Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2016 - 5 S 2137/16

bei uns veröffentlicht am29.11.2016

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den am 27. Oktober 2016 vom Regierungspräsidium Freiburg ausgesprochenen Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Museumsbahn der Stadt Blumberg auf dem Streckenabschnitt zwischen den Bahnhöfen Weizen und Zollhaus-Blumberg vom 10. Januar 1978 wird wiederhergestellt, soweit der Teilwiderruf den Bahnbetrieb im Grimmelshofener Tunnel, im Tunnel in der kleinen Stockhalde und im Buchbergtunnel sowie den Bahnbetrieb im Tunnel am Achdorfer Weg nach dem 31. März 2017 betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Als Gericht der Hauptsache hat über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der beschließende Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Auch die gegen den Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg vom 10.01.1978 erhobene Klage ist eine ein Planfeststellungsverfahren betreffende Streitigkeit i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1996 - 8 S 1511/96 -, NVwZ-RR 1997, 682; Senatsbeschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, juris; auch BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 4 A 2.15 -, NVwZ 2016, 1325). Denn es wird um den Umfang des Fortbestands jenes Planfeststellungsbeschlusses gestritten.
Der Senat versteht den angefochtenen Teilwiderruf im Hinblick auf dessen Regelung Nr. 2 und die Begründung des Sofortvollzugs (S. 18) bei sachgerechter, nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftender Auslegung (vgl. § 133 BGB) dahin, dass der im Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 bislang ohne jahreszeitliche Einschränkung zugelassene (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649) Bahnbetrieb in den Tunneln zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen lediglich für die Winterzeit (01.11. bis 31.03.) eines jeden Jahres widerrufen werden sollte. Allein in diesem Sinne musste und durfte der Teilwiderruf auch von der Antragstellerin als Adressatin verstanden werden.
Bei dieser Auslegung genügt die Begründung des Sofortvollzugs entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses besondere öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. A. 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Diesen f o r m e l- l e n Anforderungen ist hier ohne weiteres genügt, da es im öffentlichen Interesse als dringend geboten erachtet wurde, „zum Schutz der in den Tunneln überwinternden Fledermäuse erhebliche Störungen durch zusätzlichen Fahrbetrieb im Winter, bis hin zu Tötungen und Verlust dieser Lebensstätten, während eines anhängigen Klageverfahrens zu verhindern“ (vgl. Teilwiderruf, S. 18). Darauf, ob diese Gründe zutreffen und ihnen auch Vorrang zukommt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Insofern ist auch unerheblich, ob, was die Antragstellerin bezweifelt, der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung mit ihren gegenläufigen Interessen vorausgegangen war.
Bei der vom Senat nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kommt dem privaten Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen des Teilwiderrufs vorläufig verschont zu bleiben, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Vorrang vor dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) des Teilwiderrufs zu. Der Teilwiderruf erweist sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig, soweit er sich auch auf den Winterbetrieb im Grimmelshofener Tunnel, im Tunnel in der kleinen Stockhalde und im Buchbergtunnel bezieht. Anders verhält es sich hingegen, soweit der Teilwiderruf den Bahnbetrieb im Weiler Kehrtunnel und im Stockhalde Kreiskehrtunnel betrifft. Insoweit erscheinen die Erfolgsaussichten allenfalls offen, sodass dem besonderen öffentlichen Interesse am Schutz streng geschützter Arten ersichtlich der Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin zukommt, ihre Museumsbahn auch in diesen Tunneln weiter ohne jahreszeitliche Einschränkung betreiben zu können. Soweit der Winterbetrieb im Tunnel am Achdorfer Weg in Rede steht, erweist sich zwar der schon vor Durchführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen ausgesprochene (endgültige) Teilwiderruf des Winterbetriebs aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtswidrig; jedoch dürfte insoweit ein auf den Winter 2016/2017 beschränkter Widerruf gerechtfertigt sein.
Soweit die Antragstellerin verschiedentlich darauf verwiesen hat, dass sie über eine eisenbahnrechtliche Genehmigung nach § 6 AEG verfüge, übersieht sie, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine gewerberechtliche Erlaubnis handelt (vgl. Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. A. 2014, § 6 Rn. 33), die nichts daran zu ändern vermag, dass ein Eisenbahnbetrieb nur auf planfestgestellten Betriebsanlagen durchgeführt werden darf (vgl. § 18 AEG). Sind aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen vorzusehen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O. m.w.N.) bzw. nachträglich in diesen aufzunehmen, kann ein Schienenweg von vornherein nur in diesem - eingeschränkten - Umfang betrieben werden.
