Unfallschadensregulierung: Unfallbedingte Reinigungskosten sind erstattungsfähig


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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, (Az.: 9 S 104/14).
Gründe:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom...2013.
Es kam zum Zusammenstoß, als der Beklagte zu 1. eine vor ihm fahrende Kolonne überholte und der Kläger nach links in eine Einmündung abzubiegen versuchte.
Einzelheiten zum Schaden sind streitig. Gezahlt hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich insgesamt 7.252,88 €. Der Kläger errechnet einen Gesamtschaden von 12.310,13 €. Die Kaskoversicherung des Klägers hat auf die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, die Abschleppkosten und das geltend gemachte Schmerzensgeld insgesamt 3.222,56 € gezahlt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.834,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.249,33 € seit dem 28. Juli 2013, aus 166,66 € seit dem 5. November 2013, aus 399,96 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 18,73 € seit dem 30.04.2014 zu zahlen. Daneben hat der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 837,52 € geltend gemacht und bezüglich möglicher weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfall, insbesondere wegen des Höherstufungsschadens, einen Feststellungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Uelzen hat durch Urteil vom 13.11.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung von 2/3 des ihm entstandenen Schadens. Da die Beklagte zu 2) nach dieser Quote abgerechnet habe, sei die Klage abzuweisen. Für den Feststellungsantrag fehle es am Feststellungsinteresse.
Das Urteil ist dem Kläger am 17.11.2014 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 27.11.2014 eingegangenen - bezüglich der Quote und der Höhe des Schadens beschränkten - Berufung.
Der Kläger akzeptiert die Quote von 2/3, meint aber, dass er unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts noch einen Zahlungsanspruch von 769,61 € sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 13. November 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Uelzen zum Aktenzeichen13 C 5016/14
1. teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 769,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 723,91 € seit dem 28. Juli 2013, aus 26,97 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 18,73 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. April 2014 zu zahlen;
2. teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. teilweise abändernd festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom... 2013 auf der L. in Fahrtrichtung U. in... W. - insbesondere den Höherstufungsschaden der Kaskoversicherung - mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat sie keinen Erfolg und war zurückzuweisen.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, § 115 VVG unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten zu 2/3 wird von dem Kläger akzeptiert.
Soweit die Beklagten nunmehr - entgegen dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 08.08.2013 , in dem die Übernahme von 2/3 der Schäden erklärt wurde - die Ansicht vertreten, es rechtfertige sich lediglich eine Haftungsquote von 50%, ist dem nicht zu folgen.
Das vorliegende Unfallgeschehen gibt keine Veranlassung, von der in diesen Fällen regelmäßigen Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Überholers abzuweichen.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt hat. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Tatsache, dass er eine Kolonne überholt hat und zum anderen daraus, dass sich die Kolonne einer Einmündung näherte. Der Verstoß des Klägers gegen die doppelte Rückschaupflicht wiegt weniger schwer, so dass eine Quote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der Schadenshöhe gilt Folgendes:
Quotenvorrecht
Das Quotenvorrecht bezieht sich nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden. Maßgebend ist somit, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betreffenden Kraftfahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i. S. v. § 249 BGB aufzuwenden In diesen Fällen ist ein Bezug zum unmittelbaren Sachschaden gegeben.
Demnach zählen neben den Reparaturkosten auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden, so dass auch diese an dem Quotenvorrecht teilnehmen. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind Teil des - kongruenten - Sachschadens, weil sie vor allem aufgewendet werden, um das Ausmaß der Beschädigungen des Kraftfahrzeugs zu ermitteln und deren Beseitigung in einer Werkstatt vorzubereiten. Sie dienen daher der Wiederinstandsetzung und damit der Wiederherstellung des früheren Zustands. Dies gilt entsprechend für die Abschleppkosten.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Positionen von der Kaskoversicherung gedeckt sind. Sie gelten im Verhältnis zum Schädiger als kongruente Schadenspositionen, selbst wenn der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zur Versicherung die Kosten für das Schadensgutachten selbst tragen muss.
Demnach sind die vorgenannten Positionen in das Quotenvorrecht mit einzubeziehen.
Zu den einzelnen Schadenspositionen:
Es sind Reparatur- und Abschleppkostenkosten in Höhe von 8.984,62 € zugrunde zu legen.
Die Rechnung der Firma W. vom 15.05.2013 weist zunächst Reparaturkosten von 8.659,06 € netto aus, von denen auch die Beklagte zu 2) in ihrer Abrechnung vom 08.08.2013 ausgeht. Abzuziehen sind die Mietwagenkosten von 1.079,71 € netto und die Benzinkosten von 29,25 € netto, da ein Zusammenhang der Benzinkosten zur Reparatur des Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
Die Reinigungskosten in Höhe von 25 € sind zu erstatten. Diese wurden von der Fa. W... in Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht zu vermeidenden Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind. Die angemessenen Kosten schätzt die Kammer auf 25,00 €.
