Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 4 K 16.474

published on 24.10.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Okt. 2017 - W 4 K 16.474
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber einer von der Beigeladenen nahe der Grenze zum klägerischen Grundstück betriebenen Luft-Wärmepumpe verpflichtet ist.

1. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. ...3 der Gemarkung B..., ...straße, 6... B... Die Beigeladene ist Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten, südlich angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. ...2, ...straße, 6... B... Der Bebauungsplan des Marktes B... setzt für den fraglichen Bereich ein reines Wohngebiet fest.

Die Beigeladene hat auf ihrem Grundstück eine freistehende Luft-Wärmepumpe des Herstellers W. GmbH, Typ BWL-1-12-A, aufstellen lassen und nutzt diese zur Wärmeerzeugung für ihr Wohnhaus. Die Anlage hat eine Breite von ca. 1,50 m und eine Tiefe von ca. 1,10 m. Das Gehäuse der auf einer Aufschüttung situierten Anlage ist ca. 1,65 m hoch und hat damit eine Gesamthöhe von ca. 2,10 m über dem natürlichen Geländeniveau. Die Anlage befindet sich in einem Abstand von ca. 1,15 m vor der Grenze zum klägerischen Grundstück. Die Ansaugseite der Luft-Wärmepumpe ist dabei in Richtung des Gartens und des Wohngebäudes des Klägers ausgerichtet.

2. Der Kläger begehrt seit Dezember 2015, das Landratsamt M. zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Luft-Wärmepumpe der Beigeladenen zu veranlassen. Er rügt die Unzumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht.

Mit Bescheid vom 6. April 2016 wurde der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom Landratsamt M. abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bebauungsplan des Marktes B... für Luft-Wärmepumpen keine Festsetzungen enthalte. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht sei nicht gegeben, da von der Anlage keine Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgehen würden. Aus der Freistellung von Mauern bis zu einer Höhe von 2 m nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO ergebe sich, dass erst eine Anlagenhöhe von über 2 m eine gebäudeähnliche Wirkung auslöse, die vorliegend eben nicht erreicht sei. Eine weitere baurechtliche Beurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Lärmwerten bzw. der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen sei ohne Vorlage eines vom Kläger beizubringenden Lärmgutachtens nicht möglich. Im Übrigen wurde der Kläger auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten nachbarlichen Abwehransprüche gegen die Beigeladene verwiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erheben lassen.

Er ließ zuletzt beantragen,

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2016 eine Anordnung zu erlassen, in der dem Eigentümer des Grundstückes in 6... B..., ...straße ... (Gemarkung B..., Flur-Nr. ...2) aufgegeben wird, die dort aufgestellte Luftwärmepumpe zu beseitigen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen hinsichtlich der von ihr auf dem Grundstück in 6... B..., ...straße ... (Gemarkung B..., Flur-Nr. ...2) errichteten Luftwärmepumpe nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bauaufsichtlich einzuschreiten.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen: Aus dem technischen Datenblatt der Luft-Wärmepumpe ergebe sich, dass deren maximaler Schallleistungspegel bei 58 dB(A) liege. Auf Grund der Größe des Baukörpers des Wohngebäudes der Beigeladenen müsse die Anlage in den Wintermonaten so betrieben werden, dass insbesondere nachts der für ein Wohngebiet zulässige Immissionsgrenzwert von 35 dB(A) überschritten werde. Rechtsfehlerhaft sei die Einordnung der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe im angegriffenen Bescheid dahingehend, dass es sich nicht um eine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung handele. Von der Luft-Wärmepumpe gingen bereits als selbstständige Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude aus, zumindest aber insofern, als man diese als Teil des von ihr versorgten Gebäudes ansehe. Für die Frage, ob eine Anlage Abstandsflächen einzuhalten habe, komme es nicht auf das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern auf das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkungen, insbesondere solche optischer und akustischer Art, an. Verwiesen werde hierzu insbesondere auf das Urteil des OLG Nürnberg vom 30. Januar 2017, Az: 14 U 2612/15, wonach bei Luft-Wärmepumpen der vorliegenden Art von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen sei. Insbesondere aufgrund der Installation der Ansaugseite in Richtung des klägerischen Grundstücks komme bei diesem ein Schalldruckpegel von nahezu 50 dB(A) an. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien die Abstandsflächen von lärmenden baulichen Anlagen freizuhalten. Die Anlage sei zudem offensichtlich nicht so eingestellt, dass diese im schallreduzierten Nachtbetrieb laufen würde. Hinzu komme, dass die streitgegenständliche Luft-Wärmepumpe einen Baukörper aufweise, der aufgrund seiner Dimensionierung deutlich wahrgenommen werden könne. Die Luft-Wärmepumpe halte daher die im vorliegenden Baugebiet einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m nicht ein. Die Abstandsflächenvorschriften dienten insgesamt dem Schutz der Nachbarn, sodass der Kläger vom Beklagten ein Einschreiten nach Art. 76 BayBO verlangen könne. Da die Anlage zudem gegen die Vorgaben der TA Lärm verstoße, könne der Kläger auch auf Grundlage der §§ 22, 24 BImSchG eine Anordnung im Einzelfall beanspruchen. Der von der Anlage ausgehende Lärm könne vermieden werden, wenn diese an einer anderen Stelle auf dem Grundstück betrieben werde. Jedenfalls könne der Kläger verlangen, dass der Beigeladenen aufgegeben werde, die Luft-Wärmepumpe nur im Rahmen der Vorgaben der TA Lärm zu betreiben. Ein solches Begehren sei vom gestellten Klageantrag als Minus mit umfasst.

Zur Begründung des mit Schriftsatz vom 21. März 2017 eingeführten Hilfsantrages wurde ausgeführt, dass der Kläger auf jeden Fall eine Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 begehre. Dieser gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe um keine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung handele. Durch diese rechtsfehlerhafte Einordnung sei bisher von der Behörde noch kein Ermessen hinsichtlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens unter Abwägung der Interessen von Kläger und Beigeladenen ausgeübt worden.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Landratsamtes M. vom 6. April 2016 sei rechtmäßig und könne den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Dritter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten und über dessen Art und Weise. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob von der Luft-Wärmepumpe aufgrund ihrer Größe Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Für diese Frage sei jedenfalls in erster Linie auf die körperliche bzw. optische Wirkung der Anlage abzustellen, die auf das Bedürfnis der Nachbarn nach ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie nach ausreichendem Schutz vor optischer Beengung und Wahrung der Privatsphäre in gleicher Weise und Intensität einwirken könne wie ein Gebäude. Es komme daher auch auf die Breite der Anlage an. Unter Würdigung der gesamten Umstände hinsichtlich Höhe und Breite der Anlage sei dies vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob ein Versetzen der Luft-Wärmepumpe auf 3 m Grenzabstand überhaupt Einfluss auf mögliche Störungen der Nachbarn hätte. Ob von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe überhaupt unzumutbare, gegebenenfalls den sozialen Wohnfrieden störende Geräusche ausgingen, könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ohnehin nicht geklärt werden, da die Angaben zum Schallleistungspegel der Anlage im Datenblatt des Herstellers keine verlässliche Aussage darüber zuließen, an welcher Stelle bzw. in welchen Räumen des Wohngebäudes des Klägers welche Immissionen ankommen würden und ob hierdurch eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Hinzu trete, dass für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen auch Art und Regelmäßigkeit der Geräusche, Zeit und Dauer der Einwirkungen sowie ein sog. Erwartungs- und Überraschungseffekt mit zu berücksichtigen seien. Maßstab sei dabei ein durchschnittlicher Beobachter, der weder besonders lärmempfindlich noch gleichgültig gegenüber Lärmstörungen sei. Für die Antworten auf diese Fragen treffe den Kläger die Beweislast. Mit der bloßen Vorlage der vom Kläger selbst vorgenommenen Lärmmessungen sei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da aus diesen insbesondere nicht hervorgehe, wo diese Messungen vorgenommen worden seien und mit welchem Gerät. Schließlich könne der Kläger ermessensfehlerfrei auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung seiner nachbarlichen Abwehr gegenüber der Beigeladenen verwiesen werden.