Nach §§ 72 Abs. 1, 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG kann auch ein rechtmäßiger, den Vorhabenträger begünstigender Planfeststellungsbeschluss (teilweise) widerrufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6; Urt. v. 28.04.2016, a.a.O.). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG kann ein (teilweiser) Widerruf ausgesprochen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, u n d wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Solches kam hier durchaus in Betracht, weil aufgrund der in einem Teil der Tunnel inzwischen vorhandenen Winterquartiere von Fledermäusen ein Winterbetrieb – zumal teilweise im Natura-2000-Gebiet „Blumberger Pforte und Mittlere Wutach“ (Nr. 8216-341) und im Naturschutzgebiet „Wutachflühen“ - nicht mehr ohne jede Einschränkung zulässig sein dürfte. Für einen teilweisen Widerruf war das Regierungspräsidium Freiburg als nunmehr für den Erlass eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zuständige Behörde auch sachlich und örtlich zuständig (vgl. § 49 Abs. 5 LVwVfG i.V.m. § 3 Nr. 2 EZuVO; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226).
Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG, die hier über § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG entsprechend anzuwenden ist, stand dem teilweisen Widerruf nicht entgegen. Denn die Frist zur Entscheidung über den Widerruf setzt voraus, dass der (zuständigen) Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Sie beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde, ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden (vgl. BVerwG (GrSen), Beschl. v. 19.12.1984 - 1.84, 2.84 -, BVerwGE 70, 356; Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 36.87 -, BVerwGE 84, 17; Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 38.90 -, NVwZ 1992, 565). Dies gilt bei dem hier in Rede stehenden Widerrufsgrund auch für die Tatsachen, die die Gefährdung des öffentlichen Interesses begründen.
Ausgehend davon hat die Jahresfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen. Die einen Widerruf rechtfertigenden Tatsachen waren und sind der Planfeststellungsbehörde schon deshalb nicht vollständig bekannt, weil die Untersuchungen noch immer nicht abgeschlossen sind. Abgesehen davon, dass ein Teil der Tunnel bislang noch nicht näher untersucht wurde, waren und sind bislang keine Ermittlungen und Überlegungen dazu angestellt worden, ob die Gefährdung des öffentlichen Interesses auch durch andere, die Antragstellerin weniger belastende betriebliche Einschränkungen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O.). Dass das Regierungspräsidium das Planfeststellungsverfahren bereits von Amts wegen hätte früher aufgreifen und den Sachverhalt längst hätte aufklären können, ändert nichts, da es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht um eine Bearbeitungs- sondern um eine Entscheidungsfrist handelt (vgl. BVerwG (GrSen), Beschl. v. Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
10 
Grundsätzlichen Bedenken begegnet der angefochtene Teilwiderruf - nicht zuletzt aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen -schon deshalb, weil die bisherige Genehmigung - auch - des Winterbetriebs ohne vorherige abschließende, ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung (vgl. zur gebotenen Sachverhaltsermittlung Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht II , § 44 BNatSchG Rn. 22) (endgültig) widerrufen und die dabei in Betracht gezogene (teilweise) Wiedererteilung der Genehmigung des Winterbetriebs davon abhängig gemacht wurde, dass die Antragstellerin dessen Genehmigungsfähigkeit nachweist (Nr. 2). Hier verkennt das Regierungspräsidium, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, vor einem Teilwiderruf des am 10.01.1978 bestandskräftig planfestgestellten Museumsbahnbetriebs abschließend zu prüfen, ob der Winterbetrieb wie bisher, möglicherweise aber nur unter Auflagen, etwa mit den von der Antragstellerin verschiedentlich angebotenen betrieblichen Einschränkungen, zumindest auf einem Teil des Streckenabschnitts ohne Verstoß gegen artenschutz- und habitatschutzrechtliche Bestimmungen weiter zugelassen werden kann. Solange dies in Betracht kommt, ist ein (endgültiger) Teilwiderruf, wie er hier ausgesprochen wurde, nicht zulässig. Denn dafür, ob die sachlichen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, trägt allein das Regierungspräsidium und nicht die Antragstellerin die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 6 C 20.89 -, BVerwGE 88, 130), Die Ausführungen in der Begründung zum Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, insbesondere dazu, dass keine nachträglichen Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit zulässig seien, führen hier nicht weiter. Auch hat das Regierungspräsidium lediglich pauschal und nicht hinsichtlich des Winterbetriebs in den einzelnen Tunneln geprüft, ob ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
