Strafrecht: Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt

published on 29/11/2011 12:29
Strafrecht: Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt
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Die Anwendung
Das KG hat mit dem Beschluss vom 12.01.2010 (Az: 9 W 259/09) folgendes entschieden:

Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.

Die sofortige Beschwerde vom 16. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 (Az. 27 O 1158/09) wird auf Kosten des Antragstellers bei einem Beschwerdewert von 10.000,- EUR zurückgewiesen.


Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Er begehrt weiterhin die Untersagung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der Aussage:

„W. will im Haushalt mehr Geld für seine Dienstreisen“

Das Landgericht hat die Zurückweisung darauf gestützt, dass die „beanstandete Rechtsverletzung nicht geeignet (sei), das Ansehen des Antragstellers, der hier nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Bürgermeister betroffen sei, in gravierender Weise zu beeinträchtigen, zumal die Antragsgegnerin eine Richtigstellung verbreitet hat“. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller den Sachverhalt über seine Pressestelle hätte richtig stellen können und aufgrund der Richtigstellung durch die Antragsgegnerin die „Öffentlichkeit über den richtigen Sachverhalt informiert worden ist“.

Die nach §§ 567 Abs. 1, 922 Abs. 2, 936 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Der Vortrag des Antragstellers belegt keine Rechtsverletzung, auf die der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch stützen könnte.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen. Sie können jedoch den aus § 823 BGB folgenden zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen, soweit sie sich gegen Äußerungen richten, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine „persönliche“ Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - wie § 194 Abs. 3 S. 2 StGB belegt - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde gerade in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht.

Der Regierende Bürgermeister von ... ist als staatliches Organ, das in der Verfassung von B. mit eigenen Rechten ausgestattet ist (Art 55, 58 VvB), selbst Träger hoheitlicher Befugnisse. Die Träger der Staatsgewalt können sich jedoch unabhängig von der konkreten Organisationsform nicht auf Grundrechte als eigene subjektive Rechte berufen.

Zutreffend geht das Landgericht von der Erwägung aus, dass der Antragsteller nicht als Privatperson von der Berichterstattung betroffen ist, sondern als Bürgermeister - mithin in Ausübung seiner amtlichen Funktion. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Antragsteller sei durch die Berichterstattung als Privatperson - wie „jede andere natürliche Person auch“ - von der unzutreffenden Darstellung betroffen, geht dies fehl. Auch juristische Personen handeln - rein körperlich - stets durch ihre Organe. Eine Äußerung über solches amtliches Verhalten betrifft diese jedoch nicht als Privatperson, sondern allein als Amtsträger. Die hier in Rede stehende Berichterstattung bezieht sich auf die Zuweisung von Finanzmitteln im öffentlichen Haushalt (vgl. Art 85 Abs. 1 S. 1, 86 Abs. 1 und 2 VvB) und betrifft angesichts des angesprochenen Umfangs der Dienstreisen allein die berufliche Sphäre des Antragstellers. Die vom Antragsteller angenommene Unterscheidung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie dem Land Berlin und dem Antragsteller als „Einzelperson“ überzeugt nicht.

Inwieweit der Antragsteller über den beruflichen Alltag hinaus überhaupt von der Erklärung betroffen und durch angeblich negative Folgen belastet sein will, bringt die Beschwerde nicht vor. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung spricht folgerichtig auch von einem „Auftrag der Senatskanzlei für den Regierenden Bürgermeister und Antragsteller“.

Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers scheitert somit daran, dass es an einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung, durch die das Amt des Regierenden Bürgermeisters in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, fehlt.

Mit der beantragten Unterlassung soll dem Eindruck entgegen getreten werden, der Antragsteller wolle in seiner Eigenschaft als Regierender Bürgermeister in den Folgejahren mehr Geld als bisher für Reisekosten aufwenden. Auch wenn zwischen dem (subjektiven) Wunsch des Antragstellers („W. will … mehr Geld …“) und der (objektiven) Zuweisung im Haushalt zu unterscheiden ist, ist die im Antrag bezeichnete (frühere) Äußerung in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung unstreitig unwahr.

Die Reisekosten des Antragstellers für die Jahre 2010 und 2011 sind im Etat - nach 130.000,- EUR für das Jahr 2009 - nur noch mit jeweils 125.000,- EUR angesetzt, wobei künftig erstmals weitere 5.000,- EUR pro Jahr für Reisen im Bereich kulturelle Angelegenheiten neu hinzutreten. Der Umfang der Reisekosten bleibt hiernach gegenüber dem vergangenen Jahr letztlich gleich. Eine Verringerung des Etats - wie der Antragsteller vorbringen will - liegt hingegen bei der gebotenen Gesamtschau nicht vor, zumal auch der Antragsteller die Reisen im Bereich kulturelle Angelegenheiten letztlich wie sonstige Dienstreisen einordnet und der vorgelegte Auszug des Etatplans auf die bloße Verlagerung eines Teilbetrages in ein anderes Kapitel des Haushalts hinweist.

Aus der Unwahrheit der in der Bildunterschrift enthaltenen Tatsache folgt jedoch nicht die Ehrenrührigkeit.

