Recht der AG: Verstoß des Aufsichtsrats gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex

published on 03/02/2009 14:48
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Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG München hat mit Urteil vom 6.8.2008 (Az: 7 U 5628/07) folgendes entschieden:

Unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) steht, denen er sich durch veröffentlichte Erklärungen uneingeschränkt unterworfen hatte, so ist er verpflichtet, die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag, bekannt zu machen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre. Ein Verstoß hiergegen verletzt die Vorschrift des § 161 AktG, begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses der Hauptversammlung.


Gründe:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.05.2007 über die Wahl von Dr. F. P. und S. Sch. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Die Beklagte ist die Dachgesellschaft eines großen deutschen Industriekonzerns, dessen Kernbereich in der Produktion von Nutzfahrzeugen liegt, und gehört zu den DAX-notierten Aktiengesellschaften.

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gaben im Dezember 2006 hinsichtlich der Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG ab. Bereits am 12.12.2002 hatte der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss gefasst, dass in Zukunft für die Mitglieder des Aufsichtsrates in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten sollte.

Am 26.03.2007 machte die Beklagte die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 10.05.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Sie enthielt zu Tagesordnungspunkt 5 die Neuwahl sämtlicher Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat; der Wahlvorschlag enthielt neben dem am 17.04.1937 geborenen Dr. F. P., dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der V. AG, Herrn S. Sch., dem Chef des Bereichs „Nutzfahrzeuge“ der V. AG, und Herrn R. S., dem Vorstandsvorsitzenden der A. AG. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25.04.2007 an die Beklagte einen förmlichen „Gegenantrag zu TOP 5/Neuwahl des Aufsichtsrats“ mit dem Inhalt, dass die Herren Dr. P., Sch. und S. nicht zu Aufsichtsräten der Beklagten gewählt werden.

Im Vorfeld der Hauptversammlung hatte sich angesichts der angestrebten Kandidatur für den Aufsichtsrat der Beklagten der Vorsitzende des Aufsichtsrats der V. AG, Dr. F. P., mit Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten getroffen. Hierüber wurde in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 03.03.2007 berichtet. Danach habe Dr. P. den Belegschaftsvertretern versprochen, der Münchner Nutzfahrzeug- und Maschinenbaukonzern werde nicht zerschlagen und die Mitbestimmung der Beschäftigten nicht angetastet. Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Beklagten, L. Po., wird in der Zeitung dahingehend zitiert, dass er diese Zusage schriftlich erhalten habe.

Am 10.05.2007 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der für den Kläger dessen Vorstandsmitglied H. Pe. teilnahm. In der Hauptversammlung der Beklagten wurde von Seiten der Aktionäre u. a. nach Kontakten der aus der Volkswagen AG stammenden Kandidaten Dr. P. und Sch. zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten gefragt. Der Versammlungsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten, Prof. Dr. Sc., bestätigte ein Treffen, verneinte jedoch irgendwelche Vereinbarungen und erklärte, dass diese auch unwirksam wären. Im weiteren Verlauf der Diskussion wurden unter Bezugnahme auf den Artikel in der FAZ von Seiten der Aktionäre weitere Fragen gestellt, auf die der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, H. Sa., und der Versammlungsleiter Prof. Dr. Sc. sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Beklagten, L. Po., antworteten. Übereinstimmend erklärten diese, dass es eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und Herrn Dr. P. nicht gebe. Hinsichtlich der Wortlaute der einzelnen Erklärungen wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.07.2007 verwiesen.

Die Frage des Vertreters des Klägers, ob man sich im Hinblick auf das Alter des Herrn Dr. P. bewusst nicht an die eigenen Regeln gehalten habe, beantwortete der Versammlungsleiter u. a. dahingehend, dass es keine fixe Altersgrenze, sondern nur Usancen gebe. Dem Aufsichtsrat sei bekannt gewesen, wann Dr. P. das 70. Lebensjahr vollende.

Die Hauptversammlung wählte neben anderen Herrn Dr. P. und Herrn Sch. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten. Der Kläger stimmte mit „nein“ und erklärte Widerspruch zur Niederschrift des Notars.

