Familienrecht: Ehebedingter Nachteil beim Krankheitsunterhalt

published on 03/01/2012 10:06
Familienrecht: Ehebedingter Nachteil beim Krankheitsunterhalt
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wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe-BGH vom 02.03.11-Az:XII ZR 44/09
Der BGH hat mit dem Urteil vom 02.03.2011 (Az: XII ZR 44/09) folgendes entschieden:

Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 II Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b I 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegnerin hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene Tochter und ein 1990 geborener Sohn hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen Sohn in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem Sohn und übernahm die weitere Betreuung.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB XII sowie ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 205 €.

Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.353,87 €. Zusätzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen Wohnvorteil im eigenen Haus abzüglich der darauf entfallenden Darlehensraten berücksichtigt. Den Barunterhalt für die beiden inzwischen volljährigen Kinder trägt der Antragsteller allein. Während der Zeit ab September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 596 €.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (insoweit rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 464,50 € übertragen. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 31,26 € einen Beitrag von 6.835,99 € zu zahlen. Auf den Unterhaltsantrag hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in Höhe von 957 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 258 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten Unterhalt begehrt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der Befristung hinaus möglich und im Einzelfall geboten. Eine Befristung sei danach für sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche möglich, einschließlich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB. Die Krankheit der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auffällig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zurückgeführt werden könne. Handele es sich insoweit nicht um einen ehebedingten Nachteil, sei die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur eröffnet, sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nachehelicher Solidarität als innere Rechtfertigung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch müsse sich dann maßgeblich an der Ehedauer, aber auch an der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zur Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifizierten Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig. Andererseits könne der Antragsteller bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin abdecken. Während die nacheheliche Verantwortung nach dem früheren Unterhaltsrecht stärker individuell geprägt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidargemeinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung bis Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen.

Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Ehe unter Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushaltes übernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Gewicht, dass dieser seit der Trennung der Parteien, also für mehr als sechs Jahre, den noch im Haushalt lebenden Sohn betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er für diesen sowie für die studierende Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. Für die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung der Parteien zum Tragen gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Berücksichtigung des Trennungsunterhalts dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die Unterhaltsdauer trage auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt hätte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt für die beiden Kinder allein sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten könne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter dem Notbedarf zurückbleibe oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbstätigkeit abdecken könne.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden.

Nach § 1578 b BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.

Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen, das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf Erwerbseinbußen als ehebedingter Nachteil abgestellt werden. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss.

Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheideteine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden.

Die nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts insbesondere zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen.

Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an. Der sich daraus ergebende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diese Umstände gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung.

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.

Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt.

Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind allerdings auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der Unterhaltsberechtigte, gegebenenfalls neben eigenen Einkünften aus Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, selbst wenn diese nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nachrangig sind.

Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleistungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist.

Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen müsste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum abdeckt, ist hingegen kein Grund für eine Befristung. Zwar sind die jeweiligen Belastungen, die mit der Zahlungspflicht für den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung für den Unterhaltsberechtigten andererseits verbunden sind, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist. Umgekehrt steht einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unberücksichtigt.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe zurückzuführen ist. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zurückführen könnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der Trennung der Parteien aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehebezug.

Ein ehebedingter Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können nach der angeführten Rechtsprechung des Senats ehebedingte Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält die Antragsgegnerin allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, obwohl sie vollständig erwerbsgemindert ist. Zwar ist die Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zweifelsfrei erfüllt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbstätig war, Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind und nach § 52 SGB VI auch die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Wartezeit Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erhält aber deswegen keine Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bis zur Trennung nicht erwerbstätig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie die erforderlichen Zeiten nicht mehr erfüllen, weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 stationär behandelt werden musste. Damit bildet die entfallene Möglichkeit zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist. Die Höhe dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterstützungsleistungen aufgefangen, die die Antragsgegnerin gegenwärtig erhält. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in Höhe von 205 € monatlich erhält, ist § 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen Sozialleistungen durch die infolge der Körper- oder Gesundheitsschäden notwendigen Aufwendungen vollständig aufgebraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen übersteigt, sind hier nicht ersichtlich. Auch soweit die Antragsgegnerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erhält, deckt diese ihren Lebensbedarf nicht. Denn diese Grundsicherung ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur gegenüber solchen Verwandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, deren jährliches Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt. Gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär. Diesen gegenüber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Träger der Sozialleistung über.

