Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - W 4 K 14.270

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts.

Am 13. Januar 2014 erhielt die Beklagte von einem Notar die Mitteilung über einen Kaufvertrag betreffend das Grundstück Fl.Nr. ...47 „H.“, Waldfläche zu 1.599 m². Als Kaufpreis für die Fläche, die der Kläger erwerben wollte, war ein Betrag von 79.950,00 EUR genannt.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...47 der Gemarkung K. mit einer Gesamtfläche von 1.599 m² aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Grundstück gemäß rechtskräftigem Flächennutzungsplan der Stadt K. innerhalb eines Bereichs liege, der als Wohnbaufläche ausgewiesen sei. Die Verwaltung habe bereits ein erstes Planungskonzept vorbereitet und in mehreren Stadtratssitzungen eine Ausweisung von Bauland im Bereich der Wohnbauflächen, in dem das vorbenannte Grundstück liege, angeregt.

Am 20. März 2014 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 20. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Juli 2014

aufzuheben.

Im Rahmen seiner Begründung bezweifelt er die Zuständigkeit des Finanzausschusses, dessen Beschluss Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid gewesen sei. Es liege auch keine Rechtfertigung zum Wohl der Allgemeinheit vor, da ein Planungskonzept in keinster Weise ersichtlich sei. In verschiedenen Stadtratssitzungen sei eine Möglichkeit der Erweiterung von Bauflächen im Umfeld des Baugebiets diskutiert worden, jedoch im Februar 2013 beschlossen worden, einen Beschluss auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Im Übrigen sei dem Begründungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Aus § 9 Nr. 2.11 der Geschäftsordnung der Stadt K. ergebe sich, dass für die Ausübung von Vorkaufsrechten der Finanzausschuss zuständig sei. Das fragliche Grundstück liege in einem Bauerwartungsland. Das bereits bestehende Baugebiet im Bereich „H.“ solle in absehbarer Zeit realisiert werden. Im Flächennutzungsplan sei der Bereich als Wohnbebauung ausgewiesen. Ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan sei allerdings noch nicht erfolgt.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2014 setzte die Beklagte die Höhe des Verkaufspreises auf 50,00 €/m² fest, i.ü. bleibe der Bescheid vom 19. Februar 2014 unberührt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 24. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach der von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Dass das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ...47 der Gemarkung K. im Außenbereich liegt und unbebaut ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ebenfalls unstreitig ist, dass das maßgebliche Grundstück im Flächennutzungsplan der Stadt K. als „W“ für Wohnbaufläche ausgewiesen ist.

Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht allerdings nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit das rechtfertigt. Allgemein gültige Maßstäbe dafür, welche Anforderungen an die Allgemeinwohlrechtfertigung zu stellen sind, lassen sich nicht bestimmen. Das folgt schon daraus, dass die nach § 24 Abs. 1 BauGB in Betracht kommenden unterschiedlichen Vorkaufstatbestände zu verschieden sind und deshalb rechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall (vgl. VGH Kassel v. 20.6.2003 Az. 3 UE 371/03 - juris). Da der Flächennutzungsplan lediglich der vorbereitende Bauleitplan ist, dürfen an die Ausübung des Vorkaufsrechts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es muss ausreichen, dass die das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde für das betroffene Grundstück eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung anstrebt und dass das Grundstück entsprechend dem Flächennutzungsplan verwendet werden soll. Regelmäßig ist danach die Gemeinwohlrechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplanes gegeben, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht vorliegt. Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht - wie hier - bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man demnach nur dann ein Überwiegen der Gemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck auch eine hinreichende Realisierungsmöglichkeit besteht (vgl. OVG Koblenz v. 12.4.2011 Az. 8 A 11405/10 - juris). Das setzt voraus, dass der konkrete Verwendungszweck nicht nur feststeht, sondern auch absehbar ist, dass die entsprechende Planung in absehbarer Zeit realisiert wird. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt das zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll (so auch VGH Mannheim v. 25.6.2009 Az. 5 S 574/08 - juris). Mit anderen Worten: Es muss erkennbar sein, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (so BVerwG v. 25.1.2010 Az. 5 B 52.09 - juris). Der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Februar 2011 (Az. 15 ZB 10.2927 - juris) kann nichts anderes entnommen werden. Denn wie sich aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt, gab es damals schon eine im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geäußerte Überlegung der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde, die dort streitgegenständliche Fläche in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen.

Vorliegend allerdings gibt es keine hinreichend konkreten Planungen der Beklagten, denen zufolge die streitgegenständliche Fläche im Rahmen einer Bauleitplanung mit Baurecht versehen werden soll. Dies haben Vertreter der Beklagten in einem Schreiben an den Kläger vom 14. März 2014 ausdrücklich bestätigt. Danach habe der Stadtrat zwar bereits Anfang des Jahres 2012 über die Möglichkeit der Erweiterung von Bauflächen im Umfeld des Baugebiets „H.“ diskutiert, im Februar 2013 sei jedoch der Beschluss seitens des Stadtrats gefasst worden, die Erweiterung auf einen späteren, also unbestimmten Zeitpunkt zu verschieben.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen wäre es erforderlich gewesen, dass das dafür zuständige Gremium, der Stadtrat, den Zeitpunkt der Verwendung der Fläche wenigstens überschlägig festlegt. Die allgemeine Absichtserklärung, dies irgendwann zu tun, bzw. den Beschluss über die Möglichkeit der Erweiterung von Bauflächen im Umfeld des Baugebiets „H.“ auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, reicht jedenfalls nicht aus, um die von § 24 Abs. 3 BauGB gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Dass das die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigende Gemeinwohl nach § 24 Abs. 3 BauGB vorliegend nicht gegeben ist, lässt sich auch aufgrund des Umstands begründen, dass gemäß dem vorgelegten Flächennutzungsplan der Stadt K. noch zahlreiche unbebaute Flächen zur Verfügung stehen, auf denen Wohnbebauung realisiert werden könnte. Irgendwelche Hinweise darauf, dass diese Flächen nicht ausreichten, um den derzeitigen Bedarf an Wohnraum zu befriedigen oder ein aktuelles Bedürfnis an der Schaffung weiterer Flächen für Wohnbebauung besteht, gibt es nicht. Die Beklagte hat insoweit auch nichts Substanziiertes vorgetragen. Die allgemeine Absicht, Flächen für noch nicht konkret absehbare künftige Entwicklungen besitzen zu wollen, reicht jedenfalls nicht.

Da somit die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegen, war der entsprechende Bescheid i. d. F. des Änderungsbescheids aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1) wendet sich als Käufer, die Klägerin zu 2) als Verkäuferin des mit notariellem Kaufvertrag vom 26. September 2008 verkauften – 650 m² großen – Grundstücks in I., H.straße …, Flurstück-Nr. …, gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Teilstück dieses Grundstücks durch die Beklagte.

2

Das etwa 14 m breite und ca. 52 m tiefe Grundstück grenzt im Osten an einen von der Hauptstraße (K 45) abzweigenden ca. 3,60 m breiten Weg. Dieser sogenannte Bierkellerweg ist als Wirtschaftsweg ausgebaut und wurde zusammen mit einem davon nach Westen abzweigenden Weg im Jahr 1992 zur Straße „I.“ gewidmet. Diese Straße dient der Erschließung von drei im rückwärtigen Bereich der H.straße auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zugelassenen Wohnhäusern.

3

Im Anschluss an die Bauvoranfrage der Klägerin zu 2) vom 10. März 2003 zur baurechtlichen Zulässigkeit eines beiderseits grenzständigen Wohnhauses im rückwärtigen Teil der Parzelle-Nr. … erging am 20. Juni 2003 ein positiver Bauvorbescheid der Kreisverwaltung mit näheren Maßgaben. Durch Bescheid vom 26. April 2007 wurde dieser Bescheid bis zum 27. Juni 2011 verlängert.

4

Am 16. Oktober 2003 fasste die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans „I.“. Mit diesem Plan wird das Ziel verfolgt, die derzeit unzureichende Erschließung der drei oben genannten Wohngebäude durch schlecht ausgebaute Wege zu verbessern. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Erschließungsmaßnahme zu gewährleisten, hat man neben dem Bauplatz der Klägerin zu 2) noch zwei weitere Bauplätze für Einfamilienhäuser ausgewiesen, so dass eine beidseitige Bebauung entstehen kann. Im Anschluss an die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Planung dahingehend geändert, dass im Nordwesten des Plangebiets Festsetzungen zur Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung des in das Baugebiet aus dem nördlich gelegenen Weinbergsgelände zuströmenden Wassers erfolgten. Ferner wurde die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des früheren Bierkellerwegs zu Lasten des Flurstücks Nr. … um 1 m auf insgesamt 5 m verbreitert. Dieser Planentwurf lag nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich aus. Die von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer sprachen sich gegen den Bebauungsplan aus: Den Eigentümern der drei rückwärtigen Wohnhäuser sei seinerzeit aufgegeben worden, privat für eine Erschließung zu sorgen. Die Ortsgemeinde habe es geduldet, dass ein zu umfangreicher Verkehr über den Weg abgewickelt werde. Dies habe im Jahr 2000 die auf dem Grundstück H.straße … vorhandene alte Sandsteinmauer entlang des früheren Bierkellerwegs beschädigt. Auch der Landesbetrieb Straßen und Verkehr sprach sich gegen die Planung aus: Die Verbreiterung der Zufahrtsstraße ändere nichts an den zu befürchtenden Verkehrsproblemen im Einmündungsbereich des früheren Bierkellerwegs auf die H.straße. Wegen der vorhandenen Bebauung seien die erforderlichen Sichtdreiecke nicht gegeben. Sollte der Bebauungsplan dennoch beschlossen werden, seien die Kosten für erforderliche Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde zu tragen. In seiner Sitzung am 2. April 2008 verständigte sich der Bauausschuss der Beklagten darauf, dass der Planentwurf im Hinblick auf die Änderung des Baugesetzbuchs einer Umweltprüfung unterzogen und im Anschluss daran zusammen mit einem Umweltbericht erneut öffentlich ausgelegt werde.