Der Kläger ist der Ansicht, die Anfechtbarkeit des Beschlusses ergebe sich aus mehreren Verstößen gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahl eines über 70 Jahre alten Kandidaten verstoße ebenso gegen die Kodex Regelungen wie die Wahl zweier Bewerber, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. im Vorstand eines wesentlichen Wettbewerbers der Beklagten in einem Interessenskonflikt stünden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex verdeutliche den rechtlichen Status der Gesellschaft und beschreibe ihn deshalb mit satzungsgleicher Wirkung. Angesichts der Selbstbindung an den Deutschen Corporate Governance Kodex sei der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, der nicht mit einem Hinweis auf die Abweichung von den Regelungen des Kodex verbunden sei, nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Die Anfechtbarkeit des Beschlusses resultiere zum anderen aus einer Verletzung des Fragerechts. Die Antworten auf Fragen nach Vereinbarungen mit Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat seien unzureichend und unzutreffend gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich des Alters von Herrn Dr. P.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses abgewiesen.

Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht damit begründen, die Wahl von Herrn Dr. P. und Herrn Sch. verstoße angesichts ihrer Tätigkeit für die V. AG und im Hinblick auf das Alter von Herrn Dr. P. von 70 Jahren im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann zwar grundsätzlich eine Nichtbeachtung der im Deutschen Corporate Governance Kodex niedergelegten Grundsätze, denen sich Aufsichtsrat und Vorstand durch uneingeschränkte und bekannt gemachte Entsprechenserklärung unterworfen haben, die Anfechtbarkeit wegen Verstoßes gegen § 161 AktG begründen, wenn Vorstand oder Aufsichtsrat die ihren Beschlussvorschlägen innewohnenden Abweichungen von den Kodex-Empfehlungen nicht ebenfalls veröffentlicht haben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gegen die Grundsätze des Kodex nicht verstoßen bzw. hat der Kläger einen Verstoß nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.

Nach § 243 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten werden. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass eine Verletzung des Deutschen Corporate Governance Kodex bzw. einzelner Empfehlungen für sich genommen die Anfechtbarkeit nicht zu begründen vermag, da der Kodex keine Gesetzesqualität aufweist. Die Empfehlungen sind nicht das Ergebnis staatlicher Rechtsetzung, sie lassen sich nur als Normen im faktischen Sinne qualifizieren. Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann in vollem Umfang verwiesen werden.

Dem Kodex kommt auch keine satzungsgleiche Wirkung zu, da Erklärungen zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ohne Mitwirkung und Entscheidung der Hauptversammlung allein durch Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben werden. Zudem entspricht es allgemeiner Einschätzung, dass Vorstand und Aufsichtsrat auch während eines laufenden Geschäftsjahres von den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex abweichen können. Die Entsprechenserklärung ist vergangenheits- und zukunftsbezogen. Die Absichterklärung kann grundsätzlich jederzeit, auch unterjährig abgeändert werden. Sie bekundet die Vorstellungen von Vorstand und Aufsichtsrat, wie sie im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bestehen, über das zukünftige Verhalten der Gesellschaft oder ihrer Organe. Da die Beachtung der Kodex-Empfehlungen der freien Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat unterliegen, eine Einbindung der Hauptversammlung nicht erforderlich ist, entfaltet der Kodex keine satzungsgleiche Wirkung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt jedoch ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründender Gesetzesverstoß vor, wenn Vorstand und Aufsichtsrat entgegen ihrer Entsprechenserklärung durch einen der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegten Beschlussvorschlag eine Kodex-Empfehlung missachten, ohne die geänderte Absicht bekannt zu machen. Dann verstoßen sie nämlich gegen die Regelung in § 161 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft haben sich nach § 161 AktG darüber zu erklären, dass sie denjenigen Empfehlungen entsprochen haben und entsprechen, die im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht worden sind. Ebenso haben sie zu erklären, welchen Empfehlungen sie nicht gefolgt sind oder folgen. Die Erklärungspflicht nach § 161 S. 1 AktG trifft Vorstand und Aufsichtsrat. Die Erklärungen sind den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Damit gewährleistet die Entsprechenserklärung dem Anleger eine zuverlässige Übersicht über die Einhaltung der von der Kodex-Kommission erarbeiteten Wohlverhaltensempfehlungen und der damit angestrebten Transparenz und Offenlegungspolitik durch das publizierende Unternehmen. Sie erweckt damit einen allgemeinen nicht nur auf einzelne Anleger bezogenen Vertrauenstatbestand.