5. Die Beigeladene stellte keinen Antrag, wendet aber ein, dass nach den Schallberechnungen des Wärmepumpenherstellers der Grenzwert von 35 dB(A) im reduzierten Nachtbetrieb nicht überschritten werde.

6. Am 21. Februar 2017 hat das Gericht durch Einvernahme eines Augenscheines Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt erfolglos, da sie in der Sache sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet ist.

1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger ist insoweit auch als Nachbar im baurechtlichen Sinne klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung der drittschützenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts und des Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen und damit zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen als möglich erscheint.

2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

2.1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erlass der begehrten Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen durch den Beklagten zusteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

2.1.1. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO können sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bestimmten bauaufsichtlichen Anordnung ist nur gegeben, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichtsbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist (Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 8 LStVG analog) und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde sowohl unter dem Gesichtspunkt des Einschreitenswie auch des Auswahlermessens zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris Rn. 8). Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten eines in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Nachbarn kann nur bei besonders qualifizierten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommen, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2008 – 9 ZB 09.497 – juris Rn. 4 m.w.N.). Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2005 – 14 ZB 05.2018 – juris).

2.1.2. Vorliegend streiten die Beteiligten vornehmlich um die Frage der Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe. Die Frage, ob derartige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung den Bestimmungen des Abstandsflächenrechts unterliegen, insbesondere, ob diesen eine gebäudeähnliche Wirkung zukommt und ob sie Ausnahmetatbestände wie etwa Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können, ist – soweit ersichtlich – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht einheitlich und abschließend beurteilt worden (vgl. etwa VG München, U.v. 6.12.2016 – M 1 K 16.3351 – juris Rn. 27: „[...] ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte“; demgegenüber für das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht – allerdings stets betreffend an oder auf dem Hauptgebäude angebrachte Luft-Wärmepumpen – eine Abstandsflächenrelevanz bejahend OVG Münster, U.v. 18.4.1991 – 11 A 2428/89 – juris Rn. 35; U.v. 30.11.2016 – 7 A 263/16 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 – juris Rn. 32). Demgegenüber hat sich mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte die Ansicht verbreitet, dass bereits aufgrund des bloßen Potentials derartiger Anlagen zur Störung des nachbarlichen Wohnfriedens von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen sei, die deren Abstandsflächenrelevanz begründe und dem hiervon betroffenen Nachbar einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Betreiber gewähre, der nicht vom Nachweis einer konkreten Unzumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen abhängig sei (vgl. OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris Rn. 21 ff. zu Art. 6 BayBO sowie OLG Frankfurt, U.v. 26.2.2013 – 25 U 162/12 – juris Rn. 27 zu § 6 HessBauO; ablehnend Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition, Stand: 1.6.2017, Art. 6 BayBO Rn. 19.1).

2.1.3. Die Frage der Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da selbst für den Fall, dass diese zu bejahen sein sollte, eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber der Beigeladenen nicht besteht. Der Kläger verkennt nämlich, dass selbst in Fällen festgestellter Abstandsflächenverstöße nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, eine Ermessensreduktion der Bauaufsichtsbehörde auf Null dergestalt, gegen die abstandsflächenwidrige bauliche Anlage mittels einer Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO einschreiten zu müssen, nicht stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände, sondern nur dann in Betracht kommen kann, wenn von der rechtswidrigen baulichen Anlage eine Beeinträchtigung des Nachbarn von erheblichem Grad ausgeht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (BayVGH, U.v. 8.8.2005 – 25 ZB 04.3323 – juris Rn. 7 f.; U.v. 9.9.2009 – 15 ZB 08.3355 – juris Rn. 13; U.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 12).

Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht, der mögliche Abstandsflächenverstoß begründe schon allein den von ihm geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, auf die neuere Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des OLG Nürnbergs (U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris) beruft, so verfängt dies nicht. Die dort entschiedene Fallkonstellation betrifft ausschließlich den Fall, in dem der sich gestört fühlende Nachbar den Betreiber einer in Grenznähe situierten Luft-Wärmepumpe unmittelbar selbst mit den Mitteln des zivilrechtlichen Nachbarrechtsschutzes nach den §§ 1004, 823 BGB auf Störungsbeseitigung in Anspruch nimmt. Soweit seitens der ordentlichen Gerichtsbarkeit angenommen wird, das konkrete Ausmaß der von der Luft-Wärmepumpe verursachten Immissionen spiele für einen Beseitigungsanspruch keine Rolle (so OLG Nürnberg, a.a.O. juris – Rn. 30), mag dies die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der beiden Nachbarn zueinander betreffen, für das öffentlich-rechtliche, dreipolige Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn, Nachbarn und dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde hat diese Auslegung des zivilrechtlichen Nachbarschutzes aber keine Relevanz. Dass einem sich beeinträchtigt fühlenden Nachbarn ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch gegenüber dem Betreiber einer rechtswidrigen baulichen Anlage zusteht, ändert nichts daran, dass aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der hoheitlichen Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden als Ermessensvorschriften eine Pflicht zu deren Einschreiten nur unter besonderen Umständen, vor allem beim Vorliegen nachweislich unzumutbarer Beeinträchtigungen des Nachbarn, angenommen werden kann.

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung seiner nachbarlichen Interessen hat der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts dargetan. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe ausgehenden Geräusche nicht.

Soweit der Kläger vorbringt, bereits aus den Herstellerangaben im Datenblatt der Pumpe ergebe sich, dass der Betrieb der Anlage zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führe, so erweist sich dies als unschlüssig. Denn ausweislich dieses Datenblattes (Bl. 4 d. Behördenakte) wird beim Betrieb der Pumpe der vom Kläger gerügte Schallleistungspegel von 58 dB(A) nur unmittelbar am Gerät selbst erreicht. Der Schalldruckpegel beträgt ausweislich des Datenblattes im Abstand von 1 m 49 dB(A), im Abstand von 5 m 35 dB(A) und im Abstand von 10 m 29 dB(A). In seinem Schriftsatz an das Landratsamt M. vom 12. Dezember 2015 hatte der Kläger selbst vorgebracht, dass die Luft-Wärmepumpe in einem Abstand von 10 m zu seinen Wohnzimmerfenstern auf dem Grundstück der Beigeladenen situiert sei, was auch im gerichtlichen Ortstermin so festgestellt werden konnte. Unter Zugrundelegung der Angaben im technischen Datenblatt kann insoweit an den schutzbedürftigen Räumlichkeiten des klägerischen Grundstücks kein Schalldruckpegel von – wie klägerseits vorgebracht – 50 bzw. 58 dB(A), sondern allenfalls von ca. 29 bis 30 dB(A) hervorgerufen werden.

Soweit der Kläger vorbringt, die Nichteinhaltung des Grenzwertes von 35 dB(A) nachts sei deswegen zu besorgen, weil aufgrund des Umstandes, dass die Fachunternehmerbescheinigung zur überschlägigen Schallimmissionsprognose (Bl. 60 d. Gerichtsakte) weder vom Installateur noch von der Beigeladenen unterschrieben ist, nicht sichergestellt sei, dass die Anlage auch ordnungsgemäß ausschließlich im reduzierten Nachtbetrieb genutzt werde, so ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, warum allein aufgrund dessen Rückschlüsse auf den faktischen Betrieb der Anlage gezogen werden können sollten. Dass die Pumpe auch nachts von der Beigeladenen im Tagbetriebsmodus tatsächlich eingesetzt werden würde, hat der Kläger insoweit nicht vorgebracht und substantiiert.