Sowohl die von den Beklagten akzeptierten Abschleppkosten in Höhe von 381,50 € netto wie auch die weiteren Abschleppkosten von 200,00 € netto sind erstattungsfähig. Der Unfall ereignete sich an einem Sonntag. Der fünfjährige Sohn des Klägers war während des Unfalls bei dem Kläger. Dass der Kläger sich mit seinem Sohn zunächst vom Unfallort in W. nach E. , dem Ort der Wohnung, und erst im Anschluss den Wagen von E. nach S. hat abschleppen lassen, und den Wagen nach dem Unfall nicht direkt in die Werkstatt nach S. hat verbringen lassen, ist nicht zu beanstanden. Sich nach dem nicht unerheblichen Unfall mit seinem Sohn zunächst nach Hause zu begeben und den Wagen über E. nach S. in die Werkstatt zu verbringen, stellt angesichts der nur geringfügig längeren Strecke und der dadurch ersparten Taxikosten keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Es verbleiben demnach Reparaturkosten von 7.550,10 €.
Nicht hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Kosten für die Entsorgung von Altteilen in Höhe von 98,89 €. Zwar ist es zutreffend, wovon das Amtsgericht Uelzen ausgeht, dass sich die Kosten als notwendige unfallbedingte Kosten darstellen können. Der Kläger hat jedoch trotz Bestreitens durch die Beklagten in erster Instanz keinen Beweis für die Behauptung angeboten, dass der Firma W. tatsächlich Entsorgungskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
Es verbleibt damit bei Reparatur- und Abschleppkosten in Höhe von 7.550,10 € netto und damit von 8.984,62 € brutto.
Dies ergibt folgende Berechnung:
... Reparaturkosten... 8.984,62 €
Sachverständigenkosten... 734,23 €
Summe kongruenter Schadenspositionen... 9.718,85 €
abzgl. geleisteter Kasko Entschädigung... 3.222,56 €
offener kongruenter Schadensbetrag... 6.496,29 €
Auf diesen offenen Schadensbetrag ist aufgrund des Quotenvorrechts vorrangig die Erstattungsleistung der Beklagtenseite zu verrechnen.
Diese berechnet sich wie folgt:
... Summe kongruenter Schadenspositionen... 9.718,85 €
davon 2/3 aufgrund der Haftungsquote 6.479,23 €
Die Beklagte zu 2) hat auf die kongruenten Schadenspositionen nach dem klägerischen Vorbringen einen Gesamtbetrag von 6.286,46 € gezahlt. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 192,77 €.
Mietwagenkosten
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für den Zeitraum 21.04.-08.05.2013 in Höhe von insgesamt 870,85 €. Weder die Höhe des Tarifs noch die Anmietdauer sind zu beanstanden.
Grundsätzlich kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Er hat dabei allerdings im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu gehen. Dies bedeutet, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten durfte.
Die Höhe der Mietwagenkosten ist angemessen und damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist weder erkennbar, dass der Kläger einen in Ansehung des von ihm genutzten Pkw’s unangemessenen Tarif wählte, noch war es ihm zuzumuten, im Wege der Marktforschung das günstigste Angebot zu ermitteln. Auf die Frage, ob der Kläger zuvor Alternativangebote hätte einholen müssen oder günstigere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten, kommt es nicht an, weil es dem Tatrichter grundsätzlich freisteht, den zutreffenden Betrag anhand objektiver Kriterien zu schätzen. Nach Schätzung des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger begehrte Betrag jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten maßgebliche Tarif kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung richterlichen Ermessens sowohl auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch nach der sog. Fraunhofer-Liste, oder auch anhand anderer objektiver Kriterien ermittelt werden. Es ist weder das eine noch das andere Tabellenwerk maßgeblich oder zwingend vorzugswürdig, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.
Die Schadenshöhe darf nach § 287 ZPO lediglich nicht aufgrund falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgelegt werden, und es dürfen wesentliche Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden. Ansonsten ist das Gericht in seiner Würdigung grundsätzlich frei. Der von dem Kläger verlangte Betrag hält sich innerhalb dessen, was nach der damals gültigen Schwacke-Liste - selbst bei Abzug einer 5%igen Eigenkostenersparnis - zulässig war, so dass die Geltendmachung dieses Betrages dem Grunde nach nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung eines Mietwagens noch nicht wissen konnte, wie lange die Reparatur dauern würde. Dass die in den von den Beklagten vorgelegten Internetangeboten aufgeführten Preise auch bei noch unbekanntem Mietende galten und den tatsächlichen Mietzeitraum betrafen, lässt sich den Ausdrucken nicht entnehmen. Aus den Ausdrucken ergibt sich nicht, dass dem Unfallfahrzeug vergleichbare Fahrzeuge im Zeitraum 21.04.-08.05.2013 zu den angegebenen Preisen zur Verfügung standen. Die von den Beklagten vorgelegten Internetangebote können daher nicht als Vergleichsgrundlage dienen.
