Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 5 K 15.173

bei uns veröffentlicht am21.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...5/...6 der Gemarkung S., ... 36, gegen den vom Landratsamt Main-Spessart der Beigeladenen für deren Grundstück Fl.Nr. ...6/...1 der Gemarkung S. erteilten baurechtlichen Vorbescheid für ein Doppelhaus.

1.

Das Baugrundstück wie auch das im Süden angrenzende Grundstück der Kläger befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „M.“, rechtskräftig seit dem 25. Mai 1971. Das Baugrundstück, das eine Tiefe von ca. 60 m aufweist, grenzt im Osten mit einer Breite von ca. 20 m an die ...-straße an. Das Grundstück der Kläger ist ebenfalls über die ...-straße erschlossen. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beiden vg. Grundstücke verläuft eine Erschließungsstraße in Ost-West-Richtung bis zu den westlich angrenzenden Wohngrundstücken Fl.Nrn. ...6/...2 und ...6/...3. Diese beiden Grundstücke werden wege- und leitungsmäßig von Osten erschlossen. Gemäß Nr. V.1.a. der Urkunde URNr. .../2010 des Notars Dr. A. vom 19. November 2010 räumt der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...5/...6 (dienendes Grundstück) dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...5/...1 das Recht ein, über das dienende Grundstück zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, und zwar auf dem im Lageplan (Anlage) rot gekennzeichneten Streifen von ca. 1,50 Meter Breite von der Grundstücksgrenze aus gemessen. Das gleiche Recht räumt der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/...1 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/...6 ein (Nr. V.1.b der Urkunde). Gemäß Nr. V.1.c. der Urkunde darf das Recht nur in schonender Weise ausgeübt werden und soweit dies zur wegemäßigen Erschließung des herrschenden Grundstücks von der ...-straße her als Ein- oder Mehrfamilienhaus erforderlich ist.

2.

Mit Antrag vom 18. August 2014 begehrte die Beigeladene den Erlass eines baurechtlichen Vorbescheids hinsichtlich der Errichtung zweier alten-/behindertengerechten Wohnungen in Form eines Doppelhauses. Im Rahmen des Antrags soll die „prinzipielle Bebaubarkeit des Grundstückes außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes mit eingeschossigen Gebäuden wie dargestellt“ geprüft werden. Beigefügt waren dem Antrag Bauzeichnungen und ein amtlicher Lageplan. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene die Errichtung zweier Doppelhaushälften mit je einer Garage im westlichen Bereich des Baugrundstücks beabsichtigt. Der Bereich der geplanten Bebauung befindet sich nahezu vollständig außerhalb der im Bebauungsplan „M.“ festgesetzten Baugrenzen, die eine Bebauung nur im östlichen, der ...-straße zugewandten Grundstücksteil vorsieht.

Mit mehreren Schreiben wandten sich die Kläger bzw. deren Bevollmächtigter gegen die Erteilung des begehrten Vorbescheids und machten unter Vorlage der vg. Dienstbarkeitsurkunde Einwendungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks geltend.

3.

