Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. März 2013 - 3 S 954/12

bei uns veröffentlicht am12.03.2013

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2012 - 5 K 2779/09 - wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
I.
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
1. Die Klägerin ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ...49, ...50 und ...51, die nach Osten an den Pappelhäldenweg grenzen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ der Beigeladenen, der in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./ 27.9.1957 die Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern auf den Grundstücken vorsieht. In seiner Sitzung vom 23.1.2001 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans, mit der für die Grundstücke westlich des Pappelhäldenwegs ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Zahl der Wohneinheiten auf zwei je Gebäude begrenzt wird. Hiervon ausgenommen sind die Grundstücke der Klägerin, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Zum Schutz einer auf den Grundstücken vorhandenen Feldhecke sieht der geänderte Plan ferner eine Pflanzbindung vor.
Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück vier freistehende Einzelhäuser mit einer Länge von je 15 m errichten. Im Hinblick auf einen von ihr am 4.12.2007 gestellten Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids für dieses Vorhaben führte die Beigeladene ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte daraufhin mit Bescheid vom 26.1.2009 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 26.8.2009 zurückgewiesen.
Auf die von der Klägerin am 22.7.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.2.2012 das beklagte Land verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen, und die Bescheide des Landratsamts und des Regierungspräsidiums aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin mit der Änderung des Bebauungsplans als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden sei, da diese Festsetzung unwirksam sei. Die im Jahre 2001 vorgenommene Planänderung leide an einem Abwägungsfehler, da der Gemeinderat der Beklagten die Interessen der Klägerin an einer baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks nicht in der gebotenen Weise in seine Abwägung eingestellt habe. Dieser Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sowie rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Der Abwägungsfehler sei auch nicht durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden.
2. Die von der Beigeladenen in ihrem Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die mit der am 23.1.2001 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhälden- weg“ erfolgte Ausweisung der Grundstücke der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft sei abwägungsfehlerhaft, da der Gemeinderat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Gegen diese Auffassung wendet sich die Beigeladene ohne Erfolg.
Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss deshalb ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sind dementsprechend bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das gilt auch bei der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 8 BauGB).
Die am 23.1.2001 beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ zielt, soweit sie die Grundstücke der Klägerin betrifft, auf die ersatzlose Beseitigung der sich aus dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist den Interessen des Grundstückseigentümers in einem solchen Fall ein besonders Gewicht beizumessen. Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die bisher bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müssen, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass sie durch hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange gerechtfertigt wird. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Soll, wie hier, ein nach der bisherigen Rechtslage bestehendes Recht des Eigentümers zu einer Bebauung seines Grundstücks aufgehoben werden, muss ferner das private Interesse am Erhalt dieses Rechts mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56; Urt. v. 8.9.2010 - 3 S 1389/09 - BauR 2010, 2158).
10 
Die von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Bebauungsplans „Schwärz- und Pappelhäldenweg“ angestellten Überlegungen genügen auch nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Die Änderung des Bebauungsplans in dem westlich des Pappelhäldenwegs gelegenen Bereich wird in der Begründung des Änderungsplans damit erklärt, dass der bestehende Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung (Geschosswohnungsbau) zulasse. Eine solche verdichtete Bebauung sei städtebaulich unerwünscht, zumal auch die vorhandene Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie die Verkehrsinfrastruktur nicht in der Lage seien, den dadurch entstehenden Anforderungen gerecht zu werden. Diese Überlegungen sind - jedenfalls abstrakt - geeignet, die mit dem Bebauungsplan erfolgten Einschränkungen der Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Was die Grundstücke der Klägerin betrifft, hat sich die Beigeladene jedoch nicht mit einer Einschränkung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten begnügt, sondern hat sich zu einer vollständigen und ersatzlosen Beseitigung der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten Möglichkeiten zu einer Bebauung dieser Grundstücke entschlossen. In der Begründung des Änderungsplans wird dies damit erklärt, dass sich entlang des Pappelhäldenwegs ein nach § 24a LNatSchG (a. F.) geschütztes Feldgehölz befinde, das im Falle einer Bebauung des Grundstücks zwangsläufig zerstört würde. Eine Bebauung des Grundstücks solle deshalb zukünftig nicht mehr möglich sein, da in Möckmühl noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existierten, deren Realisierung mit weitaus geringeren Eingriffen in die Landschaft verbunden sei.
11 
Diesen Darlegungen lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, eine ausreichende Würdigung des Interesses der Klägerin an der Beibehaltung der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke nicht entnehmen. In der Begründung wird zwar darauf hingewiesen, dass das Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...51 komplett aufgehoben werde und die Änderung keine Pflicht zu einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB auslöse, da die beseitigte Nutzungsmöglichkeit bereits seit 1957 bestehe. Eine Gewichtung der Interessen der Klägerin ist jedoch ebenso unterblieben wie eine Gegenüberstellung dieser Interessen mit dem Interesse an der Erhaltung des Feldgehölzes auf den Grundstücken der Klägerin. Der Hinweis auf die Existenz zahlreicher Baumöglichkeiten auf anderen, nicht der Klägerin gehörenden Grundstücken vermag daran nichts zu ändern.
12 
Hinzukommt, dass die Annahme der Beigeladenen, eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin habe zwangsläufig eine Zerstörung des dort vorhandenen Feldgehölzes zur Folge, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Nach den dem Senat vorliegenden Akten erstreckt sich das in Rede stehende Feldgehölz entlang der nördlichen sowie der östlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin. Der im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung auf den Grundstücken festgesetzte Baustreifen befindet sich jedenfalls zum großen Teil außerhalb dieses Bereichs. Um im Bereich des Baustreifens errichtete Gebäude vom Pappelhäldenweg her zu erschließen, genügte es, in das Feldgehölz eine wenige Meter breite Schneise zu schlagen. Alternativ könnte auch an eine Erschließung der Grundstücke von Süden her gedacht werden. Eine Bebauung der Grundstücke kann danach auch in einer Weise erfolgen, bei der zumindest wesentliche Teile des Feldgehölzes erhalten bleiben. Die Abwägung der Beigeladenen erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als defizitär.
13 
b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, der Abwägungsfehler sei durch das von der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Verfahren nicht geheilt worden.
14 
Die Beigeladene hat auf Anregung des Landratsamts ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der dem Änderungsbebauungsplan vom 23.1.2001 anhaftenden Fehler durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vom Gemeinderat der Beigeladenen am 25.11.2008 die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans mit denselben Festsetzungen nach einer neuen Abwägung noch einmal als Satzung beschlossen. Die im Rahmen dieser Abwägung angestellten Überlegungen lassen jedoch ebenfalls nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen das Interesse der Klägerin am Erhalt der durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eröffneten baulichen Nutzungsmöglichkeiten hinreichend gewürdigt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung mit den öffentlichen Belangen eingestellt hat.
15 
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats wird zwar darauf hingewiesen, dass die „vorgebrachte Eigentumsgarantie und die daraus abgeleitete Baufreiheit auf Flst.-Nr. ...49 - ...51 ein starkes privates Argument“ sei. Wie die nachfolgende, offenbar unwidersprochen gebliebene Aussage der Verwaltung zeigt, mit der die Interessen der Klägerin als egoistisch und rücksichtlos abqualifiziert wurden, handelt es sich dabei aber um ein bloßes Lippenbekenntnis. Das vollständige Zitat lautet: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus der Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen, sodass die Grundstücke Flst.-Nr. ...49 bis ...51 auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt(,) den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen zu Recht als unsachlich bezeichnet. Sie sind im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil es bei der (erneuten) Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan nicht um die Frage ging, ob die Grundstücke der Klägerin auch in Zukunft kein Bauland „geben“, d. h. werden sollten, sondern darum, ob die Grundstücke ihre bisherige, durch den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vermittelte Eigenschaft als Bauland behalten oder verlieren sollten. Dementsprechend war es auch nicht das Ziel der Klägerin, den Wert ihrer Grundstücke zu steigern, sondern den bisherigen Wert zu erhalten.