11 
Ausgehend davon könnte nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein (endgültiger) Teilwiderruf allenfalls für den Winterbetrieb in den beiden Kehrtunneln (Weiler Kehrtunnel und Stockhalde Kreiskehrtunnel) gerechtfertigt sein. Denn bei diesen könnte jedenfalls die artenschutzrechtliche Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dem neuerlichen Erlass eines auch den Winterbetrieb zulassenden Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen, sofern nicht, was das Regierungspräsidium bisher nicht geprüft hat und daher noch einer Klärung bedarf, eine erhebliche Störung durch andere, die Antragstellerin weniger belastende betriebliche Einschränkungen vermieden werden kann (vgl. dazu zutreffend bereits Uhlenhut, Zugangsrecht contra Naturschutz - Die Mopsfledermaus auf der Sauschwänzlebahn, in: Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts ..., 2015, S. 113 <134>). In diesem Fall würde auch das öffentliche Interesse nicht gefährdet. Reichen andere betriebliche Einschränkungen nicht aus, käme es allerdings in den beiden Kehrtunneln ohne den ausgesprochenen Teilwiderruf voraussichtlich zu einer erheblichen Störung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG streng geschützten (Mops-) Fledermäuse während ihrer Überwinterungszeiten, weil sich dadurch der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population, für den störungsarme (Winter-) Quartiere von besonderer Bedeutung sind, verschlechtern dürfte; dass die Fledermäuse ohne weiteres in für sie nutzbare störungsarme (potentielle) Winterquartiere ausweichen könnten, ist einstweilen nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten „Fledermauserfassung in den Tunneln der 'Sauschwänzle Bahn'“ des ... GmbH vom 12.05.2015 beherbergen die beiden Kehrtunnel im Winter eine große Anzahl von Fledermäusen. Da die beiden Tunnel zu den wichtigsten (Winter-) Quartieren der Mopsfledermaus in ganz Baden-Württemberg zählen, könnte sich sogar der Erhaltungszustand der landesweiten Population erheblich verschlechtern (vgl. a.a.O., S. 13, 27). Dies gälte in besonderem Maße bei einem Winterbetrieb im Weiler Kehrtunnel, da die Mopsfledermäuse aufgrund der sich direkt im Scheitelpunkt des Tunnelquerschnitts befindlichen Hangplätze „direkt von einer Zugfahrt betroffen“ wären (z.B. durch Rauch- und Dampfausstoß der Dampflokomotive). Gestörte Fledermäuse würden dann die für sie überlebensnotwendigen Fettreserven schneller abbauen, weil sie den Stoffwechsel „außerplanmäßig“ erhöhen müssten. Insbesondere dann, wenn die Tiere aufgrund von Störungen auffliegen oder gar den Tunnel verlassen müssten, sei mit einer deutlich erhöhten Sterblichkeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen Gutachten, S. 27 f.). Im Stockhalde Kreiskehrtunnel dürften die Fledermäuse nach dem Gutachten vom 12.05.2015 zwar - aufgrund der weniger exponierten Hangplätze - weniger beeinträchtigt werden. Eine Klärung, ob deshalb nicht mehr von einer  e r h e b l i c h e n  Störung ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für eine Klärung, ob im Hinblick darauf, dass die Tiere nach dem Gutachten bereits durch den Luftstrom und den Zuglärm gestört werden (vgl. S. 26), auch bei einem Betrieb ohne Rauch- und Dampfausstoß bzw. einem Betrieb mit Dieseltraktion von einer erheblichen Störung ausgegangen werden kann.
12 
Soweit die Antragstellerin eine erhebliche Störung i. S. einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Fledermauspopulation mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass sich die Durchführung des Eisenbahnbetriebs - einschließlich erheblich störender Unterhaltungsmaßnahmen - in den vergangenen Jahren nicht negativ auf die Fledermauspopulation ausgewirkt habe, gibt es hierfür keine nachvollziehbaren Hinweise. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass ein Winterbetrieb in den vergangenen Jahren gerade nicht durchgeführt wurde.
