Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2006 - 5 S 2516/05

published on 26.01.2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2006 - 5 S 2516/05
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2005 - 1 K 498/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die nach § 68 Abs. 1 GKG n. F. zulässige Beschwerde der - kostenpflichtigen - Klägerin, mit der sie eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht mit 111.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 27.750,-- EUR begehrt, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das auf Erteilung einer (zunächst baurechtlichen, dann) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beiden umstrittenen Windkraftanlagen auf Gemarkung der Beigeladenen zu 1 gerichtete Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (i.V.m. § 5 ZPO analog) zu Recht auf 10 % der Herstellungskosten festgesetzt. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach II Nr. 16.1.1 des hier noch in den Blick zu nehmenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts für die Klage eines Errichters/Betreibers auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage der Streitwert mit 2,5% der Investitionssumme anzusetzen ist (so grundsätzlich auch nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004). Ein Streitwert in Höhe von 2,5% der Investitionssumme wird im Streitwertkatalog beider Fassungen auch bei Errichter-/Betreiberklagen etwa auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (vgl. II Nr. 1.1.1 bzw. Nr. 2.1.1), im Atomrecht (vgl. II Nr. 4.1.1 bzw. Nr. 6.1.1) oder im Planfeststellungsrecht (vgl. Nr. II 33.1.1 bzw. Nr. 34.1.1) empfohlen. Damit wird (wohl) dem Umstand Rechnung getragen, dass die Errichtung bzw. der Betrieb einer nach den genannten Rechtsmaterien zu gestattenden (auch flächenbeanspruchenden) Anlage in der Regel mit einem beträchtlichen Kostenaufwand verbunden ist und ein Rechtsstreit hierüber nicht mit einem besonders hohen Kostenrisiko behaftet sein soll. Dies ist bei (einzelnen) Windkraftanlagen nicht in gleichem Maß der Fall. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - (NVwZ 2002,1112 = DVBl 2002,706) für angemessen erachtet, in einem Baugenehmigungsverfahren den Streitwert mit etwa 10% der Herstellungskosten der Windkraftanlage anzusetzen. Dies entspricht nunmehr auch dem Vorschlag in Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004. Dem schließt sich der Senat in Ausübung des ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. eingeräumten Ermessens auch für den Fall an, dass - wie hier - für die Errichtung der Windkraftanlagen (keine baurechtliche, sondern) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Eine Reduzierung des Streitwerts auf 27.750,-- EUR und damit 2,5 % der Investitionskosten in Anlehnung an Nr. 16.1.1 des - hier noch heranzuziehenden - Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 (entspricht Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004) erscheint nur wegen der „ausgetauschten“ Genehmigungsart nicht angemessen. Diese hat keine Auswirkungen auf die nach § 13 Abs. 1 Satz GKG a. F. für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG n. F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.