16 
Die neue Satzungsbeschluss ist davon abgesehen auch deshalb zu beanstanden, weil der Gemeinderat der Beigeladenen offenbar - wie schon bei der ersten Beschlussfassung - der Meinung war, dass eine Bebauung der Grundstücke der Klägerin zwangsläufig eine Zerstörung des auf den Grundstücken vorhandenen Gehölzstreifens zur Folge habe. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Was die in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats ferner genannten Kosten für den Ausbau der Infrastruktur betrifft, so fehlt jede Erklärung dafür, weshalb es zur Vermeidung dieser Kosten nicht genügen sollte, die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Klägerin in derselben Weise einzuschränken wie auf den übrigen Grundstücken im Plangebiet, und, selbst wenn dies nicht ausreichen sollte, weshalb die Klägerin zur Vermeidung dieser Kosten in ungleich stärkerem Maße belastet wird als die Eigentümer der anderen Grundstücke.
17 
c) An der danach anzunehmenden Fehlgewichtung der Interessen der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei dem auf ihren Grundstücken befindlichen Feldgehölz um ein gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG besonders geschütztes Biotop handeln dürfte.
18 
aa) Nach dieser Vorschrift gehören Feldhecken und Feldgehölze in der in der Anlage zum Landesnaturschutzgesetz beschriebenen Ausprägung zu den besonders geschützten Biotopen. Das gilt allerdings nur, sofern sie sich „in der freien Landschaft“ befinden. Mit Blick auf diese Einschränkung sind die Beteiligten - offenbar übereinstimmend - der Meinung, dass das auf den Grundstücken der Klägerin befindliche Feldgehölz nicht durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG geschützt sei, da die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans vom 28.3./27.9.1957 zum „Innenbereich“ gehörten.
19 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff der „freien Landschaft“ ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG definiert. Danach fallen unter diesen Begriff sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Unter dem Begriff der „freien Landschaft“ ist danach der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf bauplanungsrechtliche Festsetzungen. Zur freien Landschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG gehören somit auch solche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Flächen, für die ein Bebauungsplan besteht (Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, Stand Okt. 2011, § 14 Rn. 4; vgl. ferner OVG Brandenburg, Urt. v. 14.10.2004 - 3a B 255/03 - NuR 2005, 110 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.12.1990 - 20 A 2218/99 - BRS 36 Nr. 76 zu den entsprechenden Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen dieser Länder).
20 
Das auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Feldgehölz fällt danach nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG heraus, weil sich die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden und dieser in seiner Fassung vom 28.3./27.9.1957 eine Bebauung der Grundstücke vorsieht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Grundstücke außerhalb oder innerhalb des besiedelten Bereichs liegen. Nach den bei den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern befinden sich die Grundstücke der Klägerin am südlichen Rand der Ortslage, an den sich ein jedenfalls weitgehend unbebauter Bereich anschließt. Es spricht danach alles dafür, dass die Grundstücke nach den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zur freien Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG gehören.
21 
bb) Nach der im Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung der Beigeladenen über die im Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans noch geltenden Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG waren alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten (ähnlich nunmehr § 30 Abs. 1 S. 1 BNatSchG, der auch für die nicht in dieser Vorschrift aufgeführten, aber durch weitergehende landesrechtliche Regelungen geschützten Biotope gilt). Von diesem Verbot konnten jedoch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG Ausnahmen zugelassen werden, wenn - 1. - überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder - 2. - keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder - 3. - wenn durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiges Biotop geschaffen wird. Das nunmehr anzuwendende Bundesnaturschutzgesetz in seiner am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 29.7.2009 enthält in § 30 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 BNatSchG ähnliche Bestimmungen.
22 
Der dem vorhandenen Feldgehölz vermutlich zukommende besondere gesetzliche Schutz stand danach (und steht auch weiterhin) einer Bebauung der Grundstücke der Klägerin nicht schlechthin entgegen. Er lässt deshalb auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen entfallen, bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung der sich aus dem Bebauungsplan vom 28.3./27.9.1957 ergebenden Bebauungsmöglichkeiten die Interessen der Klägerin nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze zu gewichten und abzuwägen. Das ist, wie ausgeführt, nicht geschehen.
II.
23 
Der Rechtstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage,
24 
ob die Eigentümerinteressen bei Entziehung der Bebaubarkeit (eines Grundstücks) dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass bei der Bebauungsplanänderung erkannt wird, dass der Grundstückseigentümer ein fortbestehendes Interesse an der Bebauung seines Grundstücks hat und dieses Interesse entschädigungslos negiert wird,
25 
ergibt in dieser Form keinen Sinn, da ein Interesse nicht erkannt und gleichzeitig negiert werden kann. Die Frage verleiht dem Rechtsstreit jedoch auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn man sie dahin gehend versteht, dass die Beigeladene geklärt wissen möchte, ob die genannten Interessen dadurch ausreichend gewürdigt werden, dass das fortbestehende Interesse des Grundstückseigentümers an der Bebauung seines Grundstücks erkannt wird, dieses Interesse aber hinter andere Interessen zurückgestellt wird, da sich diese Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.01.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen je zu 3/8, die Klägerin zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils 3/8; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin je 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit den Flst.-Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung M., welches im Stadtgebiet der Beigeladenen im Landkreis H. gelegen ist. Das Baugrundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „...“.
Der Bebauungsplan „...“ wurde durch die Beschlüsse des Gemeinderats der Beigeladenen vom 28.03./27.09.1957 nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamtes H. vom 17.03.1957 nebst dazugehöriger Bauvorschriften festgestellt. Am 27.12.1957 wurde der Bebauungsplan sowie die Bauvorschriften vom Landratsamt Heilbronn nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 genehmigt. Die zum Bebauungsplan gehörige Verfahrensakte der Beigeladenen von 1957 enthält unter anderem einen Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in welchem die Auslegung des Plans nebst Bauvorschriften vom 11.01.1958 bis zum 17.01.1958 auf dem Rathaus zur Einsichtnahme vermerkt ist. Zudem weist der amtliche Lageplan zum Bebauungsplan „...“ den Vermerk „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.01.1958“ auf. Der Bebauungsplan sieht in seiner Ursprungsfassung für das Plangebiet eine Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden vor. Er legt darüber hinaus insbesondere die Stellung, die Firstrichtung und die Höhe der Gebäude fest und sieht zudem Baulinien sowie Festsetzungen zur zulässigen Stockwerkzahl und den Gebäudeabständen vor. Für das Grundstück der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan von 1957 eine Bebauung mit vier freistehenden Einzelhäusern vorgesehen.
