Baurecht: Nachunternehmer: Leistungsverweigerungsrecht bei Abnahme durch Bauherrn

erstmalig veröffentlicht: 27.05.2009, letzte Fassung: 29.08.2023

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Dem Unternehmer kann gegenüber seinem Nachunternehmer wegen der Mangelhaftigkeit von dessen Leistung auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn der Bauherr abgenommen und gezahlt hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem jetzt veröffentlichten Urteil hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne. Mache der Unternehmer jedoch einen Anspruch auf Nachbesserung durch das Zurückbehaltungsrecht geltend, trete bei ihm keine finanzielle Bereicherung ein. Die Nachbesserung komme vielmehr unmittelbar dem Auftraggeber zugute (OLG Frankfurt a.M., 4 U 15/07).

 

Urteile

Urteil einreichen

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Dez. 2007 - 4 U 15/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.01.2007 - 2 O 161/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert: Der Beklagte Ziff

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Abnahme

Baurecht: Leistungsänderung: Abnahme muss kein Anerkenntnis sein

28.11.2011

Führt Auftragnehmer die geschuldete Leistung anders aus als vertraglich geschuldet, muss Abnahme des Bauherren kein Anerkenntnis sein-OLG Brandenburg vom 25.08.11 -Az:12 U 69/10
Abnahme

Baurecht: Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung

26.10.2007

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Abnahme

Vertragsrecht: Abnahme „unter Vorbehalt“ ist Abnahme

30.07.2008

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Abnahme

Bauabnahme: So lässt sich die letzte Hürde auf dem Weg ins Eigenheim sicher nehmen

29.10.2016

Wenn der Bau des Eigenheims endlich fertig ist, kann es vielen Bauherren mit dem Einzugstermin gar nicht schnell genug gehen.
Abnahme

Fassadenarbeiten: Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche bei Farbabweichung

29.09.2016

Kommt es beim Anstrich zu Farbabweichungen und werden Folien zum Schutz der Fenster nach Abschluss der Arbeiten nicht vollständig und rückstandsfrei entfernt, liegt darin ein Mangel.
Abnahme

