Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.248

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.326 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H2. Straße.

Die der Abrechnung zugrundeliegende, insgesamt etwa 1,3 km lange Ortsstraße ist Teil der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27. Sie beginnt bei der Abzweigung der Hauptstraße von der B 8/B 27 (Hauptstraße/A. Straße). Nach ca. 660 m (ab der Einmündung der M. W. Straße) führt sie unter dem Namen H2. Straße weitere etwa 660 m in Richtung Südwesten bis zum Übergang in die im Jahr 2005 hergestellte B. S. Straße. Der beklagte Markt baute diese Straße in den Jahren 2009 bis 2015 im Rahmen der Ortskernsanierung in mehreren Bauabschnitten auf einer ca. 892 m langen Teilstrecke bis zur Kreuzung mit der Bergstraße aus. Der Ausbau erfasste die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 3926/1 und drei weiterer angrenzender Grundstücke (Parallelverfahren 6 B 18.249-251), die kurz vor dem Übergang in die B. S. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M1 II“ zwischen der abzurechnenden Ortsstraße (im Süden) und der ungefähr parallel zu ihr verlaufenden Straße Im W. (im Norden) liegen. Die Grundstücke grenzen an beide Straßen auf einer Breite von etwa 14 m unmittelbar an. An der Grenze zur Hauptstraße/H2. Straße befindet sich auf den Grundstücken eine Böschung. Der Höhenunterschied zwischen der höher gelegenen Straße bis zum Böschungsfuß beträgt ca. 4 bis 6 m bei einem Neigungswinkel von etwa 33°.

Für das streitgegenständliche Grundstück FlNr. 3926/1 wurde der Kläger vom Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2014 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H2. Straße in Höhe von 3.014,96 Euro herangezogen.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 23.2.2016) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Vorauszahlungsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück nicht beitragspflichtig sei. Denn auf ihm befinde sich in Gestalt der Böschung ein beachtliches Hindernis, das aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar sei. Deshalb fehle es an der Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße von dem Grundstück aus. Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich mit vertretbaren Mitteln eine Treppe in die Böschung einbauen könne, um den beachtlichen Höhenunterschied zu überwinden, stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans einem solchen Vorhaben entgegen. Dieser sehe vor, dass ein etwaiges Gebäude zur Straße Im W. hin orientiert sei. Für den südlichen Teil des klägerischen Grundstücks setze der Bebauungsplan sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Nach den textlichen Festsetzungen sei die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen seien nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten zu Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich seien. Da ein Hauszugang an der südlichen Grundstücksgrenze jedoch nicht erforderlich im Sinn des Bebauungsplans sei, dürfe der Kläger beim Bau einer etwaigen Treppe keine Geländeveränderungen vornehmen. Auch die Vorgabe des Bebauungsplans, die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen, spräche dafür, dass der Beklagte die Straße von den angrenzenden, tiefer liegenden Grundstücken habe abgrenzen wollen. Nach alledem stellten die Festsetzungen des Bebauungsplans rechtliche Hindernisse dar.

Der Beklagte trägt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, das tatsächlich bestehende Zugangshindernis auf dem klägerischen Grundstück sei ohne Weiteres ausräumbar und damit ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Mit vertretbaren Mitteln könne eine gartenbauliche Gestaltung der Böschung in einer Weise vorgenommen werden, dass ein Zugang auf die Hauptstraße/H2. Straße möglich sei. Im Übrigen könne auch eine Treppe ohne größeren finanziellen Aufwand durch eine einfache Stahlkonstruktion errichtet werden, um die Straße verkehrssicher zu erreichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „M1 II“ stünden dem nicht entgegen. In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen planerischen Festsetzung stehe nicht die Frage im Vordergrund, inwieweit ein Hauszugang erforderlich sei, sondern inwieweit die Geländeveränderung für die Erstellung eines Zugangs erforderlich sei. Darüber hinaus stehe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise fest, dass für die Schaffung eines Zugangs zur Straße überhaupt Geländeveränderungen vorgenommen werden müssten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf seinen bisherigen Sachvortrag, mit dem er insbesondere geltend gemacht hatte, dass die abgerechneten Maßnahmen dem Kläger keine besonderen Vorteile böten. Sein Grundstück werde weder postalisch noch tatsächlich von der ausgebauten Straße erschlossen; Anfahr- und Angehbarkeit bestünden nur von der Straße Im W.. Eine Nutzbarkeit und damit eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit des Grundstücks von der Hauptstraße/H2. Straße aus sei schon wegen der Tiefenlage und der Böschungsstruktur selbst theoretisch so gut wie ausgeschlossen und darüber hinaus auch vollkommen unnötig, da eine Haupterschließung über die Straße Im W. bereits bestehe. Abgesehen davon hätte eine Abschnittsbildung vorgenommen werden müssen, weil angesichts der Länge der abzurechnenden Straße und der rein lokalen Vorteilswirkung der durchgeführten Baumaßnahmen eine Erstreckung der Kostentragungspflicht auf das maximal weit entfernte Grundstück des Klägers unbillig und auch rechtswidrig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. Februar 2016 ist rechtmäßig. Die Klage ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (KAG a.F.), die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte den Kläger dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. für den Ausbau der Hauptstraße/H2. Straße herangezogen. Ob der Beklagte diese Vorauszahlungen endgültig behalten darf, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 8 KAG und ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren.

