Transportrecht: Tachoscheiben sind Unterlagen i. S. v. § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG

published on 10/12/2011 14:16
Transportrecht: Tachoscheiben sind Unterlagen i. S. v. § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG
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Gemäß § 21a Abs.7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber bei Beschäftigten im Straßentran
Das LAG Köln hat mit dem Urteil vom 10.11.2010 (Az: 3 Sa 770/10) folgendes entschieden:

§ 21a Abs.7 Satz 3 ArbZG normiert einen entsprechenden Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers. Die vom Kläger insbesondere benannten Tachoscheiben sind Unterlagen im Sinne des § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.03.2010

- 5 Ca 1792/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 herauszugeben.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 97% und die Beklagte zu 3% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Mehrarbeit, Urlaubsabgeltung, die Erteilung einer Lohnabrechnung sowie die Herausgabe von Kopien der Arbeitsaufzeichnungen über die vom Kläger durchgeführten Fahrten durch die Beklagte.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Überstundenvergütung für den Monat August 2008 in Höhe von 1.000 € stattgegeben. Die ganz überwiegende Klage hat es als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 07.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.08.2010 begründet.

Der Kläger macht weiter geltend, er habe einen weitergehenden Vergütungsanspruch von mindestens 1.000 € monatlich wegen geleisteter Mehrarbeit und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr ausgegangen. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um Ansprüche wegen mehrerer Jahre zurückliegender Zeiträume gehe und der Kläger daher erfahrungsgemäß keine genaueren Darlegungen machen könne. Er könne nur aus seiner Erinnerung heraus vortragen, da er über keine Aufzeichnungen verfüge. Daher sei die Angabe der groben Fahrtrouten jedenfalls ausreichend. Der Kläger ist ferner weiterhin der Ansicht, ihm stünde der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H sei widersprüchlich und das Arbeitsgericht habe es versäumt, ihn selbst als Partei anzuhören. Schließlich verlangt der Kläger entsprechend der Anregung im erstinstanzlichen Urteil nunmehr erstmalig die Herausgabe von Kopien ihn betreffender Arbeitsaufzeichnungen der Beklagten.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das gleiche gilt für die Anschlussberufung der Beklagten (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 523 ZPO). Schließlich ist auch die zweitinstanzliche Klageerweiterung um den klägerseits gestellten Herausgabeantrag zulässig. Die Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO sachdienlich. Das mit ihr verfolgte Herausgabebegehren ist die gebotene prozessuale Vorgehensweise, um dem Kläger die erforderliche Konkretisierung seines Zahlungsbegehrens ermöglichen zu können. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Berufung des Klägers hat jedoch lediglich hinsichtlich der Klageerweiterung teilweise Erfolg. Soweit er sich gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage wendet, ist die Berufung demgegenüber unbegründet.

Der Kläger hat gemäß § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009.

Gemäß § 21a Abs. 7 Satz 2 ArbZG ist der Arbeitgeber bei Beschäftigten im Straßentransport verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Satz 3 der vorgenannten Vorschrift normiert einen entsprechenden Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers. Die vom Kläger insbesondere benannten Tachoscheiben sind Unterlagen im Sinne des § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG. Der Anspruch des Klägers ist daher grundsätzlich zu bejahen.

Allerdings hat der Kläger die Herausgabe der den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2009 betreffenden Aufzeichnungen erstmalig mit Schriftsatz vom 05.08.2010, der dem Beklagten am 13.08.2010 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für alle Unterlagen, die den Zeitraum bis einschließlich Juli 2008 betreffen, abgelaufen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie alle Aufzeichnungen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet hat. Dementsprechend konnte der Herausgabeantrag des Klägers nur für den Zeitraum ab August 2008 zum Tragen kommen. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Berufungsverhandlung angeführten Entscheidung des LAG Niedersachen vom 10.05.2005 (13 Sa 842/04). Vielmehr hat auch in dieser Entscheidung das erkennende Gericht den wegen der zwischenzeitlichen Vernichtung der Aufzeichnungen vorgebrachten Unmöglichkeitseinwand des Arbeitgebers für beachtlich gehalten und insoweit das Herausgabebegehren des Klägers abgewiesen. Das gilt umso mehr, als nach Art. 14 Abs. 2 der in dieser Entscheidung angewandten EG-Verordnung 1985/3821/EWG vom 20.12.1985 nur eine einjährige Aufbewahrungszeit galt.

Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage in ganz überwiegendem Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, so dass die erkennende Kammer auch insoweit Bezug nehmen kann. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Entgegen der Auffassung des Klägers genügen seine Darlegungen nicht den an eine hinreichend substantiierte Zahlungsklage zu stellenden Anforderungen. Insbesondere genügen grobe, aus der Erinnerung nachgezeichnete Zeitangaben nicht, um einen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung begründen zu können. Das Arbeitsgericht hat die gesetzlichen Anforderungen zutreffend dargestellt und angewandt. Auch existiert - anders als der Kläger meint - kein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass mit größer werdendem Zeitablauf die Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchstellers sänken. Erst recht findet vorliegend keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast statt. Schließlich gelten diese Grundsätze auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer, die im Transportgewerbe tätig sind.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.016,40 € brutto. Dies steht aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest. Dort hat der Zeuge H bekundet, er habe nach der Kündigung mit dem Kläger gesprochen und ihm gesagt, er solle die Tage, die er noch Urlaub habe, nehmen und zu Hause bleiben. Damit hat die Beklagte dem Kläger die restlichen Urlaubstage durch Freistellung gewährt. Dass der Zeuge hinsichtlich der dann noch verbleibenden Resttage der Kündigungsfrist entgegen dem Vortrag der Beklagten im Prozess bekundet hat, er habe dem Kläger weiterhin gesagt, diese Tage blieben unbezahlt, ist für die Frage der Urlaubsabgeltung ohne Belang und begründet entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Im Gegenteil wird hieran deutlich, dass im Vorfeld der Zeugenaussage keine Absprachen mit dem Zeugen erfolgt sind. Nach allem ist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen insgesamt nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich auch den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Januar 2009 abgewiesen, da die Beklagte dem Kläger eine solche Abfindung bereits erteilt hat. Letzteres war bereits im ersten Kammertermin erster Instanz am 17.11.2009 unstreitig. Ein möglicher Anspruch ist damit gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Dass in dieser Abrechnung keine Mehrarbeit ausgewiesen ist, ändert an der eingetretenen Erfüllung des Anspruchs nichts.

Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für den Monat August 2008 in Höhe von 1.000 € brutto zuzüglich der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Für diesen Monat hat der Kläger hinreichend substantiiert von ihm erbrachte 105 Mehrarbeitsstunden dargelegt. Dem ist die Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch der von ihr nunmehr im Rahmen der Anschlussberufung angeführte Sachvortrag stellt keine hinreichend substantiierte Einlassung dar. Der Kläger hat anhand der von ihm vorgelegten Kopien der Tachoscheiben des von ihm gefahrenen LKW für den Monat August minutiös sämtliche Fahrzeiten aufgelistet. Die Beklagte bestreitet hierzu lediglich mit Nichtwissen, dass der Kläger diesen Lkw tatsächlich gefahren habe, bemängelt starke Schwankungen in der aufgezeichneten Fahrgeschwindigkeit und hält Tätigkeiten, die der Kläger neben der Fahrtätigkeit verrichtet haben will, nicht für belegt. Dies stellt nach wie vor kein ausreichendes Bestreiten dar. Die Beklagte hätte vielmehr im Einzelnen zu den Fahrten und den sonstigen Tätigkeiten Stellung nehmen müssen. Erst recht kann sie nicht mit Nichtwissen bestreiten, wer wann welchen Lkw gefahren hat. Dies gilt insbesondere auch für die Fahrten des Klägers. Nachdem der Kläger substantiiert vorgetragen hat, wann er gefahren sein will, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, ihrerseits darzulegen, welche Fahrten hiervon der Kläger und welche Fahrten welcher andere Fahrer gemacht haben soll. Hiervon hat die Beklagte aber aufgrund ihrer rechtsirrigen Auffassung, es fehle bereits an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers, bewusst abgesehen.


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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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Annotations

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.