Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 18.164

bei uns veröffentlicht am15.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. (im Folgenden: AELF) vom 7. Dezember 2015 und 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: FüAk) vom 10. Januar 2018.

Der Kläger beantragte mit Mehrfachantrag vom 15. Mai 2015 unter anderem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die Basisprämie, die Greeningprämie und die Umverteilungsprämie.

Mit Bescheid des AELF vom 7. Dezember 2015 wurden dem Kläger Zahlungsansprüche mit dem Umfang von 69,01 und dem Wert 188,86 zur Beantragung von Direktzahlungen (Basis-, Greening-, Umverteilungsprämie, Zahlung für Junglandwirte) gemäß Art. 24 bzw. Art. 30 VO (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen.

Mit Bescheid des AELF vom 10. Dezember 2015 wurden dem Kläger für das Jahr 2015 Direktzahlungen aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 18.913,38 EUR gewährt. Die dabei angewandten Kürzungen, Sanktionen und Ablehnungen wurden damit begründet, dass der Kläger nach dem 1. Juni 2015 Flächen nachgemeldet und/oder bei bereits gemeldeten Flächen nachträglich eine Beihilfe beantragt habe. Deshalb würden gemäß Art. 13 Abs. 3 UAbs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 die Direktzahlungen für die betroffenen Flächen um ein Prozent je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Es sei ein Verstoß oder mehrere Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften (CC) festgestellt worden. Auf den entsprechenden Prüfbericht werde verwiesen. Die festgestellte Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Flächen für die Basisprämie betrage über 3% oder 2 ha, jedoch nicht mehr als 20%. Gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 werde die Basisprämie um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 legte der Kläger gegen den Bescheid des AELF vom 7. Dezember 2015 Widerspruch ein und mit Schreiben vom 17. Juli 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des AELF vom 10. Dezember 2015 ein. Das AELF half den Widersprüchen nicht ab und legte sie der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Mit Fax vom 6. Oktober 2017 erklärte der Kläger, dass er die Widersprüche für die Feldstücke … und … zurücknähme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2018 wies die FüAk die Widersprüche des Klägers zurück (Nr. 1). Das AELF wurde angewiesen, dem Kläger noch für das Jahr 2015 zustehende Direktzahlungen in Höhe von 314,30 EUR in der nächsten Auszahlungsperiode auszubezahlen (Nr. 2). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 3). Es wurde eine Gebühr von 200,00 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Nutzungsberechtigungen nicht für sämtliche Flächen nachgewiesen. Der Kläger habe die Zuweisung von 72,32 Zahlungsansprüchen beantragt. Zugewiesen habe das AELF mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 jedoch 69,01 Zahlungsansprüche, da für die FS mit Nr. … und … eine Doppelbeantragung erfolgt sei. Die Überlappung betrage insgesamt 3,33 ha. Betriebsinhabern würde eine Stützung gewährt, sofern und soweit Zahlungsansprüche mit beihilfefähigen Flächen aktiviert worden seien. Im Jahr 2015 seien nur für diejenigen beihilfefähigen Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen worden, wenn und soweit den Antragstellern zum Zeitpunkt 15. Mai 2015 die Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ihm das Bewirtschaftungsrecht zum 15. Mai 2015 an diesen Flächen tatsächlich zugestanden habe. Der Kläger habe hinsichtlich FS Nr. … selbst vorgetragen, dass er dies nicht bewirtschafte. Soweit ein Streit bezüglich des Bewirtschaftungsrechts im Raum stehe, sei ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zu führen. Die Landwirtschaftsverwaltung könne diese Klärung nicht durchführen und auch nicht vorwegnehmen. Die vorgelegte Quittung über die Zahlung des Pachtzinses für das Jahr 2013 für FS Nr. … sei nicht ausreichend, weil es vorliegend um das Jahr 2015 gehe. Die Quittungen für das FS Nr. … wiesen nur Pachtzinszahlungen für die Jahre 2011 bzw. 2012 und 2013 an Herrn W. A. vor. Auch hierdurch werde das Nutzungsrecht des Klägers im Jahre 2015 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus liege ein Kündigungsschreiben des Herrn W. A. vor, wonach zum 31. Dezember 2013 das Pachtverhältnis gekündigt worden sei. Es werde nicht davon ausgegangen, dass das Pachtverhältnis weiterbestehe. Bezüglich des FS Nr. … habe der Kläger einen Pachtvertrag mit Frau W. A. vorgelegt, wonach der jährlich zu entrichtende Pachtzins 1,00 EUR betrage. Der Betrieb S., welcher die Fläche ebenfalls beantragt habe, habe einen Pachtvertrag mit Frau W. A. datiert auf den 17. August 2014 vorgelegt. Dass die Flächen vom Kläger genutzt worden seien, habe der Kläger nicht vorgetragen, obwohl er darauf im Schreiben der FüAk vom 29. August 2017 hingewiesen worden sei. Hinsichtlich FS Nr. … hätte der Kläger auf die Nutzungsberechtigung, die durch Herrn S. E. erteilt worden sei, hingewiesen. Diese sei auf den 11. Juli 2015 datiert und weise einen Nutzungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2020 aus. Diesbezüglich habe der Betrieb S., welcher diese Fläche ebenfalls beantragt habe, einen Landpachtvertrag mit Frau M. N. vom 22. Februar 2015 vorgelegt. Auch hierzu sei keine Äußerung des Klägers erfolgt. Für das FS Nr. … habe der Kläger eine Nutzungsberechtigung von Frau U. O. vom 5. Januar 2015 vorgelegt. Dass und wie der Kläger diese Flächen tatsächlich genutzt habe, habe er nicht vorgetragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018, eingegangen bei Gericht am 12. Februar 2018, erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide des AELF vom 7. Dezember 2015 und 10. Dezember 2015.

