Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber einer von der Beigeladenen nahe der Grenze zum klägerischen Grundstück betriebenen Luft-Wärmepumpe verpflichtet ist.
1. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. ...3 der Gemarkung B..., ...straße, 6... B... Die Beigeladene ist Eigentümerin des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten, südlich angrenzenden Grundstückes Fl.Nr. ...2, ...straße, 6... B... Der Bebauungsplan des Marktes B... setzt für den fraglichen Bereich ein reines Wohngebiet fest.
Die Beigeladene hat auf ihrem Grundstück eine freistehende Luft-Wärmepumpe des Herstellers W. GmbH, Typ BWL-1-12-A, aufstellen lassen und nutzt diese zur Wärmeerzeugung für ihr Wohnhaus. Die Anlage hat eine Breite von ca. 1,50 m und eine Tiefe von ca. 1,10 m. Das Gehäuse der auf einer Aufschüttung situierten Anlage ist ca. 1,65 m hoch und hat damit eine Gesamthöhe von ca. 2,10 m über dem natürlichen Geländeniveau. Die Anlage befindet sich in einem Abstand von ca. 1,15 m vor der Grenze zum klägerischen Grundstück. Die Ansaugseite der Luft-Wärmepumpe ist dabei in Richtung des Gartens und des Wohngebäudes des Klägers ausgerichtet.
2. Der Kläger begehrt seit Dezember 2015, das Landratsamt M. zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Luft-Wärmepumpe der Beigeladenen zu veranlassen. Er rügt die Unzumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht.
Mit Bescheid vom 6. April 2016 wurde der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom Landratsamt M. abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bebauungsplan des Marktes B... für Luft-Wärmepumpen keine Festsetzungen enthalte. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht sei nicht gegeben, da von der Anlage keine Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgehen würden. Aus der Freistellung von Mauern bis zu einer Höhe von 2 m nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO ergebe sich, dass erst eine Anlagenhöhe von über 2 m eine gebäudeähnliche Wirkung auslöse, die vorliegend eben nicht erreicht sei. Eine weitere baurechtliche Beurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Lärmwerten bzw. der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen sei ohne Vorlage eines vom Kläger beizubringenden Lärmgutachtens nicht möglich. Im Übrigen wurde der Kläger auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten nachbarlichen Abwehransprüche gegen die Beigeladene verwiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erheben lassen.
Er ließ zuletzt beantragen,
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2016 eine Anordnung zu erlassen, in der dem Eigentümer des Grundstückes in 6... B..., ...straße ... (Gemarkung B..., Flur-Nr. ...2) aufgegeben wird, die dort aufgestellte Luftwärmepumpe zu beseitigen.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen hinsichtlich der von ihr auf dem Grundstück in 6... B..., ...straße ... (Gemarkung B..., Flur-Nr. ...2) errichteten Luftwärmepumpe nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bauaufsichtlich einzuschreiten.
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen: Aus dem technischen Datenblatt der Luft-Wärmepumpe ergebe sich, dass deren maximaler Schallleistungspegel bei 58 dB(A) liege. Auf Grund der Größe des Baukörpers des Wohngebäudes der Beigeladenen müsse die Anlage in den Wintermonaten so betrieben werden, dass insbesondere nachts der für ein Wohngebiet zulässige Immissionsgrenzwert von 35 dB(A) überschritten werde. Rechtsfehlerhaft sei die Einordnung der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe im angegriffenen Bescheid dahingehend, dass es sich nicht um eine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung handele. Von der Luft-Wärmepumpe gingen bereits als selbstständige Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude aus, zumindest aber insofern, als man diese als Teil des von ihr versorgten Gebäudes ansehe. Für die Frage, ob eine Anlage Abstandsflächen einzuhalten habe, komme es nicht auf das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern auf das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkungen, insbesondere solche optischer und akustischer Art, an. Verwiesen werde hierzu insbesondere auf das Urteil des OLG Nürnberg vom 30. Januar 2017, Az: 14 U 2612/15, wonach bei Luft-Wärmepumpen der vorliegenden Art von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen sei. Insbesondere aufgrund der Installation der Ansaugseite in Richtung des klägerischen Grundstücks komme bei diesem ein Schalldruckpegel von nahezu 50 dB(A) an. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien die Abstandsflächen von lärmenden baulichen Anlagen freizuhalten. Die Anlage sei zudem offensichtlich nicht so eingestellt, dass diese im schallreduzierten Nachtbetrieb laufen würde. Hinzu komme, dass die streitgegenständliche Luft-Wärmepumpe einen Baukörper aufweise, der aufgrund seiner Dimensionierung deutlich wahrgenommen werden könne. Die Luft-Wärmepumpe halte daher die im vorliegenden Baugebiet einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m nicht ein. Die Abstandsflächenvorschriften dienten insgesamt dem Schutz der Nachbarn, sodass der Kläger vom Beklagten ein Einschreiten nach Art. 76 BayBO verlangen könne. Da die Anlage zudem gegen die Vorgaben der TA Lärm verstoße, könne der Kläger auch auf Grundlage der §§ 22, 24 BImSchG eine Anordnung im Einzelfall beanspruchen. Der von der Anlage ausgehende Lärm könne vermieden werden, wenn diese an einer anderen Stelle auf dem Grundstück betrieben werde. Jedenfalls könne der Kläger verlangen, dass der Beigeladenen aufgegeben werde, die Luft-Wärmepumpe nur im Rahmen der Vorgaben der TA Lärm zu betreiben. Ein solches Begehren sei vom gestellten Klageantrag als Minus mit umfasst.