13 
Durch einen Winterbetrieb im Grimmelshofener Tunnel dürfte indes der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Fledermauspopulation noch nicht erheblich verschlechtert werden, da in diesem Tunnel allenfalls drei überwinternde Fledermäuse (zwei Mopsfledermäuse und ein Braunes Langohr) festgestellt wurden (vgl. Gutachten, S. 14; Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 12). Auch das Tötungsrisiko (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) für die betroffenen Arten dürfte sich durch einen Winterbetrieb - anders als wohl in den beiden Kehrtunneln - nicht „signifikant erhöhen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31). Gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, auf die sich das Regierungspräsidium anders als der von ihm beauftragte Gutachter gestützt hat, dürfte nicht verstoßen werden. Denn dafür, dass mit dem tatsächlich zu erwartenden Winterbetrieb der Grimmelshofener Tunnel als „Ruhestätte“ in dem Sinne „beschädigt“ oder „zerstört“ würde, dass mit ihm eine dauerhafte Funktionsstörung oder gar ein vollständiger Funktionsverlust einherginge (vgl. hierzu Meßerschmidt, BNatSchR Bd. 2/I , § 44 BNatSchG Rn. 75 f.), lassen sich weder dem Gutachten noch der Begründung des Teilwiderrufs hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Auch gegen das - vom Regierungspräsidium freilich auch nicht herangezogene -zum Schutz von Fledermausquartieren eingeführte Aufsuchungsverbot des § 39 Abs. 6 BNatSchG, dem im Hinblick auf das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergänzende Funktion zukommt (vgl. Gellermann, a.a.O., § 39 BNatSchG Rn. 27; Meßerschmidt, a.a.O., § 39 BNatSchG Rn. 46), dürfte nicht verstoßen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es gerade bei einem Winterbetrieb im Grimmelshofener Tunnel zu einer erheblichen Störung des Natura-2000-Gebiets „Blumberger Pforte und Mittlere Wutach“ (Nr. 8216-341) käme (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), werden im Teilwiderrufsbescheid auch nicht ansatzweise aufgezeigt; solche sind auch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.
14 
Beim Tunnel in der kleinen Stockhalde handelt es sich nach derzeitigem Erkenntnisstand schon um kein Winterquartier, an dem die streng geschützten Fledermausarten i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gestört würden. Allein deshalb, weil dort am 25.06.2014 einmal frische Kotpellets vom Mausohr und einer Zwergfledermaus unter „potentiellen Hangplätzen“ an der Tunneldecke entdeckt wurden (vgl. Gutachten, S. 10), liegt ein solches noch nicht vor. Die vom Regierungspräsidium herangezogene Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt im Übrigen - ebenso wie § 39 Abs. 6 BNatSchG - nur tatsächlich als Winterquartiere genutzte „Ruhestätten“ und nicht auch solche, die sich lediglich als solche eignen („potentielle Winterquartiere“; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299; Gellermann, a.a.O., § 39 Rn. 27). Hinsichtlich einer etwaigen Störung des allenfalls am Rande berührten Natura-2000-Gebiets gilt das oben Gesagte.
15 
Auch der Tunnel am Achdorfer Weg kann einstweilen allenfalls als nicht geschütztes potentielles Winterquartier angesehen werden, sodass ein endgültiger Widerruf wegen erheblicher Störung dort überwinternder Fledermäuse (noch) nicht in Betracht kam, auch nicht im Hinblick auf die in Nr. 2 des Teilwiderrufs vorgesehene Möglichkeit einer neuerlichen Genehmigung des Bahnbetriebs; denn diese soll, wie aus der - ernstlichen Zweifel begegnenden (s. o.) - behördlich angeordneten Beweislastumkehr erhellt, nach den Grundsätzen einer Neuerteilung erfolgen. Da alte Daten der AG Fledermausschutz e. V. für die Winter 2002/2003 und 2003/2004 immerhin eine Überwinterung jeweils einer Fledermaus belegen (vgl. die Stellungnahme der Abteilung Umwelt des Regierungspräsidiums Freiburg v. 04.10.2016, /249 <250> der Verwaltungsakten), kann bis zum Abschluss der derzeit laufenden Untersuchungen jedoch nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch dieser Tunnel inzwischen von einer größeren Anzahl von Fledermäusen als Winterquartier genutzt wird. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, käme es jedoch möglicherweise zu einer - auch Unionsrecht (vgl. Art. 12 Abs. 1b FFH-RL) widersprechenden - erheblichen Störung streng geschützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wodurch das öffentliche Interesse konkret gefährdet würde. Einer solchen Gefährdung soll mit einem Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG jedoch gerade entgegengetreten werden. Bei Vorliegen eines Gefährdungsverdachts dürfte daher aufgrund § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG - als „minus“ zu einem endgültigen Widerruf - auch ein vorläufiger bzw. bis zum Abschluss der Klärung der Gefährdungssituation befristeter Widerruf zulässig sein. Insofern dürfte vorliegend ein Widerruf des Winterbetriebs im Tunnel am Achdorfer Weg bis zum Abschluss der in Auftrag gegebenen, bis Ende März 2017 andauernden Untersuchungen gerechtfertigt sein (vgl. hierzu auch die E-Mail des Regierungspräsidiums v. 24.10.2016, /273 der Verwaltungsakten).
