Kindesunterhalt: Kosten für Schuljahr im Ausland müssen nicht automatisch gezahlt werden

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Sie können nur als So

Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten regelmäßig den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf bei entsprechend gesonderter Begründung ihrer Notwendigkeit geltend gemacht werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Der unterhaltsverpflichtete Vater war verklagt worden, sich an den Kosten des einjährigen Auslandsschulaufenthalts seines Sohns zu beteiligen. Das OLG begründete seine Klageabweisung damit, dass keine Verpflichtung des Vaters zur Kostenbeteiligung bestehe. Zwar sei der Aufenthalt in den USA für die Persönlichkeitsentwicklung förderlich. Allerdings müssten die entstehenden Kosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Es müsse sich um Kosten zur Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei nicht unabweisbar oder ohne weiteres berechtigt, dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringe. Die deutlich überwiegende Mehrzahl von Schülern nehme nicht an längerfristigen Auslandsaufenthalten teil. Sei der Aufenthalt ausnahmsweise besonders erforderlich, müsse der Schüler dies nachvollziehbar begründen. Eine beabsichtigte Verbesserung der Englischkenntnisse sei dazu aber noch nicht ausreichend (OLG Schleswig, 15 UF 59/05).

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Aug. 2005 - 15 UF 59/05

bei uns veröffentlicht am 29.08.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Pinneberg vom 1. März 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurte

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Pinneberg vom 1. März 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 10. August 1995 (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Az. 498 C 412/95) vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2005 einen monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 327,00 € und ab 1. Juli 2005 einen monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Kindesunterhalt in Höhe von 337,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 75 % und der Beklagte 25 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Der Beklagte ist der Vater des Klägers. Mit dem Vergleich vom 10. August 1995 vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt von 500,00 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 29. März 2004 ist der Beklagte aufgefordert worden, eine neue Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Gleichzeitig ist er aufgefordert worden, sich an den Kosten einer Klassenreise sowie des Auslandsschulaufenthaltes des Klägers in den USA in der Zeit von August 2004 bis Juni 2005 zu beteiligen. Der Kläger ist nach wie vor Schüler. Er beabsichtigt, im Jahre 2007 das Abitur abzulegen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, neben dem laufenden Unterhalt müsse sich der Beklagte für die Kosten des USA-Aufenthaltes mit 3.000,00 € beteiligen.

3

Auf die geltend gemachte erhöhte Unterhaltsforderung für den laufenden Unterhalt mit monatlich 327,00 € hat der Beklagte die Klageforderung anerkannt. Entsprechend ist mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil ergangen. Auf den Inhalt und die Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.

4

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, nicht verpflichtet zu sein, den Auslandsaufenthalt des Klägers mitfinanzieren zu müssen. Die Übernahme von Kosten der Ausbildung könne vom Berechtigten nur verlangt werden, soweit er bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig sei. Deshalb müssten die Kosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da die Kosten des Auslandsschuljahres den angemessenen Ausbildungsbedarf des Klägers überstiegen. Von ihm könne keine überobligatorische Leistung verlangt werden. Zur schulischen Qualifikation des Klägers sei nichts vorgetragen worden, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, inwieweit gerade der Aufenthalt in den USA für seine schulische Weiterentwicklung unbedingt notwendig sei. Sollte der Kläger besondere Defizite in dem Fach „Englisch“ haben und seine schulische Ausbildung ohne Förderungsmaßnahmen erheblich gefährdet gewesen sein, so sei nicht unbedingt ein Auslandsaufenthalt notwendig. Mit angemessenem Nachhilfeunterricht hätten solche Defizite ggf. aufgefangen werden können. Er, der Beklagte, sei an der Entscheidung für den Auslandsaufenthalt überhaupt nicht beteiligt worden. Er hätte einen solchen Entschluss auch ablehnen müssen, da er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

5

Der Beklagte beantragt,

6

das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er zu einem Betrag in Höhe von 2.000,00 € sowie weiterer je 200,00 € am 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005 und 1.7.2005 verurteilt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er stützt seine Auffassung, der Beklagte sei zur Zahlung der Kosten für den Auslandsaufenthalt verpflichtet, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1988 (FamRZ 1988, 1091 f.). Es sei beim Kläger, wie in dem vorgenannten Rechtsstreit beim OLG Karlsruhe, nicht um ein touristisches Unternehmen gegangen. In Amerika habe er regelmäßig dem Schulunterricht beigewohnt, wo er derselben Schuldisziplin unterworfen gewesen sei, wie die amerikanischen Schüler. Ausdrücklich habe er Kosten für Taschengeld etc. nicht in die Forderung mit einbezogen. Seiner Mutter seien weitaus höhere Kosten erwachsen. Die Kindesmutter verfüge über geringeres Einkommen als der Beklagte. Zudem seien von staatlichen Stellen geförderte Auslandsaufenthalte für junge Menschen in jeder Hinsicht förderlich. Dass die Ausbildung etwa notwendig sei, werde auch sonst nicht gefordert.

10

Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger ab 1. Juli 2005 wegen der erhöhten Tabellenwerte der unterhaltsrechtlichen Leitlinien einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 337,00 €.

11

Der Beklagte hat die Forderung der Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 und in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Der Kläger hat den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisteilurteils beantragt.

12

Wegen des weiter gehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13

Soweit der Beklagte die ab 1. Juli 2005 um monatlich 10,00 € erhöhte Unterhaltsleistung anerkannt hat, ist auf Antrag des Klägers durch Anerkenntnisteilurteil gemäß §§ 307, 301, 313 b ZPO zu entscheiden. Der weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen bedarf es dazu nicht.

14

Die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Verurteilung, sich an den Kosten des Auslandsaufenthaltes des Klägers zu beteiligen, ist begründet. Eine Unterhaltsverpflichtung, diese Kosten zu tragen, besteht nicht. Maßgeblich wäre dafür die Regelung in § 1613 Abs. 2 BGB. Es handelt sich bei diesen Kosten um einen unregelmäßigen Bedarf, der außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfes hinaus geht (vgl. BGH FamRZ 1982, 145 - 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 f.; OLG Naumburg FamRZ 2000, 444 f.).

15

Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt in den USA für die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers bestimmt förderlich war. Eine Verpflichtung des Beklagten, sich an den Mehrkosten oberhalb des regelmäßig zu erbringenden Unterhalts zu beteiligen, ergibt sich daraus aber nicht. Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat, ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden Bedarf (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2000, 444 f.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 278).

16

Die Kosten des Auslandsaufenthaltes des Klägers überschreiten den angemessenen Ausbildungsbedarf. Der persönlichen Entwicklung und dem Kenntnisstand über die englische Sprache mag der Aufenthalt in den USA gedient haben. Der Kläger macht hierzu aber keine Angaben. Die Finanzierung des Aufenthalts stellt sich aber als überobligatorische Unterhaltsleistung dar, zu der der Beklagte nicht verpflichtet ist. Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland verbringt, ist nicht als unabweisbar (wie z.B. bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbaren Gesamtumstände unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 960) zu bewerten. Die deutlich überwiegende Mehrzahl von Gymnasiasten in Deutschland nimmt nicht an längerfristigen Auslandsaufenthalten in den USA, Kanada oder Australien teil. Zur Förderung der Sprachkenntnisse ist verbreiteter, mehrwöchige Sprachschulaufenthalte in europäischen Ländern mit geringfügigeren Aufwendungen durchzuführen. Der längerfristige Aufenthalt des Klägers in Nordamerika stellt keine notwendige Voraussetzung dar, eine Englischnote im oberen Notenbereich zu erlangen. Die Teilnahme an einem Auslandsaufenthalt für ein ganzes Schuljahr überschreitet den Rahmen einer allgemein üblichen und generell gebotenen schulischen Förderung. Eine solche besonders herausgehobene Ausbildung kann vom Unterhaltsberechtigten nicht ohne weiteres verlangt werden, weil dies in aller Regel nur finanziell weit überdurchschnittlich gestellten Eltern möglich ist.

17

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten gelangt man im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil zur Erforderlichkeit des Auslandsaufenthaltes des Klägers keine Umstände vorgetragen worden sind. In der Berufungserwiderung ist auf die Berufungsbegründung hin ausgeführt worden, dass nicht gefordert werden könne, dass die Ausbildung etwa notwendig sei. In der mündlichen Verhandlung ist für den Kläger ausgeführt worden, dass der Aufenthalt in den USA der Verbesserung der Englischkenntnisse gedient habe und es das Berufsziel des Klägers sei, für das höhere Lehramt u.a. Englisch zu studieren. Es wäre notwendig gewesen, dass der Kläger darlegt, auf Grund welcher Umstände überhaupt bei welcher Notenausgangslage ein Auslandsaufenthalt gerade in der von ihm gewählten Art und Weise geeignet und erforderlich gewesen sein soll, um den angestrebten Schulabschluss z.B. des Abiturfachs Englisch zu verbessern. Irgendwelche Anknüpfungstatsachen für eine dahingehende Bewertung sind auch im Ansatz nicht dargelegt worden.

18

Nach den Gesamtumständen ist die Bedarfssituation des Klägers, hier im Rahmen des Sonderbedarfs auch nur anteilig Kosten des Auslandsaufenthaltes vom Beklagten erstattet zu erhalten, nicht begründet.

19

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1988, 1091 f.) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. In der vorgenannten Entscheidung ist über eine Prozesskostenhilfebeschwerde im Rahmen des summarischen Verfahrens entschieden worden. Gegenstand des Verfahrens war ein dreimonatiger Schüleraustausch zwischen deutschen und kanadischen Schülern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ohne Vertiefung ausgeführt, zu Unrecht habe das Amtsgericht Familiengericht - anklingen lassen, der Bedarf sei daran zu bemessen, was für die Ausbildung notwendig sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ausgeführt, dass sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen richte, mithin Differenzierungen unterworfen sei. Bei dem Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens handelte es sich um einen 16-jährigen Schüler, der sprachbegabt gewesen ist. Der unterhaltsverpflichtete Vater war in der höchsten Einkommensstufe des gehobenen Dienstes in einer Ausbildungsstätte für angehende Lehrer beschäftigt. Mithin hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen Anknüpfungstatsachen dahingehend, inwiefern bei dem Antragsteller des dortigen Verfahrens eine Erforderlichkeit gegeben sein könnte, zum anderen bezieht sich die Entscheidung überwiegend auf die wirtschaftliche Abwägung, in welchem Umfange (dort wurden insgesamt 2.928,00 DM geltend gemacht) die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Vaters gegeben sei.

20

Demgegenüber ist im vorliegenden Fall keine Anknüpfung gegeben, um das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des Auslandsaufenthaltes zu bewerten.

21

Soweit in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Familiengericht - auf die Abwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung FamRZ 1992, 1064 f. abgestellt worden ist, so betraf der dortige Rechtsstreit einen Ausbildungsunterhaltsanspruch einer Studentin gemäß § 1610 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen dafür, einen regelmäßigen Unterhaltsbedarf zu verfolgen, sind andere, als gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Sonderbedarf. Durch die regelmäßige monatliche Unterhaltszahlung deckt der Beklagte den allgemeinen Ausbildungsbedarf des Klägers für den Besuch des Gymnasiums ab. Wie oben ausgeführt, zählt ein Auslandsaufenthalt eines Schülers für ein Schuljahr nicht zu den regelmäßigen Ausbildungsaufwendungen, sondern ist ein Ereignis, das nach den Maßstäben des Sonderbedarfs zu beurteilen ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO für die erste Instanz und aus §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO für den Berufungsrechtszug.

23

Die Kostenverteilung ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Im ersten Rechtszug hat der Kläger kostenanteilig auf den den Unterhalt über monatlich 327,00 € hinausgehenden Teil zur Klageforderung von monatlich 378,00 € und nunmehr bezüglich der Sonderbedarfsforderung über 3.000,00 € die Kosten zu tragen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt im ersten Rechtszug auf Seiten des Beklagten nicht vor, weil insofern für eine Teilleistung ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich ist. Der Beklagte ist in Höhe von 20,00 € monatlichen Unterhalt streitig verurteilt worden.

24

Im Berufungsrechtszug unterliegt der Kläger hinsichtlich der Forderung über 3.000,00 € zum Sonderbedarf. Soweit er mit der Anschlussberufung einen erhöhten monatlichen Unterhalt ab 1. Juli 2005 mit 10,00 € geltend macht, hat der Beklagte gemäß § 93 ZPO mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Der Beklagte ist zur erhöhten Unterhaltszahlung nicht gemahnt worden. Er hat keine Veranlassung zur Klageerhebung über diesen Betrag gegeben und die Mehrforderung vollumfänglich anerkannt.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

26

Die Revision gegen das Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder dient der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage der Notwendigkeit des Auslandsaufenthaltes ist eine Einzelfallfrage, die der tatrichterlichen Bewertung an Hand der vorgebrachten Tatsachen unterliegt. Der Beurteilung sind die bisher allgemein gültigen Bewertungskriterien zum Unterhaltsbedarf zugrunde gelegt worden.