Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. März 2017 - W 5 K 16.1345

16.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Landratsamts ... zum bauaufsichtlichen Einschreiten hinsichtlich der Nichteinhaltung von Auflagen in Genehmigungsbescheiden der von der Beigeladenen betriebenen „Sch-halle“ in G. am ...

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …5 der Gemarkung G. am ... (bebaut mit dem Wohnhaus der Klägerin) wie auch Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …6 der Gemarkung G. am ... (bebaut mit einem Mehrfamilienhaus, das an insgesamt sechs Parteien vermietet ist). Hieran grenzt unmittelbar in nördlicher Richtung das Grundstück Fl.Nr. …0 (Baugrundstück) an, das im Eigentum der Stadt Gemünden steht und auf dem sich eine Mehrzweckhalle, die sog. „Sch-halle“ mit ihrer nach Westen sich anschließenden Erweiterung, dem sog. „Haus des Gastes“ und einem Hotel sowie einem Restaurant (im Osten) befinden. Der Großteil der Pkw-Stellplätze befindet sich westlich der Halle. Südlich des Parkplatzes befindet sich eine Kombination aus Lärmschutzwand und Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 m bis 4 m.

Das Baugrundstück wie auch das Grundstück der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…gemünden/ …straße“ der Stadt G. am ..., der hier ein Mischgebiet ausweist.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 2. März 1982 wurde der Neubau der Sch-halle als Mehrzweckhalle genehmigt. In den Auflagen zum Immissionsschutz wurden u.a. Schalldämmmaße festgesetzt. Des Weiteren wurde in den Nebenbestimmungen festgelegt:

„Es sind 240 Kfz-Einstellplätze (offene unbebaute Flächen oder Garagen) nebst Zubehöranlagen zu schaffen und beizubehalten und zwar so, wie sie in den Bauplänen festgelegt sind, die Bestandteile dieser Baugenehmigung bilden - Art. 62 Abs. 2 BayBO“.

Die Kfz-Einstellplätze sind in den Eingabeplänen westlich, nördlich und östlich der Halle dargestellt.

Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigung vom 2. März 1982 mit Schreiben vom 25. März 1982 Widerspruch ein, den sie am 14. Mai 1982 zurücknahm. Zum Zeitpunkt der Genehmigung war bereits das Wohnhaus auf dem angrenzenden Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. …5 genehmigt und errichtet. Mit Schreiben vom 6. April 1982 traf die Beigeladene gegenüber den Anwohnern Zusicherungen hinsichtlich lärmrelevanter Maßnahmen.

Mit Bescheid vom 15. April 1982 wurde der Genehmigungsbescheid um weitere immissionsschutzrechtliche Auflagen ergänzt, da die ursprünglichen Auflagen zur Abwehr von Schallbeeinträchtigungen der angrenzenden Nachbarn nicht ausreichend und vollständig erschienen. Im Einzelnen:

„a) die Fenster der Mehrzweckhalle sind beim Betrieb der Halle stets geschlossen zu halten.

b) Der Parkplatz im Westen der Halle darf nur bei Großveranstaltungen benutzt werden. Die Zufahrten im Norden bzw. im Süden sind durch geeignete Vorkehrungen (Schranken, Ketten) abzusperren.

c) Der Fahr Weg im Süden entlang der Halle und der Wohnbebauung darf nur von Rettungsfahrzeugen benutzt werden.“

Mit Bescheid vom 13. Februar 1990 wurde die Errichtung des „Haus des Gastes“ mit Fremdenverkehrsamt als Anbau an die Sch-halle unter Auflagen genehmigt. Zum Immissionsschutz wurden folgende Regelungen getroffen:

„Der Gesamtbeurteilungspegel, der von den Nutzungen des Gebäudekomplexes „Sch-halle“ ausgehenden Geräusche einschließlich der zugehörigen Verkehrsgeräusche darf an den nächsten Wohnhäusern die in der VDI 2058 Blatt 1 festgesetzten Immissionsrichtwerte für Einwirkungsorte, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, von tags 60 dB (A) nachts 45 dB (A) nicht überschreiten.

Die Nachtzeit dauert 9 Stunden; sie beginnt um 22.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr. Als Ruhezeiten i. S. der VDI 2058 Blatt 1 gelten der Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr.“

Hinsichtlich der Kfz-Stellplätze findet sich in dieser Baugenehmigung folgende Regelung:

„Es sind 13 zusätzliche Kfz-Stellplätze unter Beachtung von § 4 GaV zu schaffen und zu unterhalten“.

