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| | Die zulässige Berufung ist begründet. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Beihilfe ohne Abzug eines Selbstbehalts, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Bescheide des Landesamtes vom 16.11.2013 und 17.12.2013 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 29.01.2014, soweit sie den Anspruch verneinen, aufzuheben sind. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (hier: November/Dezember 2013), maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 6 ff. der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden und deshalb hier anzuwendenden, vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 geltenden Fassung vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (a.F.) u.a. Aufwendungen für von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, für Diäten und Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzsteigerung verordnet sind. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Elementar- und Formeldiäten (insbesondere Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate), Sondennahrung, Medizinprodukte sowie Mineralstoff- und Vitaminpräparate ausnahmsweise, gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig sind. |
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| | In Ziff. 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 – Az.: 1-0374.0-02/4 – (GABl. 2012, S. 383, Die Justiz 2012, S. 341) zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind diese Ausnahmen wie folgt geregelt: |
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| | Aufwendungen für sogenannte vollbilanzierte Formeldiäten (nährstoffdefinierte ballaststoffarme Volldiätpräparate, Elementardiät, Sondennahrung) sind, soweit sie vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen, ausnahmsweise in folgenden, medizinisch gesicherten Ausnahmefällen beihilfefähig, wenn die Formeldiät auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig ist bei |
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| – Ahornsirupkrankheit – Colitis ulcerosa – Kurzdarmsyndrom – Morbus Crohn – Mukoviszidose – Phenylketonurie – erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße, insbesondere Mundboden- und Zungenkarzinom – Tumortherapien (auch nach der Behandlung) – postoperativer Nachsorge – angeborene Defekte im Kohlehydrat- und Fettstoffwechsel – angeborene Enzymdefekte, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden – AIDS-assoziierten Diarrhöen – Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt – Niereninsuffizienz. |
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| | Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs) und für Kleinkinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs beihilfefähig, wenn Kuhmilchallergie besteht. Bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis sind Elementardiäten für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr beihilfefähig, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. |
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| | Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten (zum Beispiel auch Aminosäuremischungen als Zusatz zur Diät bei Phenylketonurie) sind beihilfefähig; der Abzug von 360,-- EUR unterbleibt, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen. Eine parenterale Versorgung (direkt in die Blutbahn) hat Arzneimittelcharakter. |
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| | Unstreitig - auch zwischen den Beteiligten - fallen die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Anwendungsbereich des 2. Absatzes der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 BVO, da es sich bei der Spezialnahrung Alfamino-Pulver laut Produktbeschreibung (https://www.nestlehealthscience.de/marken/aaa-fachkreisangehörige/alfamino) um eine Elementardiät zur diätischen Behandlung von Kuhmilcheiweißallergien handelt, dieses sich auch zum Einsatz bei Kindern und Säuglingen ab Geburt eignet und es zudem zur ausschließlichen Ernährung eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat die Aufwendungen für Alfamino dementsprechend auch als grundsätzlich beihilfefähig angesehen. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten hat die Klägerin aber Anspruch auf Beihilfe für diese Aufwendungen, ohne dass sie einen Eigenanteil von 360,-- EUR je Vierteljahr zu tragen hat. |
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| | 1. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus einer Zusicherung, wie die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 meint, da dieses nicht als Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier einen positiven Beihilfebescheid - zu erlassen, gewertet werden kann. Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. - juris Rn. 39; Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 LVwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Ein Bindungswille dahingehend, dass eine Beihilfe ohne Selbstbehalt gewährt würde, ist dem Schreiben des Landesamtes vom 07.01.2013 auch für die Klägerin erkennbar nicht zu entnehmen. Auf die Frage der Klägerin, ob sie für die Säuglingsdiätnahrung einen Zuschuss der Beihilfe erwarten könne, hat das Landesamt die Regelungen der VwVBVO - teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend - wiedergegeben, ohne dass darin objektiv zum Ausdruck gekommen wäre, die Klägerin könne verbindlich mit einem „Zuschuss“ rechnen. Vielmehr wird durch den Hinweis auf den vierteljährlichen Selbstbehalt deutlich, dass unter bestimmten Umständen die Beihilfefähigkeit nicht unbeschränkt besteht. Den von der Klägerin letztlich gezogenen Schluss, dass diese einschränkenden Umstände bei ihr nicht bestehen, lässt das Schreiben, das nur als rechtlich nicht verbindliches Informations- und Auskunftsschreiben anzusehen ist, gerade nicht zu. |