Haben Vorstand und Aufsichtrat gem. § 161 AktG eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung über die künftige Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben, sind sie damit zunächst eine freiwillige Selbstbindung eingegangen. Unterbreiten Aufsichtsrat oder Vorstand der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu den Kodex-Empfehlungen steht, denen sie sich durch veröffentlichte Erklärungen unterworfen haben, so sind sie verpflichtet die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre, die aufgrund der veröffentlichten Erklärungen davon ausgehen dürfen, dass sich Aufsichtrat und Vorstand bei Beschlussvorschlägen, die sie den Aktionären zur Entscheidung in der Hauptversammlung unterbreiten, an die für die Zukunft abgegebene Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, halten. Ein Aufsichtsratsbeschluss, der einen Vorschlag an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zum Gegenstand hat, der einer vom Aufsichtsrat anerkannten Empfehlung des Kodex widerspricht, leidet unter einem inhaltlichen Mangel, wenn der Aufsichtsrat nicht zeitgleich mit dem Beschluss auch die Abweichung von der bisher abgegebenen Entsprechenserklärung und deren Bekanntmachung beschlossen hat. Dieser Verstoß gegen § 161 AktG begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses. Ein auf dieser Grundlage gefasster Beschluss der Hauptversammlung ist gem. §§ 243, 251 AktG anfechtbar.

Da sich im vorliegenden Fall der Aufsichtsrat der Beklagten durch uneingeschränkte Entsprechenserklärung den Vorschriften des Deutschen Corporate Governance Kodex unterworfen, diese Erklärung bekannt gemacht und den streitgegenständlichen Beschlussvorschlag zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Dr. P. und Sch. nicht mit einer Erklärung verbunden hat, dass damit von den Vorschriften des Kodex abgewichen werde, kommt es für die Frage der Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse entscheidend darauf an, ob der Beschlussvorschlag inhaltlich im Widerspruch zu den Regelungen des Kodex steht, wie der Kläger meint.

Der Kläger stützt seine Anfechtungsklage zum einen auf die Regelung in Ziffer 5.4.1. S. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die vorsieht, dass bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt werden soll. Er ist der Ansicht, der Beschlussvorschlag betreffend Herrn Dr. ... verstoße gegen die vom Aufsichtsrat im Hinblick auf Ziffer 5.4.1. des Kodex gefassten Beschluss, wonach für Mitglieder des Aufsichtsrats in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten solle. Dies überzeugt jedoch nicht und vermag die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht zu begründen. Der Aufsichtsrat der Beklagten brachte nämlich mit der Formulierung in seinem Beschluss deutlich zum Ausdruck, dass die Altersgrenze nicht uneingeschränkt und zwingend in jedem Fall gelten sollte, sondern Ausnahmen möglich sein sollen. Nach Auffassung des Senats widerspricht diese flexible Lösung im Beschluss des Aufsichtsrats den Empfehlungen in Ziffer 5.4.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht. Der Kodex spricht zwar von einer festzulegenden Altersgrenze, dies steht jedoch der Festlegung einer Regelaltersgrenze nicht entgegen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Vorgaben und Kriterien für die zu bestimmende Altersgrenze im Kodex nicht gemacht werden, sie damit der freien Entscheidung des Aufsichtsrats unterliegt und die Empfehlungen in Ziffer 5.4.1. des Kodex bei Beschlussvorschlägen lediglich Berücksichtigung finden sollen, gebietet die Empfehlung eine uneingeschränkte, punktuelle Altersgrenze nicht.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats verwies im Rahmen der Hauptversammlung der Beklagten darauf, dass dem Aufsichtsrat das Geburtsjahr und damit das Alter des von ihm vorgeschlagenen Herrn Dr. P. bekannt gewesen seien. Der Senat hat deshalb keine Zweifel, dass bei der Entscheidung des Aufsichtsrats die von ihm festgelegte flexible Altersgrenze und das tatsächliche Alter des Kandidaten berücksichtigt wurden. Mehr verlangen die Empfehlungen des Kodex nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitgegenständliche Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die Empfehlungen in Ziffer 5.4.1 und 5.4.2. S. 2 und 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar sind. Der Kläger hat die Verletzung dieser Empfehlungen nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats ein zentrales Gebot einer effizienten Überwachung ist. Ein grundsätzliches Verbot der Mitgliedschaft von Organzugehörigen in Aufsichtsräten von konkurrierenden Unternehmen ist dem deutschen Aktienrecht und auch den Empfehlungen des Kodex nicht zu entnehmen.