2. Bei den (inzwischen abgeschlossenen) Straßenbaumaßnahmen am Straßenzug Hauptstraße/H2. Straße handelt es sich um die Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit seiner Ausbaubeitragssatzung - ABS - vom 5. Februar 2007 und der eigens für die Ausbaumaßnahme erlassenen Sondersatzung - ABS-SonderS - vom 27. Mai 2009 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200). Da der Beklagte mit den Straßenbaumaßnahmen bereits begonnen hatte, die Beitragspflichten aber noch nicht entstanden waren, durfte er Vorauszahlungen auf den endgültigen Beitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. erheben.

a) Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Straßenzug Hauptstraße/H2. Straße zwischen der Abzweigung von der B 8/B 27 (Hauptstraße/ A-straße) im Nordosten und dem Übergang in die B. S. Straße im Südwesten trotz ihrer unterschiedlichen Bezeichnung eine einzige durchgehende Ortsstraße im Sinn des Straßenausbaubeitragsrechts mit einer Länge von ca. 1,3 km dar. Das ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem bei den Akten befindlichen Bild- und Kartenmaterial. Dieser Straßenzug (der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27) verläuft mit nur leichter Kurvenführung in südwestlicher Richtung durch den Ortskern des beklagten Marktes und weist im Hinblick auf Straßenbreite und -ausstattung keine wesentlichen Unterschiede auf. Er vermittelt den Eindruck einer einheitlichen, von einem zum anderen Ende durchgehenden Verkehrsanlage. Augenfällige Merkmale, die sie deutlich erkennbar trennen, unterscheiden oder den Eindruck vermitteln würden, dass eine Straße enden und eine neue beginnen würde, sind nicht vorhanden.

b) Bei den Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragspflichtige Verbesserung der gesamten, etwa 1,3 km langen Straße, auch wenn sie nicht bis auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgeführt worden sind, sondern - deutlich früher - an der Kreuzung mit der Bergstraße geendet haben.

Das steht in qualitativer Hinsicht mit Blick auf Art und Umfang der Baumaßnahmen außer Frage, gilt aber auch in quantitativer Hinsicht. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17). Da die ausgebaute Teilstrecke mit einer Länge von ca. 892 m weit mehr als die Hälfte der gesamten Straßenlänge von 1,3 km umfasst, ist entsprechend der Regel von einer beitragspflichtigen Verbesserung der gesamten Straße auszugehen.

c) Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte wegen der „eng lokal begrenzten Vorteilswirkung“ eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, greift nicht durch.

Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines - wie hier - nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Vielmehr bestanden (und bestehen) nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten für die nicht ausgebaute Teilstrecke von ca. 446 m keine hinreichend konkreten, über Absichtserklärungen oder unverbindliche Planungen hinausgehenden Ausbauplanungen, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Die vom Gemeinderat des Beklagten am 26. Mai 2009 ursprünglich beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die inzwischen ausgebaute Teilstrecke war daher unwirksam (BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

3. Das Grundstück des Klägers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beitrags- und damit auch vorauszahlungspflichtig, weil ihm durch die ausgebaute Hauptstraße/H2. Straße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil vermittelt wird.

Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück erfüllt. Es ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „M1 II“ bebaubar und damit in einer Weise nutzbar, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Hauptstraße/H2. Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Es weist zudem als Anliegergrundstück die spezifische Nähe zur ausgebauten Straße auf:

a) Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Ob das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück an die verbesserten Straßenteile angrenzt, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang. Denn für die Heranziehung zu einem Beitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzungen eines durch die Verbesserung der Straße ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur darauf an, dass die Baumaßnahme die Qualität der Anlage insgesamt verbessert. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück genau dort anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - juris). Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 16).

Beitragsrechtlich ebenfalls unerheblich bleibt der Umstand, dass das klägerische Grundstück auch an die Straße Im W. grenzt und dorthin später bei einer Bebauung Zugang oder Zufahrt orientiert sein wird. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6).

b) Es bestehen weder unüberwindbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse, von der ausgebauten Straße aus das Grundstück zu betreten.

aa) Ein tatsächliches Zugangshindernis besteht nicht. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße. Es fällt allerdings an der Grenze zur Straße zunächst relativ steil über eine Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 33° ab. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Straßenkante und Böschungsfuß von etwa 4 bis 6 m sind alle vier nebeneinander liegenden Grundstücke des Klägers (FlNrn. 3926/1, 3926/2, 3926/3 und 3926/4) von der Straße aus derzeit - unstreitig - nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Ein solches Hindernis auf dem Anliegergrundstück ist jedoch beitragsrechtlich unbeachtlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder - aus dem Blickwinkel eines „vernünftigen Eigentümers“ unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im W. - einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 242 Rn. 26). Solche trägt auch der Kläger nicht vor. Dass er eine derartige Zuwegung (noch) nicht hat oder auch gar nicht anstrebt, ist unerheblich, weil die Beitragspflicht nur die objektive Möglichkeit dieses Zugangs verlangt, aber nicht voraussetzt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist oder noch werden soll.

bb) Diese tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit wird - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht durch die Vorgaben des Bebauungsplans „M1 II“ rechtlich ausgeschlossen. Dieser setzt weder ausdrücklich noch mittelbar ein Zugangsverbot von der Hauptstraße/H2. Straße aus auf das Grundstück des Klägers fest.

Dass der zur Hauptstraße/H2. Straße gelegene Grundstücksstreifen als „private Grünfläche“ mit „Böschung“ ausgewiesen und nach der textlichen Festsetzung Nr. 17.1 zu mindestens 50% mit Strauchgehölzen zu bepflanzen ist, steht der Errichtung einer Treppe in diesem Grundstücksbereich nicht entgegen. Grünflächen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind lediglich Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bauliche Anlagen von nur untergeordneter Bedeutung - wie eine Treppe - sind hier dann zulässig, wenn der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt (vgl. OVG NW, U.v. 4.7.2012 - 10 D 29/11 NE - juris Rn. 34 ff.).