Zur Begründung des mit Schriftsatz vom 21. März 2017 eingeführten Hilfsantrages wurde ausgeführt, dass der Kläger auf jeden Fall eine Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2016 begehre. Dieser gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe um keine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung handele. Durch diese rechtsfehlerhafte Einordnung sei bisher von der Behörde noch kein Ermessen hinsichtlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens unter Abwägung der Interessen von Kläger und Beigeladenen ausgeübt worden.
4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Landratsamtes M. vom 6. April 2016 sei rechtmäßig und könne den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Dritter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten und über dessen Art und Weise. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob von der Luft-Wärmepumpe aufgrund ihrer Größe Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Für diese Frage sei jedenfalls in erster Linie auf die körperliche bzw. optische Wirkung der Anlage abzustellen, die auf das Bedürfnis der Nachbarn nach ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie nach ausreichendem Schutz vor optischer Beengung und Wahrung der Privatsphäre in gleicher Weise und Intensität einwirken könne wie ein Gebäude. Es komme daher auch auf die Breite der Anlage an. Unter Würdigung der gesamten Umstände hinsichtlich Höhe und Breite der Anlage sei dies vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob ein Versetzen der Luft-Wärmepumpe auf 3 m Grenzabstand überhaupt Einfluss auf mögliche Störungen der Nachbarn hätte. Ob von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe überhaupt unzumutbare, gegebenenfalls den sozialen Wohnfrieden störende Geräusche ausgingen, könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ohnehin nicht geklärt werden, da die Angaben zum Schallleistungspegel der Anlage im Datenblatt des Herstellers keine verlässliche Aussage darüber zuließen, an welcher Stelle bzw. in welchen Räumen des Wohngebäudes des Klägers welche Immissionen ankommen würden und ob hierdurch eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Hinzu trete, dass für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen auch Art und Regelmäßigkeit der Geräusche, Zeit und Dauer der Einwirkungen sowie ein sog. Erwartungs- und Überraschungseffekt mit zu berücksichtigen seien. Maßstab sei dabei ein durchschnittlicher Beobachter, der weder besonders lärmempfindlich noch gleichgültig gegenüber Lärmstörungen sei. Für die Antworten auf diese Fragen treffe den Kläger die Beweislast. Mit der bloßen Vorlage der vom Kläger selbst vorgenommenen Lärmmessungen sei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da aus diesen insbesondere nicht hervorgehe, wo diese Messungen vorgenommen worden seien und mit welchem Gerät. Schließlich könne der Kläger ermessensfehlerfrei auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung seiner nachbarlichen Abwehr gegenüber der Beigeladenen verwiesen werden.
5. Die Beigeladene stellte keinen Antrag, wendet aber ein, dass nach den Schallberechnungen des Wärmepumpenherstellers der Grenzwert von 35 dB(A) im reduzierten Nachtbetrieb nicht überschritten werde.
6. Am 21. Februar 2017 hat das Gericht durch Einvernahme eines Augenscheines Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks erhoben.
7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin Bezug genommen.
Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt erfolglos, da sie in der Sache sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet ist.
1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger ist insoweit auch als Nachbar im baurechtlichen Sinne klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung der drittschützenden Bestimmungen des Abstandsflächenrechts und des Gebotes der Rücksichtnahme jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen und damit zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen als möglich erscheint.
2. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
2.1. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erlass der begehrten Beseitigungsanordnung gegenüber der Beigeladenen durch den Beklagten zusteht, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
2.1.1. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO können sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer bestimmten bauaufsichtlichen Anordnung ist nur gegeben, wenn die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstößt, wenn die Bauaufsichtsbehörde deshalb zum Einschreiten berechtigt ist (Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 8 LStVG analog) und wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich das Eingriffsermessen der Bauaufsichtsbehörde sowohl unter dem Gesichtspunkt des Einschreitenswie auch des Auswahlermessens zum Schutz des Nachbarn zu einer Eingriffspflicht verdichtet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2004 – 1 ZB 03.452 – juris Rn. 8). Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten eines in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffenen Nachbarn kann nur bei besonders qualifizierten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung in Betracht kommen, namentlich, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2008 – 9 ZB 09.497 – juris Rn. 4 m.w.N.). Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist dann auszugehen, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2005 – 14 ZB 05.2018 – juris).
2.1.2. Vorliegend streiten die Beteiligten vornehmlich um die Frage der Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe. Die Frage, ob derartige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung den Bestimmungen des Abstandsflächenrechts unterliegen, insbesondere, ob diesen eine gebäudeähnliche Wirkung zukommt und ob sie Ausnahmetatbestände wie etwa Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen können, ist – soweit ersichtlich – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht einheitlich und abschließend beurteilt worden (vgl. etwa VG München, U.v. 6.12.2016 – M 1 K 16.3351 – juris Rn. 27: „[...] ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte“; demgegenüber für das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht – allerdings stets betreffend an oder auf dem Hauptgebäude angebrachte Luft-Wärmepumpen – eine Abstandsflächenrelevanz bejahend OVG Münster, U.v. 18.4.1991 – 11 A 2428/89 – juris Rn. 35; U.v. 30.11.2016 – 7 A 263/16 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 – juris Rn. 32). Demgegenüber hat sich mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte die Ansicht verbreitet, dass bereits aufgrund des bloßen Potentials derartiger Anlagen zur Störung des nachbarlichen Wohnfriedens von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen sei, die deren Abstandsflächenrelevanz begründe und dem hiervon betroffenen Nachbar einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gegen den Betreiber gewähre, der nicht vom Nachweis einer konkreten Unzumutbarkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen abhängig sei (vgl. OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris Rn. 21 ff. zu Art. 6 BayBO sowie OLG Frankfurt, U.v. 26.2.2013 – 25 U 162/12 – juris Rn. 27 zu § 6 HessBauO; ablehnend Schönfeld, in: Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 5. Edition, Stand: 1.6.2017, Art. 6 BayBO Rn. 19.1).
2.1.3. Die Frage der Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da selbst für den Fall, dass diese zu bejahen sein sollte, eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber der Beigeladenen nicht besteht. Der Kläger verkennt nämlich, dass selbst in Fällen festgestellter Abstandsflächenverstöße nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, eine Ermessensreduktion der Bauaufsichtsbehörde auf Null dergestalt, gegen die abstandsflächenwidrige bauliche Anlage mittels einer Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO einschreiten zu müssen, nicht stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände, sondern nur dann in Betracht kommen kann, wenn von der rechtswidrigen baulichen Anlage eine Beeinträchtigung des Nachbarn von erheblichem Grad ausgeht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (BayVGH, U.v. 8.8.2005 – 25 ZB 04.3323 – juris Rn. 7 f.; U.v. 9.9.2009 – 15 ZB 08.3355 – juris Rn. 13; U.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 12).
Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht, der mögliche Abstandsflächenverstoß begründe schon allein den von ihm geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, auf die neuere Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des OLG Nürnbergs (U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris) beruft, so verfängt dies nicht. Die dort entschiedene Fallkonstellation betrifft ausschließlich den Fall, in dem der sich gestört fühlende Nachbar den Betreiber einer in Grenznähe situierten Luft-Wärmepumpe unmittelbar selbst mit den Mitteln des zivilrechtlichen Nachbarrechtsschutzes nach den §§ 1004, 823 BGB auf Störungsbeseitigung in Anspruch nimmt. Soweit seitens der ordentlichen Gerichtsbarkeit angenommen wird, das konkrete Ausmaß der von der Luft-Wärmepumpe verursachten Immissionen spiele für einen Beseitigungsanspruch keine Rolle (so OLG Nürnberg, a.a.O. juris – Rn. 30), mag dies die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der beiden Nachbarn zueinander betreffen, für das öffentlich-rechtliche, dreipolige Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn, Nachbarn und dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde hat diese Auslegung des zivilrechtlichen Nachbarschutzes aber keine Relevanz. Dass einem sich beeinträchtigt fühlenden Nachbarn ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch gegenüber dem Betreiber einer rechtswidrigen baulichen Anlage zusteht, ändert nichts daran, dass aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der hoheitlichen Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden als Ermessensvorschriften eine Pflicht zu deren Einschreiten nur unter besonderen Umständen, vor allem beim Vorliegen nachweislich unzumutbarer Beeinträchtigungen des Nachbarn, angenommen werden kann.
Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung seiner nachbarlichen Interessen hat der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts dargetan. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe ausgehenden Geräusche nicht.
Soweit der Kläger vorbringt, bereits aus den Herstellerangaben im Datenblatt der Pumpe ergebe sich, dass der Betrieb der Anlage zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führe, so erweist sich dies als unschlüssig. Denn ausweislich dieses Datenblattes (Bl. 4 d. Behördenakte) wird beim Betrieb der Pumpe der vom Kläger gerügte Schallleistungspegel von 58 dB(A) nur unmittelbar am Gerät selbst erreicht. Der Schalldruckpegel beträgt ausweislich des Datenblattes im Abstand von 1 m 49 dB(A), im Abstand von 5 m 35 dB(A) und im Abstand von 10 m 29 dB(A). In seinem Schriftsatz an das Landratsamt M. vom 12. Dezember 2015 hatte der Kläger selbst vorgebracht, dass die Luft-Wärmepumpe in einem Abstand von 10 m zu seinen Wohnzimmerfenstern auf dem Grundstück der Beigeladenen situiert sei, was auch im gerichtlichen Ortstermin so festgestellt werden konnte. Unter Zugrundelegung der Angaben im technischen Datenblatt kann insoweit an den schutzbedürftigen Räumlichkeiten des klägerischen Grundstücks kein Schalldruckpegel von – wie klägerseits vorgebracht – 50 bzw. 58 dB(A), sondern allenfalls von ca. 29 bis 30 dB(A) hervorgerufen werden.
Soweit der Kläger vorbringt, die Nichteinhaltung des Grenzwertes von 35 dB(A) nachts sei deswegen zu besorgen, weil aufgrund des Umstandes, dass die Fachunternehmerbescheinigung zur überschlägigen Schallimmissionsprognose (Bl. 60 d. Gerichtsakte) weder vom Installateur noch von der Beigeladenen unterschrieben ist, nicht sichergestellt sei, dass die Anlage auch ordnungsgemäß ausschließlich im reduzierten Nachtbetrieb genutzt werde, so ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, warum allein aufgrund dessen Rückschlüsse auf den faktischen Betrieb der Anlage gezogen werden können sollten. Dass die Pumpe auch nachts von der Beigeladenen im Tagbetriebsmodus tatsächlich eingesetzt werden würde, hat der Kläger insoweit nicht vorgebracht und substantiiert.
Schließlich lassen sich auch aus den Protokollen der vom Kläger selbst durchgeführten Schalldruckpegelmessungen (Bl. 38 ff. der Behördenakte) keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ziehen. Denn aus diesen wird weder ersichtlich, ob die Messungsmethode den Vorgaben der TA Lärm entsprochen hat, noch, an welchem Immissionsort die Messungen stattgefunden haben.
