Bauordnungsrecht: Ungenehmigte baurechtswidrige Garage muss beseitigt werden

erstmalig veröffentlicht: 27.11.2015, letzte Fassung: 24.08.2023

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Zusammenfassung des Autors

Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. 

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hauseigentümers. Dieser hatte an der westlichen Grenze seines Grundstücks eine Garage ohne Baugenehmigung errichtet. Noch bevor er sie fertiggestellt hatte, verfügte der beklagte Landkreis, dass er das im Rohbau errichtete Gebäude wieder entfernen müsse. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf einen Bauvorbescheid, das Garagengebäude auf einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort zu errichten. Das lehnte der Landkreis ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.

Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Die Richter machten deutlich, dass die Beseitigungsverfügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude rechtmäßig sei. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid für die geplante Garage auf dem Alternativstandort. Denn an diesem Standort sei die Erschließung der geplanten Garage in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Eine Verbindung zur Landstraße sei wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasstreifen an der westlichen Grenze des Grundstücks sei nicht der Öffentlichkeit gewidmet und auch kein Wirtschaftsweg. Nach seinen Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sei es dem Kläger bei seiner „Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ auch darum gegangen, das Grundstück verlassen zu können, etwa für Arbeiten im eigenen Wald.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 20.10.2015 (Az.: 8 A 10833/15.OVG).


Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf das Bauvorhaben; ausschlaggebend ist deshalb nicht allein die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des geplanten Gebäudes.

Zum Erschließungsbedarf einer Garage.


Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsverfügung für ein Garagengebäude am westlichen Rand des Hausgrundstücks des Klägers und auf Verpflichtung zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung des Garagengebäudes an einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort gerichtete Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garagengebäude sei schon wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB baurechtswidrig. Entscheidend sei aber die fehlende verkehrsmäßige Erschließung, die für eine Garage jeder Art unerlässlich sei. Der zwischen der Westgrenze des Hausgrundstücks und der Friedhofsmauer vorhandene Grasweg sei kein öffentlicher Weg. Im Übrigen verletze das Gebäude auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Abstandsflächengebot und zu brandschutzrechtlichen Anforderungen , wie in der Beseitigungsverfügung dargelegt werde. Gerade die Verletzung dieser nachbarschützenden Vorschriften rechtfertige die getroffene Ermessensentscheidung. Die Bauvoranfrage für die Errichtung des Garagengebäudes an dem Alternativstandort sei ebenfalls zu Recht abgelehnt worden. Denn auch insofern sei die Erschließung nicht gesichert.

Die von dem Kläger entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Hinsichtlich der für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung erforderlichen materiellen Baurechtswidrigkeit des an der westlichen Grenze des Hausgrundstücks des Klägers errichteten Gebäudes, kann dahingestellt bleiben, ob die überbaute Fläche schon dem Außenbereich oder - etwa wegen des Friedhofs als natürlicher Grenze - noch dem sog. Innenbereich angehört. Auch braucht hier die Frage nach dem Erschließungserfordernis noch nicht erörtert zu werden. Denn die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens ergibt sich schon allein aus dem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, auf den das Verwaltungsgericht ebenfalls ergänzend abgestellt hat. Wie im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 ausführlich dargelegt, dürfen die in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBauO erwähnten Nebenanlagen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen nur errichtet werden, wenn sie insgesamt die Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Gegen beide Vorgaben wird durch das von dem Kläger errichtete Gebäude verstoßen, was von ihm auch nicht bestritten wird. Ferner hält das Gebäude die brandschutzrechtlichen Vorgaben zur Errichtung von Brandwänden nach § 30 LBauO nicht ein.

Das Beseitigungsverlangen des Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung gibt dem Kläger allein die Entfernung des bereits teilweise errichteten Gebäudes an dem jetzt vorgesehenen Standort auf. Sie verbietet ihm nicht, die verwendeten Bauteile an einem anderen Ort des Grundstücks und zur Herstellung eines Gebäudes mit eventuell anderem Nutzungszweck zu verwenden. Die Entscheidung für eine solche Alternativverwendung obliegt indes allein dem Kläger.

Mit der Beseitigung wird dem Kläger auch nichts Unmögliches abverlangt. Selbst wenn zu ihrer Umsetzung notwendig wäre, mit Kraftfahrzeugen an den Rohbau des Gebäudes heranzufahren, hat der Kläger zu Recht unterstellt, dass die Beigeladene ihm hierfür die Benutzung des Grasweges zwischen seinem Grundstück und der Friedhofsmauer erlauben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der „geplanten Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ auf dem Alternativstandort hat.

Denn das Vorhaben ist an diesem Standort bauplanungsrechtlich unzulässig. Entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist seine Erschließung nicht gesichert ist.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, bezieht sich das Erfordernis der gesicherten Erschließung auf das Bauvorhaben; für die Sicherung der Erschließung ist deshalb nicht die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend.