Am 23.11.1999 erließ der Gemeinderat der Beigeladenen einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „...“ von 1957, der als Änderung insbesondere vorsah, das klägerische Grundstück nicht mehr als überbaubare Fläche auszuweisen. In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 23.11.1999 finden sich im Zusammenhang mit der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes unter anderem die Ausführungen, dass sich der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Gedanken trage, das Grundstück zu bebauen, jedoch der Zustand des Weges sowie die Dimension der Entwässerungsleitungen für eine - nach dem Bebauungsplan von 1957 zulässige - Bebauung nicht ausreichend seien. Ein gegebenenfalls erforderlicher Ausbau des ...-weges wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Außerdem hätte eine Bebauung des Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge. Am 23.01.2001 wurde die Satzung über den Bebauungsplan „...“, 1. Änderung durch den Gemeinderat der Beigeladenen beschlossen. Sie trat am 22.03.2001 in Kraft. Durch die Planänderung wurde - neben der Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude, der genauen Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe sowie der Reduzierung der Grundflächenzahl - insbesondere das Baufenster auf dem klägerischen Grundstück aufgehoben und das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen und teilweise mit einer Pflanzbindung belegt. Alle übrigen Grundstücke im Plangebiet wurden als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung wird als Ziel der Planänderung angeführt, einer städtebaulich nicht vertretbaren Verdichtung für den Bereich westlich des ...-wegs vorzubeugen. Dazu seien die vorgenommenen Änderungen erforderlich. Zu der kompletten Aufhebung des Baufensters auf dem Flurstück Nr. ... ist in der Begründung ausgeführt, dass sich auf diesem Flurstück ein schützenswertes Biotop befinde. Da eine Bebauung des Flurstückes zwangsläufig die Zerstörung des Biotops mit entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zur Folge hätte, sei dort zukünftig keine Baumöglichkeit mehr vorgesehen. Dies sei gerechtfertigt, da in M. noch zahlreiche Baumöglichkeiten in bestehenden Wohngebieten existent seien, deren Bebauung mit weitaus geringeren Eingriffsfolgen in die unversehrte Landschaft verbunden wären. Zudem wird in der Planbegründung darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 42 BauGB nicht gegeben seien.
Am 04.12.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides zur Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge. Die Bauvoranfrage bezog sich dabei uneingeschränkt auf die Fragestellung, ob die Bebauung innerhalb der Baufenster entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 möglich ist. Hilfsweise stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des 2001 geänderten Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die Klägerin fügte der Bauvoranfrage ein Begleitschreiben vom 30.11.2007 gerichtet an die Beigeladene bei. In diesem Schreiben vertrat sie die Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der beantragten Bebauung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ausgangsfassung von 1957 richte. Die erste Änderung des Bebauungsplanes von 2001 weise Abwägungsmängel auf, die mit dem Begleitschreiben ausdrücklich und fristgerecht geltend gemacht würden. Die Planbegründung weise einen Abwägungsausfall auf, da die Eigentümerbelange, die mit der Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Fläche verbunden seien, in keiner Weise in die Abwägung eingestellt worden seien. Die dem Gemeinderat bekannten Bauabsichten für das klägerische Grundstück seien bei der Abwägung völlig vernachlässigt worden. Selbst wenn jedoch die Eigentümerbelange bei der Planänderung abwägend berücksichtigt worden seien, so begründe ihre vollständige Zurückstellung gegenüber den Belangen des Landschaftsbildes und des Naturschutzes nach Auffassung der Klägerin jedenfalls eine offenkundige Abwägungsfehlgewichtung.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 wurde der Klägerin der Eingang und die Vollständigkeit ihres Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides bestätigt. Mit weiterem Schreiben vom 18.02.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Bauvoranfrage die Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung von 2001 entgegenstünden und dass die Beigeladene das für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderliche Einvernehmen nicht erteilt habe.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 21.02.2008 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Bauvoranfrage und machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass er zur Vermeidung etwaiger Amtshaftungsansprüche gehalten sei, die Beigeladene im Fall offensichtlicher Mängel eines Bebauungsplanes auf diese hinzuweisen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und wies den Bürgermeister der Beigeladenen darauf hin, dass bei dem Aufstellungsverfahren zu der ersten Änderung des Bebauungsplanes „...“ die privaten Interessen der Klägerin nicht abgewogen worden seien und dass dieser Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Mit Schreiben vom 30.06.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Mitteilung des Bürgermeisters geplant sei, den Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben. Daraufhin bat die Klägerin den Bürgermeister mit Schreiben vom 14.07.2008 darum, ihr vor der abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderats die Möglichkeit der Anhörung bzw. Beteiligung einzuräumen. Hieran wurde der Bürgermeister mit zwei weiteren Schreiben erinnert.
Im November 2008 veranlasste die Beigeladene - ohne Anhörung der Klägerin - die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Zwecke der Behebung der Mängel der ersten Änderung des Bebauungsplanes. Dazu fand am 25.11.2008 eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde auf die nach Auffassung des Landratsamtes H. bestehenden Abwägungsmängel im Bebauungsplan „...“ 1. Änderung hingewiesen. Die vom Landratsamt H. am 20.10.2008 erstellten ergänzenden Unterlagen zur Abwägung wurden wörtlich in der Sitzungsniederschrift wiederholt. Anschließend wurde auf die prognostizierten Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Ausbau des ...-wegs hingewiesen. In der Niederschrift findet sich sodann der Passus: „Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, sodass die Grundstücke Flrst-Nr.: ... bis ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“ Es schlossen sich Ausführungen des Bürgermeisters zu dem im Fall einer Bebauung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Ausbau des ...-weges an, der nach seiner Auffassung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus seien auch naturschutzrechtliche Gründe zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gründe sprächen gegen eine Aufhebung des Bebauungsplanes und eine Wiederherstellung des alten Zustandes. Es wurde aufgezeigt, dass für den Fall, dass sich der Gemeinderat dieser Argumentation des Bürgermeisters anschließe, eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt sei. Der Gemeinderat beschloss daraufhin nach kurzer Aussprache einstimmig den Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zum Zweck der Heilung bestehender Verfahrens- und Formfehler.
Am 26.01.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine ablehnende Entscheidung zu dem von ihr beantragten Bauvorbescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene den von der Klägerin gerügten Abwägungsmangel in einem ergänzenden Verfahren behoben habe und so die Bebauungsplanänderung von 2001 nunmehr wirksam sei.
10 
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der ablehnende Bescheid ihrer Auffassung nach auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe, dessen inhaltliche Mängel auch nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben worden seien. Sie mache die Mängel in aller Form gegenüber der Beigeladenen geltend. Das durchgeführte Ergänzungsverfahren sei zur Behebung der Mängel der Planänderung von 2001 generell unzulässig gewesen, da sich der Abwägungsmangel auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bezogen habe und so die Grundzüge der Planung betroffen seien, was eine Heilung in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich ausschließe. Ungeachtet dessen sei das Ergänzungsverfahren auch als solches mangelbehaftet durchgeführt worden. So habe im Ergänzungsverfahren weder die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB noch der Behörden nach § 4 BauGB stattgefunden und zudem sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes unzureichend präzisiert worden. Neben diesen formellen Mängeln seien zudem inhaltliche Mängel hinsichtlich der erneuten Abwägungsentscheidung gegeben. So zeige der Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.11.2008, dass auch im Rahmen des Ergänzungsverfahrens keine ordnungsgemäße, die Eigentümerbelange angemessen würdigende Abwägung stattgefunden habe. Überdies könne die dem Bauvorhaben entgegengesetzte Begründung der erhöhten Erschließungskosten nicht überzeugen, da die insoweit getätigten Angaben von einem Neu- und Ausbau des ...-wegs einschließlich Kanalisation und Wasserversorgung ausgingen und dies angesichts der bereits vorhandenen und der nun auf dem klägerischen Grundstück hinzukommenden Bebauung vollkommen überdimensioniert sei. Auch die von der Gemeinde angeführte Argumentation mit naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei gänzlich defizitär.
