Tenor

Die Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2006 - 6 K 4025/04 - werden abgelehnt.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge beider Prozessbeteiligter auf Zulassung der Berufung sind abzulehnen.
1. Der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag der Klägerin kann sachlich keinen Erfolg haben; die von der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe sind der Sache nach nicht gegeben (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage der Klägerin - einer 1968 geborenen Staatsangehörigen von Sri Lanka, deren Asylanerkennung mittlerweile rechtskräftig widerrufen wurde - auf Verpflichtung der Beklagten, über ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis/Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, abgewiesen; in den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, die Klage könne keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung der Beklagten gemäß der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Bei ihrer für die Klägerin negativen Entscheidung habe die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen dürfen; die Klägerin sei wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich an dem Zeitrahmen orientiert habe, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gelte. Das Gericht schließe sich in diesen Punkten der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfeverfahren ihres Ehemannes (Beschluss vom 22.6.2005 - 13 S 1023/05 -) an. Dies gelte auch für den Vortrag der Klägerin, die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis verstoße gegen § 4 AsylVfG. Inzwischen sei ein Asylwiderrufsbescheid ergangen, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, die Ausreise der Klägerin werde auf Dauer unmöglich sein. Damit sei eine Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung macht die Klägerin ernstliche rechtliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend und trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es wie bei allen Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also nach dem Aufenthaltsgesetz, an. Anspruchsgrundlage sei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, da sie seit mehr als 18 Monaten im Besitz einer Duldung sei und ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sichern könne. Bei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handle es sich um eine Soll-Vorschrift; bei nicht atypischen Sachverhalten sei daher kein Raum für Ermessenserwägungen. Nach wie vor sei sie trotz der Anhängigkeit eines Widerrufsverfahrens als politischer Flüchtling anerkannt, und eine Rückkehr in ihr Heimatland sei unzumutbar. Außerdem sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, „ob die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Personen gebietet, die - etwa wegen Straffälligkeit oder ähnlichen Umständen - im Besitz einer Duldung sind, über deren Widerrufsverfahren hinsichtlich einer Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung politischen Flüchtlingsschutzes jedoch noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.“ Diese Frage sei für eine Vielzahl weiterer Verfahren bedeutsam, in denen Widerrufsverfahren durchgeführt würden.
Eine Zulassung der Berufung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen kommt nicht in Betracht. Weder begegnet insoweit die Richtigkeit des Urteils ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall - wie bereits im Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin (Senatsbeschluss vom 13.6.2006 - 13 S 678/06 -) - zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Es ist anerkannt, dass auch bei Verpflichtungsklagen auf begünstigende Verwaltungsakte dann die Sach- und Rechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt; dies ist auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes entschieden worden (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 -, VBlBW 2005, 361; Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -, juris; siehe allgemein BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - 1 C 20.03 -, NVwZ 2005, 90; weitere Nachweise bei Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Rn 4 zu § 102). Hiervon abgesehen käme es auf diese Frage nach der weiteren Begründung des Zulassungsantrags auch nicht an, weil darin geltend gemacht wird, es handle sich gerade nicht um den Fall einer Ermessensentscheidung, sondern um eine Sollvorschrift (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Damit verkennt der Zulassungsantrag jedoch, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG tatbestandsmäßig nur dann eingreift, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind; nur dann verdichtet sich das in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Ermessen zu einer Sollvorschrift (siehe dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Rn 103 zu § 25 AufenthG; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rn 28 zu § 25 AufenthG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris; Marx, ZAR 2004, 406; a.A. nur Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 279). Zu diesem auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Verhältnis zwischen § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG äußert sich der Zulassungsantrag nicht; er stellt auch nicht die für die Abweisung der Klage entscheidende Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG seien bei der Klägerin nicht gegeben. Damit hat die Klägerin aber ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend erfolgreich dargetan.
