Arbeitsrecht: Böller im Dixi-Klo
Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war.
Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Krefeld im Fall eines als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigten Mannes. Dieser hatte auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion gebracht, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm der Arbeitgeber vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich - vom Arbeitnehmer ungeplant - gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Arbeitnehmer darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos.
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage. Nach seiner Ansicht liege keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war dem Arbeitgeber hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2010/12).
Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Krefeld im Fall eines als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigten Mannes. Dieser hatte auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion gebracht, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm der Arbeitgeber vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich - vom Arbeitnehmer ungeplant - gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Arbeitnehmer darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos.
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage. Nach seiner Ansicht liege keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vor, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war dem Arbeitgeber hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2010/12).
Show what you know!
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Außerordentliche - meist - fristlose Kündigung
Arbeitsrecht: Lesen fremder E-Mails berechtigt zur fristlosen Kündigung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
29.09.2009
Nimmt ein Systemadministrator unerlaubt Einsicht in fremde E-Mails, stellt dies einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsvertrag: Verwirkungsklausel kann unwirksam sein
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
18.12.2009
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Arbeitsrecht: Ohne Abmahnung auch bei hochgradiger Alkoholisierung keine Kündigung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
03.01.2008
Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstoßes bereits abgemahnt wurde - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05.12.2008
Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsrecht: Verdacht auf falsche Spesenabrechnungen
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
29.05.2010
Allein der Verdacht der inkorrekten Spesenabrechnung berechtigt ohne vorherige Änderung einer (fehlerhaften) Abrechnungspraxis keine fristlose Kündigung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin