Original-Testament verloren – und jetzt?!
Nachlassgericht – Testamentskopie wird nicht eröffnet
Nach dem Tod ihres Mannes reichte die Witwe des Erblassers die Kopie eines vom Erblasser errichteten Testaments zur Testamentseröffnung ein. Nach diesem Testament sollte sie Alleinerbin sein. Das Original war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Kopie keine hinreichende Gewähr dafür gäbe, dass eine vollständige und unverfälschte Wiedergabe des letzten Willen des Erblassers vorläge. Gegen diesen Beschluss legte die Witwe Beschwerde ein, die nach Nichtabhilfe durch das Nachlassgericht beim Oberlandesgericht landete.
Oberlandesgericht – Testamentskopie wird doch eröffnet
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Eröffnung einer Testamentskopie zulässig sei. Das Gericht erläuterte, dass Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens sei, eine geordnete Nachlassabwicklung zu gewährleisten, so dass durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden könne. Den Beteiligten soll zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Testamentseröffnung durch Rechtspfleger und nicht durch Richter erfolgt.
Keine materiellrechtliche Prüfung der Testamentskopie bei Eröffnung
Dementsprechend wird auch lediglich eine summarische Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Es wird lediglich geprüft, ob das Schriftstück nach Form und Inhalt eine Verfügung von Todes wegen darstellen kann. Eine materiellrechtliche Prüfung erfolge dagegen gerade nicht. Dies sei schließlich dem Erbscheinverfahren vorbehalten.
Die Richter leiteten hieraus ab, dass dementsprechend auch die Eröffnung auch eines nur in Kopie vorhandenen Testaments möglich sein müsse, insbesondere da im Einzelfall gar nicht ohne weiteres zu erkennen sei, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt.
ABER: Testamentskopie ist regelmäßig unwirksam
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht unproblematisch. Argumentiert wird damit, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden sollen, jedoch wird gleichzeitig ein Testament eröffnet, welches bereits formal unwirksam ist. Dies dürfte eher für Rechtsunsicherheit sorgen und nicht umgekehrt. Darüber hinaus bietet eine Kopie immer eine erhöhte Verfälschungsgefahr. Schließlich stellt sich für eine Privatperson, die eine Testamentskopie findet, die Frage, ob ein solches auch zwingend dem Nachlassgericht ausgehändigt werden muss. Bei Originalen ist dies zweifellos der Fall.
Letztlich sind Erblasser gut beraten, lebzeitig dafür zu sorgen, dass ihre letztwilligen Verfügungen im Original gut auffindbar sind. Beispielsweise durch Hinterlegung bei Gericht.
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