2. Bereits seit Errichtung der Sch-halle gab es zahlreiche Beschwerden, die über die Jahre andauerten, seitens der Klägerin und weiterer Anwohner der Schulstraße wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, ausgehend von der Sch-halle. Im Jahr 2011 schlossen sich die Anwohner zu einer „Interessengemeinschaft …straße“ zusammen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Juni 2011 begehrten die Klägerin und weitere Anwohner der …straße beim Landratsamt ... bauaufsichtliches Einschreiten mit folgenden Anträgen: Das Landratsamt ... möge durch behördliche Anordnungen etc. sicherstellen, dass die Auflagen und Vorgaben aus dem Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung der Sch-halle vom 2. März 1982, aus dem ergänzenden Bescheid vom 15. April 1982 und aus dem Genehmigungsbescheid zur Errichtung des Haus des Gastes vom 13. Februar 1990 eingehalten werden und so die Anwohner vor unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden (Ziffer I). Sollte der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen nicht durch Auflagen etc. sichergestellt werden können, sei die Nutzung der Sch-halle einzuschränken oder zu untersagen (Ziffer II). Die aktuellen Nutzungen der Sch-halle, des Hotels, des Restaurants und des Haus des Gastes seien zu überprüfen; gegebenenfalls seien ungenehmigte Nutzungen zu untersagen (Ziffer III).

Zur Begründung wurde auf die Chronik der „Interessengemeinschaft …straße“ vom 11. Juni 2011 Bezug genommen. Zusammenfassend wurde auf den Inhalt der Baugenehmigungen zum Bau der Sch-halle vom 2. März 1982 i.d.F. vom 14. Mai 1982, auf die Zusicherungen der Stadt Gemünden am Main im Schreiben vom 6. April 1982 und auf den Inhalt der Niederschriften über die Besprechungen zwischen der Stadt Gemünden am Main, den Anliegern und dem Landratsamt ... am 14. April 1982 bzw. am 14. Mai 1982 Bezug genommen. Im Laufe der Jahre hätten die Anwohner feststellen müssen, dass diese Zusicherungen und Auflagen zum größten Teil nur auf dem Papier existierten und deren Umsetzung bzw. Durchsetzung man den Anwohnern schuldig geblieben sei. So werde zum einen moniert der mangelnde Auflagenvollzug des Landratsamtes (z.B. Nachweis der Kfz-Einstellplätze, Nutzung des westlichen Notausgangs als Ein- und Ausgang für Lieferanten und sogar zu offiziellen Anlässen, Nichteinhaltung der Auflagen aus dem Ergänzungsbescheid vom 15. April 1982 wie „Geschlossenhalten der Fenster beim Betrieb der Halle“ und „Parkplatz im Westen der Halle darf nur bei Großveranstaltungen genutzt werden“) sowie die Tatsache, dass das Landratsamt keine weiteren Betriebsbeschränkungen (zum Beispiel Einbau eines Pegelbegrenzers) erlassen habe. Zum anderen wird auf die Nichteinhaltung der durch die Stadt Gemünden abgegebenen Zusicherungen verwiesen. Unter Hinweis auf die sich im Laufe der Zeit durch den Wegfall von entsprechenden Parkflächen sich verschärfende Verkehrssituation und die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Anwohner wird schließlich darauf hingewiesen, dass die Stadt Gemünden am Main die zugesicherten verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht getroffen habe.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin nochmals an das Landratsamt ... und machten auf weitere Verstöße der Beigeladenen gegen Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden aufmerksam und baten um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. In der Folgezeit erging weder ein entsprechender Bescheid seitens des Landratsamts ... noch wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt.

3. Hiergegen ließ die Klägerin am 23. November 2011 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

I. den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene wegen Nichteinhaltung folgender Auflagen und Festsetzungen in den Genehmigungsbescheiden des Landratsamts ...vom 2. März 1982, 15. April 1982 und 13. Februar 1990 bauaufsichtlich einzuschreiten:

1. Lärmschutzauflagen im Genehmigungsbescheid vom 2. März 1982,

2. Lärmschutzauflagen im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 1990,

3. Auflagen im Ergänzungsbescheid vom 15. April 1982, sowie

4. Festlegung zu Anzahl und Lage der Stellplätze in den Bescheiden vom 2. März 1982 und 13. Februar 1990,

II. den Beklagten weiterhin zu verpflichten, den Begriff der Großveranstaltung in Auflage Ziffer 1.b) im Ergänzungsbescheid vom 15. April 1982 zu definieren,

III. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Verpflichtungsklage sei gemäß § 75 VwGO zulässig, da deren Voraussetzungen erfüllt seien. Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sei am 14. Juni 2011 beim Landratsamt ... abgegeben worden. Demzufolge seien seit der Einreichung des Antrags mehr als 4 Monate vergangen. Ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Antrags sei nicht ersichtlich.

