Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Feb. 2017 - W 5 K 15.1172

02.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebskultur.

1. Der Beigeladene begehrte mit Antrag vom 23. Juni 2015 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bad Neustadt a. d. Saale die Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebskultur auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 der Gemarkung S* …

Dieses liegt südöstlich der Ortslage von S* … In nördlicher Richtung grenzt hieran das Grundstück Fl.Nr. …4/1 der Gemarkung S* … an, das im Gesamthandseigentum der Klägerin und acht weiterer Personen (Erbengemeinschaft) steht. An dieses grenzt in westlicher Richtung das Grundstück Fl.Nr. …4/2 an, das im Alleineigentum der Klägerin steht. An dieses schließt sich wiederum in nördlicher Richtung, getrennt durch einen Flur Weg, das Grundstück Fl.Nr …6/9, ein Wohngrundstück, an, das im Miteigentum der Klägerin und einer weiteren Person steht. Ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster handelt es sich bei dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 um Ackerland und beim Grundstück Fl.Nr. …4/2 etwa jeweils hälftig um Ackerland sowie unkultivierte Fläche. Das Grundstück Fl.Nr. …3 steht im Eigentum von Frau R., der Tante des Beigeladenen. Diese hat eine Einverständniserklärung zur Nutzung des Grundstücks als Kurzumtriebsplantage unter dem 23. Juni 2015 abgegeben, die Teil der Antragsunterlagen ist.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 erteilte das AELF Bad Neustadt a. d. Saale dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebskultur mit einer Fläche von 1,3 ha auf dem Grundstück Fl.Nr. …3 der Gemarkung S* … (Ziffer 1). Hierzu wurden folgende „Auflagen“ ausgesprochen (Ziffer 2): Zur nördlich angrenzenden Fl.Nr. …4/1 ist mit der Kurzumtriebskultur ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten (Buchst. a). Die Wuchshöhenbegrenzung für die Kultur wird auf maximal 10 m festgesetzt (Buchst. b). Durchgewachsene Gehölze, welche diese Höhe überschreiten, sind zu entfernen (Buchst. c). Entlang der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze sind zeitgleich mit der Anlage der Kurzumtriebskultur drei Reihen mit standortheimischen Sträuchern zu pflanzen (Buchst. d). Diese Strauchpflanzung ist bis zur Aufgabe der Kurzumtriebskultur zu erhalten und zu pflegen (Buchst. e). Die energetische Nutzung der Randbepflanzung bei einem Umtrieb der Kurzumtriebskultur ist zulässig, sofern sie auf maximal halber Länge erfolgt und ein anschließender Wiederaufwuchs gesichert ist. Die Nutzung, das „auf den Stock setzen“ der Strauchpflanzung, darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen (Buchst. f).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anlage einer Kurzumtriebskultur auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken der Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG bedürfe. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sei das Amt zu dem Ergebnis gekommen, die Erstaufforstungserlaubnis in Form einer Kurzumtriebskultur auf der Fl.Nr. …3 der Gemarkung S* …, wie beantragt, unter Berücksichtigung der Auflagen unter Ziffer 2 zu erteilen. Im vorliegenden Fall seien die Grundrechte des Klägers auf Berufs- und Eigentumsfreiheit gegenüber den Interessen der Grundstücksnachbarn sowie den öffentlichen Belangen abzuwägen. Die Auflagen gemäß Ziffer 2 seien geeignet und erforderlich, Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke sowie Veränderungen des Landschaftsbildes auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Insbesondere durch die Einhaltung der vorgegebenen Grenzabstände und eine maximale Wuchshöhe von 10 m könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch Beschattung und Wurzeldruck mit einer hieraus resultierenden unzumutbaren Ertragsminderung ausgeschlossen werden. Weiterhin werde durch die Auflage zur Wuchshöhenbegrenzung gewährleistet, dass die Kurzumtriebskultur nicht durchwachse und so zu Wald im Sinne des Waldgesetzes werde. Ein erhöhtes Aufkommen an Pollen- und Samenflug durch die Kurzumtriebskultur, wie von Beschwerde-führern im Beteiligungsverfahren geäußert, stehe nicht zu erwarten, da die hierfür verwendeten Gehölze innerhalb der Umtriebszeit in der Regel noch nicht zum Fruktifizieren neigten. Die Interessen der Anlieger an der Vermei-dung der von der turnusgemäßen Holzernte ausgehenden Einwirkungen müssten letztlich gegenüber den Grundrechten des Beigeladenen zurücktreten.