Die weitere Billigkeitsabwägung, die das Maß der nachehelichen Solidarität einschließt, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begründen, weil sie von einem fehlenden ehebedingten Nachteil ausgeht und deswegen keine Ausführungen dazu enthält, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht zwar die Ehedauer von 22 Jahren berücksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin für die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien hier eng miteinander verknüpft.

Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der Antragsteller seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut hat, woraus sich für ihn eine überobligatorische Belastung ergab. Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 € im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seit der Trennung für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn, unabhängig vom Rang des Kindesunterhalts, zusätzlich belastet. Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn verfügt der Antragsgegner noch über Einkünfte von weniger als 2.300 €, von denen der titulierte Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 1.340 € abzusetzen ist. Dem Antragsteller verbleiben nach der Unterhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Einkünfte, die sogar unter seinem Selbstbehalt von 1.050 € liegen.

Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat. Unter Berücksichtigung dieser Nachteile wird das Oberlandesgericht die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) erneut auf seine Billigkeit zu überprüfen haben (§ 1578 b BGB). Dabei wird es für die Zeit ab 2014 auch die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfen müssen. Soweit das Oberlandesgericht einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 € prüfen müssen. Wenn das Oberlandesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des gegenwärtig vorliegenden ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts prüft, wird es dies und alle übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen haben.


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published on 02/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/09 Verkündet am: 2. März 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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07/06/2007 16:49

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14/07/2016 14:02

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB.
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 44/09 Verkündet am:
2. März 2011
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter
Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und
Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen
für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach
§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder
zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden
Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet.
Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht
das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei
vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen
sind.
BGH, Urteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - OLG Frankfurt in Kassel
AG Melsungen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Der 1955 geborene Antragsteller und die 1964 geborene Antragsgegnerin hatten im Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine 1984 geborene Tochter und ein 1990 geborener Sohn hervorgegangen sind. Im Oktober 2002 trennten sich die Parteien. Der Antragsteller zog aus und die Antragsgegnerin verblieb mit dem noch minderjährigen Sohn in dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus. Nachdem sich in der Folgezeit eine psychische Erkrankung der Antragsgegnerin abgezeichnet hatte, zog der Antragsteller an ihrer Stelle zu dem Sohn und übernahm die weitere Betreuung.
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Die Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und war als solche bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 1984 berufstätig. Während der Ehezeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Inzwischen ist sie wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit dauernd erwerbsunfähig. Sie erhält Grundsicherung nach dem SGB XII sowie ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 205 €.
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Der Antragsteller erzielt als Arbeiter monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.353,87 €. Zusätzlich haben die Instanzgerichte eine Unfallrente und einen Wohnvorteil im eigenen Haus abzüglich der darauf entfallenden Darlehensraten berücksichtigt. Den Barunterhalt für die beiden inzwischen volljährigen Kinder trägt der Antragsteller allein. Während der Zeit ab September 2004 zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 596 €.
5
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (insoweit rechtskräftig seit dem 25. Oktober 2008). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat es vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 464,50 € übertragen. Außerdem hat es den Antragsteller verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 31,26 € einen Beitrag von 6.835,99 € zu zahlen. Auf den Unterhaltsantrag hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt, zuletzt seit Juli 2011 in Höhe von 957 € Elementarunterhalt , 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 258 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen und den Anspruch bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin einen unbefristeten Unterhalt begehrt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

I.