16 
Beim - das Natura-2000-Gebiet nur teilweise und am Rande berührenden -Buchbergtunnel werden zwar ebenfalls noch Untersuchungen durchgeführt, doch liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein dortiger Winterbetrieb gegen Arten- oder Habitatschutzrecht verstoßen könnte. So soll der Fledermausexperte des Regierungspräsidiums Freiburg Dr. K am 08.01.2014 vor dem Verwaltungsgericht angegeben haben, „am Buchbergtunnel, den er ebenfalls begangen habe, keine Fledermaus festgestellt“ zu haben (vgl. die naturschutzrechtliche Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis v. 17.10.2014, S. 6). Auch hat die Abteilung Umwelt des Regierungspräsidiums Freiburg in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2015 (/251 der Verwaltungsakten) darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des Buchbergtunnels (als potentielles Winterquartier) eher gering sein dürfte, da dieser Tunnel einen starken Luftzug aufweise. Sollten die Untersuchungen letztlich doch anderes ergeben, könnte dies gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) geltend gemacht werden.
17 
Ob bzw. inwieweit ein Bahnbetrieb bei den danach vorläufig zu beachtenden jahreszeitlichen Einschränkungen sinnvoll durchgeführt werden kann, hat schließlich nicht der Senat zu entscheiden. Die Entscheidung darüber bleibt vielmehr der unternehmerischen Entscheidung der Antragstellerin überlassen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 u. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf eines

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 1 K 95/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17. Oktober 2014 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die vom Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes stattzugeben.
Entgegen der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Begründung des Sofortvollzugs dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügte. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. A. 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Diesen f o r m e l l e n Anforderungen ist hier ohne weiteres genügt, da es im öffentlichen Interesse als dringend geboten erachtet wurde, „zum Schutz der in den Tunneln überwinternden Fledermäuse erhebliche Störungen durch zusätzlichen Fahrbetrieb im Winter, bis hin zu Tötungen und Verlust dieser Lebensstätten, während eines anhängigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens zu verhindern“ (vgl. die angefochtene naturschutzrechtliche Entscheidung v. 17.10.2014, S. 23). Darauf, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestand und diesem Vorrang zukam, kommt es hierbei nicht an. Insofern ist auch unerheblich, ob, was die Antragstellerin bezweifelt, der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung mit ihren gegenläufigen Interessen vorausgegangen war, wovon im Hinblick auf die in der Entscheidung angestellten Ermessenserwägungen (a.a.O., S. 15 ff.) freilich auszugehen sein dürfte.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der naturschutzrechtlichen Entscheidung vom 17.10.2014 jedoch zu Unrecht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.
Mit seiner naturschutzrechtlichen Entscheidung hatte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis der Antragstellerin - gestützt auf § 3 Abs. 2 BNatSchG - die Durchführung des Eisenbahnbetriebs in den Tunneln der inzwischen von ihr betriebenen Museumsbahnstrecke („Sauschwänzlebahn“) zwischen dem „Buchbergtunnel“ (Nordportal) und dem Kehrtunnel „Im Weiler“ (Westportal) jeweils für den Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres untersagt. Da die Tunnel von (u. a. Mops-) Fledermäusen als wichtige Überwinterungsstätte genutzt würden, verstieße ein gleichwohl durchgeführter „Winterbetrieb“ gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts, insbesondere gegen solche des Arten- und Habitatschutzrechts.
