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Bernfried Rose

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Rechtliche Auswirkungen, wenn Eheleute sich spät scheiden lassen

Für verheiratete Paare ist eine Trennung oft ein Prozess. Am Ende sind die Partner manchmal getrennt, wollen sich aber aus unterschiedlichen Gründen nicht scheiden lassen. Es hat ja Vorteile, verheiratet zu sein. Einige scheuen die Kosten einer Scheidung. Anderen ist es zu viel Aufwand. Aber auch in derartigen Konstellationen kommt irgendwann der Tag, an dem auch juristisch Klarheit gewünscht wird. Einer von beiden reicht dann die Scheidung ein. 

Die Scheidungsanwälte von ROSE & PARTNER haben die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei einer späten Scheidung nachfolgend zusammengestellt.

Anspruch auf Zugewinn

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass sich Ehepartner einander Auskunft über ihr jeweiliges Vermögen und Ausgleich des erzielten Vermögenszuwachses schulden. Beide sollen am Ende in gleicher Höhe am erzielten Gewinn beteiligt sein. Der Stichtag des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Der für das Endvermögen maßgebliche Tag ist der, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird – egal, wie lange man getrennt war. 

Ausnahmen vom Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Fehlt es wegen der langen Trennungszeit an einer inneren Beziehung des erzielten Vermögens zur Lebensgemeinschaft, dann kann im Einzelfall die Ausgleichspflicht wegen grober Unbilligkeit entfallen. In einem Fall urteilte so der BGH und hielt es aber im konkret zu entscheidenden Fall für gerecht, auch einen nach acht Jahren Trennung erzielten Lottogewinn auszugleichen. Allein eine lange Trennungszeit führt nicht zur Unbilligkeit.

Voraussetzung: Vollständige wirtschaftliche Trennung der Vermögen

An einer inneren Beziehung des erzielten Vermögens zur Lebensgemeinschaft fehlt es, wenn das Vermögen noch vor der Trennung erworben wurde (bei Grundstücken), weiter gemeinsam bewirtschaftet wird oder auch dann, wenn sich die Partner weiter gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. 

Alternativ kann Anspruch auf vorzeitigen Zugewinn geltend gemacht werden

Der BGH wies bei der Prüfung der Frage der Billigkeit auch auf eine gesetzliche Möglichkeit hin, die getrenntlebenden, verheirateten Paaren offensteht. Das Gesetz ermöglicht einen frühen Zugewinnausgleich bzw. eine Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Soll nach der Trennung erworbenes Vermögen nicht in den Ausgleich fallen, kann ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt werden.

Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Das Kriterium der Billigkeit spielt auch eine Rolle bei der Frage, ob nach einer langen Trennungszeit noch Trennungsunterhalt verlangt werden kann. Jedenfalls nach zehn Jahren getrennten Lebens kann unter keinen Umständen mehr Trennungsunterhalt verlangt werden, da sich die Partner dann keine Solidarität mehr schuldig sind. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist aber bereits auch dann verwirkt, wenn einer von beiden in einer verfestigten Beziehung lebt. Als verfestigt gilt eine Beziehung spätestens nach zwei Jahren.

Anspruch auf Versorgungsausgleich?

Wie beim Trennungsunterhalt können Ansprüche auf Versorgungsausgleich – also die hälftige Verteilung der erworbenen Rentenansprüche – nach langer Trennung verwirkt sein. Dabei kommt es auf das Verhältnis der Zeit des Zusammenlebens und der Zeit des Getrenntlebens an. Eine Rolle spielen auch weitere Faktoren, wie die Versorgung gemeinsamer Kinder. Nach zehn Jahren Trennung kann kein Versorgungsausgleich mehr verlangt werden. Dann kommt auch ein teilweiser Ausschluss in Betracht. 

Vorsicht vor der Ausnahme von der Ausnahme: Vollständige wirtschaftliche Trennung der Vermögen

Sind die Partner trotz Trennung wirtschaftlich miteinander verbandelt bzw. ist einer vom anderen finanziell abhängig, dann findet der Versorgungsausgleich selbst dann statt, wenn die Trennung länger als zehn Jahre zurückliegt.

Fazit unserer Scheidungsanwälte

Es lohnt sich, im Falle einer Trennung genauer zu prüfen, ob es wirtschaftlich vernünftig ist, weiter miteinander verheiratet zu sein, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen oder ob eine frühe Scheidung der bessere Weg ist. 

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