Referenzen

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.01.2007 - 2 O 161/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, der Klägerin an dem im Untergeschoss des Hauses R.str. 37, W. gelegenen Kellerraum, bezeichnet im Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage gemäß Grundbuch von Waldshut, Gemarkung von Waldshut, Blatt ... mit Nr. ..., zugehörig zum Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit, unmittelbaren Besitz zu verschaffen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen in beiden Instanzen der Beklagte Ziff. 1 zu 1/3 und beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu 2/3. Die Beklagten behalten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Schluss-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.01.2007 Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Schluss-Urteil die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 abgewiesen, soweit die Klägerin von diesem verlangt hat, ihr den unmittelbaren Besitz an dem Kellerraum Nr. 2.2 (im 2. Untergeschoss) des Anwesens R.str. 37 in W. zu verschaffen. Zwar sei der betreffende Kellerraum unstreitig Gegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 26.01.2006. Der Beklagte Ziff. 1 habe seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus diesem Kaufvertrag jedoch erfüllt. Die Klägerin sei Eigentümerin der verkauften Wohnung einschließlich des von den Eheleuten K. genutzten Kellerraumes Nr. 2.2 geworden. Eine Verschaffung unmittelbaren Besitzes sei - anders als hinsichtlich der Wohnung Nr. 4 im früheren Kaufvertrag vom 23.05.2002 - nicht geschuldet gewesen. Denn die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die an die Klägerin verkaufte Wohnung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vermietet war. Der Beklagte Ziff. 1 habe seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag insoweit erfüllt, als er der Klägerin mittelbaren Besitz nicht nur an der Wohnung Nr. 2 verschafft habe, die damals an den Mieter E. W. vermietet war, sondern auch an dem Kellerraum Nr. 2.2, der von den Eheleuten K. genutzt wurde (und weiterhin genutzt wird). Denn die Klägerin sei durch den Erwerb in das mit den Eheleuten K. bestehende Mietverhältnis (hinsichtlich der von diesen bewohnten Wohnung Nr. 3) und des Kellerraums Nr. 2.2 eingetreten. Mithin sei die Klägerin auch hinsichtlich des Kellerraumes mittelbare Besitzerin geworden. Dass Mieter des Kellerraumes Nr. 2.2 - entgegen der übereinstimmenden Annahme der Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages - nicht E. W. (Mieter der verkauften Wohnung Nr. 2), sondern die Eheleute K. waren, sei unschädlich. Ebenso sei es nicht erheblich, dass die Klägerin aus Rechtsgründen (§ 566 BGB) nicht alleinige Vermieterin des Kellerraumes geworden sei, sondern nunmehr kraft Gesetzes gemeinsam mit dem Beklagten Ziff. 2 gegenüber den Eheleuten K. Mit-Vermieterin sowohl hinsichtlich der (dem Beklagten Ziff. 2 gehörenden) Wohnung Nr. 3 sei als auch hinsichtlich des (der Klägerin gehörenden) Kellerraumes Nr. 2.2. Diese von den Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht beabsichtigte Aufspaltung der Rechtsverhältnisse sei allenfalls als Mangel im Sinne der Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts anzusehen. Aus einem Mangel könne die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an dem Kellerraum Nr. 2.2 herleiten, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) stützen. Denn nach dem Kaufvertrag sei der Beklagte Ziff. 1 nicht - wie nunmehr im Rechtsstreit von der Klägerin beantragt - zur Verschaffung unmittelbaren Besitzes verpflichtet gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin hinsichtlich des Kellerraums Nr. 2.2 nicht auf Vermieterseite in ein Mietverhältnis mit den Eheleuten K. eingetreten. Sie sei mithin auch nicht mittelbare Besitzerin des Kellerraumes geworden. Da der Beklagte Ziff. 1 seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt habe, könne sie nunmehr die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes von ihm verlangen.
Die Klägerin beantragt,
das Schluss-Urteil 2 O 161/06 des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.01.2007 abzuändern und den Erstbeklagten zu verurteilen, den im Untergeschoss des Hauses R.str. 37, W. gelegenen Kelleraum, bezeichnet im Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage gemäß Grundbuch von Waldshut, Gemarkung von Waldshut, Blatt ... mit Nr. ..., zugehörig zum Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohneinheit an die Klägerin herauszugeben, d.h. ihr unmittelbaren Besitz daran zu verschaffen.
