Strafrecht: Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Kleistmengen von Betäubungsmitteln
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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesen Fällen unverhältnismäßig. Von einer Schätzung des Wirkstoffgehaltes kann abgesehen werden, da die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann.
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 25.09.2017 (2 Ss 104/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten am 10. Juni 2015 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Juli 2016 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2017 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt wurde. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 12. Oktober 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Während das Landgericht Hannover die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 17. Juni 2017 verworfen hat, hat es das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig handelnd, schuldig gesprochen wurde. Nach Verbindung mit dem oben genannten Verfahren wegen Diebstahls und unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 30. März 2017 hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt. Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen.
Zur Person des 50-jährigen Angeklagten hat die Kammer festgestellt, dass dieser in der Schweiz geboren wurde und bei seinen Großeltern in Italien aufgewachsen ist. Er hat einen Hauptschulabschluss erlangt und eine Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert. Der Angeklagte ist langjährig drogenabhängig und hat 2 Kinder, die jedoch in Pflegefamilien auf-wachsen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist seit dem Jahre 1989 insgesamt 33 Eintragungen überwiegend wegen Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten auf. Zuletzt wurde der Angeklagte am 20. Februar 2014 wegen Diebstahls in 4 Fällen, davon in 2 Fällen im Versuch und wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, wobei ein Strafrest später zur Bewährung ausgesetzt wurde. Angaben zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung und zur Dauer der festgesetzten Bewährungszeit enthält das angefochtene Urteil nicht.
Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 30. März 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 24. März 2017 fünf Konsumeinheiten Kokain mit einem Bruttogewicht von 2,05 g bei sich führte, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen.
Zur Sache hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 1. Mai 2016 eine Konsumeinheit Crack für 5 € verkaufte und weitere 0,33 g Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereit hielt. Ferner verkaufte er nach den Feststellungen der Kammer am 3. Mai 2016 jeweils eine Konsumeinheit Crack für 10 € an die gesondert Verfolgten A. und J. und hielt weitere 0,04 g Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereit. Schließlich verkaufte der Angeklagte am 17. August 2016 eine Konsumseinheit Heroin für 10 € und führte weitere 0,25 g Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei sich, wobei er die Tat beging, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, um so seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.
Ohne die Einlassung des Angeklagten darzustellen, hat das Landgericht seine Feststellungen auf die Aussagen der Polizeibeamten M., H., T., W., L. und F. gestützt. Danach haben die Zeugen die einzelnen Geldübergaben beobachtet und konnten im ersten Fall das Crack noch in der Hand des Käufers sowie im dritten Fall den 10-Euro-Schein in der Hand des Angeklagten sicherstellen. Zum Verkauf der Betäubungsmittel an den Zeugen J. findet sich in dem Urteil keine Beweiswürdigung.
Rechtlich hat die Kammer die drei Taten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet und im dritten Fall Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG angenommen. Darüber hinaus hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint und sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und die Betäubungsmittel überwiegend nicht in den Handel gelangt sind. Strafschärfend wirkte sich hingegen insbesondere die Tatsache aus, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist und er die Taten unter laufender Bewährung begangen hat.
Für die beiden ersten Taten hat das Landgericht jeweils im Urteil nicht näher bezifferte kurze Freiheitsstrafen verhängt und für die dritte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 30. März 2017 hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe hat die Kammer mangels positiver Sozial- und Legalprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt. Auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2017 im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur Auf-hebung des landgerichtlichen Urteils mit den getroffenen Feststellungen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweis-würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Zwar ist die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen nach § 267 StPO nicht zwingend vorgesehen. Eine Beweiswürdigung ist aber dennoch in der Regel bereits dann als lückenhaft anzusehen, wenn sie sich nicht zur Frage einer Einlassung des Angeklagten verhält bzw. seine Einlassung zwar inhaltlich wiedergibt, sie jedoch nicht würdigt, da in diesem Fall eine revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht möglich ist. Von einer entsprechenden Darstellung kann nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung ausnahmsweise abgesehen werden. Hieran gemessen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte sich nicht geständig eingelassen hat. Es fehlt jedoch an einer Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geäußert hat. Dieses war vorliegend auch nicht entbehrlich, da es sich bereits angesichts der Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe allein für die dritte Tat nicht um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt.