Ein Verstoß gegen Ziffer 5.4.1 S. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Kandidaten Dr. P. und Sch. liegt nicht vor. Danach sollen bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern potenzielle Interessenskonflikte berücksichtigt werden. Die Empfehlung fordert ausdrücklich lediglich eine Berücksichtigung und damit eine Abwägung des vorschlagenden Organs bei seiner Beschlussfassung. Der Empfehlung ist hingegen nicht zu entnehmen, dass bereits möglicherweise bestehende oder in Zukunft zwingend entstehende oder potenzielle Interessenskonflikte einem Wahlvorschlag entgegenstehen. Selbst unterstellt im vorliegenden Fall bestünde angesichts der Tätigkeiten von Herrn Dr. P. und Herrn Sch. bei der V. AG und des Geschäftsfelds der Beklagten die Möglichkeit potenzieller Interessenskonflikte, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese bei der Beschlussfassung über die Vorschläge zur Wahl beider zu Aufsichtsratsmitgliedern der Beklagten keine Berücksichtigung i. S. d. Ziffer 5.4.1. S. 2 des Kodex gefunden haben. Auch hier fordert die Empfehlung nicht mehr als Berücksichtigung.

Nach Ziffer 5.4.2. S. 1 und 2 des Kodex soll dem Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder angehören, wobei ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen ist, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenskonflikt begründet. Diese Empfehlung fordert eine Gesamtbetrachtung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, insbesondere untersagt sie nicht, dass einzelne Mitglieder dem Aufsichtsrat angehören, die nicht die in S. 2 dargelegte Unabhängigkeit aufweisen. Das hat zur Folge, dass bei unterstellter fehlender Unabhängigkeit der Kandidaten Dr. P. und Sch. der Kläger darzulegen und nachzuweisen hat, dass mit deren Wahl die Gesamtzusammensetzung des Aufsichtsrats der Beklagten die geforderte ausreichende Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nicht mehr gewährleistet. Hinreichender Sachvortrag hierzu fehlt von klägerischer Seite.

Durch die Anerkennung der Empfehlung in Ziffer 5.4.2. S. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex bestand die Verpflichtung des Aufsichtsrats, keine Person für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, die für einen wesentlichen Wettbewerber tätig ist, solange gegenüber der bekannt gemachten Entsprechenserklärung nichts Gegenteiliges mitgeteilt ist. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als er vortragen lässt, der Vorschlag zur Wahl einer für einen wesentlichen Wettbewerber der Beklagten tätigen Person in den Aufsichtsrat, verstoße in diesem Fall gegen § 161 AktG und hätte die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, die Eigenschaft der V. AG, bei der die vorgeschlagenen Kandidaten in Organfunktion tätig sind, als wesentlichen Wettbewerber der Beklagten im Bereich Nutzfahrzeuge hinreichend darzulegen und nachzuweisen. Der Senat hat den Kläger hierauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gewährt. Die hierzu durch den Kläger im Schriftsatz vom 23.07.2008 gemachten weiteren Ausführungen reichen jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen für ein wesentliches Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Der Begriff des wesentlichen Wettbewerbers wird im Kodex selbst nicht präzisiert, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff in Ziffer 5.4.2. S. 4 des Kodex im Zweifel eng auszulegen ist. Wesentlicher Wettbewerber setzt danach voraus, dass die Unternehmen in ihrem Kerngeschäft identische Tätigkeitsfelder aufweisen. Nach dem Vortrag des Klägers liegt dieses Wettbewerbsverhältnis im Bereich der Sparte Nutzfahrzeuge. Unstreitig handelt es sich hierbei um das Kerngeschäft der Beklagten, und auch die V. AG stellt Nutzfahrzeuge her. Dem Landgericht ist insofern zuzustimmen, als sich die Konkurrenz- und Wettbewerbssituation an regional unterschiedlichen Märkten ausrichten könne. Damit spielt es für die Frage des wesentlichen Wettbewerbs durchaus eine Rolle, ob und mit welchen Produkten bezogen auf einzelne Märkte ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Unternehmen besteht. Dem detaillierten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2007, in dem sie ausführlich darlegte, dass bezogen auf die Märkte Europa, Naher und Mittlerer Osten sowie Südamerika und im Hinblick auf die Art der produzierten Nutzfahrzeuge eine Konkurrenzsituation zwischen der V. AG und der Beklagten tatsächlich nicht vorläge, konnte der Kläger nicht mit ausreichendem Tatsachenvortrag entgegentreten, auch nicht in seinem Schriftsatz vom 15.08.2007. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats vom 14.04.2008 lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass die V. AG den Absatz schwerer Nutzfahrzeuge aus brasilianischer Produktion um 26,4% habe steigern können. Darauf kann der Kläger seine Behauptung eines wesentlichen Konkurrenzverhältnisses nicht mit Erfolg stützen.