Der Beklagte Ziff. 1 beantragt,
die Berufung der Klägerin vom 28.02.2007 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte Ziff. 1 verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe aus Rechtsgründen ein Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an dem Kellerraum Nr. 2.2 nicht zu.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte Ziff. 1 ist verpflichtet, der Klägerin den unmittelbaren Besitz an dem Kellerraum Nr. 2.2 im 2. Untergeschoss des Anwesens R.str. 37 in W. zu verschaffen.
11 
1. Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 439 Abs. 1 BGB. Die Verschaffung unmittelbaren Besitzes an dem Kellerraum Nr. 2.2 ist Gegenstand eines Nacherfüllungsanspruchs der Klägerin.
12 
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kellerraum Nr. 2.2 in dem fraglichen Anwesen, der sich nach wie vor im Besitz der Eheleute K. befindet, zusammen mit der Wohnung Nr. 2 (damals vermietet an den Mieter E. W.) mit dem notariellen Vertrag vom 26.01.2006 von dem Beklagten Ziff. 1 an die Klägerin verkauft wurde. Die Verkäuferpflichten des Beklagten Ziff. 1 bezogen sich mithin - auch - auf diesen Kellerraum.
13 
b) Während der Verkäufer im gesetzlichen Regelfall (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verpflichtet ist, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben, das heißt, dem Käufer unmittelbaren Besitz zu verschaffen, hatten die Parteien die Pflichten des Beklagten Ziff. 1 vorliegend modifiziert. Die Parteien gingen bei Abschluss des Kaufvertrages davon aus, dass Wohnung nebst Kellerraum an den damaligen Mieter E. W. vermietet waren, so dass ein zwischen dem Mieter E. W. und dem Beklagten Ziff. 1 bestehendes Mietverhältnis auf die Klägerin als Vermieterin übergehen sollte. An die Stelle der Übergabe sollte also - auch hinsichtlich des Kellerraums Nr. 2.2 - die Verschaffung mittelbaren Besitzes treten.
14 
c) Die verkaufte Sache (Eigentumswohnung neben Kellerraum) war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Rechtsmangel (§ 435 BGB) behaftet. Die Klägerin ist mit dem Vollzug des Kaufvertrages (Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch) kraft Gesetzes nicht nur in das Mietverhältnis mit dem Mieter E. W. (bezüglich der Wohnung Nr. 2) eingetreten, sondern gleichzeitig auch auf Vermieterseite als Mit-Vermieterin in das Mietverhältnis mit den Eheleuten K. bezüglich der (nicht an die Klägerin veräußerten) Wohnung Nr. 3 einschließlich des (an die Klägerin verkauften) Kellerraumes Nr. 2.2. Ursache dieser Rechtsfolge war der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bezüglich des Kellerraumes Nr. 2.2 kein Mietverhältnis mit dem Mieter E. W. bestand, sondern ein gesondertes Mietverhältnis mit den Eheleuten K.. Dies entsprach nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (vergleiche § 8 des Kaufvertrages, I 125). Das Bestehen eines gesonderten Mietverhältnisses hinsichtlich des Kellerraumes Nr. 2.2 war für die Klägerin mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie konnte - wegen der unterschiedlichen Mietverhältnisse - Wohnung und Kellerraum nicht zusammen nutzen und - später - auch nicht zusammen vermieten. Nach dem Auszug des Mieters E. W. aus der Wohnung Nr. 2 (schon kurz nach Abschluss des Kaufvertrages im Januar 2006) erhielt die Klägerin unmittelbaren Besitz nur an den Räumlichkeiten der Wohnung, nicht jedoch an dem Kellerraum Nr. 2.2. Der Kaufgegenstand war mithin bei Gefahrübergang nicht frei von Rechten, die Dritte in Bezug auf die Sache gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB).
15 
d) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit dem Vollzug des Kaufvertrages - gemeinsam mit dem am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziff. 2 - Mit-Vermieterin im Mietverhältnis gegenüber den Eheleuten K. (Wohnung Nr. 3 und Kellerraum Nr. 2.2) geworden ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 566 Abs. 1 BGB, wobei auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen wird. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
16 