Die Klage sei auch begründet. Hinsichtlich Ziffer I.1. sei darauf hinzuweisen, dass im Genehmigungsbescheid vom 2. März 1982 zum Schutz der Anwohner der …straße eine Auflage zum Lärmschutz erlassen worden sei. Es lägen zahlreiche Auflagenverstöße vor. Die nach der Baugenehmigung erforderliche Schallschleuse sei nicht angelegt worden. So werde inzwischen der sich auf der westlichen Hallenseite befindliche „Notausgang“ sogar offiziell als Ein- und Ausgang zur Sch-halle genutzt, insbesondere bei lärmintensiven Großveranstaltungen; hierfür werden eine Reihe von Veranstaltungen angeführt. Die Nutzung des westlichen Zugangs als Haupteingang bringe es naturgemäß mit sich, dass dieser Zugang eben nicht ständig während lärmintensiver Veranstaltungen geschlossen bleibe. Weitere Lärmbeeinträchtigungen entstünden dadurch, dass sich Gäste zum Rauchen vor den westlichen Eingang begeben würden. Aus der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 11. Januar 1982 sei ersichtlich, dass der Umweltingenieur es als unerlässlich angesehen habe, die auf der westlichen Hallenseite zum Parkplatz hin vorgesehenen Ausgänge bei lärmintensiver Hallennutzung geschlossen zu halten. Insoweit sei jedoch in der Vergangenheit nichts unternommen worden.

Hinsichtlich Ziffer II.2. sei festzuhalten, dass im Genehmigungsbescheid vom 13. Februar 1990 ein Gesamtbeurteilungspegel festgesetzt worden sei. Bei der Durchführung von Schallpegelmessungen seitens des Landratsamts im Jahr 1989 sei festgestellt worden, dass der Nachtimmissionsrichtwert an Wohnhäusern in der …straße um 5-9 dB(A) überschritten worden sei. Die hierzu erstellte immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Umweltingenieurs stelle fest, dass Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung der Nachbarschaft als unerlässlich angesehen würden. Messungen im Jahr 1991 hätten die Überschreitung bestätigt. Ausweislich der fachtechnischen Stellungnahme des Umweltingenieurs sei es aus Sicht des technischen Immissionsschutzes unerlässlich, dass die Art der zulässigen Nutzungen auf nicht extrem laute Veranstaltungen zu begrenzen sei. Der im schalltechnischen Gutachtens der Firma … … zugrunde gelegte Innenpegel von 95 dB(A) sei notfalls durch den Einbau eines Pegelbegrenzers sicherzustellen. Außerdem sei es notwendig, dass sämtliche Gebäudeöffnungen während der Veranstaltung geschlossen blieben. Trotz dieser festgestellten Mängel sei bis heute keine Maßnahme zum Schutz der Klägerin und der übrigen Anwohner der …straße ergriffen worden. Das Landratsamt habe keine weiteren Betriebsbeschränkungen oder Auflagen gegenüber der Beklagten erlassen, der Einbau eines Pegelbegrenzers sei schon nicht gefordert worden.

Zum Klageantrag in Ziffer III.3. sei darauf hinzuweisen, dass die Auflage aus dem Ergänzungsbescheid vom 5. April 1982, dass die Fenster bei lärmintensiven Veranstaltungen stets geschlossen sein müssten, nicht eingehalten werde. Die Auflage, dass der Parkplatz im Westen der Halle nur bei Großveranstaltungen genutzt werden dürfte und die Zufahrten im Norden bzw. im Süden durch geeignete Vorkehrungen abzusperren seien, werde ebenfalls permanent missachtet. Auch heute sei der Parkplatz noch nicht vollständig abgesperrt, vielmehr werde eine Parkfläche unmittelbar vor dem Haus des Gastes für den täglichen Parkverkehr offen gehalten. Trotz der Tatsache, dass bis heute der Begriff der Großveranstaltung nicht definiert worden sei, könne immer wieder beobachtet werden, dass der Parkplatz hinter der Sch-halle nahezu bei jeder Veranstaltung geöffnet sei. Um hier Rechtssicherheit zu gewährleisten, habe der Beklagte den Begriff der Großveranstaltung zu definieren, was schon seit dem Jahr 1982 gefordert werde. Die Auflage im ergänzenden Genehmigungsbescheid vom 5. April 1982, dass der Fahr Weg im Süden entlang der Halle und der Wohnbebauung ausschließlich von Rettungsfahrzeugen genutzt werden dürfe und stets geschlossen bleiben müsse, werde ebenfalls nicht eingehalten.

Ziffer I.4. des Klageantrags beziehe sich auf die Festlegung von 240 Kfz-Einstellplätzen für die Sch-halle, die bis heute nicht geschaffen worden seien. Insbesondere seien die Stellplätze nicht so geschaffen worden, wie dies in den Bauplänen festgelegt worden sei. Durch verschiedene Baumaßnahmen seien Stellplätze auf dem Parkplatz entfallen. Die Klägerin werde durch die mangelnden Abstellmöglichkeiten für Pkws an den Veranstaltungstagen erheblich belästigt, da im großen Ausmaß in der …straße und der weiteren Umgebung geparkt werde. Nach Zählungen der Anwohner könnten auf dem Parkplatz hinter der Sch-halle, dessen Stellplätze nicht markiert seien, maximal 155 Pkws parken. Der angesprochene und von der Beigeladenen als dringend notwendig angesehene Ausbau des Parkplatzes westlich der Sch-halle sei bis heute nicht erfolgt.

Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten bestehe. Die genannten Festsetzungen und Auflagen seien zum Schutz der Klägerin und der übrigen Anwohner erlassen worden. Das Ermessen könne im Einzelfall auf Null reduziert sein, was hier der Fall sei. Denn zum einen werde die Klägerin durch die von dem Komplex Sch-halle ausgehenden Lärmimmissionen ganz erheblich und unzumutbar beeinträchtigt. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass das Landratsamt durch die abgegebenen Zusicherungen sich selbst in einer Weise gebunden habe, dass keine andere Entscheidung, als die für das Einschreiten gegen die Beigeladene, ermessensfehlerfrei sein könne.

4. Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 verpflichtete das Landratsamt ... die Beigeladene, die Lärmschutzauflagen aus den Baugenehmigungsbescheiden des Landratsamts ... vom 2. März 1982, vom 15. April 1982 und vom 13. Februar 1990 einzuhalten (Ziffer 1). Die Beigeladene wurde weiter verpflichtet, die festgesetzte Anzahl der Stellplätze aus den Genehmigungen vom 2. März 1982 bzw. 15. April 1982 (240 Stellplätze) und vom 13. Februar 1990 (11 Stellplätze) auf den Grundstücken Fl.Nr. …0, …2, 77*, *01, *02 und *03 herzustellen und dauerhaft zu unterhalten (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus der Ziffer 1 dieses Bescheids zuwiderhandelt, insbesondere bei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A), wird bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Falls die Beigeladene die insgesamt 251 Stellplätze für den Betrieb der Sch-halle und das Haus des Gastes auf den in Ziffer 2 genannten Grundstücken nicht bis zum 31. Mai 2012 herstellt und dauerhaft unterhält, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR je nicht hergestelltem Stellplatz fällig (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 13. Februar 2012 Bezug genommen.

5. Für den Beklagten beantragte das Landratsamt ... mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012, den Antrag hinsichtlich der Ziffer I. für erledigt zu erklären und die Klage in den Ziffern II. und III. abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Vorliegend sei ein relevanter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, der zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen würde, nicht vorgetragen. Die durch die Klägerin vorgetragenen Störungen bezögen sich im Wesentlichen auf die nicht ausreichende Anzahl von Stellplätzen und die Nutzung der Ein- und Ausgänge der Halle. Aufgrund der derzeitigen Beschränkung hinsichtlich der zulässigen Besucherzahl auf maximal 600 Personen werde die Halle nur eingeschränkt genutzt und eine Störung, die sich aus einer nicht ausreichenden Anzahl von Stellplätzen herleiten lasse, könne bis zur Herstellung der neuen Flucht- und Rettungswegtüren und der uneingeschränkten Nutzung der Sch-halle ausgeschlossen werden. Mit der Anordnung vom 13. Februar 2012 komme das Landratsamt ... seiner Pflicht, die Immissionsschutzauflagen aus den og. Genehmigungen zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, auch ausreichend nach. Sollte bei einer künftigen uneingeschränkten Nutzung der Sch-halle eine Überschreitung insbesondere der Immissionsrichtwerte festgestellt werden, dann werde die Beigeladene mit den bereits angedrohten Zwangsgeldern auch in der angemessenen Form zu Beachtung der Auflagen angehalten.

6. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2013 rügten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Bescheid des Landratsamts vom 13. Februar 2012 nach fast einem Jahr immer noch nicht umgesetzt worden sei. Von einer Zwangsgeldeinforderung habe das Landratsamt bis heute abgesehen. Die Forderungen des Landratsamts seien bis heute nicht erfüllt, so sei eine Markierung der Stellflächen nur teilweise auf den asphaltierten Flächen erfolgt. Positiv sei lediglich hervorzuheben, dass der westliche Notausgang derzeit während der Veranstaltungen nicht mehr als Hauptein- und -ausgang genutzt werde.

7. Die Beigeladene äußerte sich über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. November 2013 dahingehend, dass zwischenzeitlich eine Besprechung mit allen Beteiligten stattgefunden habe, bei der man sich einig gewesen sei, dass zunächst die immissionsschutzrechtlichen Beurteilungsgrundlagen ergänzt und seitens der Beigeladenen Lösungsvorschläge für die Beseitigung bzw. Reduzierung der Lärmquellen geprüft und vorgelegt werden sollten.

