Transportrecht: Verwendung eines offenen Fahrzeugs statt eines Plansattels

published on 10/12/2011 14:17
Transportrecht: Verwendung eines offenen Fahrzeugs statt eines Plansattels
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Allein eine Vertragsverletzung indiziert noch kein dem Vorsatz gleiches Verschulden. Es kann daher aus der Verwendung eines offenen Fa
Das LG Traunstein hat mit dem Schlussurteil vom 14.01.2011 (Az: 1 HK O 2060/10) folgendes entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin macht aus einem Transportauftrag einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der transportierten Sache geltend.

17 Bündel Eisenrohre im Gesamtgewicht von 26.360 kg sollten von Brescia/Italien nach Weißensee/Deutschland befördert werden. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Beförderung beauftragt wurde oder mit der speditionellen Abwicklung des Transportes. Die Ware wurde am 10.2.2006 von dem Frachtführer ... übernommen und am 10.6.2006 in Weißensee beim Empfänger abgeliefert. Die Ware wurde mit einem offenen Lkw befördert. Die Rohre waren mit einer Plane nicht vollständig abgedeckt. Der Empfänger hat die Ware unter dem Vorbehalt „Ware verrostet“ angenommen.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte die Ware rostfrei übernommen habe. Die Klägerin behauptet, dass die Rohre nicht gegenüber der Witterung geschützt wurden und deshalb verrostet seien. Vereinbart sei gewesen der Transport mit einem intakten Planensattel. Eine Einwirkung durch Nässe wäre in diesem Fall nicht möglich gewesen. Der Schaden betrage 21.710,70 EUR. Ein Schrottverkauf habe nur 2.894,76 EUR ergeben.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe die Beklagte mit Rechnungsstellung vom 31.1.2007 haftbar gemacht. Das Schreiben der Beklagten vom 21.5.2007 sei keine endgültige Zurückweisung des Anspruches. Eine Haftbarmachung sei auch mit E-Mail vom 26.5.2006 (Anlage K 10) und der Rechnung vom 30.4.2007 erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 14.6.2010 und die Schriftsätze vom 17.9.2010, 22.11.2010, 7.12.2010, 7.1.2010 samt Anlagen verwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass CMR nicht anwendbar sei, da sie nur die speditionelle Abwicklung des Transportes übernommen habe. Die Beklagte bestreitet im Übrigen, dass die Ware unbeschädigt zum Transport übernommen worden sei. Die Stangen seien zu Paketen zusammengefasst gewesen, so dass für den abholenden Fahrer die Stangen nicht überprüfbar gewesen seien. Insoweit käme einer reinen Quittung keine Beweiswirkung zu. Selbst wenn die CMR anwendbar sein sollte, würden Haftungsausschlüsse nach Art. 17 Abs. 4 b und d CMR vorliegen. Die Stangen seien ungenügend verpackt sowie in ihrer natürlichen Beschaffenheit sehr rostanfällig gewesen. Die Beklagte treffe auch kein qualifiziertes Verschulden. Die Absenderin ... habe die Stangen auf den Lkw verladen und nichts bemängelt. Auch habe die Absenderin beim Verladen nicht auf die besondere Schadenanfälligkeit hingewiesen. Die Beklagte bestreitet, dass Totalschaden an allen Stangen entstanden sei. Die Höhe des Schadens sei nicht substantiiert dargelegt. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 14.7.2010 sowie die Schriftsätze vom 22.9.2010, 8.10.2010 samt Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat am 14.1.2011 mündlich verhandelt. Der Beklagten wurde eingeräumt, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7.1.2011 innerhalb einer Frist bis 28.1.2011 zu erwidern. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 20.1.2011 geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 17 CMR wegen Beschädigung der transportierten Eisenrohre, da der Anspruch bereits verjährt ist.

Grundsätzlich hätte die Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 CMR gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Eisenrohre.

Die Beklagte ist Frachtführerin gewesen, so dass die CMR anwendbar ist.

Der Vertrag (Anlage K 1) stellt ausweislich seines Inhalts einen Transportauftrag, keinen Speditionsvertrag dar. Außerdem wurde eine Fracht in Höhe von 1.075,00 EUR vereinbart, so dass die Beklagte zumindest Fixkostenspediteur war (§ 459 HGB).

Die Beschädigung (Rost an den teilweise nicht abgedeckten Eisenrohre) ist während des Transports eingetreten. Ausweislich des CMR-Frachtbriefes (Anlage K 2) wurde die Ware vom Frachtführer ohne Vorbehalt übernommen. Insoweit gilt nach Art. 9 Abs. 1 die Vermutung, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Frachtführer noch nicht mit Rost befallen war. Die Warenannahme mit Vorbehalt erfolgte unstreitig erst beim Empfänger.

Die Beklagte könnte keinen Ausschlussgrund geltend machen. Da vertraglich die Verwendung eines Planensattel vorgegeben war, kann sich die Beklagte nicht auf ungenügende Verpackung nach Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR berufen. Aus dem gleichen Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf die natürliche Beschaffenheit der Eisenrohre nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR im Hinblick auf eine besondere Rostanfälligkeit berufen.

Der geltend gemachte Schaden würde auch nicht den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR überschreiten. Das Gewicht der transportierten Ware belief sich auf 26.316 kg. Der Höchstbetrag beläuft sich bei Berücksichtigung des Werts der Sonderziehungsrechte zum Zeitpunkt 18.2.2011 auf 250.651,70 EUR.

Der Anspruch ist aber bereits verjährt.

Die Verjährungszeit beträgt nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich 1 Jahr. Verjährungsbeginn war nach Art. 32 Abs. 1 lit. a CMR der Tag der Ablieferung. Das war hier der 10.2.2006. Der Anspruch war damit mit Ablauf des 9.2.2007 verjährt.

Die Klägerin hat im Termin vom 14.1.2011 unstreitig gestellt, dass es keine Haftbarhaltung am 24.2.2006 gab. Die E-Mail vom 26.5.2006 stellt keine Reklamation i. S. d. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR dar. Nach dem von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2011 dargestellten Inhalt wird lediglich über die Verwertung der beschädigten Ware berichtet. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob diese E-Mail überhaupt an die Beklagte gerichtet ist. Die Rechnung vom 30.4.2007 erfolgte nach Ablauf der Verjährung, so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Beklagte die Reklamation wirksam und endgültig zurückgewiesen hat.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR kann nicht zugrunde gelegt werden, da der Beklagten bezüglich der Beschädigung nicht Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde.

Allein eine Vertragsverletzung indiziert noch kein dem Vorsatz gleiches Verschulden. Es kann daher aus der Verwendung eines offenen Fahrzeugs, statt des vertraglich vorgesehenen Planensattels, nicht auf Leichtfertigkeit geschlossen werden. Unstreitig trägt die Beklagte vor, dass sie weder vom Absender noch von der Klägerin auf die besondere Rostanfälligkeit hingewiesen wurde. Allein aus der vertraglichen Vorgabe eines Planensattels konnte noch nicht auf die besondere Rostanfälligkeit geschlossen werden. Allerdings hat der Fahrer die Rohre im offenen Lkw lediglich mit einer Plane abgedeckt und das nicht vollständig. Soweit darin ein leichtfertiges Handeln betrachtet werden kann, fehlt doch ein ausreichender Hinweis, dass der Fahrer wegen der lediglich teilweisen Abdeckung einen teilweisen Befall durch Rost in Betracht zog. Zum einen haben unstreitig Mitarbeiter der absendenden Firma ... die Eisenrohre auf den offenen Lkw verladen, ohne dass sie nach dem unstreitigen Sachverhalt den Fahrer auf die besondere Rostanfälligkeit hingewiesen haben. Zum anderen ist nicht vorgetragen, dass die nur teilweise Abdeckung mit der Plane bemängelt wurde. Der Fall hier kann auch nicht mit dem von der Klägerin vorgetragenen Fall des AG München Urteil vom 25.10.1999 verglichen werden. Im Falle des AG München ging es um Küchenteile und um die Frage der Verwendung eines geeigneten Transportmittels. Das AG München hat festgestellt, dass im dortigen Fall die Verwendung eines Planensattels erforderlich gewesen wäre, da die Verladung auf einen Kastenlastwagen besonders schwierig war.


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