11 
Mit Schreiben vom 30.04.2009 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass seit der Widerspruchsbegründung sechs Wochen vergangen seien und weder eine Eingangsbestätigung noch ein Bearbeitungsvermerk oder eine Zwischennachricht vorliege. Daraufhin teilte der Beklagte per E-Mail vom 05.05.2009 mit, dass die Beigeladene ein Anwaltsbüro mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt habe und dass der Beklagte für das weitere Vorgehen dieses Gutachten sowie die darauf basierende Entscheidung der Beigeladenen abwarten werde. Nach Ablauf weiterer sechs Wochen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2009 die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, wenn nicht bis zum 03.07.2009 über den Widerspruch entschieden worden sei. Der Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte das Verfahren am 08.07.2009 dem Regierungspräsidium ... zur Entscheidung vor.
12 
Am 22.07.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und sich zur Begründung in vollem Umfang auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung bezogen.
13 
Mit Bescheid vom 26.08.2009 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ... aus, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des klägerischen Bauvorhabens der Bebauungsplan „...“ in der zuletzt geänderten Fassung vom 04.12.2008 maßgeblich sei, wonach das Baugrundstück der Klägerin als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt sei und so das geplanten Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Zwar bestünden nach Auffassung des Regierungspräsidiums gegen die Bebauungsplanänderungen aus den Jahren 2001 und 2008 Bedenken, jedoch mache das Regierungspräsidium von seiner Verwerfungskompetenz nur sehr zurückhaltend, nur bei offensichtlichen und krassen Fehlern Gebrauch. Ein solcher offensichtlicher und krasser Fehler könne vorliegend nicht erkannt werden. Auch eine Befreiung für das klägerische Bauvorhaben scheide aus, weil die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen versagt habe.
14 
Die Klägerin hat die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitergeführt und ergänzend ausgeführt, dass auch wenn das Regierungspräsidium keinen offensichtlichen und krassen Fehler hinsichtlich der Bebauungsplanänderungen erkenne und daher von einer Verwerfung des Bebauungsplanes absehe, jedenfalls das Verwaltungsgericht eine inzidente Verwerfungskompetenz im Rahmen des Klageverfahrens besitze. Darüber hinaus werden zur Klagebegründung im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Insbesondere wird erneut hervorgehoben, dass es bei der Änderungsplanung im Jahr 2001 an einer nachvollziehbaren Abwägung der der Änderungsplanung zugrundeliegenden Erwägungen einerseits mit dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Festsetzungen für ihr Grundstück andererseits gefehlt habe. Daher komme es maßgeblich auf die Wirksamkeit des ergänzenden Verfahrens von 2008 an, die jedoch - wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt - nicht gegeben sei. Der Erfolg der Bauvoranfrage bestimme sich daher allein nach den Festsetzungen der ursprünglichen Bebauungsplanfassung von 1957. Zudem wird der angeblich unzureichenden Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems von Seiten der Klägerin entgegengetreten.
15 
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die baurechtliche Entscheidung des Landratsamts H. vom 26.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 07.12.2007 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge auf den Grundstücken Flurst.-Nrn. ..., ... und ... auf der Gemarkung der Stadt M. zu erteilen; hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht hat am 26.07.2011 erstmals einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt. In diesem haben sich die Klägerin und die Beigeladene nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage darüber verständigt, im Hinblick auf die problematische Erschließungssituation des Baugrundstücks Gespräche zum Zweck einer einvernehmlichen Lösung des Verfahrens aufzunehmen. Es wurde daraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen.
16 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
17 
die Verfügung des Landratsamtes H. vom 26.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen.
18 
Im Übrigen hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... verwiesen.
22 
Die Beigeladene beantragt,
23 
die Klage anzuweisen.
24 
Zur Begründung führt die Beigeladene aus, dass ihrer Auffassung nach der beantragte Bauvorbescheid abzulehnen sei, da der beabsichtigten Bebauung die Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der am 22.03.2001 in Kraft getretenen ersten Änderung entgegenstünden und diese Bebauungsplanänderung wirksam sei. Insbesondere könne insoweit nicht von einem Abwägungsmangel ausgegangen werden, da dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung durchaus die Eigentümerbelange bewusst gewesen seien. Die Interessen der von der Nutzungsänderung betroffenen Grundstückseigentümer seien auch nicht unverhältnismäßig zurückversetzt worden, vielmehr sei für die Gemeinderatsentscheidung die kritische Erschließungssituation und die als besonders schützenswert erscheinende Landschaft ausschlaggebend gewesen. In Anbetracht der Wirksamkeit der ersten Änderung des Bebauungsplanes komme es mithin auf die Frage, ob das ergänzende Verfahren wirksam durchgeführt worden sei, erst gar nicht an. Die Beigeladene wirft zudem die Frage auf, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1957 überhaupt rechtswirksam in Kraft getreten sei, da sich aus den vorgelegten Bebauungsplanakten nicht ergebe, ob die Genehmigung des Bebauungsplanes ortüblich bekannt gemacht worden sei. Schließlich stünden der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „...“ Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
27 
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 VwGO Rn. 26).
28 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat. Der angegriffene Versagungsbescheid des Landratsamts H. vom 26.01.2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides folgt aus § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
30 
Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als „Fläche für Landwirtschaft“ vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.).
I.
31 
Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
32 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid „zu einzelnen Fragen des Vorhabens“ erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 57 Rn. 6; vgl. speziell zur Ausklammerung der Frage der Erschließung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 f.; Beschl. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459 ). Von dieser gesetzlich zulässigen Möglichkeit hat die Klägerin mit der vorgenommenen Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung ihres Baugrundstückes hinsichtlich der Entwässerung Gebrauch gemacht.
33 
Das Bestimmungsrecht des Bauherrn hinsichtlich des Gegenstandes einer Bauvoranfrage ist jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bleibt einer Bauvoranfrage der Erfolg dann versagt, wenn von vornherein feststeht, dass das vom Bauherrn verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2000 - 4 B 61/00 -, ); wenn er mithin gewissermaßen sehenden Auges Fragen aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheides herausnimmt, die als schlechthin unüberwindbares Hindernis anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, DVBl. 1981, 401 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 17.12.2003 - 3 L 13/02 -, ; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO BW, 6. Aufl., 2011, § 57 Rn. 29 f. m. w. N.).
34 
Derartige schlechthin unausräumlichen Hindernisse stehen dem Klagebegehren vorliegend jedoch nicht entgegen. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens zunächst aus dem Prüfprogramm der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ausgeklammert wissen möchte. Denn die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der problematischen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks ergeben, erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, auf eigene Kosten eine nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks nach wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen „Anspruch auf Erschließung“ aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist.
II.
35 
Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ durch den Bebauungsplan „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008 entgegen, da die diesbezügliche Festsetzung unwirksam ist.
36 
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Inzidentkontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verpflichtungsstreit berechtigt, da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Änderungen entscheidungserheblich ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können; beide Verfahren schließen sich grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 - 4 BN 29/06 -, ZfBR 2007, 149 f.; Beschl. v. 01.02.2010 - 4 BN 50.09 -, BauR 2010, 903).
37 
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bereich des klägerischen Grundstücks ist unwirksam, weil sie an einem beachtlichen und nicht behobenen Abwägungsmangel leidet.
38 
Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht von der Hand zu weisen, schließlich enthält diese keinerlei Andeutungen dafür, dass der Beigeladenen auch der Sache nach an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern.
39 
Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam.
