Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2018 - W 8 K 17.414

bei uns veröffentlicht am05.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Förderung zur energetischen Sanierung seines bestehenden Wohnhauses aus dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm – Energie-Bonus-Bayern, hilfsweise Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten durch Einschaltung eines Energieberaters.

1. Mit elektronischem Antrag, postalisch eingegangen am 5. November 2015, beantragte der Kläger eine Förderung zur energetischen Sanierung seines bestehenden Wohnhauses in 6. K. aus dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „Energie-System-Haus“, „Technik-Bonus Kraft-Wärme-Kopplung T2.1“. Mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 10. November 2015 wurde dem Kläger der Eingang seiner Unterlagen in Papierform bestätigt. Zudem wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass zwei wesentliche Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des genannten Programms fehlten, und zwar ein Gutachter, der bei der KfW gelistet sei, und die Stellungnahme entsprechend dem KfW-Antrag. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 übersandte der Kläger der Regierung von Unterfranken daraufhin einen neu ausgedruckten Förderantrag, der von ihm und von einem bei der KfW gelisteten Energieberater unterschrieben war. Mit E-Mail vom 19. Januar 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Kläger darauf hin, dass zur Weiterbearbeitung des Antrags noch die KfW Online Bestätigung zum Antrag „Energieeffizient Sanieren“ (153) und eine vollständige Kopie der Darlehenszusage der Hausbank für das KfW Darlehen (151) benötigt würden. Mit Fax-Nachricht vom 24. Januar 2017 und mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Finanzierung seines Mini-Blockheizkraftwerkes vollständig aus eigenen Mitteln vorgenommen habe.

Mit Bescheid vom 27. März 2017, versandt am 28. März 2017, lehnte die Regierung von Unterfranken den Förderantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Ablehnung des Antrags auf Ziffer 1.1 Satz 4 der Förderrichtlinien des Bayerischen 10.000-Häuserprogrammes in Verbindung mit Seite 1 des dazugehörigen Merkblattes T2 stütze. Im Programmteil „Energie-System-Haus“ sei zwingende Fördervoraussetzung die Inanspruchnahme einer Förderung der KfW nach den KfW-Effizienzhaus-Kriterien. Diese Mindestanforderung solle sicherstellen, dass innovative Heizanlagen und Speichersysteme nur in effizienten Gebäuden gefördert werden, zu denen diese auch passen. Da der Kläger für die effiziente Sanierung seines Wohngebäudes mittels des Mini-Blockheizkraftwerkes laut eigenen Angaben keinen KfW-Kredit in Anspruch genommen habe, erfülle sein Förderantrag „Energie-System-Haus“ nicht die Mindestanforderung der Richtlinie zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms. Der Förderantrag sei damit abzulehnen.

2. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017, eingegangen bei Gericht am 24. April 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

seine gemäß seinen Anträgen beantragten Förderbeträge in Höhe von insgesamt 5.300,00 EUR durch die Beklagte in voller Höhe durch einen entsprechend abgeänderten Bescheid zu bewilligen und auszuzahlen;

