Arbeitsrecht: BAG: Zur Höhe einer Betriebsrente und zur Verrechnung von Rentenstämmen

05.03.2007
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BAG hat mit dem Urteil vom 28.7.2009 (Az: 3 AZR 43/08) folgendes entschieden: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. Dezember 2007 - 12 Sa 96/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit er für Zeiten ab Juli 2007 eine 433,30 Euro monatlich übersteigende Rente verlangt.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird auf die Revisionen der Parteien aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Dabei geht es darum, welche Folgerungen sich aus einem rechtskräftigem Urteil ergeben, wonach der Kläger für Zeiträume des Arbeitsverhältnisses seit seiner Ernennung zum Polier aus Gründen der Gleichbehandlung nach der für Angestellte der Beklagten geltenden Versorgungsordnung zu behandeln ist.

Der Kläger ist am 11. Mai 1939 geboren. Er war vom 3. Juni 1958 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2000 bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, beschäftigt. Zunächst war der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Am 6. September 1971 ernannte die Beklagte ihn zum Polier. Zuletzt war er als Oberpolier beschäftigt.

Die Beklagte unterhält unter der Bezeichnung „Z Versorgungswerk e. V.“ eine Unterstützungskasse. Die Kasse wurde im Jahr 1962 unter anderem Namen gegründet und beruht auf einer bis zum Jahre 1940 zurückreichenden Tradition. In der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Betriebsordnung heißt es in Nr. 12:
             „Betriebliche Altersversorgung:
             Technische und kaufmännische Angestellte mit mindestens 15jähriger Betriebszugehörigkeit können unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Vollendung des 35. Lebensjahres Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Dies kann nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der Fall sein, in welchem der Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr und sein 15. Dienstjahr vollendet hat.
             Die Altersversorgung der Poliere, Meister und gewerblichen Arbeitnehmer regelt sich nach der Satzung der Z Sozialhilfe e. V.“

Zum 30. Juni 1982 schloss die Beklagte die betriebliche Altersversorgung für die technischen und kaufmännischen Angestellten und erteilte danach keine gesonderten Versorgungszusagen nach der Betriebsordnung.