40 
1. Bei der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ aus dem Jahr 2001 ist der Beigeladenen ein Abwägungsfehlerunterlaufen.
41 
Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bebauungsplanbeschlusses ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Auf den am 23.02.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung findet demnach der seinerzeit geltende § 1 Abs. 6 BauGB 1998 Anwendung, der wortgleich mit dem heutigen § 1 Abs. 7 BauGB regelt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.).
42 
In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet.
43 
Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht nach der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan „...“, 1. Änderung von 2001 nicht erfolgt.
44 
Die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 23.11.1999 belegt, dass der Gemeinderat der Beigeladenen bereits bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses Kenntnis davon hatte, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks von Eigentümerseite erwogen wurde; die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung des streitgegenständlichen Grundstückes waren dem Gemeinderat mithin bekannt. Gleichwohl sind sie nicht in der gebotenen Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. In den Verfahrensakten der Planänderung 2001, insbesondere den Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung, wird auf die eigenständigen und besonders schützenswerten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks in keiner Weise näher eingegangen. So findet sich in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 zu der geplanten und sodann durchgeführten Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Nutzfläche lediglich die Begründung, dass die Stadt andernfalls bei Einreichung eines entsprechende Baugesuchs mit ihren Erschließungsleistungen eventuell in Zugzwang kommen könnte und zudem die Bebauung des klägerischen Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge hätte. Eine Auseinandersetzung des Gemeinderates mit den eigentumsrelevanten Interessen und Belangen der Klägerin kommt indes aus der Niederschrift nicht zum Vorschein. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung sind keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der Eigentümerinteressen der Klägerin ersichtlich. Vielmehr findet sich dort hinsichtlich der Aufhebung des Baufensters auf dem klägerischen Grundstück ausschließlich der Hinweis auf das vorhandene schützenswerte Biotop und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Unter Hinweis auf die in M. noch zahlreich vorhandenen weiteren Baumöglichkeiten wird die Aufhebung des Baufensters als gerechtfertigt angesehen. Auf die bestehenden Eigentümerinteressen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks wird hingegen in der Planbegründung mit keinen Wort eingegangen. Auch der darin abschließend angeführte Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit der Entschädigungsvoraussetzungen des § 42 BauGB vermag nicht zu genügen, um eine Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen anzunehmen. Zwar mag der Hinweis zu begründen, weshalb die Aufhebung der Nutzung im Fall der Klägerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt; das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bestehende Interesse der Klägerin an einer Verwertung des Grundstücks zu Wohnzwecken wird jedoch auch damit in keiner Weise erschöpfend erfasst.
45 
Die Zusammenschau dieser aus den Planunterlagen ersichtlichen Umstände fördert offen zu Tage, dass die selbständigen Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks - nebst der damit verbundenen Möglichkeit der baulichen Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks - in ihrer gewichtigen Bedeutung verkannt und von der Beigeladenen nicht in dem gebotenen Maße in die Prüfung und Gewichtung anlässlich der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung eingestellt wurde. Diese Fehleinschätzung der betroffenen Eigentümerbelange der Klägerin begründet im Ergebnis den maßgeblichen Mangel im Abwägungsvorgang der Bebauungsplanänderung „...“, 1. Änderung.
46 
2. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich.
47 
Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB einschlägig.
48 
Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem „offensichtlich“ ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
49 
Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte.
50 
3. Der mithin beachtliche Abwägungsfehler ist auch rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt worden.
51 
Maßgebend für die am 22.03.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung ist insoweit die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998, wie der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu entnehmen ist. Danach werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgerechte Rüge wurden gewahrt, da der Mangel von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2007 gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurde.
52 
4. Der beachtliche Abwägungsfehler des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung ist auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend geheilt worden. Der 2008 von der Beigeladenen unternommene Heilungsversuch durch den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung ist fehlgeschlagen. Es spricht manches dafür, dass eine Heilung bereits aufgrund der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens ausgeschlossen ist (a). Jedenfalls aber wurde der in der Planänderung 2001 unterlaufene Mangel im ergänzenden Verfahren nicht behoben (b).
53 
a. Die Kammer hat bereits grundlegende Zweifel daran, ob das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren überhaupt geeignet war, den bei der Planänderung 2001 unterlaufenen schwerwiegenden Abwägungsfehler zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war.
54 
b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
55 
Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die Nachholung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine „erstmalige“ Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 259; Sächs.OVG, Beschl. v. 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, ).
56 
Diesen Anforderungen ist die Beigeladene im Rahmen des ergänzenden Verfahrens 2008, das in den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung mündete, nicht nachgekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nachgeholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat.
57 
So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: „Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist.“ Sodann wurde nach kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die Nachholung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen:
58 
„Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“
59 
Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als „egoistische private Interessen“ bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, „den größtmöglichen Profit“ aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr „nur“ um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt.
III.
60 
Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes „...“ von 1957 wieder auf (1.), nach der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.)
61 
1. Ist eine Regelung durch Bebauungsplan unwirksam, so lebt die bisherige Festsetzung wieder auf, die von dem Änderungsplan als der neueren Fassung zunächst verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ff.; Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 -, UPR 2003, 234). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 ff.; OVG NRW, Urt. v. 08.03.1994 - 11 a NE 35/90 -, NWVBl. 1995, 59 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Verfahrensakten des gesamten Änderungsverfahrens können derartige Überlegungen nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensakten kann mithin dem Gemeinderat der Beigeladenen nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, unabhängig von der Wirksamkeit der 1. bzw. der 2. Planänderung jedenfalls den Ausgangsbebauungsplan von 1957 aufheben zu wollen. Für den streitigen Bereich des klägerischen Grundstücks gilt folglich der Bebauungsplan „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957 fort.
62 
2. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans von 1957 ist die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich - unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Entwässerung - zulässig. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes von 1957 (a)) und die geplante Bebauung ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des rechtsverbindlich übergeleiteten Bebauungsplanes von 1957 vereinbar (b)).
63 
a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung von 1957, insbesondere greifen die von der Beigeladenen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des wirksamen Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht durch. Es ist von einer ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes auszugehen.
64 
Der Bebauungsplan „...“, 1957 bedurfte nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Rg.-Bl. 1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der 1. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekanntzugeben. Hierzu findet sich in der Verfahrensakte des Bebauungsplanes „...“, 1957 ein Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in der angegeben ist, dass der genehmigte Bebauungsplan mit Bauvorschriften vom 11.01. bis einschließlich 17.01.1958 zur Einsichtnahme auf dem Rathaus offen liegt. Zudem ist auf dem Originalplan der Vermerk angebracht „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.1.1958“. Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes verbleiben für das Gericht daher nicht.
65 
b) Die von der Klägerin geplante Bebauung ist zudem mit den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1957 vereinbar.
66 
Bei dem Plan „...“ aus dem Jahr 1957 handelt es sich um einen wirksam übergeleiteten rechtsverbindlichen Bebauungsplan, schließlich fallen unter den Begriff des Bebauungsplanes i. S. d. BauGB grundsätzlich auch frühere Pläne, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer vormaligen Fassung des BauGB oder des BBauG wirksam geworden oder übergeleitet worden sind (§ 233 Abs. 3 BauGB). Da vorliegend der Plan „...“ von 1957 noch aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BBauG von 1960 stammt, ist die Überleitungsfiktion des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 maßgeblich, wonach auch zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fortgelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Hiervon ist unter Berücksichtigung sowohl des zeichnerischen Teils des Plans von 1957 als auch der dazugehörigen Bauvorschriften in textlicher Fassung auszugehen.