5

Nach Mitteilung über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag am 13. Oktober 2008 übte die Beklagte gegenüber den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 26. November 2008 das Vorkaufsrecht hinsichtlich der als Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks Nr. … mit einer Größe von ca. 53 m² aus. Der Entschädigungswert wurde auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses auf 5.585,00 € festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Verbreiterung der Zufahrt sowohl die Zu- wie auch die Ausfahrt vom Baugebiet verbessert werde. Insbesondere könnten Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge die öffentliche Verkehrsfläche sicher nutzen. Insofern rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verwirklichung des Bebauungsplans.

6

Mit ihren Widersprüchen machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, da keine Aussicht bestehe, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan jemals Rechtskraft erlangen könne. Wegen der Ausweisung eines weiteren großflächigen Baugebiets fehle es schon am Planerfordernis. Außerdem werde die vorgesehene Erschließung zu einer nicht vertretbaren finanziellen Belastung der Anlieger führen. Kostenaufwendig sei vor allem der Schutz der alten Sandsteinmauer sowie eines unter dem Bierkellerweg gelegenen ehemaligen Bierkellers des Anwesens H.straße Nr. … . Ferner sei auf die Bedenken der Straßenverwaltung hinzuweisen. Schließlich stehe der positive Bauvorbescheid für ein grenzständiges Wohnhaus entlang des Bierkellerwegs der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 wies der Kreisrechtsausschuss die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des geplanten Bebauungsplans bestünden nicht. Die Planung sei durch städtebauliche Gründe, insbesondere der Herbeiführung einer gesicherten Erschließung gerechtfertigt. Die Höhe der Erschließungskosten stelle keinen absoluten Hinderungsgrund dar. Die von der Straßenverwaltung aufgezeigten Probleme könnten bewältigt werden. Der Bauvorbescheid entfalte noch nicht die Wirkung einer Baugenehmigung. Schließlich sei der Zugriff lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks gerechtfertigt.

8

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids hingewiesen, die sich auch gegenüber einer nachträglichen Rechtsänderung durch einen Bebauungsplan durchsetze. Wegen dieser Bindungswirkung sei eine Sicherung der Bauleitplanung durch Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangene Urteil stattgegeben und die Bescheide vom 26. November 2008 nebst Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten Ende November 2008 nicht vorgelegen. Zwar dürfe das Vorkaufsrecht auch schon während des Planaufstellungsverfahrens ausgeübt werden, allerdings erst nach Beginn der öffentlichen Auslegung. Diese Voraussetzung habe im November 2008 deshalb nicht mehr vorgelegen, weil die Beklagte zwischenzeitlich die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach vorheriger Erstellung eines Umweltberichts erkannt habe. Unter diesen Umständen sei die im Jahr 2006 vorgenommene Auslegung nicht mehr maßgebend. Im Übrigen stehe aber auch der bestandskräftige Bauvorbescheid der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen. Er hindere nämlich für die Dauer seiner Geltung die Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Verbreiterung des Bierkellerwegs. Zwar sei die Gemeinde durch den Bauvorbescheid nicht gehindert, die Parzelle Nr. … zu überplanen und dort eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche vorzusehen. Indessen lasse sich eine solche Festsetzung aufgrund des Bauvorbescheids auf absehbare Zeit nicht verwirklichen. In einem solchen Fall sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

10

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Vorkaufsrecht sei zu Recht ausgeübt worden. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangte öffentliche Auslegung habe stattgefunden. Diese Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts entfalle nicht dadurch, dass eine erneute öffentliche Auslegung erfolge, was nicht selten lediglich aus Gründen besserer Akzeptanz geschehe. Entscheidend sei bei einer Planänderung allein, ob die in Anspruch genommene Fläche weiterhin für einen öffentlichen Nutzungszweck überplant sei. Dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren noch geändert werden müsse, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass den Anforderungen an die öffentliche Auslegung nicht in jeder Hinsicht genügt worden sei. Die erfolgte Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Text und Begründung einschließlich landespflegerischem Planungsbeitrag sei insofern ausreichend. Der Rechtsverkehr verlange hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausübung des Vorkaufsrechts eine klare und eindeutige Regelung. Darüber hinaus verlange das Gesetz weder formelle noch materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs. Schließlich stehe die Bindungswirkung des Bauvorbescheids der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen, weil diese lediglich zu einer Änderung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen führe.

11

Die Beklagte beantragt,

12

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. August 2010 die Klagen abzuweisen.

13

Die Kläger beantragen,

14

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

15

Sie führen zur Begründung aus: Die 2006 erfolgte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung obsolet. Ferner weise der Planentwurf die zur Bejahung der Gemeinwohlrechtfertigung notwendige Planreife nicht auf. Schon wegen der langen Verfahrensdauer sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan jemals beschlossen werde. Derzeit stehe einem solchen Beschluss schon die fehlende Anpassung an den Flächennutzungsplan entgegen. Im Übrigen erweise sich der Bauvorbescheid als Hinderungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Denn durch die Zulassung des Vorkaufsrechts würde sich der Bebauungsplan gegenüber dem Regelungsgehalt des Bauvorbescheids durchsetzen, was mit dessen Bindungswirkung auch gegenüber späteren Rechtsänderungen nicht vereinbar sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behörden- und Planaufstellungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen.

18

Zwar hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klagen zu Recht bejaht. Insbesondere sind sowohl die Klägerin zu 2) als Grundstücksverkäuferin und damit Adressatin des Vorkaufsrechtsbescheids (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) als auch der Kläger zu 1) als Grundstückskäufer zur Anfechtung des Vorkaufsrechtsbescheids befugt. Für den Käufer wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt, was seine Klagebefugnis begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5). Die Anfechtbarkeit durch den Käufer wird auch in § 28 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 BauGB vorausgesetzt.

19

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Vorkaufsrechtsbescheide vom 26. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2010 sind rechtmäßig und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt.

20

I. In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Vorkaufsrecht wurde entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt. Die für Verpflichtungserklärungen der Gemeinde gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemO erforderliche Form der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister wurde gewahrt. Den Bescheiden vom 26. November 2008 ging ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats voraus. Schließlich wird in den Bescheiden entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Verwendungszweck des in Anspruch genommenen Grundstücksteils angegeben (Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche).

21

II. Die Vorkaufsrechtsbescheide genügen auch den Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit gemäß § 24 BauGB.

22

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Der notarielle Grundstückskaufvertrag liegt hier vor. Ferner macht die Beklagte ihr Vorkaufsrecht für eine Fläche geltend, für die im Bebauungsplan „I.“ eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgt ist. Dass die öffentliche Zwecksetzung nur für eine Teilfläche des verkauften Grundstücks gilt, hindert nicht das Entstehen des Vorkaufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293 und juris, Rn. 15). Ob ein Grundstücksverkäufer die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen kann, wenn für ihn das Restgrundstück beim Zugriff lediglich auf eine Teilfläche nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (vgl. hierzu Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 24 Rn. 9 m.w.N.), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da dies von der Klägerin zu 2) nicht geltend gemacht worden und ein Wegfall der Privatnützigkeit des Restgrundstücks angesichts der Abtrennung lediglich eines Grundstücksstreifens von 1 m Breite auch nicht ersichtlich ist.

23

2. Das Vorkaufsrecht ist auch fehlerfrei ausgeübt worden.

24

a) § 24 Abs.1 Satz 2 BauGB erlaubt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Fall von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits in der Aufstellungsphase des Bebauungsplanes. Die hierfür genannten Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses und des Beginns der öffentlichen Auslegung lagen bei Erlass der Vorkaufsrechtsbescheide am 26. November 2008 vor.

25

Der Aufstellungsbeschluss war am 16. Oktober 2003 gefasst geworden. Der Planentwurf hatte nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich ausgelegen.

26

Dass die Beklagte danach den Entschluss gefasst hatte, eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen, lässt das Vorliegen dieser formalen Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht wieder entfallen. Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen, den zeitlichen Beginn für die Ausübungsbefugnis eindeutig festzulegen. Dies spricht dafür, auf die im Planaufstellungsverfahren erstmalig durchgeführte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzustellen. Die Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs nach öffentlicher Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nicht ungewöhnlich und entspricht dem Zweck der Beteiligungsvorschriften. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt in diesem Fall eine erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Vor diesem Hintergrund hätte es in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer klarstellenden Regelung bedurft, wenn eine erstmalige öffentliche Anhörung ihre Bedeutung für die Ausübung des Vorkaufsrechts verlieren sollte, sobald die Gemeinde sich zu einer Wiederholung der Anhörung entschließt. Eine solche Klarstellung fehlt im Gesetz. Im Übrigen wird mit dem „Beginn der (erstmaligen) öffentlichen Auslegung“ nur eine von mehreren – auch inhaltlichen – Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts genannt mit der Folge, dass die für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung maßgebenden Gründe nicht unberücksichtigt bleiben. Betrifft etwa die Planänderung gerade die den Zugriff auf das Grundstück rechtfertigende Festsetzung für einen öffentlichen Nutzungszweck liegt kein „Fall der Nummer 1“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, so dass sich die Ausübung des Vorkaufsrechts schon aus diesem Grunde verbietet. Sie wäre dann auch nicht zum Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

27

Dieses Verständnis des Merkmals „Beginn der öffentlichen Auslegung“ entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, soweit er den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist. Das in der früheren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1976 vorgesehene gemeindliche Vorkaufsrecht bereits unmittelbar nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses war zunächst im BauGB 1987 abgeschafft worden und auch im Entwurf zum BauROG 1998 ursprünglich nicht vorgesehen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 24 Rn. 7; Roos, in: Brügelmann, BauGB, vor § 24, Rn. 4 ff.). Die jetzige Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB fand dann auf Anregung des Bundesrats Eingang in das Gesetz, und zwar mit der Begründung, dass den Gemeinden „bereits in einer planungsrechtlich früheren Phase unter erleichterten Bedingungen“ der Zugriff auf Flächen zu ermöglichen sei, die sie später aller Voraussicht nach ohnehin erwerben müssten (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 108).

