Bauplanung: Fremdwerbeanlagen dürfen in Dorfgebieten nicht grundsätzlich verboten werden
Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Die Richter machten deutlich, dass eine solche generelle Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Zwar könne die Gemeinde Beeinträchtigungen durch optisch störende Anlagen verhindern. Dies gehe aber nicht über ein generelles Verbot. Vielmehr müsse sie in einer Ortsgestaltungssatzung regeln, in welchen Bereichen genau Drittwerbeanlagen verboten seien.
Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 29.6.2015, (Az.: 1 ZB 1903/13).
Quelle: VGH Bayern, Urteil vom 29.6.2015, (Az.: 1 ZB 1903/13).
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