Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2016 - 2 S 209/16

published on 21.07.2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2016 - 2 S 209/16
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 - 1 K 970/14 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Aufwendungen des am 04.11. und 26.11.2013 erworbenen Präparats Alfamino in Höhe von jeweils 178,88 EUR Beihilfe zu gewähren.

Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2013 und 17.12.2013 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 29.01.2014 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Diätpräparat.
Die Klägerin, die im Dienst des Beklagten steht, ist für ihren im Juni 2012 geborenen Sohn mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Laut ärztlichem Attest vom 04.04.2013 leidet ihr Sohn unter einer Kuhmilch- und Hühnereiallergie, und bei Exposition müsse mit allergischen Sofortreaktionen gerechnet werden, weshalb die Ernährung mit Alfamino-Pulver erfolgen müsse.
Bereits unter dem 07.01.2013 hatte die Klägerin über das Kundenportal beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt) nachgefragt, ob es für die Säuglingsspezialnahrung einen Zuschuss gebe, woraufhin ihr das Landesamt mit Schreiben vom 07.01.2013 mitteilte, dass für Säuglinge (bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres) und für Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Aufwendungen für Elementardiäten beihilfefähig seien, wenn eine Kuhmilchallergie bestehe. Aufwendungen für Formeldiäten, die zugleich Arzneimittelcharakter hätten, seien beihilfefähig, soweit sie vierteljährlich 360,-- EUR überstiegen.
Mit Beihilfebescheiden vom 09.05., 04.07., 03.08., 08.10. und 31.10. 2013 wurde der Klägerin auf ihre jeweiligen Anträge hin Beihilfe für die Aufwendungen, die ihr für das Alfamino-Pulver entstanden waren, ohne Abzug eines Selbstbehalts gewährt.
Mit Leistungsanträgen vom 06.11.2013 und 13.12.2013 begehrte die Klägerin (unter anderem) erneut Beihilfe für das am 04.11. bzw. 26.11.2013 ärztlich verordnete und von ihr zu einem Preis von jeweils 178,88 EUR erworbene Präparat „Alfamino-Pulver Pul, 1 x 400 g“.
Mit Bescheid vom 16.11.2013 lehnte das Landesamt die unter dem 06.11.2013 beantragte Beihilfe mit der Begründung ab, Aufwendungen für Formeldiäten (nährstoffdefinierte Elementardiät, Sondennahrung), die zugleich Arzneimittelcharakter hätten, seien nur beihilfefähig, soweit sie vierteljährlich 360,--EUR überstiegen.
Auf den Antrag vom 13.12.2013 erfolgte im Bescheid vom 17.12.2013 mit derselben Begründung eine Beihilfegewährung in Höhe von 141,31 EUR.
Gegen den Beihilfebescheid vom 16.11.2013 legte die Klägerin am 18.11.2013 insoweit Widerspruch ein, als das Präparat Alfamino nicht erstattet worden war, und führte zur Begründung aus, ihr Sohn benötige mindestens vier Dosen à 178,88 EUR pro Monat und liege somit über der Erstattungsgrenze.
Gegen den Beihilfebescheid vom 17.12.2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2014 ebenfalls Widerspruch ein, soweit das Präparat Alfamino nicht vollständig erstattet worden war. Hier führte sie zur Begründung aus, für sie gelte der 2. Abschnitt der VwVBVO zu § 6 BVO. Der 2. Teil sei nicht relevant. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Es müsse klargestellt werden, wie der Bezug von Alfamino im Quartal zu erfolgen habe.
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Mit Bescheid vom 08.01.2014 hob das Landesamt die Beihilfebescheide vom 09.05., 04.07., 03.08., 08.10. und 31.10.2013 insoweit auf, als von dem festgesetzten beihilfefähigen Betrag zu den Aufwendungen für die Formeldiät für den Sohn der Klägerin ein vierteljährlicher Eigenanteil von 360,-- EUR abzuziehen sei, und forderte die gezahlte Beihilfe in Höhe von 1.318,32 EUR zurück. Über den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 wies das Landesamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2013 und mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2014 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2013 mit der Begründung zurück, Aufwendungen für Elementardiäten seien für Säuglinge (bis zur Vollendung des 1. Lebensjahrs) und für Kleinkinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs beihilfefähig, wenn Kuhmilchallergie bestehe. Der Eigenanteil von 360,-- EUR sei grundsätzlich bei allen vollbilanzierten Formeldiäten einschließlich der Elementardiäten für Säuglinge einzubehalten. Elementardiäten für Säuglinge gehörten zu den sogenannten vollbilanzierten Formeldiäten. Lediglich bei chemisch definierten Formeldiäten unterbleibe der Abzug, wenn die Kosten zusätzlich zu denjenigen für die übliche Diätnahrung entstünden. Die Aufwendungen für das Präparat Alfamino seien nur dann beihilfefähig, soweit sie vierteljährlich 360,-- EUR überstiegen, was nicht der Fall sei. Das Land habe als Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierten Beihilfevorschriften hinzunehmen seien.
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Entsprechend den den Widerspruchsbescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen hat die Klägerin am 07.02.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei ihrem Sohn sei eine starke Sensibilisierung gegen Kuhmilcheiweiß und Hühnerei nachgewiesen worden. Das Olgahospital habe den Verdacht auf eine entsprechende Allergie bestätigt. Es handle sich um eine sehr schwere Allergie. Der Kinderarzt habe das Präparat Alfamino verordnet. Der vorliegende Fall werde durch Abs. 2, 1. Alt. der VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 geregelt. Ein Eigenanteil von 360,-- EUR im Quartal sei nicht anzusetzen. Der Beklagte habe im Jahr 2013 über mehr als zehn Monate hinweg diese Ansicht ebenfalls vertreten. Ein Eigenanteil von 360,-- EUR im Vierteljahr stelle eine erhebliche Belastung des für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens dar. Der Abs. 2 der Vorschrift sei kein Unterfall des Absatzes 1. Diese Auslegung zeige sich auch in der Neufassung der Beihilfeverordnung. Es sei unrichtig, dass Abs. 3 den Selbstbehalt für bestimmte Fälle ganz aufhebe. Bei der in Abs. 2 ausschließlich angesprochenen Fallgruppe der jungen Eltern mit einem Kind (oder mehreren Kindern) unter drei Jahren liege im allgemeinen ein übergebührliche Inanspruchnahme durch den Eigenanteil vor.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass nach der systematischen Auslegung der Nr. 2.4 deren Abs. 2 als weiterer Unterfall des Abs. 1 zu verstehen sei. Der Selbstbehalt in Höhe von 360,-- EUR gelte daher auch für Abs. 2. Aus der Ausnahme in Abs. 3 ergebe sich im Umkehrschluss, dass der Selbstbehalt für Abs. 2 gelte. Die teleologische Auslegung lasse keinen anderen Schluss zu. Die Diäten seien nur insoweit beihilfefähig, als sie 360,-- EUR im Quartal überstiegen. In seiner Verwaltungspraxis gewähre das Landesamt in allen vergleichbaren Fällen Beihilfe nur dann, wenn die Aufwendungen vierteljährlich 360,-- EUR überstiegen.
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Mit Beschluss vom 19.02.2014 - 3 K 269/14 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 05.02.2015 - 1 K 970/14 -die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Aufwendungen für das dem Sohn der Klägerin wegen dessen Kuhmilch- und Hühnereiallergie ärztlich verordnete Präparat Alfamino, laut den Angaben des Herstellers ein diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur ausschließlichen und ergänzenden Ernährung, sei dem Grunde nach, auch nach Auffassung des Beklagten, beihilfefähig. Die Klägerin habe aber einen Selbstbehalt in Höhe von 360,-- EUR pro Vierteljahr zu tragen. Nach der VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 Abs. 3 unterbleibe der Abzug von 360,-- EUR nur bei Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten in dem dort genannten Fall. Für die in Abs. 1 der Vorschrift geregelten vollbilanzierten Formeldiäten (nährstoffdefinierte ballaststoffarme Volldiätpräparate, Elementardiät, Sondennahrung) sei ausdrücklich ein vierteljährlicher Abzug von 360,-- EUR geregelt. Da es sich bei der in Abs. 2 der Vorschrift geregelten und hier einschlägigen Diät ebenfalls um eine Elementardiät und nicht um eine chemisch definierte Formeldiät handle, Abs. 2 damit einen Unterfall von Abs. 1 darstelle, sei auch in Fällen des Abs. 2 ein vierteljährlicher Selbstbehalt von 360,-- EUR zu berücksichtigen. Dies entspreche auch der Verwaltungspraxis des Beklagten. Die Regelung verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei deren Ausfüllung ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme und die nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang erfordere. Dass in der Bestimmung des Eigenanteils für die Diätnahrung von vierteljährlich 360,-- EUR, mithin 4,-- EUR täglich, eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn liege, sei nicht zu erkennen. Der Beklagte habe nach der geltenden Rechtslage zu Recht die Kostenübernahme grundsätzlich und unter Beachtung der VwVBVO mit einem Selbstbehalt von 360,--EUR pro Monat anerkannt.
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Gegen das am 11.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.03.2015 die Zulassung der Berufung beantragt und diese am 02.04.2015 begründet.
