Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2014 - W 4 K 13.655

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Neubau einer Metzgerei auf dem Grundstück Fl. Nr. ...40 der Gemarkung P. (Landkreis K.). ... ...39 und ...40 eine Metzgerei mit angegliedertem Schlachthaus. Südlich des Grundstücks Fl. Nr. ...40 schließt sich das Grundstück Fl. Nr. ...35 an, welches im jeweils hälftigen Miteigentum des Klägers und der I. ... GmbH & Co. KG steht und auf dem sich Bachbett und Uferzone des „...-bachs“, einem Gewässer dritter Ordnung, befinden. Der ...-bach wird im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. ...35 von mehreren Brücken bzw. Stegen überquert. Diese verbinden die nördlich des ...-bachs gelegenen Grundstücke - so auch das im Eigentum des Beigeladenen stehende Baugrundstück Fl. Nr. ...40 - mit der südlich entlang des ...-bachs verlaufenden Straße „Am M.“. Für die beschriebenen Grundstücke besteht kein Bebauungsplan.

2. Unter dem 9. Dezember 2011 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt K. die Erteilung einer Baugenehmigung für den Um- und Neubau des Metzgereibetriebs auf dem Grundstück Fl. Nr. ...40.

Bereits mit Baugesuch vom 11. August 2011 hatte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Brücke auf dem Grundstück Fl. Nr. ...35 sowie für den Ausbau der Hoffläche auf dem Grundstück Fl. Nr. ...40 beantragt. Der auf den letztgenannten Bauantrag hin ergangene Baugenehmigungsbescheid vom 18. November 2011 wurde vom Kläger angefochten, die diesbezügliche Klage ist bei Gericht unter dem nunmehrigen Aktenzeichen W 4 K 13.979 anhängig.

3. Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die unter dem 9. Dezember 2011 beantragte Baugenehmigung für den Um- und Neubau der Metzgerei.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Baugenehmigung sei daher - unbeschadet der Rechte Dritter - zu erteilen gewesen.

Der Baugenehmigungsbescheid vom 31. Januar 2012 wurde dem Kläger nicht zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 1. August 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung des Landratsamts K. vom 31. Januar 2012, 61-...-2011, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei im Baugenehmigungsverfahren zu Unrecht nicht beteiligt worden, obwohl sein Grundstück Fl. Nr. ...35 unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Man habe versucht, den Kläger in unzulässiger Weise aus dem Genehmigungsverfahren herauszuhalten. Die streitgegenständliche Baugenehmigung stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers dar, weil sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung des Klägers zur Duldung eines zivilrechtlichen Notwegerechts nach § 917 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung zulasten des Klägers bewirke. Dies ergebe sich daraus, dass für das Baugrundstück eine Erschließung über das Bachgrundstück Fl. Nr. ...35, das im Miteigentum des Klägers stehe, notwendig sei. Der vom Beigeladenen ins Auge gefasste Umbau der Metzgerei bedinge nämlich eine Andienung von Süden her über das Grundstück Fl. Nr. ...35. Die Klage sei auch nicht wegen des zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Klageerhebung verstrichenen Zeitraums unzulässig, weil, wenn das Landratsamt für das Vorhaben des Beigeladenen korrekterweise insgesamt nur ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt hätte, der zusammenfassende Baugenehmigungsbescheid für das Gesamtvorhaben des Beigeladenen dem Kläger zugestellt worden wäre und er somit fristgerecht Klage erheben hätte können.

5. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe das Recht zur Klageerhebung verwirkt, weil er bzw. seine Bevollmächtigten vor Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr Kenntnis von den Bauarbeiten an den Metzgereigebäuden hatten bzw. sich eine solche Kenntnis nach den Umständen hätte aufdrängen müssen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, weil der Kläger aus der Erschließungssituation keine Verletzung nachbarschützender Rechte herleiten könne. Die bisherige Erschließungssituation habe sich durch die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens in keiner Weise verändert. Soweit der Kläger zivilrechtlich zur Duldung eines Notwegerechts über das Grundstück Fl. Nr. ...35 verpflichtet sein sollte, so habe dieses seine Ursache jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Ob der Beigeladene zivilrechtlich berechtigt sei, die baurechtlich genehmigte Brücke über das Grundstück Fl. Nr. ...35 für eine zusätzliche Anbindung des Baugrundstücks zu nutzen, sei ausschließlich von den Zivilgerichten zu beurteilen.

