Familienrecht: Anspruch auf Kindergeld bei Gendefekt
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Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 12.01.2017 (6 K 889/15) folgendes entschieden:
Tenor:
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter A Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Monate Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis März 2015 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für seine am....08.1968 geborene Tochter A die Gewährung von Kindergeld.
Frau A leidet an einer Muskelerkrankung im Sinne einer so genannten Myotonen Dystrophie Curschmann-Steinert. Hierbei handelt es sich um eine erbliche Muskelerkrankung, bei der es zu einer langsam fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft bei gleichzeitigem Vorliegen von so genannten myotonen Phänomenen kommt. Als myotone Phänomene bezeichnet man das Auftreten von Muskelsteifigkeit, z.B. beim festen Zupacken. Erste Symptome dieser Krankheit traten bei Frau A bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren auf. So gab es Probleme beim Laufen sowie beim Aufstehen aus der Hocke und es traten gelegentlich Versteifungen in ihrer Handmuskulatur auf, wenn z.B. jemand ihr ganz fest die Hand gedrückt hat. Die Erkrankung wurde aber zunächst nicht erkannt, Behandlungsversuche z.B. durch einen Orthopäden blieben erfolglos. Diagnostiziert wurde die Krankheit erst 1998, als eine Cousine von Frau A ein stark behindertes Kind zur Welt brachte und sich daraufhin mehrere Familienmitglieder, unter anderem auch sie, einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. In den folgenden Jahren verstärkten sich die Symptome, insbesondere die Muskelschwäche in den Beinen, so dass sie z.B. das von ihr hobbymäßig betriebene Tennisspielen wegen Stürze beim Laufen einstellen musste. Ihr seit dem....06.2005 gültiger Schwerbehindertenausweis weist seit dem....03.2009 einen Grad der Behinderung von 100% verbunden mit den Merkzeichen G und aG aus, bis dahin einen Grad der Behinderung von 50% verbunden mit den Merkzeichen G.
Frau A ist gelernte Bürokauffrau. Sie war bis zum....05.2010 bei der Firma B, zuletzt im Empfang beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete – wie das von fast allen in der Firma beschäftigten Behinderten – durch eine betriebsbedingte Kündigung. Die in der Folgezeit unternommenen Bewerbungen führten im September 2011 zu einer Einstellung bei der Firma G. Dort wurde ihr nach sieben Tagen gekündigt, weil sie – so ihr Vortrag – die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund ihrer Gehbehinderung nicht habe erfüllen können. Im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme wurde ihr die Stellung eines Rentenantrags empfohlen, infolgedessen ihr durch Bescheid vom 22.08.2012 rückwirkend ab 01.10.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Bis auf eine in der Zeit vom....08.2012 bis zum....08.2013 im Rahmen des „Generationsübergreifenden Freiwilligendienstes“ der K ausgeübte freiwillige soziale Tätigkeit, für die sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 165 € erhielt, ist Frau A seitdem nicht mehr beruflich tätig.
Mit Antrag vom 11.08.2014 begehrte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter für die Zeit ab Januar 2010. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24.10.2014 ab mit der Begründung, dass die Behinderung der Tochter nicht, wie von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes gefordert, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 als unbegründet zurück. Der Zustand der Behinderung sei bei der Tochter des Klägers wesentlich später als mit 27 Jahren eingetreten. Zwar sei sie mit einem Gendefekt geboren, dieser habe aber erst wesentlich später zu einer Behinderung im Sinne der genannten Vorschrift mit der Folge einer Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft geführt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, dass es sich bei der Erkrankung seiner Tochter um einen Gendefekt handele, der von Geburt an vorgelegen habe. Er sei lediglich erst später diagnostiziert worden. Damit sei im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten. Lediglich die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei erst später eingetreten.
Im Rahmen des Erörterungstermins vom....11.2016 haben die Beteiligten dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass die vom Gericht aufgrund der Unterlagen des Klägers für die einzelnen streitbefangenen Monate erstellte Aufstellung über den notwendigen Lebensbedarf der Tochter sowie die kindeseigenen Mittel bezogen auf die einzelnen Monate zutreffend Überhang bzw. Unterdeckung ausweist. Sie stimmen außerdem aufgrund der Schilderung von Frau A dahingehend überein, dass, soweit sich in den einzelnen Monaten Unterdeckungen ergeben, diese ab Juni 2011 ursächlich durch die Behinderung bedingt sind. Der Kläger hat daraufhin die Klage für die Monate vor Juni 2011 sowie für die Monate, in denen in der Folgezeit die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überstiegen haben, zurückgenommen.