9
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen , weil das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2013 befristet habe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der Befristung hinaus möglich und im Einzelfall geboten. Eine Befristung sei danach für sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche möglich, einschließlich des hier in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB. Die Krankheit der Antragsgegnerin sei nicht ehebedingt, weil sie erst nach der Trennung auffällig geworden sei und nicht auf die Ehe als solche zurückgeführt werden könne. Handele es sich insoweit nicht um einen ehebedingten Nachteil, sei die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur eröffnet , sondern ein unbefristeter nachehelicher Unterhalt solle die Ausnahme bleiben. Die in diesen Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nachehelicher Solidarität als innere Rechtfertigung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch müsse sich dann maßgeblich an der Ehedauer, aber auch an der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zur Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren. Die Antragstellerin sei wegen ihrer chronifizierten Erkrankung nicht mehr erwerbsfähig. Andererseits könne der Antragsteller bei Wahrung seines Selbstbehalts nicht den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin abdecken. Während die nacheheliche Verantwortung nach dem früheren Unterhaltsrecht stärker individuell geprägt gewesen sei, lege der Geist des neuen Unterhaltsrechts, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriere, die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidargemeinschaft verschoben habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung bis Ende 2013 unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen.
10
Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 22 Jahre verheiratet, die Antragsgegnerin bei der Heirat erst 20 Jahre alt gewesen sei und sie während der Ehe unter Aufgabe ihrer eigenen Erwerbstätigkeit die Betreuung der Kinder und die Führung des Haushaltes übernommen habe. Auf Seiten des Antragstellers falle hingegen ins Gewicht , dass dieser seit der Trennung der Parteien, also für mehr als sechs Jahre , den noch im Haushalt lebenden Sohn betreut habe, der sich noch bis Mitte 2011 in allgemeiner Schulausbildung befinde, und dass er für diesen sowie für die studierende Tochter allein den Barunterhalt aufbringe. Für die Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität könne nicht unberücksichtigt blei- ben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung der Parteien zum Tragen gekommen sei und der Antragsteller ihr unter Berücksichtigung des Trennungsunterhalts dann insgesamt mehr als neun Jahre Unterhalt schulde. Die Unterhaltsdauer trage auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ohne Erkrankung gewisse ehebedingte Nachteile gehabt hätte. Diese Belastung des Antragsgegners, der weiterhin den Barunterhalt für die beiden Kinder allein sicherstelle, sei im Hinblick auf die Ehedauer und darauf gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Notbedarf nicht selbst bestreiten könne. Wenn - wie vorliegend - der eheangemessene Bedarf hinter dem Notbedarf zurückbleibe oder diesen gerade erreiche, stehe der Befristung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin selbst diesen nicht durch Erwerbstätigkeit abdecken könne.

II.