28

Dass mit der im September/Oktober 2006 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentliche Auslegung begonnen hat im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Auslegung den strengen Anforderungen des BauGB 2004 deshalb nicht genügte, weil den ausgelegten Unterlagen ein Umweltbericht nach Maßgabe des § 2a Satz 2 BauGB nicht beigefügt war. Denn auch insofern ist daran festzuhalten, für den zeitlichen Beginn der Ausübungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf eindeutig erkennbare Umstände, also auf den tatsächlichen Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung abzustellen. Lediglich dann, wenn die erste öffentliche Auslegung an solch schweren Mängeln leidet, dass ihr Zweck, eine substantielle Anhörung zu ermöglichen, verfehlt würde, wird man nicht mehr von einem Beginn der öffentlichen Auslegung sprechen können. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Eine substantielle Anhörung setzt eine entsprechende Information über den geplanten Inhalt des Bebauungsplans, seine städtebauliche Rechtfertigung sowie seine Auswirkungen auch auf Natur und Umwelt voraus. Diesen Anforderungen ist hier mit dem ausgelegten Planentwurf und seiner Begründung sowie dem vorgelegten landespflegerischen Planungsbeitrag hinreichend Rechnung getragen.

29

b) Eine materielle Planreife im Sinne der sicheren Prognose, der vorliegende Planentwurf werde gültiges Ortsrecht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 7 B 355/01 -, ZfBR 2001, 424; VGH BW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 3 S 2509/07 -, ZfBR 2009, 71, jeweils zu § 33 BauGB), wird in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausdrücklich nicht verlangt. Sie kann auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angenommen werden (so ausdrücklich: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rn. 2944; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 24 Rn. 8; a.A., allerdings im Zusammenhang mit dem Kriterium der Allgemeinwohlrechtfertigung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Roos, a.a.O., § 24 Rn. 47a; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 24 Rn. 67a).

30

Schon die formelle Planreife wird nicht verlangt. Denn § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt auf den Beginn der öffentlichen Auslegung ab, wohingegen formelle Planreife erst nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angenommen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ohne formelle Planreife fehlt jedoch eine ausreichende Grundlage für die geforderte sichere Prognose.

31

Darüber hinaus kann der Regelung in § 24 BauGB auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, wonach das Planentwurfs-Vorkaufsrecht nur bei materieller Planreife ausgeübt werden darf (so allerdings: Roos, a.a.O.). Im Gegenteil spricht nach Auffassung des Senats gerade der systematische Zusammenhang von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegen eine solche Auslegung. Der Gesetzgeber hat das gemeindliche Vorkaufsrecht an unterschiedliche Tatbestände, insbesondere an gänzlich unterschiedliche Konkretisierungsgrade der Bauleitplanung geknüpft. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt einen gültigen Bebauungsplan, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine Bebauungsmöglichkeit nach § 33 BauGB, also das Vorliegen formeller und materieller Planreife. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB genügt das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplans, wobei § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine weitere Vorverlagerung des Ausübungszeitpunkts in das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans erlaubt, dann aber nur, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan die verlangte Wohnnutzung darstellt. Schließlich lässt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht auch in einem Umlegungsgebiet entstehen, was einen Umlegungsbeschluss nach § 47 BauGB voraussetzt, der aber wiederum bereits während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, also im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss, gefasst werden kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 24 Rn. 11 [Planreife des Bebauungsplanentwurfs nicht erforderlich]). Angesichts dieser sehr unterschiedlichen Regelungen zur Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts wäre es mit den Grundsätzen systematischer Auslegung nicht vereinbar, in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung als ungeschriebene Voraussetzung die materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs zu verlangen.

32

c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bescheide vom 26. November 2008 ist auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

33

Im Unterschied zur Enteignung, bei der der Zugriff auf ein Grundstück nur erlaubt ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert (§ 87 Abs. 1 BauGB), genügt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits die Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Die abweichenden Regelungen beruhen auf der unterschiedlichen Intensität des Eingriffs in zivile Rechtspositionen. Im Falle des Vorkaufsrechts erleidet der Verkäufer keinen zwangsweisen Zugriff auf sein Eigentum, vielmehr ist er zu dessen Abgabe freiwillig bereit; allerdings muss er sich gegebenenfalls als Kaufpreis auf den Verkehrswert des Grundstücks verweisen lassen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für den Käufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Vorkaufsrechtsausübung darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5).

34

Die Bejahung der Allgemeinwohlrechtfertigung verlangt eine Interessenabwägung, bei der das gesetzlich anerkannte Erwerbsmotiv der Gemeinde ein solches Gewicht haben muss, dass dahinter das entgegenstehende Interesse der Vertragsparteien an freier Disposition zurückzutreten hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U.; dazu: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 4 B 245.89 –, NJW 1990, 2703 und juris, Rn. 3 und 9 [„überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit“]; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 63 f.). Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man in der Interessenabwägung nur dann ein Überwiegen der Allgemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck eine hinreichende Realisierungschance besteht. Wenn auch im Frühstadium des Planaufstellungsverfahrens („nach Beginn der öffentlichen Auslegung“) noch nicht die sichere Erwartung verlangt werden kann, dass der Bebauungsplanentwurf gültiges Ortsrecht wird (materielle Planreife), so darf umgekehrt die Realisierung des öffentlichen Nutzungszwecks auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein.

35

Gemessen daran ist die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall zur Sicherung der beabsichtigten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem 1 m breiten östlichen Randstreifen der ehemaligen Parzelle-Nr. … durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

36

(1) Entgegen der Auffassung der Kläger kann dem Bebauungsplan „I.“ nach Auffassung des Senats die Verwirklichungschance nicht gänzlich abgesprochen werden.

37

Die Planung verfolgt das legitime städtebauliche Ziel, die unbefriedigende Erschließungssituation für die im rückwärtigen Bereich der H.straße entstandene Wohnbebauung auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zu verbessern. § 123 Abs. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen. Dass der Ausbauzustand der verkehrlichen Anbindung der rückwärtigen Wohnhäuser unzureichend ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Verbesserung der Erschließung dient insbesondere die Verbreiterung des östlich des Grundstücks der Klägerin zu 2) verlaufenden Wegs. Die von der Straßenverwaltung im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken wegen der unzureichenden Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich des ehemaligen Bierkellerwegs in die Hauptstraße erscheinen nicht unüberwindbar. Die aufgezeigten Probleme bestehen bereits heute. Sie würden sich auch unabhängig von dem Bebauungsplan durch die im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003/26. April 2007 zugelassene Bebauung noch verstärken. Ein zusätzlicher Anliegerverkehr allein durch den Bebauungsplan würde lediglich durch die Bebauung der beiden Baugrundstücke im Nordwesten des Plangebiets bewirkt. Dieser allerdings nur geringfügigen planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens steht die auf der Grundlage des Bebauungsplans ermöglichte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gegenüber. So erlaubt die Verbreiterung des ehemaligen Bierkellerwegs auf 5 m einen Begegnungsverkehr. Eine Verbesserung der Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich wird durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Anbringung eines Verkehrsspiegels sowie die Verbreiterung des Bürgersteigs an der Nordseite der H.straße zu erwarten sein. Dafür, dass ein den Verkehrsanforderungen gerecht werdender und auch die vorhandene Bebauung schonender Ausbau des ehemaligen Bierkellerwegs technisch unmöglich ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Sorge der Kläger vor einem unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand lässt sich dahin deuten, dass auch sie die technische Machbarkeit letztlich nicht bezweifeln.

38

Soweit die Kläger die fehlende Realisierungschance des Planentwurfs mit der Unverhältnismäßigkeit der Erschließungsaufwendungen begründen, fehlt es auch insofern an hinreichenden Anhaltspunkten für ein unüberwindliches Planungshindernis. Allerdings ist die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung gehalten, auch die mit der Planung einhergehenden finanziellen Folgen für die betroffenen Grundstückseigentümer abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 – 4 BN 39.02 –, BRS 66 Nr. 3 und juris, Rn. 8). Liegen städtebauliche Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor, so wird die Besorgnis einer künftigen Belastung mit Erschließungsbeiträgen im Allgemeinen allerdings nicht so gewichtig sein, dass es dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, ebenda; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 197).

39

Auch unter dem Aspekt des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ergibt sich kein endgültiges Planungshindernis. Zwar stellt der Flächennutzungsplan das Plangebiet derzeit als gemischte Baufläche (M) dar, wohingegen im Entwurf des Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt ist. Insofern besteht allerdings im Laufe des Planaufstellungsverfahrens noch die Möglichkeit, die beiden Bauleitpläne einander anzupassen.

40

Sind somit keine von vornherein unüberwindlichen Planungshindernisse erkennbar, so überwiegt bei der Abwägung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Interesse der Antragsgegnerin, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts sich die Möglichkeit zu erhalten, die beabsichtigte planerische Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu verwirklichen. Da sich der Zugriff auf das Grundstück der Klägerin zu 2) lediglich auf einen Streifen von 1 m Breite beschränkt und eine bauliche Nutzung des Restgrundstücks ohne Weiteres erhalten bleibt, muss das private Interesse der Kläger am Vollzug ihres Grundstückskaufvertrags zurückstehen.

41

(2) Schließlich ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch nicht durch den positiven Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) gesperrt.

42

Zunächst teilt der Senat die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Bescheid vom 20. Juni 2003 um einen positiven Bauvorbescheid handelt, dessen Wirkung durch Bescheid vom 26. April 2007 bis zum 26. Juli 2011 verlängert worden ist. Zwar entspricht der Wortlaut der Verfügung nicht dem Inhalt eines Bauvorbescheids, bei dem es sich um die teilweise Vorwegnahme des feststellenden Teils einer Baugenehmigung handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2007 – 8 A 10260/07.OVG –, juris, Rn. 20). Die von der Baugenehmigungsbehörde verwendete Formulierung, für das Bauvorhaben werde die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung „in Aussicht gestellt“, ist jedoch lediglich sprachlich ungenau. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt handelt es sich dabei nicht bloß um eine Zusage, die unter dem Vorbehalt der unveränderten Rechtslage stünde (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Weil der Antrag der Klägerin zu 2) ausdrücklich eine Bauvoranfrage beinhaltete, hätte die Baugenehmigungsbehörde den Antrag teilweise ablehnen müssen, wenn sie bloß eine Zusage hätte erteilen wollen. Dies war indes ersichtlich nicht gewollt, wofür letztlich auch die Überschrift der Verfügung als „Bauvorbescheid“ spricht.