Nachdem die Stadt Lohr a.Main am 4. Dezember 2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hatte, erließ das Landratsamt Main Spessart mit Bescheid vom 28. Januar 2015 hinsichtlich der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einschließlich der Erschließung zur Errichtung zweier alten-/behindertengerechten Wohnungen in Form eines Doppelhauses den baurechtlichen Vorbescheid. Hierbei bestätigte es, dass die - unter Gegenstand des Vorbescheidsantrags - aufgeführten Punkte der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Notwendige Nebenbestimmungen, Hinweise, Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen seien nachfolgend benannt bzw. würden in Aussicht gestellt (Buchst. A). Des Weiteren wurde von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 wegen der Baugrenzenüberschreitung eine Befreiung gewährt (Nr. 1).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage dieses Vorbescheids sei Art. 71 i. V. m. Art. 68 BayBO. Der Bauherr begehre die Klärung der Frage, ob auf dem Baugrundstück außerhalb der vorgesehenen Baugrenzen zwei Doppelhaushälften mit Nebengebäude unter Nutzung des mit notarieller Urkunde vom 19. November 2010 vorgesehenen Fahrt- und Leitungsrechtes aus bauplanungsrechtlicher Sicht in zulässiger Weise errichtet werden dürften. Hiergegen hätten die benachbarten und am Weg zur Hälfte beteiligten Kläger mitgeteilt, dass sie der Auffassung seien, dass die vorgelegte Urkunde ein Geh- und Fahrtrecht für das geplante Vorhaben nicht abdecke und die Erschließung für das geplante Vorhaben nicht gesichert sei. Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze könne sich der Nachbar auf den weitreichenden Nachbarschutz wegen einer Befreiung von aus sich heraus nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berufen. Weder im Bebauungsplan noch in der Begründung finde sich ein entsprechender Hinweis, dass die Festsetzung bezüglich der Baugrenzenüberschreitung nachbarschützend sein solle. Es sei davon auszugehen, dass die Stadt Lohr bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine lediglich städtebauliche Ordnungsfunktion für die Baugrenzen vorgesehen habe. Dies verstärke sich auch noch durch die jetzige Bebauung, denn auch die Kläger hätten sich mit ihrem Wohnanwesen von der frei gehaltenen Fläche wegorientiert. Die im Jahr 2010 neu getroffene Regelung bezüglich des Wegerechtes könne betreffend des hier im Vorbescheid fraglichen Grundstücks nur das Ziel gehabt haben, zusätzlich zu den östlichen Flächen, die ja gerade über die Lage direkt an der Erschließungsstraße „...-straße“ bereits über eine unmittelbare Erschließung verfügten, die westliche Teilfläche einer Bebauung zuzuführen. Auch die infrage stehende Dichte der Bebauung stehe dem Text der getroffenen Vereinbarung nicht entgegen.

Der Bescheid wurde den Klägern am 30. Januar 2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

4.

Am Montag, den 2. März 2015 ließen die Kläger hiergegen Klage erheben mit dem zuletzt gestellten

Antrag,

den Vorbescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 28. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Zur Erschließung der im Westen des Grundstücks der Kläger bzw. der Beigeladenen liegenden Grundstücke Fl.Nr. ...6/...3 und ...6/...2, die keinen unmittelbaren Zugang bzw. Zufahrt zur ...-straße gehabt hätten, hätten die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ...6/...1 und ...6/...6 in der Vergangenheit jeweils Geh- und Fahrtrechte auf einem Grundstücksstreifen, der hälftig auf dem Grundstück der Kläger bzw. dem Grundstück der Beigeladenen verlaufe, eingeräumt. Da die Urkunde aus dem Jahre 1983 die Dienstbarkeiten nur unvollständig beschrieben habe, seien mit der Urkunde des Notars Dr. A. vom 19. November 2010 die alten Dienstbarkeiten abgelöst und durch neue, den richtigen Ausübungsbereich kennzeichnende Dienstbarkeiten ersetzt worden. Mit dieser Urkunde hätten sich auch die jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks wie auch des klägerischen Grundstücks wechselseitige Geh- und Fahrtrechte des Inhalts eingeräumt, über das dienende Grundstück zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, und zwar auf dem im Lageplan rot gekennzeichneten Streifen von insgesamt drei Meter Breite. Allerdings dürfe nach dieser Urkunde dieses Recht nur in schonender Weise ausgeübt werden und nur soweit dies zur wegemäßigen Erschließung des herrschenden Grundstücks von der ...-straße her als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus erforderlich sei. Zulässig sei danach nur die Errichtung eines Hauses.