Auch das im Bebauungsplan festgelegte Gebot, die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten, hindert die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung der Böschung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den Einbau einer Treppe in die Böschung überhaupt eine Geländeveränderung vorgenommen werden müsste. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde ihr die Festsetzung Nr. 18 schon ihrem Wortlaut nach nicht entgegen. Denn sie lässt Geländeveränderungen soweit zu, wie sie zur Herstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Diese Festsetzung verlangt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass der eine Geländeveränderung erforderlich machende Hauszugang selbst erforderlich sein muss; vielmehr soll die Geländeveränderung auch dann zulässig sein, wenn ein Hauszugang an einer Stelle geplant wird, an der er ohne Eingriff in die Geländeoberfläche nicht verwirklicht werden kann. Dem Einbau einer Treppe steht daher auch diese Bestimmung nicht im Weg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 - B 4 K 14.355 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.251

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.329 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 6 B 18.249

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.328 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rech

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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung H. wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung H. Der Beklagte hat Straßenausbaumaßnahmen an der Ha.straße vorgenommen. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Bescheid über die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag.

Die Bundesstraße B 8/B 27 kommt von Nordosten aus der Stadt Würzburg, durchquert das Gebiet des Beklagten im Norden und verläuft weiter in Richtung W. im Westen. Auf dem Gebiet des Beklagten verläuft die B 8/B 27 im Wesentlichen von Osten nach Westen, zunächst unter dem Namen L.straße, sodann unter dem Namen Ha.straße und schließlich unter dem Namen A. Straße.

Auf der Höhe des Punktes, an dem die B 8/B 27 von Osten aus beginnt, unter dem Namen A. Straße (vorher: Ha.straße) zu verlaufen, zweigt zunächst unter dem Namen Ha.straße, nach ca. 660 m (ab der Einmündung der M.W.Straße) unter dem Namen H. Straße ein Straßenzug nach Süden ab. Dieser Straßenzug durchquert das Gebiet des Beklagten in Richtung Südwesten; etwa 873 m nach seinem Ursprung mündet der G.weg von Westen in den Straßenzug ein. Nach weiteren ca. 450 m verläuft der Straßenzug unter dem Namen B.-S.-Straße in einer steilen Rechtskurve und führt in das nordwestliche Gebiet des Beklagten. An dem Übergang der H. Straße in die B.-S.-Straße zweigt ein Straßenzug auch unter dem Namen H. Straße nach Süden ab und führt schließlich zur Bundesstraße B 27.

Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der H. Straße, kurz bevor die B.-S.-Straße beginnt. Es grenzt mit seinem nördlichen Ende an die Straße I* W. An der Grenze des klägerischen Grundstücks zur H. Straße befindet sich auf dem Grundstück eine Böschung.

Das in Rede stehende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M. II“. In diesem wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für das Grundstück des Klägers lässt der Bebauungsplan durch Festsetzung entsprechender Baugrenzen nur im Norden Bebauung zu. Im Süden des Grundstücks, an der Grenze zur H. Straße, sind zum einen eine private Grünfläche und zum anderen eine Böschung festgesetzt. In Bezug auf Geländeveränderungen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten ist. Geländeveränderungen sind nur soweit zulässig, wie sie zu Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind.

Der Gemeinderat des Beklagten hat mit Beschluss vom 26. Mai 2009 eine Sondersatzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen und Wegen des Marktes H. erlassen. Nach deren § 1 Abs. 1 gilt diese Satzung für den Bereich der Ha.straße/H. Straße beginnend an der Einmündung von den Bundesstraßen B 8 und 27 in die Ha.straße bis zu dem Abzweig G.weg. Nach § 2 dieser Sondersatzung erfolgt durch die Satzung eine Verringerung des Anliegeranteils gegenüber der Ausbaubeitragssatzung vom 5. Februar 2017. Gleichzeitig sei wegen der in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altortbereich begründeten Ausbaumaßnahmen eine Erhöhung der Eigenbeteiligung des Beklagten angemessen berücksichtigt worden. Die Erhöhung der Eigenbeteiligung erfolge zum Vorteilsausgleich zu Gunsten der Allgemeinheit sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen der Altortsanierung, die für den gestalterischen Mehraufwand gewährt worden seien.

Ebenfalls mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Gemeinderat des Beklagten für den Bereich der Ha.straße beginnend ab dem Abzweig von der B 8/ B 27 bis zu dem Abzweig des G.wegs von der H. Straße einen Abrechnungsabschnitt gebildet. Im Laufe des behördlichen Verfahrens ist der Beklagte jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass seine damalige Abschnittsbildung mangels weiteren Bauprogramms ungültig gewesen und die Abschnittsbildung somit unwirksam sei.

Der Beklagte hat Baumaßnahmen an der Ha.straße/H. Straße von der Einmündung in die B 8/B 27 bis zur Kreuzung mit der B.straße vorgenommen.

Mit Bescheid vom 17. November 2014 erhob der Beklagte vom Kläger, gestützt auf die Ausbaubeitragssatzung vom 5. Februar 2007 und auf die Sondersatzung vom 26. Mai 2009, für die Erneuerung der Hauptstraße/H. Straße (Teileinrichtungen Beleuchtung, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Gehwege) eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 3.014,96 EUR (669 m² Grundstücksfläche Nutzungsfaktor 1,3; 1/3 Abschlag für mehrfach erschlossene Grundstücke; Beitragssatz 5,20 EUR/m²). Der Beitragssatz berechnete sich aus einem voraussichtlich umlagefähigen Aufwand in Höhe von 664.635,24 EUR (wobei hiervon nur 75% als Vorauszahlung erhoben wurden) sowie 94.965 m² ansatzfähiger Grundstücksflächen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 Widerspruch erheben. Diesen wies das Landratsamt W. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 zurück.

II.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. März 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Das Gericht trennte mit Beschluss vom 30. März 2016 die Klagebegehren ab, soweit sie die Grundstücke Fl.Nr. …2, …3 und …4 betrafen und führte sie unter den Aktenzeichen W 3 K 16.327, W 3 K 16.328 und W 3 K 16.329 fort.