Schließlich lassen sich auch aus den Protokollen der vom Kläger selbst durchgeführten Schalldruckpegelmessungen (Bl. 38 ff. der Behördenakte) keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ziehen. Denn aus diesen wird weder ersichtlich, ob die Messungsmethode den Vorgaben der TA Lärm entsprochen hat, noch, an welchem Immissionsort die Messungen stattgefunden haben.

Im Übrigen war das erkennende Gericht vorliegend auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe auf das Anwesen des Klägers ausgehenden Geräuschemissionen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen verpflichtet. Nachdem der Kläger im vorbereitenden Verfahren mehrmals schriftsätzlich entsprechenden Beweis angeboten hatte, zunächst in der Klageschrift vom 30. September 2016 und später nochmals mit Schriftsatz vom 21. März 2017, hatte er – wie die übrigen Beteiligten auch – sich anschließend der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 explizit widersetzt. Auch nach weiterer Rückfrage des Gerichts, wobei der Klägerbevollmächtigte auf die Rechtsauffassung der Kammer, eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten zugunsten des Klägers setze den Nachweis einer tatsächlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6 der TA Lärm voraus, hingewiesen wurde, ließ er durch seinen Bevollmächtigten erklären, dass ausgehend von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt eine weitere Sachaufklärung durch Gutachtenseinholung nicht erforderlich sei. Unter Umständen dieser Art, bei denen sämtliche Beteiligte einschließlich desjenigen, für den die aufzuklärende Tatsache prozessual günstig wäre, in Kenntnis der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer der Einholung eines Sachverständigengutachtens widersprechen, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen, und es durfte trotz bestehender Amtsermittlungspflicht anhand der Grundsätze über die materielle Beweislast entschieden werden (zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei unterlassener Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – juris; HessVGH, U.v. 25.6.1991 – 11 UE 3675/88 – juris; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 86 Rn. 81). Da diese vorliegend den Kläger trifft und die Unzumutbarkeit der von der Luft-Wärmepumpe der Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, vermag das Gericht Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null, aufgrund derer die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass der klägerseits begehrten Beseitigungsanordnung verpflichtet wäre, nicht zu erkennen.

Daher besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, dem Kläger steht insoweit allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein anderes Ergebnis würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn der Kläger sein Begehren auf § 24 BImSchG stützen würde. Auch diese Befugnisnorm eröffnet der Behörde einen weiten Ermessensspielraum, ob und wie sie gegen rechtswidrig betriebene Anlagen einschreitet (BVerwG, B.v 21.10.1988 – 7 B 15488 – BeckRS 1988, 31284399), sodass die vorstehenden Erwägungen im selben Umfang auch unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzrechts Gültigkeit beanspruchen.

2.2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine (weitere) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über sein Einschreitensbegehren zu, sodass eine Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, nicht in Betracht kommt. Im Ablehnungsbescheid vom 6. April 2016 hat die Behörde das ihr zukommende Ermessen bereits ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei ausgeübt, sodass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung von dieser erfüllt worden ist und eine Neuverbescheidung von diesem nicht mehr beansprucht werden kann.

2.2.1. Entgegen der Ansicht des Klägers, aufgrund der seiner Meinung nach rechtsfehlerhaften Einordnung der Pumpe als Anlage ohne gebäudeähnliche Wirkung sei auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde bisher noch kein Ermessen dahingehend ausgeübt worden, ob ein Einschreiten unter Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Kläger und Beigeladener geboten sei, hatte der Beklagte, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, bereits eine Ermessensentscheidung getroffen. Darin wurde nämlich der Einschreitensantrag des Klägers unter Heranziehung gleich dreier selbstständig tragender Erwägungen abgelehnt. Die Behörde hat die Ablehnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen nicht nur mit der fehlenden Abstandsflächenrelevanz der Luft-Wärmepumpe und dem Ausstehen des vom Kläger durch Vorlage eines Lärmgutachtens zu erbringenden Nachweises betreffend die (Un-)Zumutbarkeit der verursachten Geräuschimmissionen begründet, sondern den Kläger „[u]nabhängig hiervon“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sie hat demzufolge das Begehren des Klägers nicht nur aus Gründen abgelehnt, die den möglichen Rechtsverstoß der Beigeladenen und damit den Tatbestand ihrer Aufsichtsbefugnisse betreffen, sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger selbst im Falle des Vorliegens bzw. Nachweises eines derartigen Rechtsverstoßes im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens auf die unmittelbare Inanspruchnahme des vermeintlichen Störers vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweist bzw. verweisen würde. Damit hat die Behörde ihre Ablehnungsentscheidung gleichwertig sowohl auf Gründe gestützt, die im tatbestandlichen Bereich liegen als auch hilfsweise auf solche, die dem Ermessensbereich zuzuordnen sind. Beide Begründungsansätze tragen die angefochtene Entscheidung jeweils selbstständig, was bedeutet, dass selbst dann, wenn einer von beiden rechtlich unzutreffend sein sollte – hier nach Ansicht des Klägers die Einordnung der Anlage in das Regime des Abstandsflächenrechts –, der andere den Tenor der angegriffenen Verfügung allein zu tragen im Stande wäre. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, die rechtliche Tragfähigkeit beider Ansätze schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen, mithin darzutun, dass die behördliche Entscheidung, den Kläger auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zu verweisen, ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei. Dies hat er vorliegend nicht getan.

2.2.2. Auch in der Sache ist die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger auf ein privatrechtliches Vorgehen unmittelbar gegenüber der Beigeladenen zu verweisen, nicht zu beanstanden. Das Gericht hat gemäß § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG Ermessensentscheidungen nicht auf deren fachliche Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Bauaufsichtsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Betroffene durch den von ihm gerügten Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zugleich in privaten Rechten verletzt werden würde, diesen darauf verweist, sich des angeblichen störenden Zustandes selbst zu erwehren, insbesondere dadurch, dass er den vermeintlichen Störer unter Zuhilfenahme der ordentlichen Gerichte selbst auf Beseitigung bzw. Unterlassung in Anspruch nimmt (BVerwG, B.v. 10.12.1997 – 4 B 204/97 – juris). Es ist nicht Sinn der bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, dem Betroffenen in Nachbarstreitigkeiten zu ermöglichen, die Behörde als Dritten zu einem Einschreiten zwingen zu können und dem Hoheitsträger damit das Prozess- und Kostenrisiko aufzubürden, wenn dem Nachbarn auch ein unmittelbarer privatrechtlicher Abwehranspruch gegen den Störer zusteht und es daher zur Umsetzung seines Abwehrbegehrens der Inanspruchnahme aufsichtsbehördlicher Hilfe nicht zwingend bedarf, selbst wenn der Nachbar die mögliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts rügt (vgl. OVG NRW, U.v. 25.1.1967 – IV A 925/66 – juris zum Immissionsschutzrecht). In Fällen reiner Nachbarstreitigkeiten, in denen ausreichende Möglichkeiten zivilrechtlichen Nachbarschutzes gegeben sind, ein öffentliches Interesse an der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aber nur in geringem Umfang besteht, steht es dem Nachbarn regelmäßig nicht zu, die behördliche Amtsautorität ins Gefecht zu schicken, um sich als eigentlich treibende Kraft ohne Prozessrisiko gegenüber dem Störer im Hintergrund zu halten (Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 54 Rn. 103). Ein Anspruch auf eine verwaltungsbehördliche Hilfeleistung besteht in derartigen Fallkonstellationen also grundsätzlich nicht, da sich der Betroffene unter zumutbarem Aufwand mit den Mitteln des Zivilrechts der behaupteten Störung erwehren kann, sodass die Behörde den Betroffenen ermessensfehlerfrei auf diese Form des Rechtsschutzes verweisen darf.