6. Der Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Eine darüber hinausgehende Stellungnahme erfolgte nicht.

7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Klage mangelt es bereits an einer Sachurteilsvoraussetzung, weil der Kläger das Klagerecht gegen die Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 verwirkt hat.

Von der Verwirkung des Klagerechts ist regelmäßig auszugehen, wenn die Baugenehmigung dem nunmehr klagenden Nachbarn zwar nicht bekanntgegeben wurde, dieser von der Baugenehmigung jedoch wusste oder wissen musste, und dennoch nicht innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt Klage erhoben hat (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 66 Rn. 227; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 17 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Überzeugung der Kammer wusste die gesetzliche Vertreterin des Klägers spätestens ab Juni 2012 von der streitgegenständlichen Baugenehmigung bzw. es hätte sich ihr eine entsprechende Kenntnis jedenfalls ab diesem Zeitpunkt geradezu aufdrängen müssen. Zwar spricht vieles dafür, dass ihr (als gesetzliche Vertreterin des Klägers) die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtsfehlerhaft - entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO - nicht zugestellt wurde. Denn als Nachbar i. S. d. Art. 66 BayBO ist jeder anzusehen, dessen durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützte Belange durch das Bauvorhaben zumindest berührt werden können (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 66 Rn. 63). Eine solche potenzielle Betroffenheit des Klägers, dessen Grundstück Fl. Nr. ...35 unmittelbar an das Baugrundstück Fl. Nr. ...40 angrenzt, ist im Hinblick auf die vom Beigeladenen geplante Andienung der umgebauten Metzgerei (auch) von Süden her über das Grundstück Fl. Nr. ...35 jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Parallelverfahren W 4 K 13.979 ergibt sich jedoch eindeutig, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers jedenfalls ab Juni 2012 von dem Bauvorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Metzgereigebäude und der hierfür erteilten Baugenehmigung wusste oder jedenfalls wissen musste. So nimmt der Klägerbevollmächtigte im Verfahren W 4 K 13.979 mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 auf eine von ihm selbst durchgeführte Ortseinsicht Bezug (Bl. 47 der Gerichtsakte W 4 K 13.979) und legt hierüber Lichtbilder vor (Bl. 52 der Gerichtsakte W 4 K 13.979). Auf letzteren sind im Hintergrund deutlich Baumaschinen (u. a. ein Bagger) bei Arbeiten an den Metzgereigebäuden zu sehen. Darüber hinaus führt der Klägerbevollmächtigte im Verfahren W 4 K 13.979 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 im Zusammenhang mit der vom Beigeladenen geschaffenen provisorischen Überfahrt über den ...-bach aus, dass sich diese Überfahrt für Schwerlasttransporte während der Bauphase nicht auf das im Verfahren W 4 K 13.979 streitgegenständliche, sondern auf ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen beziehe (vgl. Bl. 84/85 der Gerichtsakte W 4 K 13.979). Hinzu kommt, dass der Klägerbevollmächtigte im vg. Schriftsatz darlegt, dass der Beigeladene die Überfahrt über den ...-bach nach „Informationen des Klägers“ mit „schweren Gerät“ überfahre (Bl. 84 der Gerichtsakte). Dass dieses „schwere Gerät“ nicht bloß für den Bau der kleinen Brücke über den ...-bach erforderlich war, liegt auf der Hand. Für die Kammer lässt all dies - auch angesichts des erheblichen Umfangs der Baumaßnahmen an den Metzgereigebäuden - nur den Schluss zu, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers, die nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten stets zur Kenntnisnahme erhalten hatte, jedenfalls ab Juni 2012 von der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung wissen musste. Dies muss sich der Kläger selbst entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann auch nicht mit der Argumentation durchdringen, dass es hinsichtlich der Verwirkung am Umstandsmoment fehle, weil in der Klageerhebung erst am 1. August 2013 unter Berücksichtigung des arglistigen Verhaltens des Landratsamts kein treuwidriges Verhalten des Klägers gesehen werden könne. Aufgrund der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden besonderen Rücksichtnahmepflichten (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 76) dürfen an das Umstandsmoment hier keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dadurch dass der Kläger seine Klage ungeachtet des Fortschreitens der Baumaßnahmen an den Metzgereigebäuden über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr auf die Baugenehmigung vom 18. November 2011 bezüglich der Brücke und der Hoffläche beschränkte, brachte er für einen objektiven Betrachter zum Ausdruck, dass er gegen das Vorhaben „Um- und Neubau der Metzgerei“ keine rechtlichen Schritte mehr ergreifen wolle. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass der Klägerbevollmächtigte im Verfahren W 4 K 13.979 ausdrücklich auf ein weiteres, im dortigen Verfahren nicht streitgegenständliches Bauvorhaben des Beigeladenen Bezug nimmt (s. o.), ohne jedoch ein rechtliches Vorgehen gegen dieses Vorhaben auch nur ansatzweise in Aussicht zu stellen. Dass der Klägerbevollmächtigte im Verfahren W 4 K 13.979 noch im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Baumaßnahmen an der Metzgerei schlichtweg abstreitet und sich dort rechtliche Schritte vorbehält, falls entgegen seiner Ausführungen dennoch eine Baugenehmigung für den Umbau der Metzgerei vorliegen sollte, kann den Kläger angesichts der vorstehend geschilderten Umstände nicht entlasten und lässt die Treuwidrigkeit der Klageerhebung erst im August 2013 nicht entfallen.

