Unfallregulierung: MwSt aus Ersatzbeschaffung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten

17.12.2010

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war - Anwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, kann ihm dennoch ein Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer zustehen.

So entschied das Landgericht (LG) Arnsberg im Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Ein Totalschaden lag nicht vor. Gleichwohl ließ der Autofahrer den Pkw nicht reparieren, sondern erwarb einen Neuwagen. Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer verlangte er den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Reparaturbetrag. Der Versicherer zahlte jedoch nur den um ca. 1.000 EUR niedrigeren Nettobetrag. Er berief sich darauf, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen könne. Da eine Reparatur nicht erfolgt sei, sei auf diesem Weg auch keine Mehrwertsteuer angefallen.

Das sah das LG anders. Es sei zwar richtig, dass der Autofahrer hier nicht auf Totalschadensbasis abrechnen dürfe, sondern nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf eine Abrechnung der Reparaturkosten beschränkt sei. Das spräche aber nicht gegen einen Mehrwertsteuer-Ersatz. Zu einer Bereicherung führe das nicht, weil der Autofahrer nicht mehr als die Brutto-Reparaturkosten erhalte. Im Gegenteil würde ohne den Ersatz anteiliger Mehrwertsteuer eine Deckungslücke bestehen bleiben. Für den Ersatz der Mehrwertsteuer komme es nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen sei. Unerheblich sei dagegen, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe (LG Arnsberg, 5 S 114/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LG Arnsberg: Urteil vom 30.03.2010 - 5 S 114/09

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Medebach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 25.03.2008 auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten für eine Reparatur ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Anspruch.

Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Der Sachverständige ermittelte ausweislich des vorprozessualen Gutachtens Reparaturkosten von 4.837,66 € netto und 5.756,82 € brutto, d. h. einen Mehrwertsteuerbetrag von 919,16 €. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von brutto 19.500,01 € angeschafft, wovon 3.113,45 € auf die Mehrwertsteuer entfielen.

Die Beklagte lehnte vorprozessual den Ersatz der vom Kläger anteilig geltend gemachten Mehrwertsteuer von 919,16 € ab. Zuletzt forderte der Kläger diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2008 unter Fristsetzung bis zum 29.08.2008 erfolglos zur Zahlung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch ohne Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einer Ersatzanschaffung ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer zu, und zwar begrenzt auf diejenige, die bei einer Reparatur angefallen wäre.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 919,16 € nebst Zinsen ab 30.08.2008 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens kein Wahlrecht hinsichtlich der Schadensabrechnung zustehe. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sei dieser vielmehr gehalten, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Eine Kombination von fiktiver Abrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten und konkreter Abrechnung hinsichtlich der Mehrwertsteuer sei unzulässig. Mangels Reparatur des Fahrzeugs sei die Mehrwertsteuer gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu erstatten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es - insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ausgeführt, der Kläger habe vorliegend einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen. Die Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der insoweit nicht eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot fände das Wahlrecht hinsichtlich der Schadensabrechnung seine Grenze an dem Verbot, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Bei Kombination der fiktiven Reparaturkosten und der bei der Ersatzbeschaffung konkret angefallenen Mehrwertsteuer - begrenzt auf diejenige, die bei einer Reparatur angefallen wäre - erleide der Haftpflichtversicherer gerade keinen Nachteil und der Geschädigte keinen Vorteil im Vergleich zur Abrechnung im Falle der Reparatur des Fahrzeugs.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Urteil des Amtsgerichts unter Vertiefung ihrer erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen vollumfänglich angreift.

Die Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.


Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG bzw. gemäß § 823 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten angefallen wäre, wenn er das Fahrzeug hätte reparieren lassen. Denn für die Ersatzbeschaffung ist tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen, welche die Höhe der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer übersteigt.

Der Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu einer Ersatzbeschaffung berechtigt war.

Zwar hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich die Alternative der Naturalrestitution zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs möglich und zumutbar, kann der Geschädigte die infolge der Anschaffung einer Ersatzsache entstehenden Kosten nur ersetzt verlangen, wenn die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht höher ist als der infolge einer Reparatur zu leistende Ersatz.

Doch auch, wenn hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Ersatzbeschaffung der teurere Weg war, ist der Kläger nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht daran gehindert, hierfür Ersatz in Höhe des Bruttoreparaturkostenbetrages geltend zu machen. Denn er ist hierdurch nicht bereichert, da er lediglich den ihm nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot maximal zustehenden Betrag beansprucht.

Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten fiktiv und hinsichtlich der Mehrwertsteuer konkret abgerechnet hat. Hierin liegt keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. Auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein generelles Verbot einer solchen Kombination zu entnehmen. Diese ist sinngemäß lediglich insoweit ausgeschlossen als der Geschädigte hierdurch ungerechtfertigt bereichert wäre. Auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Kläger Mehrwertsteuer in der beanspruchten Höhe tatsächlich gezahlt hat. Bei einer Reparatur wäre eine Mehrwertsteuer von 919,16 € angefallen, während der Kläger bei der Ersatzanschaffung tatsächlich 3.113,45 € an Mehrwertsteuer gezahlt hat.

Im Gegenteil wäre das Vermögen des Klägers geringer als es vor dem Unfall war, wenn ihm nicht die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in Höhe der auf die Nettoreparaturkosten anfallenden Mehrwertsteuer zugebilligt würde.

Der Anspruch ist schließlich nicht gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach ist die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte bleibt aber berechtigt, den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.

Vorliegend ist Mehrwertsteuer für die Herstellung des ursprünglichen Zustands im Wege der Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen. Der Umstand, dass der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Reparatur des Fahrzeugs beschränkt war, hat nach den Grundsätzen zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Auswirkung auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer, sondern allein auf die Höhe des bestehenden Ersatzanspruchs.

Durch die vorgenommene Art der Schadensregulierung ist weder der Geschädigte messbar bereichert, noch entsteht dem Schädiger ein Nachteil. Es ist danach kein Grund dafür ersichtlich, den Geschädigten vor der Ersatzbeschaffung zunächst auf die Durchführung der Reparatur und die damit einhergehenden Umstände sowie ggf. längere Nutzungsausfallzeiten zu verweisen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die hier streitige Frage, ob der Kläger die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe verlangen kann wie sie auf die Reparaturkosten entfällt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2009 bezieht sich allein auf einen Fall, in dem bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich keine Mehrwertsteuer angefallen ist.


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10 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.