Soweit der Kläger sich auf den maßgeblichen Einfluss der Volkswagen AG im Bereich Nutzfahrzeuge bei einem weiteren Wettbewerber der Beklagten, nämlich der S. Aktienbolaget ..., beruft, kann dies eine wesentliche Wettbewerbssituation i. S. d. Ziffer 5.4.2. S. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht begründen. Danach ist allein entscheidend und ausschlaggebend, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben, der mögliche Einfluss bei weiteren Wettbewerbern des Unternehmens, wie ihn der Kläger schildert, ist nicht maßgeblich.

Zu Recht hat das Landgericht einen zur Anfechtbarkeit führenden Verstoß gegen das Gesetz wegen Verletzung des Fragerechts der Aktionäre verneint und festgestellt, dass die gegebenen Antworten ausreichend sind. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung hierzu im landgerichtlichen Urteil wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die hiergegen durch den Kläger auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.

Lediglich ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers folgendes anzumerken:

Die Frage nach der Kenntnis des Alters von Herrn Dr. P. wurde ausreichend beantwortet. Konkrete Angriffe gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts trägt der Kläger in der Berufung nicht vor.

Eine Verletzung des Fragerechts kann der Kläger auch nicht im Hinblick auf die Beantwortung nach dem Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Herrn Dr. P. und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten im Vorfeld der Hauptversammlung herleiten. Wie das Landgericht richtig ausführte, kommt es hierbei nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Aussagen einzelner Organe der Beklagten während der Hauptversammlung, es gebe keine entsprechende Vereinbarung, zutreffend sind. Das gilt auch bezüglich des Inhalts der Berichterstattung, insbesondere in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, über die Aussagen des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Po., er habe die Zusicherung des Herrn Dr. P. schriftlich. Zu Recht hat das Landgericht auf die hierfür angebotenen Zeugen/Parteien, nämlich Journalisten und Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten, verzichtet. Selbst unterstellt, der Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung träfe zu, erhielt die Hauptversammlung durch den Vorstand die rechtlich richtige Information, dass eine derartige Vereinbarung, sei sie auch zustande gekommen, unwirksam und unverbindlich sei, da Herr Dr. P. verbindliche Zusagen zum damaligen Zeitpunkt gegenüber Vertretern des Konzernbetriebsrats nicht habe machen können.

Angesichts der in der Hauptversammlung hierzu abgegebenen Stellungnahmen von Mitgliedern des Aufsichtsrats und Vorstands sowie des an den Gesprächen selbst beteiligten Betriebsratsvorsitzenden liegt ein Informationsdefizit der Hauptversammlung nicht vor. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und Vorsitzende des Konzernbetriebsrats, Herr Po., hat die Hauptversammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass es eine Vereinbarung nicht gebe.

Auch soweit der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses damit begründet, dass Herr Dr. P. die Hauptversammlung zu seiner Wahl „mit der Unwahrheit über seinen Vorkontakt und seine Vereinbarung mit Vertretern der „Arbeitnehmerbank“ im Aufsichtsrat getäuscht“ habe, kann sein Rechtmittel keinen Erfolg haben. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Hauptversammlung eine Erklärung durch Herrn Dr. P. zu dieser Frage nicht erfolgte. Der Ansicht des Klägers, der Vorstand habe aufgrund der von Herrn Dr. P. erteilten Falschauskunft, die gestellte Frage inhaltlich unzutreffend beantwortet, der Vorstand sei nämlich nur „Erfüllungsbote“ für die Fragebeantwortung durch Herrn Dr. P. und müsse sich dessen Antwort als Irreführung der Hauptversammlung zurechnen lassen, ist nicht zu folgen. Sie findet im Aktienrecht keine Stütze und verkennt die Regelungen zum Fragerecht. Das Fragerecht gem. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG richtet sich an den Vorstand. Dieser muss nach herrschender Auffassung, um etwaige Fragen der Aktionäre beantworten zu können, im Vorfeld der Hauptversammlung entsprechende Informationen einholen. Dies hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten unzweifelhaft getan. Die vom Vorstand auf der Grundlage der eingeholten Informationen zu erteilende Auskunft hat nach § 131 Abs. 2 S. 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unstrittig hat sich der Vorstand über das in der Presse zitierte Gespräch informiert und die Gesprächsteilnehmer hierzu befragt. Es ist daher keinesfalls so, dass der Vorstand lediglich als „Erklärungsbote“ des Kandidaten Dr. P. auftrat.



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(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.

(2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.