Was den Antrag der Klägerin angeht, die Berufung zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an solche ausländerrechtlich geduldete Personen gebiete, über deren Widerrufsverfahren hinsichtlich einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung politischen Flüchtlingsschutzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei, kann dieser Antrag - unabhängig von der mangelhaften Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Rechtserheblichkeit dieser Frage für den konkreten Fall sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des Widerspruchsbescheides nach Klageabweisung - bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sich die Antwort auf die von der Klägerin bezeichnete Grundsatzfrage bereits aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - ergibt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tatsache eines noch schwebenden Widerrufsverfahrens eine atypische Fallsituation darstellt, die trotz einer gesetzlichen Sollvorschrift ein behördliches Ermessen eröffnet. Diese zu § 25 Abs. 3 AufenthG bezogenen Erwägungen sind gegebenenfalls auch auf Fallgestaltungen des - hier allerdings wie dargelegt nicht einschlägigen - § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG übertragbar. Hiervon abgesehen hat der Senat bereits im genannten Beschluss vom 13.6.2006 gegenüber dem Ehemann der Klägerin und im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin selbst (Beschluss vom 19.12.2005 - 13 S 1024/05 -) ausgeführt, dass aus der Tatsache des Widerrufsverfahrens im Rahmen der Ermessensausübung keinerlei nachteilige Schlüsse zu ihren Lasten gezogen worden sind; die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage würde sich damit im Berufungsverfahren so gar nicht stellen. Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.
2. Auch der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil der von der Beklagten dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in der Sache ebenfalls nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
10 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Nummern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 7.5.2004 aufgehoben; darin hatte die Beklagte die Klägerin aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis, gültig bis 2.9.2004, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten abzugeben (Nr. 2), und ihr gemäß §§ 18, 20 LVwVfG ein Zwangsgeld in Höhe von 256,-- EUR für den Fall angedroht, dass sie ihren Internationalen Reiseausweis bis zu dieser Frist nicht abgegeben haben sollte (Nr. 3 der Verfügung). Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin rechtswidrig aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben. Zwar fehle es bei der Klägerin am rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet, den Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Genfer Konvention für die Erteilung eines Reiseausweises voraussetze. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der Genfer Konvention könne ein Reiseausweis jedoch auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden, der sich im Gebiet eines vertragsschließenden Staates befinde. Diese Bestimmung solle auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen, wenn keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstünden. Bei der Klägerin bestünden solche zwingenden Gründe nicht. Weil ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert habe, könne die Klägerin in der „Schleuserszene“ nicht mehr Fuß fassen und bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit nicht wieder aufnehmen. Die Beklagte habe das Ermessen, das ihr somit eröffnet sei, nicht ausgeübt. Wenn sie der Klägerin den Reiseausweis erteile bzw. verlängere, hätte sie keinen Grund, die Klägerin zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Den Widerruf der Asylanerkennung könne die Beklagte bei der Ermessensausübung berücksichtigen.
11 
Die Beklagte macht gegen diese Entscheidung ernstliche rechtliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ausgehe: Der Reisepass der Klägerin (richtigerweise der Internationale Reiseausweis) sei bei Klageerhebung (12.10.2004) nicht mehr gültig gewesen (Geltungsablauf 2.9.2004), so dass die Klägerin durch die Klage ihre Rechtsposition nicht habe verbessern können. Den Verlängerungsantrag, ohne den eine Verlängerung nicht möglich sei, habe die Klägerin erst nach Abschluss des Klageverfahrens am 7.3.2006 beantragt. Außerdem habe die Klägerin bei der Aushändigung des Reiseausweises die Verpflichtung unterschrieben, ihn spätestens am Tag des Ablaufs der zuständigen Ausländerbehörde zurückzugeben, wenn sie bis dahin keine Aufenthaltsgenehmigung besitze. Dieser Aufforderung sei die Klägerin auch nachgekommen, so dass sich der Rechtsstreit insoweit bereits bei Klageerhebung erledigt hätte.
12 
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne der oben genannten Grundsätze. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Anfechtungsklagen im Regelfall zu bejahen, da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt bzw. eine prozessuale Gestaltungsklage normiert, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt. Es ist nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände gegeben sind, etwa ein Obsiegen der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringt oder es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn 37 vor § 40). Solche Umstände zeigt die Beklagte nicht auf.
13 
a) Der Ablauf der Geltungsdauer ihres Internationalen Reiseausweises führt nicht dazu, dass „die Klägerin durch die Klage ihre Rechtsposition nicht verbessern konnte“. Gegenstand der Verfügung und der Klage ist nicht die (zeitlich abgelaufene) materiell-rechtliche Geltung des Reiseausweises, sondern der Besitz an der Urkunde.