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat bei Berücksichtigung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs für angezeigt. Denn die angefochtene naturschutzrechtliche Entscheidung erweist sich schon jetzt als offensichtlich rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als untere Naturschutzbehörde für die hier allein in Rede stehende Untersagung des „Winterbetriebs“ der von der Antragstellerin betriebenen Museumsbahnstrecke „Sauschwänzlebahn“ schon nicht sachlich zuständig. Denn eine solche konnte und kann derzeit allenfalls von dem für die Eisenbahnaufsicht über eine nichtbundeseigene Eisenbahn zuständigen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgesprochen werden. Der Umstand, dass sich im Eisenbahnrecht keine Ermächtigungsgrundlage findet, die ausdrücklich die Untersagung eines Eisenbahnbetriebs vorsieht, ändert nichts.
Zu erinnern ist zunächst daran, dass der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter Geltung des Landeseisenbahngesetzes vom 12.07.1951 (Reg.Bl. S. 49) am 25.04.1978 das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn verliehen worden war (vgl. § 2 Abs. 2 u. 1 LEG), nachdem - am 10.01.1978 - der für die Verleihung letztlich maßgebende endgültige Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb einer Museumsbahn erlassen worden war (vgl. §§ 5, 11 LEG). In der Wiederinbetriebnahme der zum 01.01.1976 stillgelegten Eisenbahnstrecke in Form eines Museumsbetriebs mit Dampfzugfahrten zur Personenbeförderung war seinerzeit eine wesentliche Änderung des Unternehmens im Betrieb i. S. des § 2 Abs. 2 LEG gesehen worden. Am 24.09.1987 wurde das Unternehmungsrecht erneuert. Am 18.12.1996 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - nach Maßgabe der am 10.01.1978 festgestellten Pläne - eine Genehmigung zum Betreiben einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur erteilt (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 LEisenbG i. d. F. 08.06.1995 ). Diese wurde am 25.10.2006 durch eine Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur ersetzt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG), wiederum nach Maßgabe der am 10.01.1978 festgestellten Pläne. Am 13.04.2012 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auch eine Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen erteilt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG). Inzwischen ist die Antragstellerin Inhaberin beider Genehmigungen.
Wäre der „Winterbetrieb“, wie das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis meint, von dem (ausdrücklich auch den Betrieb betreffenden) Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 nicht umfasst gewesen, fehlte es möglicherweise von vornherein an einem rechtmäßigen Bahnbetrieb während der Wintermonate. Einen solchen zu untersagen obläge indes - unabhängig von etwa darüber hinaus drohenden Verstößen gegen Naturschutzrecht - nicht der Naturschutzbehörde, sondern dem für die Eisenbahnaufsicht über eine nichtbundeseigene Eisenbahn zuständigen Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (vgl. § 2 Nr. 1 und § 1 der Eisenbahnzuständigkeitsverordnung (EZuVO) vom 11.09.1995, zuletzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65, 87), da dann ein Verstoß gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorläge (vgl. § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) vom 08.06.1995 (GBl. S. 417, 421), zuletzt geändert durch Art. 64 der Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65).
10 
Auf die - sich etwa bei der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen entlang der Gleise stellende - Frage, ob die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Behörde gegebenenfalls auch gegen Verstöße gegen Bestimmungen des (Bundes-) Naturschutzrechts einzuschreiten berechtigt wäre, käme es dabei nicht an. Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob dies, wenn die Aufsicht über eine nichtbundeseigene Eisenbahn durch eine Landesbehörde in Rede steht, unter Hinweis auf die beschränkte Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts überzeugend verneint werden könnte. Dass dem Eisenbahn-Bundesamt der Vollzug von Landesrecht grundsätzlich verfassungsrechtlich verwehrt sein mag (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.06.2005 - 8 A 262/05 -, NuR 2005, 660), führte in diesem Zusammenhang ohnehin nicht weiter, weil das Naturschutzrecht inzwischen weitgehend Bundesrecht ist.