43

Die Feststellungwirkung des Bescheids vom 20. Juni 2003 erstreckt sich vor dem Hintergrund der Regelung in § 72 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO i.V.m. § 66 Abs. 3 LBauO zunächst auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus kann auch eine Abweichungsentscheidung nach § 69 LBauO Gegenstand eines Bauvorbescheids sein. Insofern unterstellt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dass die Behörde stillschweigend eine Abweichung von dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBauO erteilt hat, wonach die Abstandsfläche auf dem Baugrundstück liegen muss.

44

Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet im Rahmen seiner Feststellungen Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung darf aus den im Bauvorbescheid festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht versagt werden. Diese Bindungswirkung setzt sich auch gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durch. Dies wird in § 14 Abs. 3 BauGB für den Fall der Veränderungssperre bestätigt, ergibt sich aber letztlich aus der dem Bauvorbescheid bzw. einer Baugenehmigung nach Landesrecht zukommenden Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –, BVerwGE 69, 1 und juris, Rn. 14).

45

Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin zu 2) auch bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht aus den im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003 positiv festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens versagt werden dürfte.

46

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass diese dem Bauvorbescheid zukommende Bindungswirkung durch die Zulassung des Vorkaufsrechts unterlaufen würde, was zu einer entsprechenden Begrenzung der Vorkaufsrechtsbefugnis führen müsse. Die Durchsetzungskraft des Bauvorbescheids gegenüber späteren Rechtsänderungen und das Zugriffsrecht der Gemeinde zur Verwirklichung bauplanerischer Festsetzungen bestehen vielmehr unabhängig voneinander; sie überlagern sich, ohne sich auszuschließen. Der Bauvorbescheid betrifft die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und damit letztlich das Interesse an dessen Verwirklichung und Fortbestand. Das Vorkaufsrecht ermöglicht die Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage. Ohne Ausübung des Vorkaufsrechts würde sich der Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) auch gegenüber einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan „I.“ und einer darin festgesetzten Verkehrsfläche auf dem Baugrundstück ohne weiteres durchsetzen. Umgekehrt würde indes auch eine bereits verwirklichte Bebauung auf dem betroffenen Grundstück den Zugriff der Gemeinde zwecks Herstellung plankonformer Zustände nicht grundsätzlich ausschließen, wobei der Zugriff durch Enteignung oder - als milderes Mittel - durch Ausübung des Vorkaufsrechts geschehen könnte. Diese Zugriffsmöglichkeit auch auf einen vorhandenen und aufgrund Baugenehmigung gesicherten Baubestand ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris Rn. 4). Die Ausübung des Vorkaufsrechts dient hier dazu, nach Erwerb des Grundstücks die der Planung widersprechende Bebauung abzureißen und das Grundstück einer plankonformen Nutzung zuzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob der Bebauungsplan bereits erlassen wurde oder sich erst im Planaufstellungsverfahren befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O. in Verbindung mit dem vorangehenden Urteil des OVG RP vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U. [Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1976 zwecks Abriss des vorhandenen Gebäudes und Herbeiführung einer dem Planentwurf konformen Nutzung]).

47

Verbietet schon ein vorhandener Baubestand nicht grundsätzlich die Ausübung des Vorkaufsrechts, so können aus dem durch Bauvorbescheid oder Baugenehmigung gesicherten Anspruch auf Herstellung eines solchen Bestandes keine weitergehenden Rechte erwachsen.

