Krankenhausfinanzierung: Medizinisch leistungsgerechtes Budget
published on 16/11/2012 15:21
Krankenhausfinanzierung: Medizinisch leistungsgerechtes Budget
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Das BVerwG hat mit dem Beschluss vom 06.11.2006 (Az: 3 B 71/06) folgendes entschieden:
Aus dem Umstand, dass die im Vorjahr vereinbarte oder festgesetzte Vergütungsregelung für ein Krankenhaus medizinisch leistungsgerecht war, ergibt sich nicht zwingend, dass im Folgejahr nur der um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen erhöhte Gesamtbetrag medizinisch leistungsgerecht ist, wenn die dem Einflussbereich des Krankenhauses entzogenen Kostensteigerungen die Veränderungsrate überschreiten.
Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. 3. 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kl. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 224 702,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 II Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gesamtbetrags der Erlöse, die dem klagenden Krankenhaus für das Jahr 2002 zustehen. Die Schiedsstelle hat diesen Betrag in der Weise festgesetzt, dass sie den Gesamtbetrag des Vorjahres entsprechend den von anderen Krankenhäusern derselben Versorgungsstufe in H. getroffenen Pflegesatzvereinbarungen um 0,8 % angehoben hat. Die Kl. verlangt hingegen eine Anhebung entsprechend der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied in Höhe von 1,84 % mit der Begründung, sie habe sogar noch darüber hinausgehende Kostensteigerungen von mehr als 2 % zu tragen gehabt, die sich ihrem Einfluss entzogen hätten. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen.
Die Kl. sieht die Rechtssache als grundsätzlich bedeutsam an. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze verpflichtet ist, eine Budgeterhöhung in Höhe der Veränderungsrate auszusprechen, wenn zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzverhandlung unstreitig ist, dass das Vorjahresbudget des Krankenhauses leistungsgerecht war und die tatsächlichen Kostensteigerungen des Krankenhauses aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Krankenhauses liegen, die Obergrenze der Veränderungsrate überschritten haben. Sie meint, unter diesen Voraussetzungen stehe der Schiedsstelle keine Einschätzungsprärogative zu.
Die aufgeworfene Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich die Antwort ohne Weiteres und eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Auszugehen ist insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarungen gelten; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Das bedeutet, dass die Entscheidung der Schiedsstelle nur dann rechtswidrig wäre, wenn auch die Pflegesatzparteien eine entsprechende Regelung im Vereinbarungswege nicht hätten treffen dürfen. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot zeigt die Kl. aber nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich.
Möglicherweise meint die Kl., unter den von ihr genannten Voraussetzungen verletze eine Anhebung unterhalb der Veränderungsrate die Bestimmung, dass das Budget medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen muss, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 II KHG, § 3 I BPflV). Ein Automatismus dahin, dass nur der um die Veränderungsrate erhöhte Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres medizinisch leistungsgerecht ist, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Das folgt daraus, dass das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine abschließende und alternativlose Bestimmung des dem Krankenhaus zustehenden Budgets ermöglicht. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Pflegesatzverhandlungen, den Leistungsumfang des Krankenhauses und die Höhe des angemessenen Entgelts festzulegen. Der Umstand, dass im Vorjahr eine Vergütungsregelung vereinbart oder festgesetzt worden ist, die dem Gebot der medizinischen Leistungsgerechtigkeit genügte, besagt daher nicht, dass diese Vergütung auch der unverrückbare Grundstein der für das Folgejahr zu treffenden Regelungen sei. Zu Recht weist das BerGer. darauf hin, dass das medizinisch leistungsgerechte Budget für jedes Pflegesatzjahr neu ermittelt und festgelegt werden muss.
Zu Unrecht beruft sich die Kl. in diesem Zusammenhang auf § 6 I Satz 4 BPflV, der den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres grundsätzlich als Erlösobergrenze bestimmt. Diese Vorschrift gehört in den Kontext der Einhaltung der Beitragssatzstabilität durch Einführung einer allgemeinen Kappungsgrenze. Für die auf einer vorausliegenden Stufe vorzunehmende Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets ist sie ohne Bedeutung.
Der von der Kl. geforderte Automatismus bei der Bestimmung des medizinisch leistungsgerechten Budgets scheitert auch daran, dass das zweite von ihr benannte Kriterium der sich ihrem Einfluss entziehenden Kostensteigerungen nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen der Schiedsstelle von der Kl. nicht belegt ist. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Kl. habe nicht dargetan, warum sie mit dem von den anderen Krankenhäusern derselben Versorgungsstufe in H. vereinbarten Erhöhungssatz von 0,8 % nicht auskommen könne, obwohl die anderen Häuser entsprechende tarifliche Änderungen der Personalkosten zu tragen hätten. Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren Eingehens auf die vom BerGer. verneinte Frage, ob das Merkmal der sich dem Einfluss des Krankenhauses entziehenden Kostensteigerungen bei der Bestimmung des leistungsgerechten Budgets überhaupt ausschlaggebend sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 III und § 52 III GKG.