Im vorliegenden Verfahren W 3 K 16.326 ließ der Kläger beantragen,

Der Bescheid vom 17. November 2014, betreffend die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ha.straße im Rahmen der Ortskernsanierung für das Grundstück Fl. Nr. …1 der Gemarkung H. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die abgerechnete Maßnahme biete dem Kläger keinen besonderen Vorteil, der aus einer Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung herrühren würde. Das Grundstück des Klägers werde weder postalisch noch tatsächlich von der Maßnahmenstraße erschlossen. Bereits aufgrund der Tiefenlage und der Böschungsstruktur sei eine Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen. Eine vollständige Erschließung erfolge über die Straße I* W. Zudem hätte der Beklagte eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, da die in Rede stehende Maßnahme eine bloße lokale Vorteilswirkung habe, das klägerische Grundstück jedoch maximal weit entfernt sei und sich für dieses daher keine Vorteilswirkung ergebe. Weiter sei bei Maßnahmen, die sich auf einen großen räumlichen Bereich erstreckten, der Kreis der heranzuziehenden Anlieger genau zu bestimmen. Eine Abschnittsbildung sei unumgänglich. Der Umstand, dass der Beklagte ursprünglich selbst eine Abschnittsbildung habe vornehmen wollen, zeige, dass auch er selbst davon ausgegangen sei, dass die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kläger keinerlei Sondervorteile hätten. Weiter habe der Beklagte die Anlage falsch bestimmt. Sowohl der auf den Betrachter einwirkende Gesamteindruck als auch die Dichte der Umgebungsbebauung und damit die Erschließungskraft, die Breite, der Belag und die allgemeine äußere Gestaltung wichen markant voneinander ab.

Der Beklagte ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Dies wurde damit begründet, dass es für den Sondervorteil des klägerischen Grundstücks nicht darauf ankomme, ob die Inanspruchnahme der H. Straße vollkommen unnötig sei. Es genüge, wenn auf der Ortsstraße mit einem Fahrzeug angehalten und von dort Zugang zum jeweiligen Grundstück genommen werden könne. Es sei ohne weiteres möglich, vom Grundstück des Klägers zumindest mittels einer Treppe Zugang zur Ortsstraße zu erhalten. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, sei irrelevant. Dass das Grundstück auch über die Straße I* W. erschlossen werde, habe der Beklagte mit Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung berücksichtigt. Die ursprüngliche Abschnittsbildung sei aufgrund des fehlenden weiteren Bauprogramms unwirksam gewesen. Aus diesem Grund sei eine Abschnittsbildung auch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die natürliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Einmündungen im Bereich des G.wegs und der B.straße nicht den Eindruck vermittelten, in einen weiteren, eine selbständige Ortsstraße bildenden Straßenzug zu gelangen. Die Anlage erstrecke sich daher von der Einmündung in die B 8/B 27 bis zum Übergang in die B.-S.-Straße.

Im Übrigen wird auf das weitere Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 K 16.327, W 3 K 16.328 und W 3 K 16.329 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 wendet, ist begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der H. Straße dem klägerischen Grundstück keine besonderen Vorteile bietet.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl. 2017, 200).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3).

Im vorliegenden Fall kann allerdings dahinstehen, ob die Straßenausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 1. März 2007 in Verbindung mit der Sondersatzung vom 27. Mai 2009 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vorliegende Anlage ab der Einmündung der Ha.straße in die B 8/B 27 beginnt und ohne Unterbrechung bis zu dem Punkt verläuft, an dem die H. Straße in die B.-S.-Straße übergeht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das klägerische Grundstück an der vorliegend abzurechnenden Anlage liegt, so bietet ihm deren Möglichkeit der Inanspruchnahme zumindest keine besonderen Vorteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ergibt sich daraus, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Hindernis befindet, welches aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar ist.

Für die Bejahung dieses Sondervorteils bedarf es zum einen der spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und zum anderen einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Dem Eigentümer von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 12 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt (vgl. VG München, U.v. 12.5.2015 - M 2 K 14.5603 - juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 11).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel - so auch für das Grundstück des Klägers - der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab, gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen, in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (BayVGH, U.v. 6.4.2017, a.a.o., juris Rn. 14).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ausräumbare tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit sind (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 25). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei anerkannt, dass tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück nur hinderlich sind, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 77).

Diese Anforderungen sind beim klägerischen Grundstück nicht erfüllt. Die auf diesem Grundstück befindliche Böschung führt im Zusammenspiel mit dem Bebauungsplan „M. II“ dazu, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück auch aufgrund der rechtlichen Situation für den Kläger nicht ausräumbar ist.

Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der H. Straße; mit seinem nördlichen Ende grenzt es an die Straße I* W. Bereits ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 befindet sich auf den Grundstücken entlang der H. Straße und daher auch auf dem klägerischen Grundstück eine Böschung. Dabei nimmt der Höhenunterschied zwischen der H. Straße und den angrenzenden Grundstücken ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 ortsauswärts stetig zu (vgl. hierzu Lichtbilder 23 - 27). Aus dem vom Beklagten im Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 6. Juli 2017 vorgelegten Plan über die Höhenunterschiede im Bereich der H. Straße ergibt sich, dass der Höhenunterschied von der Kante der H. Straße bis zum Ende der Böschung beim Grundstück Fl.Nr. …9 etwa 2,50 m beträgt. Er steigt von da an konstant an und beträgt beim klägerischen Grundstück zwischen 4 und 6 m und steigt stetig weiter bis zu etwa 7 m beim Grundstück Fl.Nr. …5 (vgl. hierzu Lichtbilder 23, 25 - 28).

