Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Juli 2017 - W 3 K 16.326

bei uns veröffentlicht am20.07.2017

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung H. wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung H. Der Beklagte hat Straßenausbaumaßnahmen an der Ha.straße vorgenommen. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Bescheid über die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag.

Die Bundesstraße B 8/B 27 kommt von Nordosten aus der Stadt Würzburg, durchquert das Gebiet des Beklagten im Norden und verläuft weiter in Richtung W. im Westen. Auf dem Gebiet des Beklagten verläuft die B 8/B 27 im Wesentlichen von Osten nach Westen, zunächst unter dem Namen L.straße, sodann unter dem Namen Ha.straße und schließlich unter dem Namen A. Straße.

Auf der Höhe des Punktes, an dem die B 8/B 27 von Osten aus beginnt, unter dem Namen A. Straße (vorher: Ha.straße) zu verlaufen, zweigt zunächst unter dem Namen Ha.straße, nach ca. 660 m (ab der Einmündung der M.W.Straße) unter dem Namen H. Straße ein Straßenzug nach Süden ab. Dieser Straßenzug durchquert das Gebiet des Beklagten in Richtung Südwesten; etwa 873 m nach seinem Ursprung mündet der G.weg von Westen in den Straßenzug ein. Nach weiteren ca. 450 m verläuft der Straßenzug unter dem Namen B.-S.-Straße in einer steilen Rechtskurve und führt in das nordwestliche Gebiet des Beklagten. An dem Übergang der H. Straße in die B.-S.-Straße zweigt ein Straßenzug auch unter dem Namen H. Straße nach Süden ab und führt schließlich zur Bundesstraße B 27.

Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der H. Straße, kurz bevor die B.-S.-Straße beginnt. Es grenzt mit seinem nördlichen Ende an die Straße I* W. An der Grenze des klägerischen Grundstücks zur H. Straße befindet sich auf dem Grundstück eine Böschung.

Das in Rede stehende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M. II“. In diesem wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für das Grundstück des Klägers lässt der Bebauungsplan durch Festsetzung entsprechender Baugrenzen nur im Norden Bebauung zu. Im Süden des Grundstücks, an der Grenze zur H. Straße, sind zum einen eine private Grünfläche und zum anderen eine Böschung festgesetzt. In Bezug auf Geländeveränderungen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten ist. Geländeveränderungen sind nur soweit zulässig, wie sie zu Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind.

Der Gemeinderat des Beklagten hat mit Beschluss vom 26. Mai 2009 eine Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen und Wegen des Marktes H. erlassen. Nach deren § 1 Abs. 1 gilt diese Satzung für den Bereich der Ha.straße/H. Straße beginnend an der Einmündung von den Bundesstraßen B 8 und 27 in die Ha.straße bis zu dem Abzweig G.weg. Nach § 2 dieser Sondersatzung erfolgt durch die Satzung eine Verringerung des Anliegeranteils gegenüber der Ausbaubeitragssatzung vom 5. Februar 2017. Gleichzeitig sei wegen der in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altortbereich begründeten Ausbaumaßnahmen eine Erhöhung der Eigenbeteiligung des Beklagten angemessen berücksichtigt worden. Die Erhöhung der Eigenbeteiligung erfolge zum Vorteilsausgleich zu Gunsten der Allgemeinheit sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen der Altortsanierung, die für den gestalterischen Mehraufwand gewährt worden seien.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Gemeinderat des Beklagten für den Bereich der Ha.straße beginnend ab dem Abzweig von der B 8/ B 27 bis zu dem Abzweig des G.wegs von der H. Straße einen Abrechnungsabschnitt gebildet. Im Laufe des behördlichen Verfahrens ist der Beklagte jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass seine damalige Abschnittsbildung mangels weiteren Bauprogramms ungültig gewesen und die Abschnittsbildung somit unwirksam sei.