11
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
12
1. Auf die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 UÄndG; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO; Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 28 und vom 7. Juli 2010 - XII ZR 157/08 - FamRZ 2011, 188 Rn. 13).
13
Nach § 1578 b BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
14
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 37 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19).
15
a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen.
16
Ist der Unterhaltsberechtigte erwerbsfähig, ist auf das Einkommen abzustellen , das er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung erzielen könnte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14). Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen bereits Rentner, kann lediglich auf das Renteneinkommen aus einer solchen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, wobei von der tatsächlichen Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich auszugehen ist. Beim Krankheitsunterhalt kann hingegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der kranke Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Denn wenn er auch ohne die Ehe zu keiner Erwerbstätigkeit in der Lage wäre, kann nicht auf ein fiktives Einkommen abgestellt werden, das ein gesunder Unterhaltsberechtigter erzielen könnte. Wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist, ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit also aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei auch hier von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte noch teilweise erwerbsfähig ist, kann daneben auf Erwerbseinbußen als ehebedingter Nachteil abgestellt werden (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 926 Rn. 29). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14).
17
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 15 mwN und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit aber bis auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 30 und vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16).
18
b) Die nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts insbesondere zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
19
Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, wenn ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- oder Kindererziehung geringer ist als sie ohne die Ehe wäre oder sie vollständig entfällt (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 36). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können also nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 43 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Rn. 25).
20
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben , wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der sich daraus erge- bende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.
21
c) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diese Umstände gewinnen beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, der regelmäßig nicht mit ehebedingten Nachteilen einhergeht, an Bedeutung (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 37 und vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 25).
22
aa) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17). Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen also besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 21; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 17).
23
Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 2 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 21).
24
bb) Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind allerdings auch alle weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Tatrichter zu ermitteln, wie dringend der Unterhaltsberechtigte, gegebenenfalls neben eigenen Einkünften aus Erwerbsunfähigkeitsrente, auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder den angemessenen Unterhalt belastet wird. Auch die Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern sind im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, selbst wenn diese nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nachrangig sind.
25
Im Rahmen der Billigkeit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige neben seiner Erwerbstätigkeit weitere Betreuungsleistungen erbringt, zu denen der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Erkrankung ebenfalls nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 23).
26
cc) Dass der Unterhaltsberechtigte auch ohne eine Befristung Sozialhilfe beziehen müsste, weil der Unterhalt ohnehin nicht sein Existenzminimum abdeckt , ist hingegen kein Grund für eine Befristung. Zwar sind die jeweiligen Belastungen , die mit der Zahlungspflicht für den Unterhaltspflichtigen einerseits bzw. mit einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung für den Unterhaltsberechtigten andererseits verbunden sind, im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 39). Dabei darf allerdings nicht auf einen Vergleich mit der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung von Sozialleistungen abgestellt werden. Denn dies liefe darauf hinaus, dass ein Unterhaltsanspruch eher zu befristen wäre, wenn er das Sozialhilfeniveau nicht erreicht. Das widerspräche aber der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§§ 2, 94 SGB XII; Senatsurteil vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 20). Umgekehrt steht einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts aber auch nicht zwingend entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 36 und vom 28. April 2010 - XII ZR 141/08 - FamRZ 2010, 1057 Rn. 18).
27
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats trägt die Begründung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsbefristung bis Dezember 2013 nicht.
28
a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, lassen wesentliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unberücksichtigt.
29
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, dass die Krankheit der Antragsgegnerin hier nicht ehebedingt ist. Denn nach seinen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erkrankung selbst auf die Dauer der Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe zurückzuführen ist. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die die Erkrankung der Antragsgegnerin auf die Ehe der Parteien zurückführen könnten. Der Umstand, dass die Erkrankung erst nach der Trennung der Parteien aufgetreten ist, spricht hier sogar gegen einen solchen Ehebezug.
30