48

Bezieht sich die Zugriffsmöglichkeit der Gemeinde lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks, so stellt sich allenfalls die Frage, ob der Verkäufer die Übernahme des vollständigen Grundstücks verlangen darf, weil ihm das Restgrundstück eine sinnvolle Nutzung nicht mehr ermöglicht (vgl. hierzu: BGH, a.a.O., juris, Rn. 29 und 33). Diese Frage stellt sich hier aus den oben bereits dargelegten Gründen indes nicht.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache Gelegenheit gibt, die Anforderungen an die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtsgrundsätzlich zu klären.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.585,00 € (pro Kläger jeweils die Hälfte des festgelegten Verkehrswertes) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die beklagte Stadt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2007 - ... UR .../07 - erwarben die Kläger zu gleichen Teilen vom inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen das auf Gemarkung der Beklagten im Gewann „Johanneswegle“ gelegene Grundstück Flst. Nr. 7042 mit einer Fläche von 1.872 qm zu einem Kaufpreis von EUR 57.000,--. Das im Außenbereich liegende, landwirtschaftlich genutzte, möglicherweise noch mit Viehunterständen teilweise bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 24.07.2004 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe. Danach sind ca. 80 % der veräußerten Grundstücksfläche als Wohnbaufläche, der südöstliche Teilbereich hingegen als Grünfläche (Schutzstreifen zum angrenzenden Wald) dargestellt.
Von diesem Kaufvertrag erhielt die Beklagte, die dem Ehemann der Beigeladenen für eben dieses Grundstück im Hinblick auf die nur teilweise Darstellung einer Wohnbaufläche und die aufgrund der äußersten Randlage und der derzeitigen Planungsabsichten nicht absehbare Aufstellung eines Bebauungsplans unter dem 06.11.2006 ein Kaufangebot lediglich zu EUR 46.800,-- (1.872 qm x EUR 25,--/qm) unterbreitet hatte, am 26.02.2007 durch ein Schreiben des beurkundenden Notars vom 22.02.2007 Kenntnis, mit dem dieser namens und im Auftrag der Vertragsparteien die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB beantragt hatte.
Aufgrund einer Empfehlung des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007, innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich „Vorratshaltung“ zu betreiben und zu diesem Zwecke das Vorkaufsrecht auszuüben, und der dortigen Erwägung, dass es ungeachtet dessen, dass (wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden könne, von Vorteil sei, dort langfristig über Manövriermasse (als Tauschland für künftige dem öffentlichen Interesse dienende Flächen) zu verfügen, beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung vom 27.03.2007, das der Beklagten an dem zwischen den bereits stadteigenen Grundstücken Flst. Nr. 7040/1 und Nr. 7043 liegenden Grundstück zustehende Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB auszuüben.
Nachdem die Beklagte die Kaufvertragsparteien unter dem 29.03.2007 über ihre Absicht, das Vorkaufsrecht auszuüben, in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, übte sie mit Bescheid vom 13.04.2007 gegenüber dem Ehemann der Beigeladenen das Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flst. Nr. 7042 mit 1.872 qm zum vereinbarten Kaufpreis aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie in diesem Gebiet keinen allzu großen Flächenanteil besitze, weshalb sie das Grundstück zur Vergrößerung ihres dortigen Eigentumsanteils benötige. Bei diesem handle es sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich, für die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt sei. Eine Abwendung des Vorkaufsrechts scheide aus, weil die Verwendung des Grundstücks noch nicht bestimmt bzw. mit ausreichender Sicherheit bestimmbar sei.
Gegen diesen ihnen nachrichtlich zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 25.04./30.04.2007 Widerspruch. Diesen begründeten Sie damit, dass sich der Begründung des Bescheids nicht entnehmen lasse, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Dieses sei kein Instrument einer gemeindlichen Bodenbevorratungspolitik. Das Grundstück liege auch eher im mittleren Bereich als am äußersten Rand des Flächennutzungsplans.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB lägen vor. In dem vorgesehenen Wohngebiet im Gewann „Johanneswegle“ besitze sie keinen allzu großen Flächenanteil, weshalb das Grundstück zur Vergrößerung ihres dortigen Eigentumsanteils benötigt werde. Der Erwerb von Grundstücken als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land, sei ein in der Regel vom Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 24 Abs.3 BauGB gerechtfertigter Verwendungszweck. Eine Abwendung des Vorkaufsrechts scheide aus den Gründen des Ausgangsbescheids aus.
Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung haben die Kläger Klage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie sich weiter gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht wenden. Nach Zustellung der Klage an die Beklagte am 19.06.2007, hat das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - mit Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 250/07 - den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage haben die Kläger geltend gemacht, dass die von der Beklagten angeführten Gründe die Ausübung des Vorkaufsrechts, die einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle, nicht rechtfertigten. Dem Grundstück komme auch aufgrund seiner Lage keine besondere Bedeutung zu. Da nahezu jedes der dortigen Grundstücke bis an den südwestlichen Rand der ausgewiesenen Wohnbaufläche reiche, treffe die Begründung letztlich auf alle Grundstücke des Wohngebiets zu. Aufgrund der in § 24 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers dürfe die Beklagte ihr Vorkaufsrecht jedoch nur beschränkt ausüben. So müsse das Wohl der Allgemeinheit gerade im Hinblick auf den Erwerb dieses Grundstücks begründet werden. Mit den von der Beklagten angeführten Gründen werde letztlich eine Bodenbevorratung für alle möglichen, später in Betracht kommenden denkbaren Zwecke betrieben. § 24 BauGB diene jedoch nicht einer gezielten gemeindlichen Bodenbevorratungspolitik; entsprechende Vorschläge der Gemeinden seien bewusst nicht ins Baugesetzbuch übernommen worden. Dass die Beklagte Austausch- und Ersatzland benötige, werde schließlich durch keinen konkreten Sachverhalt belegt, sondern stelle lediglich eine theoretische, allgemeine Überlegung dar, wie das Grundstück möglicherweise später verwendet werden könnte. Da das Vorkaufsrecht ein streng planakzessorisches Instrument sei, sei seine Ausübung etwa dann gerechtfertigt, wenn für die betroffenen Außenbereichsflächen „alsbald“ ein Bebauungsplan aufgestellt werden solle. Dies sei jedoch nach den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 06.11.2006 gerade nicht der Fall. Im Übrigen komme nach dem Flächennutzungsplan ohnehin nur eine Teilfläche des Grundstücks für eine Wohnnutzung in Betracht, weshalb schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vorlägen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 3 BauGB - anders als eine Enteignung (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB) - bereits dann zulässig sei, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Insofern genüge, dass der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten boden- und eigentumspolitischen sowie städtebaulichen Zwecken erfolge und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt würden. Der gemeindliche Grunderwerb müsse mithin lediglich die Ziele und Zwecke einer Maßnahme fördern, mithin deren Durchführung erleichtern oder unterstützen. Bei den einzelnen Vorkaufstatbeständen gälten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Allgemeinwohlrechtfertigung. So müsse die jeweilige Verwendungsabsicht bei einem auf einen Flächennutzungsplan gestützten Vorkaufsrecht noch nicht so konkret sein, als wenn dieses auf einen Bebauungsplan gestützt werde. Insofern sei die im Widerspruchsbescheid angeführte Begründung ausreichend. Dem Grundstück komme im Übrigen durchaus besondere Bedeutung zu, nachdem es zwischen den bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Flst. Nr. 7040/1 und Flst. Nr. 7043 liege; insofern könne sie eine Arrondierung zu einer Gesamtfläche von 6.554 qm vornehmen und verfüge dann über eine Manövriermasse auch als Tauschland für künftige dem öffentlichen Interesse dienende Flächen. Auch in der Vergangenheit habe sie immer wieder Grundstücke mit dem Ziel erworben, bei dem Allgemeinwohl dienenden Maßnahmen handlungsfähig zu sein. So sei etwa auch das Flurbereinigungsverfahren „B 3 Ettlingen“ mit den Baumaßnahmen B-3-Umgehung, Wattkopftunnel und Albhochwasserregulierung dadurch erheblich vereinfacht bzw. teilweise gar erst ermöglicht worden, dass sie selbst erworbene Grundstücke zur Verfügung habe stellen können. Dass eine Kommune eine Bodenvorratspolitik für Grundstücke im Außenbereich betreibe, die für eine Wohnnutzung in Frage kämen, sei städtebaulich im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.
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Mit Urteil vom 24.01.2008 - 2 K 2600/07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt werde, auch vom Käufer angefochten werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte sei rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Dabei könne dahinstehen, ob die angefochtene Verfügung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die räumlichen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts nur für eine nicht vermessene Teilfläche des verkauften Grundstücks zuträfen, das Vorkaufsrecht jedoch hinsichtlich des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 7042 ausgeübt worden sei. Die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Dies setzte ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander im Widerstreit stehenden (privaten und öffentlichen) Interessen voraus. Entscheidend sei, dass im Einzelfall dem mit dem jeweiligen Vorkaufstatbestand nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB verfolgten Zweck entsprochen werde. Auch dieser Vorkaufstatbestand sei erst durch das WoBauErIG 1990 und das WoBauLG 1993 geschaffen worden (§ 3 Abs. 1 BauGB-MaßnG 1990 und 1993). Zum 01.01.1998 sei dieses dann in das BauGB übernommen worden. Nach dem WoBauErIG 1990 hätten neben einer verbesserten Förderung des Wohnungsbaus zur Bewältigung der erhöhten Wohnungsnachfrage als flankierende Maßnahme zum BauGB zeitlich befristete Erleichterungen des Planungs- und Baurechts geschaffen werden sollen, damit Wohnbauland zügig und in ausreichendem Umfang ausgewiesen und die Zulassung von Wohnbauvorhaben im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erleichtert würde (RegEWobauErIG). Das WoBauLG habe weitere Möglichkeiten zur verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland, vor allem für Wohnzwecke gebracht. Das BauGB-MaßnG habe dann Maßnahmen im Planungs- und Baurecht vorgesehen, um den Wohnbedarf der Bevölkerung künftig besser erfüllen zu können. Dieses Ziel sei vor allem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnG zum Ausdruck gekommen. Danach habe die Bauleitplanung einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung tragen sollen. Mit den Wohnzwecken dienenden Vorkaufsrechten habe die Vorbereitung und Durchführung von Wohnbauvorhaben in Gebieten erleichtert werden sollen, die die Gemeinde durch Bebauungspläne entwickeln wolle. Da der Gesetzgeber einen akuten Engpass auf dem Wohnungsbausektor habe überwinden wollen, habe das neue Vorkaufsrecht nur eingesetzt werden dürfen, um Wohnraum in absehbarer Zeit zu schaffen. Dessen Ausübung zum Zwecke einer allgemeinen Grundstücksbevorratung sei unzulässig gewesen. Diese mit der ursprünglichen Regelung verfolgten Ziele seien mit der Übernahme der Vorschriften in das BauGB 1998 nicht entfallen. Der Regierungsentwurf zum BauROG habe lediglich „das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland" aufgenommen, weshalb die Ausübung der Wohnzwecken dienenden Vorkaufsrechte nach wie vor nur gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinde alsbald die planerischen Voraussetzungen für den Wohnungsbau schaffen wolle. Am Gemeinwohl fehle es deshalb insbesondere dann, wenn lediglich Planungsgewinn abgeschöpft oder der Grundstücksvorrat der Gemeinde erweitert werden solle. Die Aufstellung eines Bebauungsplans müsse daher in absehbarer Zeit beabsichtigt sein. Das mit dem WoBauErIG eingeführte Vorkaufsrecht habe im Bereich eines Flächennutzungsplans die zügige Bebauung neu auszuweisender Wohngebiete sichern helfen sollen. Seien die gemeindlichen Entwicklungsabsichten demgegenüber zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmt, fehle es regelmäßig an einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit. Wolle eine Gemeinde das zu erwerbende Grundstück als Austausch- oder Ersatzland verwenden, sei die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Gemeinwohl nur dann gedeckt, wenn der Erwerb die zügige Schaffung von Wohnraum mittelbar erleichtern solle, etwa dann, wenn das Grundstück als Tauschland benötigt werde, um an anderer Stelle Wohnbauvorhaben verwirklichen zu können. Ein reiner Vorratserwerb widerspreche dem Gesetzeszweck und sei durch das Wohl der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Gemeinde das Grundstück nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung alsbald im Rahmen ihrer Veräußerungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Wohnungsbau zuzuführen. Ausgehend davon sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rechtswidrig, da es dem Schreiben des Planungsamts vom 07.03.2007 zufolge lediglich der Vorratshaltung diene. Auch aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 (- 3 UE 371/03 - juris) folge nichts anderes. Danach solle es zwar ausreichen, dass eine der jeweiligen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechende Verwendungsabsicht vorliege, jedoch habe die Beklagte derzeit überhaupt noch keine (konkrete) Verwendungsabsicht für das erworbene Grundstück.