Der Beklagte hat Baumaßnahmen an der Ha.straße/H. Straße von der Einmündung in die B 8/B 27 bis zur Kreuzung mit der B.straße vorgenommen.

Mit Bescheid vom 17. November 2014 erhob der Beklagte vom Kläger, gestützt auf die Ausbaubeitragssatzung vom 5. Februar 2007 und auf die Sondersatzung vom 26. Mai 2009, für die Erneuerung der Hauptstraße/H. Straße (Teileinrichtungen Beleuchtung, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Gehwege) eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 3.014,96 EUR (669 m² Grundstücksfläche Nutzungsfaktor 1,3; 1/3 Abschlag für mehrfach erschlossene Grundstücke; Beitragssatz 5,20 EUR/m²). Der Beitragssatz berechnete sich aus einem voraussichtlich umlagefähigen Aufwand in Höhe von 664.635,24 EUR (wobei hiervon nur 75% als Vorauszahlung erhoben wurden) sowie 94.965 m² ansatzfähiger Grundstücksflächen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 Widerspruch erheben. Diesen wies das Landratsamt W. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 zurück.

II.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. März 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Das Gericht trennte mit Beschluss vom 30. März 2016 die Klagebegehren ab, soweit sie die Grundstücke Fl.Nr. …2, …3 und …4 betrafen und führte sie unter den Aktenzeichen W 3 K 16.327, W 3 K 16.328 und W 3 K 16.329 fort.

Im vorliegenden Verfahren W 3 K 16.326 ließ der Kläger beantragen,

Der Bescheid vom 17. November 2014, betreffend die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ha.straße im Rahmen der Ortskernsanierung für das Grundstück Fl. Nr. …1 der Gemarkung H. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die abgerechnete Maßnahme biete dem Kläger keinen besonderen Vorteil, der aus einer Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung herrühren würde. Das Grundstück des Klägers werde weder postalisch noch tatsächlich von der Maßnahmenstraße erschlossen. Bereits aufgrund der Tiefenlage und der Böschungsstruktur sei eine Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen. Eine vollständige Erschließung erfolge über die Straße I* W. Zudem hätte der Beklagte eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, da die in Rede stehende Maßnahme eine bloße lokale Vorteilswirkung habe, das klägerische Grundstück jedoch maximal weit entfernt sei und sich für dieses daher keine Vorteilswirkung ergebe. Weiter sei bei Maßnahmen, die sich auf einen großen räumlichen Bereich erstreckten, der Kreis der heranzuziehenden Anlieger genau zu bestimmen. Eine Abschnittsbildung sei unumgänglich. Der Umstand, dass der Beklagte ursprünglich selbst eine Abschnittsbildung habe vornehmen wollen, zeige, dass auch er selbst davon ausgegangen sei, dass die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kläger keinerlei Sondervorteile hätten. Weiter habe der Beklagte die Anlage falsch bestimmt. Sowohl der auf den Betrachter einwirkende Gesamteindruck als auch die Dichte der Umgebungsbebauung und damit die Erschließungskraft, die Breite, der Belag und die allgemeine äußere Gestaltung wichen markant voneinander ab.

Der Beklagte ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Dies wurde damit begründet, dass es für den Sondervorteil des klägerischen Grundstücks nicht darauf ankomme, ob die Inanspruchnahme der H. Straße vollkommen unnötig sei. Es genüge, wenn auf der Ortsstraße mit einem Fahrzeug angehalten und von dort Zugang zum jeweiligen Grundstück genommen werden könne. Es sei ohne weiteres möglich, vom Grundstück des Klägers zumindest mittels einer Treppe Zugang zur Ortsstraße zu erhalten. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, sei irrelevant. Dass das Grundstück auch über die Straße I* W. erschlossen werde, habe der Beklagte mit Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung berücksichtigt. Die ursprüngliche Abschnittsbildung sei aufgrund des fehlenden weiteren Bauprogramms unwirksam gewesen. Aus diesem Grund sei eine Abschnittsbildung auch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die natürliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Einmündungen im Bereich des G.wegs und der B.straße nicht den Eindruck vermittelten, in einen weiteren, eine selbständige Ortsstraße bildenden Straßenzug zu gelangen. Die Anlage erstrecke sich daher von der Einmündung in die B 8/B 27 bis zum Übergang in die B.-S.-Straße.