3. Am 16. November 2015 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem zuletzt gestellten A n t r a g, die Aufforstungserlaubnis des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt a. d. Saale vom 13. Oktober 2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Erstaufforstungserlaubnis sei rechtswidrig und hätte versagt werden müssen, weil erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten seien (Art. 16 Abs. 2 BayWaldG). Es liege ein Ermessensausfall vor, denn das AELF habe in seinem Bescheid keine Ermessenserwägungen angestellt. Die Klägerin, die Eigentümerin des Wohngrundstücks Fl.Nr. …4/2 und Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …4/1 sei, habe im Rahmen der Anhörung u.a. Einwendungen wie Beschattung, Laub- und Pollenflug, erhöhter Wildbestand und Ertragsminderung vorgebracht. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Entscheidung auch der Umstand, dass der Beigeladene nicht Eigentümer des anzupflanzenden Grundstücks sei. Aus diesem Grund stehe zu befürchten, dass die Kurzumtriebskultur nicht als solche betrieben werde und irgendwann eine standortfremde Anpflanzung samt ihrer Wurzelstöcke zum Nachteil der benachbarten Grundstückseigentümer verbleibe. Dann entstehe in Zukunft hier ein Wald, der nicht genehmigt und auch genehmigungsfähig sei und gegen den dann auch nicht mehr vorgegangen werden könne. Dem Argument, die Einhaltung der Umtriebszeit sei ohne weiteres umsetzbar, könne nicht gefolgt werden. In dem Moment, in dem Biogasanlagen nicht mehr staatlich gefördert würden, sei der wirtschaftliche Sinn einer Kurzum-triebsplantage nicht mehr gegeben. Ein Wald aus standortfremden Pappeln beeinträchtige aber das Wohngrundstück der Klägerin, das unmittelbar hie-ran angrenze, massiv und erheblich.

Die Kurzumtriebskultur mit einer Größe von 1,3 ha werde den Eindruck des gesamten Ortsteils S* … massiv verändern. Der Einsatz von ungeprüf-ten Pappelsorten oder anderen Hölzern werde erhebliche Nachteile für die Umgebung mit sich bringen. Das AELF habe hier nur unverbindliche Empfehlungen angefügt, keine zwingenden Vorgaben. Im Rahmen der Genehmigungserteilung sei nicht erwogen worden, wie die Wuchshöhenbegrenzung auf 10 m durchgesetzt werden könne. Es bestehe keinerlei Sicherheit, dass der Beigeladene den regelmäßig zu finanzierenden Umtrieb auch finanzieren könne. Sicherheitsleistungen zur Gewährleistung des Umtriebs sehe die Aufforstungserlaubnis nicht vor. Wenn der Beigeladene, der ja nicht Grundstückseigentümer sei, kein Interesse an der Rodung mehr habe oder dazu finanziell nicht in der Lage sei, bestehe die Gefahr, dass ein standortfremder Wald entstehe, der nicht mehr verschwinde.

Weitere, auch für den Laien erkennbare Nachteile seien u.a.: Schattenwurf des südlich gelegenen Grundstücks auf das nördlich gelegene Wohngrundstück der Klägerin, das 52 m tief und damit voll vom Schattenwurf betroffen sei, Schmälerung des Sonnenlichteinfalls und Dauer des Sonnenscheins, Wurzeldruck von Seiten des Aufforstungsgrundstücks, Änderung des Kleinklimas und des damit verbundenen stärkeren Pilzdrucks auf das Gartengrundstück und das Ackerland, Veränderung des Kaltluftabflusses, Einwirkung von Pollenflug und Laubstreu, Nährstoffentzug des Gartengrundstücks und veränderte Wasserführung für das Gartengrundstück. Schließlich sei die Erlaubnis durch den Sachbearbeiter weder mit „i.V.“ noch „im Auftrag“ unterschrieben worden, so dass zu prüfen sei, ob sich hieraus nicht bereits die Rechtswidrigkeit ergebe.