Die bis zum 30. Juni 1982 geltende Versorgungsregelung wurde durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. Mai 1988 für die technischen und kaufmännischen Angestellten abgelöst. Diese neue Ruhegeldordnung (künftig: RGO 1988) enthält folgende Regelungen:
             „1.           Kreis der Versorgungsberechtigten
                          Einen rechtsverbindlichen Anspruch auf die nachstehend genannten Versorgungsleistungen haben alle technischen und kaufmännischen Angestellten (nachstehend ,Mitarbeiter’ genannt) der Firma Z AG, S (nachstehend ,Firma’ genannt), soweit sie vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sind und das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiterbestanden hat. …
             …                       
             4.             Anrechnungsfähige Dienstjahre
             4.1     Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die Zeit, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dort ununterbrochen zurückgelegt hat, wobei jedoch Dienstzeiten vor vollendetem 20. Lebensjahr und nach vollendetem 65. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben. …
             5.             Pensionsfähiges Monatsgehalt
                          Als pensionsfähiges Monatsgehalt gilt das für den letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles vereinbarte normale Brutto-Monatsgehalt, das sich bei Tarifangestellten zusammensetzt aus dem Tarifgehalt und gegebenenfalls einer tariflichen Leistungszulage und/oder übertariflichen Zulage. Alle anderen Leistungen jeglicher Art bleiben unberücksichtigt, …
             6.             Monatliche Eckwertbezüge
             6.1     Als monatliche Eckwertbezüge gilt das für den letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles gültige Tarifgehalt der Gehaltsgruppe K 4, letztes Berufsjahr, des Rahmentarifvertrages (RTV) für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin.
             …                    
             7.             Höhe der Alters- und Invalidenrente
             7.1     Die Höhe der monatlichen Altersrente (Ziff. 8) bzw. Invalidenrente (Ziff. 9) errechnet sich aus einem Grundbetrag zuzüglich Steigerungsbeträgen.
             7.2     Grundbetrag ist der Teil der zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbaren monatlichen limitierten Altersrente gemäß Ziff. 7.2.2, der dem Verhältnis der bis zum 31. 12. 87 zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß Ziff. 4.1 zu der bis zum vollendeten 65. Lebensjahr insgesamt möglichen Dienstzeit entspricht.
             7.2.1     Die zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbare unlimitierte Altersrente beträgt 1/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts, das bei einem Versorgungsfall zum 31. 12. 87 gemäß Ziff. 5 anzusetzen gewesen wäre. …
             7.2.2     Die Altersrente gemäß Ziff. 7.2.1 wird insoweit gekürzt (limitiert), als sie zusammen mit der Sozialversicherungsrente 2/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts zum 31. 12. 87 übersteigt, dies ergibt die zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbare monatliche limitierte Altersrente.
             7.2.3     Als Sozialversicherungsrente gemäß Ziff. 7.2.2 wird angesetzt 49,5% von 1/12 des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts des Jahres 1987. Bei Fehlzeiten (z.B. durch Krankheit, unbezahlten Urlaub etc.) ist das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt fiktiv so anzusetzen, wie es sich bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis während der Fehlzeiten ergeben hätte. Lag das zu berücksichtigende sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt über 47 880,-- DM, so ermäßigt sich der Prozentsatz für einen übersteigenden Betrag von je 684,-- DM um 0,225 Prozentpunkte, so daß sich bei einem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage von 68 400,-- ein Prozentsatz von 42,75 ergibt.
             7.2.4     Der Ermittlung der Sozialversicherungsrente gemäß Ziff. 7.2.3 liegt das allgemein gültige Anrechnungsverfahren zur Ermittlung von Sozialversicherungsrenten bei der Errechnung von Pensionsrückstellungen zugrunde. Sofern der Mitarbeiter nicht bis zum 30. Juni 1989 eine individuelle Berücksichtigung seiner Sozialversicherungsrente nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma beantragt hat, wird die Berechnung der Sozialversicherungsrente gemäß Ziffer 7.2.3 verbindlich. …
             …                    
             7.2.6     Der Grundbetrag gemäß Ziff. 7.2 verändert sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im gleichen Verhältnis, wie sich der Lebenshaltungskostenindex (Statistisches Bundesamt in Wiesbaden) für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen seit dem 1. Januar 1988 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erhöht oder ermäßigt hat. Die Anpassung des Grundbetrages erfolgt dabei höchstens in dem Verhältnis, wie das aus den Eckwertbezügen nach Ziff. 6.1 abgeleitete Nettogehalt in diesem Zeitraum prozentual gestiegen ist. Das Nettogehalt wird hierzu aus dem Bruttogehalt der Eckwertbezüge ermittelt durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse Ill/0 und durch Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
             7.3     Der Steigerungsbetrag wird gewährt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 4.3), das sich unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1987 zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit gemäß Ziff. 4.1 und 4.2 ergibt.
             7.3.1     Der Steigerungsbetrag gemäß Ziff. 7.3 für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1988 beträgt DM 8,50,- sofern das bei Eintritt des Versorgungsfalles gültige pensionsfähige Monatsgehalt (Ziff. 5) den zu diesem Zeitpunkt gültigen monatlichen Eckwertbezügen (Ziff. 6) entspricht. Bei einem höheren oder niedrigeren pensionsfähigen Monatsgehalt als diesen monatlichen Eckwertbezügen wird ein im gleichen Verhältnis erhöhter oder ermäßigter Steigerungsbetrag gewährt.
             …                    
             7.4     Bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente vor vollendetem 65. Lebensjahr gemäß Ziff. 8.2 errechnet sich die Altersrente nach den vorstehenden Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Versorgungsfalles zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens, wobei diese bis zu diesem Zeitpunkt erreichte Altersrente sich für die Dauer des Rentenbezuges noch kürzt um 0,5% pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns vor vollendetem 65. Lebensjahr, höchstens beträgt die Kürzung jedoch 12%.
             8.             Altersrente
             8.1     Der Mitarbeiter erhält eine lebenslänglich zahlbare monatliche Altersrente ab Ausscheiden aus der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres, (sog. feste Altersgrenze).
             8.2     Eine Altersrente kann auf Antrag bereits ab Ausscheiden aus der Firma nach vollendetem 60. Lebensjahr beansprucht werden, sofern gleichzeitig eine vorgezogene oder flexible Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
             …                    
             12.           Zahlung der Rentenleistungen
             12.1     Die Zahlung der Rentenleistungen erfolgt monatlich, erstmals zum Ende des Monats, der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgt. …
             …“                

Die Parteien haben einen Rechtsstreit geführt, ob dem Kläger als Polier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Versorgungsansprüche nach der RGO 88 zustehen. In diesem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. November 2002 (- 14 Sa 50/02 -) festgestellt, „dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger beginnend mit dem 1. Oktober 2000 eine Betriebsrente gemäß der RGO 1988 zu zahlen auf Grundlage einer bereits ab dem 6. September 1971 zu berücksichtigenden Dienstzeit“. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -) zurückgewiesen.

