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Bernfried Rose

Eröffnung der privaten Kopie eines Testaments

Die Eröffnung eines Testaments ist häufig der erste formale Schritt zur Regelung des Nachlasses. Dabei handelt es sich um eine formale Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, welche letztwilligen Verfügungen dem Gericht vorliegen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung findet dabei nicht statt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch eine Testamentskopie eröffnet werden kann, wenn das Original nicht auffindbar ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2022 – 3 Wx 119/22).

Nachlassgericht – Testamentskopie wird nicht eröffnet

Nach dem Tod ihres Mannes reichte die Witwe des Erblassers die Kopie eines vom Erblasser errichteten Testaments zur Testamentseröffnung ein. Nach diesem Testament sollte sie Alleinerbin sein. Das Original war jedoch nicht mehr auffindbar. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Kopie keine hinreichende Gewähr dafür gäbe, dass eine vollständige und unverfälschte Wiedergabe des letzten Willen des Erblassers vorläge. Gegen diesen Beschluss legte die Witwe Beschwerde ein, die nach Nichtabhilfe durch das Nachlassgericht beim Oberlandesgericht landete.

Oberlandesgericht – Testamentskopie wird doch eröffnet

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Eröffnung einer Testamentskopie zulässig sei. Das Gericht erläuterte, dass Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens sei, eine geordnete Nachlassabwicklung zu gewährleisten, so dass durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden könne. Den Beteiligten soll zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Testamentseröffnung durch Rechtspfleger und nicht durch Richter erfolgt.

Keine materiellrechtliche Prüfung der Testamentskopie bei Eröffnung

Dementsprechend wird auch lediglich eine summarische Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Es wird lediglich geprüft, ob das Schriftstück nach Form und Inhalt eine Verfügung von Todes wegen darstellen kann. Eine materiellrechtliche Prüfung erfolge dagegen gerade nicht. Dies sei schließlich dem Erbscheinverfahren vorbehalten.

Die Richter leiteten hieraus ab, dass dementsprechend auch die Eröffnung auch eines nur in Kopie vorhandenen Testaments möglich sein müsse, insbesondere da im Einzelfall gar nicht ohne weiteres zu erkennen sei, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. 

ABER: Testamentskopie ist regelmäßig unwirksam

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht unproblematisch. Argumentiert wird damit, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden sollen, jedoch wird gleichzeitig ein Testament eröffnet, welches bereits formal unwirksam ist. Dies dürfte eher für Rechtsunsicherheit sorgen und nicht umgekehrt. Darüber hinaus bietet eine Kopie immer eine erhöhte Verfälschungsgefahr. Schließlich stellt sich für eine Privatperson, die eine Testamentskopie findet, die Frage, ob ein solches auch zwingend dem Nachlassgericht ausgehändigt werden muss. Bei Originalen ist dies zweifellos der Fall.

Letztlich sind Erblasser gut beraten, lebzeitig dafür zu sorgen, dass ihre letztwilligen Verfügungen im Original gut auffindbar sind. Beispielsweise durch Hinterlegung bei Gericht.

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Wird ein naher Angehöriger durch Testament ganz oder teilweise enterbt, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann vom Erben als Geldbetrag gefordert werden. Der Erbe muss dabei umfassend über den Nachlass und dessen Wert Auskunft geben und auch zu Lebzeiten verschenktes Vermögen kann noch für den Pflichtteil relevant werden.
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Manch eine Erbfolge ist wirtschaftlich gewollt aber steuerlich ungünstig. Im Erbfall entsteht dann häufig der Wunsch, hier noch etwas zu verändern. Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich mit einem solchen Fall, indem eine Ausschlagung der Erbschaft steuerliche Vorteile bringen sollte. Die Darstellung der Entscheidung stammt von Rechtsanwalt Dr. Elias Serbu, der für die Kanzlei ROSE & PARTNER das Dezernat Erbrecht in Frankfrut leitet. https://www.rosepartner.de/erbrecht-frankfurt-rechtsanwalt-kanzlei.html
Erbrecht

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 81/10
vom
28. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 2010 wird wie folgt abgeändert: Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Schuldnerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 186.621,54 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Erteilung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antragstellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Landgericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung begehrt.
2
Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen.

II.

3
Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgenommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eingetreten. Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
4
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO nicht erhoben.
5
Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin aufzuerlegen , § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
6
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden , dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) verwiesen.
7
Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckungsklauseln erteilen müssen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

8
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 € (365.000 DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Februar 2010 bei dem Notar die Klauselerteilung hinsichtlich der Grund- schuldbestellungen vom 27. Mai 1994 (250.000 DM), vom 23. Februar 1996 (15.000 DM) und vom 4. Mai 1998 (100.000 DM) beantragt hat.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 T 205/10 -

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.