Der Kläger beantragt daher nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 19.03.2015 zu verpflichten, ihm für seine Tochter A Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Monate Juni bis Dezember 2011, Juni bis August 2012 sowie Januar 2013 bis März 2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Behinderung von Frau A nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Zwar handele es sich bei der Myotonen Dystrophie um einen angeborenen Gendefekt. Dieser Gendefekt habe jedoch erst viele Jahre nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu einer Behinderung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG geführt. Schließlich habe die Muskelschwäche vor allem in den Beinen erst ab dem 35. Lebensjahr zu einer zunehmenden Einschränkung geführt. Außerdem sei Frau A bis zum....05.2010 in Vollzeit erwerbstätig gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht das Kindergeld für seine Tochter in den noch streitverbliebenen Monaten verwehrt.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden.
Die Tochter des Klägers ist behindert im vorgenannten Sinne. Bedingt durch die ererbte Krankheit führt insbesondere die hierdurch bewirkte Muskelschwäche in den Beinen dazu, dass ihre Gehfähigkeit und damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauerhaft beeinträchtigt ist. Dies wird vor allem durch ihren seit dem....06.2005 gültigen Schwerbehindertenausweis belegt, der seit dem....03.2009 einen Grad der Behinderung von 100% verbunden mit den Merkzeichen G und aG ausweist. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
In den vorliegend streitigen Monaten war die Tochter des Klägers zudem außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies ergibt sich aus der vom Gericht erstellten und den Beteiligten mit Verfügung vom 08.09.2016 übersandten Aufstellung, die für diese Monate einen Überhang der für die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel über die der Tochter des Klägers tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel ausweist. Diese Aufstellung ist mit den Beteiligten im Termin vom....11.2016 ausführlich erörtert und von ihnen als zutreffend anerkannt worden.
Dieses Unvermögen der Tochter des Klägers, sich selbst zu unterhalten, beruhte in den streitbefangenen Monaten auf ihrer vorstehend dargelegten Behinderung. Hierfür spricht, dass der Tochter des Klägers mit Wirkung ab Oktober 2011 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden ist und dass sie, wie ihre kurze Tätigkeit bei der Fa. G im September 2011 gezeigt hat, auch bereits davor behinderungsbedingt nicht in der Lage war, den an sie gestellten beruflichen Anforderungen zu genügen. Auch insoweit ist mit den Beteiligten im Erörterungstermin Einvernehmen erzielt worden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Behinderung der Tochter des Klägers außerdem vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten.
Unstreitig besteht die Erkrankung der Tochter seit ihrer Geburt, da es sich um einen angeborenen Gendefekt handelt. Dies ergibt sich aus dem molekulargenetischen Befund der Universitätsklinik R vom....09.1998. Die im Rahmen dieses Befundes festgestellte CTG Repeatzahl von 1000 – 1500 liegt nach dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums M vom....07.2014 in einem „recht hohen Bereich“, so dass der Verlauf der Erkrankung, wie er sich in den streitbefangenen Monaten darstellt, typisch erscheint. Dies reicht nach Ansicht des erkennenden Senats zur Erfüllung der Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbs. EStG aus.
Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Krankheit bei der Tochter des Klägers erst nach der Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert worden ist. Denn insoweit kommt es auf den objektiven Befund an und nicht auf dessen Kenntnis.
Dem steht zum anderen auch nicht entgegen, dass die Tochter des Klägers vor Vollendung des 27. Lebensjahres nur leichtere Symptome der Krankheit verspürt hat, die sie bis dahin noch nicht wesentlich in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt und die erst im Jahr 2005 zur Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 50% und dem Merkzeichen G geführt haben. Denn nach der Rechtsprechung des BFH muss nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Als Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall der Gendefekt als solcher anzusehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob die Behinderung der Tochter des Klägers im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbs. EStG vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Kinder sind
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im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
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wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
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aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.