8. Bereits unter dem 20. Dezember 2012 hatte die Beigeladene beim Landratsamt ... einen Bauantrag über das Gesamtnutzungskonzept „Sch-halle mit Jugendkontaktstelle, Mittagsbetreuung, Seminarraum, Gaststätte mit Parkplatzkonzept“ vorgelegt. Zu diesem legte das Ingenieurbüro A … unter dem 27. Juni 2013 ein schalltechnisches Gutachten vor. Bei einem gemeinsamen Besprechungstermin zu diesem Gesamtnutzungskonzept am 19. November 2013 machte das Landratsamt ... deutlich, dass ausweislich des schalltechnischen Gutachtens die Nutzung der Sch-halle derzeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Immissionsschutzes entspreche. Im Falle weiterer Missstände stehe eine Nutzungsuntersagung im Raum.

Nachdem die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 den Erlass einer Nutzungsuntersagung beantragt hatten, untersagte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 die Nutzung der Sch-halle für Veranstaltungen, die - einschließlich der Auf- und Abräumarbeiten - in die Nachtstunden, also in die Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr hinein andauern (Ziffer 1.). Des Weiteren wurde angeordnet, dass bei allen Veranstaltungen immer eine Verkehrsleitung erfolgen müsse, die die Nutzung des Parkplatzes in der den vorliegenden, aber noch nicht genehmigten Plänen des Ingenieurbüros K. i.d.F. vom 6. Juni 2013 entsprechenden Weise gewährleistet. Alle überzähligen zu parkenden Fahrzeuge sind gemäß der unter dem og. Aktenzeichen vorgelegten Planungsunterlagen so zur L. weiterzuleiten, dass sie nicht in das Bauquartier gelangen und direkt dort abgestellt werden können (Ziffer 2.1.). Die Zufahrt zum Parkplatz darf ausschließlich über den Hof Weg erfolgen und nicht über die …straße. Dies ist mit geeigneten Absperrungen zu gewährleisten (Ziffer 2.2.). Für die von der Beigeladenen bereits jetzt für 2014 vertraglich vereinbarten Veranstaltungen, die auch die Nachtzeit tangieren, wird - unter genau festgelegten Voraussetzungen - eine Ausnahmeregelung getroffen (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-3 wurde angeordnet (Ziffer 4.). Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 20. Dezember 2013 Bezug genommen.

9. Der (damalige) Berichterstatter der Kammer führte am 24. Juli 2015 sowie am 19. Oktober 2015 einen Erörterungstermin durch. In der Folge scheiterte die von den Beteiligten vereinbarte (Zwischen-)Lösung an der Weigerung der Beigeladenen.

10. In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert.

Die Klägerin ließ (zuletzt) beantragen,

I. den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene wegen Nichteinhaltung folgender Auflagen und Festsetzungen in den Genehmigungsbescheiden des Landratsamts ... vom 2. März 1982, 15. April 1982 und 13. Februar 1990 bauaufsichtlich einzuschreiten:

Auflage b) im Ergänzungsbescheid vom 15. April 1982, sowie Festlegung zu Anzahl und Lage der Stellplätze in den Bescheiden vom 2. März 1982 und 13. Februar 1990,

II. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2011, soweit er sich auf die vorgenannten Ziffern bezieht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Für den Beklagten beantragte die Vertreterin des Landratsamts ...,

die Klage abzuweisen.

Für die Beigeladene beantragte ihr Bevollmächtigter,

die Klage abzuweisen.

Die Verfahren hinsichtlich der übrigen ursprünglichen Klageanträge waren in der mündlichen Verhandlung abgetrennt und nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die (teilweise) umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch (im Haupt- und Hilfsantrag) unbegründet.

1. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptwie auch dem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.

Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zu-reichenden Grund und in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmäch-tigten vom 14. Juni 2011 beim Landratsamt ... bauaufsichtliches Einschreiten. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin wiederum an das Landratsamt ... und machten auf weitere Verstöße der Beigeladenen gegen Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden aufmerksam und baten um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. In der Folgezeit erging weder ein entsprechender Bescheid seitens des Landratsamts ... noch wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 23. November 2011 (Untätigkeits-)Klage, gerichtet darauf, den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten zu verpflichten, erheben.

Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Eingang des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Landratsamt und der Klageerhebung mehr als drei Monate.

Einen zureichenden Grund, warum über den Antrag der Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten entschieden werden konnte, hat die Beklagtenseite der Klägerin gegenüber vor Klageerhebung nicht vorgetragen. Derartige Umstände wurden auch von Beklagtenseite im Klageverfahren nicht vorgebracht. Das Gericht kann solche auch nicht erkennen.

2. Die Klage ist im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unbegründet.

Die Klägerin hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den von ihr bei der Behörde gestellten Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2008 - 9 ZB 04.3322 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist damit grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 217).