67 
Der Bebauungsplan „...“ von 1957 wird vom Gericht zudem als qualifizierter Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gewertet, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan „...“ von 1957 erfüllt. Nach Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden.
68 
Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten nach Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).
70 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
27 
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, ; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 VwGO Rn. 26).
28 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides hat. Der angegriffene Versagungsbescheid des Landratsamts H. vom 26.01.2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides folgt aus § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
30 
Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als „Fläche für Landwirtschaft“ vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957, nach dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.).
I.
31 
Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
32 
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid „zu einzelnen Fragen des Vorhabens“ erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW, 3. Aufl., Stand: März 2010, § 57 Rn. 6; vgl. speziell zur Ausklammerung der Frage der Erschließung: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, VBlBW 2009, 399 f.; Beschl. v. 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459 ). Von dieser gesetzlich zulässigen Möglichkeit hat die Klägerin mit der vorgenommenen Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung ihres Baugrundstückes hinsichtlich der Entwässerung Gebrauch gemacht.
33 
Das Bestimmungsrecht des Bauherrn hinsichtlich des Gegenstandes einer Bauvoranfrage ist jedoch nicht grenzenlos gewährleistet. Unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses bleibt einer Bauvoranfrage der Erfolg dann versagt, wenn von vornherein feststeht, dass das vom Bauherrn verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2000 - 4 B 61/00 -, ); wenn er mithin gewissermaßen sehenden Auges Fragen aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheides herausnimmt, die als schlechthin unüberwindbares Hindernis anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, DVBl. 1981, 401 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 17.12.2003 - 3 L 13/02 -, ; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck u.a., LBO BW, 6. Aufl., 2011, § 57 Rn. 29 f. m. w. N.).
34 
Derartige schlechthin unausräumlichen Hindernisse stehen dem Klagebegehren vorliegend jedoch nicht entgegen. Es ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens zunächst aus dem Prüfprogramm der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ausgeklammert wissen möchte. Denn die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der problematischen Entwässerungssituation des klägerischen Grundstücks ergeben, erscheinen nicht von vornherein unüberwindbar. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, auf eigene Kosten eine nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks nach wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen „Anspruch auf Erschließung“ aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist.
II.
35 
Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ durch den Bebauungsplan „...“ in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008 entgegen, da die diesbezügliche Festsetzung unwirksam ist.
36 
Das Verwaltungsgericht ist zu einer Inzidentkontrolle der Gültigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verpflichtungsstreit berechtigt, da es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes und seiner Änderungen entscheidungserheblich ankommt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Bebauungspläne gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können; beide Verfahren schließen sich grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 - 4 BN 29/06 -, ZfBR 2007, 149 f.; Beschl. v. 01.02.2010 - 4 BN 50.09 -, BauR 2010, 903).
37 
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Bereich des klägerischen Grundstücks ist unwirksam, weil sie an einem beachtlichen und nicht behobenen Abwägungsmangel leidet.
38 
Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob mit der im Jahr 2001 vorgenommenen Planänderung der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ den grundlegenden Anforderungen an die Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB Genüge getan wurde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258 ff.; Bay.VGH, Urt. v. 03.04.2000 - 14 N 98.3624 -, BauR 2000, 1836 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht von der Hand zu weisen, schließlich enthält diese keinerlei Andeutungen dafür, dass der Beigeladenen auch der Sache nach an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern.
39 
Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam.
40 
1. Bei der ersten Planänderung des Bebauungsplanes „...“ aus dem Jahr 2001 ist der Beigeladenen ein Abwägungsfehlerunterlaufen.
41 
Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bebauungsplanbeschlusses ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend. Auf den am 23.02.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung findet demnach der seinerzeit geltende § 1 Abs. 6 BauGB 1998 Anwendung, der wortgleich mit dem heutigen § 1 Abs. 7 BauGB regelt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Diese von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.).
42 
In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet.
43 
Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht nach der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan „...“, 1. Änderung von 2001 nicht erfolgt.
44 
Die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 23.11.1999 belegt, dass der Gemeinderat der Beigeladenen bereits bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses Kenntnis davon hatte, dass eine Bebauung des klägerischen Grundstücks von Eigentümerseite erwogen wurde; die Eigentümerinteressen an einer baulichen Ausnutzung des streitgegenständlichen Grundstückes waren dem Gemeinderat mithin bekannt. Gleichwohl sind sie nicht in der gebotenen Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. In den Verfahrensakten der Planänderung 2001, insbesondere den Sitzungsniederschriften der Gemeinderatssitzungen sowie der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung, wird auf die eigenständigen und besonders schützenswerten Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks in keiner Weise näher eingegangen. So findet sich in der Sitzungsniederschrift vom 23.11.1999 zu der geplanten und sodann durchgeführten Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Nutzfläche lediglich die Begründung, dass die Stadt andernfalls bei Einreichung eines entsprechende Baugesuchs mit ihren Erschließungsleistungen eventuell in Zugzwang kommen könnte und zudem die Bebauung des klägerischen Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge hätte. Eine Auseinandersetzung des Gemeinderates mit den eigentumsrelevanten Interessen und Belangen der Klägerin kommt indes aus der Niederschrift nicht zum Vorschein. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung sind keine Anhaltspunkte für eine Würdigung der Eigentümerinteressen der Klägerin ersichtlich. Vielmehr findet sich dort hinsichtlich der Aufhebung des Baufensters auf dem klägerischen Grundstück ausschließlich der Hinweis auf das vorhandene schützenswerte Biotop und dessen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Unter Hinweis auf die in M. noch zahlreich vorhandenen weiteren Baumöglichkeiten wird die Aufhebung des Baufensters als gerechtfertigt angesehen. Auf die bestehenden Eigentümerinteressen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks wird hingegen in der Planbegründung mit keinen Wort eingegangen. Auch der darin abschließend angeführte Hinweis auf die fehlende Einschlägigkeit der Entschädigungsvoraussetzungen des § 42 BauGB vermag nicht zu genügen, um eine Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen anzunehmen. Zwar mag der Hinweis zu begründen, weshalb die Aufhebung der Nutzung im Fall der Klägerin nicht zu einer Entschädigungspflicht führt; das unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bestehende Interesse der Klägerin an einer Verwertung des Grundstücks zu Wohnzwecken wird jedoch auch damit in keiner Weise erschöpfend erfasst.
45 
Die Zusammenschau dieser aus den Planunterlagen ersichtlichen Umstände fördert offen zu Tage, dass die selbständigen Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks - nebst der damit verbundenen Möglichkeit der baulichen Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks - in ihrer gewichtigen Bedeutung verkannt und von der Beigeladenen nicht in dem gebotenen Maße in die Prüfung und Gewichtung anlässlich der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung eingestellt wurde. Diese Fehleinschätzung der betroffenen Eigentümerbelange der Klägerin begründet im Ergebnis den maßgeblichen Mangel im Abwägungsvorgang der Bebauungsplanänderung „...“, 1. Änderung.
46 
2. Der Abwägungsmangel ist auch beachtlich.
47 
Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „...“, 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB einschlägig.
48 
Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem „offensichtlich“ ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
49 
Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen „wesentlichen Punkt“ i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte.
50 
3. Der mithin beachtliche Abwägungsfehler ist auch rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt worden.
51 
Maßgebend für die am 22.03.2001 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene Satzungsänderung ist insoweit die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1998, wie der Übergangsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu entnehmen ist. Danach werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgerechte Rüge wurden gewahrt, da der Mangel von Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2007 gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurde.
