Insolvenzrecht: Zu den Darlegungserfordernissen bei vorsätzlicher unerlaubten Handlung

bei uns veröffentlicht am20.03.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
In der Anmeldung muss der Rechtsgrund so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.01.2014 (Az.: IX ZR 103/13) folgendes entschieden:

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des Deliktstatbestands bedarf es nicht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Über das Vermögen des Beklagten wurde am 9. März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 7. April 2010 meldete die Klägerin Darlehensforderungen von insgesamt 572.422,48 € an; dabei versah sie die Spalte "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" mit einem Kreuz. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 erläuterte sie ihre Anmeldung dahingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kreditbetruges ermittelt, insbesondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei beschlagnahmt worden. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar ergebe sich, dass der Beklagte aus den von der Klägerin ausgereichten Darlehen Kick-Back-Zahlungen in Höhe von 56.000 DM und 51.000 DM erhalten habe. Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach jedoch dem Schuldgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass ihre angemeldeten und zur Tabelle festgestellten Forderungen über insgesamt 572.422,48 € auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten und dass der Widerspruch unbegründet sei. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Rechtsgrund der Forderungen nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Die Anmeldung müsse Tatsachen enthalten, aufgrund derer der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mindestens plausibel erscheine. Daran fehle es. Der Hinweis auf unrichtige Bonitätsunterlagen und Kick-Back-Zahlungen lasse nicht erkennen, ob diese für die Klägerin von Bedeutung gewesen seien; es sei auch nicht dargelegt worden, dass die KickBack-Zahlungen schon vor Vertragsschluss vereinbart gewesen seien. Dass der Verwalter die Forderung festgestellt habe, ändere nichts an der unzulänglichen Anmeldung. Die fehlenden Angaben könnten weder gegenüber dem Schuldner noch im sich anschließenden Feststellungsprozess nachgeholt werden, weil § 174 Abs. 2 InsO die Anmeldung gegenüber dem Verwalter verlange. Die Klägerin könne ihre Anmeldung diesem gegenüber berichtigen. Auf den laufenden Rechtsstreit wirke sich dies jedoch nicht aus, weil es an den Sachur-teilsvoraussetzungen der auf die geänderte Anmeldung bezogenen Prüfung durch den Verwalter und des auf die Änderung bezogenen Schuldnerwiderspruchs fehle. Eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO komme nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Betracht.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.

Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Welchen Anforderungen der in § 174 Abs. 2 InsO verlangte Tatsachenvortrag genügen muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Diese strengen Anforderungen hat der Senat aus den Funktionen der Anmeldung im Insolvenzverfahren hergeleitet. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle kann nach Grund, Betrag und Rang nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung bezeichnet worden ist. Die Anmeldung ist damit Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Es muss daher möglich sein, die Reichweite der Rechtskraft dieses Titels zu bestimmen. Außerdem müssen der Verwalter und die anderen Gläubiger prüfen können, ob die Forderung bestritten werden soll oder nicht.

Wenn und soweit die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Grund des angemeldeten Anspruchs gehört, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für sie. Welche Darlegungsanforderungen dagegen in denjenigen Fällen gelten, in denen die Kennzeichnung der Forderung als auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhend nur im Hinblick auf die spätere Restschuldbefreiung Bedeutung erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teils wird die schlichte, etwa im Ankreuzen des im Anmeldeformular hierfür vorgesehenen "Kästchens" liegende Behauptung des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, für ausreichend gehalten. Nach anderer Ansicht reicht es aus, den nach Ansicht des Gläubigers maßgeblichen Vorgang hinreichend zu individualisieren. Mehrheitlich wird Tatsachenvortrag verlangt, der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als "plausibel" erscheinen lässt oder sogar schlüssig darlegt. Was sich hinter den Begriffen "individualisierbar", "plausibel" oder "schlüssig" verbirgt, ist nicht eindeutig.

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist wirksam angemeldet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten der Gläubiger ihm vorwirft. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es nicht.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 174 Abs. 2 InsO ist unklar. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen sich seiner Einschätzung nach ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Die Formulierung "seiner Einschätzung nach" könnte bedeuten, dass es ausschließlich auf die Ansicht des Gläubigers ankommt, während eine Schlüssigkeitsprüfung entbehrlich ist ; sie könnte aber auch umgekehrt die deutliche Angabe des deliktischen Haftungsgrundes verlangen, um den Schuldner rechtzeitig vor den Wirkungen derartiger Anmeldungen im Hinblick auf die beantragte Restschuldbefreiung zu warnen. In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 wird der genannte Begriff nicht näher erläutert. Aus ihr ergibt sich allerdings der Beweggrund für die Anmeldepflicht als solcher. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO wurde folgerichtig dahingehend geändert, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, wenn sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet worden war.

Wegen des Schutzzwecks dieser Änderungen wird in der Literatur angenommen, der in rechtlichen Dingen unerfahrene Schuldner müsse schon aufgrund des Tatsachenvortrags des Gläubigers in der Lage sein zu entscheiden, ob es sinnvoll und notwendig sei, Widerspruch gegen den Rechtsgrund zu erheben. Der Schuldner bedarf des in einer ausführlichen Begründung liegenden Schutzes indes nicht. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses wurde im Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 28. März 2001 neben § 174 Abs. 2 InsO und § 302 Nr. 1 InsO auch § 175 InsO geändert. Nach § 175 Abs. 1 InsO in der Fassung dieses Gesetzes hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Es reicht daher aus, wenn der Schuldner weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Weil der Widerspruch nicht begründet werden muss, braucht dem Schuldner in dieser Phase des Verfahrens nicht die Möglichkeit eröffnet zu werden, den Vortrag des Gläubigers gezielt anzugreifen. Erst in einem sich anschließenden Klageverfahren , in welchem Gläubiger und Schuldner über den Grund der angemeldeten Forderung streiten, muss der Gläubiger den behaupteten Rechtsgrund nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses darlegen und gegebenenfalls beweisen. Das Erfordernis der qualifizierten Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO dient nicht dazu, dem Schuldner das Prozessrisiko des sich an den Widerspruch möglicherweise anschließenden Feststellungsrechtsstreit abzunehmen.

Die Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten verlangen gleichfalls keinen substantiierten Tatsachenvortrag des Gläubigers in der Anmeldung. Dem Insolvenzverwalter steht, wenn der Bestand der Forderung nicht vom Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung abhängt, kein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht zu, weil dieser keinen Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens hat. Nach der Konzeption des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 hat die Klärung des Rechtsgrundes außerhalb des Insolvenzverfahrens und ohne Beteiligung des Verwalters zu erfolgen. Auch die anderen Insolvenzgläubiger haben kein eigenes Interesse daran, dass die beantragte Feststellung unterbleibt; ihre Quotenaussichten werden hiervon nicht beeinträchtigt.

Die Anmeldung vom 7. April 2010 erfüllte in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2010 ohne weiteres die Anforderungen, die an eine Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zu stellen sind. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, unrichtige Bonitätsunterlagen vorgelegt und Kick-Back-Zahlungen erhalten und damit einen Betrug , eine vorsätzliche Straftat, zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Dass die Klägerin - wie das Berufungsgericht beanstandet - damit die Möglichkeit offen lassen wollte, die Bonitätsunterlagen seien für die Vergabe des Darlehens gleichgültig gewesen und die KickBack-Zahlungen seien ohne vorherige Absprache mit dem Schuldner geleistet worden, liegt fern.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , welches sich nunmehr mit dem Anspruch selbst zu befassen haben wird.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

Insolvenzordnung - InsO | § 302 Ausgenommene Forderungen


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gew

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(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

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(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.