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Mit Beschluss vom 28.01.2016 - 2 S 557/15 - hat der Senat die Berufung zugelassen, die die Klägerin am 07.03.2016 begründet hat. Sie macht geltend, der Selbstbehalt gelte im vorliegenden Fall nicht. Abs. 2 VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 beschreibe Formeldiäten, die bei bestimmten Krankheiten, soweit die Aufwendungen 360,-- EUR überstiegen, erstattungsfähig seien. Die Krankheiten würden abschließend aufgezählt. Ein Arzneimittelcharakter der Nahrung sei nicht Voraussetzung. Da der Sohn der Klägerin nicht unter einer der genannten Krankheiten leide, sei der Absatz nicht einschlägig. Abs. 3 der VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 regle den Wegfall des Eigenanteils in dem Sonderfall, dass zusätzlich zur unter Abs. 1 geregelten Diätnahrung noch eine intravenöse Ernährung mit Arzneimittelcharakter notwendig sei. Damit werde ein Doppelabzug des Eigenanteils ausgeschlossen, denn Abs. 3 nehme beispielhaft Bezug auf eine unter Abs. 1 genannte Krankheit (Phenylketonurie) und stelle klar, dass der Eigenanteil nicht zu leisten sei, wenn die Kosten zusätzlich anfielen. Abs. 2 1. Alt. der VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 regle den vorliegenden Fall in einer eigenständigen Fallgruppe, die mit den aufgezählten Krankheiten mit Abs. 1 nicht vergleichbar sei. Daher werde regelungstechnisch ein eigener Absatz verwandt. Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts sehe Abs. 2 keinen Selbstbehalt vor. Die Auslegung des VG, wonach Abs. 2 1. Alt. lediglich einen Unterfall des Abs. 1 darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Daran ändere auch die entsprechende Verwaltungspraxis des Landesamtes nichts. Dies gelte umso mehr, als die Verwaltungspraxis des Landesamtes gegenüber der Klägerin im Jahr 2013 auch eine gänzlich andere gewesen sei und die Aufwendungen für das Alfamino-Pulver bestandskräftig als beihilfefähig anerkannt worden seien. Gegen die Auslegung des VG spreche insbesondere, dass die bisherigen Regelungen der VwVBVO in die ab dem 01.04.2014 geltende neue BVO aufgenommen worden seien, der frühere Abs. 2 der VwVBVO inhaltlich völlig unverändert in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c BVO enthalten und dort - auch nach Auffassung des Landesamtes - nun keine Selbstbeteiligung in Höhe von 360,-- EUR mehr geregelt sei. Eine Rechtsänderung sei durch den Verordnungsgeber mit der Neuregelung ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. So wie die Vorschrift nach Auffassung der Klägerin auszulegen sei, sei auch kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu besorgen. Ohne den Selbstbehalt werde nämlich hinreichend Rücksicht auf den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie genommen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die vollen Bezüge einer Mutter nur für den Zeitraum von zwei Monaten nach Geburt des Kindes fortgezahlt würden, anschließend stünden bestenfalls noch zehn Monate (z.B. bei Bezug von Elterngeld) 70 % des Einkommens zur Verfügung. Danach arbeiteten Mütter häufig nicht oder nur in geringerem Umfang. Der Selbstbehalt von 360,-- EUR im Vierteljahr stelle daher für diese Personengruppe eine erhebliche finanzielle Belastung des für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens dar. Die Versorgung eines gesunden Säuglings/Kleinkindes mit handelsüblicher Babynahrung verursache Aufwendungen in Höhe von 60,-- bis 90,-- EUR monatlich. Die Ernährung eines hochallergischen Säuglings/Kleinkindes hingegen Aufwendungen in Höhe von 380,-- bis 550,-- EUR pro Monat, wobei der Eigenanteil, den die Eltern wegen der Nichterstattung der Kosten durch die private Krankenversicherung selbst tragen müssten, die Babynahrungskosten eines nicht allergischen Säuglings/Kleinkindes bereits überschreite. Diesen höheren Belastungen trage auch die Arzneimittel-Richtlinie Rechnung, die die Kosten für Elementardiäten von kuhmilchallergischen Säuglingen als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ohne Zuzahlung/Eigenanteil vorsehe. Es sei nicht erkennbar, dass beihilfeberechtigte Beamte hier schlechter gestellt werden sollten als gesetzlich Versicherte. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die in den Abs. 1 und 3 geregelten Fallgruppen in der Regel während der Erkrankung im Gegensatz zu den von Abs. 2 Betroffenen die vollen Bezüge weiter erhielten, so dass ein gewisser Eigenanteil auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten angemessen sei. Das VG setze sich auch nicht damit auseinander, dass der Klägerin aufgrund einer Anfrage über das Kundenportal des Landesamtes am 07.01.2013 schriftlich mitgeteilt worden sei, dass Aufwendungen für Elementardiäten beihilfefähig seien. Dies sei als Zusicherung zu werten. Schließlich gehe es der Klägerin nicht lediglich um die ausstehenden Zahlungen aus den beiden angegriffenen Bescheiden, sondern auch um weitere Ablehnungsbescheide, die sich noch im Widerspruchsverfahren befänden. Zudem habe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angedroht, die eigentlich eingestellte Rückforderung der in 2013 erstatteten Aufwendungen wieder aufzunehmen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 - 1 K 970/14 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Aufwendungen des am 04.11. und 26.11.2013 erworbenen Präparats Alfamino in Höhe von jeweils 178,88 EUR Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2013 und 17.12.2013 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 29.01.2014 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nach der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten hätte der Klägerin niemals Beihilfe für das Präparat Alfamino gewährt werden dürfen, wie sich aus der internen Dienstanweisung zu VwVBVO zu § 6 Ziff. 2.4 ergebe. Auch wenn der Klägerin in 2013 entgegen der Verwaltungspraxis Beihilfe gewährt worden sei, könne sie sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2004 - 4 S 802/04 - und Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - juris). Unabhängig von der Verwaltungspraxis und einem etwaigen Vertrauensschutz sei der VwVBVO zu § 6 auch nicht zu entnehmen, dass kein Abzug von 360,--EUR erfolgen würde, wie sich aus der teleologischen Auslegung ergebe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (a.F.) seien Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und für Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich nicht beihilfefähig. Diese Aufwendungen könnten lediglich in Ausnahmefällen, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils, für beihilfefähig erklärt werden. Dies spreche für einen eingeschränkten Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift. Diese könne im Sinne des historischen Verordnungsgebers somit nicht extensiv ausgelegt werden. Ein entsprechendes Ergebnis folge aus der systematischen Auslegung. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Abs. 2 lediglich einen Unterfall der in Abs. 1 geregelten vollbilanzierten Formeldiäten darstelle. Abs. 1 lege Ausnahmefälle dar, Abs. 2 benenne einen weiteren Ausnahmefall, ebenso Abs. 3. Auch für die chemisch definierten Formeldiäten sei danach grundsätzlich ein Eigenanteil zu erbringen, welcher nur dann entfalle, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstünden. Der Klägerin sei auch keine Zusicherung erteilt worden. Eine solche setze voraus, dass die Behörde eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, sie wolle eine bindende Vorentscheidung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen abgeben. Vorliegend sei eine bloße Auskunft als Wissensmitteilung gegeben worden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der damals geltenden Rechtslage entsprochen habe. Die Klägerin habe sich zudem nicht darauf verlassen können, es fiele kein Eigenanteil an, weil nicht sicher gewesen sei, dass es sich bei der Elementardiät „Alfamino“ nicht um eine Aufwendung mit Arzneimittelcharakter handeln würde. Vielmehr habe konsequenterweise nach der Auskunft der Eigenanteil einbehalten werden müssen, da es sich bei Alfamino um eine Aufwendung mit Arzneimittelcharakter handle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Beihilfeakten sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Beihilfe ohne Abzug eines Selbstbehalts, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Bescheide des Landesamtes vom 16.11.2013 und 17.12.2013 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 29.01.2014, soweit sie den Anspruch verneinen, aufzuheben sind. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (hier: November/Dezember 2013), maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 6 ff. der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier anzuwendenden, vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 geltenden Fassung vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (a.F.) u.a. Aufwendungen für von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzsteigerung verordnet sind. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind.
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In Ziff. 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 – Az.: 1-0374.0-02/4 – (GABl. 2012, S. 383, Die Justiz 2012, S. 341) zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind diese Ausnahmen wie folgt geregelt:
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Aufwendungen für sogenannte vollbilanzierte Formeldiäten (nährstoffdefinierte ballaststoffarme Volldiätpräparate, Elementardiät, Sondennahrung) sind, soweit sie vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen, ausnahmsweise in folgenden, medizinisch gesicherten Ausnahmefällen beihilfefähig, wenn die Formeldiät auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig ist bei
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– Ahornsirupkrankheit
– Colitis ulcerosa
– Kurzdarmsyndrom
– Morbus Crohn
– Mukoviszidose
– Phenylketonurie
– erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße, insbesondere Mundboden- und Zungenkarzinom
– Tumortherapien (auch nach der Behandlung)
– postoperativer Nachsorge
– angeborene Defekte im Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel
– angeborene Enzymdefekte, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden
– AIDS-assoziierten Diarrhöen
– Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt
– Niereninsuffizienz.
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Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs) und für Kleinkinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs beihilfefähig, wenn Kuhmilchallergie besteht. Bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis sind Elementardiäten für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr beihilfefähig, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.
31 
Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten (zum Beispiel auch Aminosäuremischungen als Zusatz zur Diät bei Phenylketonurie) sind beihilfefähig; der Abzug von 360,-- EUR unterbleibt, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen. Eine parenterale Versorgung (direkt in die Blutbahn) hat Arzneimittelcharakter.
32 
Unstreitig - auch zwischen den Beteiligten - fallen die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Anwendungsbereich des 2. Absatzes der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 BVO, da es sich bei der Spezialnahrung Alfamino-Pulver laut Produktbeschreibung (https://www.nestlehealthscience.de/marken/aaa-fachkreisangehörige/alfamino) um eine Elementardiät zur diätischen Behandlung von Kuhmilcheiweißallergien handelt, dieses sich auch zum Einsatz bei Kindern und Säuglingen ab Geburt eignet und es zudem zur ausschließlichen Ernährung eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat die Aufwendungen für Alfamino dementsprechend auch als grundsätzlich beihilfefähig angesehen.
33 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat die Klägerin aber Anspruch auf Beihilfe für diese Aufwendungen, ohne dass sie einen Eigenanteil von 360,-- EUR je Vierteljahr zu tragen hat.
34 
1. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus einer Zusicherung, wie die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 meint, da dieses nicht als Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier einen positiven Beihilfebescheid - zu erlassen, gewertet werden kann. Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. - juris Rn. 39; Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 LVwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Ein Bindungswille dahingehend, dass eine Beihilfe ohne Selbstbehalt gewährt würde, ist dem Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 auch für die Klägerin erkennbar nicht zu entnehmen. Auf die Frage der Klägerin, ob sie für die Säuglingsdiätnahrung einen Zuschuss der Beihilfe erwarten könne, hat das Landesamt die Regelungen der VwVBVO - teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend - wiedergegeben, ohne dass darin objektiv zum Ausdruck gekommen wäre, die Klägerin könne verbindlich mit einem „Zuschuss“ rechnen. Vielmehr wird durch den Hinweis auf den vierteljährlichen Selbstbehalt deutlich, dass unter bestimmten Umständen die Beihilfefähigkeit nicht unbeschränkt besteht. Den von der Klägerin letztlich gezogenen Schluss, dass diese einschränkenden Umstände bei ihr nicht bestehen, lässt das Schreiben, das nur als rechtlich nicht verbindliches Informations- und Auskunftsschreiben anzusehen ist, gerade nicht zu.
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2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. i.V.m. Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO.
36 
Nach dem Wortlaut des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO ist bei Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder kein Eigenanteil vorgesehen, der ansonsten bei vollbilanzierten Formeldiäten, zu denen auch die Elementardiäten zählen, zu tragen ist (Abs. 1). Auch bei chemisch definierten Formeldiäten ist grundsätzlich der Selbstbehalt zu leisten (Abs. 3), es sei denn, die Kosten fallen zusätzlich zur üblichen Diätnahrung - die Abs. 1 regelt - an. Dies wird durch die beispielshafte Erwähnung der Phenylketonurie, bei der auch vollbilanzierte Formeldiäten zur Anwendung kommen, belegt und soll, wie die Klägerin im Ergebnis zutreffend ausführt, eine Doppelbelastung mit einem zweifachen Abzug des Selbstbehalts - einmal nach Abs. 1 und einmal nach Abs. 3 - vermeiden.