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Gegen dieses, ihr am 01.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie (sinngemäß) beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 05.05.2008 verlängerten Begründungsfrist hat die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausübung des Vorkaufsrechts habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus dem Wohl der Allgemeinheit entsprochen. Es falle zunächst auf, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausschließlich auf einen einzigen Baugesetzbuchkommentar (Brügelmann) stütze. Ziehe man dagegen andere Literatur heran, ergebe sich ein anderes Bild. Danach sei es unerheblich, ob das Grundstück später Wohnzwecken zugeführt oder für eine andere Nutzung verwendet werde. Auch sei es vom Wohl der Allgemeinheit regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Erwerb von Grundstücken als Austausch oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land erfolge. Lediglich allgemeine bodenpolitische Erwägungen der Gemeinde reichten nicht aus. Auch der Entstehungsgeschichte lasse sich nicht entnehmen, dass das durch das BauGB-MaßnG geschaffene Vorkaufsrecht nur zur Schaffung von Wohnraum in absehbarer Zeit eingesetzt werden dürfte. Dagegen spreche bereits § 3 BauGB-MaßnG, welcher gerade nicht verlange, dass der in Aussicht genommene Bebauungsplan zur Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfes aufgestellt werden müsse. Den Gemeinden habe ein Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, um langfristig bestimmte Grundstücke zu sichern und dadurch eine sinnvolle Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgesichte des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die nicht unabhängig von der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB interpretiert werden könne. Sinn und Zweck sei es gewesen, den Gemeinden den Zugriff auf künftiges Bauland bereits zu einem Zeitpunkt zu sichern, zu dem die Bauerwartung und damit auch der Verkehrswert noch relativ niedrig lägen. Dementsprechend sähen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 3 BauGB-MaßnG als auch der Regierungsentwurf als alleinige Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes das Vorliegen eines Flächennutzungsplans vor, der das betreffende Grundstück als Bauland ausweise. Nachdem für die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB noch nicht einmal das Bestehen eines Flächennutzungsplans erforderlich sei, könne kaum verlangt werden, dass in absehbarer Zeit bereits ein aus dem noch gar nicht vorliegenden Flächennutzungsplan zu entwickelnder Bebauungsplan realisiert werden solle. Eine zeitnahe Ausweisung von Bauland könne daher nicht gefordert werden. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien folge nichts anderes. Insbesondere folge aus einem etwa verfolgten Zweck, die Entwicklung von Bebauungsplänen zu erleichtern, noch keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung eines auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gestützten Vorkaufsrechts. Nach dem Gesetzeswortlaut genüge bereits die Planungsabsicht hinsichtlich eines Flächennutzungsplans. Daran, dass der Zukauf eines zwischen zwei städtischen Grundstücken liegenden Grundstückes zwecks Arrondierung des zu sichernden Baulandes den zuvor dargestellten gesetzlichen Zielsetzungen entspreche, könne nicht ernsthaft gezweifelt werden. Eine große Fläche sei städtebaulich wesentlich sinnvoller als Bauland zu erschließen als die derzeit äußerst schmalen Grundstücke. Auch aus der Veräußerungspflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ergebe sich keine Verpflichtung, das Grundstück zeitnah einer Wohnbebauung zuzuführen. Grundstücke, die zu öffentlichen Zwecken benötigt würden, seien von der Veräußerungspflicht gerade ausgenommen. Insofern sei ausreichend, dass im Flächennutzungsplan hinreichend konkrete Festlegungen getroffen worden seien.
14 
Die Kläger und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Nachdem nur ein Teil - ca. 80% - des von ihnen erworbenen Grundstücks als Wohnbaufläche dargestellt sei, seien schon die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des ganzen Grundstücks nicht erfüllt. Das ausgeübte Vorkaufsrecht lasse sich auch nicht teilweise aufrechterhalten, da ihnen dann eine für sie nutzlose Fläche von ca. 240 qm verbliebe, was letztlich einer Enteignung gleichkäme. Die Ausführungen der Beklagten seien auch nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts als vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt anzusehen. Die geltend gemachte Arrondierung führe bei dem Zuschnitt der Grundstücke für sich genommen zu nichts. Ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse sei nicht zu erkennen. Einerseits sei von einem fiktiven Tausch- und Ersatzland, anderseits von Bauland die Rede. Bezeichnend sei der von einer Stadträtin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobene Einwand, „ dass man nicht wisse, wozu der Erwerb erfolgen solle“.
17 
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Kläger an.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2007 und 05.06.2007 aufgehoben.
20 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Für den Rechtsweg folgt dies bereits aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Den Klägern steht aber auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. So kann der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, außer vom Verkäufer, dem gegenüber es auszuüben ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), auch vom Käufer angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 -, UPR 1990, 386, Urt. v. 05.05.1988 - III ZR105/87 -, NJW 1989, 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 -, VBlBW 2000, 93; zu § 25 Abs.1 LWaldG bereits Senat, Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NuR 1998, 430), da diesem das vertraglich erworbene Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2007 über die Ausübung des ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zustehenden Vorkaufsrechts und deren Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Dies dürfte sich allerdings nicht schon daraus ergeben, dass - wie die Kläger meinen - das von der Beklagten in Anspruch genommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für das von ihnen erworbene Grundstück Flst. Nr. 7042 schon nicht entstanden wäre. Ein (allgemeines) Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht einer Gemeinde u. a. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans zu, s o w e i t es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
23 
Zwar trifft es zu, dass der seit 24.07.2004 rechtswirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe lediglich für den nordwestlichen Teilbereich (von ca. 80 %) des Grundstücks Flst. Nr. 7042 eine Wohnbaufläche darstellt. Dies führt indessen nur dazu, dass die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für die entsprechende, als Wohnbaufläche dargestellte Teilfläche vorlagen, sodass die Beklagte ihr Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht von vornherein nur in Bezug auf diese Teilfläche ausüben durfte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Eine Beschränkung des von der Beklagten gleichwohl für das gesamte Grundstück in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts auf jene Teilfläche wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Kläger mit dem Restgrundstück, wofür einiges spricht, nur mehr eine für sie nutzlose Fläche erwürben (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Mit diesem Einwand hätte selbst der Ehemann der Beigeladenen die Ausübung eines entsprechend beschränkten Vorkaufsrechts nicht verhindern können. Ihm wäre allenfalls die Möglichkeit verblieben, von der Beklagten jedenfalls die Übernahme auch des Restgrundstücks zu verlangen (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 2 BGB entspr., 92 Abs. 3 BauGB; hierzu auch BGH, Urt. v. 23.06.2006 - V ZR 17/06 -). Weitergehende Rechte stünden auch den Klägern nicht zu, die lediglich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch haben. Sollte ihnen nicht zuzumuten sein, Eigentümer des Restgrundstücks zu werden, wären sie auf die Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte gegenüber der Beigeladenen beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Auch im Hinblick auf den auf die Teilfläche entfallenden Kaufpreis - der Ehemann der Beigeladenen ging erkennbar von einem einheitlichen Richtwert von EUR 30,45 statt zunächst von EUR 36,--aus - bestünden keine Bedenken, den Bescheid teilweise aufrechtzuerhalten (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 1 BGB; hierzu BGH, Urt. v. 23.06.2006, a.a.O.).
24 
Das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht wäre allerdings auch hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche bereits nicht entstanden bzw. dürfte nicht mehr ausgeübt werden, wenn diese - entgegen der offenbaren Annahme des Verwaltungsgerichts - (auch) noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht als „unbebaut“ anzusehen sein sollte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB , § 24 Rn. 39); insofern bestehen aufgrund eines vom April 2005 datierenden Luftbildes (vgl. AS 81 der VG-Akten) nicht unerhebliche Zweifel. Ein Grundstück ist bereits dann als „bebaut“ anzusehen, wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 4 C 1.96 -, Buchholz 406.111 § 3 BauGB-MaßnG Nr. 1). Dies könnte hier (noch) der Fall sein, da auf der in Rede stehenden Teilfläche ausweislich des Luftbildes und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beteiligten offenbar Viehunterstände errichtet wurden. Anders zu beurteilen wäre dies möglicherweise dann, wenn es sich hierbei, wofür freilich wenig spräche, nur um eine geringfügige Bebauung handelte (wie etwa bei einer Einzäunung oder Wegebefestigung, vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; Paetow in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 24 Rn. 15; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 37; anders BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 24 Rn. 13; W. Schrödter, a.a.O., § 18c), aber auch dann, wenn eine nicht mehr genutzte und auch nicht mehr bestandsgeschützte oder - wie die Beklagte geltend macht - eine formell und materiell baurechtswidrige, erkennbar nicht legalisierungsfähige Anlage in Rede stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 15). All dies kann indes hier dahinstehen.
25 
b) Denn auch dann, wenn das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht aufgrund der in den maßgeblichen Zeitpunkten vorhandenen Bebauung hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche entstanden wäre und in der Folge auch grundsätzlich ausgeübt werden durfte, wäre dessen Ausübung (aufgrund eines Ausschussbeschlusses, vgl. zu entsprechenden - hier allerdings nicht bestehenden - Bedenken im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -) mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls als unzulässig anzusehen, weil das Wohl der Allgemeinheit - ausgehend von dem in den Bescheiden angegebenen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und ersichtlich auch allein beabsichtigten Verwendungszweck - eine solche nicht rechtfertigte (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
26 
Auch nach Auffassung des Senats ist die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts vom Wohl der Allgemeinheit nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen, was im ersteren Falle zumindest voraussetzt, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Daran fehlt es hier.
27 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wenn – sollte es nicht bereits nach § 26 BauGB ausgeschlossen sein (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 -) - damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3, Beschl. v. 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; auch BayVGH, Urt. v. 26.06.1985 - 1 B 84 A.1420 -, BayVBl. 1986, 181).
28 
Nach der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung benötigte die Beklagte das Grundstück „zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils“ in dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet bzw. als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land. Ob sich dies noch im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen der dem Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zugrundeliegenden Verwendungszwecke bewegt, begegnet bereits erheblichen Zweifeln. Jedenfalls wird ihnen vorliegend nicht entsprochen.
29 
Mit dem neu ins Baugesetzbuch aufgenommenen Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollte nämlich, was bereits der Wortlaut nahe legt, allein dem Ziel Rechnung getragen werden, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33).
30 
Dies erhellt letztlich auch aus der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entstehungsgeschichte. So war das gemeindliche Vorkaufsrecht, das zunächst ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung darstellt (BT-Drucks. 10/4630, S. 55), mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gegenüber der BBauG-Novelle 1976, mit der es zu einem Instrument der Steuerung der gemeindlichen Bodenpolitik gemacht werden sollte, wieder auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses zurückgeführt worden (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 56). Zwar brachte die - später auch ins Baugesetzbuch übernommene - Regelung in § 3 BauGB-Maßnahmegesetz wieder eine Erweiterung der gemeindlichen Vorkaufsrechte. Damit sollte jedoch lediglich die zügige Bebauung von noch im Bebauungsplan festzusetzenden Wohnbaugebieten erleichtert (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/6508, S. 1, 11; auch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG) bzw. dem Anliegen einer verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland vor allem für Wohnbauzwecke Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4047, S. 2). Ein seinerzeit vom Bundesrat angeregtes umfassendes Vorkaufsrecht auch zur Baulandbevorratung (BT-Drucks. 12/4208, S. 7) sollte gerade nicht eingeführt werden (vgl. auch BT-Drucks. 12/4208, S. 22 f.). Auch mit der Übernahme dieser Regelung ins Baugesetzbuch wurde lediglich das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland weiterverfolgt (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33 f.). Die vom Bundesrat verlangte Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf alle Bauflächen (vgl. BT-Drucks. 13/7886, S. 5) war demgegenüber nicht Gesetz geworden (vgl. bereits die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks. 13/8019).