Im Übrigen wird auf das weitere Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 K 16.327, W 3 K 16.328 und W 3 K 16.329 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 wendet, ist begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der H. Straße dem klägerischen Grundstück keine besonderen Vorteile bietet.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl. 2017, 200).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3).

Im vorliegenden Fall kann allerdings dahinstehen, ob die Straßenausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 1. März 2007 in Verbindung mit der Sondersatzung vom 27. Mai 2009 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vorliegende Anlage ab der Einmündung der Ha.straße in die B 8/B 27 beginnt und ohne Unterbrechung bis zu dem Punkt verläuft, an dem die H. Straße in die B.-S.-Straße übergeht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das klägerische Grundstück an der vorliegend abzurechnenden Anlage liegt, so bietet ihm deren Möglichkeit der Inanspruchnahme zumindest keine besonderen Vorteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ergibt sich daraus, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Hindernis befindet, welches aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar ist.

Für die Bejahung dieses Sondervorteils bedarf es zum einen der spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und zum anderen einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Dem Eigentümer von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 12 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt (vgl. VG München, U.v. 12.5.2015 - M 2 K 14.5603 - juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 11).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel - so auch für das Grundstück des Klägers - der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab, gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen, in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (BayVGH, U.v. 6.4.2017, a.a.o., juris Rn. 14).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ausräumbare tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit sind (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 25). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei anerkannt, dass tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück nur hinderlich sind, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 77).

Diese Anforderungen sind beim klägerischen Grundstück nicht erfüllt. Die auf diesem Grundstück befindliche Böschung führt im Zusammenspiel mit dem Bebauungsplan „M. II“ dazu, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück auch aufgrund der rechtlichen Situation für den Kläger nicht ausräumbar ist.

Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der H. Straße; mit seinem nördlichen Ende grenzt es an die Straße I* W. Bereits ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 befindet sich auf den Grundstücken entlang der H. Straße und daher auch auf dem klägerischen Grundstück eine Böschung. Dabei nimmt der Höhenunterschied zwischen der H. Straße und den angrenzenden Grundstücken ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 ortsauswärts stetig zu (vgl. hierzu Lichtbilder 23 - 27). Aus dem vom Beklagten im Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 6. Juli 2017 vorgelegten Plan über die Höhenunterschiede im Bereich der H. Straße ergibt sich, dass der Höhenunterschied von der Kante der H. Straße bis zum Ende der Böschung beim Grundstück Fl.Nr. …9 etwa 2,50 m beträgt. Er steigt von da an konstant an und beträgt beim klägerischen Grundstück zwischen 4 und 6 m und steigt stetig weiter bis zu etwa 7 m beim Grundstück Fl.Nr. …5 (vgl. hierzu Lichtbilder 23, 25 - 28).

Hieraus ergibt sich zunächst, dass das klägerische Grundstück im derzeitigen Zustand von der H. Straße aus nicht betretbar ist. Selbst wenn man an einzelnen Stellen unter größerer Anstrengung und mit erhöhter Vorsicht über die Böschung auf das Grundstück käme, kann man dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Begehbarkeit sprechen. Dies wurde vom Beklagten auch nicht bestritten.

Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück (Böschung) für den Kläger nicht ausräumbar ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall.

Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger mit vertretbaren Mitteln unter Berücksichtigung der üblichen Trittmaße eine Treppe in die Böschung einbauen könne. Insofern stellt sich die Frage, welche Mittel dem Kläger in diesem Rahmen zuzumuten sind und welchen Aufwand er betreiben muss und welche Maßnahmen überhaupt rechtlich zulässig sind. Angesichts des Höhenunterschiedes von über 4 m können Zweifel daran entstehen, dass die Mittel zum Bau einer Treppe vorliegend noch vertretbar sind. Die Vertreter des Beklagten gehen ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 davon aus, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans ohne weiteres eine Treppenanlage vom klägerischen Grundstück zur H. Straße zulässig wäre.

Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Für den Kläger ist das Betretungshindernis (die Böschung) auf seinem Grundstück deshalb nicht ausräumbar, weil neben die tatsächlichen Gegebenheiten die rechtlichen Voraussetzungen durch den Bebauungsplan „M. II“ hinzutreten.

Der Bebauungsplan „M. II“ setzt für das südliche Ende des klägerischen Grundstücks, an der Grenze zur H. Straße, sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Zudem ist nach den textlichen Festsetzungen die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen sind nach der Festsetzung Nr. 18 nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Letztlich regelt der Bebauungsplan zudem, dass die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen sind.

Diese Festsetzungen in Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten führen zu der Annahme, dass das Betretungshindernis für den Kläger nicht ausräumbar ist. Hier ist zum einen zu beachten, dass der Kläger für den Bau einer etwaigen Treppe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans schon keine Geländeveränderung vornehmen dürfte. Er müsste daher den durchaus beachtlichen Höhenunterschied überwinden, ohne in die Geländeoberfläche eingreifen zu können. Dabei kann man nicht davon ausgehen, dass der Kläger vorliegend eine Ausnahme nach Nr. 18 des Bebauungsplans geltend machen kann. In Betracht käme hier nur die Ausnahme für einen Hauszugang. Es spricht jedoch viel dafür, dass ein solcher Hauszugang am südlichen Ende des klägerischen Grundstücks schon gar nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans ist. Anhand des Bebauungsplans ist ersichtlich, dass die Baugrenzen auf dem klägerischen Grundstück im Norden des Grundstücks verlaufen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, dass ein etwaiges Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zur Straße I* W. hin orientiert ist. Ein Hauszugang zur H. Straße wäre daher nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans, da der Zugang über die Straße I* W. näher am Gebäude wäre und zudem keine derartigen Höhenunterschiede bestehen.

Daneben ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan „M. II“ aufgrund der oben beschriebenen Festsetzungen insgesamt deutlich macht, dass das Wohngebiet an der Grenze zur H. Straße durch eine Böschung und durch Grünfläche abgegrenzt werden soll. Es wäre an dieser Stelle nach dem Gesamteindruck des Bebauungsplans daher nicht gewollt, einen ordentlichen Zugang zum klägerischen Grundstück zu schaffen. Insgesamt soll eine Trennung vom Wohngebiet zur H. Straße erfolgen. Diese Ansicht wird dadurch gestützt, dass die private Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen ist. Auch hieraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die H. Straße von den angrenzenden Grundstücken abgrenzen wollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 ein Gebäude unter Überwindung des Höhenunterschiedes mit Zugang zur H. Straße errichtet wurde. Zum einen ist die Böschung an dieser Stelle niedriger als im weiteren Verlauf der H. Straße. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für dieses Grundstück die Baugrenzen auch an dieser Stelle fest. Es fehlt an der Festsetzung der privaten Grünfläche und die festgesetzte Böschung wird von den festgesetzten Baugrenzen überlagert. Daher lässt der Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. …5 die Bebauung und Orientierung zur H. Straße im Gegensatz zum klägerischen Grundstück ausdrücklich zu; die rechtliche Situation ist mit dem klägerischen Grundstück daher nicht vergleichbar, zumal für dieses Grundstück die H. Straße die einzige Erschließung bildet und es nicht an der Straße I* W. anliegt.

