Haftungsrecht: Hälftige Haftung für Streifunfall in einer Autobahnbaustelle

bei uns veröffentlicht am28.10.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Beteiligten eines sogenannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Autofahrers, der einen Lkw mit Anhänger in einer Autobahnbaustelle überholen wollte. Vor dem Überholvorgang war der Lkw bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorgangs auf den verengten Fahrbahnen stießen die beiden Fahrzeuge sodann aneinander. Es entstand am Pkw ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 EUR.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadensersatz abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er jetzt zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht der Richter am OLG konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Ein Autofahrer dürfe im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei, so das OLG. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde (OLG Oldenburg, 6 U 64/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


OLG Oldenburg Urteil vom 11.05.2012 (Az: 6 U 64/12)

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.787,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen.

Weiter wird der Beklagte verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53% und der Beklagte zu 47%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr am 10.11.2009 - dem Unfalltag - gegen 17.18 Uhr mit seinem Pkw A. die BAB 30 in Fahrtrichtung B. O ... Ebenfalls in Fahrtrichtung B. O. befuhr ein holländischer Lkw nebst Anhänger die Bundesautobahn. In einem Baustellenbereich (mit verengten Fahrstreifen und gelben Markierungen ohne Anordnung eines Überholverbots für Pkw) kam es zwischen den Ausfahrten R . . und B .. zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei der Unfallverlauf zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls ist es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen, als der Kläger mit seinem Pkw A. im Baustellenbereich den Lkw überholen wollte.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 12.03.2010 eine Regulierung abgelehnt.

Der Kläger begehrt im Wege der Klage vollen Schadenersatz in Höhe von 5.918,94 €.

Der Kläger hat behauptet, er habe sein Vorhaben, im Baustellenbereich den vor ihm fahrenden Lkw nebst Anhänger überholen wollen, zunächst nicht umsetzen können, da der Lkw sehr weit links bis in seine Fahrspur gefahren sei. Als der Fahrer des Lkw das von ihm geführte Gespann nach rechts gelenkt und auf der rechten Fahrspur gefahren sei, habe er zu dem beabsichtigten Überholmanöver angesetzt. Als er sich mit seinem Pkw neben dem Lkw-Gespann befunden habe, habe der Fahrer des Lkw dieses unter Überfahren der Mittellinie plötzlich nach links auf die von ihm benutzte Fahrspur gelenkt, so dass es zu einer seitlichen Berührung gekommen sei. Er selbst habe sich bei dem Überholmanöver korrekt verhalten. Der Lkw-Fahrer sei nicht voll konzentriert in dem Baustellenbereich gefahren oder mit einer im Baustellenbereich nicht zulässigen Geschwindigkeit.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.918,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, das Lkw-Gespann habe die rechte Richtungsfahrbahn zu keinem Zeitpunkt verlassen. Durch den Fahrer des Lkw sei die Streifkollision nicht verursacht worden.

Das Landgericht hat die Klage - nach Anhörung des Klägers sowie Beweisaufnahme (Bd. I Bl. 175 bis 178 und Bd. II Bl. 18-27 sowie 68 f GA) - abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, keine Partei habe den Unabwendbarkeitsbeweis geführt, nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. sei unklar, welches der Kraftfahrzeuge die benutzte Fahrspur verlassen habe. Ein Verschulden des Lkw-Fahrers sei ebenfalls nicht bewiesen. Allerdings treffe den Kläger ein Verschulden am Zustandekommen des Unfallgeschehens, so dass eine Haftung des Beklagten ausscheide. Denn der Kläger habe einen Verkehrsverstoß begangen, weil er in einem risikobehafteten Bereich ein Überholmanöver eingeleitet habe anstatt sich so zu verhalten, dass ein Verkehrsunfall verhindert wird. In Anbetracht der geringen Platzverhältnisse seien besondere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers als überholendem Kraftfahrer zu stellen. Dem Kläger hätte sich nach der Sachlage aufdrängen müssen, seine Überholabsicht zurückzustellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 5-9 LGU) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger, der seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ist der Ansicht, die vom Landgericht getroffene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Sie beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung. Aufgrund des Unfallverlaufs sei eine volle Haftung der Beklagten berechtigt; denn der Fahrer des Lkw habe die ihn treffenden Pflichten als überholter Verkehrsteilnehmer nicht beachtet.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und über die Klage

entsprechend den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere im Berufungsrechtszug verwiesen.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, weil der Kläger die Hälfte des ihm entstandenen Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Höhe von 2.787,69 €.

Das Unfallgeschehen ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, § 7 Abs. 2 StVG. Entsprechendes wird auch von keiner Partei behauptet.