Hieraus ergibt sich zunächst, dass das klägerische Grundstück im derzeitigen Zustand von der H. Straße aus nicht betretbar ist. Selbst wenn man an einzelnen Stellen unter größerer Anstrengung und mit erhöhter Vorsicht über die Böschung auf das Grundstück käme, kann man dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Begehbarkeit sprechen. Dies wurde vom Beklagten auch nicht bestritten.

Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück (Böschung) für den Kläger nicht ausräumbar ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall.

Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger mit vertretbaren Mitteln unter Berücksichtigung der üblichen Trittmaße eine Treppe in die Böschung einbauen könne. Insofern stellt sich die Frage, welche Mittel dem Kläger in diesem Rahmen zuzumuten sind und welchen Aufwand er betreiben muss und welche Maßnahmen überhaupt rechtlich zulässig sind. Angesichts des Höhenunterschiedes von über 4 m können Zweifel daran entstehen, dass die Mittel zum Bau einer Treppe vorliegend noch vertretbar sind. Die Vertreter des Beklagten gehen ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 davon aus, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans ohne weiteres eine Treppenanlage vom klägerischen Grundstück zur H. Straße zulässig wäre.

Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Für den Kläger ist das Betretungshindernis (die Böschung) auf seinem Grundstück deshalb nicht ausräumbar, weil neben die tatsächlichen Gegebenheiten die rechtlichen Voraussetzungen durch den Bebauungsplan „M. II“ hinzutreten.

Der Bebauungsplan „M. II“ setzt für das südliche Ende des klägerischen Grundstücks, an der Grenze zur H. Straße, sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Zudem ist nach den textlichen Festsetzungen die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen sind nach der Festsetzung Nr. 18 nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Letztlich regelt der Bebauungsplan zudem, dass die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen sind.

Diese Festsetzungen in Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten führen zu der Annahme, dass das Betretungshindernis für den Kläger nicht ausräumbar ist. Hier ist zum einen zu beachten, dass der Kläger für den Bau einer etwaigen Treppe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans schon keine Geländeveränderung vornehmen dürfte. Er müsste daher den durchaus beachtlichen Höhenunterschied überwinden, ohne in die Geländeoberfläche eingreifen zu können. Dabei kann man nicht davon ausgehen, dass der Kläger vorliegend eine Ausnahme nach Nr. 18 des Bebauungsplans geltend machen kann. In Betracht käme hier nur die Ausnahme für einen Hauszugang. Es spricht jedoch viel dafür, dass ein solcher Hauszugang am südlichen Ende des klägerischen Grundstücks schon gar nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans ist. Anhand des Bebauungsplans ist ersichtlich, dass die Baugrenzen auf dem klägerischen Grundstück im Norden des Grundstücks verlaufen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, dass ein etwaiges Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zur Straße I* W. hin orientiert ist. Ein Hauszugang zur H. Straße wäre daher nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans, da der Zugang über die Straße I* W. näher am Gebäude wäre und zudem keine derartigen Höhenunterschiede bestehen.

Daneben ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan „M. II“ aufgrund der oben beschriebenen Festsetzungen insgesamt deutlich macht, dass das Wohngebiet an der Grenze zur H. Straße durch eine Böschung und durch Grünfläche abgegrenzt werden soll. Es wäre an dieser Stelle nach dem Gesamteindruck des Bebauungsplans daher nicht gewollt, einen ordentlichen Zugang zum klägerischen Grundstück zu schaffen. Insgesamt soll eine Trennung vom Wohngebiet zur H. Straße erfolgen. Diese Ansicht wird dadurch gestützt, dass die private Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen ist. Auch hieraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die H. Straße von den angrenzenden Grundstücken abgrenzen wollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 ein Gebäude unter Überwindung des Höhenunterschiedes mit Zugang zur H. Straße errichtet wurde. Zum einen ist die Böschung an dieser Stelle niedriger als im weiteren Verlauf der H. Straße. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für dieses Grundstück die Baugrenzen auch an dieser Stelle fest. Es fehlt an der Festsetzung der privaten Grünfläche und die festgesetzte Böschung wird von den festgesetzten Baugrenzen überlagert. Daher lässt der Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. …5 die Bebauung und Orientierung zur H. Straße im Gegensatz zum klägerischen Grundstück ausdrücklich zu; die rechtliche Situation ist mit dem klägerischen Grundstück daher nicht vergleichbar, zumal für dieses Grundstück die H. Straße die einzige Erschließung bildet und es nicht an der Straße I* W. anliegt.

Bei all dem übersieht das Gericht auch nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren entschieden hat, dass auch bei steilen Neigungen der Bau einer Treppe zumutbar sein kann (vgl. U.v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189 - juris) oder dass das Verwaltungsgericht München bei einem Höhenunterschied von 6,50 m ebenfalls davon ausging, dass die Möglichkeit des Baus einer Treppe besteht (vgl. U.v. 12.05.2015 - M 2 K 14.5603 - juris). Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass neben den tatsächlichen Verhältnissen die genannten rechtlichen Vorgaben im Bebauungsplan hinzukommen. Es kommt nicht alleine darauf an, ob es dem Kläger tatsächlich möglich wäre, eine Treppe zu errichten. Auch die rechtlichen Gegebenheiten spielen - wie bereits beschrieben - eine Rolle.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass tatsächliche und rechtliche Hindernisse die Betretbarkeit verhindern können, wobei sich das Hindernis in dieser Entscheidung auf dem Straßengrundstück befand (vgl. U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris). Da die Festsetzungen des Bebauungsplans „M. II“ allerdings rechtliche Hindernisse aufstellen, auch wenn das tatsächliche Hindernis auf dem klägerischen Grundstück liegt, ist die Konstellation zumindest in gewisser Weise vergleichbar. Es liegt eine Fallgestaltung vor, in der der Anlieger es nicht alleine in der Hand hat, das Hindernis der Betretbarkeit zu überwinden.