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Anordnung zur Durchsetzung der Nebenbestimmungen bzw. zum Erlass einer Nutzungsuntersagung ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO bzw. Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach der erstgenannten Vorschrift kann, wenn abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde, oder um einen der Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen, die Änderung von baulichen Anlagen angeordnet werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Aug. 2016, § 54 Rn. 53 m.w.N.). Nach der zweitgenannten Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

2.1. Grundsätzlich hat ein Nachbar keinen Rechtsanspruch auf ein bau-aufsichtliches Einschreiten, sondern nur einen Anspruch auf ermes-sensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten und über die Art und Weise des Einschreitens. Folglich entspricht es ständiger Rechtsprechung auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris), dass der Nachbar im Rahmen des Art. 76 BayBO wie auch des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat. Ein strikter Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Handeln besteht nicht. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn jede andere Entscheidung als der der geforderten Maßnahmen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre, d.h. wenn das Ermessen der Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert wäre.

Maßgebend für die Frage der Ermessenreduzierung auf Null ist die Schwere der Nachbarrechtsverletzung. Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Literatur ist hierzu nicht ganz einheitlich. Nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, U.v. 15.11.2007 - 10 A 3015/05, und OVG Saarlouis, B.v. 10.8.1994 - 2 W 24/94 - beide juris) soll es für eine Ermessensreduzierung auf Null schon ausreichen, wenn die Anlage gegen öffentlich-rechtliche, den Nachbarn schützende, Vorschriften verstößt und dieser Verstoß nicht in rechtmäßiger Weise durch eine Baugenehmigung, Befreiung, Ausnahme oder Abweichung legalisiert werden kann. Es soll danach ein spürbarer, also mehr als geringfügiger Verstoß ausreichen. Dann soll die Behörde verpflichtet sein, einzuschreiten, es sei denn es liegt ein besonders zu begründender Ausnahmefall vor (so Simon/Busse, BayBO, Art. 76, Rn. 500; OVG Münster, a.a.O; OVG Saarlouis, a.a.O.; in diese Richtung wohl auch BayVGH, B.v. 16.9.2004 - 20 ZB 04.2179 - juris).

Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann mit der (überwiegenden) Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aber nur dann angenommen werden, wenn eine besondere Intensität der Störung oder der Gefährdung der nachbargeschützten Interessen gegeben ist. Voraussetzung ist mithin, dass eine besonders qualifizierte Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommt, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind. Allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (BayVGH, B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.497 - juris; BVerwG, U.v. 4.6.1996 - NVwZ-RR 1997, 271; VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - VBlBW 1993, 19; Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 486 ff.; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 122. Erg. Lief. Nov. 2016, Art. 54 Rn. 48 ff. und Art. 76 Rn. 146 ff.). Auch hat der Nachbar grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Durchsetzung der seine Rechte schützenden Auflagen in der Baugenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.1.1993 - 6 L 195/90 - juris; Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 395).

2.2. Bei der Auflage unter Buchst. b) im Bescheid vom 15. April 1982, wonach der Parkplatz im Westen der Halle nur bei Großveranstaltungen benutzt werden darf und die Zufahrten im Norden bzw. im Süden durch geeignete Vorkehrungen (Schranken, Ketten) abzusperren sind, handelt es sich zwar um rechtsverbindliche Auflagen i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Gleiches gilt für die Auflage in der Baugenehmigung vom 2. März 1982, wonach 240 Kfz-Einstellplätze (offene unbebaute Flächen oder Garagen) nebst Zubehöranlagen zu schaffen und beizubehalten sind und zwar so, wie sie in den Bauplänen festgelegt sind, die Bestandteile dieser Baugenehmigung bilden. Dies gilt auch für die Auflage in der Baugenehmigung vom 13. Februar 1990, wonach 13 zusätzliche Kfz-Stellplätze unter Beachtung von § 4 GaV zu schaffen und zu unterhalten sind.

Allerdings ist hinsichtlich der letztgenannten beiden Auflagen in den Baugenehmigungen vom 2. März 1982 und vom 13. Februar 1990, mit denen eine Anzahl von 240 bzw. 13 Kfz-Stellplätzen gefordert wird, schon sehr fraglich, ob es sich dabei um nachbarschützende Auflagen handelt. Denn die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht sind nicht nachbarschützend. Die Verpflichtung zur Anlage von Stellplätzen in Art. 47 Abs. 1 BayBO (und deren Vorgängerregelungen, so in Art. 62 Abs. 2 BayBO 1969, auf die die Stellplatzregelung im Bescheid vom 2. März 1982 ausdrücklich gestützt wurde) entspricht dem öffentlichen Interesse, dass die parkenden Fahrzeuge möglichst nicht am Straßenrand, sondern auf dem jeweiligen Grundstück abgestellt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 284 und Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 47 Rn. 7, jeweils m.w.N. zur Rspr.). Wenn eine zu geringe Zahl von notwendigen Stellplätzen nachgewiesen ist, werden die Nachbarn selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Besucher der baulichen Anlage ihre Fahrzeuge in den benachbarten Wohnstraßen abstellen (OVG Münster, B.v. 21.7.1997 - 11 B 1511/94 - juris; Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 285-287).