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| | 2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO a.F. i.V.m. Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. |
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| | Nach dem Wortlaut des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO ist bei Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder kein Eigenanteil vorgesehen, der ansonsten bei vollbilanzierten Formeldiäten, zu denen auch die Elementardiäten zählen, zu tragen ist (Abs. 1). Auch bei chemisch definierten Formeldiäten ist grundsätzlich der Selbstbehalt zu leisten (Abs. 3), es sei denn, die Kosten fallen zusätzlich zur üblichen Diätnahrung - die Abs. 1 regelt - an. Dies wird durch die beispielshafte Erwähnung der Phenylketonurie, bei der auch vollbilanzierte Formeldiäten zur Anwendung kommen, belegt und soll, wie die Klägerin im Ergebnis zutreffend ausführt, eine Doppelbelastung mit einem zweifachen Abzug des Selbstbehalts - einmal nach Abs. 1 und einmal nach Abs. 3 - vermeiden. |
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| | Von der Systematik her gehen der Beklagte und das Verwaltungsgericht davon aus, dass Abs. 2 einen Unterfall des Abs. 1 bildet und daher der Selbstbehalt bei beiden Anwendung findet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Elementardiät (Abs. 2) unter die vollbilanzierte Formeldiät (Abs. 1) fällt, wohingegen die chemisch definierte Formeldiät eine eigene Gruppe bildet. Dieses Argument überzeugt aber deshalb letztlich nicht, weil es keine Begründung dafür zu liefern vermag, warum die Regelung für Säuglinge und Kleinkinder in einem eigenen Absatz erfolgte und nicht als weiterer Spiegelstrich in Abs. 1. Eine Regelung in einem gesonderten Absatz spricht aber dafür, dass diese einen neuen, anderen Regelungsinhalt besitzt. Diese räumliche Abtrennung ist sogar noch stärker ausgeprägt in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Akten überreichten Merkblatt „Information zur Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln und Formeldiäten“, wo die Regelung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sich am Ende nach der Wiedergabe des Abs. 3 der Ziff. 2.4 VwVBVO findet. Zwar ist unter systematischen Gesichtspunkten, wie der Beklagte anmerkt, durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beihilfefähigkeit von Diäten um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nicht zuletzt im Hinblick auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel eng auszulegen ist. Dem kann jedoch wiederum entgegengehalten werden, dass der Verordnungsgeber einen Selbstbehalt nicht zwingend vorsieht („…gegebenenfalls unter Abzug eines Eigenanteils…“), so dass die VwV auch Ausnahmen vom Selbstbehalt regeln kann, wie sie dies ausdrücklich bei chemisch definierten Formeldiäten tut. Soweit die BVO sonstige Selbstbehalte und Eigenanteile ermöglicht, z.B. in § 5 Abs. 6 und § 9 Abs. 9 BVO, lässt sich unter systematischen Gesichtspunkten hieraus nichts herleiten, weil sich keine einheitliche Regelungssystematik erkennen lässt. |
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| | Teleologisch betrachtet geht es dem Verordnungsgeber darum, dass er keine Beihilfe für Mittel gewähren will, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO), wozu nach Ziff. 2.3 der VwV zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO beispielsweise die ballaststoffreiche Kost, Diätkost, glutenfreie Nahrung, Heil- und Mineralwässer, medizinische Körperpflegemittel (einschließlich kosmetischer Mittel), Säuglingsfrühnahrung, Geriatrika, Stärkungsmittel und dergleichen gehören. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. Es kommt nicht darauf an, dass ein Mittel bei seiner Anwendung Güter des täglichen Bedarfs tatsächlich ersetzt, diese also überflüssig macht. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob das Mittel zur Ersetzung geeignet ist. Zwar nennt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO neben den Gütern des täglichen Bedarfs gesondert auch Diäten (und Nahrungsergänzungsmittel). Aber auch hier spielt der Gedanke, dass die allgemeine Lebenshaltung nicht über die Beihilfe finanziert werden soll, die wesentliche Rolle. Die fakultative Regelung eines Eigenanteils soll den Beihilfeberechtigten daher nur von den den üblichen Rahmen des täglichen Bedarfs („Sowieso-Kosten“) überschreitenden Kosten entlasten. Da bei Säuglingen und Kleinkindern, würden sie aufgrund ihrer Allergie nicht mit Diätnahrung ernährt, Kosten für Normalkost anfielen, wäre bei ihnen ein Selbstbehalt grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser Selbstbehalt