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| Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. |
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| Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 VwGO Rn. 26). |
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| Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat. Der angegriffene Versagungsbescheid des Landratsamts H. vom 26.01.2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides folgt aus § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. |
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| Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als „Fläche für Landwirtschaft“ vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.). |
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| Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. |
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| Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid „zu einzelnen Fragen des Vorhabens“ erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 57 Rn. 6; vgl. speziell zur Ausklammerung der Frage der Erschließung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 f.; Beschl. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459 ). Von dieser gesetzlich zulässigen Möglichkeit hat die Klägerin mit der vorgenommenen Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung ihres Baugrundstückes hinsichtlich der Entwässerung Gebrauch gemacht. |
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| Das Bestimmungsrecht des Bauherrn hinsichtlich des Gegenstandes einer Bauvoranfrage ist jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bleibt einer Bauvoranfrage der Erfolg dann versagt, wenn von vornherein feststeht, dass das vom Bauherrn verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2000 - 4 B 61/00 -, ); wenn er mithin gewissermaßen sehenden Auges Fragen aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheides herausnimmt, die als schlechthin unüberwindbares Hindernis anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, DVBl. 1981, 401 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 17.12.2003 - 3 L 13/02 -, ; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO BW, 6. Aufl., 2011, § 57 Rn. 29 f. m. w. N.). |
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| Derartige schlechthin unausräumlichen Hindernisse stehen dem Klagebegehren vorliegend jedoch nicht entgegen. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens zunächst aus dem Prüfprogramm der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ausgeklammert wissen möchte. Denn die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der problematischen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks ergeben, erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, auf eigene Kosten eine nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks nach wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen „Anspruch auf Erschließung“ aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist. |
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| Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ durch den Bebauungsplan „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008 entgegen, da die diesbezügliche Festsetzung unwirksam ist. |
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| Das Verwaltungsgericht ist zu einer Inzidentkontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verpflichtungsstreit berechtigt, da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Änderungen entscheidungserheblich ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können; beide Verfahren schließen sich grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 - 4 BN 29/06 -, ZfBR 2007, 149 f.; Beschl. v. 01.02.2010 - 4 BN 50.09 -, BauR 2010, 903). |
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| Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bereich des klägerischen Grundstücks ist unwirksam, weil sie an einem beachtlichen und nicht behobenen Abwägungsmangel leidet. |
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| Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht von der Hand zu weisen, schließlich enthält diese keinerlei Andeutungen dafür, dass der Beigeladenen auch der Sache nach an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern. |
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| Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam. |
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| 1. Bei der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ aus dem Jahr 2001 ist der Beigeladenen ein Abwägungsfehlerunterlaufen. |
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| Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bebauungsplanbeschlusses ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Auf den am 23.02.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung findet demnach der seinerzeit geltende § 1 Abs. 6 BauGB 1998 Anwendung, der wortgleich mit dem heutigen § 1 Abs. 7 BauGB regelt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.). |
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| In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet. |
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| Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht nach der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan „...“, 1. Änderung von 2001 nicht erfolgt. |
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| Die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 23.11.1999 belegt, dass der Gemeinderat der Beigeladenen bereits bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses Kenntnis davon hatte, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks von Eigentümerseite erwogen wurde; die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung des streitgegenständlichen Grundstückes waren dem Gemeinderat mithin bekannt. Gleichwohl sind sie nicht in der gebotenen Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. In den Verfahrensakten der Planänderung 2001, insbesondere den Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung, wird auf die eigenständigen und besonders schützenswerten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks in keiner Weise näher eingegangen. So findet sich in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 zu der geplanten und sodann durchgeführten Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Nutzfläche lediglich die Begründung, dass die Stadt andernfalls bei Einreichung eines entsprechende Baugesuchs mit ihren Erschließungsleistungen eventuell in Zugzwang kommen könnte und zudem die Bebauung des klägerischen Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge hätte. Eine Auseinandersetzung des Gemeinderates mit den eigentumsrelevanten Interessen und Belangen der Klägerin kommt indes aus der Niederschrift nicht zum Vorschein. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung sind keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der Eigentümerinteressen der Klägerin ersichtlich. Vielmehr findet sich dort hinsichtlich der Aufhebung des Baufensters auf dem klägerischen Grundstück ausschließlich der Hinweis auf das vorhandene schützenswerte Biotop und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Unter Hinweis auf die in M. noch zahlreich vorhandenen weiteren Baumöglichkeiten wird die Aufhebung des Baufensters als gerechtfertigt angesehen. Auf die bestehenden Eigentümerinteressen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks wird hingegen in der Planbegründung mit keinen Wort eingegangen. Auch der darin abschließend angeführte Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit der Entschädigungsvoraussetzungen des § 42 BauGB vermag nicht zu genügen, um eine Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen anzunehmen. Zwar mag der Hinweis zu begründen, weshalb die Aufhebung der Nutzung im Fall der Klägerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt; das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bestehende Interesse der Klägerin an einer Verwertung des Grundstücks zu Wohnzwecken wird jedoch auch damit in keiner Weise erschöpfend erfasst. |
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| Die Zusammenschau dieser aus den Planunterlagen ersichtlichen Umstände fördert offen zu Tage, dass die selbständigen Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks - nebst der damit verbundenen Möglichkeit der baulichen Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks - in ihrer gewichtigen Bedeutung verkannt und von der Beigeladenen nicht in dem gebotenen Maße in die Prüfung und Gewichtung anlässlich der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung eingestellt wurde. Diese Fehleinschätzung der betroffenen Eigentümerbelange der Klägerin begründet im Ergebnis den maßgeblichen Mangel im Abwägungsvorgang der Bebauungsplanänderung „...“, 1. Änderung. |