Ferner stellt sich das Unfallgeschehen auch nicht als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG, weil nicht feststeht, dass es durch einen von der Rechtsprechung geforderten Idealfahrer bei Anwendung der gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger und der Beklagte haben den jeweils ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K . . nicht zu führen vermocht.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 14.12.2010 war innerhalb des Baustellenbereichs eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h vorgesehen, ferner war ein Überholverbot für Lkw, Busse und Pkw-Gespanne angeordnet (Auskunft der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr). Der Hauptfahrstreifen wies eine Breite von 3,0 Meter, der linke Fahrstreifen eine Breite von 2,5 Meter auf. Bei einer fahrbahnmittigen Fahrweise verblieb den unfallbeteiligten Fahrzeugen ein Abstand von 25 - 30 cm zum angrenzenden Fahrstreifen (Bd. I Bl. 20 GA). Der Gutachter hat ferner festgestellt, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge - nämlich einem streifenden Anstoß mit geringer Schadensintensität - gekommen sei, dafür sprächen das Schadensbild sowie der blaue Farbübertrag am Pkw A. Danach kann es keinem ernsthaften Zweifel unterlegen, dass die Fahrzeuge miteinander kollidierten.

Weiter hat der Sachverständige die Feststellung getroffen, es sei anhand der Schadensmerkmale nicht mehr zu unterscheiden und zu rekonstruieren, welches der Fahrzeuge die benutzte Fahrspur verlassen habe. Der Ablauf des Unfallgeschehens ist danach offen geblieben. Für die Vermeidbarkeitsbetrachtung und einen zu führenden Unabwendbarkeitsnachweis bedeutet das, dass keiner der Unfallbeteiligten eine Unabwendbarkeit beweisen konnte.

Die Schadensregulierung bestimmt sich unter diesen Umständen gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Das rechtfertigt nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1 : 1. Ein verkehrsrechtlicher Verstoß eines der Unfallbeteiligten ist nicht bewiesen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Lkw-Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr bzw. gegen die verkehrsrechtliche Bestimmung des § 5 Abs. 6 StVO oder die Grundregel gemäß 1 Abs. 2 StVO verstieß.

Auch dem Kläger kann ein Verschulden nicht angelastet werden, da ein verkehrsrechtlicher Verstoß des Klägers ebenfalls nicht feststeht. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe eine besondere Sorgfaltspflicht verletzt, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. Seite 8 LGU/Bd. II Bl. 82 GA). Der Kläger hat bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO ausgeführt, er habe sich dem Lkw-Gespann von hinten genähert und sei in einer Baustelle auf dieses aufgeschlossen. Der Lkw sei auf der rechten Fahrbahn gefahren, allerdings mit einem Reifen auf der linken Spur. Der Kläger muss sich nach dem Inhalt seiner Schilderung im Baustellenbereich zunächst ebenfalls auf der rechten Fahrspur befunden haben. Unklar ist, wie lange der Kläger mit dem von ihm geführten A. hinter dem Lkw blieb. Jedenfalls - so der Kläger weiter - habe er zwecks Durchführung eines Überholmanövers die Fahrspur gewechselt, das Lkw-Gespann sei zuvor auf die rechte Fahrbahn zurückgefahren. Da für Pkw an der Unfallstelle ein Überholverbot nicht angeordnet war, durfte der Kläger zum Überholen ansetzen, wobei er infolge der Enge der Fahrbahn die höchstmögliche Sorgfalt anwenden musste. Auch der Lkw-Fahrer, der den Kläger und das von diesem beabsichtigte Überholmanöver offenbar bemerkt hatte bzw. bemerken musste (ihm oblag die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs), war gehalten, die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Der Kläger musste insbesondere nicht damit rechnen, dass der LkwFahrer eventuell den von diesem befahrenen Hauptfahrstreifen erneut verlässt. Eine unklare Verkehrslage i. S. v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO kann nicht festgestellt werden. Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Lkw-Fahrer auf der von diesem genutzten Hauptfahrspur bleiben würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Lkw-Gespann pendelte - also offenbar Schwierigkeiten hatte, die Fahrspur zu halten - sind nicht ersichtlich und nicht festgestellt. Von dem Beklagten wird solches gerade nicht behauptet, er hat stets vorgetragen, das Lkw-Gespann habe den Hauptfahrstreifen ordnungsgemäß befahren.

Mangels eines Verschuldensnachweises und infolge des ungeklärten Ablaufs des Unfallgeschehens können bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile lediglich die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die konkreten Besonderheiten bewertet der Senat diese gleich. Zwar ist die von dem Lkw-Gespann ausgehende Betriebsgefahr infolge der erheblich größeren Masse und Breite des Lkw-Gespanns, das gerade in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein erheblich höheres Gefahrenpotential aufweist, grundsätzlich höher zu bewerten, jedoch war auch die Betriebsgefahr des Pkw erhöht, weil er als überholendes K.F.Z. auf der schmaleren Überholspur (linke Fahrbahn) schneller als das Lkw-Gespann fuhr, und das Überholen eines Lkw in einem Baustellenbereich mit verengten Fahrbahnen per se mit einem erheblichen Risiko behaftet ist.