Vorliegend hat der Kläger die aufsichtsbehördliche Ermessensentscheidung, ihn auf die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges zu verweisen, nicht in Frage stellen können. Insbesondere konnte er keine Umstände aufzeigen, die abweichend von vorgenannten Grundsätzen die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes als unzumutbar oder nicht zielführend erscheinen lassen. Vielmehr dürfte sich vorliegend das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges für den Kläger sogar als der sicherere und weniger aufwändige Weg, sein Beseitigungsbegehren durchzusetzen, darstellen. Die vom Kläger selbst angeführte obergerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte bejaht nämlich einen auf §§ 1004, 823 BGB gestützten nachbarlichen Beseitigungsanspruch bezüglich Luft-Wärmepumpen in den Abstandsflächen, ohne dass der klagende Nachbar hierfür den Nachweis erbringen müsste, dass die von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (vgl. insbesondere OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris Rn. 30). Der zivilrechtliche materielle Nachbarschutz stellt sich vor diesem Hintergrund daher als weitgehender als derjenige öffentlich-rechtlicher Art dar, weshalb es dem Kläger zugemutet werden kann, vorrangig diesen beschreiten zu müssen, anstatt zur Durchsetzung der von ihm behaupteten Rechte den Beklagten als Dritten einzuschalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es nicht im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30.01.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst: 2. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstü
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Annotations

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück die in einer Entfernung von zwei Metern von der Grenze zum Grundstück errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers findet nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten über eine von der Beklagten auf ihrem Grundstück () errichtete und zur Beheizung ihres Einfamilienhauses betriebene Luftwärmepumpe.

Die Luftwärmepumpe befindet sich im Garten des Grundstücks der Beklagten in einem Abstand von zwei Metern zu dem von den Klägern bewohnten Nachbargrundstück ().

Die Beklagte behauptet, eine Versetzung der Luftwärmepumpe unter Einhaltung einer Abstandsfläche von drei Metern zur Grundstücksgrenze sei nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Entfernung der Luftwärmepumpe verurteilt, den Klageanträgen III. (auf Zahlung eines Schmerzensgeldes) und V. (auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) dem Grunde nach stattgegeben und die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden der Kläger aufgrund der „Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“ festgestellt.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.02.2016 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 25.02.2016 begründet.

Die Beklagte macht geltend, die Einordnung der Luftwärmepumpe als Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung im Sinne des Art. 6 I 2 BayBO sei rechtsfehlerhaft. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden setze überdies zumindest die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts voraus. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sei darauf hinzuweisen, dass ein Schlichtungsversuch nicht notwendig gewesen sei.

Mit Zustimmung der Beklagten haben die Kläger ihre auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.01.2014, Seite 4 unter Nr. 3, im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung als Antrag mit III. bezeichnet) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2016 ist der Streithelfer dem Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

Unter Abänderung des am 17.11.2015 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 16 O 8752/13, wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze (jeweils nebst Anlagen) vom 25.02.2016 (Bl. 217 ff. d. A.), 02.03.2016 (Bl. 236 f. d. A.), 26.04.2016 (Bl. 239 ff. d. A.), 11.05.2016 (Bl. 249 f. d. A.), 25.05.2016 (Bl. 252 f. d. A.), 19.07.2016 (Bl. 256 f. d. A.) und 23.12.2016 (Bl. 268 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2016 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als sich das Rechtsmittel gegen die Feststellungsaussprüche im Ersturteil richtet (vgl. nachfolgend 2. und 3.). Zur Entfernung der Luftwärmepumpe hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beklagte dagegen zu Recht verurteilt (vgl. nachfolgend 1.).

1. Die Beklagte ist den Klägern gegenüber aus § 1004 I 1, § 823 II BGB, Art. 6 BayBO zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet.

a. Den Klägern steht als Eigentümern ihres Grundstücks nach § 1004 I 1 BGB in Verbindung mit § 823 II BGB der sogenannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gegen denjenigen zu, der ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt. Zu den Schutzgesetzen gehören dabei die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, Urteil vom 29.04.2011 - V ZR 174/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 - 2Z BR 116/00, juris Rn. 22). Dem im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2014 enthaltenen Vortrag der Kläger zu ihrer Stellung als Eigentümer ist die Beklagte nicht (substantiiert) entgegengetreten (§ 138 III ZPO).

b. Mit der Platzierung der Luftwärmepumpe in einem Abstand von zwei Metern zum angrenzenden Grundstück der Kläger ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche nicht gewahrt.

aa. Gemäß Art. 6 V 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche, die auf dem Grundstück der Beklagten selbst liegen muss (Art. 6 II 1 BayBO), mindestens drei Meter. Sie besitzt Gültigkeit für die streitgegenständliche Luftwärmepumpe, weil sie eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 I 2 BayBO darstellt, von der „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“.

(1) Auf die Einordnung der Luftwärmepumpe als bauliche Anlage kommt es nicht an. Denn Art. 6 I 2 BayBO erfasst sowohl bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 I 1-3 BayBO, die nicht bereits Gebäude (Art. 2 II BayBO) oder Teile von Gebäuden sind, für die also Art. 6 I 1 BayBO nicht bereits unmittelbar gilt, als auch „andere Anlagen und Einrichtungen“ im Sinne der Art. 1 I 2, Art. 2 I 4 BayBO. Entscheidend ist alleine, ob von der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen.

(2) Eine etwaige Verfahrensfreiheit nach Art. 57 I Nr. 2b BayBO („sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“) oder nach anderen Alternativen des Art. 57 BayBO lässt die in Art. 6 BayBO bestimmten Abstandsflächen als materielle Anforderungen an die Anlage, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an sie gestellt werden, unberührt (Art. 55 II BayBO).

(3) Gebäudeähnliche Wirkungen gehen von Anlagen aus, wenn sie sich ähnlich wie Gebude auf Brandschutz, Belichtung und Besonnung anderer Gebäude und auf Nachbargrundstücke auswirken. Neben ihrer Größe sind auch die Auswirkungen der Nutzung der Anlage - nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls - zu berücksichtigen, z. B. die optischen und akustischen Auswirkungen (BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 - 22 BV 08.3427, juris Rn. 19; Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 49). Eine bestimmte Mindestgröße oder -höhe der von Art. 6 I 2 BayBO erfassten Anlagen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung sind die Abstandsflächen freizuhalten von Gebäuden und von Anlagen, die, ohne selbst Gebäude zu sein, auf das Nachbargrundstück einwirken wie ein Gebäude. Funktionaler Anknüpfungspunkt der Regelung ist damit nicht das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkung. Unstreitig verursacht die Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar umstritten ist, die jedoch - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 28 K 3757/14, juris Rn. 42). Entsprechende Geräuschimmissionen wurden - ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz ihres Ausmaßes - auch durch die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie von diesem in seinem Gutachten vom 29.06.2015 niedergelegt, bestätigt.

bb. Die Errichtung der Luftwärmepumpe in der Abstandsfläche ist auch nicht gemäß Art. 6 IX 1 BayBO zulässig. Denn sie stellt weder ein Gebäude im Sinne des Art. 2 II BayBO noch eine andere der in Art. 6 IX 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayBO aufgezählten baulichen Anlagen dar. Schließlich handelt es sich nicht um eine gebäudeunabhängige und verfahrensfreie (Art. 57 I Nr. 3a lit. bb BayBO) Solaranlage im Sinne des Art. 6 IX 1 Nr. 2 BayBO. Diese gesetzgeberische Privilegierung kommt nur Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, die aus Sonnenenergie Strom bzw. thermische Energie (Heizwasser, Heizung) erzeugen (vgl. Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 283), zugute. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmevorschriften zugunsten der Förderung von Solarenergie können nicht auf andere (alternative) Formen der Energiegewinnung angewendet werden.

cc. Soweit der Streithelfer geltend macht, nach Art. 7 II BayBO seien innerhalb der Abstandsflächen sogar Gebäude zugelassen, wenn sie der örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser dienen und eine Traufhöhe von nicht mehr als fünf Metern haben, ergibt sich derartiges aus dem Gesetz nicht. Art. 7 II BayBO in der geltenden Fassung vom 14.08.2007 betrifft eine gänzlich andere Thematik. Soweit das Gesetz in Art. 57 I Nr. 4b BayBO Anlagen mit einer Höhe bis zu fünf Metern und einer Fläche bis zu zehn Quadratmetern, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, für verfahrensfrei erklärt, wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b. aa. (2) verwiesen.