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| 2. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich. |
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| Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB einschlägig. |
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| Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem „offensichtlich“ ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
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| Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte. |
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| 3. Der mithin beachtliche Abwägungsfehler ist auch rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. |
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| Maßgebend für die am 22.03.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung ist insoweit die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998, wie der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu entnehmen ist. Danach werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgerechte Rüge wurden gewahrt, da der Mangel von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2007 gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurde. |
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| 4. Der beachtliche Abwägungsfehler des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung ist auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend geheilt worden. Der 2008 von der Beigeladenen unternommene Heilungsversuch durch den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung ist fehlgeschlagen. Es spricht manches dafür, dass eine Heilung bereits aufgrund der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens ausgeschlossen ist (a). Jedenfalls aber wurde der in der Planänderung 2001 unterlaufene Mangel im ergänzenden Verfahren nicht behoben (b). |
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| a. Die Kammer hat bereits grundlegende Zweifel daran, ob das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren überhaupt geeignet war, den bei der Planänderung 2001 unterlaufenen schwerwiegenden Abwägungsfehler zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war. |
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| b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. |
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| Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die Nachholung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine „erstmalige“ Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 259; Sächs.OVG, Beschl. v. 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, ). |
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| Diesen Anforderungen ist die Beigeladene im Rahmen des ergänzenden Verfahrens 2008, das in den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung mündete, nicht nachgekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nachgeholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat. |
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| So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: „Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist.“ Sodann wurde nach kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die Nachholung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen: |
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| „Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ |
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| Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als „egoistische private Interessen“ bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, „den größtmöglichen Profit“ aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr „nur“ um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt. |
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| Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes „...“ von 1957 wieder auf (1.), nach der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.) |
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| 1. Ist eine Regelung durch Bebauungsplan unwirksam, so lebt die bisherige Festsetzung wieder auf, die von dem Änderungsplan als der neueren Fassung zunächst verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ff.; Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 -, UPR 2003, 234). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 ff.; OVG NRW, Urt. v. 08.03.1994 - 11 a NE 35/90 -, NWVBl. 1995, 59 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Verfahrensakten des gesamten Änderungsverfahrens können derartige Überlegungen nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensakten kann mithin dem Gemeinderat der Beigeladenen nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, unabhängig von der Wirksamkeit der 1. bzw. der 2. Planänderung jedenfalls den Ausgangsbebauungsplan von 1957 aufheben zu wollen. Für den streitigen Bereich des klägerischen Grundstücks gilt folglich der Bebauungsplan „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957 fort. |
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| 2. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans von 1957 ist die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich - unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Entwässerung - zulässig. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes von 1957 (a)) und die geplante Bebauung ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des rechtsverbindlich übergeleiteten Bebauungsplanes von 1957 vereinbar (b)). |
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| a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung von 1957, insbesondere greifen die von der Beigeladenen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des wirksamen Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht durch. Es ist von einer ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes auszugehen. |
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| Der Bebauungsplan „...“, 1957 bedurfte nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Rg.-Bl. 1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der 1. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekanntzugeben. Hierzu findet sich in der Verfahrensakte des Bebauungsplanes „...“, 1957 ein Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in der angegeben ist, dass der genehmigte Bebauungsplan mit Bauvorschriften vom 11.01. bis einschließlich 17.01.1958 zur Einsichtnahme auf dem Rathaus offen liegt. Zudem ist auf dem Originalplan der Vermerk angebracht „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.1.1958“. Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes verbleiben für das Gericht daher nicht. |
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| b) Die von der Klägerin geplante Bebauung ist zudem mit den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1957 vereinbar. |
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| Bei dem Plan „...“ aus dem Jahr 1957 handelt es sich um einen wirksam übergeleiteten rechtsverbindlichen Bebauungsplan, schließlich fallen unter den Begriff des Bebauungsplanes i. S. d. BauGB grundsätzlich auch frühere Pläne, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer vormaligen Fassung des BauGB oder des BBauG wirksam geworden oder übergeleitet worden sind (§ 233 Abs. 3 BauGB). Da vorliegend der Plan „...“ von 1957 noch aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BBauG von 1960 stammt, ist die Überleitungsfiktion des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 maßgeblich, wonach auch zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fortgelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Hiervon ist unter Berücksichtigung sowohl des zeichnerischen Teils des Plans von 1957 als auch der dazugehörigen Bauvorschriften in textlicher Fassung auszugehen. |
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| Der Bebauungsplan „...“ von 1957 wird vom Gericht zudem als qualifizierter Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gewertet, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan „...“ von 1957 erfüllt. Nach Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden. |
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| Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten nach Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). |
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| Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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