Der Klägerbevollmächtigte kann gegen die Verwirkung des Klagerechts auch nicht einwenden, dass das Landratsamt den Kläger über das Bestehen der Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 arglistig getäuscht habe, um ihn bewusst aus dem Baugenehmigungsverfahren „herauszuhalten“. Zwar scheidet eine Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn aus, wenn die Behörde oder der Bauherr ihrerseits treuwidrig handeln (Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 78). Dafür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar spricht vieles dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung dem Kläger zugestellt werden musste (s. o.). Es deutet jedoch nichts daraufhin, dass die unterlassene Zustellung auf willkürlichem oder arglistigem Verhalten des Landratsamts beruhte, zumal auch die Oberste Baubehörde im Staatsministeriums des Innern die Rechtsauffassung des Landratsamts, dass der Kläger nicht als Nachbar im baurechtlichen Sinne einzustufen sei, teilte (vgl. Bl. 48 der Behördenakte). Daneben kann auch dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, das Genehmigungsverfahren für den Bau der Brücke und den Um- und Neubau der Metzgereigebäude sei willkürlich in zwei Verwaltungsverfahren aufgespalten worden, um eine Beteiligung des Klägers zu umgehen, nicht gefolgt werden. Der Beigeladene hat mit zwei Bauanträgen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht wurden, zwei Baugenehmigungsverfahren in Gang gesetzt. Der Baugenehmigungsbescheid vom 18. November 2011 war sogar bereits erlassen, als der Beigeladene mit Bauantrag vom 9. Dezember 2011, beim Landratsamt K. eingegangen am 28. Dezember 2011, den Um- bzw. Neubau der Metzgerei zur Genehmigung stellte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in der Baugenehmigung vom 18. November 2011 auf „bestehende“ Gebäude der Metzgerei Bezug genommen wird, weil zum Genehmigungszeitpunkt Baumaßnahmen an den Metzgereigebäuden noch gar nicht beantragt waren und somit diesbezüglich nur von „bestehenden“ Gebäuden gesprochen werden konnte. Eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Gesamtvorhabens liegt daher offensichtlich nicht vor. Schließlich führt auch das Vorbingen der Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren W 4 K 13.979, dass das Landratsamt Akteneinsicht in die Verfahrensakte betreffend die hier streitgegenständliche Baugenehmigung verweigert habe, zu keiner anderen Bewertung. Denn dieser Vorwurf geht nicht über eine bloße Behauptung, für die nicht der geringste Nachweis erbracht wurde, hinaus. Auch aus den Behördenakten ist hierfür nichts ersichtlich. Vielmehr ist dort dokumentiert, dass der Klägerbevollmächtigte im Verfahren W 4 K 13.979 lediglich Akteneinsicht hinsichtlich des Baugenehmigungsverfahren für die Brücke begehrt hat (vgl. Bl. 26 der Behördenakte im Verfahren W 4 K 13.979).

