Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 19.6

published on 15.04.2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 19.6
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) K. vom 10. November 2016, 5. Dezember 2016 und 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: FüAk) vom 30. November 2018.

Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 17. Mai 2016 die Basisprämie, die Greeningprämie, die Umverteilungsprämie, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Auszahlung 2016 für Kulturlandschaftsprogramm und Vertragsnaturschutzprogramm.

Das AELF K. lehnte diese Anträge wegen der Doppelbeantragung von Feldstücken mit den Bescheiden vom 10. November 2016, 5. Dezember 2016 und 8. Dezember 2016 teilweise ab.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2017 und 22. März 2017 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Das AELF Karlstadt half den Widersprüchen nicht ab und legte sie der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2018, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 5. Dezember 2018, wies die FüAk die Widersprüche des Klägers zurück (Nr. 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 2). Es wurde eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Widersprüche seien unbegründet. Um förderberechtigt zu sein, müsse der Kläger das Nutzungsrecht haben und die Flächen tatsächlich bewirtschaften. Trotz Aufforderung habe der Kläger für die Feldstücke Nr. … … … und … keine entsprechenden Nachweise erbracht. Für die Feldstücke Nr. … … und … lägen Pachtverträge/Nutzungsüberlassungen vor, allerdings auch von einer gegnerischen Partei. Zudem habe der Kläger im Klageverfahren W 8 K 18.164 gegen den Widerspruchsbescheid der FüAk vom 10. Januar 2018 selbst vorgetragen, dass er das Feldstück Nr. … nicht bewirtschafte. Soweit die Zweifel an der Zuordnung der doppelt beantragten Flächen nicht beseitigt werden könnten, würde dies im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach der allgemeinen Beweislastverteilungsregel grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers gehen. Betreffend das Bewirtschaftungsrecht der Feldstücke Nr. … … und … bedürfe es zur Klärung der unklaren Situation eines zivilrechtlichen Rechtsstreits. Die Landwirtschaftsverwaltung könne diese Klärung nicht durchführen und auch nicht vorwegnehmen. Da der Kläger das alleinige Nutzungsrecht betreffend die Feldstücke Nr. … … … … … … und … nicht habe nachweisen können, sei der Antrag des Klägers vom 17. Mai 2016 zu Recht teilweise abgelehnt worden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der sanktionserheblichen Teil-Ablehnung bei Agrarumweltmaßnahmen bzw. der bei Ausgleichszulage und Direktzahlungen durchgeführten Teilablehnungen aufgrund der Doppelbeantragung nicht entgegen und führe zu keinem unangemessenen Ergebnis.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2019, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage in der Sache Direktzahlungen 2016, Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten 2016 und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2016.

Im Schriftsatz vom 29. Januar 2019 verwies die FüAk zur Begründung der Klageerwiderung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

Unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 10. November 2016, 5. Dezember 2016 und 8. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2018 wird der Beklagte verpflichtet, die Basisprämie, die Greeningprämie, die Umverteilungsprämie, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Auszahlung für das Kulturlandschafts- und Vertragsnaturschutzprogramm jeweils für das Förderjahr 2016 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens W 8 K 18.164 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die (Teil-)Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, da mit der lediglich teilweisen Stattgabe der Anträge konkludent zugleich eine teilweise Ablehnung verbunden ist und der Kläger die Gewährung von Zuwendungen in vollem Umfang ohne Kürzungen und Sanktionen begehrt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 28).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die teilweise Ablehnung der vom Kläger beantragten Zuwendungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen für das Förderjahr 2016 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht folgt vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung in den angefochtenen Bescheiden, macht sich diese zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung hinsichtlich der streitgegenständlichen Doppelbeantragungen rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im Fall von Doppelbeantragungen ist der ordnungsgemäße Nachweis des Nutzungsrechts stets eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Förderung. Denn bei Doppelbeantragungen kommt es nicht allein auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an. Vielmehr ist dann die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung ausschlaggebend. Gerade bei einer Doppelbeantragung soll nur derjenige in den Genuss von Zuwendungen kommen, dem auch das zivilrechtliche Nutzungsrecht zusteht und dieses auch nachweisen kann. Ansonsten könnten beliebige Flächen von Landwirten bewirtschaftet und entsprechende Zuwendungen hierfür beantragt werden, was zu untragbaren Ergebnissen führen würde. (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 21 ZB 11.223 - juris Rn. 5 ff.). Diese geforderten Nutzungsrechte für die betreffenden Flächen konnte der Kläger nicht nachweisen. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren legte er aussagekräftige Unterlagen über die ihm vermeintlich zustehenden Nutzungsrechte vor. In der Folge hat der Beklagte die beantragten Zahlungsansprüche und Zuwendungen zu Recht entsprechend gekürzt. Insbesondere sind die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Einzelnen nachvollziehbar, stimmen mit den vorliegenden Unterlagen in den Behördenakten überein und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.

Die bloßen Behauptungen, die Kündigung eines Pachtvertrags sei unwirksam und der Kläger habe alle Feldstücke tatsächlich bewirtschaftet, genügen nicht, um das Gericht vom Nutzungsrecht des Klägers zu überzeugen. Vor allem spricht als erhebliches Indiz gegen ein Nutzungsrecht, dass der Kläger die betreffenden Flächen mindestens zum Teil im Förderjahr 2015 nicht mehr tatsächlich bewirtschaftet hat. So ergab sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Bewirtschaftung unter anderem hinsichtlich des Feldstücks Nr. … - D* … … im vorherigen Förderjahr 2015 tatsächlich nicht durch den Kläger, sondern durch M. R. stattfand. Auch das Feldstück Nr. … - D* … … (im vorliegenden Verfahren: Feldstück Nr. …*) hat der Kläger nicht tatsächlich bewirtschaftet, da er für diese Fläche ein Betretungsverbot hatte. Dass sich hieran im streitgegenständlichen Förderjahr 2016 etwas geändert hat, wurde nicht vorgetragen.

Ebenso wenig ist erkennbar, auf welcher Grundlage der Kläger bezüglich des Feldstücks Nr. …, das im Verfahren W 8 K 18.164 die Nr. … hat, ein Nutzungsrecht trotz der Erbengemeinschaftsstreitigkeit zustehen sollte. Insbesondere spricht gegen einen wirksamen Pachtvertrag, dass im Rahmen einer Erbengemeinschaft grundsätzlich die Mitwirkung nur eines Miterben bei einem Rechtsgeschäft nicht genügt (vgl. §§ 2038, 2040 BGB).

Soweit der Kläger hinsichtlich der übrigen Feldstücke Angaben machte bzw. Unterlagen vorlegte, folgt das Gericht vollumfänglich der Begründung der Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Schließlich sind auch die Andeutungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über das Vorhandensein weiterer Quittungen und eines möglichen Zeugen nicht ansatzweise geeignet, eine tatsächliche Bewirtschaftung sowie das zivilrechtliche Nutzungsrecht der doppelt beantragten Feldstücke durch den Kläger nachzuweisen, wenn der konkrete Inhalt der Quittungen weder dargelegt wird, noch diese vorgelegt werden und der mögliche Zeuge weder benannt, noch für die mündliche Verhandlung mitgebracht wird.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15.04.2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.