aa) Bis zum 12.02.2004 waren die beiden Beklagten - als Rechtsnachfolger gemäß § 566 Abs. 1 BGB nach der früheren Vermieterin - gemeinsam Vermieter der Wohnung Nr. 3 und des Kellerraumes Nr. 2.2 gegenüber den Eheleuten K.. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kellerraum Nr. 2.2 Gegenstand des ursprünglichen Mietvertrages der Eheleute K. aus dem Jahr 1965 war, auch wenn dieser Kellerraum im Mietvertrag nicht ausdrücklich mitaufgeführt war (vergleiche den Mietvertrag I 105 ff.). Mit dem Tauschvertrag vom 12.02.2004, mit welchem der Beklagte Ziff. 1 Alleineigentümer der Wohnung Nr. 2 (einschließlich des an die Eheleute K. vermieteten Kellerraumes Nr. 2.2) wurde, und der Beklagte Ziff. 2 Alleineigentümer der Wohnung Nr. 3, wurden beide Beklagte gemäß § 566 Abs. 1 BGB gemeinschaftliche Mit-Vermieter hinsichtlich des an die Eheleute K. vermieteten Objekts (Wohnung Nr. 3 und Kellerraum Nr. 2.2). Die Rechtsnachfolge auf Vermieterseite in derartigen Fällen, wenn das Mietobjekt geteilt wird und dem Mieter nunmehr verschiedene Eigentümer für die einzelnen Teile seines Objekts gegenüberstehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH NJW 2005, 3781).
17 
bb) Die Auffassung des Landgerichts, dass mit dem Kaufvertrag vom 26.01.2006 die Klägerin in das Mietverhältnis mit den Eheleuten K. an Stelle des Beklagten Ziff. 1 eingetreten ist, ist zutreffend. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB ist die Klägerin zur Mit-Vermieterin nach Bruchteilen - gemeinsam mit dem am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziff. 2 - für die Wohnung Nr. 3 und den Kellerraum Nr. 2.2 geworden.
18 
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB bei Abschluss des Kaufvertrages vom 26.01.2006 liegen vor. Eigentümer, Vermieter und Veräußerer hinsichtlich des Kellerraums Nr. 2.2 waren bei Abschluss des Kaufvertrages in der Person des Beklagten Ziff. 1 identisch (vergleiche zu dieser Voraussetzung Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 566 BGB Rdnr. 7 mit Nachweisen). Der Umstand, dass der Beklagte Ziff. 1 nicht alleiniger Vermieter des Kellerraumes Nr. 2.2 war, ändert nichts, sondern führt lediglich dazu, dass die Klägerin gemäß § 566 Abs. 1 BGB mit dem Erwerb nur in die Stellung des Beklagten Ziff. 1 einrücken konnte, so dass sie zur Mit-Vermieterin gemeinsam mit dem Beklagten Ziff. 2 geworden ist. Da sich das Mietverhältnis nicht auf den Kellerraum Nr. 2.2 beschränkte, sondern ein einheitliches Mietverhältnis bezüglich der Wohnung Nr. 3 und des Kellerraumes Nr. 2.2 bestand, ist die Klägerin in dieses einheitliche Mietverhältnis, also einschließlich der Wohnung Nr. 3, gegenüber den Eheleuten K. eingetreten.
19 
Die rechtlichen Bedenken, welche die Klägerin hiergegen vorbringt, greifen nicht durch. Insbesondere ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung nichts Anderes. In der Entscheidung des Bundsgerichtshofs vom 06.07.1994 (BGH, NJW 1994, 2542) hat der BGH entgegen der Auffassung des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 04.04.2007, S. 4 (II 39) eine Rechtsnachfolge auf Vermieterseite ausdrücklich angenommen, so dass die Unterschiede in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall zum vorliegenden Sachverhalt nicht erörtert werden müssen. Die weiteren vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidungen (BGH, NZM 2004, 300 und OLG Celle, ZMR 2000, 284) unterscheiden sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass die jeweiligen Veräußerer gerade nicht (auch nicht gemeinsam mit anderen) Vermieter des betreffenden Objekts waren. Das Entstehen einer Bruchteilsgemeinschaft durch den Tauschvertrag vom 12.02.2004 (entsprechend BGH, NJW 2005, 3781) ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks von § 566 Abs. 1 BGB nur dann sinnvoll, wenn sich diese Bruchteilsgemeinschaftauch dann fortsetzt, wenn - wie vorliegend - ein Teil des Mietobjekts (hier: der Kellerraum Nr. 2.2) anschließend weiter veräußert wird.
20 
Die unmittelbare Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB wird durch eine weitere Kontrollüberlegung bestätigt: Entscheidender Gesichtspunkt für § 566 Abs. 1 BGB ist der Umstand, dass ein Mieter, der das Mietobjekt unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, sich darauf verlassen darf, dass Vermieter- und Eigentümerstellung auch in der Zukunft nicht auseinanderfallen können, weil der Mieter ansonsten - gegenüber einem neuen Eigentümer - schutzlos einem Anspruch aus § 985 BGB ausgeliefert wäre. Diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall zu
21 