müsste aber - angesichts der geringeren Menge an benötigter Nahrung und damit niedrigerer Kosten - bei konsequenter Anwendung des aufgezeigten Regelungszwecks unter dem „üblichen“ Selbstbehalt von 360,--EUR liegen oder ganz wegfallen, was wiederum für eine Auslegung des Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO im Sinne der Klägerin, nämlich ohne Selbstbehalt, spricht. Hierfür kann auch das von ihr ins Spiel gebrachte Argument herangezogen werden, dass die Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes evtl. durch Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung nur weniger zum Familieneinkommen beitragen kann, so dass sich die Belastung durch die Diätnahrung stärker auswirkt als bei einem Beihilfeberechtigten, der zwar wegen einer Erkrankung ebenfalls Diätnahrung benötigt, aber seine vollen Bezüge erhält. |
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| | Was die Regelungshistorie angeht, fällt auf, dass der Verordnungsgeber nunmehr die Beihilfefähigkeit von Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren (also Kleinkinder und Säuglinge zusammengefasst) erstens in der BVO statt (nur) in der VwVBVO geregelt und zweitens dort ausdrücklich keinen Selbstbehalt normiert hat. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO in der ab 01.04.2014 geltenden Fassung vom 20.12.2013 sieht als beihilfefähig von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel an. Keine Arzneimittel sind |
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| a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, … c) diätetische Lebensmittel nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung, die mit den Zusätzen »Diät«, »diätetisch«, »Kost«, »Nahrung« oder »Lebensmittel« gekennzeichnet sind, … |
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| | Von den genannten Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig |
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| … b) Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360,-- EUR übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360,-- Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen, |
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| | c) Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei Neurodermitis (in der Fassung der BVO vom 02.06.2015, gültig ab 01.07.2015, wurde hier noch „unabhängig vom Alter der Person“ eingefügt) für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. |
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| | Mit der Neuregelung wurden die bisherigen Absätze 1 und 3 der VwVBVO in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. b BVO zusammengeführt, der bisherige (hier streitgegenständliche) Abs. 2 wurde unter lit. c geregelt. Nach Auffassung des Senats wurde damit nur die bisherige Regelung klarstellend neu gefasst, nicht aber eine von der bis zum 31.03.2014 gehandhabten und der einschlägigen Dienstanweisung entsprechenden Verwaltungspraxis des Landesamtes abweichende Neuregelung geschaffen. Der Senat geht davon aus, dass die Neuregelung in der BVO auf der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht, nach der Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen eines Parlamentsgesetzes bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 23) und nur die BVO - nicht aber die VwVBVO - diesen Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - juris Rn. 6). Angesichts dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Neufassung der BVO trotz wortlautgleicher Übernahme der Regelungen aus der VwVBVO eine inhaltliche Änderung beabsichtigt hätte und einen bisher zu berücksichtigenden Selbstbehalt nunmehr streichen wollte. Schließlich spricht für die Auslegung, dass der Regelungsgeber in Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO schon bei Erlass der VwVBVO am 24.04.2012 keinen Selbstbehalt vorsehen wollte, dass die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bereits zu diesem Zeitpunkt einen Versorgungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung für Elementardiäten für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie vorsah. Dafür, dass eine Angleichung an die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2012 bewusst unterblieben und erst zum 01.04.2014 erfolgt wäre, ist hingegen nichts ersichtlich. |
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| | Nach alledem ist Abs. 2 der Ziff. 2.4 VwVBVO zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dahingehend auszulegen, dass die Regelung keinen Eigenanteil von 360,-- EUR pro Vierteljahr beinhaltet, weshalb die vom Beklagten auf seine interne Dienstanweisung gestützte Praxis ebenso rechtswidrig war wie die angefochtenen Bescheide, mit denen der Klägerin eine Beihilfe nur unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt wurde. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils waren diese daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Aufwendungen des am 04.11. und 26.11.2013 erworbenen Präparats Alfamino in Höhe von jeweils 178,88 EUR Beihilfe ohne Abzug eines Eigenanteils zu gewähren. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 21. Juli 2016 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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