Wille der planenden Gemeinde sei es bei der Erstellung des Bebauungsplans gewesen, den westlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen nicht für eine Bebauung vorzusehen. Vielmehr sei dieser Bereich als Grün- bzw. Freifläche, als Ruhezone geplant gewesen. Den angrenzenden Grundstücken habe damit auch die Gewähr eines Abstandes zum jeweiligen Nachbarn zugebilligt werden sollen. Die angrenzenden Eigentümer hätten Gewissheit haben sollen, dass keine übermäßige Verdichtung in der Bebauung erfolgen werde. Die jetzt vom Landratsamt ausgesprochene Befreiung hebele den Bebauungsplan praktisch völlig aus. Die Festlegung der Baugrenzen habe hier nachbarschützende Wirkung. Die Durchführung des Bebauungsplans mit den dort festgesetzten Baugrenzen führe nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Die Abweichung widerspreche nachbarlichen Interessen. Im Übrigen sei für das Bauvorhaben in der geplanten Ausführung eine Erschließung nicht gewährleistet. Grundlage für die Regelungen, die die Kläger und die Beigeladene für die wechselseitig vereinbarten Geh- und Fahrtrechte im Jahr 2010 getroffen hätten, sei die Bebauungsmöglichkeit entsprechend dem gültigen Bebauungsplan gewesen, d. h. die Errichtung eines Hauses entlang der ...-straße. Für die weitere Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs gelte mithin das vereinbarte Geh- und Fahrtrecht nicht, denn es sei eine schonende Ausübung vereinbart. Mithin sei die Erschließung der beiden geplanten Doppelhaushälften nicht gesichert

Zwischenzeitlich habe auf Veranlassung der Beigeladenen eine Neuvermessung/Abmarkung stattgefunden. Es sei vorgesehen, dass das Grundstück Fl.Nr. ...6/...1 geteilt werde und hiermit ein eigenes Grundstücks für die streitgegenständliche Doppelhausbebauung geschaffen werde. Damit werde der Nachbarschutz im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots verletzt, denn es solle nun ein zusätzlicher Bauplatz geschaffen werden.

5.

Das Landratsamt Main-Spessart stellte für den Beklagten den

Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antrag sei unbegründet, denn eine Vorschrift, die den Nachbarn in seinen subjektivöffentlich Rechten betreffe, sei nicht verletzt worden. Die Befreiung habe Baugrenzen betroffen, die seitens der Klägerschaft nur zum Teil rückwärtige Baugrenzen seien. Weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in irgendwelchen dazu im Verfahren ergangenen Beschlüssen der Gemeinde könne ein Nachbarschutz des Baugrenzenverlaufs im fraglichen Bereich erkannt werden. Vielmehr habe die Gemeinde seinerzeit den bestehenden Häuserbestand nachrichtlich übernommen, ohne auf den fraglichen Grundstücken entsprechende überbaubare Grundstücksgrenzen festzulegen. Ebenso habe sie den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, also den jetzt zur Disposition stehenden Bereich der beiden Doppelhaushälften, nicht weiter überplant, da dieser offensichtlich Gartenbereich gewesen sei. Dass die betreffenden Nachbarn am Wegerecht, das nunmehr die Erschließung für das fragliche Vorhaben schaffe, nicht eine geschützte und damit rückwärtige Grundstücksgrenze gesehen hätten, könne man auch an der in der Vergangenheit und nunmehr letztmals 2010 getroffenen Regelung des gemeinsamen Weges mit den entsprechenden Leitungsrechten erkennen. Denn bereits seit nahezu 40 Jahren bestehe der private Weg, der die beiden Grundstücke östlich des Baugrundstücks von der ...-straße her erschließe. Die private Erschließungsstraße wirke vielmehr trennend zu den klagenden Nachbarn. Somit werde die Baugrenzenüberschreitung nicht als Überschreitung einer rückwärtigen Baugrenze gesehen. Selbst wenn man dies bejahen wollte, würden keine nachbarschützenden Rechte verletzt. Auch das zivilrechtlich eingeräumte Wegerecht, welches wechselseitig im Grundbuch dinglich gesichert sei, genüge für die ausreichende Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks. Da die Vereinbarung ausdrücklich ein Ein- oder Mehrfamilienhaus zulasse, sei offensichtlich bereits damals davon ausgegangen worden, dass das Baugrundstück nicht nur ein Wohnhaus zulasse, sondern auch mehrere.

6.

