Familienrecht: Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

published on 24/04/2014 12:36
Familienrecht: Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
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Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 05.02.2014 (Az.: XII ZB 25/13) folgendes entschieden:

Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt.

Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.


Gründe:

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zum Tod ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch.

Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vater der Antragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des Antragstellers. Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des Vaters betrug in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 1.097,77 € im Monat. Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig.

Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte in der hier maßgeblichen Zeit aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785 €. Ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 4.027 € bzw. 4.076 €. Die Eheleute wohnen in einer in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem über 80 qm Wohnfläche sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt.

Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller vereinbarten Elternunterhalt in Höhe von 267 € monatlich bis einschließlich März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf monatlich 115,36 €. Diesen Betrag hat sie im gesamten Anspruchszeitraum gezahlt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung von 363 € Elternunterhalt monatlich für die Zeit von März 2011 bis August 2011 auf.

Mit seiner am 20. August 2011 beim Familiengericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von 1.334,20 € sowie ab September 2011 einen laufenden Unterhalt von 418 € monatlich geltend gemacht Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert und dem Antragsteller einen Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von 1.142,20 € nebst Zinsen sowie einen laufenden Elternunterhalt zuerkannt für September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418 € monatlich abzüglich monatlich gezahlter 115,36 € und für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 von 334,40 € abzüglich für Juni gezahlter 115,36 €; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren leiblichen Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der tenorierten Höhe zu. Es sei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Barunterhaltsbedarf des inzwischen verstorbenen Vaters der Antragsgegnerin in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.097,77 € im maßgeblichen Anspruchszeitraum auszugehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr monatlich 490,46 € in der Zeit von März bis Dezember 2011 und monatlich 476,15 € für die Zeit ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit bemesse sich dabei nicht allein nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch geprägt sei.

Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70 € im Jahre 2011 und von 1.657,66 € im Jahre 2012 einschließlich eines anteiligen Wohnwerts von 259,38 € auszugehen.

Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich nach einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer. Ein weiterer Abzug über die notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 261,30 € hinaus für den von der Antragsgegnerin monatlich mit 280,85 € zu bedienenden Pkw-Kredit komme indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei dem Pkw-Kauf und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegnerin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in Anspruch genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder ersichtlich, die die Neuanschaffung eines Fahrzeugs anstelle des Vorgängerfahrzeugs notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus.

Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermögensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet sei. Der Höhe nach bemesse sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen umlagefähigen Nebenkosten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien. Insoweit sei den - mit der Beschwerde nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76 € monatlich als angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80 qm große Wohnung mit zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche jedenfalls nicht als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Wohnwert begründenden ersparten Mietaufwendungen nicht erst bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu behandeln als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe.

Bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Kosten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Diese seien dem Bereich des Hobbys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie die sonstigen Tierhalterkosten, grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten. Dies erscheine auch nicht unbillig, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steige.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem höheren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes durch den ihr zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem eigenen Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen. Danach verblieben für den Elternunterhalt im Jahre 2011 monatlich 490,46 € und für das Jahr 2012 monatlich 476,15 €. Der Bundesgerichtshof habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dasjenige des anderen - nicht elternunterhaltspflichtigen - Ehegatten übersteige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde, bei der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der unterhaltspflichtigen Ehefrau übersteige. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Sie habe zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise. Der auf diese Weise berechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten am Familienbedarf gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch bedingte verminderte Transparenz der Unterhaltsberechnung lasse sich jedoch durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt ausgleichen, soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des Streitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bundesgerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltsleistungen auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise gewährleisteten.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Unstreitig hatte der Vater in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in diesem Zeitraum Leistungen erbracht hat, die die in der Beschwerdeentscheidung tenorierten Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsbeschwerde allein ein, nicht hinreichend leistungsfähig zu sein.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Unterhalt gemäß § 1603 BGB hinreichend leistungsfähig ist, nichts zu erinnern. Weder das vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres - besserverdienenden - Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu beanstanden.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode wie folgt bemessen hat:

Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unterhaltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese Weise bemessen werden kann, ist allerdings umstritten.

Der Senat hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Einkommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen. Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts Rechnung getragen ist.

Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten. Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden.

Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm - nach Abzug seines anteiligen individuellen Familienbedarfs - verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung belassen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden.

Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt.

Der Senat hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sachgerecht, in denen das unterhaltspflichtige Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit - entgegen insoweit geäußerter Kritik - ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen. Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf - wie auch der vorliegende Fall zeigt - durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohem Einkommen hat ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger - auch bei einem fiktiven Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis - weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt.