37 
Von der Systematik her gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass Abs. 2 einen Unterfall des Abs. 1 bildet und daher der Selbstbehalt bei beiden Anwendung findet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Elementardiät (Abs. 2) unter die vollbilanzierte Formeldiät (Abs. 1) fällt, wohingegen die chemisch definierte Formeldiät eine eigene Gruppe bildet. Dieses Argument überzeugt aber deshalb letztlich nicht, weil es keine Begründung dafür zu liefern vermag, warum die Regelung für Säuglinge und Kleinkinder in einem eigenen Absatz erfolgte und nicht als weiterer Spiegelstrich in Abs. 1. Eine Regelung in einem gesonderten Absatz spricht aber dafür, dass diese einen neuen, anderen Regelungsinhalt besitzt. Diese räumliche Abtrennung ist sogar noch stärker ausgeprägt in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Akten überreichten Merkblatt „Information zur Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln und Formeldiäten“, wo die Regelung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sich am Ende nach der Wiedergabe des Abs. 3 der Ziff. 2.4 VwVBVO findet. Zwar ist unter systematischen Gesichtspunkten, wie der Beklagte anmerkt, durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beihilfefähigkeit von Diäten um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht zuletzt im Hinblick auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel eng auszulegen ist. Dem kann jedoch wiederum entgegengehalten werden, dass der Verordnungsgeber einen Selbstbehalt nicht zwingend vorsieht („…gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils…“), so dass die VwV auch Ausnahmen vom Selbstbehalt regeln kann, wie sie dies ausdrücklich bei chemisch definierten Formeldiäten tut. Soweit die BVO sonstige Selbstbehalte und Eigenanteile ermöglicht, z.B. in § 5 Abs. 6 und § 9 Abs. 9 BVO, lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten hieraus nichts herleiten, weil sich keine einheitliche Regelungssystematik erkennen lässt.
38 
Teleologisch betrachtet geht es dem Verordnungsgeber darum, dass er keine Beihilfe für Mittel gewähren will, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO), wozu nach Ziff. 2.3 der VwV zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO beispielsweise die ballaststoffreiche Kost, Diätkost, glutenfreie Nahrung, Heil- und Mineralwässer, medizinische Körperpflegemittel (einschließlich kosmetischer Mittel), Säuglingsfrühnahrung, Geriatrika, Stärkungsmittel und dergleichen gehören. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. Es kommt nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, diese also überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist. Zwar nennt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO neben den Gütern des täglichen Bedarfs gesondert auch Diäten (und Nahrungsergänzungsmittel). Aber auch hier spielt der Gedanke, dass die allgemeine Lebenshaltung nicht über die Beihilfe finanziert werden soll, die wesentliche Rolle. Die fakultative Regelung eines Eigenanteils soll den Beihilfeberechtigten daher nur von den den üblichen Rahmen des täglichen Bedarfs („Sowieso-Kosten“) überschreitenden Kosten entlasten. Da bei Säuglingen und Kleinkindern, würden sie aufgrund ihrer Allergie nicht mit Diätnahrung ernährt, Kosten für Normalkost anfielen, wäre bei ihnen ein Selbstbehalt grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser Selbstbehalt müsste aber - angesichts der geringeren Menge an benötigter Nahrung und damit niedrigerer Kosten - bei konsequenter Anwendung des aufgezeigten Regelungszwecks unter dem „üblichen“ Selbstbehalt von 360,--EUR liegen oder ganz wegfallen, was wiederum für eine Auslegung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO im Sinne der Klägerin, nämlich ohne Selbstbehalt, spricht. Hierfür kann auch das von ihr ins Spiel gebrachte Argument herangezogen werden, dass die Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes evtl. durch Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nur weniger zum Familieneinkommen beitragen kann, so dass sich die Belastung durch die Diätnahrung stärker auswirkt als bei einem Beihilfeberechtigten, der zwar wegen einer Erkrankung ebenfalls Diätnahrung benötigt, aber seine vollen Bezüge erhält.
39 
Was die Regelungshistorie angeht, fällt auf, dass der Verordnungsgeber nunmehr die Beihilfefähigkeit von Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren (also Kleinkinder und Säuglinge zusammengefasst) erstens in der BVO statt (nur) in der VwVBVO geregelt und zweitens dort ausdrücklich keinen Selbstbehalt normiert hat. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab 01.04.2014 geltenden Fassung vom 20.12.2013 sieht als beihilfefähig von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel an. Keine Arzneimittel sind
40 
a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

c) diätetische Lebensmittel nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung, die mit den Zusätzen »Diät«, »diätetisch«, »Kost«, »Nahrung« oder »Lebensmittel« gekennzeichnet sind,
41 
Von den genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig
42 

b) Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360,-- Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
43 
c) Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei Neurodermitis (in der Fassung der BVO vom 02.06.2015, gültig ab 01.07.2015, wurde hier noch „unabhängig vom Alter der Person“ eingefügt) für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.
44 
Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Absätze 1 und 3 der VwVBVO in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. b BVO zusammengeführt, der bisherige (hier streitgegenständliche) Abs. 2 wurde unter lit. c geregelt. Nach Auffassung des Senats wurde damit nur die bisherige Regelung klarstellend neu gefasst, nicht aber eine von der bis zum 31.03.2014 gehandhabten und der einschlägigen Dienstanweisung entsprechenden Verwaltungspraxis des Landesamtes abweichende Neuregelung geschaffen. Der Senat geht davon aus, dass die Neuregelung in der BVO auf der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, nach der Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen eines Parlamentsgesetzes bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 23) und nur die BVO - nicht aber die VwVBVO - diesen Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - juris Rn. 6). Angesichts dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Neufassung der BVO trotz wortlautgleicher Übernahme der Regelungen aus der VwVBVO eine inhaltliche Änderung beabsichtigt hätte und einen bisher zu berücksichtigenden Selbstbehalt nunmehr streichen wollte. Schließlich spricht für die Auslegung, dass der Regelungsgeber in Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO schon bei Erlass der VwVBVO am 24.04.2012 keinen Selbstbehalt vorsehen wollte, dass die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bereits zu diesem Zeitpunkt einen Versorgungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung für Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie vorsah. Dafür, dass eine Angleichung an die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2012 bewusst unterblieben und erst zum 01.04.2014 erfolgt wäre, ist hingegen nichts ersichtlich.
45 
Nach alledem ist Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dahingehend auszulegen, dass die Regelung keinen Eigenanteil von 360,-- EUR pro Vierteljahr beinhaltet, weshalb die vom Beklagten auf seine interne Dienstanweisung gestützte Praxis ebenso rechtswidrig war wie die angefochtenen Bescheide, mit denen der Klägerin eine Beihilfe nur unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt wurde. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils waren diese daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Aufwendungen des am 04.11. und 26.11.2013 erworbenen Präparats Alfamino in Höhe von jeweils 178,88 EUR Beihilfe ohne Abzug eines Eigenanteils zu gewähren.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 21. Juli 2016
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144,90 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung ist begründet.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Beihilfe ohne Abzug eines Selbstbehalts, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Bescheide des Landesamtes vom 16.11.2013 und 17.12.2013 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 29.01.2014, soweit sie den Anspruch verneinen, aufzuheben sind. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (hier: November/Dezember 2013), maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 6 ff. der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier anzuwendenden, vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 geltenden Fassung vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (a.F.) u.a. Aufwendungen für von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzsteigerung verordnet sind. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind.
27 
In Ziff. 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 – Az.: 1-0374.0-02/4 – (GABl. 2012, S. 383, Die Justiz 2012, S. 341) zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind diese Ausnahmen wie folgt geregelt:
28 
Aufwendungen für sogenannte vollbilanzierte Formeldiäten (nährstoffdefinierte ballaststoffarme Volldiätpräparate, Elementardiät, Sondennahrung) sind, soweit sie vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen, ausnahmsweise in folgenden, medizinisch gesicherten Ausnahmefällen beihilfefähig, wenn die Formeldiät auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig ist bei
29 
– Ahornsirupkrankheit
– Colitis ulcerosa
– Kurzdarmsyndrom
– Morbus Crohn
– Mukoviszidose
– Phenylketonurie
– erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße, insbesondere Mundboden- und Zungenkarzinom
– Tumortherapien (auch nach der Behandlung)
– postoperativer Nachsorge
– angeborene Defekte im Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel
– angeborene Enzymdefekte, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden
– AIDS-assoziierten Diarrhöen
– Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt
– Niereninsuffizienz.
30 
Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs) und für Kleinkinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs beihilfefähig, wenn Kuhmilchallergie besteht. Bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis sind Elementardiäten für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr beihilfefähig, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.
31 
Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten (zum Beispiel auch Aminosäuremischungen als Zusatz zur Diät bei Phenylketonurie) sind beihilfefähig; der Abzug von 360,-- EUR unterbleibt, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen. Eine parenterale Versorgung (direkt in die Blutbahn) hat Arzneimittelcharakter.
32 
Unstreitig - auch zwischen den Beteiligten - fallen die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Anwendungsbereich des 2. Absatzes der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 BVO, da es sich bei der Spezialnahrung Alfamino-Pulver laut Produktbeschreibung (https://www.nestlehealthscience.de/marken/aaa-fachkreisangehörige/alfamino) um eine Elementardiät zur diätischen Behandlung von Kuhmilcheiweißallergien handelt, dieses sich auch zum Einsatz bei Kindern und Säuglingen ab Geburt eignet und es zudem zur ausschließlichen Ernährung eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat die Aufwendungen für Alfamino dementsprechend auch als grundsätzlich beihilfefähig angesehen.
33 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat die Klägerin aber Anspruch auf Beihilfe für diese Aufwendungen, ohne dass sie einen Eigenanteil von 360,-- EUR je Vierteljahr zu tragen hat.
34 
1. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus einer Zusicherung, wie die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 meint, da dieses nicht als Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier einen positiven Beihilfebescheid - zu erlassen, gewertet werden kann. Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. - juris Rn. 39; Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 LVwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Ein Bindungswille dahingehend, dass eine Beihilfe ohne Selbstbehalt gewährt würde, ist dem Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 auch für die Klägerin erkennbar nicht zu entnehmen. Auf die Frage der Klägerin, ob sie für die Säuglingsdiätnahrung einen Zuschuss der Beihilfe erwarten könne, hat das Landesamt die Regelungen der VwVBVO - teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend - wiedergegeben, ohne dass darin objektiv zum Ausdruck gekommen wäre, die Klägerin könne verbindlich mit einem „Zuschuss“ rechnen. Vielmehr wird durch den Hinweis auf den vierteljährlichen Selbstbehalt deutlich, dass unter bestimmten Umständen die Beihilfefähigkeit nicht unbeschränkt besteht. Den von der Klägerin letztlich gezogenen Schluss, dass diese einschränkenden Umstände bei ihr nicht bestehen, lässt das Schreiben, das nur als rechtlich nicht verbindliches Informations- und Auskunftsschreiben anzusehen ist, gerade nicht zu.
35 
2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. i.V.m. Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO.
36 
Nach dem Wortlaut des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO ist bei Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder kein Eigenanteil vorgesehen, der ansonsten bei vollbilanzierten Formeldiäten, zu denen auch die Elementardiäten zählen, zu tragen ist (Abs. 1). Auch bei chemisch definierten Formeldiäten ist grundsätzlich der Selbstbehalt zu leisten (Abs. 3), es sei denn, die Kosten fallen zusätzlich zur üblichen Diätnahrung - die Abs. 1 regelt - an. Dies wird durch die beispielshafte Erwähnung der Phenylketonurie, bei der auch vollbilanzierte Formeldiäten zur Anwendung kommen, belegt und soll, wie die Klägerin im Ergebnis zutreffend ausführt, eine Doppelbelastung mit einem zweifachen Abzug des Selbstbehalts - einmal nach Abs. 1 und einmal nach Abs. 3 - vermeiden.