bb) Ein ehebedingter Nachteil ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich. Darauf, ob der Ausgleichsbetrag gemeinsam mit den, etwa auf Kindererziehungszeiten beruhenden, eigenen ehezeitlichen Anwartschaften die Höhe der Anwartschaften erreicht, die die Antragsgegnerin bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin während der Ehezeit selbst verdient hätte, kommt es nicht an. Denn durch den Versorgungsausgleich sind die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen. Insoweit können nach der angeführten Rechtsprechung des Senats ehebedingte Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden.
31
cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält die Antragsgegnerin allerdings keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, obwohl sie vollständig erwerbsgemindert ist. Zwar ist die Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zweifelsfrei erfüllt, zumal die Antragsgegnerin bereits vor der Ehezeit versicherungspflichtig erwerbstätig war, Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen sind und nach § 52 SGB VI auch die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften bei der Bemessung der Warte- zeit Berücksichtigung finden. Die Antragsgegnerin erhält aber deswegen keine Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass sie wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bis zur Trennung nicht erwerbstätig war. Nach der Trennung im Oktober 2002 konnte sie die erforderlichen Zeiten nicht mehr erfüllen , weil die Erkrankung schon bald so fortgeschritten war, dass im November 2003 eine Betreuung eingerichtet und sie im Mai 2004 stationär behandelt werden musste. Damit bildet die entfallene Möglichkeit zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente hier einen ehebedingten Nachteil, der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB zu berücksichtigen ist. Die Höhe dieses ehebedingten Nachteils hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23 ff.).
32
Dieser Nachteil wird auch nicht durch die Unterstützungsleistungen aufgefangen , die die Antragsgegnerin gegenwärtig erhält. Soweit sie im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Pflegegeld in Höhe von 205 € monatlich erhält, ist § 1610 a BGB zu beachten, wonach vermutet wird, dass die erhaltenen Sozialleistungen durch die infolge der Körper- oder Gesundheitsschäden notwendigen Aufwendungen vollständig aufgebraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegegeld die krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwendungen übersteigt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. insoweit Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 463 ff.). Auch soweit die Antragsgegnerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erhält, deckt diese ihren Lebensbedarf nicht. Denn diese Grundsicherung ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur gegenüber solchen Verwandten als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen, deren jährliches Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV unter 100.000 € liegt. Gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten ist auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung subsidiär. Diesen gegenüber sind die Leistungen also nicht bedarfsdeckend und der Unterhaltsanspruch geht mit der Leistung gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Träger der Sozialleistung über (vgl. Wendl/Scholz aaO § 8 Rn. 152 f. und Wendl/Dose aaO § 1 Rn. 467 a ff.).
33
b) Die weitere Billigkeitsabwägung, die das Maß der nachehelichen Solidarität einschließt, kann die Befristung des nachehelichen Unterhalts schon deswegen nicht begründen, weil sie von einem fehlenden ehebedingten Nachteil ausgeht und deswegen keine Ausführungen dazu enthält, ob eine Befristung ausnahmsweise trotz des bis zur Altersgrenze verbleibenden ehebedingten Nachteils geboten ist.
34
Zu Recht hat das Oberlandesgericht zwar die Ehedauer von 22 Jahren berücksichtigt, in denen die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin für die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit aufgegeben hatte. Im Hinblick auf diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien hier eng miteinander verknüpft.
35
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend einbezogen, dass der Antragsteller seit der Trennung der Parteien neben seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Sohn betreut hat, woraus sich für ihn eine überobligatorische Belastung ergab (vgl. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 - Rn. 103). Auch die Pflicht des Antragstellers zur Beitragszahlung in Höhe von 6.835,99 € im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist ein zu berücksichtigender Billigkeitsgesichtspunkt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller seit der Trennung für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder allein aufkommen muss, was ihn, unabhängig vom Rang des Kindesunterhalts, zusätzlich belastet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 Rn. 46 ff.). Nach Abzug des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn verfügt der Antragsgegner noch über Einkünfte von weniger als 2.300 €, von denen der titulierte Elementar-, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von insgesamt 1.340 € abzusetzen ist. Dem Antragsteller verbleiben nach der Unterhaltsbemessung der Instanzgerichte mithin lediglich Einkünfte, die sogar unter seinem Selbstbehalt von 1.050 € (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684 f.; zur Höhe vgl. Anm. B IV zur Düsseldorfer Tabelle und Ziff. 21.3.2 der Leitlinien der Oberlandesgerichte) liegen.
36
3. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB aber verkannt, dass die Antragsgegnerin durch die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat. Unter Berücksichtigung dieser Nachteile wird das Oberlandesgericht die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) erneut auf seine Billigkeit zu überprüfen haben (§ 1578 b BGB). Dabei wird es für die Zeit ab 2014 auch die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers überprüfen müssen. Soweit das Oberlandesgericht einen dauerhaften Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für unbillig erachtet, wird es auch eine weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den am Existenzminimum orientierten notwendigen Selbstbehalt von zurzeit 770 € prüfen müssen. Wenn das Oberlandesgericht wegen der erheblichen Belastungen des Antragstellers trotz des gegenwärtig vorliegenden ehebedingten Nachteils erneut eine Befristung des Unterhalts prüft, wird es dies und alle übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen haben.
Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter

Vorinstanzen:
AG Melsungen, Entscheidung vom 05.06.2008 - 56 F 261/06 S -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 UF 172/08 -

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(1a) Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.