52 
4. Der beachtliche Abwägungsfehler des Bebauungsplanes „...“, 1. Änderung ist auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend geheilt worden. Der 2008 von der Beigeladenen unternommene Heilungsversuch durch den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung ist fehlgeschlagen. Es spricht manches dafür, dass eine Heilung bereits aufgrund der mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens ausgeschlossen ist (a). Jedenfalls aber wurde der in der Planänderung 2001 unterlaufene Mangel im ergänzenden Verfahren nicht behoben (b).
53 
a. Die Kammer hat bereits grundlegende Zweifel daran, ob das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren überhaupt geeignet war, den bei der Planänderung 2001 unterlaufenen schwerwiegenden Abwägungsfehler zu beheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war.
54 
b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
55 
Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die Nachholung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine „erstmalige“ Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 259; Sächs.OVG, Beschl. v. 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, ).
56 
Diesen Anforderungen ist die Beigeladene im Rahmen des ergänzenden Verfahrens 2008, das in den Erlass des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung mündete, nicht nachgekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nachgeholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat.
57 
So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: „Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist.“ Sodann wurde nach kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die Nachholung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen:
58 
„Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit.“
59 
Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als „egoistische private Interessen“ bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, „den größtmöglichen Profit“ aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr „nur“ um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes „...“, 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt.
III.
60 
Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als „Fläche für die Landwirtschaft“ damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes „...“ von 1957 wieder auf (1.), nach der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.)
61 
1. Ist eine Regelung durch Bebauungsplan unwirksam, so lebt die bisherige Festsetzung wieder auf, die von dem Änderungsplan als der neueren Fassung zunächst verdrängt worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376 ff.; Urt. v. 18.10.2002 - 8 S 2448/01 -, UPR 2003, 234). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Satzungsgeber die Ursprungsfassung unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung aufheben wollte und dieser Wille explizit Ausdruck im Planänderungsverfahren gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 -, DVBl. 1990, 1182 ff.; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126 ff.; OVG NRW, Urt. v. 08.03.1994 - 11 a NE 35/90 -, NWVBl. 1995, 59 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Den Verfahrensakten des gesamten Änderungsverfahrens können derartige Überlegungen nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Verfahrensakten kann mithin dem Gemeinderat der Beigeladenen nicht der hypothetische Wille unterstellt werden, unabhängig von der Wirksamkeit der 1. bzw. der 2. Planänderung jedenfalls den Ausgangsbebauungsplan von 1957 aufheben zu wollen. Für den streitigen Bereich des klägerischen Grundstücks gilt folglich der Bebauungsplan „...“ in seiner Ursprungsfassung von 1957 fort.
62 
2. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans von 1957 ist die geplante Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich - unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Entwässerung - zulässig. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes von 1957 (a)) und die geplante Bebauung ist mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des rechtsverbindlich übergeleiteten Bebauungsplanes von 1957 vereinbar (b)).
63 
a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes in seiner Ursprungsfassung von 1957, insbesondere greifen die von der Beigeladenen vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des wirksamen Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht durch. Es ist von einer ordnungsgemäßen ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes auszugehen.
64 
Der Bebauungsplan „...“, 1957 bedurfte nach § 10 des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Rg.-Bl. 1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der 1. Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekanntzugeben. Hierzu findet sich in der Verfahrensakte des Bebauungsplanes „...“, 1957 ein Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in der angegeben ist, dass der genehmigte Bebauungsplan mit Bauvorschriften vom 11.01. bis einschließlich 17.01.1958 zur Einsichtnahme auf dem Rathaus offen liegt. Zudem ist auf dem Originalplan der Vermerk angebracht „Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.1.1958“. Zweifel an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes verbleiben für das Gericht daher nicht.
65 
b) Die von der Klägerin geplante Bebauung ist zudem mit den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1957 vereinbar.
66 
Bei dem Plan „...“ aus dem Jahr 1957 handelt es sich um einen wirksam übergeleiteten rechtsverbindlichen Bebauungsplan, schließlich fallen unter den Begriff des Bebauungsplanes i. S. d. BauGB grundsätzlich auch frühere Pläne, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer vormaligen Fassung des BauGB oder des BBauG wirksam geworden oder übergeleitet worden sind (§ 233 Abs. 3 BauGB). Da vorliegend der Plan „...“ von 1957 noch aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BBauG von 1960 stammt, ist die Überleitungsfiktion des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 maßgeblich, wonach auch zeitlich vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fortgelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Hiervon ist unter Berücksichtigung sowohl des zeichnerischen Teils des Plans von 1957 als auch der dazugehörigen Bauvorschriften in textlicher Fassung auszugehen.
67 
Der Bebauungsplan „...“ von 1957 wird vom Gericht zudem als qualifizierter Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB gewertet, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan „...“ von 1957 erfüllt. Nach Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden.
68 
Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten nach Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).
70 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Wiedholz-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Überlingen vom 13. Mai 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W. -Teiländerung und Erweiterung“ der Antragsgegnerin vom 13.05.2009.
Das Plangebiet liegt im Osten der Kernstadt von Ü. an einem Südhang mit vielfältigen Blickbeziehungen zum Bodensee. Es wird im Norden von der R.-straße und im Süden von der Trasse des ehemaligen Riedmühlenkanals begrenzt. Im Westen grenzt es an die Parkanlage des Schlosses R. sowie die K.. Der östliche Siedlungsrand wird durch ein Rebgelände und die Straße Z.R. markiert. Das Plangebiet ist weitgehend mit Wohngebäuden bebaut.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 896 qm großen Grundstücks Flst.Nr. xxx, xxx xx, welches mit einem Wohngebäude nebst Anbau sowie einem überdachten Schwimmbad bebaut ist. Das Grundstück liegt am nordöstlichen Rand des Plangebiets und im Geltungsbereich des Vorgängerbebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin vom 12.03.1975. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, offene Bauweise und eine Dachneigung von 12 bis 32 Grad fest. Die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ergaben ein großzügiges “Baufenster“, das die vorhandene Bebauung einschloss.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung reine und allgemeine Wohngebiete fest und nimmt das zulässige Maß der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet deutlich zurück. Das Plangebiet wird in 17 verschiedene Quartiere aufgeteilt, in denen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. In dem aus dem Grundstück der Antragstellerin und den Grundstücken xxx xx, xx und xx sowie xxx xxx und xxx bestehenden Quartier 3 setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Vollgeschoss sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von jeweils nur noch 0,2 fest. Die “Baufenster“ wurden verkleinert. Der Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin wird nicht mehr vollständig erfasst. Das Planungserfordernis wird im Wesentlichen damit begründet, dass der langjährig gewachsene Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen, der in Teilen villenartigen Bebauung und der Höhenstaffelung der Gebäude am Hang erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets verhindert werden solle. Ebenso solle die Anpassung der Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik und eine Verbesserung der fußläufigen Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten erreicht werden.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Ein erster Beschluss zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans wurde bereits im Jahre 1984 gefasst, das Verfahren allerdings nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahre 1989 nicht weitergeführt. Mit Blick auf einen steigenden Trend zu einer verdichteten Bebauung wurde das Verfahren später wieder aufgenommen. Es wurde die Dichte des vorhandenen Baubestands, bezogen auf die Grundflächen, Geschossflächen und Zahl der Vollgeschosse untersucht und das Plangebiet in verschiedene Quartiere eingeteilt, denen hinsichtlich der städtebaulich verträglichen Bebauungsdichte unterschiedliche städtebauliche Gegebenheiten beispielsweise in Bezug auf die Topografie, die Erschließung, den Grundstückszuschnitt und andere Kriterien zugeschrieben wurden. Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden erneut frühzeitig beteiligt. Ein Satzungsentwurf in einer Fassung von April 2006 lag vom 18.09. bis zum 17.10.2006 öffentlich aus. Die Antragstellerin erhob neben anderen betroffenen Grundstückseigentümern verschiedene Einwendungen. Der Bebauungsplanentwurf wurde überarbeitet und sodann in seiner Fassung von Januar 2009 nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung vom 16.02. bis zum 06.03.2009 erneut öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erneut Einwendungen. Sie kritisierte im Wesentlichen die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche ihres Grundstücks.