Aus dem Umstand, dass die im Vorjahr vereinbarte oder festgesetzte Vergütungsregelung für ein Krankenhaus medizinisch leistungsgerecht war, ergibt sich nicht zwingend, dass im Folgejahr nur der um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen erhöhte Gesamtbetrag medizinisch leistungsgerecht ist, wenn die dem Einflussbereich des Krankenhauses entzogenen Kostensteigerungen die Veränderungsrate überschreiten.
Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. 3. 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kl. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 224 702,40 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 II Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gesamtbetrags der Erlöse, die dem klagenden Krankenhaus für das Jahr 2002 zustehen. Die Schiedsstelle hat diesen Betrag in der Weise festgesetzt, dass sie den Gesamtbetrag des Vorjahres entsprechend den von anderen Krankenhäusern derselben Versorgungsstufe in H. getroffenen Pflegesatzvereinbarungen um 0,8 % angehoben hat. Die Kl. verlangt hingegen eine Anhebung entsprechend der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied in Höhe von 1,84 % mit der Begründung, sie habe sogar noch darüber hinausgehende Kostensteigerungen von mehr als 2 % zu tragen gehabt, die sich ihrem Einfluss entzogen hätten. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen.
Die Kl. sieht die Rechtssache als grundsätzlich bedeutsam an. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze verpflichtet ist, eine Budgeterhöhung in Höhe der Veränderungsrate auszusprechen, wenn zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzverhandlung unstreitig ist, dass das Vorjahresbudget des Krankenhauses leistungsgerecht war und die tatsächlichen Kostensteigerungen des Krankenhauses aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Krankenhauses liegen, die Obergrenze der Veränderungsrate überschritten haben. Sie meint, unter diesen Voraussetzungen stehe der Schiedsstelle keine Einschätzungsprärogative zu.
Die aufgeworfene Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich die Antwort ohne Weiteres und eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Auszugehen ist insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Schiedsstelle dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten hat, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarungen gelten; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Das bedeutet, dass die Entscheidung der Schiedsstelle nur dann rechtswidrig wäre, wenn auch die Pflegesatzparteien eine entsprechende Regelung im Vereinbarungswege nicht hätten treffen dürfen. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot zeigt die Kl. aber nicht auf. Es ist auch nicht ersichtlich.
Möglicherweise meint die Kl., unter den von ihr genannten Voraussetzungen verletze eine Anhebung unterhalb der Veränderungsrate die Bestimmung, dass das Budget medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen muss, den Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 17 II KHG, § 3 I BPflV). Ein Automatismus dahin, dass nur der um die Veränderungsrate erhöhte Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres medizinisch leistungsgerecht ist, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Das folgt daraus, dass das Merkmal der medizinischen Leistungsgerechtigkeit keine abschließende und alternativlose Bestimmung des dem Krankenhaus zustehenden Budgets ermöglicht. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Pflegesatzverhandlungen, den Leistungsumfang des Krankenhauses und die Höhe des angemessenen Entgelts festzulegen. Der Umstand, dass im Vorjahr eine Vergütungsregelung vereinbart oder festgesetzt worden ist, die dem Gebot der medizinischen Leistungsgerechtigkeit genügte, besagt daher nicht, dass diese Vergütung auch der unverrückbare Grundstein der für das Folgejahr zu treffenden Regelungen sei. Zu Recht weist das BerGer. darauf hin, dass das medizinisch leistungsgerechte Budget für jedes Pflegesatzjahr neu ermittelt und festgelegt werden muss.
Zu Unrecht beruft sich die Kl. in diesem Zusammenhang auf § 6 I Satz 4 BPflV, der den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag der Erlöse des Vorjahres grundsätzlich als Erlösobergrenze bestimmt. Diese Vorschrift gehört in den Kontext der Einhaltung der Beitragssatzstabilität durch Einführung einer allgemeinen Kappungsgrenze. Für die auf einer vorausliegenden Stufe vorzunehmende Ermittlung des medizinisch leistungsgerechten Budgets ist sie ohne Bedeutung.
Der von der Kl. geforderte Automatismus bei der Bestimmung des medizinisch leistungsgerechten Budgets scheitert auch daran, dass das zweite von ihr benannte Kriterium der sich ihrem Einfluss entziehenden Kostensteigerungen nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen der Schiedsstelle von der Kl. nicht belegt ist. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Kl. habe nicht dargetan, warum sie mit dem von den anderen Krankenhäusern derselben Versorgungsstufe in H. vereinbarten Erhöhungssatz von 0,8 % nicht auskommen könne, obwohl die anderen Häuser entsprechende tarifliche Änderungen der Personalkosten zu tragen hätten. Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren Eingehens auf die vom BerGer. verneinte Frage, ob das Merkmal der sich dem Einfluss des Krankenhauses entziehenden Kostensteigerungen bei der Bestimmung des leistungsgerechten Budgets überhaupt ausschlaggebend sein kann.
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