Das Gericht ist daher im Ergebnis davon überzeugt, dass das klägerische Grundstück vom Ausbau der H. Straße keinen besonderen Vorteil gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erlangt. Aus diesem Grund war der Vorauszahlungsbescheid aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 - W 3 K 16.328 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße.

Die der Abrechnung zugrundeliegende, insgesamt etwa 1,3 km lange Ortsstraße ist Teil der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27. Sie beginnt bei der Abzweigung der Hauptstraße von der B 8/B 27 (Hauptstraße/Aschaffenburgerstraße). Nach ca. 660 m (ab der Einmündung der M. W. Straße) führt sie unter dem Namen H. Straße weitere etwa 660 m in Richtung Südwesten bis zum Übergang in die im Jahr 2005 hergestellte B. S. Straße. Der beklagte Markt baute diese Straße in den Jahren 2009 bis 2015 im Rahmen der Ortskernsanierung in mehreren Bauabschnitten auf einer ca. 892 m langen Teilstrecke bis zur Kreuzung mit der Bergstraße aus. Der Ausbau erfasste die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 3926/3 und drei weiterer angrenzender Grundstücke (Parallelverfahren 6 B 18.248, 250, 251), die kurz vor dem Übergang in die B. S. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Me. II“ zwischen der abzurechnenden Ortsstraße (im Süden) und der ungefähr parallel zu ihr verlaufenden Straße Im Wiesengrund (im Norden) liegen. Die Grundstücke grenzen an beide Straßen auf einer Breite von etwa 14 m unmittelbar an. An der Grenze zur Hauptstraße/H. Straße befindet sich auf den Grundstücken eine Böschung. Der Höhenunterschied zwischen der höher gelegenen Straße bis zum Böschungsfuß beträgt ca. 4 bis 6 m bei einem Neigungswinkel von etwa 33°.

Für das streitgegenständliche Grundstück FlNr. 3926/3 wurde der Kläger vom Beklagten mit Bescheid vom 17. November 2014 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße in Höhe von 3.154,67 Euro herangezogen.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 23.2.2016) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Vorauszahlungsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 20. Juli 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück nicht beitragspflichtig sei. Denn auf ihm befinde sich in Gestalt der Böschung ein beachtliches Hindernis, das aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar sei. Deshalb fehle es an der Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße von dem Grundstück aus. Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich mit vertretbaren Mitteln eine Treppe in die Böschung einbauen könne, um den beachtlichen Höhenunterschied zu überwinden, stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans einem solchen Vorhaben entgegen. Dieser sehe vor, dass ein etwaiges Gebäude zur Straße Im Wiesengrund hin orientiert sei. Für den südlichen Teil des klägerischen Grundstücks setze der Bebauungsplan sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Nach den textlichen Festsetzungen sei die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen seien nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten zu Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich seien. Da ein Hauszugang an der südlichen Grundstücksgrenze jedoch nicht erforderlich im Sinn des Bebauungsplans sei, dürfe der Kläger beim Bau einer etwaigen Treppe keine Geländeveränderungen vornehmen. Auch die Vorgabe des Bebauungsplans, die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen, spräche dafür, dass der Beklagte die Straße von den angrenzenden, tiefer liegenden Grundstücken habe abgrenzen wollen. Nach alledem stellten die Festsetzungen des Bebauungsplans rechtliche Hindernisse dar.

Der Beklagte trägt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, das tatsächlich bestehende Zugangshindernis auf dem klägerischen Grundstück sei ohne Weiteres ausräumbar und damit ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Mit vertretbaren Mitteln könne eine gartenbauliche Gestaltung der Böschung in einer Weise vorgenommen werden, dass ein Zugang auf die Hauptstraße/H. Straße möglich sei. Im Übrigen könne auch eine Treppe ohne größeren finanziellen Aufwand durch eine einfache Stahlkonstruktion errichtet werden, um die Straße verkehrssicher zu erreichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Me. II“ stünden dem nicht entgegen. In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen planerischen Festsetzung stehe nicht die Frage im Vordergrund, inwieweit ein Hauszugang erforderlich sei, sondern inwieweit die Geländeveränderung für die Erstellung eines Zugangs erforderlich sei. Darüber hinaus stehe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise fest, dass für die Schaffung eines Zugangs zur Straße überhaupt Geländeveränderungen vorgenommen werden müssten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf seinen bisherigen Sachvortrag, mit dem er insbesondere geltend gemacht hatte, dass die abgerechneten Maßnahmen dem Kläger keine besonderen Vorteile böten. Sein Grundstück werde weder postalisch noch tatsächlich von der ausgebauten Straße erschlossen; Anfahr- und Angehbarkeit bestünden nur von der Straße Im Wiesengrund. Eine Nutzbarkeit und damit eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit des Grundstücks von der Hauptstraße/H. Straße aus sei schon wegen der Tiefenlage und der Böschungsstruktur selbst theoretisch so gut wie ausgeschlossen und darüber hinaus auch vollkommen unnötig, da eine Haupterschließung über die Straße Im Wiesengrund bereits bestehe. Abgesehen davon hätte eine Abschnittsbildung vorgenommen werden müssen, weil angesichts der Länge der abzurechnenden Straße und der rein lokalen Vorteilswirkung der durchgeführten Baumaßnahmen eine Erstreckung der Kostentragungspflicht auf das maximal weit entfernte Grundstück des Klägers unbillig und auch rechtswidrig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 23. Februar 2016 ist rechtmäßig. Die Klage ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (KAG a.F.), die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte den Kläger dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. für den Ausbau der Hauptstraße/H. Straße herangezogen. Ob der Beklagte diese Vorauszahlungen endgültig behalten darf, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 8 KAG und ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren.