Im Mietverhältnis der Eheleute K. (hinsichtlich der Wohnung Nr. 3 und des Kellerraumes Nr. 2.2) bestand ursprünglich - bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1965 - Identität zwischen Vermieter und Eigentümer. Der Mietvertrag der Eheleute K. besteht seit 1965 bis heute - inhaltlich - unverändert fort. Geändert haben sich lediglich die Eigentumsverhältnisse an dem Mietobjekt durch mehrere Erwerbsvorgänge, zuletzt durch den Tauschvertrag zwischen den beiden Beklagten vom 12.02.2004 (Auseinanderfallen des Eigentums an der Wohnung Nr. 3 und dem mitvermieteten Kellerraum-Nr. 2.2, siehe oben) und durch den Kaufvertrag vom 26.01.2006 (Eigentum der Klägerin an dem mitvermieteten Kellerraum-Nr. 2.2, siehe oben). Die verschiedenen Erwerbsvorgänge auf Vermieterseite können - dem Schutzzweck in § 566 Abs. 1 BGB folgend - nicht dazu führen, dass die Eheleute K. sich ohne ihr Zutun einem Eigentümer gegenüber sehen, dem sie keine Rechte aus dem Mietvertrag entgegenhalten können. Die Wahrung der Einheit zwischen Eigentümer und Vermieter ist vorliegend nur dadurch möglich, dass die Klägerin nach dem Erwerb des Kellerraumes Nr. 2.2 in vollem Umfang in die Vermieterrechte und -pflichten des Beklagten Ziff. 1 gegenüber den Eheleuten K. eingetreten ist. Ein Auseinanderfallen zwischen Vermieter und Eigentümer könnte hingegen nur dann entstehen, wenn Vermieter und Eigentümer von Anfang an unterschiedliche Personen waren (vergleiche BGH, NZM 2004, 300), oder, wenn der ursprüngliche Vermieter zumindest nicht alleiniger Eigentümer des Mietobjekts war (vergleiche BGH, NJW 1974, 1551). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
22 
e) Aufgrund des Rechtsmangels kann die Klägerin die im Kaufrecht vorgesehenen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
23 
aa) Die Haftung des Beklagten Ziff. 1 bei Rechtsmängeln haben die Parteien im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss in § 7 des notariellen Vertrages (I 123) bezieht sich nur auf Sachmängel, nicht jedoch auf Rechtsmängel.
24 
bb) Eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 ist auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB (grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von dem Mangel) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin aufgrund vorheriger Besichtigungen hätte erkennen können, dass der mitverkaufte Kellerraum Nr. 2.2 von den Eheleuten K. belegt und an diese vermietet war. Ein eventuelles eigenes Verschulden der Klägerin ist nach Auffassung des Senats jedenfalls gering zu bewerten. Die Klägerin brauchte nicht damit zu rechnen, dass dem Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 bei der Zuordnung der Kellerräume in der Teilungserklärung vom 23.05.2002 ein Fehler unterlaufen war. Es erscheint zumindest naheliegend, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages - ohne weitere Überprüfung - annahm, dass die beiden mitverkauften Kellerräume tatsächlich von dem damaligen Mieter der Wohnung Nr. 2 E. W. genutzt wurden. Wenn der Beklagte Ziff. 1 - als Eigentümer - sowohl zum Zeitpunkt der Teilungserklärung im Jahr 2002 als auch später bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Januar 2006 selbst den Fehler bei der Zuordnung nicht bemerkt hat, kommt der Vorwurf eines groben Verschuldens gegenüber der Klägerin als Käuferin nicht in Betracht.
25 
f) Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 439 Abs. 1 BGB ist im vorliegenden Fall - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Verschaffung unmittelbaren Besitzes an dem Kellerraum Nr. 2.2. Der Umstand, dass der Beklagte Ziff. 1 nach dem Kaufvertrag zur Verschaffung unmittelbaren Besitzes nicht verpflichtet war, steht dem nicht entgegen.
26 
Nacherfüllung bedeutet im vorliegenden Fall Nachbesserung. Das heißt: Der Beklagte Ziff. 1 hat den bestehenden Rechtsmangel zu beseitigen. Der Rechtsmangel besteht für die Klägerin zum Einen in dem kraft Gesetzes zustande gekommenen Mietverhältnis zwischen ihr und den Eheleuten K. und zum Anderen im Besitz der Eheleute K. an dem Kellerraum Nr. 2.2. Eine Nacherfüllung (Nachbesserung) kann nur darin bestehen, dass diese Nachteile für die Klägerin beseitigt werden, das heißt zum Einen, dass die Klägerin aus dem Mietverhältnis (durch entsprechende Erklärungen des am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziff. 2 einerseits und der Eheleute K. als Mieter andererseits) als Vermieterin entlassen wird und dass zum Anderen die Eheleute K. den Besitz an dem Kellerraum aufgeben und diesen der Klägerin zur Verfügung stellen. Letzteres bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes und entspricht dem Antrag der Klägerin.