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der Tat vom 03. Mai 2016 auch deshalb lückenhaft, weil sie sich auf den Verkauf der Betäubungsmittel an den Zeugen A. beschränkt, sich aber nicht zu dem Geschäft zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten J. verhält. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf die Feststellungen zu dem Verkaufsgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen J. beruhen. So ist weder ersichtlich, ob dieser Käufer in der Hauptverhandlung ebenfalls vernommen wurde, noch, ob auch diese Tat von den Zeugen T. und W. beobachtet wurde.
Danach war das angefochtene Urteil bereits wegen der fehlerhaften Beweiswürdigung mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Im Falle eines erneuten Schuldspruchs für alle dem Angeklagten zur Last gelegten Taten werden nach vorheriger Festsetzung der konkreten Einzelstrafen zwei nebeneinander stehende Gesamtstrafen zu verhängen sein. Voraussetzung für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist, dass die neuen Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. Als Zeitpunkt der früheren Verurteilung gilt der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, in dem die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage getroffen wurde. Entscheidend ist vorliegend somit der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in dem gegen den Angeklagten ursprünglich nur wegen Diebstahls geführten Verfahren. Diese fand am 21. Juli 2016 und damit vor dem Betäubungsmittelverkauf am 16. August 2016 und vor der dem Urteil vom 30. März 2017 zugrunde liegenden Tat statt. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2016 entfaltet daher eine Zäsurwirkung, sodass für die Taten vom 01. und 03. Mai 2016 und den bereits rechtskräftig abgeurteilten Diebstahl vom 05. Juni 2015 eine Gesamtstrafe zu bilden ist und für die Tat vom 17. August 2016 unter Einbeziehung der mit Urteil vom 30. März 2017 verhängten Strafe eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen sein wird.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wird auch die Anzahl der verkauften bzw. zum Verkauf bereit gehaltenen Konsumeinheiten zu berücksichtigen sein, da die Menge der tatgegenständlichen Betäubungsmittel ein bestimmendes Strafzumessungskriterium darstellt.
Will das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, dass dieser bei Begehung der abzuurteilenden Taten unter laufender Bewährung stand, ist es erforderlich, die Dauer der Bewährungszeit im Urteil anzugeben. Das angefochtene Urteil verhält sich dazu ebenso wenig wie zu der Frage, wann der Rest der mit Urteil vom 20. Februar 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt wurde, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob der Angeklagte bei Begehung der neuen Taten tatsächlich unter laufender Bewährung stand.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2017 aus-führt, dass es für die Strafzumessung ergänzender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel bedurft hätte, ist dem grundsätzlich zuzustimmen.
Bei fehlenden Qualitätsangaben von Betäubungsmitteln erschließen sich in der Regel weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat, noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters. Der Tatrichter hat deshalb regelmäßig konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel zu treffen. Davon kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß beeinflusst. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Gericht lediglich die Mindeststrafe verhängt.
Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Feststellung ausnahmsweise entbehrlich. Es handelt sich bei allen drei Taten um den Verkauf von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten. In derartigen Fällen erachtet der Senat die Einholung eines Gutachtens über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel für unverhältnismäßig, so dass die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes grundsätzlich durch Schätzung anhand der Angaben des Angeklagten und unter Zugrundelegung der bekannten Durchschnittswerte der Wirkstoffgehalte für die jeweiligen Betäubungsmittel erfolgen kann. Auch eine Schätzung des Wirkstoffgehaltes erscheint nach Auffassung des Senates vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da bei dem Verkauf oder Besitz von Betäubungsmittelmengen im untersten Bereich die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoff-gehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann.
Schließlich wird das neue Tatgericht über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - erneut zu entscheiden haben.
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.