2. Bei den (inzwischen abgeschlossenen) Straßenbaumaßnahmen am Straßenzug Hauptstraße/H. Straße handelt es sich um die Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit seiner Ausbaubeitragssatzung - ABS - vom 5. Februar 2007 und der eigens für die Ausbaumaßnahme erlassenen Sondersatzung - ABS-SonderS - vom 27. Mai 2009 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht nach früherer Rechtslage BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200). Da der Beklagte mit den Straßenbaumaßnahmen bereits begonnen hatte, die Beitragspflichten aber noch nicht entstanden waren, durfte er Vorauszahlungen auf den endgültigen Beitrag nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. erheben.

a) Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt der Straßenzug Hauptstraße/H. Straße zwischen der Abzweigung von der B 8/B 27 (Hauptstraße/ Aschaffenburgerstraße) im Nordosten und dem Übergang in die B. S. Straße im Südwesten trotz ihrer unterschiedlichen Bezeichnung eine einzige durchgehende Ortsstraße im Sinn des Straßenausbaubeitragsrechts mit einer Länge von ca. 1,3 km dar. Das ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem bei den Akten befindlichen Bild- und Kartenmaterial. Dieser Straßenzug (der ehemaligen Ortsdurchfahrt der B 27) verläuft mit nur leichter Kurvenführung in südwestlicher Richtung durch den Ortskern des beklagten Marktes und weist im Hinblick auf Straßenbreite und -ausstattung keine wesentlichen Unterschiede auf. Er vermittelt den Eindruck einer einheitlichen, von einem zum anderen Ende durchgehenden Verkehrsanlage. Augenfällige Merkmale, die sie deutlich erkennbar trennen, unterscheiden oder den Eindruck vermitteln würden, dass eine Straße enden und eine neue beginnen würde, sind nicht vorhanden.

b) Bei den Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragspflichtige Verbesserung der gesamten, etwa 1,3 km langen Straße, auch wenn sie nicht bis auf Höhe des klägerischen Grundstücks ausgeführt worden sind, sondern - deutlich früher - an der Kreuzung mit der Bergstraße geendet haben.

Das steht in qualitativer Hinsicht mit Blick auf Art und Umfang der Baumaßnahmen außer Frage, gilt aber auch in quantitativer Hinsicht. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17). Da die ausgebaute Teilstrecke mit einer Länge von ca. 892 m weit mehr als die Hälfte der gesamten Straßenlänge von 1,3 km umfasst, ist entsprechend der Regel von einer beitragspflichtigen Verbesserung der gesamten Straße auszugehen.

c) Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte wegen der „eng lokal begrenzten Vorteilswirkung“ eine Abschnittsbildung vornehmen müssen, greift nicht durch.

Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines - wie hier - nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Abschnitt darf deshalb nur dann gebildet werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 18 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Vielmehr bestanden (und bestehen) nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten für die nicht ausgebaute Teilstrecke von ca. 446 m keine hinreichend konkreten, über Absichtserklärungen oder unverbindliche Planungen hinausgehenden Ausbauplanungen, auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Die vom Gemeinderat des Beklagten am 26. Mai 2009 ursprünglich beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die inzwischen ausgebaute Teilstrecke war daher unwirksam (BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

3. Das Grundstück des Klägers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beitrags- und damit auch vorauszahlungspflichtig, weil ihm durch die ausgebaute Hauptstraße/H. Straße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil vermittelt wird.

Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken gegeben ist, und zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (BayVGH, U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16; U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück erfüllt. Es ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Me. II“ bebaubar und damit in einer Weise nutzbar, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Hauptstraße/H. Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Es weist zudem als Anliegergrundstück die spezifische Nähe zur ausgebauten Straße auf:

a) Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Ob das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück an die verbesserten Straßenteile angrenzt, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang. Denn für die Heranziehung zu einem Beitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzungen eines durch die Verbesserung der Straße ausgelösten Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur darauf an, dass die Baumaßnahme die Qualität der Anlage insgesamt verbessert. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht und ob das herangezogene Grundstück genau dort anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (BayVGH, U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - juris). Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die einzelne Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14; U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 16).

Beitragsrechtlich ebenfalls unerheblich bleibt der Umstand, dass das klägerische Grundstück auch an die Straße Im Wiesengrund grenzt und dorthin später bei einer Bebauung Zugang oder Zufahrt orientiert sein wird. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B.v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6).

b) Es bestehen weder unüberwindbare tatsächliche noch rechtliche Hindernisse, von der ausgebauten Straße aus das Grundstück zu betreten.

aa) Ein tatsächliches Zugangshindernis besteht nicht. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße. Es fällt allerdings an der Grenze zur Straße zunächst relativ steil über eine Böschung mit einem Neigungswinkel von etwa 33° ab. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Straßenkante und Böschungsfuß von etwa 4 bis 6 m sind alle vier nebeneinander liegenden Grundstücke des Klägers (FlNrn. 3926/1, 3926/2, 3926/3 und 3926/4) von der Straße aus derzeit - unstreitig - nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Ein solches Hindernis auf dem Anliegergrundstück ist jedoch beitragsrechtlich unbeachtlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung des Höhenunterschieds aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte oder - aus dem Blickwinkel eines „vernünftigen Eigentümers“ unter Hinwegdenken der Anbindung an die Straße im Wiesengrund - einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde (vgl. zum Maßstab BayVGH, B.v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 7; U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - BayVBl 242 Rn. 26). Solche trägt auch der Kläger nicht vor. Dass er eine derartige Zuwegung (noch) nicht hat oder auch gar nicht anstrebt, ist unerheblich, weil die Beitragspflicht nur die objektive Möglichkeit dieses Zugangs verlangt, aber nicht voraussetzt, dass hiervon auch Gebrauch gemacht worden ist oder noch werden soll.

bb) Diese tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit wird - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht durch die Vorgaben des Bebauungsplans „Me. II“ rechtlich ausgeschlossen. Dieser setzt weder ausdrücklich noch mittelbar ein Zugangsverbot von der Hauptstraße/H. Straße aus auf das Grundstück des Klägers fest.