37 
Von der Systematik her gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass Abs. 2 einen Unterfall des Abs. 1 bildet und daher der Selbstbehalt bei beiden Anwendung findet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Elementardiät (Abs. 2) unter die vollbilanzierte Formeldiät (Abs. 1) fällt, wohingegen die chemisch definierte Formeldiät eine eigene Gruppe bildet. Dieses Argument überzeugt aber deshalb letztlich nicht, weil es keine Begründung dafür zu liefern vermag, warum die Regelung für Säuglinge und Kleinkinder in einem eigenen Absatz erfolgte und nicht als weiterer Spiegelstrich in Abs. 1. Eine Regelung in einem gesonderten Absatz spricht aber dafür, dass diese einen neuen, anderen Regelungsinhalt besitzt. Diese räumliche Abtrennung ist sogar noch stärker ausgeprägt in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Akten überreichten Merkblatt „Information zur Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln und Formeldiäten“, wo die Regelung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sich am Ende nach der Wiedergabe des Abs. 3 der Ziff. 2.4 VwVBVO findet. Zwar ist unter systematischen Gesichtspunkten, wie der Beklagte anmerkt, durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beihilfefähigkeit von Diäten um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht zuletzt im Hinblick auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel eng auszulegen ist. Dem kann jedoch wiederum entgegengehalten werden, dass der Verordnungsgeber einen Selbstbehalt nicht zwingend vorsieht („…gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils…“), so dass die VwV auch Ausnahmen vom Selbstbehalt regeln kann, wie sie dies ausdrücklich bei chemisch definierten Formeldiäten tut. Soweit die BVO sonstige Selbstbehalte und Eigenanteile ermöglicht, z.B. in § 5 Abs. 6 und § 9 Abs. 9 BVO, lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten hieraus nichts herleiten, weil sich keine einheitliche Regelungssystematik erkennen lässt.
38 
Teleologisch betrachtet geht es dem Verordnungsgeber darum, dass er keine Beihilfe für Mittel gewähren will, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO), wozu nach Ziff. 2.3 der VwV zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO beispielsweise die ballaststoffreiche Kost, Diätkost, glutenfreie Nahrung, Heil- und Mineralwässer, medizinische Körperpflegemittel (einschließlich kosmetischer Mittel), Säuglingsfrühnahrung, Geriatrika, Stärkungsmittel und dergleichen gehören. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. Es kommt nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, diese also überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist. Zwar nennt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO neben den Gütern des täglichen Bedarfs gesondert auch Diäten (und Nahrungsergänzungsmittel). Aber auch hier spielt der Gedanke, dass die allgemeine Lebenshaltung nicht über die Beihilfe finanziert werden soll, die wesentliche Rolle. Die fakultative Regelung eines Eigenanteils soll den Beihilfeberechtigten daher nur von den den üblichen Rahmen des täglichen Bedarfs („Sowieso-Kosten“) überschreitenden Kosten entlasten. Da bei Säuglingen und Kleinkindern, würden sie aufgrund ihrer Allergie nicht mit Diätnahrung ernährt, Kosten für Normalkost anfielen, wäre bei ihnen ein Selbstbehalt grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser Selbstbehalt müsste aber - angesichts der geringeren Menge an benötigter Nahrung und damit niedrigerer Kosten - bei konsequenter Anwendung des aufgezeigten Regelungszwecks unter dem „üblichen“ Selbstbehalt von 360,--EUR liegen oder ganz wegfallen, was wiederum für eine Auslegung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO im Sinne der Klägerin, nämlich ohne Selbstbehalt, spricht. Hierfür kann auch das von ihr ins Spiel gebrachte Argument herangezogen werden, dass die Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes evtl. durch Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nur weniger zum Familieneinkommen beitragen kann, so dass sich die Belastung durch die Diätnahrung stärker auswirkt als bei einem Beihilfeberechtigten, der zwar wegen einer Erkrankung ebenfalls Diätnahrung benötigt, aber seine vollen Bezüge erhält.
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Was die Regelungshistorie angeht, fällt auf, dass der Verordnungsgeber nunmehr die Beihilfefähigkeit von Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren (also Kleinkinder und Säuglinge zusammengefasst) erstens in der BVO statt (nur) in der VwVBVO geregelt und zweitens dort ausdrücklich keinen Selbstbehalt normiert hat. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab 01.04.2014 geltenden Fassung vom 20.12.2013 sieht als beihilfefähig von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel an. Keine Arzneimittel sind
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a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

c) diätetische Lebensmittel nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung, die mit den Zusätzen »Diät«, »diätetisch«, »Kost«, »Nahrung« oder »Lebensmittel« gekennzeichnet sind,
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Von den genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig
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b) Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360,-- Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
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c) Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei Neurodermitis (in der Fassung der BVO vom 02.06.2015, gültig ab 01.07.2015, wurde hier noch „unabhängig vom Alter der Person“ eingefügt) für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.
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Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Absätze 1 und 3 der VwVBVO in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. b BVO zusammengeführt, der bisherige (hier streitgegenständliche) Abs. 2 wurde unter lit. c geregelt. Nach Auffassung des Senats wurde damit nur die bisherige Regelung klarstellend neu gefasst, nicht aber eine von der bis zum 31.03.2014 gehandhabten und der einschlägigen Dienstanweisung entsprechenden Verwaltungspraxis des Landesamtes abweichende Neuregelung geschaffen. Der Senat geht davon aus, dass die Neuregelung in der BVO auf der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, nach der Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen eines Parlamentsgesetzes bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 23) und nur die BVO - nicht aber die VwVBVO - diesen Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - juris Rn. 6). Angesichts dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Neufassung der BVO trotz wortlautgleicher Übernahme der Regelungen aus der VwVBVO eine inhaltliche Änderung beabsichtigt hätte und einen bisher zu berücksichtigenden Selbstbehalt nunmehr streichen wollte. Schließlich spricht für die Auslegung, dass der Regelungsgeber in Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO schon bei Erlass der VwVBVO am 24.04.2012 keinen Selbstbehalt vorsehen wollte, dass die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bereits zu diesem Zeitpunkt einen Versorgungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung für Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie vorsah. Dafür, dass eine Angleichung an die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2012 bewusst unterblieben und erst zum 01.04.2014 erfolgt wäre, ist hingegen nichts ersichtlich.
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Nach alledem ist Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dahingehend auszulegen, dass die Regelung keinen Eigenanteil von 360,-- EUR pro Vierteljahr beinhaltet, weshalb die vom Beklagten auf seine interne Dienstanweisung gestützte Praxis ebenso rechtswidrig war wie die angefochtenen Bescheide, mit denen der Klägerin eine Beihilfe nur unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt wurde. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils waren diese daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Aufwendungen des am 04.11. und 26.11.2013 erworbenen Präparats Alfamino in Höhe von jeweils 178,88 EUR Beihilfe ohne Abzug eines Eigenanteils zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 21. Juli 2016
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144,90 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 23.04.2013 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2007 - 17 K 721/05 - wird geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.Die R
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Annotations

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2007 - 17 K 721/05 - wird geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Beihilfe zu Aufwendungen für Behandlungen nach der „Atlastherapie nach Arlen“.
Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des Beklagten und zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Am 20.12.1996 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelsäulendistorsion und leidet seither an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelgefühlen, Bewegungseinschränkungen und Durchblutungsstörungen. Zur Linderung ihrer Beschwerden erhält die Klägerin fortgesetzt physiotherapeutische Behandlungen und Massagen, zu deren Aufwendungen der Beklagte Beihilfe gewährt. Zusätzlich wird die Klägerin nach der Atlastherapie nach Arlen behandelt.
Für die in der Zeit vom 20.2. bis 16.4.2004 durchgeführten Behandlungen stellte ihr der Facharzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Chirotherapie Dr. ... 846,24 EUR und für die in der Zeit vom 29.4. bis 23.7.2004 durchgeführten Behandlungen 1.011,83 EUR in Rechnung. In Abänderung seiner zuvor ergangenen Bescheide vom 26.5., 23.8. und 7.9.2004 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 20.12.2004 den nicht auf die Behandlungen der Klägerin nach der Atlastherapie entfallenden Teil dieser Aufwendungen als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin dementsprechend eine Beihilfe in Höhe von 242,10 EUR bzw. 150,37 EUR. Die Gewährung einer Beihilfe zu den auf die Behandlungen der Klägerin nach der Atlastherapie entfallenden Aufwendungen lehnte es nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Landratsamts Esslingen - Gesundheitsamt - vom 27.7.2004 sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts Esslingen vom 25.10.2004 mit der Begründung ab, dass es sich bei dieser Therapie nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handle. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 22.12.2004 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 21.2.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 536,56 EUR gemäß ihren Anträgen vom 6.5. und 29.7.2004 zu gewähren. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie erhalte seit ihrem Unfall regelmäßig krankengymnastische Behandlungen. Die standardisierten Behandlungsmethoden, wie Krankengymnastik und Massagen seien jedoch nicht in der Lage, die Blockierungen im Halswirbelsäulenbereich zu lockern. Um ihre Beschwerden wenigstens symptomatisch zu lindern, sei eine kontinuierliche manualtherapeutische Behandlung nötig. Die Atlastherapie sei wissenschaftlich anerkannt und werde bei Durchblutungsstörungen wegen Atlasdislokation angewandt. Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 26.6.2007 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung mittels Atlastherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und die Bescheide des Landesamts vom 26.5., 23.8. und 7.9.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Atlastherapie nach Arlen eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode sei. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe diese Therapie mit Beschluss vom 21.6.2002 als Methode eingestuft, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfe. Die Versagung der Anerkennung durch den Bundesausschuss lasse die Schlussfolgerung zu, dass es der fraglichen Behandlungsmethode auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus allgemein an dem Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung fehle. Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Publikationen führten zu keinem anderen Ergebnis, da diese der Prüfung des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen zugrunde gelegen hätten. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesausschusses weitere wissenschaftliche Publikationen veröffentlicht worden seien, die geeignet seien, zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Methode zu führen. Das Erfordernis der wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar, da diese es nicht gebiete, dem Beamten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr durch die Behandlung mit der Atlastherapie entstandenen Aufwendungen ergebe sich jedoch aus § 5 Abs. 6 BVO, da bei der Klägerin ein besonderer Härtefall vorliege. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass allein die Atlastherapie geeignet sei, die Folgen der nicht mehr heilbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin wenigstens so weit zu lindern, dass jeweils vorübergehende Besserungszustände einträten. Das amtsärztliche Gutachten vom 27.7.2004 stelle lediglich allgemein darauf ab, dass die Wirksamkeit der Atlastherapie im Vergleich zu Standardtherapien nicht untersucht worden sei und keine medizinische Notwendigkeit bestehe, diese Therapie zusätzlich zu den Standardtherapien einzuführen. Entwertet werde der Aussagegehalt des Gutachtens insbesondere durch die fehlerhafte Annahme der Gutachterin, dass bei der Klägerin Standardtherapien bislang nicht zum Einsatz gekommen bzw. nicht ausgereizt worden seien. Neben der Sache liege auch der Hinweis in dem Gutachten darauf, dass in der Literatur die Beschwerdedauer bei Standardtherapien mit längstens zwei Jahren angegeben werde und die Symptome bei der Klägerin bislang nicht abgeklungen seien. Denn gerade dies hätte Anlass geben müssen, die bei der Klägerin vorliegenden Verletzungsfolgen näher in den Blick zu nehmen. Nach den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin betrügen ihre Aufwendungen für die Behandlung mittels der Atlastherapie (Arztkosten, Therapie, Fahrtkosten) durchschnittlich pro Monat knapp 800 EUR. Dies übersteige 10 % ihres Bruttomonatseinkommens, das im Mai 2007 ca. 2.300 EUR betragen habe, sowie den in § 5 Abs. 6 BVO genannten Mindestbetrag von 360 EUR. Der Beklagte sei daher verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung mit der Atlastherapie im Rahmen der Beihilfegewährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Auf die mit Beschluss vom 11.8.2008 zugelassene Berufung des Beklagten hat der - für das Beihilferecht seinerzeit zuständige - 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.1.2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin rüge zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO nicht vorgelegen hätten. Der Beschluss verstoße deshalb gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden und verletze zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Senat hat zu der Frage, ob die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien wie physiotherapeutische Behandlungen und Massagen für sich genommen ausreicht, um die Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken, ein Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. ..., Oberarzt am Universitätsklinikum Freiburg, Department Orthopädie und Traumatologie eingeholt, das am 15.9.2012 erstattet worden ist.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen § 88 VwGO, da das Gericht der Klägerin mehr zugesprochen habe, als diese beantragt habe. Die Klägerin begehre die Gewährung einer Beihilfe für die Atlastherapie in Höhe von 536,56 EUR unter gleichzeitiger Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide. Der Urteilstenor spreche dagegen die Verpflichtung aus, über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung mittels Atlastherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und umfasse danach alle Aufwendungen aus der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO lägen nicht vor. Das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit in § 5 Abs. 6 BVO bedeute eine Steigerung gegenüber dem Erfordernis der Notwendigkeit in § 5 Abs. 1 BVO. Eine Behandlungsmethode, deren Notwendigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 1 BVO verneint werde, könne somit erst Recht nicht im Sinne von § 5 Abs. 6 BVO unbedingt notwendig sein. Abgesehen davon könne die unbedingte Notwendigkeit der Atlastherapie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht damit begründet werden, dass diese Therapie als Einzige geeignet sei, die nicht mehr heilbaren Beschwerden der Klägerin zu lindern. Auf den therapeutischen Erfolg im konkreten Einzelfall komme es für die Beihilfefähigkeit nicht an. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass die Beschwerden der Klägerin nicht mehr heilbar seien und dass die Atlastherapie als einzige Therapie geeignet sei, die Beschwerden der Klägerin zu lindern, aufgrund der Äußerungen des behandelnden Arztes und weiterer Ärzte aus dessen Umfeld gewonnen. Hierin liege ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Die Einholung eines Obergutachtens wäre auch deshalb geboten gewesen, weil die Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der mit ihm kooperierenden Ärzte dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.07.2004 widersprochen hätten. Auch aus Gründen der Fürsorgepflicht sei die Beihilfe nicht zu gewähren. Die Fürsorgepflicht könne dem Dienstherrn in Ausnahmefällen gebieten, die Kosten einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Dies setze jedoch voraus, dass nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung stehe. Dies sei bei der Atlastherapie nicht der Fall.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2007 - 17 K 721/05 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin erwidert: Ein Verstoß gegen § 88 VwGO liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag im Hinblick darauf, dass der Beklagte ab 2004 ihre Anträge auf Erstattung der Kosten für die Atlastherapie nicht mehr verbeschieden habe, dahingehend auslegen dürfen, dass sie eine grundsätzliche Klärung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für die Atlastherapie begehre. Die Härtefallregelung sei gemäß § 5 Abs. 6 BVO anwendbar, denn die von ihr begehrte Erstattung von Aufwendungen sei im Sinne der §§ 6 bis 13 BVO beihilfefähig. Die Atlastherapie sei sowohl notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 BVO als auch unbedingt notwendig im Sinne von § 5 Abs. 6 BVO, da sie zum Erhalt ihrer Dienstfähigkeit erforderlich gewesen sei. Auch die finanzielle Schwelle für einen Härtefall im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO sei nicht falsch berechnet worden. Die Gesamtkosten der Therapie betrügen pro Monat durchschnittlich 800 EUR, weshalb die finanzielle Schwelle von § 5 Abs. 6 BVO deutlich überschritten sei. Im Übrigen liege ein Härtefall vor, weil der Beklagte ihr seit dem Auftreten der Unfallfolgen die Kosten für die Atlastherapie erstattet und gleichzeitig ihre Dienstfähigkeit in Anspruch genommen habe. Der Beklagte habe außerdem im Rahmen der Fürsorgepflicht die Kosten der Atlastherapie zu erstatten, da die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe. Die Atlastherapie werde als Teilbereich der manuellen Therapie in vielen Rehabilitationskliniken im Bereich der Unfallmedizin sowie von vielen Orthopäden angewandt und habe bereits die Evidenzstufe 2b erreicht. Zudem verletze der Beklagte Art. 3 GG, da er in anderen Fällen die Kosten der Atlastherapie erstatte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung mittels Atlastherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sich das Begehren der Klägerin darauf beschränkt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe für die Aufwendungen gemäß den Anträgen vom 6.5. und 29.7.2004 für die Atlastherapie zu gewähren. Nach dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts wäre die Beklagte dagegen verpflichtet, nicht nur über die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.073,13 EUR, sondern über die Beihilfefähigkeit der gesamten Aufwendungen der Klägerin für die Atlastherapie zu entscheiden. Der Ausspruch reicht deshalb über das Klagebegehren hinaus und verstößt damit gegen § 88 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auch hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Begehrens keinen Bestand haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für die in der Zeit vom 20.2. bis 23.7.2004 durchgeführten Behandlungen nach der Atlastherapie.
18 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 mit weiteren Nachweisen). Ob und inwieweit die Klägerin Beihilfe für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen beanspruchen kann, richtet sich somit nach der - auf der Grundlage des § 101 LBG a. F. erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.7.1995 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.2.2004.
19 
2. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der Atlastherapie nach Arlen handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen der Klägerin für diese Therapie könnten deshalb allenfalls dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien für sich genommen nicht ausreichte, um die Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Das ist jedoch nicht der Fall (unten c).
20 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 - und Beschl. v. 28.7.2004 - 4 S 1331/04 -).
21 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 29.6.1995, aaO, und 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199; Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231).
22 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass es sich bei der Atlastherapie nach Arlen um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt (ebenso: VG Freiburg, Urt. v. 8.2.2005 - 7 K 2634/04 - Juris; VG Kassel, Urt. v. 23.10.2002 - 1 E 576/01 - Juris; VG Minden, Urt. v. 4.9.2002 - 4 K 3960/99 - Juris; LSG Saarland, Urt. v. 19.1.2005 - L 2 KR 30/03 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2003 - L 5 KR 62/02 - Juris).
23 
Nach dem Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (im Folgenden: Bundesausschuss) vom 24.9.2002 besteht die Atlastherapie nach Arlen aus einer Serie gezielter Finger-Stoßimpulse über dem Atlas-Querfortsatz auf ein definiertes Rezeptorenfeld im Halsbereich in einer für jeden Patienten individuell zu ermittelnden Impulsrichtung. Die Korrekturimpulse sollen zur Beseitigung von Dysbalancen der quergestreiften Muskulatur über das Nackenrezeptorenfeld und zur Normalisierung des Sympathicotonus beitragen. Indikationen für die Atlastherapie seien nach Angabe der Anwender verschiedene Funktionsstörungen des menschlichen Körpers, die im Nackenrezeptorenfeld bestünden, von dort ausgehen oder von dort beeinflusst würden, wie beispielsweise cervikogene Gleichgewichtsstörungen, neurootologische Veränderungen nach HWS-Trauma, Brustschmerz und Atemstörungen sowie verschiedene neurologische Erkrankungen. Als weitere Indikationen würden von den Anwendern funktionelle Carpaltunnel-Syndrome, Multiple Sklerose, Schmerzen und Bewegungsstörungen nach operativen Eingriffen (z.B. Arthroskopie oder rheumatische Gelenkerkrankungen), Mastodynie, Hörsturz, Sprachentwicklungsverzögerungen, rheumatoide Arthritis und funktionelle weibliche Zyklusstörungen genannt.
24 
In dem Bericht vom 24.9.2002 ist der Arbeitsausschuss unter Verwertung von Stellungnahmen verschiedener Verbände sowie Empfehlungen aus evidenz- basierten Leitlinien und einer detaillierten Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den in der Literatur untersuchten Indikationen ein wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens der Atlastherapie bisher nicht habe erbracht werden können. In keiner wissenschaftlichen Veröffentlichung sei die Wirksamkeit der Atlastherapie nach Arlen im Vergleich zur Standardbehandlung mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter, die für eine valide Wirksamkeitsbeurteilung notwendig seien, untersucht worden. Auch in Bezug auf solche Behandlungen, bei denen die Atlastherapie in Kombination z.B. mit manualmedizinischen Verfahren angewendet werde, bleibe unklar, welcher Anteil der Behandlungsergebnisse möglicherweise auf die Atlastherapie zurückgeführt werden könne. Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Atlastherapie nach Arlen seien somit nicht ausreichend belegt. Die Methode könne daher nicht als Leistung in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt werden. Der Bundesausschuss hat auf der Grundlage dieses Berichts am 21.6.2002 beschlossen, die Atlastherapie nach Arlen in die Anlage B (nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt) der BUB-Richtlinien aufzunehmen. Der Beschluss ist seit dem 25.9.2002 in Kraft.
25 
Was die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist der Beschluss des Bundesausschusses gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bindend. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner im Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesausschusses noch geltenden früheren Fassung dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der - von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen gebildete - Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen (u.a.) über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben hat. Entsprechendes gilt nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, der diese Aufgabe aber nunmehr dem - von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutsche Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten - Gemeinsamen Bundesausschuss überträgt. Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, soll nach der dieser Regelung zugrunde liegenden Konzeption nicht von Fall zu Fall durch die Krankenkasse oder das Gericht, sondern für die gesamte ambulante Versorgung einheitlich durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. - in der Zeit vor dem 1.1.2004 - durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als sachkundiges Gremium entschieden werden, um so eine an objektiven Maßstäben orientierte und gleichmäßige Praxis der Leistungsgewährung zu erreichen. Der Bundesausschuss hat dabei nicht die Aufgabe, selbst über den medizinischen Nutzen der Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urt. v. 19.2.2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 1).
26 
Die Entscheidungen des Bundesausschusses lassen damit auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus die Schlussfolgerung zu, dass es der fraglichen Behandlungsmethode an dem Merkmal der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung fehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.1997 - 4 S 1980/95 - Juris; Beschl. v. 22.2.1995 - 4 S 642/95 - Juris). Dass es sich bei der Atlastherapie nach Arlen um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass diese Therapie in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu der Behandlung eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule in ihrer jüngsten Fassung vom Oktober 2008 nicht als Therapieform genannt wird. Der von der Klägerin genannte Umstand, dass es sich bei diesen Leitlinien nur um eine „S1-Leitlinie“ handelt, steht dem nicht entgegen. Die Leitlinien der Mitgliedsgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) werden in drei, mit S1 bis S3 bezeichnete Klassen eingeteilt. Mit S1 werden Leitlinien bezeichnet, die von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet worden sind, mit S2 Leitlinien, bei denen eine formale Konsensfindung und/oder eine formale „Evidenz“-Recherche stattgefunden hat, und mit S3 Leitlinien „mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung“. Auch die in S1-Leitlinien gegebenen Therapieempfehlungen sind danach im Zusammenhang mit der Frage nach der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten Therapie zumindest ein gewichtiges Indiz.