4. Die Regierung von Unterfranken beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbe-gründet. Rechtsgrundlage des Bescheids sei Art. 16 Abs. 2 BayWaldG, wo-bei sich die Klägerin aber nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu Plänen i.S.d. Art. 3 BayNatSchG, auf die Gefährdung wesentlicher Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. des Erholungswertes der Landschaft berufen könne, da die Vorschrift insoweit keinen Drittschutz vermittele. Erhebliche Nachteile für die Grundstücke der Klägerin seien durch die streitgegenständliche Kurzumtriebsplantage nicht zu erwarten bzw. würden durch die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verfügten Auflagen ausgeschlossen. Unter diesen Umständen sei die Erlaubnis zu erteilen gewesen, ohne dass der zuständigen Behörde ein weiteres Ermessen zugestanden hätte. Hinsichtlich des befürchteten Wildwechsels sowie einer daraus resultierenden erhöhten Unfallgefahr handele es sich bereits nicht um Belange, auf die sich die Klägerin berufen könne. Bezüglich der übrigen Einwände fehle es jedenfalls am maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“. Unter dieser Schwelle liegende Beeinträchtigungen seien aufgrund des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen. So sei insbesondere die klägerseits behauptete Verschattung hinzunehmen, zumal eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Wuchshöhenbegrenzung und den Grenzabstand von 4 m bzw. den gesetzlichen Grenzabstand selbst bei tie-fem Sonnenstand nicht eintreten könne. Im Übrigen handele es sich bei den unmittelbar angrenzenden Grundstücken nicht um wohnbaulich genutzte Grundstücke. Eine erhebliche Ertragseinbuße sei von vornherein nicht zu befürchten, es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin aus den angrenzenden Grundstücken tatsächlich Erträge erziele. Die behauptetete Verschlechterung von Kauf- und Pachtpreisen erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“.

Dass der Beigeladene nicht Eigentümer des anzupflanzenden Grundstücks sei, sei für etwaige Belange der Klägerin nicht relevant. Die regelmäßige Aberntung werde durch die Erteilung der Erlaubnis zur Anlage einer Kurzumtriebskultur sichergestellt, für welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWaldG eine Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren gelte. Der Hinweis auf fehlende Auflagen bzgl. der vom Beigeladenen zu verwendenden Holzsorten gehe fehl, da es dem Beigeladenen im Grundsatz freistehe, welche Holzsorten er verwende, und Auflagen nur gesetzt werden könnten, wenn dies zur Ausräumung eines Versagungsgrundes diene. Hinsichtlich des Einwands der Schmälerung des Sonnenlichteinfalls gelte, dass dies - wie auch beim Schattenwurf - nur für einen schmalen Streifen an der Grundstücksgrenze und nur zur Winterzeit von Bedeutung sei. Das wohnbaulich genutzte Grundstück der Klägerin unterliege keinerlei Schmälerung des Sonnenlichteinfalls. Dass der Bescheid nicht den Zusatz „i.V.“ oder „i.A.“ trage, sei kein Formfehler und habe für die Rechtswirksamkeit keine Bedeutung.

5. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er brachte vor, dass er im Vorfeld seines Vorhabens versucht habe, alle Anlieger zu kontaktieren, und auch für Ausweichgrundstücke sowie Kompromisse offen gewesen sei. Er sei der Meinung, dass die Beeinträchtigung der privaten Belange der Klägerin nicht erheblich sei bzw. die Erheblichkeitsschwelle nicht übersteige. Nicht nur die Klägerin habe unerhebliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, sondern auch er, so z.B. durch Grenzabstände oder Bepflanzung mit Heckenwerk. Ein eventuell auftretender Wurzeldruck sei hochspekulativ. Das Argument der sich durch die Anpflanzung verstärkenden Geruchsbeeinträchtigung durch einen Schweinestall könne nicht nachvollzogen werden, da der Schweinemastbetrieb im Nordosten der Ortschaft liege und die Hauptwindrichtung Südwest sei. Das Wohngebäude der Klägerin befinde sich nicht auf dem angrenzenden Grundstück, sondern in einer Entfernung von mindestens 75 m, getrennt durch ein weiteres Grundstück und einen Flur Weg. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Frage der finanziellen Sicherheit des Betriebs der Kurzumtriebskultur seien höchst spekulativ, haltlos und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

6. Mit den Beteiligten wurde die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 erörtert. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese, die Gerichtsakte und insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO allenfalls teilweise zulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.

1. Die von der Klägerin als Nachbarin erhobene Klage ist insoweit unzulässig, als sie geltend macht, erhebliche Nachteile für ihre Grundstücke Fl.Nr. …4/1 und 276/9 der Gemarkung S* … zu erleiden. Denn der Klägerin steht insoweit die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.