Im Schriftsatz vom 19. März 2018 verwies die FüAk zur Begründung der Klageerwiderung vollumfänglich auf die Ausführungen in den Bescheiden des AELF vom 7. Dezember 2015 und vom 10. Dezember 2015 sowie im Widerspruchsbescheid der FüAk vom 10. Januar 2018.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

1. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 7. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragten Zahlungsansprüche in vollem Umfang zuzuweisen.

2. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Basisprämie, die Greeningprämie und die Umverteilungsprämie 1 und 2 jeweils für das Förderjahr 2015 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe zu gewähren.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 8 K 19.6) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die (Teil-)Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, da mit der lediglich teilweisen Stattgabe der Anträge konkludent zugleich eine teilweise Ablehnung verbunden ist und der Kläger aber die Gewährung der Zahlungsansprüche und Zuwendungen in vollem Umfang ohne Kürzungen und Sanktionen begehrt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 28).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die teilweise Ablehnung der vom Kläger beantragten Zahlungsansprüche und Zuwendungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche in vollem Umfang und keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen für das Förderjahr 2015 ohne Kürzungen und Sanktionen in voller Höhe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Gericht folgt vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung in den angefochtenen Bescheiden, macht sich diese zu Eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung hinsichtlich der streitgegenständlichen Doppelbeantragungen rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im Fall von Doppelbeantragungen ist der ordnungsgemäße Nachweis des Nutzungsrechts stets eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Förderung. Denn bei Doppelbeantragungen kommt es nicht allein auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an. Vielmehr ist dann die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung ausschlaggebend. Gerade bei einer Doppelbeantragung soll nur derjenige in den Genuss von Zuwendungen kommen, dem auch das zivilrechtliche Nutzungsrecht zusteht und dieses auch nachweisen kann. Ansonsten könnten beliebige Flächen von Landwirten bewirtschaftet und entsprechende Zuwendungen hierfür beantragt werden, was zu untragbaren Ergebnissen führen würde. (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 21 ZB 11.223 - juris Rn. 5 ff.). Diese geforderten Nutzungsrechte für die betreffenden Flächen konnte der Kläger nicht nachweisen. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren legte er aussagekräftige Unterlagen über die ihm vermeintlich zustehenden Nutzungsrechte vor. In der Folge hat der Beklagte die beantragten Zahlungsansprüche und Zuwendungen zu Recht entsprechend gekürzt. Insbesondere sind die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Einzelnen nachvollziehbar, stimmen mit den vorliegenden Unterlagen in den Behördenakten überein und sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.

Die bloßen Behauptungen, die Kündigung eines Pachtvertrags sei unwirksam und der Kläger habe alle Feldstücke tatsächlich bewirtschaftet, genügen nicht, um das Gericht vom Nutzungsrecht des Klägers zu überzeugen. Vor allem spricht als erhebliches Indiz gegen ein Nutzungsrecht, dass der Kläger die betreffenden Flächen mindestens zum Teil im streitgegenständlichen Förderjahr 2015 nicht mehr tatsächlich bewirtschaftet hat. So ergab sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Bewirtschaftung unter anderem hinsichtlich des Feldstücks Nr. … - D. … im streitgegenständlichen Förderjahr 2015 tatsächlich nicht durch den Kläger, sondern durch M. R. stattfand. Auch das Feldstück Nr. … - D. … hat der Kläger nicht tatsächlich bewirtschaftet, da er für diese Fläche ein Betretungsverbot hatte.

Ebenso wenig ist erkennbar, auf welcher Grundlage der Kläger bezüglich des Feldstücks Nr. … - D. … ein Nutzungsrecht trotz der Erbengemeinschaftsstreitigkeit zustehen sollte. Insbesondere spricht gegen einen wirksamen Pachtvertrag, dass im Rahmen einer Erbengemeinschaft grundsätzlich die Mitwirkung nur eines Miterben bei einem Rechtsgeschäft nicht genügt (vgl. §§ 2038, 2040 BGB).

Soweit der Kläger hinsichtlich der übrigen Feldstücke Angaben machte bzw. Unterlagen vorlegte, folgt das Gericht vollumfänglich der Begründung der Beklagtenseite im Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Schließlich sind auch die Andeutungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über das Vorhandensein weiterer Quittungen und eines möglichen Zeugen nicht ansatzweise geeignet, eine tatsächliche Bewirtschaftung sowie das zivilrechtliche Nutzungsrecht der doppelt beantragten Feldstücke durch den Kläger nachzuweisen, wenn der konkrete Inhalt der Quittungen weder dargelegt wird, noch diese vorgelegt werden und der mögliche Zeuge weder benannt, noch für die mündliche Verhandlung mitgebracht wird.

Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung


(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.