Das Bauvorhaben zielt auf Errichtung einer Garage, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Erschließungsbedarf für ein Gebäude aus dem vom Bauherrn mitgeteilten Nutzungszweck. Mit der Bauvoranfrage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Vorhaben - nunmehr an einem anderen Standort - weiter. Die Anfrage zielt auf „die geplante Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“. Die ursprünglich geplante Nutzung hat der Kläger als „Garage bzw. Abstellraum für Traktor u.Ä.“ bzw. als „Garage für landwirt- schaftliche Nutzanhänger, Schmalspurtraktor, mit Unterstellplatz für Traktor und Durchfahrt“ umschrieben. Laut Schreiben des Klägers an die Bauaufsichtsbehörde vom 6. Mai 2010 sei das ganze Bauvorhaben „die Erfüllung eines Jugendtraumes, mit Ehefrau und Enkelkindern auf einem Traktor mit Anhänger zu fahren und vom... Waldstück Holz zu machen.“ All dies lässt - mangels anderslautender Erklärungen - allein den Schluss zu, das errichtete Garagengebäude solle - entsprechend allgemeinem Sprachverständnis - zum ständigen Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen genutzt werden, also nicht bloß als Geräteschuppen für die Grundstückspflege oder als Ausstellungsraum. Auf die vom Kläger jetzt im Berufungszulassungsverfahren angestellten abstrakten Überlegungen, ob es „einer Garage wesenseigen“ sei, dass sie von öffentlichen Straßen angefahren werden könne, kommt es daher nicht an.

Die hier vorgenommene Auslegung des Antragsbegehrens entspricht auch der allgemeinen Erwartung, dass der in einem Bauantrag verwendete Begriff der Garage im Sinne des Garagenbegriffs der Landesbauordnung zu verstehen ist. Danach sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dass es sich hierbei um vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzte Garagen und nicht bloß um Ausstellungsräume handelt, ergibt sich aus den Vorschriften über die Stellplatzpflicht in § 47 LBauO. Denn die Stellplatzpflicht, die nach § 47 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch durch die Errichtung von Garagen erfüllt werden kann, dient der Aufnahme der von Nutzern oder Besuchern baulicher Anlagen benutzter Kraftfahrzeuge.

Die Interpretation des Antragsbegehrens anhand des objektiven Empfängerhorizonts ist schließlich auch wegen des sich daraus ergebenden Inhalts des beantragten Bauvorbescheids geboten. Würde der mit dem Bauvorhaben verfolgte Nutzungszweck offen bleiben, könnte eine bestandskräftig erteilte Erlaubnis zur Errichtung einer „Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ auf dem rückwärtigen Teil des Hausgrundstücks nämlich als Grundlage für die Forderung nach einem Notwegerecht dienen.

Die Erschließung der geplanten Garage ist in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. Eine Verbindung zur A.-straße ist wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasweg zwischen der westlichen Grenze des Grundstücks und der Friedhofsmauer ist nicht der Öffentlichkeit gewidmet; die vom Ortsbürgermeister in seinem Schreiben vom 12. Januar 2010 übermittelte Auskunft war fehlerhaft. Der Grasstreifen ist auch kein - landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglicher - Wirtschaftsweg. Aus der Duldung der Benutzung des Streifens als Zuwegung durch die Beigeladene in der Vergangenheit kann der Kläger keinen Anspruch auf deren Fortsetzung und Intensivierung herleiten.

Lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Prüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungs- verfahrens erforderlich wäre, so weist die Rechtssache auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet.

Ferner ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind in verall- gemeinerungsfähiger Art und Weise geklärt und im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Die des Weiteren als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob jeder „Garage“ eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße wesensnotwendig inhärent sei, wird sich in dem vorliegenden Verfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn für die an ein Garagengebäude zu stellenden Erschließungsanforderungen kommt es - wie oben dargelegt - immer auf den im jeweiligen Einzelfall beabsichtigten Nutzungszweck des Gebäudes an, weshalb sich verallgemeinerungsfähige Klärungen zum Erschließungserfordernis von „Garagen“ allgemein erübrigen.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

Eine Abweichung liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem von dem übergeordneten Gericht aufgestellten eben- solchen Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere hat er keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannt, die eine Divergenz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssatz aufzeigt, wonach das Erschließungserfordernis auf das Bauvorhaben und nicht bloß auf das Baugrundstück bezogen ist. Dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung von einem vorhabenbezogenen und nicht bloß grundstücksbezogenen Erschließungserfordernis ausgeht, ist bereits oben unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1990 - 4 B 62.90 - ausgeführt.

Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen weichen hiervon nicht ab; sie stellen insbesondere nicht einen Rechtssatz dergestalt auf, dass es zur Erschließung einer vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzter Garage ausreicht, wenn zwar nicht diese Garage, wohl aber eine andere Fläche des Gesamtgrundstücks vom öffentlichen Verkehrsraum erreichbar ist. Das Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 - beschäftigt sich lediglich mit der Frage, wann die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde sich zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, was im Fall wegen der Erreichbarkeit von Reihenhausgrundstücken über Wohnwege abgelehnt worden ist. Das Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 - stellt den Leitsatz auf, dass die Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile nicht gesichert ist, wenn sie in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese Entscheidung bestätigt gerade die oben wiedergegebene Auffassung, dass zwischen der Erschließung des Gesamtgrundstücks und der Erschließung bestimmter Teilflächen dieses Grundstücks unterschieden werden muss. Der Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - beschäftigt sich lediglich mit der - als nicht entscheidungserheblich bewerteten - Frage, ob ein Wohngrundstück über einen nicht befahrbaren Treppenweg ausreichend erschlossen ist, spricht also die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem Erschließungserfordernis für Teilflächen nicht an. Das zuletzt zitierte Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59/89 - betrifft das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein eines Baugrundstücks und behandelt deshalb ebenfalls nicht die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem vorhabenbezogenen Erschließungserfordernis.

Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger deshalb nicht aufzuerlegen, weil sie ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist.
 

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.