Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Feb. 2006 - 6 K 4025/04

bei uns veröffentlicht am21.02.2006

Tenor

Nummern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die am ... 1968 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte sie durch Bescheid vom ... 1994 als Asylberechtigte an. Die Beklagte stellte ihr daraufhin im Oktober 1994 einen Reiseausweis nach der Genfer Konvention aus und erteilte ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Klägerin am ... 2000 wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Das Regierungspräsidium Stuttgart -Bezirksstelle für Asyl- wies die Klägerin durch Verfügung vom 28.05.2001 aus dem Bundesgebiet aus. Eine Abschiebungsandrohung erging nicht. Das Regierungspräsidium teilte der Klägerin zugleich mit, sie habe keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, und ihr Aufenthalt sei auch nicht mehr rechtmäßig, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Reiseausweises habe. Allerdings habe sie Anspruch auf Erteilung einer Duldung. - Eine Klage der Klägerin gegen die Ausweisung hatte keinen Erfolg.
Der Klägerin wurden in der Folgezeit Duldungen erteilt. Am 17.02.2003 beantragte sie bei der Stadt Fellbach die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte die Stadt Fellbach durch Verfügung vom 27.10.2003 ab.
Am 15.01.2004 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Sie machte geltend, sie sei seit 28.12.2001 unanfechtbar zur Ausreise verpflichtet.
Die nunmehr zuständige Beklagte lehnte durch Verfügung vom 07.05.2004 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis ab. Ferner forderte sie die Klägerin auf, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben. Sollte sie dies innerhalb der gesetzten Frist nicht getan haben, werde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 256 EUR angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen § 8 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. Eine Aufenthaltsbefugnis könne ihr ebenfalls nicht erteilt werden. Es liege der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Hiervon sei jedoch wegen atypischer Fallgestaltung abzusehen, so dass ihr als Ausländerbehörde das Ermessen eröffnet sei. Nach Abwägung müsse das persönliche Interesse an der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hinter dem öffentlichen Interesse der Generalprävention und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurücktreten. Eine Aufenthaltsbefugnis könne auch nicht nach § 32 AuslG erteilt werden. Die Einziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge richte sich nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951. Die Klägerin halte sich infolge der Ausweisung nicht mehr rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet auf.
Die Klägerin erhob dagegen am 13.05.2004 Widerspruch. Sie machte geltend, ihr Ehemann sei ebenfalls zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dieser habe gegenüber den Ermittlungsbehörden sehr umfangreiche Angaben über Dritte gemacht. Dadurch hätten letztlich zahlreiche andere Mittäter überführt werden können. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann hätten sich von dem entsprechenden Umfeld getrennt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, auch die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Regierungspräsidium komme bei der Neugewichtung der Interessen der Klägerin zum Ergebnis, dass zumindest der generalpräventive Ausweisungszweck noch nicht erfüllt sei. Bei der Ausweisungsverfügung sei es bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber den Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung mitgewirkt habe. Dies könne bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine andere Gewichtung finden. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf die familiäre Situation der Klägerin sei nicht zu sehen.
Bereits am 12.10.2004 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie bezog den Widerspruchsbescheid in die Klage mit ein. Sie macht geltend, die Beklagte habe die Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG in § 30 Abs. 4 AuslG übersehen. Ihr, der Klägerin, sei eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht möglich, weil sie - bei dem wegen der Bürgerkriegssituation schutzunfähigen Staat - dort um ihr Leben seitens der LTTE fürchten müsse.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Verfügung der Beklagten vom 07.05.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis/Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verweist auf die ergangenen Bescheide.
15 
Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom 16.11.2004 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Es stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Klägerin erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: A 4 K 13660/04). Darüber ist noch nicht entschieden.
16 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin).
21 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart.
22 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin).
23 
Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183).
25 
Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 in die zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage einbeziehen können. Die Klage ist auch begründet, soweit sie die Aufforderung an die Klägerin betrifft, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und soweit ihr deshalb ein Zwangsgeld angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Soweit die Klägerin die erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - jetzt: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Infolge der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2001 kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin (Beschluss vom 22.06.2005, 13 S 1023/05) ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Beklagten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides und damit in rechtlicher Hinsicht insoweit auf das Ausländergesetz an. Der Beklagten sind jedoch keine Ermessensfehler unterlaufen (§ 114 S. 1 VwGO).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durfte die Beklagte den Gedanken der Generalprävention berücksichtigen. Andernfalls könnte die von der Klägerin begangene Straftat, die zu der recht hohen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten geführt hat, letztlich ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben, weil es in der Tat sehr fraglich ist, ob bei der Klägerin noch die Gefahr besteht, dass sie eine ähnliche Straftat wieder begeht. Eine Abschreckungswirkung hinsichtlich der Einschleusungskriminalität würde dadurch kaum erzielt. Auch die Orientierung an dem Rahmen, der für die Befristung von Ausweisungsverfügungen gilt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beiden von der Beklagten berücksichtigten Kriterien VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2000 - 13 S 1726/99 -, InfAuslR 2000, 491 = VBlBW 2001, 113 sowie den bereits genannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 22.06.2005 im Prozesskostenhilfe-Verfahren des Ehemannes der Klägerin).
21 
Die angefochtenen Bescheide verstoßen auch nicht gegen § 4 AsylVfG. Bei der Ermessensausübung wurden keine nachteiligen Schlüsse daraus gezogen, dass gegen die Klägerin ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist. Der entsprechende Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erging ohnehin erst am 16.11.2004, also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart.
22 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr geltende Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar hat § 25 Abs. 5 AufenthG das Ziel, bei einer dauerhaften Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung so genannte Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. hierzu nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag). Da aber bereits ein Widerrufsbescheid ergangen ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausreise der Klägerin dauerhaft unmöglich ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, aaO zu § 25 Abs. 3 AufenthG). Daher ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Vielmehr reicht in der Phase des durch das Widerrufsverfahren ausgelösten Schwebezustandes eine Aussetzung der Abschiebung der Klägerin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aus (ebenso Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 11 zu § 25 Abs. 3 AufenthG sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 13 S 1024/05 - im Prozesskostenhilfe-Verfahren der Klägerin).
23 
Hingegen hat die Beklagte die Klägerin rechtswidriger Weise aufgefordert, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, und auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24 
Zwar trifft es zu, dass Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention vom 28.07.1951 den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings im Bundesgebiet voraussetzt. Hieran fehlt es bei der Klägerin in Folge der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung. Damit hat es aber nicht sein Bewenden, denn Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass ein Reiseausweis auch jedem anderen Flüchtling ausgestellt werden kann, der sich im Gebiet eines vertragschließenden Staates befindet. Diese Bestimmung soll auch lediglich geduldeten Flüchtlingen Reisen außerhalb des Aufenthaltsstaates nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ermöglichen. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist, dass keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Ausstellung des Reiseausweises entgegenstehen ( Art. 28 Abs. 1 S. 1 der Genfer Konvention). Solche zwingenden Gründe bestehen nach Auffassung des Gerichts aber nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Auslandsreise ihre frühere Schleusertätigkeit wieder aufnehmen würde. Dagegen spricht entscheidend, dass ihr Ehemann mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat, wodurch zahlreiche Straftaten aufgedeckt werden konnten. Selbst wenn die Klägerin es wollte - wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen - könnte sie daher in der "Schleuserszene" nicht mehr Fuß fassen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Auslandsreisen nutzen würde, um Straftaten zu begehen. Damit steht die Ausstellung eines Reiseausweises im Ermessen der Beklagten. An einer Ermessensausübung fehlt es aber bisher, was zur Aufhebung von Nr. 2 der Verfügung vom 07.05.2004 führt; wenn die Beklagte ihr nämlich den Reiseausweis erteilen bzw. dessen Gültigkeitsdauer verlängern sollte, bestünde kein Grund, sie zur Abgabe des Ausweises aufzufordern. Bei ihrer noch zu treffenden Ermessensausübung kann die Beklagte aber den (noch nicht bestandskräftigen) Widerruf der Asylanerkennung der Kläger berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Zitat auch NVwZ 2006, 183).
25 
Da die Klägerin, wie ausgeführt wurde, derzeit nicht verpflichtet ist, ihren Internationalen Reiseausweis abzugeben, ist auch die entsprechende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und damit aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Tenor Die Anträge der Klägerin und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2006 - 6 K 4025/04 - werden abgelehnt. Die Klägerin und die Beklagte trage

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.