27 
Die von der Klägerin erhobenen Einwände geben zu keiner anderer Beurteilung Anlass. Die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Stellungnahme der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte vom 21.3.2000 äußert sich nur zur Art der Abrechnung einer Atlastherapie und empfiehlt eine chirotherapeutischen Eingriffen entsprechende Abrechnung. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Atlastherapie wissenschaftlich allgemein anerkannt wäre. Die von der Klägerin ferner angesprochenen wissenschaftlichen Publikationen über die Atlastherapie haben dem Bundesausschuss bei seiner Entscheidung vorgelegen und können daher nicht als Beleg für die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Therapie genommen werden. Auch die Ärztegesellschaft für Atlastherapie und manuelle Kinderbehandlung, die nach den Angaben der Klägerin regelmäßig alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Atlastherapie sammelt und veröffentlicht, hat im Überprüfungsverfahren des Bundesausschusses Stellung genommen, ohne dass dies zu einer anderen Einstufung geführt hätte.
28 
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum weitere Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Atlastherapie veröffentlicht worden sind, die es nunmehr rechtfertigen, die Atlastherapie als eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zu qualifizieren. In der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom 29.1.2013 heißt es zwar, die Atlastherapie sei „wissenschaftlich fundiert“, sie werde als wissenschaftlich sinnvoll erachtet und „in medizinischen Fachgesellschaften in speziellen Curricula mit Zertifizierung gelehrt“. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, mit denen die Wirksamkeit der Atlastherapie nach Arlen mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter untersucht worden sind, werden jedoch auch in der Stellungnahme von Dr. ... nicht genannt.
29 
Für den in der Stellungnahme erwähnten Aufsatz des Vorsitzenden der Sektion Physikalische Medizin und Rehabilitation der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, Prof. Dr. ... (Orthopädische Mitteilungen 2008, 255 f.) gilt das Gleiche. In dem Aufsatz äußert Prof. Dr. ... zwar die Ansicht, die Datenlage scheine eine Ablehnung der Atlastherapie nicht zu rechtfertigen. Auch Prof. Dr. ... weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei den in der Literatur untersuchten Indikationen ein wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens der Atlastherapie bisher nur eingeschränkt habe erbracht werden können. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang eine den Bericht des Bundesausschusses für den Zeitraum von 2002 bis 2008 ergänzende Literaturrecherche in der Datenbank „PubMed Medline“, die keine relevanten aussagekräftigen Studien zu Tage gefördert habe. Auch in der „Cochrane Library“ seien keine Aussagen zur Atlastherapie gefunden worden. Auch Prof. Dr. ... geht danach davon aus, dass die Atlastherapie keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist. Die oben genannte Ansicht wird von ihm stattdessen damit begründet, dass Arbeiten mit einem niedrigen Evidenzgrad vorlägen, die die Durchführung der Atlastherapie prinzipiell gerechtfertigt erscheinen ließen, und dass auch Expertenmeinungen eine Form der Evidenz darstellten und bei „fehlender anderer Evidenzlage“ Berücksichtigung finden müssten.
30 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Atlastherapie lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Atlastherapie ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanzministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139; ähnlich Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 20.2.2 zu § 6 BhV).
31 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.1995 und 18.6.1998, jeweils aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 -).
32 
Ob die Aussicht besteht, dass die Atlastherapie noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, kann dahinstehen. Denn selbst man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, wären die Aufwendungen der Klägerin für die Atlastherapie nur dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien für sich genommen nicht ausreichte, um die chronischen Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken (s. Beschluss des BVerwG vom 20.10.2011). Das ist jedoch nicht der Fall.
33 
Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien ausreicht, um die chronischen Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Senat Herrn Privatdozent Dr. ..., Oberarzt am Universitätsklinikum Freiburg, Department Orthopädie und Traumatologie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten kommt Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Atlastherapie nach Arlen besteht. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Richtlinien der Medizinischen Fachgesellschaften, die sich mit der Halswirbelsäulen-Distorsion und den Folgezuständen beschäftigen. Nach den Richtlinien, in denen die Atlastherapie als therapeutische Maßnahme nicht genannt werde, seien Massagen und physiotherapeutische Maßnahmen grundsätzlich ausreichend, um die Beschwerden zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Der Gutachter führt danach weiter aus, dass der Unfall, den die Klägerin 1996 erlitten habe, geeignet sei, vorübergehend schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule zu erklären. Eine Halswirbelsäulen-Distorsion heile jedoch in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen folgenlos aus. Die seit 1996 andauernden Beschwerden der Klägerin seien daher eher untypisch Die 1997 und 1998 durchgeführten Kernspintomographien zeigten keine Unfallfolgen. Für eine 2012 durchgeführte Upright-Kernspintomographie gelte das Gleiche. Von dem diese Untersuchung durchführenden Arzt werde zwar eine alte posttraumatische Verletzungsfolge dokumentiert. Dieser Befund könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Auch in der aktuellen MRT-Untersuchung fände sich ein solcher Befund nicht. Die dauernden Beschwerden ohne wesentliche Linderung trügen damit die deutlichen Zeichen eines chronifizierten Schmerzsyndroms. Bei solchen Patienten sollte ggf. auch an eine spezifische Schmerztherapie gedacht werden. Durch die Atlastherapie könne, wie auch durch die über viele Jahre andauernde und intensive Behandlung der Klägerin nachgewiesen, die Beschwerdesymptomatik nicht gelindert werden. Dem bereits vorliegenden umfangreichen Fachgutachten von Prof. Dr. ..., das zu demselben Ergebnis gekommen sei, werde uneingeschränkt gefolgt.
34 
Der Senat sieht keinen Anlass, der Meinung des Sachverständigen nicht zu folgen. Das Gutachten wurde in Kenntnis aller Berichte und Stellungnahmen derjenigen Ärzte erstellt, die in der davor liegenden Zeit mit den Beschwerden der Klägerin befasst waren. Es beruht auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und schlüssig begründet.
35 
Die Einwendungen der Klägerin, die sich auf die Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom 29.1.2013 gründen, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
36 
aa) In dem Bericht über die am 20.7.2012 vorgenommene Upright-Kernspintomographie werden von dem die Untersuchung durchführenden Arzt (Dr. ...) narbige Strukturveränderungen in beiden Ligamenta alaria mit beiderseitigen Strukturauflockerungen und deutlicher Verplumpung der dreieckigen Bandkonfigurationen sowie narbig verdicktes Ligamentum transversum atlantis beschrieben. In dem Gutachten des Sachverständigen heißt es dazu, dieser Befund, mit dem eine alte posttraumatische Verletzungsfolge beschrieben werde, könne nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick hierauf stellt Dr. ... die Frage, ob der Gutachter über solche Kenntnisse in der diagnostischen Radiologie verfüge, dass er in der Lage sei, die Ergebnisse eines Facharztes für Radiologie anzuzweifeln.
37 
Mit diesem Einwand wird übersehen, dass die Auffassung des Gutachters durch die von ihm veranlasste radiologische Untersuchung vom 30.8.2012 bestätigt wird, die von zwei Fachärzten für Radiologie durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in dem Bericht wie folgt wiedergegeben werden: „Steilhaltung der HWS, eine Reklination ist nicht möglich, eingeschränkte Inklination. Für die Bewegungseinschränkung lässt sich kein knöchernes Korrelat finden, keine Traumafolge, keine das Altersmaß übersteigende Degenerationen.“ Die Beurteilung des Gutachters wird ferner durch die am 8.1.1997 erfolgte Kernspintomographie der Halswirbelsäule der Klägerin gestützt, die nach dem Bericht des die Untersuchung vornehmenden Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. ... keine Hinweise auf Frakturen, discoligamentäre Verletzungen oder Unfallfolgen ergeben hat. Eine weitere zur Kontrolle erfolgte Kernspintomographie vom 8.1.1998 hat nach dem Bericht von Dr. ... das gleiche Ergebnis erbracht.
38 
bb) Zu der Äußerung des Sachverständigen, es bestehe der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom (Ganzkörperschmerz), wird in der Stellungnahme von Dr. ... angemerkt, dass keiner der die Klägerin regelmäßig behandelnden Ärzte ein solches Syndrom festgestellt habe. Ein Fibromyalgiesyn- drom liege somit anhand der gängigen diagnostischen Methoden nicht vor. Daran ist richtig, dass die die Klägerin regelmäßig behandelnden Ärzte ein Fibromyalgiesyndrom nicht diagnostiziert haben. Eine solche Diagnose wird jedoch auch von dem Gutachter nicht gestellt, da er lediglich von dem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom spricht. Der von dem Sachverständigen geäußerte Verdacht wird im Übrigen durch das zu der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin eingeholte Gutachten Prof. Dr. ... vom 9.12.1999 gestützt. In dem Gutachten wird der Klägerin aus orthopädischer Sicht „volle und nachhaltige Dienstfähigkeit“ bescheinigt und festgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Für möglich gehalten wird jedoch, dass die Klägerin aus anderen Gründen nicht mehr dienstfähig sein könnte, da von einer psychischen Alteration auszugehen sei. Von dem Gutachtern wurde deshalb eine psychosomatische oder psychotherapeutische Evaluierung empfohlen.
39 
cc) In der Stellungnahme von Dr. ... wird ferner die Aussage des Gutachters kritisiert, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen folgenlos ausheile, da in der AWMF-Richtlinie festgestellt werde, dass 12 % der Patienten nach sechs Monaten noch nicht bei ihrem Status quo ante angelangt seien. Ein Widerspruch zwischen dieser Feststellung und der Aussage des Gutachters ist nicht zu erkennen, da der Gutachter nur davon spricht, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion „in der Regel“ innerhalb des von ihm genannten Zeitraums ausheile, also ebenfalls davon ausgeht, dass der Heilungsprozess in Einzelfällen auch länger dauern oder eine Chronifizierung eintreten kann.
40 
dd) In der Stellungnahme von Dr. ... heißt es weiter, der Gutachter spreche zu Unrecht von einer monomodalen Atlastherapie, da die Klägerin über Jahre hinweg auch krankengymnastische und physiotherapeutische Behandlungen erhalten habe. Auch treffe es nicht zu, dass eine Steigerung der monomodalen Therapieoption durchgeführt worden sei, da die Frequenz der atlastherapeutischen Interventionen nicht zu-, sondern abgenommen habe.
41 
Diese Einwendungen sind ebenfalls unbegründet. Wie sich aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.2.2013 ergibt, ist der Gutachter der Meinung, dass auch multiple Therapieformen keine multimodale Therapie ausmachten. Der Gutachter verwendet den Begriff „monomodal“ deshalb in einem anderen Sinn, als er von Dr. ... verstanden wird. Die Annahme, der Gutachter habe verkannt, dass die Klägerin außer den Behandlungen nach der Atlastherapie auch die in der Stellungnahme von Dr. ... genannten anderen Behandlungen erhalten habe, verbietet sich zudem schon deshalb, da Gegenstand des Gutachtens gerade die Frage war, ob die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien wie physiotherapeutische Behandlungen und Massagen ausreicht, um die Beschwerden der Klägerin zu lindern. Der Gutachter hat auch nicht unterstellt, dass die Behandlung der Klägerin mittels der Atlastherapie intensiviert worden sei. Auf S. 3 des Gutachtens wird vielmehr berichtet, dass die Klägerin angegeben habe, die Atlastherapie sei zunächst wöchentlich an zwei Tagen durchgeführt worden, während die Behandlung nunmehr nur noch alle drei bis vier Wochen stattfinde.