Bei all dem übersieht das Gericht auch nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren entschieden hat, dass auch bei steilen Neigungen der Bau einer Treppe zumutbar sein kann (vgl. U.v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189 - juris) oder dass das Verwaltungsgericht München bei einem Höhenunterschied von 6,50 m ebenfalls davon ausging, dass die Möglichkeit des Baus einer Treppe besteht (vgl. U.v. 12.05.2015 - M 2 K 14.5603 - juris). Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass neben den tatsächlichen Verhältnissen die genannten rechtlichen Vorgaben im Bebauungsplan hinzukommen. Es kommt nicht alleine darauf an, ob es dem Kläger tatsächlich möglich wäre, eine Treppe zu errichten. Auch die rechtlichen Gegebenheiten spielen - wie bereits beschrieben - eine Rolle.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass tatsächliche und rechtliche Hindernisse die Betretbarkeit verhindern können, wobei sich das Hindernis in dieser Entscheidung auf dem Straßengrundstück befand (vgl. U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris). Da die Festsetzungen des Bebauungsplans „M. II“ allerdings rechtliche Hindernisse aufstellen, auch wenn das tatsächliche Hindernis auf dem klägerischen Grundstück liegt, ist die Konstellation zumindest in gewisser Weise vergleichbar. Es liegt eine Fallgestaltung vor, in der der Anlieger es nicht alleine in der Hand hat, das Hindernis der Betretbarkeit zu überwinden.

Das Gericht ist daher im Ergebnis davon überzeugt, dass das klägerische Grundstück vom Ausbau der H. Straße keinen besonderen Vorteil gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erlangt. Aus diesem Grund war der Vorauszahlungsbescheid aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - 6 B 16.1043

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kosten
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.248

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.326 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das zwischen der K. Straße (im Norden), der Straße Der A. Berg (im Westen) und der V.-S.-Straße (im Süden) liegt. Die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an. Ihre Fahrbahn ist von dem zunehmend tiefer liegenden Grundstück des Klägers durch einen zur Straße gehörenden, immer steiler abfallenden Grünstreifen getrennt. Mit Bescheid vom 2. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für den 2009 durchgeführten Ausbau der K. Straße heran.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Beitragsbescheid mit Urteil vom 15. Juli 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf die K. Straße bestanden. Es grenze zwar auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Straßengrundstücke (FlNrn. .../4 und 859/1) an. Es sei aber von der Fahrbahn durch den nach Osten immer breiter werdenden und steiler zum Grundstück abfallenden Grünstreifen getrennt. Dieser Grünstreifen könne zwar nicht durchgehend als tatsächliches Hindernis für einen Zugang von der Straße auf das Grundstück angesehen werden‚ weil er zumindest auf den ersten ca. 20 m von Westen aus gesehen weder zu breit noch zu steil sei, um ein Betreten als unzumutbar anzusehen. Es bestehe aber ein rechtliches Zugangshindernis‚ denn im Hinblick auf die vom Gemeinderat am 13. Juli 2010 beschlossene und später auch beschlussgemäß verwirklichte Bepflanzung des Grünstreifens könne nur der Schluss gezogen werden‚ dass dieser Streifen nicht in der Weise dem Gemeingebrauch gewidmet sei‚ dass dem Kläger eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück verschafft werden sollte. Aufgrund der Steilheit der bestehenden Böschung sei nach dem Pflanzplan eine durchgehende Hecke mit heimischen Sträuchern‚ am Anfang der K. Straße wegen der geringeren Böschungshöhe lediglich eine Baumreihe mit vier Bäumen vorgesehen worden. Darin komme der Wille der Gemeinde zum Ausdruck, dass der Grünstreifen dem Natur- und Umweltschutz sowie der Erscheinung des Ortsbildes dienen solle und er in diesem Sinn gewidmet sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass das klägerische Grundstück nach der erstmaligen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem ErsNchließungsbeitrag herangezogen worden sei.

Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Entscheidung über den Pflanzplan entlang der K. Straße befasse sich inhaltlich nicht mit dem Thema der Beschränkung der Widmung aus dem Jahr 1978‚ mit der der maßgebliche Grünstreifen Bestandteil der gewidmeten K. Straße geworden sei. Den Gemeinderatsbeschlüssen hinsichtlich der Bepflanzung des Grünstreifens komme keinesfalls die Rechtswirkung einer Reduzierung dieser bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung des Gesamtgrundstückes zu. Auch könne nicht darauf abgestellt werden‚ dass das klägerische Grundstück anlässlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Dies verbiete sich deshalb‚ weil die umfassende Widmung einschließlich des zu bepflanzenden Grünstreifens erst fünf Jahre später‚ nämlich 1978 erfolgt sei. Eine Teileinziehung‚ d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung liege vorliegend zweifelsfrei nicht vor‚ so dass das klägerische Grundstück zu Recht zu dem verlangten Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht‚ dass der Grünstreifen auf seiner gesamten Länge ein beachtliches tatsächliches und rechtliches Zugangshindernis darstelle und sein Grundstück deshalb nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße unterfallen könne.

Der Senat hat am 10. November 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Straße und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dort gefertigten Lichtbilder sowie die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig‚ aber nicht begründet.

Der streitige Bescheid vom 2. März 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück FlNr. .../18 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße verlangt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Ausbaumaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. März 2003 beitragsfähig. Das Grundstück des Klägers unterliegt aber nicht der Beitragspflicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil sich über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Zugangshindernis auf Straßengrund befindet.

1. Für einen Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH‚ U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags genügt zur Annahme eines Sondervorteils - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Zugrundezulegen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht, das die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen erschlossenen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bebaubaren (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Grundstücken nicht kennt, sind nämlich an der Aufwandsverteilung und damit zugleich an der Beitragserhebung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt einen aktuellen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf den Straßengrundstücken (FlNrn. .../4 und .../1) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches (a) sowie rechtliches (b) Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt (c).

a) Dass der Grünstreifen schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen hindert, steht für den östlichen Grundstücksbereich außer Frage. Denn die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an, sodass das zunächst höhengleiche klägerische Grundstück zunehmend tiefer liegt und die Böschung dementsprechend immer breiter und steiler wird. Dort ist die bis zu acht Meter breite und um mehrere Meter abfallende Böschung nicht begehbar. In Betracht kommt eine Zugangsmöglichkeit nur im westlichen Bereich unmittelbar an der Abzweigung von der Straße Der A. Berg. Das verlangt zunächst die Bestimmung, wo genau die Straße Der A. Berg endet und die K. Straße beginnt. Denn dass das Grundstück - unstreitig - von ersterer aus zugänglich ist, vermittelt keine Erreichbarkeit auch von der K. Straße aus. Um der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße als der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG zu unterliegen, muss das Grundstück unmittelbar von dieser aus zugänglich sein.

Wo eine beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Verkehrsanlage übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B.v. 17.11.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs beginnt die K. Straße - anders als die Planunterlagen auf den ersten Blick vermuten lassen könnten - nicht bereits an der Grenze zwischen den Straßengrundstücken FlNr. .../3 und .../26 einerseits (Der A. Berg) und der sich östlich anschließenden FlNr. .../4 andererseits, die durch den westlichen der dort auf einer Linie befindlichen drei Grenzsteine zum klägerischen Grundstück hin markiert wird. Die K. Straße beginnt vielmehr erst etwas weiter im Osten an dem östlichen der drei Grenzsteine. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben. Denn die Straße Der A. Berg schwenkt, nachdem sie vor dem klägerischen Grundstück von der W. Straße (B ...) abzweigt, zunächst leicht nach Nordosten und reicht mit ihrer Trassenführung aus sämtlichen Blickwinkeln optisch etwas in den Einmündungsbereich der K. Straße hinein. Die trichterförmige Aufweitung im Bereich des Straßengrundstücks FlNr. .../4 gehört deshalb überwiegend nicht schon zur K. Straße, sondern noch zur Straße Der A. Berg.