14 
Die von der Beklagten verfügte Rückforderung des Internationalen Reiseausweises findet ihre gesetzliche Grundlage - mangels einer spezielleren Vorschrift - in § 52 Satz 1 LVwVfG. Danach kann die Behörde die aufgrund eines Verwaltungsakts erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr wirksam ist. Hier hat die Beklagte von der Klägerin die von 1999 stammende Urkunde ihres Reiseausweises zurückgefordert, die ihr am 25.2.2004 von der damals zuständigen Ausländerbehörde ausgehändigt worden war. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (4.11.2004) war zwar die Geltungsdauer des Reiseausweises abgelaufen (2.9.2004). Damit ist für die Rückforderung des Ausweisdokuments die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines nicht mehr wirksamen Verwaltungsakts gegeben. Hierdurch ist jedoch nicht zugleich auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Rückforderung der Urkunde entfallen. Das Ausweisdokument hat zwar die Funktion, den zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Verwaltungsakt des Reiseausweises zu verkörpern und nachzuweisen. Sein Besitz kann jedoch auch unabhängig von diesem materiellen Recht fortbestehen. Im Gesetz ist die Rückgabe des Ausweispapiers an die Ausländerbehörde nach Ablauf der Geltungsdauer nicht als zwingende Rechtsfolge vorgesehen, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Rückforderung des Ausweispapiers auch dann wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein kann, wenn das zugrunde liegende materielle Recht wegen Ablaufs der Geltungsdauer nicht mehr besteht. Da es der Klägerin hier nicht um die - zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht beantragte - Verlängerung oder Neuerteilung eines Internationalen Reiseausweises, sondern um die Rückgabe des Ausweisdokuments geht, besteht ihr Rechtsschutzbedürfnis fort.
15 
b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie sich beim Erhalt des Reiseausweises am 25.2.2004 schriftlich verpflichtet hat, diesen „spätestens am Tag des Ablaufs bei der zuständigen Ausländerbehörde zurückzugeben“.
16 
In dieser Erklärung liegt kein Klageverzicht. Zwar muss ein Klageverzicht nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, um wirksam zu sein. Er muss sich angesichts seiner prozessualen Tragweite aber unter Anlegung eines strengen Maßstabs als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellen (BVerwG, Urteil vom 28.8.1978, BVerwGE 55, 355, 357). Wer sich bei Erhalt eines Internationalen Reiseausweises zur Rückgabe nach Ablauf verpflichtet, bringt damit aber nicht einmal mangelndes Interesse an einer obsiegenden Entscheidung, geschweige denn einen Klageverzicht zum Ausdruck (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Rückforderung des Ausweisdokuments, wie dargelegt, im Ermessen der Behörde steht und sich Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich des Ausweisdokuments aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen lassen. Damit ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich.
17 
c) Schließlich ist auch nicht dadurch Erledigung eingetreten, dass der Ausweis bei der Beklagten abgegeben wurde und sich jetzt dort bei der Ausländerakte befindet. Dabei ist unerheblich, wann und wie das Ausweisdokument zu den Akten der Beklagten gelangt ist.
18 
Eine behördliche Anordnung erledigt sich, wenn der mit ihr verfolgte Zweck endgültig erreicht ist. Die Erledigung setzt jedoch voraus, dass der Vollzug irreversibel ist bzw. dass sich der Verwaltungsakt aufgrund der Vollziehung in keiner Weise mehr auswirkt. Solange und soweit der Vollzug noch rückgängig gemacht werden kann, erledigt der Vollzug den angefochtenen Verwaltungsakt nicht; dies gilt auch für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn 88; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn 201 f.). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass ein Leistungsbescheid sich nicht durch die Erbringung der Leistung erledigt, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bildet (Sachs, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43.81 -, DÖV 1983, 980). Da der Ausweis hier wieder an die Klägerin herausgegeben werden kann, hat sich durch eine Abgabe weder der Rückforderungsbescheid noch die Zwangsgeldandrohung erledigt.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Tenor

Nummern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die am ... 1968 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte sie durch Bescheid vom ... 1994 als Asylberechtigte an. Die Beklagte stellte ihr daraufhin im Oktober 1994 einen Reiseausweis nach der Genfer Konvention aus und erteilte ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Klägerin am ... 2000 wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Das Regierungspräsidium Stuttgart -Bezirksstelle für Asyl- wies die Klägerin durch Verfügung vom 28.05.2001 aus dem Bundesgebiet aus. Eine Abschiebungsandrohung erging nicht. Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin zugleich mit, sie habe keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, und ihr Aufenthalt sei auch nicht mehr rechtmäßig, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Reiseausweises habe. Allerdings habe sie Anspruch auf Erteilung einer Duldung. - Eine Klage der Klägerin gegen die Ausweisung hatte keinen Erfolg.