2.3. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag ein bauaufsichtliches Einschreiten fordert hinsichtlich der in den Bescheiden vom 2. März 1982 und 13. Februar 1990 festgesetzten „Anzahl und Lage der Stellplätze“, ist dies - in dieser geforderten Eindeutigkeit - schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr umsetzbar. Denn die nach den Eingabeplänen zum Baugenehmigungsbescheid vom 2. März 1982 unmittelbar an der Westfassade der Sch-halle situierten 24 Pkw-Stellplätze können dort nicht mehr hergestellt werden, seit an dieser Stelle aufgrund der Baugenehmigung vom 13. Februar 1990 das Haus des Gastes errichtet wurde. Circa 25 Stellplätze, die östlich der Sch-halle vorgesehen waren, können dort ebenfalls nicht mehr hergestellt werden, seit an dieser Stelle ein Hotel errichtet wurde. Damit wäre der Klageantrag, zumindest soweit es um die Lage eines nicht unbedeutenden Teils der Stellplätze geht, auf ein unmögliches Ziel gerichtet. Festzuhalten bleibt auch, dass die überwiegende Zahl der Stellplätze, nämlich 175, errichtet wurden, wie die Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dass dies bestritten worden wäre.

2.4. Darüber hinaus ist eine bauaufsichtliche Maßnahme der von der Klägerin begehrten Art vorliegend auch nicht (mehr) erforderlich, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der erlassenen Auflagen zu sichern oder gar eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren. Denn das Landratsamt ... ist - wenn auch erst nach Klageerhebung - bauaufsichtlich tätig geworden und hat nicht nur mit Ziffer 1 des Bescheids vom 20. Dezember 2013 die Nutzung der Sch-halle für Veranstaltungen, die (einschließlich der Auf- und Abräumarbeiten) in die Nachtstunden, also in die Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr hinein andauern, untersagt. Es hat des Weiteren auch durch weitere Regelungen in Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Bescheids Festlegungen getroffen, um bei allen Veranstaltungen (also insb. zur Tagzeit) den vom Parkplatzsuchverkehr ausgehenden Lärm zu verringern.

Mit dem Erlass dieses Bescheids hat das Landratsamt ... sichergestellt, dass die Zumutbarkeitsgrenze der vom Gesamtvorhaben Sch-halle einschließlich des Parkplatzes ausgehenden und auf die klägerischen Anwesen einwirkenden Lärmimmissionen nicht überschritten wird. Unter Zugrundelegung der im Bescheid vom 20. Dezember 2013 getroffenen Maßnahmen erweist sich die Nutzung des Parkplatzes der Sch-halle nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wegen auf die Grundstücke der Klägerin einwirkenden unzumutbaren Störungen und Belästigungen als unzulässig. Denn die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Betriebsgeräusche überschreiten - unter Berücksichtigung der im vg. Bescheid getroffenen Maßnahmen - nicht das für die Klägerin zumutbare Maß. Im Einzelnen:

2.4.1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ob ein Vorhaben das sog. Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rück-sichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in ei-ner dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vor-handene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entspre-chenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 15 ZB 08.2934 - juris). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grund-stücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksicht-nahme belastet (BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - NVwZ 1984, 646; U.v. 22.6.1990 - 4 C 6/87 - NVwZ 1991, 64). Dies führt nicht nur zu einer Ver-pflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235).

Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Um-welteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen, ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf die materiell-recht-lichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris).

2.4.2. Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen angeht, hat hier das Landratsamt ... im Bescheid vom 13. Februar 1990 konkrete Immissionsrichtwerte festgesetzt. Danach darf der Gesamtbeurteilungspegel, der von den Nutzungen des Gebäudekomplexes „Sch-halle“ ausgehenden Geräusche einschließlich der zugehörigen Verkehrsgeräusche an den nächsten Wohnhäusern die in der VDI 2058 Blatt 1 festgesetzten Immissionsrichtwerte für Einwirkungsorte, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten. Die Nachtzeit dauert 9 Stunden; sie beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr. Als Ruhezeiten i. S. der VDI 2058 Blatt 1 gelten der Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Sieht man den Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) als eröffnet an, gelten hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV folgende Immissionsrichtwerte: Tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die vg. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten sollen (§ 2 Abs. 4 der 18. BImSchV).

2.4.3. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Richtwerte (sowohl die von der Behörde im Jahr 1990 festgesetzten als auch die nach der 18. BImSchV) an den Wohnhäusern der Klägerin - unter Zugrundelegung der im Bescheid vom 20. Dezember 2013 getroffenen Maßnahmen - zur Tages- oder zur Nachtzeit überschritten werden würden. Im Einzelnen:

Anders als in den Jahren seit Inbetriebnahme der Sch-halle bis zum Jahr 2013 ist mit der Untersagung von Veranstaltungen, die einschließlich der Auf- und Abräumarbeiten in die Nachtstunden, also in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr, hinein andauern, kein Anhaltspunkt mehr ersichtlich, dass Überschreitungen des Gesamtbeurteilungspegels zur Nachtzeit von 45 dB(A) noch zu befürchten wären.