hilfsweise im Falle einer Ablehnung dem Kläger Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten durch Einschaltung des KfW-gelisteten Energieberaters Herrn Dipl.-Ing. F. zu erstatten, welche laut Kostenblatt 514,08 EUR betrugen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass im beklagten Bescheid nicht berücksichtigt werde, dass sämtliche Erfordernisse, welche zur Erlangung des KfW-Kreditantrages gestellt würden, durch den Kläger in dessen Anwesen bereits in Vorarbeiten erfüllt worden seien. Da der Kläger selbst ausgewiesener Energieexperte sei, lägen keine suboptimalen Verhältnisse hinsichtlich der energetischen Auslegung in seinem Anwesen vor, welche andernfalls die Genehmigung der Fördersumme ohne Einhaltung der KfW-Förderkreditrichtlinien als möglicherweise ineffizient einschätzen lassen könnten. Er habe sich seit dem Auftreten der ersten Ölkrise 1974 im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten durch Einführung entsprechender energieeinsparender Maßnahmen bei seinem Wohnhaus in K. um ein möglichst ökologisch vertretbares Lebensverhalten bemüht. Die Planung eines Blockheizkraftwerkes habe bereits im Jahr 2012 anlässlich der Realisierung eines Erdgasanschlusses begonnen, welcher ursprünglich bereits zur Errichtung seines Wohnhauses vorgesehen gewesen sei, sich damals (1974) jedoch mangels eines entsprechenden Angebotes nicht habe verwirklichen lassen. Der im Jahr 2012 verschrottete erdölbeheizte 2-Kammer-OTTE-Heizkessel sei deshalb zunächst durch einen ebenfalls erdölbeheizten Brennwert-Kessel Fabrikat W. mit stufenlos modulierender Leistung ersetzt worden. Der Markt sei erst seit Anfang 2015 in der Lage gewesen, ein in seinen Heizkeller hineinpassenden erdgasbeheizten Heizkessel mit gleichzeitiger Stromerzeugung in Form des V. Standgerätes mit Stirlingmotor „Vitotwin 350-F“ zu liefern, weshalb der Kläger mit der Planung von dessen Einbau unter strikter Beachtung der Vorschriften zur Einhaltung der Förderrichtlinien zum Erhalt von Installationszuschüssen etwa Mitte 2015 begonnen habe. Demzufolge sei ein Förderantrag bei der BAFA nach Einholung eines entsprechenden Angebotes und danach gleichfalls ein Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken gestellt worden, deren diesbezüglich neue Förderung erst ab dem 15. September 2015 vorgelegen habe und die jedoch dezidiert zusätzlich zu der BAFA-Förderung (von 2.375,00 EUR) in Anspruch zu nehmen gestattet gewesen sei. Die Mitnahme möglichst aller Fördermittel sei aufgrund der noch sehr hohen Preise des Gerätes nebst dessen Einbau erforderlich gewesen, um damit einfach wenigstens in die Nähe einer Wirtschaftlichkeit des kombinierten Betriebes einer stromerzeugenden Heizung zu gelangen. Die Ausgabe für das Entgelt des hinzugezogenen Energieberaters wäre aus seiner Sicht nicht für eine Installation des BHKWs notwendig gewesen, wenn er keine Förderung bei der Beklagten beantragt hätte, welche mit der Ablehnung der Förderung diese Klage verursacht habe. Wie aus der Tabelle der Anlage 6 ebenfalls hervorgehe, sei für die Anstrebung eines hohen Stromselbstversorgungsgrades die noch ausstehende Ausstattung über eine noch zu beschaffende Lithium-Ionen-Akku-Anlage mit noch zu ermittelnder Kapazität von mindestens 20 kWh mit entsprechendem Wechselrichter weiterer Kapitalbedarf erforderlich, welcher durch die Bewilligung der möglichen Förderungen gemäß seiner Klage weitgehend gegeben wäre.

3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ergänzend zur Begründung im Ablehnungsbescheid vom 27. März 2017 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Förderung die Stellung eines Antrags bei der KfW im Förderprogramm Energieeffizient Sanieren-Kredit (Programmnummer 151) mit Tilgungszuschuss sei oder für den Fall, dass kein Kredit in Anspruch genommen werde, die Beantragung der Variante Energieeffizient Sanieren-Investitionszuschuss (Programmnummer 430). Das 10.000-Häuser-Programm sei eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern. Es bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Bei der Erarbeitung der Förderkonditionen habe das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie einen großen Gestaltungsspielraum. Das Bayerische 10.000-Häuser-Programm baue auf dem KfW-Förderprogramm KfW-Effizienzhaus auf. Das Programm sei in Abstimmung mit Energieberatern und Wissenschaft entwickelt worden, so dass es zusammen mit der KfW-Förderung ein fachlich sinnvolles Gesamtkonzept darstelle. Daher seien die Begrifflichkeiten betreffend das Förderprojekt entsprechend den Definitionen der KfW-Förderprogramme auch entsprechend anzuwenden. Das Merkblatt T2 diene als Ergänzung zu den Merkblättern der KfW. Die Inanspruchnahme einer Förderung nach den KfW-Effizienzhaus-Kriterien solle sicherstellen, dass innovative Heizanlagen und Speichersysteme nur in effizienten Gebäuden gefordert würden, zu denen diese auch passten. Darüber hinaus ermögliche es die KfW-Förderung, auf Daten aus dem KfW-Antrag und den im KfW-Förderprogramm zugelassenen Energieberater zurückzugreifen, um übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zu den Zielen des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms gehöre darüber hinaus das Bestreben, die Nachfrage nach KfW- und BAFA-Fördermitteln in Bayern aufgrund der ergänzenden Wirkung des bayerischen Förderprogramms zu erhöhen und damit Bundesfördermittel nach Bayern zu lenken.