Die für die Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung bzw. hier zur Anlage einer Kurzumtriebskultur maßgebliche Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) i.d.F. der Bek. vom 22. Juli 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks, das dem aufzuforstenden Grundstück benachbart ist, prinzipiell ein Abwehrrecht. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG lässt nämlich aus der Formulierung „… oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind“ einen Schutzzweck erkennen, der es rechtfertigt, den betroffenen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zuzubilligen.

Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO schränkt den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten damit in zweierlei Hinsicht ein. Zum einen bindet § 42 Abs. 2 VwGO den Rechtsschutz an das subjektive Recht (Klagebefugnis). Zum anderen muss der Kläger dieses Recht als sein eigenes Recht geltend machen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71). Letzteres betrifft die aktive Prozessführungsbefugnis, also die Berechtigung des Klägers, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Dies schließt zum einen Klagen aus, in denen sich der Kläger auf subjektive Rechte Dritter beruft und zum anderen schließt dies aus, Rechte alleine (prozessual) geltend zu machen, über die er nur zusammen mit anderen verfügungsberechtigt ist, die also nicht dem Einzelnen, sondern nur einer Gemeinschaft zustehen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO § 42 Rn. 76; Schmidt-Kötters in Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, 40. Edition 2016, § 42 Rn. 115).

Das unmittelbar in nördlicher Richtung an das „aufzuforstende“ Grundstück gelegene Grundstück Fl.Nr. …4/1 steht - wie sich dem in der Gerichtsakte enthaltenen Grundbuchauszug entnehmen lässt und wie dies auch von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - im Gesamthandseigentum der Klägerin und acht weiterer Personen nach §§ 2032 ff. BGB. Die Klägerin gehört nämlich insoweit einer ungeteilten Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet sind. Gemäß § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu. Die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zu Gunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche, Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, liegen nicht vor; noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405). Bei einer Mehrheit von Grundstückseigentümern wie bei einer Erbengemeinschaft (§ 2038 BGB) ist der einzelne Miterbe grundsätzlich nicht dazu befugt, Nachbarrechte geltend zu machen. Die Klägerin ist deshalb auch nicht befugt, allein Rechtsmittel gegen die einem Nachbarn erteilte Aufforstungserlaubnis einzulegen. § 42 Abs. 2 VwGO schließt es aus, Rechte geltend zu machen, über die der Kläger nicht alleine, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen (z.B. Erbengemeinschaft) verfügen kann (zur vergleichbaren Situation der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Aug. 2016, Art. 66 Rn. 91; BayVGH, B.v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275 - BayVBl 2000, 182).

Hinsichtlich des Wohngrundstücks Fl.Nr. 276/9 ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht Alleineigentümerin („bin ich nicht Alleineigentümerin, das Grundstück gehört auch meiner Tochter“). Letztlich kann offenbleiben, ob die Klägerin hier als Wohnungseigentümerin (§ 1 Abs. 2 WEG) Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung ihres Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (§ 13 Abs. 1 Halbsatz 2 Weg) geltend macht oder eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Letztere kann sie nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - NVwZ-RR 2004, 248; Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 76). Denn das fragliche Grundstück weist einen Abstand von ca. 70 m zu dem „aufzuforstenden“ Grundstück auf. Bei einem derart großen Abstand, mit zwei noch dazwischen liegenden Grundstücken, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Wohngrundstück der Klägerin sich im „Einwirkungsbereich“ der streitgegenständlichen Kurzumtriebskultur befinden würde. Die tatsächlichen Auswirkungen einer Aufforstung auf Nachbargrundstücken beschränken sich i. d. R. auf einen Randstreifen von 20 m bis 25 m Tiefe, gemessen an der Aufforstungsgrenze (BayVGH, U.v., 16.10.1996 - 19 B 94.814 - juris; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand Februar 2008, Art. 16 BayWaldG Rn. 12). Nachdem dieser „Einwirkungsbereich“ hier um das dreifache überschritten wird, können Nachteile von vornherein ausgeschlossen werden. Insoweit handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine Nachbarin im Sinne des Waldrechts. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …6/9 kann mithin die Klägerin schon nicht geltend machen, dass eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist, vielmehr scheidet insoweit offensichtlich und eindeutig aus, dass „erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind“. Das Grundstück Fl.Nr. …6/9 vermittelt der Klägerin damit ebenfalls keine Klagbefugnis.

Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks Fl.Nr. …4/2 geltend macht, das in ihrem Alleineigentum steht und unmittelbar an das aufzuforstende Grundstück angrenzt, nämlich durch dieses erhebliche Nachteile zu erleiden, ist ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzusprechen. Anders liegt dies jedoch, soweit die Klägerin sich auf weitere Gesichtspunkte wie Verstärkung der Geruchsbelastung, Beeinträchtigung des Ortsbilds sowie der Verkehrssicherheit, usw. bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.1998 - 19 B 96.1858 - juris).

2. Letztlich könnte die Frage der Zulässigkeit sogar dahinstehen, weil die (Nachbar-)Klage der Klägerin sich jedenfalls als unbegründet erweist.

Denn der Bescheid des AELF Bad Neustadt a. d. Saale vom 13. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beigeladenen steht die erteilte Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 und 2 BayWaldG zu.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist vorliegend Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG, wonach die - hier vom Beigeladenen beabsichtigte - Anlage einer Kurzumtriebskultur der Aufforstungserlaubnis bedarf. Derartige Kulturen sind nach geltendem Landesrecht in Übereinstimmung mit Bundesrecht zwar nicht als „Wald (Forst) im Sinne dieses Gesetzes“ eingestuft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes - BWaldG und Art. 2 Abs. 1 BayWaldG). Kurzumtriebskulturen sind nach Art. 4 Nr. 7 BayWaldG Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten, insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von (in Abweichung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG: 20 Jahren) höchstens zehn Jahren.

Die somit für die streitgegenständliche Kurzumtriebskultur des Beigeladenen erforderliche Erlaubnis darf nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erstaufforstung nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagt werden darf, sind, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt („nur“), abschließender Natur (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.12.2006 - AN 15 S. 06.03550 - BeckRS 2006, 30159)

Vorliegend liegt schon tatbestandlich kein Versagungsgrund vor, auf den die Klägerin sich berufen könnte.

2.1. Eine Verletzung eigener Klägerrechte hätte zur Voraussetzung, dass die in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG aufgeführte letzte Alternative „… oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind“ in Bezug auf die Grundstücke Fl.Nr. …4/2, …4/1 oder …6/9 der Gemarkung S* … erfüllt wären. Selbst wenn die Einwendungen hierzu zulässig sein sollten (siehe hierzu oben unter 1.), erweisen sie sich jedenfalls als unbegründet.

Denn die Klägerin hat durch die streitgegenständliche Kurzumtriebskultur keine erhebliche Nachteile für die „umliegenden Grundstücke“ zu erwarten. Dies setzt eine Prüfung in zwei Stufen voraus: Es müssen (1) Nachteile vorliegen, die (2) erheblich sind.

Fraglich ist hier bereits, ob die Klägerin durch die Anlage der Kurzumtriebskultur überhaupt „Nachteile“ i.S.d Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zu erwarten hat. Jedenfalls ist für das Wohngrundstück, das ca. 70 m entfernt liegt, ein Nachteil nicht ersichtlich. Für das Grundstück Fl.Nr. …4/1 kann sie - allein - einen Nachteil nicht geltend machen, da insoweit Gesamthandseigentum gegeben ist (s.o. unter 1.). Allenfalls für Grundstück Fl.Nr. …4/2 könnte die Anlage der Kurzumtriebskultur Nachteile in diesem Sinn mit sich bringen. Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Von Bedeutung sind insoweit in erster Linie Benachteiligungen, die durch die Aufforstung bzw. Anlage der Kurzumtriebskultur hinsichtlich der Ertragsfähigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bearbeitung angrenzender Grundstücke entstehen können, so etwa durch Schattenwurf, übergreifende Zweige und Wurzeln, Einwirkung von Laub- und Nadelstreu, Änderung des Kleinklimas (vgl. Endres, BWaldG, 2013, § 10 Rn. 32). Dies kommt dann in Frage, wenn bspw. das benachbarte Grundstück als Folge der Aufforstung nicht mehr in der herkömmlichen Weise bewirtschaftet werden kann oder wenn wesentliche Ertragseinbußen zu befürchten sind (vgl. Endres, BWaldG, § 10 Rn. 32; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 16 BayWaldG Rn. 12d). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. U.v. 6.10.1996 - 19 B 94.810 und U.v. 29.11.2000 - 19 B 97.690 - beide juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, liegen erhebliche Nachteile im Sinne der vg. Vorschrift (nur) dann vor, wenn wesentliche Ertragseinbußen zu befürchten sind.