11 
Überwiegendes spricht allerdings dafür, dass der untersagte „Winterbetrieb“ - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - vom Planfeststellungsbeschluss umfasst ist. Denn dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 ist - ebenso wenig wie den Verleihungen und späteren Genehmigungen - eine Einschränkung des Betriebs auf einen „Sommerbetrieb“ nicht zu entnehmen. Eine solche Einschränkung dürfte sich auch nicht daraus ergeben, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in ihrem Erläuterungsbericht vom 02.02.1977 erkennen ließ (a.a.O., S. 3), dass nur an einen „Betrieb in den Monaten Mai bis Mitte Oktober“ gedacht war, und das Regierungspräsidium Freiburg im Anhörungsverfahren auf die „lediglich erneute und gelegentliche Inbetriebnahme während der Sommermonate“ hingewiesen hatte. Denn abgesehen davon, dass darüber hinaus „auch Sonderfahrten nach Bedarf (mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h)“ vorgesehen waren, fand dies keine Entsprechung im späteren Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere ergab sich solches nicht aus II. 4. des verfügenden Teils, der eine erste Kontrolle „jährlich vor Aufnahme des Betriebs“ vorsah. Auch war der Erläuterungsbericht vom 02.02.1977 nicht planfestgestellt worden. Für eine ausdrückliche Regelung, so eine zeitliche Einschränkung des Betriebs beabsichtigt gewesen wäre, hätte indes Anlass bestanden, da eine planfestgestellte Eisenbahnstrecke typischerweise einen ihrer Kapazität entsprechenden Betrieb ermöglicht und die planfestgestellte Eisenbahnstrecke bereits seit 1890 - ersichtlich ohne jahreszeitliche Einschränkungen - in Betrieb war. Aus Anlass der seinerzeitigen Planfeststellung hätten auch durchaus Einschränkungen aus Gründen des Naturschutzes getroffen werden können (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 LEisenbG; Schreiben der Anhörungsbehörde v. 21.03.1977, S. 6. insbes. auch den Zusatz für das Referat 6 im Hause; auch die Niederschrift über die Erörterungsverhandlung gem. Art. 21 des Württ. Zwangsenteignungsgesetzes v. 20.12.1888 v. 24.05.1977).
12 
Ausgehend davon wäre aber - ohne einen vorherigen Teilwiderruf des Planfeststellungsbeschlusses - eine (unmittelbare) Untersagung des Bahnbetriebs (derzeit) gar nicht möglich, auch nicht durch die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde. Denn aufgrund der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. LVwVfG) steht die Zulässigkeit des Bahnbetriebs grundsätzlich im Hinblick auf alle davon berührten öffentliche Belange - einschließlich der Belange des Naturschutzes - verbindlich fest. Aufgrund der formellen Konzentrationswirkung entfiel dabei die Zuständigkeit anderer Behörden; insoweit erfolgte eine Zuständigkeitsverlagerung auf die Planfeststellungsbehörde (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. LVwVfG; hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A. 2014, § 75 Rn. 15). Die Entscheidung, ob nachträgliche Verstöße gegen das bei der Planfeststellung zu prüfende materielle Recht zum Anlass genommen werden, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen bzw. einen Teilwiderruf auszusprechen (etwa nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), obliegt indes allein der Planfeststellungsbehörde bzw. der Behörde, die nunmehr für den Erlass des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig wäre (vgl. § 49 Abs. 5 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226). Dies wäre hier das Regierungspräsidium Freiburg (vgl. § 3 Nr. 2 EZuVO).
13 
Ohne vorherigen teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses dürfte eine Einschränkung des Bahnbetriebs über mehrere Monate darüber hinaus der Funktionssicherungsklausel des § 4 Nr. 3 BNatSchG widersprechen, die auch bei Maßnahmen des Naturschutzes die bestimmungsgemäße Nutzung eines in einem verbindlichen Plan für Zwecke des öffentlichen Verkehrs ausgewiesenen öffentlichen Verkehrswegs gewährleisten will. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht dürfte daran nichts ändern, sollte dieses vorliegend materielle Geltung beanspruchen. Denn Unionsrecht gibt nicht vor, in welchem Verfahren von welcher Behörde materielles Unionsrecht vorrangig anzuwenden ist (vgl. Art. 291 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Auch über eine Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG ist grundsätzlich von der für das Projekt zuständigen Behörde in dem dafür vorgesehenen sog. Trägerverfahren zu entscheiden (vgl. § 34 Abs. 6 BNatSchG).