Die Anwendung des vom Senat im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar.

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten.

Der von Wohlgemuth gewählte Ansatz, den individuellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem besserverdienenden Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Einkommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsmethode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.

Die Ermittlung des bereinigten Einkommens der Antragsgegnerin sowie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich sowohl für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligen Wohnwerts als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für die Anschaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht im Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen.

Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten, die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1, 2 BetrKV beurteilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten.

Dass der Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80 qm großen Wohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche mit monatlich 518,76 € bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.

Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat. Der insoweit von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte Betrag von 99,10 € monatlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den hier geltend gemachten Unterhalt nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltungskosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehegatten von jeweils noch 209,83 € verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten werden kann.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten Wohnvorteils und der Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohnkosten vorgesehene Betrag von 800 € überschritten, kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden. Nach den vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei herangezogenen Leitlinien sind im Familienselbstbehalt von 2.700 € Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 800 € enthalten. Die Rechtsbeschwerde, die von diesem Betrag das monatlich zu zahlende Hausgeld abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlagefähigen, sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§ 1, 2 BetrKV nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von den im Selbstbehalt ausgewiesenen Nebenkosten umfasst werden.

Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zusammengerechnet mit dem - der Kaltmiete entsprechenden - Wohnvorteil von 518,76 € den Wohnkostenanteil im Selbstbehalt von 800 € überschreiten, ist von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, sondern ausschließlich im Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Es besteht kein Grund dafür, den Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unterhaltsansprüche - beim Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und beim Elternunterhalt andererseits - dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Denn der Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des Wohnvorteils im Elternunterhalt besteht kein Bedürfnis. Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des Wohnvorteils zu berücksichtigen sind. Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit den umlagefähigen Wohnnebenkosten den in den Leitlinien bestimmten Wohnkostenanteil des Selbstbehalts übersteigen, ist eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wohnvorteil keine adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt begleichen könnte.

Dass das Beschwerdegericht die monatliche Kreditrate für die Anschaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsberechtigten getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen.

Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Kredit für den neu angeschafften Pkw nicht berücksichtigt hat.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Deshalb hätte sie sich auf ihre Unterhaltsverpflichtung bereits eingerichtet haben müssen, als sie das Fahrzeug gekauft hat. Da sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein Neufahrzeug angewiesen war. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ihrem Vater nach seinen Leitlinien 0,30 € je Kilometer bewilligt hat. Wie sich der Ziff. 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm entnehmen lässt, umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit- und Reparaturkosten.

Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der Antragsgegnerin in Höhe von rund 400 € im Hinblick auf den ihr zu belassenden Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden.

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht darauf verweist, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steigt. Sollte man entgegen der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdegerichts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400 € nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann.

Die für die Bildung des individuellen Familienbedarfs erforderlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes sind weder von der Rechtsbeschwerde - mit Ausnahme des Wohnvorteils - angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
1 Urteile
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published on 05/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 25/13 Verkündet am: 5. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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28/07/2010 16:42

bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern-OLG Celle vom 26.05.10-Az:15 UF 272/09
28/04/2010 12:42

Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen-OLG Oldenburg, 14 UF 134/09
04/12/2012 11:45

nach dem Gesetz können unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden-OLG Oldenburg vom 25.10.12-Az:14 UF 80/12
11/12/2013 19:53

Die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit muss grundsätzlich den Voraussetzungen des § 1613I BGB genügen.
Artikel zu Nichtehelicher Unterhalt und Elternunterhalt

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 25/13 Verkündet am:
5. Februar 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der
Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige
über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an
Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen
der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - OLG Hamm
AG Hattingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zum Tod ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch.
2
Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vater der Antragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des Antragstellers. Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des Vaters betrug in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 1.097,77 € im Monat. Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig.
3
Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte in der hier maßgeblichen Zeit aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785 €. Ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 4.027 € (2011) bzw. 4.076 € (2012). Die Eheleute wohnen in einer in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem über 80 qm Wohnfläche sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt.
4
Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller vereinbarten Elternunterhalt in Höhe von 267 € monatlich bis einschließlich März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf monatlich 115,36 €. Diesen Betrag hat sie im gesamten Anspruchszeitraum gezahlt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung von 363 € Elternunterhalt monatlich für die Zeit von März 2011 bis August 2011 auf.
5
Mit seiner am 20. August 2011 beim Familiengericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von 1.334,20 € sowie ab September 2011 einen laufenden Unterhalt von 418 € monatlich geltend gemacht Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert und dem Antragsteller einen Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von 1.142,20 € nebst Zinsen sowie einen laufenden Elternunterhalt zuerkannt für September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418 € monatlich abzüglich monatlich gezahlter 115,36 € und für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 von 334,40 € abzüglich für Juni gezahlter 115,36 €; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