Nach der Kommentarliteratur kann von einer wesentlichen Ertragseinbuße noch nicht gesprochen werden, wenn der Ertrag nur bis 20% gemindert ist (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 16 Rn. 12d; Endres, BWaldG, § 10 Rn. 32). Dem schließt sich die Rechtsprechung an (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.4.1992 - 5 S 2922/90 - juris), wonach eine Ertragsminderung von ca. 18% nicht als erheblich anzusehen sei (s.a. BayVGH, U.v. 29.11.2000 - 19 B 97.690 - juris; VG Ansbach - B.v. 5.12.2006 - AN 15 S. 06.03550 - BeckRS 2006, 30159). Dabei soll für die Beurteilung die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Aufforstungsgrundstück und Nachbargrundstück sowie die Tiefe des Nachbargrundstücks und die Lage des Aufforstungsgrundstücks (Himmelsrichtung) und die Art des Nachbargrundstücks (Grünland oder Ackerland) maßgeblich sein. Unter der Erheblichkeitsschwelle liegende Beeinträchtigungen sind im Rahmen des Rücksichtnahmegebots der Grundstücksnachbarn dagegen hinzunehmen. Danach steht der Verpflichtung des Aufforstenden, den Grenzbereich nicht bzw. nur eingeschränkt forstlich zu nutzen, die Verpflichtung des Nachbarn gegenüber, im Grenzbereich eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeiten hinzunehmen, bzw. eine gewünschte Bodennutzung nicht bis zur Grundstücksgrenze auszudehnen. Der Umstand, dass in Art. 16 Abs. 3 BayWaldG nur als Kannvorschrift vorgesehen ist, den relativ geringen gesetzlichen Grenzabstand nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - von 4 m (Art. 48 Abs. 1 AGBGB) zu vergrößern, zeigt, dass die Erheblichkeitsschwelle für den betroffenen Nachbarn nicht zu gering angesetzt werden darf (VG Ansbach, U.v. 17.5.2006 - AN 15 K 04.03581 - juris).

Maßgebend für die Frage der Erheblichkeit der Nachteile und die Be-einträchtigung der Ertragsfähigkeit eines benachbarten Grundstücks sind allein die Einbußen des Bodenertrags. Diese können daher ihren Anknüpfungspunkt nur in der Gesamtfläche des Buchgrundstücks haben. Nur bei der Fläche des Gesamtgrundstücks, auf das Art. 16 Abs. 2 BayWaldG schon nach seinem Wortlaut abstellt, und der hierauf bezogenen Nachteile kann sich die Frage der Erheblichkeit stellen (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 12.2.1998 - 19 B 96.1858 - juris). Dabei ist davon auszugehen, dass sich eine Aufforstung maximal bis zu einer Entfernung von 25 m ab Waldkante auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2000 - 19 B 97.690; U.v. 12.2.1998 - 19 B 96.1856 - beide juris; Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 16 BayWaldG Rn. 12d legen 20 m zugrunde). Nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 6.10.1996 - 19 B 94.810 - juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist für die Bestimmung des Begriffs „erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke“ jeweils die Gesamtfläche des Buchgrundstücks maßgeblich, wenn der Umfang der durch die Erstaufforstung zur erwartenden Beeinträchtigung festgestellt werden soll. Nach dem Inhalt der Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG kann Maßstab für die Beurteilung der Beeinträchtigung immer nur das Verhältnis der Betroffenheit zum gesamten Grundstück sein. Nur bei der Fläche des Gesamtgrundstücks und der hierauf bezogenen Beeinträchtigung kann sich nämlich die Frage der Erheblichkeit stellen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nach Überzeugung der Kammer kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die durch die Anlage einer Kurzumtriebskulturfür die Grundstücke der Klägerin verursachten Nachteile weit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen und deshalb von der Klägerin hinzunehmen sind.

So ist hinsichtlich des Wohngrundstücks Fl.Nr. …6/9, das in 70 m Entfernung von der Kurzumtriebskultur liegt, nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung erkennbar. Wie angesichts dieser Entfernung auf diesem Grundstück eine Beschattung oder ein Wurzeldruck entstehen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Im Übrigen ist eine Ertragseinbuße von vornherein ausgeschlossen, da es an einer landwirtschaftlichen Nutzung fehlt.

Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …4/2 ist eine Ertragseinbuße schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Diese hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärt, dass das Grundstück schon seit Jahren brach liege und das Heu ein bis zwei Mal im Jahr abgefahren und verwertet werde. Von einem Ertrag war von Klägerseite an keiner Stelle die Rede. Folgerichtig wurde von Klägerseite weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Ertagseinbußen zu befürchten seien.

Auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …4/1 hat die Klägerin den Grad der Beeinträchtigung überhaupt nicht beziffert, sie hat auch nicht angegeben, ob und wenn ja, welche Erträge überhaupt erzielt werden. Vollkommen pauschal ist hier auch das Vorbringen, wonach „Ertragsminderung, Verschlechterung von Kauf- und Pachtpreisen“ zu befürchten seien.

Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass ausweislich der Stellungnahme der Fachbehörde (vgl. Schreiben des AELF Bad Neustadt a.d. Saale vom 5.8.2015, Bl. 4 der Behördenakte) unter Berücksichtigung des geforderten Grenzabstands von 4 m und einer 3-reihige Hecke sowie auch der geforderten Wuchshöhenbegrenzung von 10 m keine erheblichen Nachteile für das nördlich gelegene Grundstück zu erkennen sind. Die Kammer hat insoweit nicht den geringsten Anlass, an diesen Feststellungen der Fachbehörde zu zweifeln, zumal das Vorbringen der Klägerseite bzgl. Schattenwurfs und Schmälerung des Sonnenlichteinfalls, Wurzeldrucks von Seiten des Aufforstungsgrundstücks, Änderung des Kleinklimas und des damit verbundenen stärkeren Pilzdrucks, Veränderung des Kaltluftabflusses, Einwirkung von Pollenflug und Laubstreu, Nährstoffentzug und veränderter Wasserführung vollkommen unsubstantiiert ist. Es handelt sich insoweit um ein völlig pauschales Vorbringen, ohne dass überhaupt auch nur ansatzweise konkretisiert würde, wo (auf welchem Grundstück und auf welchem Teil dieser Grundstücke) und in welchem Ausmaß die vorgebrachten nachteiligen Wirkungen auftreten sollen.

2.2. Auf andere in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannte, eine Versagung der Erstaufforstungserlaubnis rechtfertigende Gesichtspunkte als den der erheblichen Nachteile für umliegende Grundstücke, nämlich den Widerspruch zu Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG, die Gefährdung wesentlicher Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft können sich private Dritte und somit auch die Klägerin nicht berufen, denn diese Belange sind dem Planungs- bzw. Sicherheitsrecht zuzurechnen und dienen damit allgemeinen öffentlichen Interessen, nicht unmittelbar dem Individualschutz. Darüber hinaus liegen die vg. Voraussetzungen - jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Auflagen - auch nicht vor.

Soweit sich die Klägerin auf eine massive Veränderung des Eindrucks des gesamten Ortsteils S* … und damit wohl auf Belange der Landeskultur und möglicherweis auch des Naturschutzes und der Landschaftspflege beruft, kann sie nach den obigen Darlegungen nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Vorbringens, dass die Gemeinde und die Anwohner sich gegen die Aufforstung ausgesprochen hätten. Durch die Genehmigung werden auch weder wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet noch wird der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt. Das Gericht sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den hierzu gemachten Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke infolge einer etwaigen Verstärkung einer von der Schweinemastanlage gelegentlich mehr oder minder auftretenden Geruchsbelästigung stellt offensichtlich keinen Nachteil i.S.d. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG dar, der der von dem Beigeladenen geplanten Kurzumtriebskultur zuzurechnen wäre. Grundsätzlich sind nämlich etwaige Geruchsbelästigungen dem Verursacher und damit dem Landwirt zuzuordnen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn durch die geplante Kurzumtriebskultur ein zusätzliches Moment hinzukommen würde, das eine Zunahme oder Verstärkung von Geruchsbelästigungen befürchten lassen könnte. Solches ist aber jedenfalls nach den Feststellungen des AELF Bad Neustadt a.d. Saale offensichtlich nicht der Fall. Dies ist auch ohne Weiters nachvollziehbar, da die Schweinemastanlage im Nordosten der Ortschaft S* … liegt, während die Kurzumtriebskultur im Südosten angelegt werden soll.

Auch für den weiteren Einwand, es werde zu einer höheren Unfallgefahr aufgrund eines erhöhten Wildwechsels kommen, fehlt es an der Geltendmachung bzw. Verletzung eigener Rechte. Zum einen handelt es sich hierbei um Belange, die dem Sicherheitsrecht zuzuordnen sind. Solche sind aber Belange der Allgemeinheit; sie führen für den Einzelnen allenfalls zu einem Rechtsreflex, räumen ihm indessen keine geschützte Rechtsposition ein, die er selbst im Klageweg geltend machen könnte. Zum anderen handelt es sich dabei um völlige Spekulation.