Im Übrigen war das erkennende Gericht vorliegend auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der von der streitgegenständlichen Luft-Wärmepumpe auf das Anwesen des Klägers ausgehenden Geräuschemissionen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen verpflichtet. Nachdem der Kläger im vorbereitenden Verfahren mehrmals schriftsätzlich entsprechenden Beweis angeboten hatte, zunächst in der Klageschrift vom 30. September 2016 und später nochmals mit Schriftsatz vom 21. März 2017, hatte er – wie die übrigen Beteiligten auch – sich anschließend der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 explizit widersetzt. Auch nach weiterer Rückfrage des Gerichts, wobei der Klägerbevollmächtigte auf die Rechtsauffassung der Kammer, eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten zugunsten des Klägers setze den Nachweis einer tatsächlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6 der TA Lärm voraus, hingewiesen wurde, ließ er durch seinen Bevollmächtigten erklären, dass ausgehend von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt eine weitere Sachaufklärung durch Gutachtenseinholung nicht erforderlich sei. Unter Umständen dieser Art, bei denen sämtliche Beteiligte einschließlich desjenigen, für den die aufzuklärende Tatsache prozessual günstig wäre, in Kenntnis der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer der Einholung eines Sachverständigengutachtens widersprechen, musste sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen, und es durfte trotz bestehender Amtsermittlungspflicht anhand der Grundsätze über die materielle Beweislast entschieden werden (zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei unterlassener Mitwirkung der Beteiligten an der Sachaufklärung vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – juris; HessVGH, U.v. 25.6.1991 – 11 UE 3675/88 – juris; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 86 Rn. 81). Da diese vorliegend den Kläger trifft und die Unzumutbarkeit der von der Luft-Wärmepumpe der Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, vermag das Gericht Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null, aufgrund derer die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass der klägerseits begehrten Beseitigungsanordnung verpflichtet wäre, nicht zu erkennen.
Daher besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, dem Kläger steht insoweit allein ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein anderes Ergebnis würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn der Kläger sein Begehren auf § 24 BImSchG stützen würde. Auch diese Befugnisnorm eröffnet der Behörde einen weiten Ermessensspielraum, ob und wie sie gegen rechtswidrig betriebene Anlagen einschreitet (BVerwG, B.v 21.10.1988 – 7 B 15488 – BeckRS 1988, 31284399), sodass die vorstehenden Erwägungen im selben Umfang auch unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzrechts Gültigkeit beanspruchen.
2.2. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine (weitere) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über sein Einschreitensbegehren zu, sodass eine Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, nicht in Betracht kommt. Im Ablehnungsbescheid vom 6. April 2016 hat die Behörde das ihr zukommende Ermessen bereits ordnungsgemäß und rechtsfehlerfrei ausgeübt, sodass der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung von dieser erfüllt worden ist und eine Neuverbescheidung von diesem nicht mehr beansprucht werden kann.
2.2.1. Entgegen der Ansicht des Klägers, aufgrund der seiner Meinung nach rechtsfehlerhaften Einordnung der Pumpe als Anlage ohne gebäudeähnliche Wirkung sei auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde bisher noch kein Ermessen dahingehend ausgeübt worden, ob ein Einschreiten unter Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Kläger und Beigeladener geboten sei, hatte der Beklagte, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, bereits eine Ermessensentscheidung getroffen. Darin wurde nämlich der Einschreitensantrag des Klägers unter Heranziehung gleich dreier selbstständig tragender Erwägungen abgelehnt. Die Behörde hat die Ablehnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen nicht nur mit der fehlenden Abstandsflächenrelevanz der Luft-Wärmepumpe und dem Ausstehen des vom Kläger durch Vorlage eines Lärmgutachtens zu erbringenden Nachweises betreffend die (Un-)Zumutbarkeit der verursachten Geräuschimmissionen begründet, sondern den Kläger „[u]nabhängig hiervon“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sie hat demzufolge das Begehren des Klägers nicht nur aus Gründen abgelehnt, die den möglichen Rechtsverstoß der Beigeladenen und damit den Tatbestand ihrer Aufsichtsbefugnisse betreffen, sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger selbst im Falle des Vorliegens bzw. Nachweises eines derartigen Rechtsverstoßes im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens auf die unmittelbare Inanspruchnahme des vermeintlichen Störers vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweist bzw. verweisen würde. Damit hat die Behörde ihre Ablehnungsentscheidung gleichwertig sowohl auf Gründe gestützt, die im tatbestandlichen Bereich liegen als auch hilfsweise auf solche, die dem Ermessensbereich zuzuordnen sind. Beide Begründungsansätze tragen die angefochtene Entscheidung jeweils selbstständig, was bedeutet, dass selbst dann, wenn einer von beiden rechtlich unzutreffend sein sollte – hier nach Ansicht des Klägers die Einordnung der Anlage in das Regime des Abstandsflächenrechts –, der andere den Tenor der angegriffenen Verfügung allein zu tragen im Stande wäre. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, die rechtliche Tragfähigkeit beider Ansätze schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen, mithin darzutun, dass die behördliche Entscheidung, den Kläger auf die Inanspruchnahme des Zivilrechtsweges zu verweisen, ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sei. Dies hat er vorliegend nicht getan.