Die geltend gemachten Kosten sind niedriger als die Kosten nach der Schwacke-Liste für ein vergleichbares Fahrzeug und damit aus den vorstehenden Gründen angemessen.
Die Anmietdauer ist nicht zu beanstanden. Der Unfall ereignete sich am 21.04.2013 Bereits an diesem Tag durfte ein Ersatzfahrzeug angemietet werden. Der Gutachtenauftrag erfolgte am 22.04.2013. Der Kläger durfte den Eingang des Gutachtens abwarten. Nach dem Eingang am 25.04.2013 war dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht vor dem 30.04.2013, dem Tag der Bestellung von Ersatzteilen, endete. Die Reparatur war am 08.05.2013 beendet, so dass bis zu diesem Tag - zumal durchgreifende Einwendungen gegen den Reparaturablaufplan nicht erhoben wurden - auch Mietwagenkosten verlangt werden können.
Unter Berücksichtigung der Quote von 2/3 verbleibt ein Anspruch in Höhe von 870,85 €. Nach Abzug der gezahlten 633,08 € verbleiben zu zahlende 237,77 €.
Dass die Beklagte zu 2. einen höheren Betrag als 633,08 € auf die Mietwagenkosten gezahlt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der Abrechnung vom 08.08.2013 keine höhere Zahlung auf die Mietwagenkosten. Die Beklagte zu 2. geht nach dem Abrechnungsschreiben von grundsätzlich erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von 798,00 € aus, wobei davon dann wiederum nur 2/3 in die Rechnung eingestellt und von der Tilgungsbestimmung umfasst waren. Dies sind zuzüglich der Mehrwertsteuer genau 633,08 €.
Kostenpauschale
Berücksichtigungsfähig ist eine Kostenpauschale von 25 €. 2/3 davon sind 16,67 €.
Mobiltelefon
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der fiktiven anteiligen Kosten für die Reparatur des Mobiltelefons in Höhe von 240 € und der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe 30 €.
Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat für die Behauptung, das Mobiltelefon sei durch den Unfall beschädigt worden, keinen Beweis angeboten. Foto genügen dazu nicht. Ein Hinweis des Gerichts war nicht erforderlich, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.03.2014 die Unfallbedingtheit der behaupteten Schäden bestritten hatten.
Höherstufungsschaden
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der durch die Höherstufung verursachten Kosten in Höhe von 10,46 €; davon 2/3 sind 6,97 €.
Es errechnet sich ein Gesamtanspruch von 454,18 €.
Rechtsanwaltskosten
Die Beklagten schulden auch Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, die erforderlich waren, um den Anspruch in der tatsächlich bestehenden Höhe vorgerichtlich geltend zu machen. Maßgeblich war dafür der Streitwert von bis 7.707,06 €: 6.479,23 € + 870,85 € + 16,67 € + 6,97 € + 333,34 €.
Denn die Schadensersatzforderung war - berechtigterweise - außergerichtlich geltend gemacht worden, bevor die Klägerin die Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die Versicherungsleistung erhalten hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde vor dem 25.04.2013 beauftragt. Von diesem Tag stammt das erste an die Beklagte zu 2. gerichtete Schreiben des Klägervertreters. Berechtigt war der Schadensersatzanspruch ursprünglich in Höhe von 7.707,06 €, nämlich 2/3 des Gesamtschadens zuzüglich des Schmerzensgeldes in Höhe von 333,34 €. Bei einem Streitwert von bis zu 8.000,00 € ergaben sich notwendige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 €.
Nebenforderungen
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Zinsen auf den Höherstufungsschaden werden erst ab Rechtshängigkeit verlangt.
Feststellungsanspruch
Der Feststellungsanspruch ist bezüglich des Höherstufungsschadens begründet, beschränkt auf die Haftungsquote der Beklagten von 2/3.
Dass der Kläger nicht davon ausgehen kann, dass die Beklagten auch ohne rechtskräftige Feststellung den weiteren Höherstufungsschaden nach einer Quote von 2/3 regulieren werden, folgt schon daraus, dass die Beklagten ausweislich der Berufungserwiderung mittlerweile lediglich eine Schadensteilung für angemessen halten.
Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht nicht. Welche weiteren Schäden neben dem Höherstufungsschaden noch entstehen können, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.