Unter Einhaltung der in Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2013 getroffenen Regelungen ist darüber hinaus nichts (mehr) dafür ersichtlich, dass der Gesamtbeurteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) bzw. von 55 dB(A) überschritten werden würde. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass von Klägerseite keinerlei Anhaltspunkte - in Form eines schalltechnischen Gutachtens oder in Form von Lärmpegelmessungen - dafür vorgebracht werden konnten, die dafür sprechen würden, dass die vg. Beurteilungspegel an der schützenswerten Bebauung überschritten werden würden.

Das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros Auktor i.d.F. der 1. Überarbeitung vom 30. Januar 2015 (Auktor-Gutachten) spricht vielmehr deutlich dafür, dass zur Tageszeit die zulässigen Lärmwerte eingehalten werden. So geht der Gutachter davon aus, dass maßgeblicher Zeitraum aufgrund der strengeren Immissionsrichtwerte die Nutzung der Halle im Nachtzeitraum ist (vgl. S. 3, Absatz 1 des Auktor-Gutachtens). Weiter wird dort dargelegt, dass die Großveranstaltungen mit bis zu 1.200 Besuchern so bemessen sind, dass sie den Kriterien für seltene Ereignisse gemäß § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV entsprechen und die normalen Veranstaltungen so ausgelegt sind, dass sie die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV einhalten. Die Einhaltung der für die Lastfälle getroffenen Annahmen ist durch den Betreiber, z.B. durch Sicherheitspersonal, Platzanweiser oder Shuttleservice zu anderen Parkplätzen zu gewährleisten (vgl. S. 3 Absätze 3 und 4 des Auktor-Gutachtens). Unter Zugrundelegung dieser Ansätze kommt der Gutachter bei Großveranstaltungen zu einem Beurteilungspegel von 48 dB(A) im Erdgeschoss und 50 dB(A) im Obergeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5 und zu einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) im Erdgeschoss, 51 dB(A) im Obergeschoss und 53 dB(A) im Dachgeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5. Bei durchschnittlichen Veranstaltungen kommt der Gutachter zu einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) im Erdgeschoss und 42 dB(A) im Obergeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5 und zu einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) im Erdgeschoss, 44 dB(A) im Obergeschoss und 45 dB(A) im Dachgeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5. Bei den Spitzenpegeln ergibt sich bei Großveranstaltungen ein Wert von 54 dB(A) im Erdgeschoss und 57 dB(A) im Obergeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5 sowie ein Wert von 51 dB(A) im Erdgeschoss, 58 dB(A) im Obergeschoss und 61 dB(A) im Dachgeschoss des Anwesens Fl.Nr. …5. Nach diesen Berechnungsergebnissen spricht vieles dafür, dass der Beurteilungspegel von 60 dB(A) zur Tagzeit außerhalb bzw. von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten an den Anwesen der Klägerin ebenso klar eingehalten wird wie der Spitzenpegel von 85 dB(A) bzw. 90 dB(A) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 5 der 18. BImSchV.

2.4.3. Festzuhalten bleibt aber, dass - worauf auch der Gutachter explizit hingewiesen hat - die Einhaltung der für die Lastfälle getroffenen Annahmen durch den Betreiber, also durch die Beigeladene zu erfolgen hat. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass das Landratsamt ... mit Ziffer 2.1 der Anordnung vom 20. Dezember 2013, unmissverständlich verfügt hat, dass bei „allen“ Veranstaltungen „immer“ eine Verkehrsleitung erfolgen muss, die die Nutzung des Parkplatzes in der den vorliegenden, aber noch nicht genehmigten Plänen des Ing. Büros K* … i.d.F. vom 6. März 2013 entsprechenden Weise gewährleistet. Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts des bestandskräftigen Bescheids bezieht sich die Verpflichtung der Beigeladenen auf sämtliche Veranstaltungen, die in der Sch-halle stattfinden, also nicht nur auf Großveranstaltungen. Es kann deshalb nicht angehen, dass die Beigeladene bei einer bestimmten Art bzw. Größe von Veranstaltungen keine verkehrsleitenden Maßnahmen durchführt. Falls dies dennoch der Fall sein sollte, wäre der Beklagte gehalten, die entsprechende Regelung des Bescheids gegebenenfalls mit rechtsaufsichtlichen Mitteln durchzusetzen.

Nach allem hat die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Rechtsanspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten und auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über den von ihr bei der Behörde gestellten Antrag.

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall hätte es trotz Antragstellung seitens des Bevollmächtigten der Beigeladenen am Ende der mündlichen Verhandlung nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entsprochen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die durch ihre jahrzehntelange Weigerung, ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen, die Untätigkeitsklage geradezu herausgefordert hat, der Klägerin aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.

(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,

1.
wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
2.
wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
3.
wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.