Im Juli 2004 erhob der Kläger Stufenklage, mit der er von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe der Betriebsrente gem. RGO 1988 verlangte. In diesem Rechtsstreit verurteilte das Arbeitsgericht Karlsruhe die Beklagte durch Teilurteil vom 12. Oktober 2004 (- 2 Ca 359/04 -) dazu, „dem Kläger Auskunft zu geben über die Höhe der Betriebsrente gemäß der Ruhegeldordnung 1988, bezogen auf den 6. September 1971 bis zum 30. September 2000 auf der Grundlage einer gesetzlichen Altersrente iHv. DM 3.279,84 (= 1.676,96 Euro) und eines pensionsfähigen Gehalts iHv. DM 3.587,23 (= 1.834,12 Euro) beginnend mit dem 1. Oktober 2000“. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil war erfolglos; es ist rechtskräftig. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung gab die Beklagte dem Kläger Auskunft über die ihm danach zustehende Rente unter Berücksichtigung der im Tenor des Teilurteils des Arbeitsgerichts erwähnten Beträge der gesetzlichen Altersrente und des pensionsfähigen Monatsgehalts.

Der Kläger rief dann daraufhin das vorliegende Verfahren hinsichtlich der noch offenen zweiten Stufe der Stufenklage auf und verlangte eine monatliche Betriebsrente auf Grundlage der RGO 1988 in Höhe von 433,30 Euro ab dem 1. Oktober 2000.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2000 monatlich 102,77 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2004 106,98 Euro brutto monatlich erhielt. In der Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, dass diese Leistungen vom Z Versorgungswerk e.V. erbracht und auf der Basis der für gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Versorgungsordnung unter Berücksichtigung der gesamten Betriebszugehörigkeit des Klägers errechnet wurden.


Entscheidungsgründe
     
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil zulässig, die der Beklagten in vollem Umfang. Soweit der Kläger zulässigerweise Revision eingelegt hat und im Umfang der Revision der Beklagten ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das betrifft geltend gemachte 433,30 Euro brutto jeweils für Oktober und November 2000, 330,73 Euro brutto monatlich für den Zeitraum bis Januar 2004 und 326,52 Euro brutto monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 29. Februar 2008 jeweils einschließlich Zinsen sowie eine Forderung von 433,30 Euro brutto monatlich beginnend mit Oktober 2006, wobei das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der sich überschneidenden Zeiträume auf eine Präzisierung der Anträge hinzuwirken haben wird.

Die Revision des Klägers ist nur überwiegend, die der Beklagten in vollem Umfange zulässig.

Mit seinen Revisionsanträgen hat der Kläger die Berechnung seiner Betriebsrente insoweit in die Revisionsinstanz gebracht, als er noch Zahlungsanträge stellt (§ 557 Abs. 1 ZPO). Dass er seine Zahlungsanträge für bestimmte Zeiträume ersichtlich so stellt, dass er sich die Leistungen des Z Versorgungswerk e.V. als Unterstützungskasse in vollem Umfang anrechnen lässt, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei lediglich um Rechenschritte und Rechtsauffassungen des Klägers, die im Rahmen der gestellten Sachanträge einer Berechnung seiner Ansprüche im Rahmen des rechtlich Gebotenen nicht entgegenstehen. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.

Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz für Zeiten ab Juli 2007 über bereits in den Vorinstanzen geforderte 433,30 Euro brutto monatlich hinaus aufgrund einer von ihm geltend gemachten Erhöhung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG weitere Beträge von monatlich 14,43 Euro brutto verlangt, ist die Revision unzulässig. Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz sind grundsätzlich unzulässig, da das Revisionsgericht an Tatsachenvorbringen und Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist. Das Einbringen eines weiteren Streitgegenstandes stellt eine Klageerweiterung dar oder steht ihr zumindest gleich. Gründe, die Klageerweiterung in der Revisionsinstanz hier ausnahmsweise zuzulassen, bestehen nicht. Die vom Kläger geltend gemachte Betriebsrentenanpassung ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und seiner Rechtskraft.