2.2.2. Auch in der Sache ist die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger auf ein privatrechtliches Vorgehen unmittelbar gegenüber der Beigeladenen zu verweisen, nicht zu beanstanden. Das Gericht hat gemäß § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG Ermessensentscheidungen nicht auf deren fachliche Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Bauaufsichtsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Betroffene durch den von ihm gerügten Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zugleich in privaten Rechten verletzt werden würde, diesen darauf verweist, sich des angeblichen störenden Zustandes selbst zu erwehren, insbesondere dadurch, dass er den vermeintlichen Störer unter Zuhilfenahme der ordentlichen Gerichte selbst auf Beseitigung bzw. Unterlassung in Anspruch nimmt (BVerwG, B.v. 10.12.1997 – 4 B 204/97 – juris). Es ist nicht Sinn der bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, dem Betroffenen in Nachbarstreitigkeiten zu ermöglichen, die Behörde als Dritten zu einem Einschreiten zwingen zu können und dem Hoheitsträger damit das Prozess- und Kostenrisiko aufzubürden, wenn dem Nachbarn auch ein unmittelbarer privatrechtlicher Abwehranspruch gegen den Störer zusteht und es daher zur Umsetzung seines Abwehrbegehrens der Inanspruchnahme aufsichtsbehördlicher Hilfe nicht zwingend bedarf, selbst wenn der Nachbar die mögliche Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts rügt (vgl. OVG NRW, U.v. 25.1.1967 – IV A 925/66 – juris zum Immissionsschutzrecht). In Fällen reiner Nachbarstreitigkeiten, in denen ausreichende Möglichkeiten zivilrechtlichen Nachbarschutzes gegeben sind, ein öffentliches Interesse an der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aber nur in geringem Umfang besteht, steht es dem Nachbarn regelmäßig nicht zu, die behördliche Amtsautorität ins Gefecht zu schicken, um sich als eigentlich treibende Kraft ohne Prozessrisiko gegenüber dem Störer im Hintergrund zu halten (Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 125. EL Mai 2017, Art. 54 Rn. 103). Ein Anspruch auf eine verwaltungsbehördliche Hilfeleistung besteht in derartigen Fallkonstellationen also grundsätzlich nicht, da sich der Betroffene unter zumutbarem Aufwand mit den Mitteln des Zivilrechts der behaupteten Störung erwehren kann, sodass die Behörde den Betroffenen ermessensfehlerfrei auf diese Form des Rechtsschutzes verweisen darf.
Vorliegend hat der Kläger die aufsichtsbehördliche Ermessensentscheidung, ihn auf die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges zu verweisen, nicht in Frage stellen können. Insbesondere konnte er keine Umstände aufzeigen, die abweichend von vorgenannten Grundsätzen die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes als unzumutbar oder nicht zielführend erscheinen lassen. Vielmehr dürfte sich vorliegend das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges für den Kläger sogar als der sicherere und weniger aufwändige Weg, sein Beseitigungsbegehren durchzusetzen, darstellen. Die vom Kläger selbst angeführte obergerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte bejaht nämlich einen auf §§ 1004, 823 BGB gestützten nachbarlichen Beseitigungsanspruch bezüglich Luft-Wärmepumpen in den Abstandsflächen, ohne dass der klagende Nachbar hierfür den Nachweis erbringen müsste, dass die von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (vgl. insbesondere OLG Nürnberg, U.v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15 – juris Rn. 30). Der zivilrechtliche materielle Nachbarschutz stellt sich vor diesem Hintergrund daher als weitgehender als derjenige öffentlich-rechtlicher Art dar, weshalb es dem Kläger zugemutet werden kann, vorrangig diesen beschreiten zu müssen, anstatt zur Durchsetzung der von ihm behaupteten Rechte den Beklagten als Dritten einzuschalten.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozess- und Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es nicht im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.