Der Klägerin wurden in der Folgezeit Duldungen erteilt. Am 17.02.2003 beantragte sie bei der Stadt Fellbach die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte die Stadt Fellbach durch Verfügung vom 27.10.2003 ab.
Am 15.01.2004 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Sie machte geltend, sie sei seit 28.12.2001 unanfechtbar zur Ausreise verpflichtet.
Die nunmehr zuständige Beklagte lehnte durch Verfügung vom 07.05.2004 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis ab. Ferner forderte sie die Klägerin auf, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben. Sollte sie dies innerhalb der gesetzten Frist nicht getan haben, werde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 256 EUR angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen § 8 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. Eine Aufenthaltsbefugnis könne ihr ebenfalls nicht erteilt werden. Es liege der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Hiervon sei jedoch wegen atypischer Fallgestaltung abzusehen, so dass ihr als Ausländerbehörde das Ermessen eröffnet sei. Nach Abwägung müsse das persönliche Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hinter dem öffentlichen Interesse der Generalprävention und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurücktreten. Eine Aufenthaltsbefugnis könne auch nicht nach § 32 AuslG erteilt werden. Die Einziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge richte sich nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951. Die Klägerin halte sich infolge der Ausweisung nicht mehr rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet auf.
Die Klägerin erhob dagegen am 13.05.2004 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Ehemann sei ebenfalls zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dieser habe gegenüber den Ermittlungsbehörden sehr umfangreiche Angaben über Dritte gemacht. Dadurch hätten letztlich zahlreiche andere Mittäter überführt werden können. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann hätten sich von dem entsprechenden Umfeld getrennt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, auch die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Regierungspräsidium komme bei der Neugewichtung der Interessen der Klägerin zum Ergebnis, dass zumindest der generalpräventive Ausweisungszweck noch nicht erfüllt sei. Bei der Ausweisungsverfügung sei es bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber den Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung mitgewirkt habe. Dies könne bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine andere Gewichtung finden. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die familiäre Situation der Klägerin sei nicht zu sehen.
Bereits am 12.10.2004 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie bezog den Widerspruchsbescheid in die Klage mit ein. Sie macht geltend, die Beklagte habe die Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG in § 30 Abs. 4 AuslG übersehen. Ihr, der Klägerin, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich, weil sie - bei dem wegen der Bürgerkriegssituation schutzunfähigen Staat - dort um ihr Leben seitens der LTTE fürchten müsse.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis/Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist auf die ergangenen Bescheide.
15 
Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom 16.11.2004 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Klägerin erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: A 4 K 13660/04). Darüber ist noch nicht entschieden.
16 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin).
21 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart.
22 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin).
23 
Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183).
25 
Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin).
21 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart.
22 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin).
23 
Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183).