14 
Nach alldem könnten inzwischen möglicherweise aus Gründen des Naturschutzes gebotene Einschränkungen des Betriebs - etwa im Hinblick auf anderenfalls zu besorgende Verstöße gegen das Habitat- und/oder Artenschutzrecht - nur in einem wiederaufgegriffenen Planfeststellungsverfahren bzw. im Wege eines Teilwiderrufs von der Planfeststellungsbehörde und nicht nach § 3 Abs. 2 BNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden. Solchen stünde auch nicht entgegen, dass aus Anlass einer (Bau-) Planfeststellung nach § 18 AEG keine Betriebsregelungen getroffen werden könnten. Denn aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots, aber auch im Hinblick auf die Konzentrationswirkung der Planfeststellung, sind auch die Auswirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Betriebs einer Eisenbahnstrecke in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71). Erforderlichenfalls sind daher aufgrund des Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen - gegebenenfalls auch solche aus Gründen des Naturschutzes - zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O.; Wurster, in: Beck‘scher AEG-Komm. 2. A. 2014 § 18 Rn. 244). Davon scheint auch das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 auszugehen (a.a.O., S. 27). Die gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 6 AEG oder eine etwa noch erforderliche Erlaubnis nach § 7f AEG wären demgegenüber - aufgrund ihres eingeschränkten Prüfungsgegenstands - solchen Einschränkungen von vornherein nicht zugänglich.
15 
Ob Unionsrecht es nicht nur ermöglichte (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), sondern sogar geböte, den Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 teilweise (freilich nur gegen Entschädigung, vgl. § 49 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG) zu widerrufen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.09.2004 C-127/02 -, NuR 2004, 730; auch Würtenberger, NuR 210, 316 <319>), weil der seinerzeit wohl bereits umfassend genehmigte Eisenbahnbetrieb nunmehr ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigte oder zumindest eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten besorgen lassen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
16 
Im Hinblick auf ein weiteres Verwaltungsverfahren, bemerkt der Senat gleichwohl das Folgende (vgl. auch Uhlenhut, Zugangsrecht contra Naturschutz - Die Mopsfledermaus auf der Sauschwänzlebahn, in: Ronellenfitsch/Esch-weiler/Hörster (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts ... 2015, S. 113 - 140):
17 
Im Hinblick auf eine unterbliebene Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) dürfte ein Teilwiderruf nicht geboten sein. Denn eine solche Prüfung ist vor der Zulassung eines Projekts durchzuführen, sodass ein bereits endgültig genehmigtes Projekt diesen Vorgaben nicht mehr unterliegen kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 u. Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114). Dass die Eisenbahnstrecke auch nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie weiterbetrieben wird, vermag daran noch nichts zu ändern, da der Betrieb als solcher grundsätzlich kein neues Projekt darstellt (vgl. zu § 1 Abs. 2 der UVP-RL EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, auf „materielle Veränderungen“ abstellend). Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17). Insofern kämen auch solche Tätigkeiten in Betracht, die - ohne bauliche Veränderungen - ein Schutzgebiet gefährden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2011 - 8 A 1837/09 -, NuR 2011, 591; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR II, § 34 BNatSchG Rn. 7). Doch erscheint mehr als zweifelhaft, ob hier von einem neuen Projekt schon deshalb gesprochen werden könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114), weil der Bahnbetrieb in den Monaten vom November bis April nicht mehr - wie bisher - nur bei Bedarf (insbesondere zur Unterhaltung der Strecke), sondern regelmäßig auch - aber auch nur - an den (Advents-) Wochenenden (sog. „Nikolausfahrten“) stattfinden soll. Denn auch der bisherige Winterbetrieb wäre bereits aus Anlass der Planfeststellung einer Verträglichkeits- oder Abweichungsprüfung zu unterziehen gewesen, wäre eine solche bereits vorgegeben gewesen. Dürfte danach eher nicht von einem neuen Projekt auszugehen sein, könnte jedoch möglicherweise noch auf § 33 Abs. 1 BNatSchG (bzw. Art. 6. Abs. 2 FFH-RL) zurückzugreifen sein, sollte dem nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; auch Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 33 Rn. 4 m.w.N.; Gellermann, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 3).
18 
Die seinerzeit noch gar nicht geltenden Verbote der Naturschutzgebietsverordnung vom 27.09.1979 dürften einen Widerruf freilich nicht gebieten (vgl. auch § 23 Abs. 2 Satz1 BNatSchG; hierzu auch die Ausnahmevorschrift in § 5 der Verordnung).
19 
In Betracht käme jedoch, dass die von den Naturschutzbehörden angeführten besonderen artenschutzrechtliche Verbote (insbes. nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) eine jahreszeitliche Einschränkung des Betriebs erforderten, sollten nicht andere - etwa die von der Antragstellerin vorgeschlagenen - betriebsregelnde Maßnahmen genügen. Dabei wäre dann auch zu klären, ob eine erhebliche Störung bzw. Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Fledermauspopulation durch die Befahrung eines jeden Tunnels eintreten würde.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen
1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
2.
der Betreiber einer Werksbahn und
3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.