Der Kläger habe entgegen den zwingenden Vorgaben in der Förderrichtlinie keinen entsprechenden Antrag bei der KfW gestellt. Eine Abweichung von den formalen Fördervoraussetzungen sei aus haushaltsrechtlichen und verfahrensökonomischen Gründen nicht zulässig. Zudem erfordere der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung („Art. 5 GG“ – richtig: Art. 3 GG) grundsätzlich, dass alle Bürger im Rahmen der Verwaltungspraxis gleich behandelt werden. Seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so sei eine Ablehnung des Antrags daher zwingend.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm aufgrund der Hinzuziehung des Energieexperten entstandenen etwaigen Schadens. Es sei nicht ersichtlich, worauf der Kläger seine hilfsweise Schadensersatzforderung stützen wolle. Insbesondere könne der Regierung von Unterfranken nicht der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung gemacht werden. Der Kläger sei hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass für die Gewährung einer Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm die Stellung eines Antrags bei der KfW erforderlich sei. Darüber hinaus sei seitens der Regierung von Unterfranken versucht worden, Lösungen zu finden, damit der Antrag des Klägers doch noch positiv verbeschieden werden könne. Dass der Kläger letztendlich dennoch nicht den Fördervoraussetzungen trotz vielfacher Hinweise und Lösungsversuche gerecht würde, liege nicht im Verantwortungsbereich der Regierung von Unterfranken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage, gerichtet auf Gewährung der mit Bescheid vom 27. März 2017 abgelehnten Gewährung einer Förderung aus dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm-EnergieBonusBayern ist zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinien nicht erfüllt, selbst wenn er in der Sache energiesparende Maßnahmen ergriffen hat.

Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 BayHO). Die hiernach zu prüfenden Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 (im Folgenden: Richtlinie) werden u.a. Bauherren, die Energieeffizienz und innovative Technik in ihrem Haus („Energie-System-Haus“) kombinieren wollen, gefördert (Nr. 1 Satz 1 der Richtlinie). Nach Nr. 1.1 Satz 3 der Richtlinie bildet eine Förderung als KfW-Effizienzhaus die Grundvoraussetzung, damit ein innovatives Heiz-/Speicher-System, überwiegend in Kombination mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), effektiv eingesetzt werden kann. Aus Nr. 11.1 Satz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass das Wohngebäude nach den KfW-Programmen als „Effizienzhaus“ gefördert werden muss (KfW-Programme „Energieeffizient Sanieren“ und „Energieeffizient Bauen“). Gleiches folgt aus den zum Programmteil Energie-System-Haus gehörenden Merkblättern A – Allgemeines (dort Seite 2) und T2 – Technik-Bonus Kraft-Wärme-Kopplung (dort Seite 1).

Vorliegend hat der Kläger unstreitig keinen KfW-Kredit beantragt bzw. in Anspruch genommen, obwohl ihm dieses Erfordernis bekannt war. So hat er mit der Unterschrift unter seinen mit Schreiben vom 5. November 2015 bzw. vom 9. Dezember 2016 eingereichten Antrag der Kläger bestätigt, die Programm-Richtlinien sowie die einschlägigen Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Im Übrigen hat er in seinem Schreiben vom 5. November 2015 ausdrücklich als Korrektur, die er möglicherweise wichtig für seine Bewilligung hielt, benannt, dass er für sein derzeitiges Vorhaben keinen Kredit bei der KfW beantragt habe.

Der vom Kläger beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestellte Förderantrag ist mit einer KfW-Förderung nicht gleichzustellen.

Die Klage auf Bewilligung der beantragten Förderung hat damit keinen Erfolg.

2. Die im Falle der Ablehnung hilfsweise erhobene Klage auf Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten durch Einschaltung eines KfW-gelisteten Energieberaters ist zulässig, aber unbegründet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er lege keinen Wert auf Feststellung einer Amtspflichtverletzung (vgl. Niederschrift vom 5. Februar 2018). Der Anspruch auf Schadenersatz wird somit nicht auf einen Amtshaftungsanspruch nach § 893 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt, für den im Übrigen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG), sondern eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz infolge der Einschaltung des Energieberaters. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen


Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nich

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.