dd. Die ebenfalls vom Streithelfer herangezogene Vorschrift des Art. 6 VIII BayBO ordnet nicht die „Zulässigkeit“ bestimmter „untergeordneter“ bzw. „unbedeutender“ Anlagen an. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass bestimmte Teile baulicher Anlagen - zu denen die vorliegende Luftwärmepumpe nicht zählt - für die Bestimmung des Maßes H (Art. 6 IV 6 BayBO) außer Betracht bleiben. Vorliegend wurde jedoch bereits die Mindestabstandsfläche von drei Metern unterschritten, so dass es auf eine Bestimmung eines ggf. abweichenden Maßes H nicht ankommt.

c. Der Beseitigungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten nicht voraus. Von daher kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen sich die Beklagte darauf verlassen hat, der Streithelfer bzw. der von ihr beauftragte Bauunternehmer Schuster hätte einen passenden Ort für den effektiven und ordnungsgemäßen Betrieb der Luftwärmepumpe ausgewählt.

d. Dem Beseitigungsanspruch steht bereits im rechtlichen Ansatz nicht entgegen, dass die Kläger die beim Betrieb der Luftwärmepumpe entstehenden Geräusche hinzunehmen hätten. Denn die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs sind mit der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes erfüllt, ohne dass noch eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägergrundstücks festgestellt werden müsste. Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt vielmehr ohne Weiteres aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm; in der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Grundeigentums der Kläger (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 28 m. w. N.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits spielt von daher das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe verursachten Immissionen ebenso wenig eine Rolle wie die im Zusammenhang mit § 906 BGB stehende Fragen nach deren Wesentlich- und Ortsüblichkeit.

e. Die Kläger sind nicht in analoger Anwendung von § 912 I BGB zur Duldung der bauordnungswidrig aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet (§ 1004 II BGB).

aa. Zwar ist § 912 BGB auf den Fall der Verletzung des Grenzabstands entsprechend anwendbar. Die Luftwärmepumpe stellt jedoch - auch nach der rechtlichen Beurteilung der Parteien - kein Gebäude dar, da sie nicht von Menschen betreten werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 29 m. w. N.). Da der gesetzgeberische Zweckgedanke der Überbauvorschriften, die Zerschlagung wirtschaftlicher Werte ohne Not zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992 - 6 U 45/92, juris Rn. 22), im Tatbestandsmerkmal des - im Vergleich zu sonstigen Baukörpern bzw. Anlagen regelmäßig werthaltigeren - „Gebäudes“ zum Ausdruck kommt, verbietet sich - mangels Regelungslücke - eine analoge Anwendung der Vorschrift dahingehend, dass Bauwerke ohne Gebäudequalität „erst recht“ geduldet werden müssten.

bb. Schließlich liegt auch ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Überbau vor. Sowohl aus dem Vortrag der Beklagten als auch aus dem Schreiben der Kläger vom 13.08.2013 (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Kläger bereits im Vorfeld der tatsächlichen Errichtung der Luftwärmepumpe im Juli/August 2013 Einfluss auf deren Standort nehmen wollten und damit zum Ausdruck gebracht haben, den avisierten Standort im Abstand von zwei Metern zu ihrer Grundstücksgrenze nicht hinnehmen zu wollen. Dass sie ihr Begehren dabei nicht auf eine Verletzung von Abstandsflächen gestützt haben, ist unschädlich. Denn der im Falle des Überbaus die Duldungspflicht des Nachbarn ausschließende Widerspruch muss weder begründet werden, noch setzt er Kenntnis des Widersprechenden von der Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) voraus. Selbst wenn eine beigefügte Begründung (hier: Hinweis auf Schallbelästigungen) nicht stichhaltig ist, schadet das nicht, sofern nur die Widerspruchserklärung ihrem objektiven Inhalt nach zugleich eine etwaige Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) mit einschließt (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 14 ff.). Im Hinblick auf die Bedeutung des Abstands zur Schallquelle für das Ausmaß der Immissionen ist nicht zweifelhaft, dass das Begehren der um ihre Ruhe besorgten Kläger auch den Gesichtspunkt beinhaltete, die Schallquelle würde „zu nah“ an ihrem Grundstück platziert.

f. Das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 107/72, juris Rn. 16) Vorbringen der Beklagten, die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs, die eine Versetzung der Luftwärmepumpe an eine andere Stelle außerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich mache, sei mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden (Rechtsgedanke des § 251 II BGB), greift nicht durch. Zwar kann sich das Verlangen des Nachbarn, die Beeinträchtigung abzustellen, was in der Regel nur durch Eingriffe in des Bauwerk bewerkstelligt werden kann, als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die Herstellung des gebotenen Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Jedoch sind die Grenzen des Beseitigungsanspruchs wegen baurechtswidrigen Bauens stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und mit dem Blick auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Zumutbarkeit, wie sie im Schadensersatz- und im Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck kommen, zu bestimmen. Die von der Klägerin für die Versetzung der Luftwärmepumpe angegebenen Kosten lassen damit für sich allein betrachtet das Verlangen der Kläger nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Kläger haben bereits geraume Zeit vor Aufstellung der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort auf die Beeinträchtigung ihres Grundstücks hingewiesen und alternative Standorte zur Diskussion gestellt. Davon, dass die Kläger mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort nicht einverstanden sein und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten werden, konnte die Beklagten nicht überrascht sein. Die Beklagte schuf damit sehenden Auges Fakten, die nur mit einem nicht unerheblichen tatsächlichen und finanziellen Aufwand bereinigt werden können. Auch die auf Größe und Lage ihres Grundstücks sowie auf die Planungen zu dessen gewerblicher Nutzung zurückzuführenden Schwierigkeiten, einen Alternativstandort für die Luftwärmepumpe zu finden, mussten ihr bekannt sein. Das von ihr mit dem Aufbau der Luftwärmepumpe am jetzigen Standort bewusst eingegangene Risiko kann sie nun nicht mit dem Argument auf die Beklagten abwälzen, diese verhielten sich rechtsmissbräuchlich, indem sie ihre bereits von Anfang an bestehende und schon vor Errichtung der Anlage mitgeteilte ablehnende Haltung in Anbetracht des auf Seiten der Beklagten nunmehr erforderlichen tatsächlichen und finanziellen Aufwands nicht aufgeben.

g. Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger würden mit ihrer Klage Rechte als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke ausüben, steht dies dem Beseitigungsanspruch der Kläger nicht entgegen. Dessen Geltendmachung ist den Klägern nicht nach § 226 BGB verwehrt. Eine Schikane seitens der Kläger kann nicht angenommen werden. Nach der genannten Norm ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als die Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 226 Rn. 2). Es genügt nicht, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Es muss vielmehr feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen rechtlichen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen taugt. Im Hinblick auf die Geräuschemissionen der Luftwärmepumpe kann ein objektives Interesse der Kläger an der Beseitigung des Überbaus nicht verneint werden.

2. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden kann nicht festgestellt werden.

a. Die Feststellungsklage erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil der Klageantrag das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 I ZPO) nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 II Nr. 2 ZPO bezeichnet. Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Feststellungsklagen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 253 Rn. 13, 13c, § 256 Rn. 15). Die im Klageantrag enthaltene Formulierung „den diese durch die Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen erleiden“ weist keinen Bezug zu der streitgegenständlichen Örtlichkeit auf, beschreibt die eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Verletzungshandlung nicht und benennt keine bestimmten „Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“, an deren Verletzung Rechtsfolgen geknüpft werden. Ein auf dem Klageantrag beruhender Entscheidungstenor kann deshalb nicht Grundlage einer künftigen (gerichtlichen) Geltendmachung materieller und/oder immaterieller Schäden sein.

b. Es kann deshalb dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen der Feststellung gegeben sind, was zweifelhaft erscheint. Ansprüche der Kläger aus § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO setzen ein Verschulden der Beklagten voraus, für dessen Vorliegen die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn. 80). Worin ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Beklagten erblickt werden kann, bleibt nach dem Vortrag der Kläger unklar. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 I 1 BGB für ein Verschulden des von ihr mit der Einrichtung einer - angeblich geräuscharmen - Luftwärmepumpe beauftragten Bauunternehmers scheitert daran, dass dieser nicht als Verrichtungsgehilfe der Klägerin angesehen werden kann. Soweit die Beklagte auch während der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung den Betrieb der Luftwärmepumpe fortgesetzt hat, kann ihr auch dies nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Denn die Fragen, ob die streitgegenständliche Luftwärmepumpe dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebot unterfällt und ob bestimmte für deren Betrieb gültige Lärmschutzgrenzwerte überschritten sind, sind nur aufgrund komplexer rechtlicher Betrachtungen zu beantworten. Allein daraus, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten als rechtsirrig erwiesen hat, kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, diese habe in der Vergangenheit fahrlässig gehandelt. Immerhin hatte sie auf der Basis des von ihr eingeholten anwaltlichen Rechtsrats nicht ausreichend sicher mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts rechnen müssen.

3. Auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger hat zu unterbleiben.

a. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch ein Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Jedoch hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris Rn. 55). Danach können die Kläger keinen Ersatz der anwaltlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG verlangen. Für die Zulässigkeit der am 06.11.2013 beim Landgericht eingereichten Klage kam es auf einen vorangegangenen Schlichtungsversuch nicht an (Art. 1 BaySchlG), so dass die Anrufung des Schlichters mit Antrag vom 24.10.2013 zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Kläger nicht erforderlich gewesen ist. Der von den Klägern gehaltene Vortrag, sie hätten - trotz der Dauer der schon seit Monaten erfolglos geführten Auseinandersetzung, bei der es auch zum Einsatz polizeilicher Kräfte gekommen ist - eine gütliche Einigung mit der Beklagten angestrebt, wird dadurch konterkariert, dass die Kläger nach Erhalt des Zeugnisses über einen erfolglosen Schlichtungsversuch vom 29.10.2013 (Anlage K 6) nicht an eine Schlichtungs-/Gütestelle oder einen Mediator herangetreten sind, der von der Einleitung eines Vermittlungsversuchs nicht im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 BaySchlG absieht. Dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine sonstige Tätigkeit entfaltet hätten, die den Anfall vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines von einem Verschulden der Beklagten abhängigen Ersatzanspruchs nach § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO überhaupt erfüllt sind, was aus den oben dargelegten Gründen (vgl. II. 2. b.) zweifelhaft erscheint.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 1, § 97 I, § 101 I Hs. 2, § 269 III 2 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des am Gebührenstreitwert gemessenen Unterliegens der Parteien.

a. Der Gebührenstreitwert beträgt in beiden Instanzen 11.700,00 €. Die einzelnen Klageanträge sind dabei wie folgt zu bewerten: Der auf Beseitigung der Luftwärmepumpe gerichtete Klageantrag ist in Anlehnung an die in der Klageschrift geäußerte Vorstellung der Kläger mit 6.000,00 € zu bewerten. Der Hilfsantrag hatte gemäß § 45 I 2 GKG unberücksichtigt zu bleiben, ebenso die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 43 I GKG). Die auf ein Schmerzensgeld gerichteten (zurückgenommenen) Klagen der beiden Kläger waren mit jeweils 850,00 € zu bewerten. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“) und der von beiden Klägern in der Klageschrift jeweils geäußerten Vorstellung eines Anspruchs von 2.500,00 € müssen die Feststellungsanträge der Kläger mit jeweils 2.000,00 € bewertet werden.

b. Gemessen am Gebührenstreitwert unterliegen die Kläger und die Beklagte jeweils mit ca. 50%. Der Senat macht in Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Parteien anwaltlich vertreten sind, von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II 1 ZPO).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück die in einer Entfernung von zwei Metern von der Grenze zum Grundstück errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers findet nicht statt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 11.700,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn und streiten über eine von der Beklagten auf ihrem Grundstück () errichtete und zur Beheizung ihres Einfamilienhauses betriebene Luftwärmepumpe.

Die Luftwärmepumpe befindet sich im Garten des Grundstücks der Beklagten in einem Abstand von zwei Metern zu dem von den Klägern bewohnten Nachbargrundstück ().

Die Beklagte behauptet, eine Versetzung der Luftwärmepumpe unter Einhaltung einer Abstandsfläche von drei Metern zur Grundstücksgrenze sei nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.11.2015 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Entfernung der Luftwärmepumpe verurteilt, den Klageanträgen III. (auf Zahlung eines Schmerzensgeldes) und V. (auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) dem Grunde nach stattgegeben und die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden der Kläger aufgrund der „Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“ festgestellt.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.02.2016 mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 25.02.2016 begründet.

Die Beklagte macht geltend, die Einordnung der Luftwärmepumpe als Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung im Sinne des Art. 6 I 2 BayBO sei rechtsfehlerhaft. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden setze überdies zumindest die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts voraus. Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sei darauf hinzuweisen, dass ein Schlichtungsversuch nicht notwendig gewesen sei.

Mit Zustimmung der Beklagten haben die Kläger ihre auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24.01.2014, Seite 4 unter Nr. 3, im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung als Antrag mit III. bezeichnet) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2016 ist der Streithelfer dem Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

Unter Abänderung des am 17.11.2015 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 16 O 8752/13, wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze (jeweils nebst Anlagen) vom 25.02.2016 (Bl. 217 ff. d. A.), 02.03.2016 (Bl. 236 f. d. A.), 26.04.2016 (Bl. 239 ff. d. A.), 11.05.2016 (Bl. 249 f. d. A.), 25.05.2016 (Bl. 252 f. d. A.), 19.07.2016 (Bl. 256 f. d. A.) und 23.12.2016 (Bl. 268 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2016 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als sich das Rechtsmittel gegen die Feststellungsaussprüche im Ersturteil richtet (vgl. nachfolgend 2. und 3.). Zur Entfernung der Luftwärmepumpe hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Beklagte dagegen zu Recht verurteilt (vgl. nachfolgend 1.).

1. Die Beklagte ist den Klägern gegenüber aus § 1004 I 1, § 823 II BGB, Art. 6 BayBO zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet.

a. Den Klägern steht als Eigentümern ihres Grundstücks nach § 1004 I 1 BGB in Verbindung mit § 823 II BGB der sogenannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gegen denjenigen zu, der ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt. Zu den Schutzgesetzen gehören dabei die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, Urteil vom 29.04.2011 - V ZR 174/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 - 2Z BR 116/00, juris Rn. 22). Dem im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2014 enthaltenen Vortrag der Kläger zu ihrer Stellung als Eigentümer ist die Beklagte nicht (substantiiert) entgegengetreten (§ 138 III ZPO).

b. Mit der Platzierung der Luftwärmepumpe in einem Abstand von zwei Metern zum angrenzenden Grundstück der Kläger ist die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche nicht gewahrt.

aa. Gemäß Art. 6 V 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche, die auf dem Grundstück der Beklagten selbst liegen muss (Art. 6 II 1 BayBO), mindestens drei Meter. Sie besitzt Gültigkeit für die streitgegenständliche Luftwärmepumpe, weil sie eine „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 I 2 BayBO darstellt, von der „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“.

(1) Auf die Einordnung der Luftwärmepumpe als bauliche Anlage kommt es nicht an. Denn Art. 6 I 2 BayBO erfasst sowohl bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 I 1-3 BayBO, die nicht bereits Gebäude (Art. 2 II BayBO) oder Teile von Gebäuden sind, für die also Art. 6 I 1 BayBO nicht bereits unmittelbar gilt, als auch „andere Anlagen und Einrichtungen“ im Sinne der Art. 1 I 2, Art. 2 I 4 BayBO. Entscheidend ist alleine, ob von der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen.

(2) Eine etwaige Verfahrensfreiheit nach Art. 57 I Nr. 2b BayBO („sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“) oder nach anderen Alternativen des Art. 57 BayBO lässt die in Art. 6 BayBO bestimmten Abstandsflächen als materielle Anforderungen an die Anlage, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an sie gestellt werden, unberührt (Art. 55 II BayBO).

(3) Gebäudeähnliche Wirkungen gehen von Anlagen aus, wenn sie sich ähnlich wie Gebude auf Brandschutz, Belichtung und Besonnung anderer Gebäude und auf Nachbargrundstücke auswirken. Neben ihrer Größe sind auch die Auswirkungen der Nutzung der Anlage - nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls - zu berücksichtigen, z. B. die optischen und akustischen Auswirkungen (BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 - 22 BV 08.3427, juris Rn. 19; Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 49). Eine bestimmte Mindestgröße oder -höhe der von Art. 6 I 2 BayBO erfassten Anlagen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung sind die Abstandsflächen freizuhalten von Gebäuden und von Anlagen, die, ohne selbst Gebäude zu sein, auf das Nachbargrundstück einwirken wie ein Gebäude. Funktionaler Anknüpfungspunkt der Regelung ist damit nicht das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkung. Unstreitig verursacht die Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar umstritten ist, die jedoch - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 28 K 3757/14, juris Rn. 42). Entsprechende Geräuschimmissionen wurden - ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz ihres Ausmaßes - auch durch die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie von diesem in seinem Gutachten vom 29.06.2015 niedergelegt, bestätigt.

bb. Die Errichtung der Luftwärmepumpe in der Abstandsfläche ist auch nicht gemäß Art. 6 IX 1 BayBO zulässig. Denn sie stellt weder ein Gebäude im Sinne des Art. 2 II BayBO noch eine andere der in Art. 6 IX 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayBO aufgezählten baulichen Anlagen dar. Schließlich handelt es sich nicht um eine gebäudeunabhängige und verfahrensfreie (Art. 57 I Nr. 3a lit. bb BayBO) Solaranlage im Sinne des Art. 6 IX 1 Nr. 2 BayBO. Diese gesetzgeberische Privilegierung kommt nur Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, die aus Sonnenenergie Strom bzw. thermische Energie (Heizwasser, Heizung) erzeugen (vgl. Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 283), zugute. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmevorschriften zugunsten der Förderung von Solarenergie können nicht auf andere (alternative) Formen der Energiegewinnung angewendet werden.

cc. Soweit der Streithelfer geltend macht, nach Art. 7 II BayBO seien innerhalb der Abstandsflächen sogar Gebäude zugelassen, wenn sie der örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Gas und Wasser dienen und eine Traufhöhe von nicht mehr als fünf Metern haben, ergibt sich derartiges aus dem Gesetz nicht. Art. 7 II BayBO in der geltenden Fassung vom 14.08.2007 betrifft eine gänzlich andere Thematik. Soweit das Gesetz in Art. 57 I Nr. 4b BayBO Anlagen mit einer Höhe bis zu fünf Metern und einer Fläche bis zu zehn Quadratmetern, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, für verfahrensfrei erklärt, wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b. aa. (2) verwiesen.

dd. Die ebenfalls vom Streithelfer herangezogene Vorschrift des Art. 6 VIII BayBO ordnet nicht die „Zulässigkeit“ bestimmter „untergeordneter“ bzw. „unbedeutender“ Anlagen an. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass bestimmte Teile baulicher Anlagen - zu denen die vorliegende Luftwärmepumpe nicht zählt - für die Bestimmung des Maßes H (Art. 6 IV 6 BayBO) außer Betracht bleiben. Vorliegend wurde jedoch bereits die Mindestabstandsfläche von drei Metern unterschritten, so dass es auf eine Bestimmung eines ggf. abweichenden Maßes H nicht ankommt.

c. Der Beseitigungsanspruch setzt ein Verschulden der Beklagten nicht voraus. Von daher kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen sich die Beklagte darauf verlassen hat, der Streithelfer bzw. der von ihr beauftragte Bauunternehmer Schuster hätte einen passenden Ort für den effektiven und ordnungsgemäßen Betrieb der Luftwärmepumpe ausgewählt.

d. Dem Beseitigungsanspruch steht bereits im rechtlichen Ansatz nicht entgegen, dass die Kläger die beim Betrieb der Luftwärmepumpe entstehenden Geräusche hinzunehmen hätten. Denn die Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs sind mit der objektiven Verletzung des Schutzgesetzes erfüllt, ohne dass noch eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägergrundstücks festgestellt werden müsste. Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt vielmehr ohne Weiteres aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm; in der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Grundeigentums der Kläger (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 28 m. w. N.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits spielt von daher das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe verursachten Immissionen ebenso wenig eine Rolle wie die im Zusammenhang mit § 906 BGB stehende Fragen nach deren Wesentlich- und Ortsüblichkeit.

e. Die Kläger sind nicht in analoger Anwendung von § 912 I BGB zur Duldung der bauordnungswidrig aufgestellten Luftwärmepumpe verpflichtet (§ 1004 II BGB).

aa. Zwar ist § 912 BGB auf den Fall der Verletzung des Grenzabstands entsprechend anwendbar. Die Luftwärmepumpe stellt jedoch - auch nach der rechtlichen Beurteilung der Parteien - kein Gebäude dar, da sie nicht von Menschen betreten werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12, juris Rn. 29 m. w. N.). Da der gesetzgeberische Zweckgedanke der Überbauvorschriften, die Zerschlagung wirtschaftlicher Werte ohne Not zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.1992 - 6 U 45/92, juris Rn. 22), im Tatbestandsmerkmal des - im Vergleich zu sonstigen Baukörpern bzw. Anlagen regelmäßig werthaltigeren - „Gebäudes“ zum Ausdruck kommt, verbietet sich - mangels Regelungslücke - eine analoge Anwendung der Vorschrift dahingehend, dass Bauwerke ohne Gebäudequalität „erst recht“ geduldet werden müssten.

bb. Schließlich liegt auch ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den Überbau vor. Sowohl aus dem Vortrag der Beklagten als auch aus dem Schreiben der Kläger vom 13.08.2013 (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Kläger bereits im Vorfeld der tatsächlichen Errichtung der Luftwärmepumpe im Juli/August 2013 Einfluss auf deren Standort nehmen wollten und damit zum Ausdruck gebracht haben, den avisierten Standort im Abstand von zwei Metern zu ihrer Grundstücksgrenze nicht hinnehmen zu wollen. Dass sie ihr Begehren dabei nicht auf eine Verletzung von Abstandsflächen gestützt haben, ist unschädlich. Denn der im Falle des Überbaus die Duldungspflicht des Nachbarn ausschließende Widerspruch muss weder begründet werden, noch setzt er Kenntnis des Widersprechenden von der Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) voraus. Selbst wenn eine beigefügte Begründung (hier: Hinweis auf Schallbelästigungen) nicht stichhaltig ist, schadet das nicht, sofern nur die Widerspruchserklärung ihrem objektiven Inhalt nach zugleich eine etwaige Grenzüberschreitung (hier: Verletzung der Abstandsflächen) mit einschließt (BGH, Urteil vom 14.07.1972 - V ZR 147/70, juris Rn. 14 ff.). Im Hinblick auf die Bedeutung des Abstands zur Schallquelle für das Ausmaß der Immissionen ist nicht zweifelhaft, dass das Begehren der um ihre Ruhe besorgten Kläger auch den Gesichtspunkt beinhaltete, die Schallquelle würde „zu nah“ an ihrem Grundstück platziert.

f. Das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 107/72, juris Rn. 16) Vorbringen der Beklagten, die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs, die eine Versetzung der Luftwärmepumpe an eine andere Stelle außerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen erforderlich mache, sei mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden (Rechtsgedanke des § 251 II BGB), greift nicht durch. Zwar kann sich das Verlangen des Nachbarn, die Beeinträchtigung abzustellen, was in der Regel nur durch Eingriffe in des Bauwerk bewerkstelligt werden kann, als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die Herstellung des gebotenen Zustandes nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Jedoch sind die Grenzen des Beseitigungsanspruchs wegen baurechtswidrigen Bauens stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles und mit dem Blick auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Zumutbarkeit, wie sie im Schadensersatz- und im Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck kommen, zu bestimmen. Die von der Klägerin für die Versetzung der Luftwärmepumpe angegebenen Kosten lassen damit für sich allein betrachtet das Verlangen der Kläger nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Kläger haben bereits geraume Zeit vor Aufstellung der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort auf die Beeinträchtigung ihres Grundstücks hingewiesen und alternative Standorte zur Diskussion gestellt. Davon, dass die Kläger mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Luftwärmepumpe an ihrem jetzigen Standort nicht einverstanden sein und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten werden, konnte die Beklagten nicht überrascht sein. Die Beklagte schuf damit sehenden Auges Fakten, die nur mit einem nicht unerheblichen tatsächlichen und finanziellen Aufwand bereinigt werden können. Auch die auf Größe und Lage ihres Grundstücks sowie auf die Planungen zu dessen gewerblicher Nutzung zurückzuführenden Schwierigkeiten, einen Alternativstandort für die Luftwärmepumpe zu finden, mussten ihr bekannt sein. Das von ihr mit dem Aufbau der Luftwärmepumpe am jetzigen Standort bewusst eingegangene Risiko kann sie nun nicht mit dem Argument auf die Beklagten abwälzen, diese verhielten sich rechtsmissbräuchlich, indem sie ihre bereits von Anfang an bestehende und schon vor Errichtung der Anlage mitgeteilte ablehnende Haltung in Anbetracht des auf Seiten der Beklagten nunmehr erforderlichen tatsächlichen und finanziellen Aufwands nicht aufgeben.

g. Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger würden mit ihrer Klage Rechte als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke ausüben, steht dies dem Beseitigungsanspruch der Kläger nicht entgegen. Dessen Geltendmachung ist den Klägern nicht nach § 226 BGB verwehrt. Eine Schikane seitens der Kläger kann nicht angenommen werden. Nach der genannten Norm ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als die Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 226 Rn. 2). Es genügt nicht, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Es muss vielmehr feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen rechtlichen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen taugt. Im Hinblick auf die Geräuschemissionen der Luftwärmepumpe kann ein objektives Interesse der Kläger an der Beseitigung des Überbaus nicht verneint werden.

2. Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden kann nicht festgestellt werden.

a. Die Feststellungsklage erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil der Klageantrag das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 I ZPO) nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 II Nr. 2 ZPO bezeichnet. Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Feststellungsklagen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 253 Rn. 13, 13c, § 256 Rn. 15). Die im Klageantrag enthaltene Formulierung „den diese durch die Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen erleiden“ weist keinen Bezug zu der streitgegenständlichen Örtlichkeit auf, beschreibt die eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Verletzungshandlung nicht und benennt keine bestimmten „Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“, an deren Verletzung Rechtsfolgen geknüpft werden. Ein auf dem Klageantrag beruhender Entscheidungstenor kann deshalb nicht Grundlage einer künftigen (gerichtlichen) Geltendmachung materieller und/oder immaterieller Schäden sein.

b. Es kann deshalb dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen der Feststellung gegeben sind, was zweifelhaft erscheint. Ansprüche der Kläger aus § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO setzen ein Verschulden der Beklagten voraus, für dessen Vorliegen die Kläger darlegungs- und beweispflichtig sind (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn. 80). Worin ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Beklagten erblickt werden kann, bleibt nach dem Vortrag der Kläger unklar. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 I 1 BGB für ein Verschulden des von ihr mit der Einrichtung einer - angeblich geräuscharmen - Luftwärmepumpe beauftragten Bauunternehmers scheitert daran, dass dieser nicht als Verrichtungsgehilfe der Klägerin angesehen werden kann. Soweit die Beklagte auch während der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung den Betrieb der Luftwärmepumpe fortgesetzt hat, kann ihr auch dies nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Denn die Fragen, ob die streitgegenständliche Luftwärmepumpe dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebot unterfällt und ob bestimmte für deren Betrieb gültige Lärmschutzgrenzwerte überschritten sind, sind nur aufgrund komplexer rechtlicher Betrachtungen zu beantworten. Allein daraus, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten als rechtsirrig erwiesen hat, kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, diese habe in der Vergangenheit fahrlässig gehandelt. Immerhin hatte sie auf der Basis des von ihr eingeholten anwaltlichen Rechtsrats nicht ausreichend sicher mit einer abweichenden Beurteilung des zuständigen Gerichts rechnen müssen.

3. Auch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger hat zu unterbleiben.

a. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch ein Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Jedoch hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, juris Rn. 55). Danach können die Kläger keinen Ersatz der anwaltlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG verlangen. Für die Zulässigkeit der am 06.11.2013 beim Landgericht eingereichten Klage kam es auf einen vorangegangenen Schlichtungsversuch nicht an (Art. 1 BaySchlG), so dass die Anrufung des Schlichters mit Antrag vom 24.10.2013 zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Kläger nicht erforderlich gewesen ist. Der von den Klägern gehaltene Vortrag, sie hätten - trotz der Dauer der schon seit Monaten erfolglos geführten Auseinandersetzung, bei der es auch zum Einsatz polizeilicher Kräfte gekommen ist - eine gütliche Einigung mit der Beklagten angestrebt, wird dadurch konterkariert, dass die Kläger nach Erhalt des Zeugnisses über einen erfolglosen Schlichtungsversuch vom 29.10.2013 (Anlage K 6) nicht an eine Schlichtungs-/Gütestelle oder einen Mediator herangetreten sind, der von der Einleitung eines Vermittlungsversuchs nicht im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 1 BaySchlG absieht. Dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine sonstige Tätigkeit entfaltet hätten, die den Anfall vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

b. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines von einem Verschulden der Beklagten abhängigen Ersatzanspruchs nach § 823 I BGB oder § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 6 BayBO überhaupt erfüllt sind, was aus den oben dargelegten Gründen (vgl. II. 2. b.) zweifelhaft erscheint.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Alt. 1, § 97 I, § 101 I Hs. 2, § 269 III 2 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des am Gebührenstreitwert gemessenen Unterliegens der Parteien.

a. Der Gebührenstreitwert beträgt in beiden Instanzen 11.700,00 €. Die einzelnen Klageanträge sind dabei wie folgt zu bewerten: Der auf Beseitigung der Luftwärmepumpe gerichtete Klageantrag ist in Anlehnung an die in der Klageschrift geäußerte Vorstellung der Kläger mit 6.000,00 € zu bewerten. Der Hilfsantrag hatte gemäß § 45 I 2 GKG unberücksichtigt zu bleiben, ebenso die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 43 I GKG). Die auf ein Schmerzensgeld gerichteten (zurückgenommenen) Klagen der beiden Kläger waren mit jeweils 850,00 € zu bewerten. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“) und der von beiden Klägern in der Klageschrift jeweils geäußerten Vorstellung eines Anspruchs von 2.500,00 € müssen die Feststellungsanträge der Kläger mit jeweils 2.000,00 € bewertet werden.

b. Gemessen am Gebührenstreitwert unterliegen die Kläger und die Beklagte jeweils mit ca. 50%. Der Senat macht in Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Parteien anwaltlich vertreten sind, von der Möglichkeit Gebrauch, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass der Streithelfer seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II 1 ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.