25 
Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2004 - 13 K 3304/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, ihr den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 zu gewähren. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung der Antragstellerin zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk in Fellbach zu verlängern, sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China angedroht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des seit 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (im folgenden: AufenthG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt, weil bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung des Aufenthaltsbewilligungsantrags in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.7.2004 beurteilt sich nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.6.2004 (BGBl I S. 1950). Hieran ändert sich nichts im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Antragstellerin noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.8.2004, beschieden worden ist. Das während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz enthält keine unmittelbare Aussage zu der Frage, ob und inwieweit für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studien- und Ausbildungszwecken das neue Recht maßgebend ist. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben andere ausländerrechtliche Maßnahmen als die nach Maßgabe des § 101 AufenthG in das neue Recht übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigungen wirksam. Aus dieser Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes etwas an dem für das Ausländergesetz 1990 und bereits für das davor geltende Ausländergesetz 1965 entwickelten Rechtssatz ändern sollte, wonach z.B. für die rechtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung eine Aufenthaltserlaubnis oder der Ausweisung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch andererseits nicht, dass auch für Verpflichtungsbegehren, die von der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch unter der Geltung des bisherigen Rechts beschieden wurden, das - neue -Aufenthaltsgesetz in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren als gerichtlicher Prüfungsmaßstab ausschiede. Wird nämlich mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur dann verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage auch verpflichtet ist. Ändert sich die Rechtslage, muss mithin die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden nachteilig ist, es sei denn, dass sich aus der Rechtsordnung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82/95 -, InfAuslR 1996, 339 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, InfAuslR 1992, 205). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Frage, ob die Erteilung eines aufenthaltsrechtlichen Titels zwingend versagt oder erteilt werden muss, grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung maßgebend ist, so dass insoweit Änderungen der Rechtsordnung seit der behördlichen Ablehnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 RdNr. 2 f.). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem auch dann nicht entgegen, wenn die neue Regelung für den Ausländer weniger günstig sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Regelung der §§ 101 f. AufenthG die Anwendung obiger Grundsätze ausgeschlossen werden sollte. Für die Anwendung neuen Rechts spricht auch ein Umkehrschluss an § 104 Abs. 1 AufenthG; dies gilt jedenfalls dort, wo neues Recht einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gewährt oder aber einen solchen Titel zwingend versagt. Bei einer unter altem Recht erfolgten und auch nach neuem Recht noch möglichen Ermessensausübung mag es sich anders verhalten (zur Anwendung alten Rechts in solchen Fällen siehe BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 49/88 -, NVwZ 1992, 1211 und Urteil des Senats vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 -, zitiert nach juris).
Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf.
Bei der von der Antragstellerin nunmehr angestrebten Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der Medizinisch Technischen Akademie Esslingen (MTAE) handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, um eine schulische (Berufs-)Ausbildung. Unbeachtlich ist insoweit, dass von den Berufsfachschülern begleitend zum schulischen Unterricht verschiedene Praktika absolviert werden müssen. Hierdurch verändert sich die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten nicht in dem Sinne, dass sie den Charakter einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 AufenthG annimmt.
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen auch für den Schulbesuch erteilt werden, wobei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend gilt. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer während seines Aufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an Sprachkursen bzw. zum Zwecke des Schulbesuchs keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Vorschrift schließt es aus, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Besuch der MTAE zu erteilen. Der Antragstellerin war eine Aufenthaltsbewilligung in der Form des Visums für einen Sprachkurs und für eine anschließende Ausbildung in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am International College Bremerhaven (ICB) erteilt worden. Die Ausbildung am ICB hat die Antragstellerin niemals aufgenommen; sie strebt nunmehr - wie schon oben ausgeführt - die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an. Diese Ausbildung stellt einen gänzlich andersgearteten Ausbildungsgang dar und wird vom bisherigen Aufenthaltszweck nicht gedeckt, so dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Einem „anderem“ Zweck diente der Aufenthalt nämlich immer schon dann, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag. § 16 Abs. 2 AufenthG ist als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil 2.7.1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276 m.N.). Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bestehen im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Fall der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung am ICB in Bremerhaven wohl deshalb nicht aufnehmen konnte, weil dieses Institut zu einem unbekannten Zeitpunkt nach ihrer Einreise geschlossen worden ist. Das der Antragstellerin erteilte Visum war jedoch auf diese konkrete Ausbildung am ICB in Bremerhaven beschränkt. Sie konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, im Falle eines Verlustes dieser Ausbildungsmöglichkeit auf eine völlig andere und letztlich auch nicht im öffentlichen Interesse liegende Berufsausbildung ausweichen zu können und hierfür eine Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Überdies war ihr schon vom Landeseinwohneramt Berlin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die nur den Zweck „Deutschkurs“ umfasste. Vertrauensschutzgesichtspunkte kann die Antragstellerin daher für sich nicht in Anspruch nehmen, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Fall vom Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles auszugehen, der das Regel-Ausnahme-Prinzip durchbrechen und der Ausländerbehörde abweichend von der Sollvorschrift des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Entscheidung nach Ermessen gestatten würde.
Selbst wenn man jedoch eine Ermessensentscheidung für rechtlich zulässig hielte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Ermessenserwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 22.7.2004 und das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.8.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben, nicht zu beanstanden sind. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug nehmen, die er sich zu eigen macht und die nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne weiteres auch für die nunmehr von der Antragstellerin angestrebte Ausbildung Geltung beanspruchen können.
Hat die Antragsgegnerin hiernach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung zu Recht abgelehnt, so ist die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 2, 59 AufenthG) und besteht auch kein Anlass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.