Partnerschaftsgesellschaft: Namensbildung aus zwei zusammengehängten Familiennamen ist nicht möglich
Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und kleingeschrieben wird, gebildet werden.
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. den Streit um die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Name der Gesellschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten müsse. Die hier in einem Wort zusammengeschriebenen Partnernamen würden den Eindruck erwecken, dass es sich um den neuen, anderen Namen einer Person handele, die nicht Partner der Gesellschaft sei. Diese Verwechselungsgefahr müsse verhindert werden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 464/07).
Mit dieser Entscheidung beendete das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. den Streit um die Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Name der Gesellschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten müsse. Die hier in einem Wort zusammengeschriebenen Partnernamen würden den Eindruck erwecken, dass es sich um den neuen, anderen Namen einer Person handele, die nicht Partner der Gesellschaft sei. Diese Verwechselungsgefahr müsse verhindert werden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 464/07).
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die...
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb...
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;2. Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine...
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;2. Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine...