Internetstrafrecht: Strafbarkeit des Anbietens von Musikdateien über eine Tauschbörse
published on 18/11/2011 08:57
Internetstrafrecht: Strafbarkeit des Anbietens von Musikdateien über eine Tauschbörse
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Das AG Mainz hat mit dem Urteil vom 24.09.2009 (Az: 2050 Js 16878/07) folgendes entschieden:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Angeklagte ist 43 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen. Weitere Feststellungen zur Person der Angeklagten konnten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da sich die Angeklagte auf ihr Schweigerecht berief.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, zumindest am 12.12.2006 an einer Musiktauschbörse im Internet teilgenommen zu haben. An diesem Tag sollen von ihrem Tauschbörseordner folgende Dateien downgeloaded worden sein:
Interpret Titel Rechtsinhaber R Benzin Universal Music GmbH
Insgesamt soll die Angeklagte mehrere tausend Dateien, insbesondere Musikdateien, zum Download angeboten haben, ohne dass für sie eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung bestand, die Musiktitel zum Download und damit der Öffentlichkeit anzubieten.
Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Angeklagte ließ sich dahin gehend ein, dass am oben näher genannten Tag drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann, Herr J S, sowie die Söhne der Angeklagten C und A E Zugang zum Internetanschluss hatten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zuhause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht mit für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit fest, dass zum Tatzeitpunkt ausschließlich die Angeklagte Zugang zum Internetanschluss hatte und die Musiktitel zum Download angeboten hatte.
Der Zeuge J bekundete, dass insgesamt vier Computer bei der Angeklagten beschlagnahmt und sichergestellt worden seien. Drei der Computer hätten sich im Arbeitszimmer der Angeklagten befunden. Auf allen drei Computern hätte sich eine Shareware befunden, wobei eine Freigabe zum Download von Dateien nur auf Asservat 1 und 3 gespeichert gewesen sei. Ferner hätten sich ausschließlich auf dem Asservat 3 Dateien im Freigabeordner befunden. Der Zugang zum Asservat 3 sei durch ein Passwort geschützt gewesen. Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden. Außerdem seien im Freigabeordner ausschließlich vier Musikdateien vorhanden gewesen.
Aufgrund dessen steht nicht mit Bestimmtheit fest, dass ausschließlich die Angeklagte Zugang zu diesem Computer, dem Asservat 3, hatte. Da das Passwort nicht ermittelt werden konnte, kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um ein derart spezielles Passwort handelte, welches nur der Angeklagten bekannt gewesen sein könnte. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das Passwort den weiteren Familienangehörigen weitergegeben wurde und diese daher auch Zugang zum Internet hatten.
Ferner steht die vom Zeugen J festgestellte Anzahl der Musikdateien im Freigabeordner des Asservats 3 im Widerspruch zu der vom Zeugen ... von der ... festgestellten Anzahl. Dieser hatte am 12.12.2006 - als er den oben näher bezeichneten Titel heruntergeladen hatte - insgesamt 3.780 Musikdateien festgestellt. Der Zeuge J hatte lediglich vier Dateien feststellen können.
Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte am 12.12.2006 den Titel Benzin des Interpreten R zum Download angeboten hatte. Als Täter kommen auch die Familienangehörigen der Angeklagten in Betracht.
Die Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahren sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Angeklagte ist 43 Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen. Weitere Feststellungen zur Person der Angeklagten konnten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da sich die Angeklagte auf ihr Schweigerecht berief.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, zumindest am 12.12.2006 an einer Musiktauschbörse im Internet teilgenommen zu haben. An diesem Tag sollen von ihrem Tauschbörseordner folgende Dateien downgeloaded worden sein:
Interpret Titel Rechtsinhaber R Benzin Universal Music GmbH
Insgesamt soll die Angeklagte mehrere tausend Dateien, insbesondere Musikdateien, zum Download angeboten haben, ohne dass für sie eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung bestand, die Musiktitel zum Download und damit der Öffentlichkeit anzubieten.
Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Angeklagte ließ sich dahin gehend ein, dass am oben näher genannten Tag drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann, Herr J S, sowie die Söhne der Angeklagten C und A E Zugang zum Internetanschluss hatten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zuhause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht mit für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit fest, dass zum Tatzeitpunkt ausschließlich die Angeklagte Zugang zum Internetanschluss hatte und die Musiktitel zum Download angeboten hatte.
Der Zeuge J bekundete, dass insgesamt vier Computer bei der Angeklagten beschlagnahmt und sichergestellt worden seien. Drei der Computer hätten sich im Arbeitszimmer der Angeklagten befunden. Auf allen drei Computern hätte sich eine Shareware befunden, wobei eine Freigabe zum Download von Dateien nur auf Asservat 1 und 3 gespeichert gewesen sei. Ferner hätten sich ausschließlich auf dem Asservat 3 Dateien im Freigabeordner befunden. Der Zugang zum Asservat 3 sei durch ein Passwort geschützt gewesen. Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden. Außerdem seien im Freigabeordner ausschließlich vier Musikdateien vorhanden gewesen.
Aufgrund dessen steht nicht mit Bestimmtheit fest, dass ausschließlich die Angeklagte Zugang zu diesem Computer, dem Asservat 3, hatte. Da das Passwort nicht ermittelt werden konnte, kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um ein derart spezielles Passwort handelte, welches nur der Angeklagten bekannt gewesen sein könnte. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das Passwort den weiteren Familienangehörigen weitergegeben wurde und diese daher auch Zugang zum Internet hatten.
Ferner steht die vom Zeugen J festgestellte Anzahl der Musikdateien im Freigabeordner des Asservats 3 im Widerspruch zu der vom Zeugen ... von der ... festgestellten Anzahl. Dieser hatte am 12.12.2006 - als er den oben näher bezeichneten Titel heruntergeladen hatte - insgesamt 3.780 Musikdateien festgestellt. Der Zeuge J hatte lediglich vier Dateien feststellen können.
Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte am 12.12.2006 den Titel Benzin des Interpreten R zum Download angeboten hatte. Als Täter kommen auch die Familienangehörigen der Angeklagten in Betracht.
Die Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
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