Familienrecht: Kindesumgang zu Corona-Zeiten


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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem jüngsten Beschluss den familienrechtlichen Umgangsregelungen einen hohen Stellenwert zugesprochen. Diese könnten grundsätzlich nicht wegen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus eingeschränkt werden, so die Richter. Ohne einen konkreten Grund, darf also der Kontakt zwischen einem sorgeberechtigten Elternteil zu seinem Kind nicht verwehrt werden, auch wenn beide in unterschiedlichen Haushalten wohnen.
Gelten Kontaktbeschränkungen auch für Eltern?
Im konkreten Fall ging es um die Verweigerung des direkten Kontaktes eines sorgeberechtigten Vaters zu seinem Kind. Bereits im August 2018 war durch einen Beschluss des zuständigen Familiengerichtes eine Umgangsregelung des Vaters zu seinem 10-Jährigen Kind getroffen worden. Dieser sah einen regelmäßigen Wochenendumgang sowie einen Ferienumgang vor. Ansonsten lebte das Kind bei der Mutter. Weiter wurde vereinbart, dass bei Zuwiderhandlung gegen die familienrechtlichen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegenüber den Eltern angeordnet werden konnte.
Zu solch einem Ordnungsgeld kam es schließlich, nachdem die Mutter des Kindes im März dieses Jahres einen direkten Kontakt mit dem Vater untersagen wollte. Ein Umgang sollte nur noch übers Telefon oder aus weiter Entfernung, namentlich über den Balkon erfolgen. Dies begründete die Kindesmutter mit den herrschenden Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie. Zwar lebe in ihrem direkten Haushalt keine Person, die zur Risikogruppe gehöre. Die Großeltern des Kindes lebten allerdings im selben Haus. Eine Gefährdung sollte dadurch verhindert werden, dass das Kind keinen direkten Kontakt mit dem Vater, der faktisch in einem anderen Haushalt lebt, haben sollte.
Der Vater ging gegen die Umgangsverweigerung der Mutter vor. Das zuständige Familiengericht verhängte daraufhin wegen der Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegten Umgangsregelungen ein Ordnungsgeld gegen die Mutter.
OLG bestätigt Ordnungsgeld für Kontaktverbot
Das OLG hatte nun zu entscheiden, ob das Ordnungsgeld gegen die Mutter rechtmäßig war. Dies bestätigten die Richter. Die Verweigerung des persönlichen Kontakts des Vaters mit seinem Kind sei ein Verstoß gegen die gerichtlichen Umgangsregelungen. Daher sei auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen. Aus den Umgangsregelungen ergebe sich klar, dass der umgangsverpflichtete Elternteil ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt sei, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren. Diese Regelung sei auch nicht aufgrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen zu Eindämmung der Corona-Pandemie außer Kraft gesetzt.
Umgangsrechte trotz Corona-Pandemie
Das Gericht betonte, dass bestehende Umgangsregelungen nicht durch Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkt seien. Hier werde dem Umgangsrecht ein höherer Stellenwert als der Pandemie-Bekämpfung eingeräumt. Die bestehende Maßnahmen und Empfehlungen zur Eindämmung der Pandemie beziehen sich nämlich gerade nicht auf den Kernbereich der Familie. Zu diesem Bereich zählen aber auch Eltern und Kinder, die getrennt voneinander in verschiedenen Haushalten leben (Beschluss vom 08.07.2020 - 1 WF 102/20).
Die Entscheidung des OLG im Familienrecht steht damit im Einklang mit einer früheren Entscheidung des OLG Braunschweig vom 20.05.2020 (Az: 1 UF 51/20). Auch dort entschied das Gericht, dass die Corona-Pandemie nicht dazu führt, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, etwa im Falle einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils.
Weitere Informationen zum Familienrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht-muenchen-rechtsanwalt-kanzlei.html

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