27 
Man mag erwägen, dass eine Nacherfüllung (Nachbesserung) zu einem früheren Zeitpunkt anders hätte erfolgen können, nämlich indem der Beklagte Ziff. 1 dafür gesorgt hätte, dass der Kellerraum Nr. 2.2 dem damaligen Mieter E. W. zur Verfügung gestellt würde. Zu der Zeit, als der Mieter E. W. noch die Wohnung Nr. 2 bewohnte, wäre eine solche Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) durch den Beklagten Ziff. 1 in Betracht gekommen; denn dann wäre der mit dem Kaufvertrag erstrebte Erfolg für die Klägerin eingetreten (einheitliche Überlassung der Wohnung Nr. 2 und des Kellerraums Nr. 2.2 an den Mieter E. W.). Nachdem das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter E. W. jedoch inzwischen beendet und der Mieter ausgezogen ist, ist eine solche Form der Nachbesserung nicht mehr möglich. Nach dem Auszug des Mieters E. W. kann eine Nacherfüllung durch den Beklagten Ziff. 1 nur noch darin bestehen, dass die Klägerin den unmittelbaren Besitz an dem Kellerraum Nr. 2.2 erhält. Damit wird der Zustand hergestellt, der auch dann bestehen würde, wenn der Kellerraum von vornherein - wie im Kaufvertrag vorgesehen - an den Mieter E. W. mitvermietet gewesen wäre; denn dann hätte die Klägerin den unmittelbaren Besitz an dem Kellerraum inzwischen - mit dem Auszug des Mieters - von diesem erhalten.
28 
Dem Anspruch des Klägers steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass mit einer Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an dem Kellerraum das bestehende Mietverhältnis zwischen der Klägerin und den Eheleuten K. (siehe oben d) noch nicht beendet ist. Die Klägerin kann im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (auch) verlangen, dass der Beklagte Ziff. 1 die erforderlichen Willenserklärungen des Beklagten Ziff. 2 und der Eheleute K. herbeiführt, damit die Klägerin aus dem Mietverhältnis mit den Eheleuten K. als Vermieterin ausscheidet. Das heißt: Mit einer Übergabe des Kellerraums Nr.2.2 an die Klägerin wird der Nacherfüllungsanspruch noch nicht erschöpft sein. Der Umstand, dass die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1 BGBweitere Handlungen von dem Beklagten Ziff. 1 verlangen kann (Befreiung von dem Mietverhältnis K.) steht jedoch einem Antrag nicht entgegen, mit welchem die Klägerin zunächst einen Teil der Nacherfüllung (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) geltend macht.
29 
2. Die Parteien haben zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin den Anspruch gegenüber den Beklagten Ziff. 1 gestundet hätte. Die entsprechenden Einwendungen des Beklagten Ziff. 1 im Verfahren des Landgerichts bezogen sich nur auf die anderen Kellerräume Nr. 1.4 und Nr. 2.4 - Gegenstand des Teil-Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.10.2006 und des Urteils des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 4 U 182/06 -, nicht jedoch auf den Kellerraum Nr. 2.2.
30 
3. Die Nacherfüllung ist dem Beklagten Ziff. 1 auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten unzumutbar (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB) und auch nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Zumindest hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte Ziff. 1 die Voraussetzungen eines solchen Hinderungsgrundes nicht dargetan. Der Beklagte Ziff. 1 hat hinsichtlich des Kellerraumes Nr. 2.2 - ähnlich wie bei den Kellerräumen Nr. 1.4 und Nr. 2.4, die Gegenstand des Urteils im Verfahren 4 U 182/06 sind - keine nennenswerten Bemühungen unternommen, um die Eheleute K. zur Herausgabe zu bewegen. Ein einzelnes Schreiben vom 03.04.2006 (I 103) ist unzulänglich, zumal die Eheleute K. außergerichtlich Verhandlungsbereitschaft signalisiert haben (vergleiche das Schreiben des Bevollmächtigten der Eheleute K. vom 20.10.206 (I 173)), und der Beklagte Ziff. 1 den Eheleuten K. - nach seinem Vortrag - bisher keine finanzielle Gegenleistung für eine Freigabe des Kellerraumes Nr. 2.2 angeboten hat. Im Übrigen wird zu dieser Frage hingewiesen auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 4 U 182/06. (Vgl. auch BGH, NJW 2003, 2158, 2160; BGH, NJW 1999, 2034; OLG Stuttgart, OLGR 2005, 728, Rdnr. 11 ff.)
31 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
32 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
33 
5. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).