Die Beigeladene stellte durch ihren Bevollmächtigten den

Antrag,

die Klage abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Die Erteilung der Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung der Baugrenzen sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Es liege daher keine Verletzung drittschützender nachbarlicher Rechte der Kläger vor. Das Baugrundstück grenze unmittelbar an die ...-straße an, welche dieses daher verkehrlich erschließe. Für ein Wohngrundstück reiche zur Erschließung ein Heranfahrenkönnen an das Grundstück ohne weiteres aus, so dass die verkehrliche Erschließung ohne jeden Zweifel bestehe und gesichert sei. Auf die private (innere) Zuwegung komme es für die (äußere) Erschließung nicht an. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Nutzung des Privatwegs, der zur Hälfte im Eigentum der Beigeladenen stehe, durch die Beigeladene oder die Nutzer des streitgegenständlichen Doppelhauses ohne weiteres im Rahmen der durch die Urkunde aus dem Jahre 2010 eingeräumten wechselseitigen Dienstbarkeiten halte. Schließlich bestünden die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung allein im öffentlichen Interesse, nicht auch im Interesse des Baunachbarn. Es bestehe auch keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt der Erschließung.

7.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Bebauungsplans „M.“ Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Vorbescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 28. Januar 2015 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Nachbar eines Bauvorhabens kann einen baurechtlichen Vorbescheid nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die in diesem Verfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

1.

Der Bauherr kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag einen Vorbescheid begehren (Art. 71 Satz 1 BayBO). Nach Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Im Übrigen ist die rechtliche Überprüfung seitens des Gerichts im vorliegenden Fall durch die Antragstellung („Im Rahmen der Antrags auf Vorbescheid soll geprüft werden: Prinzipielle Bebaubarkeit des Grundstückes außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes mit eingeschossigen Gebäuden wie dargestellt“, vgl. Antrag auf Vorbescheid vom 18.8.2014 unter „2. Vorhaben“) und den Bescheid („Gegenstand des Vorbescheides: Grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschließlich Erschließung für die o. g. Bebauung“, vgl. Vorbescheid vom 28.1.2015, S. 1) auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der Erschließung beschränkt. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsrahmens ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, was für eine Rechtsverletzung der Kläger sprechen würde. Im Einzelnen:

2.

Das streitgegenständliche Vorhaben erweist sich als bauplanungsrechtlich zulässig.

2.1.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „M.“ der früheren Gemeinde ..., jetzt Stadt ... vom 19. Juli 1967, ergänzt am 23. Juli 1970 und in Kraft getreten am 25. Juli 1971, liegt.

Nach diesem qualifizierten Bebauungsplan erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben zwar nicht als allgemein zulässig nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es verstößt gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplans, da es zum überwiegenden Teil außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegt. Allerdings hat das Landratsamt Main-Spessart für die abweichende Ausführung die erforderliche Befreiung erteilt.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

2.2.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von der befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen einer der objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar nachbarschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen. Nachbarschutz kommt hier nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris). Grundsätzlich vermitteln Bebauungsplanfestsetzungen keinen allgemeinen auf Plangewährleistung gerichteten Anspruch. Die nachbarschützende Wirkung ist für jede einzelne Festsetzung zu überprüfen und durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans sowie der Begründung zu ermitteln.

Hinsichtlich der nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - nicht schon kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung entfalten. Dies gilt namentlich für die Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BauR 1987, 70; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 66 Rn. 368 ff.) und zum Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82; B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 ff.), da sie grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur städtebaulichen Ordnung erlassen werden. Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Regelungen hängt damit wesentlich von der Auslegung des Bebauungsplans und damit vom Willen der planenden Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung nicht nur der Gestaltung des jeweiligen Ortsbilds, sondern auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dient, kann sich deshalb (nur) aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Wie weit die drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben. Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine nachbarschützende Wirkung abzulehnen.

Will man hinsichtlich der Lage der Baugrenzen differenzieren, so bleibt festzuhalten, dass vordere - also zur Straßenseite hin festgesetzte - Baugrenzen prinzipiell nicht nachbarschützend sind, während eine nachbarschützende Funktion nur bei der seitlichen Baugrenze diskutiert wird. Vorliegend wurde aber eine seitliche Baugrenze auf dem Baugrundstück schon durch den Bebauungsplan „„M.“ nicht festgesetzt, sondern nur eine vordere und eine hintere Baugrenze (an der der Straßenseite abgewandten Grundstücksgrenze). Hintere - wie auch seitliche - Baugrenzen haben nur dann nachbarschützende Funktion, wenn sich aus dem Bebauungsplan ein besonderer Anhalt hierfür ergibt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368).