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Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren leiblichen Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB, 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der tenorierten Höhe zu. Es sei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Barunterhaltsbedarf des inzwischen verstorbenen Vaters der Antragsgegnerin in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.097,77 € im maßgeblichen Anspruchszeitraum auszugehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr monatlich 490,46 € in der Zeit von März bis Dezember 2011 und monatlich 476,15 € für die Zeit ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit bemesse sich dabei nicht allein nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch (vgl. §§ 1360, 1360 a BGB) geprägt sei.
9
Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70 € im Jahre 2011 und von 1.657,66 € im Jahre 2012 einschließlich eines anteiligen Wohnwerts von 259,38 € auszugehen.
10
Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich nach einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer. Ein weiterer Abzug über die notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 261,30 € hinaus für den von der Antragsgegnerin monatlich mit 280,85 € zu bedienenden Pkw-Kredit komme indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei dem Pkw-Kauf und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegnerin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in Anspruch genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder ersichtlich , die die Neuanschaffung eines Fahrzeugs anstelle des Vorgängerfahrzeugs notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus.
11
Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermögensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet sei. Der Höhe nach bemesse sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen umlagefähigen Nebenkosten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien. Insoweit sei den - mit der Beschwerde nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76 € monatlich als angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80 qm große Wohnung mit zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche jedenfalls nicht als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Wohnwert begründenden ersparten Mietaufwendungen nicht erst bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersichtlich , die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu behandeln als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe.
12
Bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Kosten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Diese seien dem Bereich des Hobbys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie die sonstigen Tierhalterkosten, grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten. Dies erscheine auch nicht unbillig, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steige.
13
Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem höheren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes (4.009,25 € im Jahr 2011 und 3.994 € im Jahr 2012) durch den ihr zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem eigenen Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen. Danach verblieben für den Elternunterhalt im Jahre 2011 monatlich 490,46 € und für das Jahr 2012 monatlich 476,15 €. Der Bundesgerichtshof habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dasjenige des anderen - nicht elternunterhaltspflichtigen - Ehegatten übersteige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde, bei der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der unterhaltspflichtigen Ehefrau übersteige. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Sie habe zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise. Der auf diese Weise berechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten am Familienbedarf gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch bedingte verminderte Transparenz der Unterhaltsberechnung lasse sich jedoch durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt ausgleichen , soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des Streitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bundesgerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltsleis- tungen auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise gewährleisteten.

II.