Am Beginn der K. Straße, also auf der Höhe des östlichen der drei Grenzsteine (Nrn. 11 und 12 der beim Augenschein gefertigten Fotos), ist der zur Straße gehörende Grünstreifen zwischen Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück ca. 70 cm breit‚ mit Gras bewachsen und eben. Bezogen auf diesen Punkt dürfte der Grünstreifen in tatsächlicher Hinsicht noch kein beachtliches Hindernis darstellen, weil er die ortübliche Breite wohl nicht überschreitet und in zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10). Für die erforderliche Zugänglichkeit genügt eine bloß punktförmige Betrachtung aber nicht. Denn um das Heranfahren- und Betretenkönnen sicherzustellen, muss eine angemessene Breite zur Verfügung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. OVG Lüneburg‚ B.v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bezogen auf diese Mindestbreite bildet der Grünstreifen jedoch bereits ein beachtliches tatsächliches Zugangshindernis. Denn unmittelbar nach dem Beginn der K. Straße wird der Grünstreifen nicht nur zunehmend breiter, sondern auch deutlich abschüssig und ist zudem mit einer immer breiter werdenden Hecke auch auf dem Straßengrundstück bepflanzt. Schon auf der Mindestbreite kann er deshalb, zumal bei Nässe und Schnee, nicht mehr in zumutbarer Weise und verkehrssicher überquert werden, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen.

b) Unabhängig davon bildet der Grünstreifen‚ wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat‚ auch ein rechtliches Zugangshindernis.

Der Gemeinderat der Beklagten hat - vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - am 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 einen Bepflanzungsplan für den Böschungsbereich der K. Straße beschlossen. Danach soll der Bereich in seiner gesamten Ausdehnung entlang des klägerischen Grundstücks weder allgemein zum fußläufigen Begehen noch als Zugang für das klägerische Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die K. Straße selbst einschließlich des Grünstreifens als Straßenbestandteil straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist‚ schließt das für den Kläger noch nicht zwangsläufig das Recht ein‚ die K. Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs von seinem Grundstück aus über den Grünstreifen bzw. bestimmte Teilflächen zu erreichen. Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (Art. 14 BayStrWG)‚ wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks‚ sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße‚ auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. ThürOVG‚ B.v. 10.2.2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Grünstreifen entlang der K. Straße ist zwar Straßenbestandteil‚ aber mit Blick auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 weder dazu bestimmt noch wegen der vorgegebenen Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dazu geeignet‚ als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Ein „Sich-durchfädeln-müssen“ durch den Bewuchs entspricht nicht den Anforderungen an einen Zugang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.12.2016 - 9 B 1.15 - juris Rn. 16) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses auch den Gemeinderatsbeschlüssen widersprechen‚ mit denen „aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Ortsbildes und nicht zuletzt des Vertrauensschutzes in den - bisherigen - Bestand“ der ursprüngliche‚ vor Beginn der Ausbaumaßnahme existierende Zustand wiederhergestellt werden sollte. Wie die vorgelegten Fotos zeigen, befand sich vor Beginn der Ausbaumaßnahmen auf dem Grünstreifen eine üppige, undurchdringliche Bepflanzung, die den klägerischen Betrieb vor der gegenüberliegenden Wohnbebauung völlig verbarg. Eben diese Abschirmung wollte die Beklagte zum Schutze der Wohnbebauung vor dem Gewerbebetrieb erneut schaffen. Dieser im beschlossenen Pflanzplan manifestierte Wille der Beklagten verhindert gleichzeitig die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von der K. Straße aus, da auch eine nur schmale Zuwegung die Durchbrechung des als Abschirmung gedachten Pflanzstreifens bewirken würde. Dem Kläger kann auch kein gesteigertes Recht als Straßenanlieger zustehen, weil sein Grundstück bereits eine anderweitige Zufahrt über die Straße Der A. Berg hat und zur Nutzung nicht auf einen weiteren Zugang zur K. Straße angewiesen ist.

c) Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus.

Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres - hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks - beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein (BayVGH München, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 14) Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.