2. Lediglich ergänzend - und ohne dass es hier noch entscheidungserheblich darauf ankäme - weist die Kammer darauf hin, dass auch vieles für die Unbegründetheit der Klage spricht.

Der Nachbar eines Bauvorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Fehlen der Kläger hier rügt, ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt zugunsten des Nachbarn nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass gerade durch die streitgegenständliche Baugenehmigung die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines zivilrechtlichen Notwegerechts wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks begründet wird (vgl. VGH BW, B. v. 21.12.2001 - 8 S 274/01 - juris, Rn. 3; Wolf in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 4 Rn. 200, jeweils m. w. N.).

Es spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Abwehranspruchs hier nicht vorliegen. Es mag zwar sein, dass der Kläger nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Notwegerecht auf seinem Grundstück Fl. Nr. ...35 zu dulden hat. Dieses hat seinen Grund jedoch nicht in der streitgegenständlichen Baugenehmigung bzw. in einer fehlenden Erschließung des Baugrundstücks. Denn das für das streitgegenständliche Vorhaben in Anspruch genommene Grundstück ist von Norden her über den K.-platz erschlossen. Dass der Zugang zu dem Grundstück nicht genauso komfortabel wie der vom Beigeladenen ins Auge gefasste Zugang von Süden her über die Brücke sein mag und dass das Heranfahren an das Anwesen des Beigeladenen von Norden her beschwerlich ist bzw. - etwa hinsichtlich der Fahrzeuggröße - gewissen Einschränkungen unterliegt, stellt die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte öffentlich-rechtliche (Mindest-)Erschließung nicht in Frage. Die vg. Umstände mögen bei der Frage eines zivilrechtlichen Notwegerechts des Beigeladenen zu berücksichtigen sein. Für die hier allein interessierende Erschließung i. S. d. öffentlichen Baurechts bleibt hingegen festzuhalten, dass die Erschließungssituation des Anwesens des Beigeladenen einer Situation entspricht, wie sie häufig in historischen Altorten anzutreffen ist und dass auch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Erschließungsfrage nicht neu und unabhängig von der bisherigen Erschließungslage aufwirft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung nicht eine bestimmte Nutzungsintensität in Bezug auf die Metzgereigebäude, insbesondere nicht die Anlieferung einer bestimmten Anzahl von Schlachttieren pro Woche, ist. Der Beigeladene mag im Hinblick auf die bisherige Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück allein von Norden her hinsichtlich der Anzahl der Schlachttiere, die wöchentlich angeliefert werden durften, bestimmten hygienerechtlichen Beschränkungen unterlegen haben. Diese hygienerechtlichen Beschränkungen berühren jedoch nicht die Frage der baurechtlichen Erschließung, denn diese besteht vorliegend unabhängig davon, ob der Beigeladene die Baugrundstücke gerade auch in der von ihm gewünschten Form bzw. Intensität nutzen kann. Dem entspricht es im Übrigen, dass das Landgericht Würzburg dem Beigeladenen im Urteil vom 31. Mai 2013 ein zivilrechtliches Notwegerecht ausdrücklich allein für einen Teilbereich seiner betrieblichen Tätigkeit, nämlich für die Anlieferung der Schlachttiere, nicht aber für Lieferungen im Zusammenhang mit dem Partyservice- und Filialbetrieb - mögen diese über die Zufahrt von Norden her auch beschwerlich sein - zugebilligt hat (vgl. Bl. 140 der Gerichtsakte im Parallelverfahren W 4 K 13.979). Für letztere erachtete das Landgericht die Benutzung der bestehenden Zuwegung von Norden her für zumutbar.

3. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen hat, weil sich dieser durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.