31 
(1) Inwiefern bereits mit der Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils an Grundstücksflächen in einem als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet konkret dem Anliegen des Gesetzgebers entsprochen würde, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen, ist nicht zu erkennen. Auch wenn die entsprechenden Angaben über den Verwendungszweck, deren Anforderungen sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.), so zu verstehen sein sollten bzw. - falls es sich insofern um eine bloße Ordnungsvorschrift handelte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 22) - zumindest objektiv davon auszugehen wäre, dass die Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils selbstredend einmal dem Wohnungsbau zugute kommen sollte, weil auch das erworbene Grundstück für eine Wohnnutzung in Frage käme, änderte dies nichts an der fehlenden Konkretheit einer solchen Verwendungsabsicht. Auf eine solche kann indes mit Rücksicht auf den mit diesem Vorkaufsrecht verfolgten Zweck und den Umstand nicht verzichtet werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nicht - wie bei der Enteignung - erfordern (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), aber doch insofern rechtfertigen muss, als im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit a n g e s t r e b t werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.). Es genügt daher auch für das ins Baugesetzbuch übernommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht keineswegs, dass dieses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB entstanden war und grundsätzlich auch zu seiner Ausübung berechtigte (vgl. BT-Drucks. 11/6508, S. 14). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Vorkaufsrecht bei materieller Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs ggf. auch bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden k a n n (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71h; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 18g; hierzu auch das sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB). Denn dass im vorliegenden Fall überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit (durch eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung des Grundstücks als Wohnbauland) auch nur a n g e s t r e b t worden wären, ist nicht zu erkennen, nachdem nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27) Planungsvorstellungen der Beklagten, die hier auch nicht mit dem Plangeber des Flächennutzungsplans identisch ist, „(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann“ (vgl. internes Schreiben des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007 an die städtische Finanzverwaltung/Liegenschaftsabteilung und das Schreiben an den Beigeladenen vom 06.11.2006). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 – 3 UE 371/03 – (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde. Dass vorliegend noch keinerlei konkrete Planungsvorstellungen bestanden, wird auch in den Ausführungen zur Abwendung des Vorkaufsrechts, dem Vermerk der Liegenschaftsabteilung vom 12.03.2007 und dem von einer Stadträtin erhobenen, offenbar nicht widerlegten Einwand deutlich. Von einer Rechtfertigung des Wohls der Allgemeinheit in obigem Sinne könnte aber nur ausgegangen werden, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/6636, S. 27).
32 
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zeitlich nicht begrenzt sei, trifft dies zwar auf seine Entstehung und die spätere grundsätzliche Berechtigung zu seiner Ausübung zu; auch kommt es nicht darauf an, ob bzw. wann das Grundstück letztlich Wohnbauzwecken zugeführt wird (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 33; hierzu auch HessVGH, Urt. v. 20.06.2003 – 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123; BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 4 B 33.95 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass die A u s ü b u n g des der Gemeinde grundsätzlich zustehenden Vorkaufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss (vgl. § 24 Abs. 3 BauGB). Und davon kann nicht die Rede sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist, ob mit der Ausübung des Vorkaufsrechts überhaupt dem gesetzlich vorgegebenen Zweck entsprochen wird, insbesondere auch noch keinerlei Planentwürfe oder informelle Planungen vorliegen. Ob insofern nicht nur genügte, dass ein Bebauungsplan in absehbarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71b) bzw. in einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 31) aufgestellt werden soll, sondern mit einem solchen demnächst (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn.27) oder gar alsbald (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77: dann regelmäßig erfüllt; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71a) zu rechnen sein muss, kann hier dahinstehen. Insofern bestünde allerdings noch kein Widerspruch dazu, dass ein Grundstück bei Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht alsbald plangemäß verwendet werden muss (hierzu LG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.1983 – O (Baul) 10/83 -, VBlBW 1985, 72); denn bei einem Vorkaufsrecht besteht anders als hier bereits ein Bebauungsplan(entwurf). Zur Bewältigung eines dringenden Wohnungsbedarfs (vgl. § 1 BauGB-MaßnG) braucht ein solcher freilich im Hinblick auf die Gemeinwohlrechtfertigung nicht aufgestellt zu werden (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77).
33 
Auch der Hinweis der Beklagten auf die regelmäßig fehlende Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans führt vorliegend nicht weiter. Diese rechtfertigt es lediglich, die Angabe des Verwendungszwecks (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) inhaltlich nicht streng auf das Grundstück zu beziehen, um das Vorkaufsrecht nicht weitgehend leerlaufen zu lassen. Insofern genügte es, wenn das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung verwendet werden soll, ohne dass die spezifische Grundstücksnutzung schon feststehen muss (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 80; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71c; hierzu auch BGH, Urt. v. 07.03.1975 – V ZR 92/73 -, MDR 1975, 565). Daran, dass die Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung auch in zeitlicher Hinsicht konkret beabsichtigt sein muss, ändert dies nichts.
34 
(2) Soweit die Beklagte daneben auf die innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich zu betreibende „Vorratshaltung“ bzw. auf den Erwerb von Manövriermasse bzw. von Austausch- und Ersatzland verweist, vermag dies allein die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts ebenfalls nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen zu lassen (anders mglw. Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; unklar Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77). Die Beklagte übersieht, dass dies ungeachtet dessen, dass die Regelung des Vorkaufsrechts nach Übernahme der Regelungen des BauGB-Maßnahme-gesetz ins Baugesetzbuch zwar wieder erheblich ausgeweitet wurde und von den Gemeinden durchaus auch als Instrument gemeindlicher Bodenpolitik eingesetzt werden kann, nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vorkaufszwecke geschehen kann. Ein umfassendes allgemeines Vorkaufsrecht steht ihr nicht zu; das bisherige Vorkaufsrecht zum Erwerb von Austausch- und Ersatzland (§ 25a BBauG) ist schließlich bereits mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs entfallen. Auch der Erwerb von Grundstücken als Austausch- und Ersatzland kommt daher nur mehr im Rahmen der Zweckbindung der verbliebenen Vorkaufsrechte in Betracht (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; wohl auch BT-Drucks. 10/4630, S. 56; Stock, ZfBR 1987, 10 <13f.>). Hier ist jedoch auch nicht entfernt zu erkennen und schon gar nicht belegt, dass das in Rede stehende Grundstück konkret benötigt würde (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, § 24 Rn. 19), um durch einen späteren Tausch zumindest mittelbar anderweit den Wohnungsbau zu fördern oder zu erleichtern (vgl. Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71e; BT-Drucks. 11/6636, S. 27; vgl. zum Erwerb von Tauschland in einem Sanierungsgebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996, a.a.O.). Reine bzw. allgemeine bodenpolitische Erwägungen, insbesondere eine Vorratshaltung („Horten“ bzw. „Hamstern“; hierzu auch BGH, Urt. v. 03.07.1975, a.a.O.) im Hinblick auf irgendwelche öffentliche Zwecke vermögen daher im Hinblick auf die strenge Planakzessorietät dieses allgemeinen Vorkaufsrechts (vgl. BayVGH, Urt. v. Urt. v. 26.06.1985, a.a.O.) dessen Ausübung nicht zu rechtfertigen (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 64; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 38, 71e; Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 30, 31). Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 -; ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)-
35 
Nach alldem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
38 
Beschluss vom 25. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin lediglich öffentliche Interessen verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -). Insofern war an der (an der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren orientierten) vorläufigen Festsetzung nicht festzuhalten.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2007 und 05.06.2007 aufgehoben.
20 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Für den Rechtsweg folgt dies bereits aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Den Klägern steht aber auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. So kann der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, außer vom Verkäufer, dem gegenüber es auszuüben ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), auch vom Käufer angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 -, UPR 1990, 386, Urt. v. 05.05.1988 - III ZR105/87 -, NJW 1989, 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 -, VBlBW 2000, 93; zu § 25 Abs.1 LWaldG bereits Senat, Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NuR 1998, 430), da diesem das vertraglich erworbene Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2007 über die Ausübung des ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zustehenden Vorkaufsrechts und deren Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Dies dürfte sich allerdings nicht schon daraus ergeben, dass - wie die Kläger meinen - das von der Beklagten in Anspruch genommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für das von ihnen erworbene Grundstück Flst. Nr. 7042 schon nicht entstanden wäre. Ein (allgemeines) Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht einer Gemeinde u. a. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans zu, s o w e i t es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
23 
Zwar trifft es zu, dass der seit 24.07.2004 rechtswirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe lediglich für den nordwestlichen Teilbereich (von ca. 80 %) des Grundstücks Flst. Nr. 7042 eine Wohnbaufläche darstellt. Dies führt indessen nur dazu, dass die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für die entsprechende, als Wohnbaufläche dargestellte Teilfläche vorlagen, sodass die Beklagte ihr Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht von vornherein nur in Bezug auf diese Teilfläche ausüben durfte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Eine Beschränkung des von der Beklagten gleichwohl für das gesamte Grundstück in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts auf jene Teilfläche wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Kläger mit dem Restgrundstück, wofür einiges spricht, nur mehr eine für sie nutzlose Fläche erwürben (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Mit diesem Einwand hätte selbst der Ehemann der Beigeladenen die Ausübung eines entsprechend beschränkten Vorkaufsrechts nicht verhindern können. Ihm wäre allenfalls die Möglichkeit verblieben, von der Beklagten jedenfalls die Übernahme auch des Restgrundstücks zu verlangen (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 2 BGB entspr., 92 Abs. 3 BauGB; hierzu auch BGH, Urt. v. 23.06.2006 - V ZR 17/06 -). Weitergehende Rechte stünden auch den Klägern nicht zu, die lediglich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch haben. Sollte ihnen nicht zuzumuten sein, Eigentümer des Restgrundstücks zu werden, wären sie auf die Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte gegenüber der Beigeladenen beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Auch im Hinblick auf den auf die Teilfläche entfallenden Kaufpreis - der Ehemann der Beigeladenen ging erkennbar von einem einheitlichen Richtwert von EUR 30,45 statt zunächst von EUR 36,--aus - bestünden keine Bedenken, den Bescheid teilweise aufrechtzuerhalten (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 1 BGB; hierzu BGH, Urt. v. 23.06.2006, a.a.O.).
24 
Das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht wäre allerdings auch hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche bereits nicht entstanden bzw. dürfte nicht mehr ausgeübt werden, wenn diese - entgegen der offenbaren Annahme des Verwaltungsgerichts - (auch) noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht als „unbebaut“ anzusehen sein sollte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB , § 24 Rn. 39); insofern bestehen aufgrund eines vom April 2005 datierenden Luftbildes (vgl. AS 81 der VG-Akten) nicht unerhebliche Zweifel. Ein Grundstück ist bereits dann als „bebaut“ anzusehen, wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 4 C 1.96 -, Buchholz 406.111 § 3 BauGB-MaßnG Nr. 1). Dies könnte hier (noch) der Fall sein, da auf der in Rede stehenden Teilfläche ausweislich des Luftbildes und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beteiligten offenbar Viehunterstände errichtet wurden. Anders zu beurteilen wäre dies möglicherweise dann, wenn es sich hierbei, wofür freilich wenig spräche, nur um eine geringfügige Bebauung handelte (wie etwa bei einer Einzäunung oder Wegebefestigung, vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; Paetow in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 24 Rn. 15; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 37; anders BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 24 Rn. 13; W. Schrödter, a.a.O., § 18c), aber auch dann, wenn eine nicht mehr genutzte und auch nicht mehr bestandsgeschützte oder - wie die Beklagte geltend macht - eine formell und materiell baurechtswidrige, erkennbar nicht legalisierungsfähige Anlage in Rede stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 15). All dies kann indes hier dahinstehen.