Die Revision der Beklagten, mit der sie insgesamt Klageabweisung begehrt, ist in vollem Umfange zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts etwa rechtskräftig wäre, soweit eine Verurteilung hinsichtlich von Zahlbeträgen iHv. 102,77 Euro brutto monatlich von Dezember 2000 bis Dezember 2003 und von 106,98 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2004 in der Verurteilung enthalten sind. Mit ihrem missverständlichen Klageabweisungsantrag in der Berufungsinstanz wollte die Beklagte ersichtlich nicht eine Verurteilung hinsichtlich der Beträge hinnehmen, auf die der Z Versorgungswerk e.V. - zumindest für die Vergangenheit - bereits geleistet hatte, und damit die Gefahr heraufbeschwören, dass der Kläger eine doppelte Leistung erhalten würde. Prozesserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Die einschränkende Formulierung des Klageabweisungsantrags durch die Beklagte in der Berufungsinstanz ist deshalb so auszulegen, dass der vollumfänglich gestellte Klageabweisungsantrag hilfsweise darauf gestützt wird, bereits erfolgte und zukünftig erfolgende Leistungen seien anzurechnen. In diesem Sinne haben ihn sowohl das Berufungsgericht als auch der Kläger verstanden.

Soweit der Rechtsstreit zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangt ist, ist er zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich ihrer Begründetheit bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht eine wiederkehrende Leistung, die von keiner Gegenleistung abhängig ist, geltend, so dass auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können (§ 258 ZPO). Nach seinem Vorbringen verlangt der Kläger die Zahlung der monatlichen Betriebsrente längstens für die Dauer seines eigenen Lebens.

Die Begründetheit der Klage kann jedoch nicht abschließend bewertet werden. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

Der Kläger erwarb durch seine Tätigkeit für die Beklagte einen Betriebsrentenanspruch. Dieser an sich einheitliche Anspruch beruht auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, für die Zeit bis zur Ernennung zum Polier auf der für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung und für die Zeit danach auf der RGO 1988. Die Betriebsrente des Klägers ist deshalb in der Weise zu berechnen, dass für jeden Zeitraum ein Rentenstamm gebildet wird und die sich aus beiden Stämmen ergebenden Teilansprüche addiert werden.

Der Kläger hat bislang vom Z Versorgungswerk e.V. eine Betriebsrente erhalten, die auf der Basis der für gewerbliche Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung der Beklagten errechnet wurde. Da dabei die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers zugrunde gelegt wurde, ist insoweit eine Überzahlung eingetreten, die mit den Ansprüchen des Klägers aufgrund seines Rentenstamms für seine Tätigkeit als Polier und Oberpolier zu verrechnen ist. Unerheblich ist insoweit, dass diese Leistungen nicht von der Beklagten, sondern von der Unterstützungskasse gewährt wurden. Diese Leistungen beruhten auf einem einheitlichen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der insoweit maßgeblichen Versorgungszusagen entstanden Betriebsrentenansprüche. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Soweit deshalb auf externen Durchführungswegen - hier über eine Unterstützungskasse - Leistungen erbracht werden, kommen sie dem Arbeitgeber zugute und sind auf unmittelbar gegenüber ihn gerichtete Ansprüche anzurechnen. Der Arbeitgeber ist deshalb zur Verrechnung berechtigt; einer Aufrechnung - etwa nach Abtretung von Ansprüchen wegen Überzahlung - bedarf es nicht.

Es fehlt Vortrag in den Tatsacheninstanzen und es fehlen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, wie sich der Rentenstamm des Klägers, der auf seine Zeit vor Ernennung zum Polier zurückgeht, tatsächlich errechnet und inwieweit der Kläger mehr erhielt, als auf diesen Rentenstamm entfällt. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.

Hinsichtlich der Berechnung des Rentenstamms, der auf die Tätigkeit des Klägers ab seiner Ernennung zum Polier entfällt, weist der Senat für die neue Entscheidung auf Folgendes hin:

Nach der Entscheidung des Senats vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -) steht fest, dass der Kläger als Polier bzw. zuletzt Oberpolier zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Die Rente ist auf der Grundlage einer anrechnungsfähigen Dienstzeit beginnend mit dem 6. September 1971 auf der Grundlage der RGO 1988 zu berechnen.

Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers insoweit unerheblich sind jedoch die im Tenor des rechtskräftigen Teilurteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2004 genannten Beträge. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Stufenklage, mit der der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft erwirkte. Bei einer Stufenklage schafft die Verurteilung zur Auskunft jedoch keine Rechtskraft über den Grund des Zahlungsanspruchs.

Bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Grundbetrags ist Folgendes zu beachten:

Eine individuelle Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente gem. Ziffer 7.2.4 RGO 1988 scheidet aus, da der Kläger diese nicht bis zum 30. Juni 1989 beantragt hat.

Die unlimitierte monatliche Altersrente des Klägers gemäß Ziffer 7.2.1 RGO 1988 beträgt 1/3 seines pensionsfähigen Monatsgehalts zum 31. Dezember 1987. Dieser Betrag ist jedoch nach Ziffer 7.2.2 RGO 1988 zu begrenzen, soweit er zusammen mit der genannten Sozialversicherungsrente 2/3 des pensionsfähigen Monatsgehalts zum 31. Dezember 1987 übersteigt. Ziffer 7.2.2 der RGO 1988 legt insoweit - einer Gesamtversorgung ähnlich - eine Obergrenze fest, die beide Beträge insgesamt nicht übersteigen dürfen. Soweit die Grenze trotzdem überschritten wird, verringert sich die Altersrente entsprechend.

Zu Unrecht vertritt der Kläger - und ihm folgend das Arbeitsgericht - die Ansicht, es sei so vorzugehen, dass der Betrag zu ermitteln sei, um den die unlimitierte Rente und die Sozialversicherungsrente 2/3 des maßgeblichen Monatsgehalts überstiegen; die Altersrente müsse dann auf diesen Betrag gekürzt werden. Dieser Ansicht steht schon der Wortlaut der Regelung entgegen. Danach wird die Altersrente „insoweit“ gekürzt, „als“ sie zusammen mit der Sozialversicherungsrente 2/3 des maßgeblichen Monatsgehalts „übersteigt“. Danach ist der übersteigende Betrag der Kürzungsbetrag und nicht der Betrag, auf den gekürzt wird. Verdeutlicht wird dies auch durch den Klammereinschub „limitiert“. Die Altersrente wird also begrenzt, soweit 2/3 des pensionsfähigen maßgeblichen Monatsgehalts durch ihre Zusammenrechnung mit der Sozialversicherungsrente überstiegen wird.

Nur so macht die Klausel auch Sinn. Folgte man dem Kläger, wäre die Altersrente umso höher, je höher die Sozialversicherungsrente wäre. Bei einem geringeren Versorgungsbedarf erhöhte sich die Betriebsrente, bei erhöhtem Versorgungsbedarf verringerte sie sich. Das ist kein praktikables Ergebnis.

Bei der Errechnung des Steigerungsbetrags nach Ziffer 7.3.1 der RGO 1988 sind dem Kläger als anrechnungsfähige Dienstzeit Zeiten vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 2000 zugute zu bringen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 18. November 2003 (- 3 AZR 655/02 -) nicht die gesamte Dienstzeit seit dem 6. September 1971, also der Ernennung des Klägers zum Polier, zu berücksichtigen. Die Entscheidung betrifft lediglich die Frage, bezogen auf welche Dienstzeit die für Angestellte maßgebliche Versorgungsordnung der RGO 1988 insgesamt anzuwenden ist, nicht jedoch wie einzelne Berechnungsfaktoren zu errechnen sind.

Es ist hier nicht zulässig, auf der Basis der RGO 1988 für die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers eine fiktive Vollrente zu errechnen und sie entsprechend § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitanteilig im Verhältnis zwischen der seit dem Stichtag zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zur potenziellen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das ergibt eine Auslegung der Versorgungsordnung. Danach werden dem Versorgungsberechtigten für bestimmte Beschäftigungsjahre genau bestimmte Beträge gut gebracht. Hinsichtlich der Berechnung des Grundbetrags gilt dies, weil die Betriebsparteien in der Vergangenheit liegende Zeiten hinsichtlich der Altersversorgung bewertet und diesen Betrag festgeschrieben haben. Hinsichtlich des Steigerungsbetrags folgt es aus der von den Betriebsparteien gewählten aufsteigenden Berechnung.

Unerheblich für die Berechnung der zu Gunsten des Klägers auszuurteilenden Beträge sind Zahlungen, die die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils erbracht hat. Derartige Zahlungen stellen keine endgültige materiell-rechtliche Erfüllung iSv. § 362 BGB dar.

Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.