In seiner Sitzung vom 13.05.2009 behandelte der Gemeinderat die von der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan unter Zurückweisung der eingegangenen Bedenken als Satzung. Die Beschlussfassung wurde nach Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin am 20.05.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.06.2009, eingegangen am 05.06.2009, Normenkontrollantrag gestellt und dargelegt, dass den von ihr mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen „Einwendungen nicht entsprochen worden“ sei; insoweit hat sie auf eine dem Normenkontrollantragsschriftsatz beigefügte Kopie des Anwaltsschriftsatzes vom 04.03.2009 verwiesen. Mit einem am 20.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen weiteren Schriftsatz hat sie ihre im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholt und vertieft. Sie bezweifelt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und beanstandet die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats. Dieser habe nicht der aktuelle Gebäudebestand zugrunde gelegen. Der Gemeinderat habe nicht berücksichtigt, dass sich im Plangebiet, insbesondere im Quartier 3, noch während der Planungsphase eine rege Bautätigkeit entwickelt habe, die im Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinausgehe. Insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft seien noch verschiedene mehrgeschossige Wohngebäude genehmigt worden, ohne dass irgendwelche Plansicherungsinstrumente eingesetzt worden seien. Dadurch hätten für die Planung sprechende Allgemeinbelange an Gewicht verloren. Es gebe auch keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem zweigeschossig bebauten Nachbargrundstück, xxx xx. Die Lage der Grundstücke sei von der Höhe her identisch. Die Sichtbarkeit der Gebäude vom Bodensee aus unterscheide sich nicht. Das Gebäude auf ihrem Grundstück sei das einzige eingeschossige Gebäude im Plangebiet. Das Ziel der Planung erfordere eine so starke Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss und eine GFZ und GRZ von 0,2 auf ihrem Grundstück nicht. Eine Aufstockung ihres Gebäudes müsse auch deshalb möglich bleiben, damit sie und ihr Ehemann bei Pflegebedürftigkeit Pflegepersonen unterbringen könnten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „W.-Teiländerung und Erweiterung“ der Stadt Ü. vom 13.05.2009 für unwirksam zu erklären, soweit dieser Festsetzungen für das „Quartier 3“ trifft.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegeben. Der Bebauungsplan verfolge ein positives städtebauliches Ziel. Mit ihm solle einer aus Sicht der Antragsgegnerin negativen Entwicklung, die seit Ende der 1990er Jahre verstärkt zu beobachten gewesen sei, entgegengetreten werden, nämlich einer immer stärkeren Nachverdichtung in einem gewachsenen Gebiet, dessen städtebauliche Qualität durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern mit verhältnismäßig großen Grundstücken gekennzeichnet sei. Zudem solle die Erschließung verbessert werden. Speziell für Grundstücke wie dasjenige der Antragstellerin, die sich an der Grenze von Bebauung zu offener Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan ein „sanfter“ Übergang sichergestellt werden. Mit dem Vollzug des Bebauungsplans sei auch innerhalb absehbarer Zeit zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass vor Inkrafttreten des Bebauungsplans einige neue Bauvorhaben genehmigt worden seien, die aufgrund höherer Nutzungsmaße der städtebaulichen Zielsetzung widersprächen. Durch Einnahme eines Augenscheins lasse sich feststellen, dass der Gesamtcharakter des Plangebiets dadurch nicht insgesamt so beeinträchtigt werde, dass das primäre städtebauliche Ziel - Erhaltung der moderaten Bebauung auf großzügigen durchgrünten Grundstücken - nicht mehr erreicht werden könne. Die Tatsache, dass eine Entwicklung eingeleitet worden sei, die unerwünscht sei und dazu führe, dass das Ziel stellenweise nicht mehr vollständig erreicht werden könne, lasse das Planungserfordernis nicht insgesamt entfallen, sondern mache im Gegenteil eine Steuerung der weiteren Entwicklung durch Bebauungsplan gerade erforderlich. Dies gelte auch mit Blick auf das Quartier 3. Hier sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans neue zweigeschossige Wohnbebauung zugelassen worden, die der Zielsetzung des Bebauungsplans teilweise entgegenstehe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, das durch seine Lage an der „Süd-Ost-Ecke“ des Bebauungsplans besonders exponiert sei, sei dieses Ziel aber kurzfristig erreichbar. Wegen der besonders exponierten Lage dieses Grundstücks trage die Festsetzung dort in besonderem Maße zur Zielerreichung bei. Dass das Ziel an anderer Stelle bereits beeinträchtigt worden sei, bedeute nicht, dass auf dem besonders exponiert liegenden Grundstück der Antragstellerin eine zusätzliche Beeinträchtigung zugelassen werden müsse.
13 
Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Einschränkung von Nutzungsrechten durch Bebauungsplan aufgestellt habe. Die Antragsgegnerin habe, wie sich der Planbegründung entnehmen lasse, die Belange der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Sie habe die Auswirkungen auf die planbetroffenen Grundstücke, insbesondere auf das Grundstück der Antragstellerin untersucht und die Bedeutung der erheblichen Reduzierung des zulässigen Nutzungsmaßes und des damit möglicherweise einhergehenden Wertverlustes des Grundstücks für das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin zutreffend erkannt und bewertet. Die erhebliche Einschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit sei durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt und damit nicht unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragstellerin sei im Hinblick auf das städtebauliche Ziel, durch restriktive Festsetzungen einen sanften Übergang von freier Landschaft zur Wohnbebauung zu realisieren, durch eine Sondersituation geprägt. Es befinde sich an einem steil abfallenden Hang und sei südlich und östlich von freier Landschaft umgeben. Dadurch sei der Beitrag zur Erreichung des städtebaulichen Ziels größer als bei den angrenzenden Grundstücken. Dem Grundstückseigentümer bleibe aber nach wie vor die Möglichkeit, sein Grundstück substantiell baulich zu nutzen. Eine GRZ und GFZ von 0,2 bei eingeschossiger Bauweise seien für ein reines Wohngebiet mit gehobenem Wohnanspruch keineswegs untypisch und unzumutbar niedrig. Bei der Größe des Grundstücks ergebe sich eine Grund- und Geschossfläche von 180 qm, die zusätzlich dadurch deutlich erweitert werden könne, dass Untergeschoss und Dachgeschoss, die nicht Vollgeschosse seien, errichtet werden könnten.
14 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten einschließlich der Akten der Vorgängerbebauungspläne und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
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Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
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II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
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1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
24 
a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
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Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
17 
Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen.
18 
Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15).
19 
II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.).
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1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden.
21 
Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
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Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)).
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a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
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Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143).
26 
Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können.
27 
Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen.
28 
Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit.
29 
Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
30 
Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann.
31 
b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich.
32 
aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte.
33 
bb) Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
34 
Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält.
35 
Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
36 
Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen.
37 
3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht.
38 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
vom 29. März 2012
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.