Kreditsicherung
published on 18/02/2010 13:11
Kreditsicherung
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
Man unterscheidet zwischen den gesetzlichen und den vertraglich bestimmten Sicherungsrechten. Das Gesetz kennt folgende Sicherungsrechte:
Die Bank kann nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Die Bank ist im Gegenzug auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat sie auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.
Außerdem besteht zu Gunsten der Banken nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Pfandrecht an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben).
Viel Diskussion gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Verkauf von durch Sicherungsgrundschulden gesicherten Darlehensforderungen durch Banken. Der Verkauf erfolgte und erfolgt durch Banken mit dem Ziel der Auslagerung von Risiken durch problematische Kredite. Dabei stellte sich die Frage, ob dem Kreditnehmer hierdurch Nachteile entstehen können, indem die Forderungskäufer ohne Rücksicht auf bestehende Sicherungsabreden aus der Grundschuld vollstrecken können und dadurch der Kreditnehmer das Grundstück verlieren kann. Die dabei aufgekommenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass der Gesetzgeber im Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008 ausdrücklich geregelt hat, dass alle Einwendungen des Darlehensnehmers auch dem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden können.
Ein Schutz des Darlehensnehmers wird auch dadurch erreicht, dass Sicherungsvereinbarungen, die formularmäßig vereinbart werden, einer Inhaltskontrolle unterliegen.
- Bürgschaft
- Pfandrechte
- Eigentumsvorbehalt
- Hypothek
- Sicherungsabtretung
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsgrundschuld
Die Bank kann nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Die Bank ist im Gegenzug auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat sie auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.
Außerdem besteht zu Gunsten der Banken nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Pfandrecht an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben).
Viel Diskussion gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Verkauf von durch Sicherungsgrundschulden gesicherten Darlehensforderungen durch Banken. Der Verkauf erfolgte und erfolgt durch Banken mit dem Ziel der Auslagerung von Risiken durch problematische Kredite. Dabei stellte sich die Frage, ob dem Kreditnehmer hierdurch Nachteile entstehen können, indem die Forderungskäufer ohne Rücksicht auf bestehende Sicherungsabreden aus der Grundschuld vollstrecken können und dadurch der Kreditnehmer das Grundstück verlieren kann. Die dabei aufgekommenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass der Gesetzgeber im Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.8.2008 ausdrücklich geregelt hat, dass alle Einwendungen des Darlehensnehmers auch dem Erwerber der Grundschuld entgegengehalten werden können.
Ein Schutz des Darlehensnehmers wird auch dadurch erreicht, dass Sicherungsvereinbarungen, die formularmäßig vereinbart werden, einer Inhaltskontrolle unterliegen.
Show what you know!
1 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
by Rechtsanwalt für Familien- und Erbrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
15/08/2020 10:38
Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin
SubjectsDarlehensrecht, Immobilienfinanzierung, Kreditsicherung, Verbraucherdarlehen, Europarecht, Verbraucherschutz, showMore
Artikel zu Kreditsicherung