Die Beeinträchtigung wiegt im Streitfall nicht schwer, weil der Vorwurf, der Antragsteller wolle zusätzliche Finanzmittel für Dienstreisen erhalten, nicht ehrenrührig ist. Die Verwendung der Mittel würde auch in diesem Fall ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgen, mag auch die Öffentlichkeit angesichts sinkender Finanzmittel in den öffentlichen Haushalten das Bedürfnis zur Kostenreduzierung möglicherweise für besonders wichtig halten. Die Behauptung, der Regierende Bürgermeister von B. wolle durch zusätzliche Dienstreisen - die naturgemäß zusätzliche Kosten verursachen würden - die Interessen der Stadt in den unterschiedlichsten Bereichen vorantreiben, kann keinesfalls die Ehre des Antragstellers oder die des Amtes nachteilig treffen.

Die Anwendung der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf Träger hoheitlicher Gewalt dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Gewährleistung des Mindestmaßes an öffentlicher Anerkennung, um der betroffenen Einrichtung die Erfüllung ihrer Funktion zu gewährleisten und die Fortdauer des Vertrauens in die Integrität öffentlicher Stellen zu erhalten. Dem ist angesichts der Richtigstellung hinreichend Rechnung getragen worden, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt werden kann, die Richtigstellung vom 27. November 2009 habe den verfahrensgegenständlichen Satz nicht enthalten.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch in der Zusammenschau mit der nicht isoliert angefochtenen Bildberichterstattung keine Rechtsverletzung. Die Annahme, der Leser werde angesichts des Umstandes, dass sich der dort „gut gelaunt“ gezeigte Antragsteller an den Cowboyhut fasst, gleichsam den dienstlichen Zweck derartiger Reisen in Frage stellen, ist ohne tragfähige Grundlage.

Ferner steht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch die fehlende Wiederholungsgefahr entgegen. Diese ist für den Unterlassungsanspruch Anspruchsvoraussetzung.

Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet. Die Widerlegung der an eine geschehene Störung anknüpfenden Vermutung einer Wiederholungsgefahr obliegt dem Störer; die Rechtsprechung knüpft hieran strenge Voraussetzungen. Die bloße Erklärung der Bereitschaft, künftig die streitige Behauptung nicht mehr äußern zu wollen, reicht nicht. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, in der der Störer den Unterlassungsanspruch anerkennt. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur in Ausnahmefällen denkbar.

Maßgeblich für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist, dass eine erneute Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist. Die Anforderungen, die im konkreten Einzelfall an die Darlegung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu richten sind, hängen jedoch von der konkreten Unterlassungskonstellation ab. So wurde die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr zunächst im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt, der von den starken Interessen des Mitbewerbers geprägt ist. Im allgemeinen Deliktsrecht müssen insoweit auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und die Motivation des Störers bei der Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Berücksichtigung finden.

Daher kann eine Richtigstellung die Wiederholungsgefahr - je nach den Umständen des Einzelfalls - entfallen lassen (Senat vom 9. Oktober 2009 zu 9 W 182/09 m. w. N.), und zwar auch dann, wenn der Richtigstellung eine Aufforderung des Betroffenen vorausging (Kammergericht vom 22. Dezember 2008 zu 10 U 69/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise zu verneinen, obwohl die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben hat. Selbst sofern die unrichtigen Angaben - entgegen den obigen Ausführungen - grundsätzlich geeignet wären, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, handelte es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die unzutreffende Darstellung beruhte darauf, dass der Artikel nicht zwischen dem Budget des Antragstellers und dem aller Senatsverwaltungen unterschieden hatte. Der Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit ist äußerst gering. Die Wiederholungsgefahr kann entfallen, wenn nach der Art der Störung oder aufgrund der Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht befürchtet werden muss. So liegt der Fall hier. Da die Antragsgegnerin mit ihrer zeitnahen Richtigstellung die Fehlmeldung korrigiert und die tatsächlichen Umstände zutreffend dargestellt hat, kann ausgeschlossen werden, dass eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung erfolgen wird (vgl. Senat vom 13. Februar 2008 zu 9 W 18/08).

Aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Senats zum Verfahren 9 W 182/09 folgt nichts Gegenteiliges. Dort war der fehlerhafte Artikel (im Internet) lediglich („heimlich“) berichtigt und mit einem Link zu einer Korrekturmeldung versehen worden. Für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass die Richtigstellung die Leser nicht in einem Maße erreicht hat, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch den zugrunde liegenden Sachverhalt in einem mit „Richtigstellung“ überschriebenen Artikel unter Hinweis auf die Falschmeldung korrigiert und die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Dies ist mit der vorstehenden Konstellation nicht vergleichbar. Die Richtigstellung erfolgte hier zwar zeitlich nach einer entsprechenden anwaltlichen Aufforderung. Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin hätte die Erforderlichkeit einer Korrektur nicht eingeräumt und sich gleichsam erst unter dem Druck drohender gerichtlicher Schritte zu dem richtig stellenden Artikel veranlasst gesehen, trägt auch der Antragsteller nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ersichtlich den Fehler in ihrem Beitrag sofort eingesehen.


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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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17/11/2016 13:27

Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung eine tatbestandsmäßige Beleidigung darstellt. Diese wäre in jedem Falle gemäß § 193 StGB zu Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
SubjectsBeleidigung
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.