42 
ee) Gegen die Verwertung des Gutachtens bestehen schließlich auch insoweit keine Bedenken, als die Klägerin beanstandet, dass der Gutachter keine einzige manualmedizinische Befunderhebung vorgenommen habe. In der Stellungnahme von Dr. ... heißt es dazu, dass eine solche Untersuchung „hinsichtlich des manualmedizinischen Störungsmusters“ von großem Interesse sei. Dass der Gutachter die ihm gestellte Frage ohne diese Untersuchung nicht sachgerecht beantworten konnte, ergibt sich daraus nicht.
43 
3. Sind die Aufwendungen für die Atlastherapie danach nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendig, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen auch nicht aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO hergeleitet werden. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht notwendige Aufwendungen erst recht nicht unbedingt notwendig im Sinne von § 5 Abs. 6 BVO sein können. Die Regelung des § 5 Abs. 6 BVO ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, aus der sich ein Anspruch auf Beihilfe nur dann herleiten lässt, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies kommt allenfalls bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen in Betracht, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; Beschl. v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308).
44 
4. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin die geltend gemachte Beihilfe nicht beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits erfolgten Aufwendung für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 -).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung mittels Atlastherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
16 
Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sich das Begehren der Klägerin darauf beschränkt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe für die Aufwendungen gemäß den Anträgen vom 6.5. und 29.7.2004 für die Atlastherapie zu gewähren. Nach dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts wäre die Beklagte dagegen verpflichtet, nicht nur über die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.073,13 EUR, sondern über die Beihilfefähigkeit der gesamten Aufwendungen der Klägerin für die Atlastherapie zu entscheiden. Der Ausspruch reicht deshalb über das Klagebegehren hinaus und verstößt damit gegen § 88 VwGO.
17 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auch hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Begehrens keinen Bestand haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen für die in der Zeit vom 20.2. bis 23.7.2004 durchgeführten Behandlungen nach der Atlastherapie.
18 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 mit weiteren Nachweisen). Ob und inwieweit die Klägerin Beihilfe für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen beanspruchen kann, richtet sich somit nach der - auf der Grundlage des § 101 LBG a. F. erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.7.1995 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.2.2004.
19 
2. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der Atlastherapie nach Arlen handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen der Klägerin für diese Therapie könnten deshalb allenfalls dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien für sich genommen nicht ausreichte, um die Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Das ist jedoch nicht der Fall (unten c).
20 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 15.94 - NJW 1996, 801; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 - und Beschl. v. 28.7.2004 - 4 S 1331/04 -).
21 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 29.6.1995, aaO, und 18.6.1998 - 2 C 24.97 - NJW 1998, 3436; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.2003 - 4 S 804/01 - IÖD 2003, 199; Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231).
22 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass es sich bei der Atlastherapie nach Arlen um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt (ebenso: VG Freiburg, Urt. v. 8.2.2005 - 7 K 2634/04 - Juris; VG Kassel, Urt. v. 23.10.2002 - 1 E 576/01 - Juris; VG Minden, Urt. v. 4.9.2002 - 4 K 3960/99 - Juris; LSG Saarland, Urt. v. 19.1.2005 - L 2 KR 30/03 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.10.2003 - L 5 KR 62/02 - Juris).
23 
Nach dem Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (im Folgenden: Bundesausschuss) vom 24.9.2002 besteht die Atlastherapie nach Arlen aus einer Serie gezielter Finger-Stoßimpulse über dem Atlas-Querfortsatz auf ein definiertes Rezeptorenfeld im Halsbereich in einer für jeden Patienten individuell zu ermittelnden Impulsrichtung. Die Korrekturimpulse sollen zur Beseitigung von Dysbalancen der quergestreiften Muskulatur über das Nackenrezeptorenfeld und zur Normalisierung des Sympathicotonus beitragen. Indikationen für die Atlastherapie seien nach Angabe der Anwender verschiedene Funktionsstörungen des menschlichen Körpers, die im Nackenrezeptorenfeld bestünden, von dort ausgehen oder von dort beeinflusst würden, wie beispielsweise cervikogene Gleichgewichtsstörungen, neurootologische Veränderungen nach HWS-Trauma, Brustschmerz und Atemstörungen sowie verschiedene neurologische Erkrankungen. Als weitere Indikationen würden von den Anwendern funktionelle Carpaltunnel-Syndrome, Multiple Sklerose, Schmerzen und Bewegungsstörungen nach operativen Eingriffen (z.B. Arthroskopie oder rheumatische Gelenkerkrankungen), Mastodynie, Hörsturz, Sprachentwicklungsverzögerungen, rheumatoide Arthritis und funktionelle weibliche Zyklusstörungen genannt.
24 
In dem Bericht vom 24.9.2002 ist der Arbeitsausschuss unter Verwertung von Stellungnahmen verschiedener Verbände sowie Empfehlungen aus evidenz- basierten Leitlinien und einer detaillierten Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den in der Literatur untersuchten Indikationen ein wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens der Atlastherapie bisher nicht habe erbracht werden können. In keiner wissenschaftlichen Veröffentlichung sei die Wirksamkeit der Atlastherapie nach Arlen im Vergleich zur Standardbehandlung mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter, die für eine valide Wirksamkeitsbeurteilung notwendig seien, untersucht worden. Auch in Bezug auf solche Behandlungen, bei denen die Atlastherapie in Kombination z.B. mit manualmedizinischen Verfahren angewendet werde, bleibe unklar, welcher Anteil der Behandlungsergebnisse möglicherweise auf die Atlastherapie zurückgeführt werden könne. Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Atlastherapie nach Arlen seien somit nicht ausreichend belegt. Die Methode könne daher nicht als Leistung in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt werden. Der Bundesausschuss hat auf der Grundlage dieses Berichts am 21.6.2002 beschlossen, die Atlastherapie nach Arlen in die Anlage B (nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt) der BUB-Richtlinien aufzunehmen. Der Beschluss ist seit dem 25.9.2002 in Kraft.
25 
Was die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist der Beschluss des Bundesausschusses gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bindend. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner im Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesausschusses noch geltenden früheren Fassung dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der - von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen gebildete - Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen (u.a.) über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben hat. Entsprechendes gilt nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V in seiner am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, der diese Aufgabe aber nunmehr dem - von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutsche Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten - Gemeinsamen Bundesausschuss überträgt. Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, soll nach der dieser Regelung zugrunde liegenden Konzeption nicht von Fall zu Fall durch die Krankenkasse oder das Gericht, sondern für die gesamte ambulante Versorgung einheitlich durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. - in der Zeit vor dem 1.1.2004 - durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als sachkundiges Gremium entschieden werden, um so eine an objektiven Maßstäben orientierte und gleichmäßige Praxis der Leistungsgewährung zu erreichen. Der Bundesausschuss hat dabei nicht die Aufgabe, selbst über den medizinischen Nutzen der Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG, Urt. v. 19.2.2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 1).
26 
Die Entscheidungen des Bundesausschusses lassen damit auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung hinaus die Schlussfolgerung zu, dass es der fraglichen Behandlungsmethode an dem Merkmal der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung fehlt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.1997 - 4 S 1980/95 - Juris; Beschl. v. 22.2.1995 - 4 S 642/95 - Juris). Dass es sich bei der Atlastherapie nach Arlen um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass diese Therapie in den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zu der Behandlung eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule in ihrer jüngsten Fassung vom Oktober 2008 nicht als Therapieform genannt wird. Der von der Klägerin genannte Umstand, dass es sich bei diesen Leitlinien nur um eine „S1-Leitlinie“ handelt, steht dem nicht entgegen. Die Leitlinien der Mitgliedsgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) werden in drei, mit S1 bis S3 bezeichnete Klassen eingeteilt. Mit S1 werden Leitlinien bezeichnet, die von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet worden sind, mit S2 Leitlinien, bei denen eine formale Konsensfindung und/oder eine formale „Evidenz“-Recherche stattgefunden hat, und mit S3 Leitlinien „mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung“. Auch die in S1-Leitlinien gegebenen Therapieempfehlungen sind danach im Zusammenhang mit der Frage nach der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten Therapie zumindest ein gewichtiges Indiz.
27 
Die von der Klägerin erhobenen Einwände geben zu keiner anderer Beurteilung Anlass. Die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Stellungnahme der Gemeinsamen Gutachterstelle der Bezirksärztekammern Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte vom 21.3.2000 äußert sich nur zur Art der Abrechnung einer Atlastherapie und empfiehlt eine chirotherapeutischen Eingriffen entsprechende Abrechnung. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Atlastherapie wissenschaftlich allgemein anerkannt wäre. Die von der Klägerin ferner angesprochenen wissenschaftlichen Publikationen über die Atlastherapie haben dem Bundesausschuss bei seiner Entscheidung vorgelegen und können daher nicht als Beleg für die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Therapie genommen werden. Auch die Ärztegesellschaft für Atlastherapie und manuelle Kinderbehandlung, die nach den Angaben der Klägerin regelmäßig alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Atlastherapie sammelt und veröffentlicht, hat im Überprüfungsverfahren des Bundesausschusses Stellung genommen, ohne dass dies zu einer anderen Einstufung geführt hätte.
28 
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass im medizinisch-wissenschaftlichen Fachschrifttum weitere Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Atlastherapie veröffentlicht worden sind, die es nunmehr rechtfertigen, die Atlastherapie als eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zu qualifizieren. In der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom 29.1.2013 heißt es zwar, die Atlastherapie sei „wissenschaftlich fundiert“, sie werde als wissenschaftlich sinnvoll erachtet und „in medizinischen Fachgesellschaften in speziellen Curricula mit Zertifizierung gelehrt“. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, mit denen die Wirksamkeit der Atlastherapie nach Arlen mittels nachvollziehbarer und eindeutiger Ergebnisparameter untersucht worden sind, werden jedoch auch in der Stellungnahme von Dr. ... nicht genannt.
29 
Für den in der Stellungnahme erwähnten Aufsatz des Vorsitzenden der Sektion Physikalische Medizin und Rehabilitation der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, Prof. Dr. ... (Orthopädische Mitteilungen 2008, 255 f.) gilt das Gleiche. In dem Aufsatz äußert Prof. Dr. ... zwar die Ansicht, die Datenlage scheine eine Ablehnung der Atlastherapie nicht zu rechtfertigen. Auch Prof. Dr. ... weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei den in der Literatur untersuchten Indikationen ein wissenschaftlicher Nachweis des Nutzens der Atlastherapie bisher nur eingeschränkt habe erbracht werden können. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang eine den Bericht des Bundesausschusses für den Zeitraum von 2002 bis 2008 ergänzende Literaturrecherche in der Datenbank „PubMed Medline“, die keine relevanten aussagekräftigen Studien zu Tage gefördert habe. Auch in der „Cochrane Library“ seien keine Aussagen zur Atlastherapie gefunden worden. Auch Prof. Dr. ... geht danach davon aus, dass die Atlastherapie keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode ist. Die oben genannte Ansicht wird von ihm stattdessen damit begründet, dass Arbeiten mit einem niedrigen Evidenzgrad vorlägen, die die Durchführung der Atlastherapie prinzipiell gerechtfertigt erscheinen ließen, und dass auch Expertenmeinungen eine Form der Evidenz darstellten und bei „fehlender anderer Evidenzlage“ Berücksichtigung finden müssten.