2.3.

Dem Bebauungsplan „M.“ lässt sich entnehmen, dass die (Wohn-) Gebäude, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits vorhanden waren, lediglich in ihrem tatsächlichen Bestand in Länge und Breite angepasst wurden, also lediglich den Bestand wiedergeben. Es spricht nichts dafür, dass der Satzungsgeber mit der bloßen Wiedergabe der tatsächlichen Bebauung einen Nachbarschutz hätte bezwecken wollen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Bebauungsplan im Bereich des jetzigen rückwärtigen Baugrundstücks keine Wohnbebauung vorgesehen hat, sondern eine bis zur westlichen Grundstücksgrenze reichende Freifläche. Insoweit ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der (damalige) Satzungsgeber einen Nachbarn - und gar den seitlichen Nachbarn - hätte schützen wollen. Das Vorbringen der Klägerseite spricht eher dafür, dass die westlich an das Baugrundstück angrenzenden (früheren) Eigentümer sich gegen eine Verlängerung der Stichstraße nach Süden und damit eine Erschließung im fraglichen Bereich gewandt und so erfolgreich die Schaffung einer Baufläche verhindert haben. Dies wird noch verstärkt durch die übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. So wurde zur Erschließung der Wohngebäude auf den - westlich des Grundstückes der Beigeladenen und der Kläger gelegenen - Grundstücken Fl.Nrn. ...6/...2 und ...6/...3 zunächst an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ...6/...6 und dem Beigeladenengrundstück Fl.Nr. ...6/...1 ein Sandweg angelegt. Durch diesen erfolgte bereits seit der Bebauung spätestens zu Beginn der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts die wegemäßige Erschließung dieser Grundstücke, aber auch die Erschließung für Wasser und Abwasser (letztere getrennt auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...6/...6 und ...6/...3). Erst danach wurde - so die Beteiligten übereinstimmend - der Bebauungsplan „M.“ aufgestellt und erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgte im Jahr 1983 eine notarielle Vereinbarung.

Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass es bei der Festsetzung der (engen) Baugrenzen des Bebauungsplans auf dem Grundstück der Beigeladenen um einen nachbarlichen Interessenausgleich zur Schaffung von Ruhezonen gegangen wäre. Nach allem lassen sich dem Gesamtinhalt des Plans keine Anhaltspunkte entnehmen, die für eine nachbarschützende Wirkung sprechen würden. Gleiches gilt für die Begründung zum Bebauungsplan. Der Bebauungsplan enthält mithin keine Hinweise dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen über rein städtebaulichen Anforderungen hinaus auch dem Nachbarschutz dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 BayVBl 1984, 726; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 373).

2.4.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger wird auch das Gebot der Rücksichtnahme durch die erteilte Befreiung nicht verletzt.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzen kann, ist im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Belange nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Wird von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, so hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Drittschutz im Falle einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 78).

In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z. B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden. Dafür, dass hier durch die von den Beigeladenen geplante Bebauung des nördlich der Kläger liegenden Grundstücks mit einem Doppelhaus in eingeschossiger Bauweise, in einem Abstand von mehreren Metern und getrennt durch den an der Grundstücksgrenze vorhandenen asphaltierten Weg ein Grad der Unzumutbarkeit erreicht wäre, der von den Klägern als Nachbarn nicht mehr hingenommen werden kann, ist weder etwas substanziiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

3.

