Kreditsicherung

bei uns veröffentlicht am18.02.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Man unterscheidet zwischen den gesetzlichen und den vertraglich bestimmten Sicherungsrechten. Das Gesetz kennt folgende Sicherungsrechte:
  • Bürgschaft
  • Pfandrechte
  • Eigentumsvorbehalt
  • Hypothek
In der Praxis eine größere Bedeutung kommt vertraglich vereinbarten Sicherungsmitteln zu. Das sind:
  • Sicherungsabtretung
  • Sicherungsübereignung
  • Sicherungsgrundschuld
Die Gewährung eines Darlehens wird in der Regel von der Stellung von Sicherheiten abhängig gemacht.

Die Bank kann nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.

Die Bank ist im Gegenzug auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat sie auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

Außerdem besteht zu Gunsten der Banken nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Pfandrecht an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben).

Viel Diskussion gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Verkauf von durch Sicherungsgrundschulden gesicherten Darlehensforderungen durch Banken. Der Verkauf erfolgte und erfolgt durch Banken mit dem Ziel der Auslagerung von Risiken durch problematische Kredite. Dabei stellte sich die Frage, ob dem Kreditnehmer hierdurch Nachteile entstehen können, indem die Forderungskäufer ohne Rücksicht auf bestehende Sicherungsabreden aus der Grundschuld vollstrecken können und dadurch der Kreditnehmer das Grundstück verlieren kann. Die dabei aufgekommenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass der Gesetzgeber im Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008 ausdrücklich geregelt hat, dass alle Einwendungen des Darlehensnehmers auch dem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden können.

Ein Schutz des Darlehensnehmers wird auch dadurch erreicht, dass Sicherungsvereinbarungen, die formularmäßig vereinbart werden, einer Inhaltskontrolle unterliegen.

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Verbraucherrecht: Widerrufsbelehrung mit Verweisung auf Rechtsvorschriften ungültig

15.08.2020

Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.