25 
b) Denn auch dann, wenn das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht aufgrund der in den maßgeblichen Zeitpunkten vorhandenen Bebauung hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche entstanden wäre und in der Folge auch grundsätzlich ausgeübt werden durfte, wäre dessen Ausübung (aufgrund eines Ausschussbeschlusses, vgl. zu entsprechenden - hier allerdings nicht bestehenden - Bedenken im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -) mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls als unzulässig anzusehen, weil das Wohl der Allgemeinheit - ausgehend von dem in den Bescheiden angegebenen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und ersichtlich auch allein beabsichtigten Verwendungszweck - eine solche nicht rechtfertigte (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
26 
Auch nach Auffassung des Senats ist die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts vom Wohl der Allgemeinheit nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen, was im ersteren Falle zumindest voraussetzt, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Daran fehlt es hier.
27 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wenn – sollte es nicht bereits nach § 26 BauGB ausgeschlossen sein (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 -) - damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3, Beschl. v. 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; auch BayVGH, Urt. v. 26.06.1985 - 1 B 84 A.1420 -, BayVBl. 1986, 181).
28 
Nach der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung benötigte die Beklagte das Grundstück „zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils“ in dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet bzw. als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land. Ob sich dies noch im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen der dem Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zugrundeliegenden Verwendungszwecke bewegt, begegnet bereits erheblichen Zweifeln. Jedenfalls wird ihnen vorliegend nicht entsprochen.
29 
Mit dem neu ins Baugesetzbuch aufgenommenen Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollte nämlich, was bereits der Wortlaut nahe legt, allein dem Ziel Rechnung getragen werden, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33).
30 
Dies erhellt letztlich auch aus der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entstehungsgeschichte. So war das gemeindliche Vorkaufsrecht, das zunächst ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung darstellt (BT-Drucks. 10/4630, S. 55), mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gegenüber der BBauG-Novelle 1976, mit der es zu einem Instrument der Steuerung der gemeindlichen Bodenpolitik gemacht werden sollte, wieder auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses zurückgeführt worden (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 56). Zwar brachte die - später auch ins Baugesetzbuch übernommene - Regelung in § 3 BauGB-Maßnahmegesetz wieder eine Erweiterung der gemeindlichen Vorkaufsrechte. Damit sollte jedoch lediglich die zügige Bebauung von noch im Bebauungsplan festzusetzenden Wohnbaugebieten erleichtert (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/6508, S. 1, 11; auch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG) bzw. dem Anliegen einer verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland vor allem für Wohnbauzwecke Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4047, S. 2). Ein seinerzeit vom Bundesrat angeregtes umfassendes Vorkaufsrecht auch zur Baulandbevorratung (BT-Drucks. 12/4208, S. 7) sollte gerade nicht eingeführt werden (vgl. auch BT-Drucks. 12/4208, S. 22 f.). Auch mit der Übernahme dieser Regelung ins Baugesetzbuch wurde lediglich das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland weiterverfolgt (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33 f.). Die vom Bundesrat verlangte Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf alle Bauflächen (vgl. BT-Drucks. 13/7886, S. 5) war demgegenüber nicht Gesetz geworden (vgl. bereits die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks. 13/8019).
31 
(1) Inwiefern bereits mit der Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils an Grundstücksflächen in einem als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet konkret dem Anliegen des Gesetzgebers entsprochen würde, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen, ist nicht zu erkennen. Auch wenn die entsprechenden Angaben über den Verwendungszweck, deren Anforderungen sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.), so zu verstehen sein sollten bzw. - falls es sich insofern um eine bloße Ordnungsvorschrift handelte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 22) - zumindest objektiv davon auszugehen wäre, dass die Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils selbstredend einmal dem Wohnungsbau zugute kommen sollte, weil auch das erworbene Grundstück für eine Wohnnutzung in Frage käme, änderte dies nichts an der fehlenden Konkretheit einer solchen Verwendungsabsicht. Auf eine solche kann indes mit Rücksicht auf den mit diesem Vorkaufsrecht verfolgten Zweck und den Umstand nicht verzichtet werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nicht - wie bei der Enteignung - erfordern (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), aber doch insofern rechtfertigen muss, als im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit a n g e s t r e b t werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.). Es genügt daher auch für das ins Baugesetzbuch übernommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht keineswegs, dass dieses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB entstanden war und grundsätzlich auch zu seiner Ausübung berechtigte (vgl. BT-Drucks. 11/6508, S. 14). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Vorkaufsrecht bei materieller Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs ggf. auch bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden k a n n (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71h; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 18g; hierzu auch das sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB). Denn dass im vorliegenden Fall überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit (durch eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung des Grundstücks als Wohnbauland) auch nur a n g e s t r e b t worden wären, ist nicht zu erkennen, nachdem nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27) Planungsvorstellungen der Beklagten, die hier auch nicht mit dem Plangeber des Flächennutzungsplans identisch ist, „(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann“ (vgl. internes Schreiben des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007 an die städtische Finanzverwaltung/Liegenschaftsabteilung und das Schreiben an den Beigeladenen vom 06.11.2006). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 – 3 UE 371/03 – (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde. Dass vorliegend noch keinerlei konkrete Planungsvorstellungen bestanden, wird auch in den Ausführungen zur Abwendung des Vorkaufsrechts, dem Vermerk der Liegenschaftsabteilung vom 12.03.2007 und dem von einer Stadträtin erhobenen, offenbar nicht widerlegten Einwand deutlich. Von einer Rechtfertigung des Wohls der Allgemeinheit in obigem Sinne könnte aber nur ausgegangen werden, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/6636, S. 27).
32 
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zeitlich nicht begrenzt sei, trifft dies zwar auf seine Entstehung und die spätere grundsätzliche Berechtigung zu seiner Ausübung zu; auch kommt es nicht darauf an, ob bzw. wann das Grundstück letztlich Wohnbauzwecken zugeführt wird (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 33; hierzu auch HessVGH, Urt. v. 20.06.2003 – 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123; BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 4 B 33.95 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass die A u s ü b u n g des der Gemeinde grundsätzlich zustehenden Vorkaufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss (vgl. § 24 Abs. 3 BauGB). Und davon kann nicht die Rede sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist, ob mit der Ausübung des Vorkaufsrechts überhaupt dem gesetzlich vorgegebenen Zweck entsprochen wird, insbesondere auch noch keinerlei Planentwürfe oder informelle Planungen vorliegen. Ob insofern nicht nur genügte, dass ein Bebauungsplan in absehbarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71b) bzw. in einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 31) aufgestellt werden soll, sondern mit einem solchen demnächst (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn.27) oder gar alsbald (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77: dann regelmäßig erfüllt; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71a) zu rechnen sein muss, kann hier dahinstehen. Insofern bestünde allerdings noch kein Widerspruch dazu, dass ein Grundstück bei Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht alsbald plangemäß verwendet werden muss (hierzu LG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.1983 – O (Baul) 10/83 -, VBlBW 1985, 72); denn bei einem Vorkaufsrecht besteht anders als hier bereits ein Bebauungsplan(entwurf). Zur Bewältigung eines dringenden Wohnungsbedarfs (vgl. § 1 BauGB-MaßnG) braucht ein solcher freilich im Hinblick auf die Gemeinwohlrechtfertigung nicht aufgestellt zu werden (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77).
33 
Auch der Hinweis der Beklagten auf die regelmäßig fehlende Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans führt vorliegend nicht weiter. Diese rechtfertigt es lediglich, die Angabe des Verwendungszwecks (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) inhaltlich nicht streng auf das Grundstück zu beziehen, um das Vorkaufsrecht nicht weitgehend leerlaufen zu lassen. Insofern genügte es, wenn das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung verwendet werden soll, ohne dass die spezifische Grundstücksnutzung schon feststehen muss (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 80; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71c; hierzu auch BGH, Urt. v. 07.03.1975 – V ZR 92/73 -, MDR 1975, 565). Daran, dass die Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung auch in zeitlicher Hinsicht konkret beabsichtigt sein muss, ändert dies nichts.
34 
(2) Soweit die Beklagte daneben auf die innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich zu betreibende „Vorratshaltung“ bzw. auf den Erwerb von Manövriermasse bzw. von Austausch- und Ersatzland verweist, vermag dies allein die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts ebenfalls nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen zu lassen (anders mglw. Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; unklar Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77). Die Beklagte übersieht, dass dies ungeachtet dessen, dass die Regelung des Vorkaufsrechts nach Übernahme der Regelungen des BauGB-Maßnahme-gesetz ins Baugesetzbuch zwar wieder erheblich ausgeweitet wurde und von den Gemeinden durchaus auch als Instrument gemeindlicher Bodenpolitik eingesetzt werden kann, nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vorkaufszwecke geschehen kann. Ein umfassendes allgemeines Vorkaufsrecht steht ihr nicht zu; das bisherige Vorkaufsrecht zum Erwerb von Austausch- und Ersatzland (§ 25a BBauG) ist schließlich bereits mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs entfallen. Auch der Erwerb von Grundstücken als Austausch- und Ersatzland kommt daher nur mehr im Rahmen der Zweckbindung der verbliebenen Vorkaufsrechte in Betracht (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; wohl auch BT-Drucks. 10/4630, S. 56; Stock, ZfBR 1987, 10 <13f.>). Hier ist jedoch auch nicht entfernt zu erkennen und schon gar nicht belegt, dass das in Rede stehende Grundstück konkret benötigt würde (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, § 24 Rn. 19), um durch einen späteren Tausch zumindest mittelbar anderweit den Wohnungsbau zu fördern oder zu erleichtern (vgl. Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71e; BT-Drucks. 11/6636, S. 27; vgl. zum Erwerb von Tauschland in einem Sanierungsgebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996, a.a.O.). Reine bzw. allgemeine bodenpolitische Erwägungen, insbesondere eine Vorratshaltung („Horten“ bzw. „Hamstern“; hierzu auch BGH, Urt. v. 03.07.1975, a.a.O.) im Hinblick auf irgendwelche öffentliche Zwecke vermögen daher im Hinblick auf die strenge Planakzessorietät dieses allgemeinen Vorkaufsrechts (vgl. BayVGH, Urt. v. Urt. v. 26.06.1985, a.a.O.) dessen Ausübung nicht zu rechtfertigen (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 64; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 38, 71e; Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 30, 31). Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 -; ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)-
35 
Nach alldem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
38 
Beschluss vom 25. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin lediglich öffentliche Interessen verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -). Insofern war an der (an der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren orientierten) vorläufigen Festsetzung nicht festzuhalten.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.