2.3. Liegen nach allem keine Versagungsgründe i.S. des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG vor, besteht ein Anspruch des Beigeladenen auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis.

Fehl geht damit die Klägerin, wenn sie vortragen lässt, es bestehe ein Ermessensausfall bzw. die streitgegenständliche Entscheidung des AELF Bad Neustadt a.d. Saale sei ermessensfehlerhaft. Denn auf die Erteilung der Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis darf nur unter den im Gesetz (Abs. 2) genannten Voraussetzungen versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst, Forstrecht in Bayern, Art. 16 Rn. 10). Da diese Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vorliegen, hatte die Behörde keinerlei Ermessen und war viel mehr verpflichtet, dem Rechtsanspruch des Beigeladenen folgend die Aufforstung zu genehmigen (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst, Forstrecht in Bayern, Art. 16 Rn. 10; Endres, BWaldG, § 10 Rn. 18). Den für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden ist es selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht freigestellt, sich wahlweise für die Versagung oder Einschränkung durch Auflagen zu entscheiden. Wenn der mit Art. 16 Abs. 2 BayWaldG verfolgte Zweck auch durch eine Auflage erreicht werden kann, darf die Erlaubnis nicht versagt werden (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Art. 16 BayWaldG Rn. 13; Endres, BWaldG, § 10 Rn. 18 m.w.N. zur Rspr und Lit.).

2.4. Die Einwendung der Klägerseite, dass der Beigeladene nicht Grundstückseigentümer des „aufzuforstenden“ Grundstücks sei und deshalb zu befürchten sei, dass auf der für eine Kurzumtriebskultur genehmigten Fläche ungenehmigt Wald entstehen könnte, ist genauso unbehelflich wie das weitere Vorbringen, dass eine regelmäßige Aberntung und damit die Wuchshöhenbegrenzung nicht durchzusetzen sei.

Denn zum einen ist Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids - genauer der Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch - und nicht die Frage, wie wahrscheinlich es ist, ob gegen den Bescheid verstoßen werden könnte. Letzteres betrifft die Frage des Bescheidsvollzugs, nicht die der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Nebenbestimmungen zum Bescheid wie Festsetzung einer maximalen Wuchshöhe, aber auch Länge der Umtriebszeit können mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht geschehen würde, wenn sich der Beigeladene bescheidswidrig verhalten sollte, wofür im Übrigen ohnehin nicht das Geringste ersichtlich ist, zumal auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Kurzumtriebskultur in finanzieller Hinsicht mehr abwirft als ein Wald.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin die Bedeutung des Begriffes des „Umtriebs“, der im Sinne eines „Nutzungsintervalls“ zu verstehen ist. Dies bedeutet nicht, dass danach die Kurzumtriebskultur aufzulösen wäre; es handelt sich um eine Genehmigung auf Dauer, nicht auf Zeit (siehe hierzu auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG). Damit entbehrt aber auch die Forderung der Klägerin nach Rodung der Wurzelstöcke und Wiederherstellung des früheren Zustands einer jeglichen Rechtsgrundlage.

2.5. Nicht durchdringen kann die Klägerseite schließlich mit ihrer Einwendung, wonach der streitgegenständliche Bescheid vom Sachbearbeiter „weder i.V. noch im Auftrag unterschrieben“ worden sei.

Es ist schon nicht ersichtlich, wie hierdurch Rechte der Klägerin als Dritte verletzt sein könnten. Im Übrigen liegt hierin auch kein Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes i.S.v. Art. 39 BayVwVfG. Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift verlangt lediglich, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Dies ist hier unstreitig der Fall.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist nach der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873, zuletzt geändert durch Bek. vom 14.9.2010, GVBl S. 706 - AGO) der früher übliche Zusatz „i. V.“, mit der der Vertreter des Behördenleiters unterschrieben hat, oder „i. A.“, mit der der sonst Unterschriftsberechtigte unterschrieben hat, nicht mehr erforderlich (vgl. § 26 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstordnung vom 1.9.1971 - ADO, außer Kraft seit 1.1.2001). Die Zusätze können unterbleiben, weil sie für die Rechtswirksamkeit keinerlei Bedeutung haben (vgl. Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung Bayern, Beck-Online, Art. 24 AGO Rn. 2).

Nachdem die Klägerin durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Feb. 2017 - W 5 K 15.1172 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 2 Wald


(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsun

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(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.