Die von Klägerseite vorgebrachte Rüge, dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert sei, kann der (Nachbar-)Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

So spricht schon vieles dafür, dass jedenfalls zum - für die nachbarliche Anfechtungsklage - maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesicherte Erschließung des Baugrundstücks zu bejahen war. Denn hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Baugrundstück in ausreichender Breite an das Straßengrundstück angrenzt. Der Anschluss der notwendigen Erschließungseinrichtungen (Versorgung mit Strom und Wasser sowie Abwasserbeseitigung) muss bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichen. Das gleiche gilt für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 24). Zu dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorbescheids lag jedenfalls kein anderes Grundstück zwischen dem geplanten Bauvorhaben und der östlich angrenzenden Erschließungsstraße („...-straße“), so dass die Baugenehmigungsbehörde zutreffender Weise von der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks Fl.Nr. ...6/...1 ausgehen durfte.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Dienstbarkeitsurkunde des Notars Dr. A. vom 19. November 2010 die gesicherte Erschließung. Denn aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlichrechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353). So lässt sich hier im Wege der Auslegung bereits dem Wortlaut der in der Behördenakte enthaltenen Dienstbarkeitsurkunde vom 19. November 2010 eindeutig entnehmen, dass der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/...6 - dies sind die Kläger - dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...6/...1 - dies ist die Beigeladene - das Recht einräumt, über das dienende Grundstück zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, und zwar auf dem im Lageplan rot gekennzeichneten Streifen von 1,50 m Breite von der Grundstücksgrenze aus gemessen. Sinn und Zweck dieser Regelung kann es insoweit aber nur gewesen sein, dass die westliche Teilfläche - also der rückwärtige Bereich - des Grundstücks FlNr. ...6/...1 einer Bebauung bzw. gesicherten Erschließung unabhängig von seinem östlichen Bereich zugeführt wird. Denn der östliche Bereich dieses Grundstücks benötigt eine solche Dienstbarkeit nicht, er ist - durch die Lage an der Straße „...-straße“ - bereits erschlossen und diese Erschließung auch gesichert.

Dafür, dass das Geh- und Fahrtrecht - entgegen der Meinung der Klägerseite - (auch) einer Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Beigeladenen (wie auch des rückwärtigen Bereichs des klägerischen Grundstücks) dienen soll, spricht maßgeblich auch die in der Urkunde enthaltene Regelung zu den Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des Weges. Danach werden die Kosten, solange die „Wegefläche von den Vorderliegergrundstücken Fl.Nr. ...6/...1 und ...6/...6 oder von Teilen hiervon nicht als Hauptzufahrt genutzt wird“ zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ...6/...2 und ...6/...3 hälftig aufgeteilt. „Sobald und solange die Wegefläche von dem jeweiligen Vorderliegergrundstück Fl.Nr. ...6/...1 bzw. ...6/...6 oder von Teilen hiervon (im Falle der Grundstücksteilung) als Hauptzufahrt genutzt wird“, ist das jeweilige Vorderliegergrundstück bzw. dessen jeweiliger Teil (im Falle der Grundstücksteilung) zu gleichen Teilen wie ein Hinterliegergrundstück (Fl.Nr. ...6/...2 und ...6/...3) an den vorgenannten Kosten zu beteiligen“ (S. 6 der Dienstbarkeitsurkunde). Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die bei der Bestellung der Dienstbarkeit beteiligten Parteien nicht nur von einer künftigen Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Baugrundstücks, sondern auch von einer Grundstücksteilung und insbesondere auch von einer künftigen Erschließung des rückwärtigen Grundstücksteils über den „gemeinsamen“ Weg ausgegangen sind.

Selbst wenn aber mit den Klägern von einer gesicherten Erschließung nicht gesprochen werden könnte - wovon nach den vg. Ausführungen nicht die Rede sein kann - bleibt darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über die Anforderungen an die Erschließung grundsätzlich nicht nachbarschützend sind (BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl. 1999, 662; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 406).

Ausnahmsweise kann der Nachbar die fehlende Erschließung nur geltend machen, - weil das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG verletzt wird - wenn mangels gesicherter öffentlichrechtlicher Erschließung ein Notwegerecht entstehen würde, wenn also die Durchführung des Bauvorhabens zu einem Notwegerecht nach § 917 BGB zu seinen Lasten führen würde (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66, Rn. 406, 254 f.). Für ein solches ist hier aber nichts ersichtlich.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar). Demnach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung von einem Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache bei einer Baugenehmigung einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen. Für den vorliegende Verfahren, das gerichtet ist gegen einen Vorbescheid, reduziert sich dieser Betrag auf die Hälfte, also auf 5.000,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 5 K 15.173

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 5 K 15.173 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.