14
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
15
Unstreitig hatte der Vater in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in diesem Zeitraum Leistungen erbracht hat, die die in der Beschwerdeentscheidung tenorierten Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsbeschwerde allein ein, nicht hinreichend leistungsfähig zu sein.
16
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Unterhalt gemäß § 1603 BGB hinreichend leistungsfähig ist, nichts zu erinnern. Weder das vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres - besserverdienenden - Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu beanstanden.
17
1. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Ur- teil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:
2011
2012 Einkommen Antragsgegnerin 1693,70 € 1657,66 € Einkommen Ehegatte 4009,25 € 3993,99 € Familieneinkommen 5702,95 € 5651,65 € abzgl. damaliger Familienselbst- 2700,00 € 2700,00 € behalt verbleiben 3002,95 € 2951,65 € abzgl. 10 % Haushaltsersparnis 300,30 € 295,17 € Zwischensumme 2702,65 € 2656,49 € davon verbleiben zusätzlich ½ 1351,33 € 1328,24 € zzgl. Familienselbstbehalt 2700,00 € 2700,00 € indiv. Familienbedarf 4051,33 € 4028,24 € Anteil Antragsgegnerin 1203,24 € 1181,50 € Einkommen Antragsgegnerin 1693,70 € 1657,66 € abzgl. Anteil der Antragsgegnerin 1203,24 € 1181,50 € am Familienselbstbehalt für Elternunterhalt einsetzbar 490,46 € 476,15 €
18
Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unterhaltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese Weise bemessen werden kann, ist allerdings umstritten.
19
a) Der Senat hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Einkommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.
20
aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).
21
bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte , ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen. Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens , der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 € x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).
22
b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21). Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
23
aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 - juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend : Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
24
bb) Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm - nach Abzug seines anteiligen individuellen Familienbedarfs - verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung belassen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden (OLG München Beschluss vom 20. August 2013 - 30 UF 504/13 - S. 8 und 11, nicht veröffentlicht).
25
cc) Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt (Wohlgemuth FamRZ 2011, 341, 344; Günther FamFR 2010, 433, 435; s. auch Hilbig-Lugani in Eschenbruch/ Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1367 ff.).
26
c) Der Senat hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sachgerecht , in denen das unterhaltspflichtige Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.
27
Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit - entgegen insoweit geäußerter Kritik - ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf (hier 1.203,24 € bzw. 1.181,50 €) - wie auch der vorliegende Fall zeigt - durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohem Einkommen hat ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger - auch bei einem fiktiven Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis - weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt.
28
Die Anwendung des vom Senat im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar.
29
Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993,1000).
30
Der von Wohlgemuth (FamRZ 2011, 341) gewählte Ansatz, den individuellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem besserverdienenden Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Einkommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsmethode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.
31
2. Die Ermittlung des bereinigten Einkommens der Antragsgegnerin sowie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
32
a) Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich sowohl für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligenWohnwerts als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für die Anschaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd.
33
aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht (lediglich) im Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt.
34
(1) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN). Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).
35
Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten , die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1, 2 BetrKV beurteilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.).
36
(2) Dass der Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80 qm großen Wohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche mit monatlich 518,76 € bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
37
Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat. Der insoweit von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte Betrag von 99,10 € monatlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den hier geltend gemachten Unterhalt (von monatlich höchstens 418 €) nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltungskosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehegatten von jeweils noch 209,83 € verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten werden kann.
38
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten Wohnvorteils und der Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohnkosten vorgesehene Betrag von 800 € überschritten, kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden. Nach den vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei herangezogenen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2011) sind im Familienselbstbehalt von 2.700 € (1.500 € x 2 - 10 %) Kosten für Unterkunft (einschl. umlagefähiger Nebenkosten , siehe Ziff. 21.3.3) und Heizung in Höhe von insgesamt 800 € enthalten (Ziff. 22.3). Die Rechtsbeschwerde, die von diesem Betrag das monatlich zu zahlende Hausgeld abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlagefähigen , sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§ 1, 2 BetrKV nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von den im Selbstbehalt ausgewiesenen Nebenkosten umfasst werden.
39
Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zusammengerechnet mit dem - der Kaltmiete entsprechenden - Wohnvorteil von 518,76 € den Wohnkostenanteil im Selbstbehalt von 800 € überschreiten, ist von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.
40
Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, sondern ausschließlich im Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Es besteht kein Grund dafür, den Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unterhaltsansprüche - beim Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und beim Elternunterhalt andererseits - dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Denn der Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des Wohnvorteils im Elternunterhalt besteht kein Bedürfnis. Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des Wohnvorteils zu berücksichtigen sind. Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit den umlagefähigen Wohnnebenkosten den in den Leitlinien bestimmten Wohnkostenanteil des Selbstbehalts übersteigen, ist eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wohnvorteil keine adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt begleichen könnte.
41
bb) Dass das Beschwerdegericht die monatliche Kreditrate für die Anschaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.
42
(1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.). Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsberechtigten getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
43
(2) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Kredit für den neu angeschafften Pkw nicht berücksichtigt hat.
44
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Deshalb hätte sie sich auf ihre Unterhaltsverpflichtung bereits eingerichtet haben müssen, als sie das Fahrzeug gekauft hat. Da sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein Neufahr- zeug angewiesen war. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ihrem Vater nach seinen Leitlinien 0,30 € je Kilometer bewilligt hat (vgl. zur Abziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29 ff.). Wie sich der Ziff. 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand 1. Januar 2011) entnehmen lässt, umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit- und Reparaturkosten.
45
cc) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der Antragsgegnerin in Höhe von rund 400 € im Hinblick auf den ihr zu belassenden Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat.
46
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).
47
(2) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht darauf verweist, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steigt. Sollte man entgegen der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdegerichts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400 € nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512).
48
b) Die für die Bildung des individuellen Familienbedarfs erforderlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes sind weder von der Rechtsbeschwerde - mit Ausnahme des Wohnvorteils - angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Hattingen, Entscheidung vom 16.02.2012 - 39 F 176/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2012 - 9 UF 64/12 -

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.