Durch das Schadensereignis ist dem Kläger - von dem Beklagten nicht bestritten -ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.575,38 € entstanden.

Die Kosten der durchgeführten Reparatur beliefen sich ausweislich der überreichten Rechnung auf 4.202,08 € brutto; es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieser Rechnungsbetrag entspricht der Schätzung des Gutachters S. gemäß Gutachten vom 13.11.2009. Der Gutachter hat die Reparaturkosten mit 4.129,97 € brutto beziffert und darauf aufmerksam gemacht, dass sich eine Erhöhung um 78,93 € (Seitenscheibe) ergeben könne.

Auch die vom Sachverständigen S. ermittelte Wertminderung in Höhe von 350,-€ kann der Kläger beanspruchen. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des Pkw allein deshalb verbleibt, weil eine Abneigung der Käufer an dem Erwerb eines unfallbeschädigten Kfz besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.

Die Gutachterkosten des Sachverständigen S . . beziffern sich - belegt durch die überreichte Rechnung - auf 616,30 € und sind ebenfalls (anteilig) zu erstatten. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die ermittelte Haftungsquote nach der Rechtsprechung des BGH auch auf die angefallenen Kosten für das eingeholte Gutachten betreffend den Pkw-Schaden anzuwenden ist, so dass der Kläger lediglich einen Teil der entstandenen Gutachterkosten für die Bewertung des Fahrzeugschadens ersetzt verlangen kann. Die Sachverständigenkosten sind also nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Der Kläger kann als Eigentümer des privat genutzten Pkw A. für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er infolge des Unfallgeschehens und einem dabei entstandenen Schaden die Möglichkeit der Nutzung des Pkw verliert und zur Nutzung des Pkw willens und in der Lage gewesen wäre. Bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist, ist hinsichtlich der Höhe der Anspruchs eine Schätzung gemäß § 287 ZPO möglich, eine bestimmte Berechnungsmethode ist nicht bindend vorgeschrieben. Die Gerichte orientieren sich (mit Billigung des BGH) an bestimmte Tabellen als geeignete Methode zur Schadensschätzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der verunfallte Pkw A. im Zeitpunkt des Unfalls 8 Jahre alt war und bereits 154.000 km gelaufen hatte. Deshalb kann die Nutzungsausfallentschädigung für den Pkw nicht nach Gruppe F der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch eingestuft werden; vielmehr ist wegen des Alters und der Laufleistung des Pkw eine Herabstufung in die nächst niedrigere Stufe/Gruppe der Tabelle - nämlich Gruppe E - vorzunehmen. Die Gruppe H (65,- € pro Tag) ist - entgegen der Annahme des Klägers nicht einschlägig. Nach der Gruppe F könnte der Kläger lediglich den Betrag von 50,- € verlangen, infolge Herabstufung in die Gruppe E - der nächstniedrigeren Stufe - kann er Ersatz in Höhe von 43,- € pro Tag beanspruchen. Geltend gemacht hat er einen Nutzungsausfall von 11 Tagen (Montag, den 07.12.2009 bis Donnerstag, den 17.12.2009), während das von ihm eingeholte Gutachten einen Nutzungsausfall von lediglich 5-7 Werktagen (Reparaturdauer) festgelegt hat. Der Kläger hat keine Bescheinigung der Reparaturwerkstatt vorgelegt, dass die Reparatur den Zeitraum von max. 7 Werktagen nach Gutachten überschritten hat. Der vom Sachverständigen angenommene Zeitaufwand für die Reparatur ist unter Beachtung der konkreten Schäden angemessen. Unter Hinzuziehung des Wochenendes (12.12./13.12.2009) kann der Kläger für max. 9 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 43,- € pro Tag verlangen, das ergibt den Betrag in Höhe von 387,- €.

Eine allgemeine Unkostenpauschale wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung nur in Höhe von 20,- € zuerkannt (vgl. auch die Abrechnung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers).

Insgesamt kann der Kläger somit den Betrag in Höhe von 2.787,69 € als Schadensersatz beanspruchen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Sachvortrag der Klägerin zum Verzug wurde von dem Beklagten nicht bestritten und gilt damit als zugestanden.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von den vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €.

Nach §§ 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300, 7008 VV RVG kann der Kläger im Falle einer Zahlung die 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 2.787,63 € nebst Kostenpauschale (20,- €) und 19% USt. beanspruchen. Solange er die Rechnung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts - wie hier - nicht ausgeglichen hat, besteht lediglich ein Anspruch auf Freistellung. Das hat der Kläger bei der Stellung seines Antrags berücksichtigt.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.