30 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Atlastherapie lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Atlastherapie ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanzministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139; ähnlich Urt. v. 26.7.2010 - 10 S 3384/08 - IÖD 2010, 231; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Erläuterungen, Anm. 20.2.2 zu § 6 BhV).
31 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.1995 und 18.6.1998, jeweils aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 -).
32 
Ob die Aussicht besteht, dass die Atlastherapie noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, kann dahinstehen. Denn selbst man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, wären die Aufwendungen der Klägerin für die Atlastherapie nur dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien für sich genommen nicht ausreichte, um die chronischen Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken (s. Beschluss des BVerwG vom 20.10.2011). Das ist jedoch nicht der Fall.
33 
Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien ausreicht, um die chronischen Beschwerden der Klägerin zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Senat Herrn Privatdozent Dr. ..., Oberarzt am Universitätsklinikum Freiburg, Department Orthopädie und Traumatologie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten kommt Dr. ... zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Atlastherapie nach Arlen besteht. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Richtlinien der Medizinischen Fachgesellschaften, die sich mit der Halswirbelsäulen-Distorsion und den Folgezuständen beschäftigen. Nach den Richtlinien, in denen die Atlastherapie als therapeutische Maßnahme nicht genannt werde, seien Massagen und physiotherapeutische Maßnahmen grundsätzlich ausreichend, um die Beschwerden zu lindern oder auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Der Gutachter führt danach weiter aus, dass der Unfall, den die Klägerin 1996 erlitten habe, geeignet sei, vorübergehend schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule zu erklären. Eine Halswirbelsäulen-Distorsion heile jedoch in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen folgenlos aus. Die seit 1996 andauernden Beschwerden der Klägerin seien daher eher untypisch Die 1997 und 1998 durchgeführten Kernspintomographien zeigten keine Unfallfolgen. Für eine 2012 durchgeführte Upright-Kernspintomographie gelte das Gleiche. Von dem diese Untersuchung durchführenden Arzt werde zwar eine alte posttraumatische Verletzungsfolge dokumentiert. Dieser Befund könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Auch in der aktuellen MRT-Untersuchung fände sich ein solcher Befund nicht. Die dauernden Beschwerden ohne wesentliche Linderung trügen damit die deutlichen Zeichen eines chronifizierten Schmerzsyndroms. Bei solchen Patienten sollte ggf. auch an eine spezifische Schmerztherapie gedacht werden. Durch die Atlastherapie könne, wie auch durch die über viele Jahre andauernde und intensive Behandlung der Klägerin nachgewiesen, die Beschwerdesymptomatik nicht gelindert werden. Dem bereits vorliegenden umfangreichen Fachgutachten von Prof. Dr. ..., das zu demselben Ergebnis gekommen sei, werde uneingeschränkt gefolgt.
34 
Der Senat sieht keinen Anlass, der Meinung des Sachverständigen nicht zu folgen. Das Gutachten wurde in Kenntnis aller Berichte und Stellungnahmen derjenigen Ärzte erstellt, die in der davor liegenden Zeit mit den Beschwerden der Klägerin befasst waren. Es beruht auf einer sorgfältigen Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und schlüssig begründet.
35 
Die Einwendungen der Klägerin, die sich auf die Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. ... vom 29.1.2013 gründen, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
36 
aa) In dem Bericht über die am 20.7.2012 vorgenommene Upright-Kernspintomographie werden von dem die Untersuchung durchführenden Arzt (Dr. ...) narbige Strukturveränderungen in beiden Ligamenta alaria mit beiderseitigen Strukturauflockerungen und deutlicher Verplumpung der dreieckigen Bandkonfigurationen sowie narbig verdicktes Ligamentum transversum atlantis beschrieben. In dem Gutachten des Sachverständigen heißt es dazu, dieser Befund, mit dem eine alte posttraumatische Verletzungsfolge beschrieben werde, könne nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick hierauf stellt Dr. ... die Frage, ob der Gutachter über solche Kenntnisse in der diagnostischen Radiologie verfüge, dass er in der Lage sei, die Ergebnisse eines Facharztes für Radiologie anzuzweifeln.
37 
Mit diesem Einwand wird übersehen, dass die Auffassung des Gutachters durch die von ihm veranlasste radiologische Untersuchung vom 30.8.2012 bestätigt wird, die von zwei Fachärzten für Radiologie durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in dem Bericht wie folgt wiedergegeben werden: „Steilhaltung der HWS, eine Reklination ist nicht möglich, eingeschränkte Inklination. Für die Bewegungseinschränkung lässt sich kein knöchernes Korrelat finden, keine Traumafolge, keine das Altersmaß übersteigende Degenerationen.“ Die Beurteilung des Gutachters wird ferner durch die am 8.1.1997 erfolgte Kernspintomographie der Halswirbelsäule der Klägerin gestützt, die nach dem Bericht des die Untersuchung vornehmenden Facharztes für diagnostische Radiologie Dr. ... keine Hinweise auf Frakturen, discoligamentäre Verletzungen oder Unfallfolgen ergeben hat. Eine weitere zur Kontrolle erfolgte Kernspintomographie vom 8.1.1998 hat nach dem Bericht von Dr. ... das gleiche Ergebnis erbracht.
38 
bb) Zu der Äußerung des Sachverständigen, es bestehe der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom (Ganzkörperschmerz), wird in der Stellungnahme von Dr. ... angemerkt, dass keiner der die Klägerin regelmäßig behandelnden Ärzte ein solches Syndrom festgestellt habe. Ein Fibromyalgiesyn- drom liege somit anhand der gängigen diagnostischen Methoden nicht vor. Daran ist richtig, dass die die Klägerin regelmäßig behandelnden Ärzte ein Fibromyalgiesyndrom nicht diagnostiziert haben. Eine solche Diagnose wird jedoch auch von dem Gutachter nicht gestellt, da er lediglich von dem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom spricht. Der von dem Sachverständigen geäußerte Verdacht wird im Übrigen durch das zu der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin eingeholte Gutachten Prof. Dr. ... vom 9.12.1999 gestützt. In dem Gutachten wird der Klägerin aus orthopädischer Sicht „volle und nachhaltige Dienstfähigkeit“ bescheinigt und festgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Für möglich gehalten wird jedoch, dass die Klägerin aus anderen Gründen nicht mehr dienstfähig sein könnte, da von einer psychischen Alteration auszugehen sei. Von dem Gutachtern wurde deshalb eine psychosomatische oder psychotherapeutische Evaluierung empfohlen.
39 
cc) In der Stellungnahme von Dr. ... wird ferner die Aussage des Gutachters kritisiert, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion in der Regel nach etwa vier bis sechs Wochen folgenlos ausheile, da in der AWMF-Richtlinie festgestellt werde, dass 12 % der Patienten nach sechs Monaten noch nicht bei ihrem Status quo ante angelangt seien. Ein Widerspruch zwischen dieser Feststellung und der Aussage des Gutachters ist nicht zu erkennen, da der Gutachter nur davon spricht, dass eine Halswirbelsäulen-Distorsion „in der Regel“ innerhalb des von ihm genannten Zeitraums ausheile, also ebenfalls davon ausgeht, dass der Heilungsprozess in Einzelfällen auch länger dauern oder eine Chronifizierung eintreten kann.
40 
dd) In der Stellungnahme von Dr. ... heißt es weiter, der Gutachter spreche zu Unrecht von einer monomodalen Atlastherapie, da die Klägerin über Jahre hinweg auch krankengymnastische und physiotherapeutische Behandlungen erhalten habe. Auch treffe es nicht zu, dass eine Steigerung der monomodalen Therapieoption durchgeführt worden sei, da die Frequenz der atlastherapeutischen Interventionen nicht zu-, sondern abgenommen habe.
41 
Diese Einwendungen sind ebenfalls unbegründet. Wie sich aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.2.2013 ergibt, ist der Gutachter der Meinung, dass auch multiple Therapieformen keine multimodale Therapie ausmachten. Der Gutachter verwendet den Begriff „monomodal“ deshalb in einem anderen Sinn, als er von Dr. ... verstanden wird. Die Annahme, der Gutachter habe verkannt, dass die Klägerin außer den Behandlungen nach der Atlastherapie auch die in der Stellungnahme von Dr. ... genannten anderen Behandlungen erhalten habe, verbietet sich zudem schon deshalb, da Gegenstand des Gutachtens gerade die Frage war, ob die Anwendung der allgemein anerkannten Therapien wie physiotherapeutische Behandlungen und Massagen ausreicht, um die Beschwerden der Klägerin zu lindern. Der Gutachter hat auch nicht unterstellt, dass die Behandlung der Klägerin mittels der Atlastherapie intensiviert worden sei. Auf S. 3 des Gutachtens wird vielmehr berichtet, dass die Klägerin angegeben habe, die Atlastherapie sei zunächst wöchentlich an zwei Tagen durchgeführt worden, während die Behandlung nunmehr nur noch alle drei bis vier Wochen stattfinde.
42 
ee) Gegen die Verwertung des Gutachtens bestehen schließlich auch insoweit keine Bedenken, als die Klägerin beanstandet, dass der Gutachter keine einzige manualmedizinische Befunderhebung vorgenommen habe. In der Stellungnahme von Dr. ... heißt es dazu, dass eine solche Untersuchung „hinsichtlich des manualmedizinischen Störungsmusters“ von großem Interesse sei. Dass der Gutachter die ihm gestellte Frage ohne diese Untersuchung nicht sachgerecht beantworten konnte, ergibt sich daraus nicht.
43 
3. Sind die Aufwendungen für die Atlastherapie danach nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO notwendig, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen auch nicht aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO hergeleitet werden. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht notwendige Aufwendungen erst recht nicht unbedingt notwendig im Sinne von § 5 Abs. 6 BVO sein können. Die Regelung des § 5 Abs. 6 BVO ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, aus der sich ein Anspruch auf Beihilfe nur dann herleiten lässt, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dies kommt allenfalls bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen in Betracht, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; Beschl. v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560; BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308).
44 
4. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin die geltend gemachte Beihilfe nicht beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits erfolgten Aufwendung für sich allein regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt. Wenn ein Beamter insoweit Handlungssicherheit haben möchte, muss er eine ausdrückliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen herbeiführen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.3.2004 - 4 S 802/03 -).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,56 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1.
den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a)
bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b)
bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c)
gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2.
sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3.
sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beikost:Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.
2.
Getreidebeikost:Beikost aus
a)
einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
b)
Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,
c)
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder
d)
Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1.
vollständige bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und
2.
ergänzende bilanzierte Diäten
a)
mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder
b)
mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,
die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Säuglinge:Kinder unter zwölf Monaten;
2.
Kleinkinder:Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3.
Säuglingsanfangsnahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;
4.
Folgenahrung:Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „gesundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.