Dass der zur Hauptstraße/H. Straße gelegene Grundstücksstreifen als „private Grünfläche“ mit „Böschung“ ausgewiesen und nach der textlichen Festsetzung Nr. 17.1 zu mindestens 50% mit Strauchgehölzen zu bepflanzen ist, steht der Errichtung einer Treppe in diesem Grundstücksbereich nicht entgegen. Grünflächen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind lediglich Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bauliche Anlagen von nur untergeordneter Bedeutung - wie eine Treppe - sind hier dann zulässig, wenn der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt (vgl. OVG NW, U.v. 4.7.2012 - 10 D 29/11 NE - juris Rn. 34 ff.).

Auch das im Bebauungsplan festgelegte Gebot, die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten, hindert die Errichtung einer Treppenanlage zur Überwindung der Böschung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den Einbau einer Treppe in die Böschung überhaupt eine Geländeveränderung vorgenommen werden müsste. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde ihr die Festsetzung Nr. 18 schon ihrem Wortlaut nach nicht entgegen. Denn sie lässt Geländeveränderungen soweit zu, wie sie zur Herstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Diese Festsetzung verlangt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass der eine Geländeveränderung erforderlich machende Hauszugang selbst erforderlich sein muss; vielmehr soll die Geländeveränderung auch dann zulässig sein, wenn ein Hauszugang an einer Stelle geplant wird, an der er ohne Eingriff in die Geländeoberfläche nicht verwirklicht werden kann. Dem Einbau einer Treppe steht daher auch diese Bestimmung nicht im Weg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.958,61 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 3107/10 für die Erneuerung und Umgestaltung der T. Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des H-wegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.487,63 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des H-wegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die W-straße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des H-wegs an die T. Straße/Z-hgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug T. Straße/Z-graben vom S-weg bis zur Einmündung in die W-straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der T. Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des H-wegs bis zur Einmündung in die W. Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis H-weg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von H-weg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der T. Straße zwischen den Einmündungen H-weg und S-weg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur W-straße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße/Z-graben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der T. Straße (zwischen S-weg und H-weg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug T. Straße/Z-graben (vom S-weg bis zur W-straße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des H-wegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (H-weg und Sch-straße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der T. Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.586

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.755)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ... Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.755 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 8. August 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 5.243,34 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks des Klägers (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/2 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.344‚49 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (3). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (4). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber dem Grundstück des Klägers (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dass sein Grundstück von der etwa 2 m höher liegenden Straße durch die Stützmauer abgesichert wird, stellt kein beachtliches Zugangshindernis dar. Denn der Kläger kann es mit zumutbaren finanziellen Mitteln etwa durch Errichtung einer Treppenanlage ausräumen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 26).

4. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 5.243,34 Euro (statt 5.344,49 Euro).

5. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.344‚49 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2015 - B 4 K 14.355 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.875,57 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde beschloss am 24. Januar 2011, beim Ausbau der Ortsstraße Schäfersgasse einen „Ausbau- und Abrechnungsabschnitt“ von der Einmündung des Veilchenweges bis zur Einmündung des Hirtenweges zu bilden, für den Straßenausbaubeiträge nach der Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet würden. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den südlichen „Abschnitt“ angrenzenden Anliegergrundstücke beschränkt. Der nördlich anschließende Teil der Schäfersgasse bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2202 (Coburger Straße) war bereits in den Jahren 1989/90 erneuert worden, in einer Zeit, als keine Straßenausbaubeitragssatzung existierte und deshalb keine Beiträge erhoben worden waren.

Mit Bescheid vom 26. November 2012 zog die Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 665/1 für die Erneuerung/Verbesserung der Schäfersgasse im südlichen Teil zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.742,37 € heran. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Coburg mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 2015 den Bescheid vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 866,80 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Schäfersgasse nach natürlicher Betrachtungsweise von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu ihrem Ausbauende kurz nach der Einmündung des Hirtenweges auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Bildung eines 151 m langen südlichen Abschnitts ab der Einmündung Veilchenweg bis zur Einmündung Hirtenweg lägen nicht vor, weil die Beklagte kein Bauprogramm für den etappenweisen Ausbau auch des nördlichen Streckenteils aufgestellt habe. Als die Beklagte 1989/90 den nördlichen Teil der Schäfersgasse von der Einmündung in die Coburger Straße bis zu dem nunmehr ausgebauten Teil erneuert habe, habe sie schon deswegen kein Bauprogramm für den weiteren Ausbau der Schäfersgasse gebraucht, weil sie sich mangels Ausbaubeitragssatzung keine Gedanken über eine Beitragspflicht und ein Abrechnungsgebiet habe machen müssen; die Anlieger der nördlichen Teilstrecke hätten damals folglich auch keine Beiträge bezahlt. Es handele sich bei einer Ausbaulänge von 151 m der insgesamt ca. 480 m langen Schäfersgasse um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße umfasse. Der Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ortsstraße Schäfersgasse, die grundsätzlich die maßgebende öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bildet, nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise im Norden ab der Einmündung in die Coburger Straße beginnt und im Süden kurz nach der Einmündung des Hirtenwegs auf Höhe der Grundstücke FlNr. 670 und 568/5 endet, wo der Außenbereich beginnt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Die einheitliche Ortsstraße Schäfersgasse zerfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil in den Jahren 1989/1990 bereits die nördliche Teilstrecke von der Einmündung in die Coburger Straße bis zum Beginn der Einmündung des Veilchenweges erneuert worden war. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nördliche und südliche Teilstrecke jeweils Teil einer einheitlichen Einrichtung (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012 § 31 Rn. 12).

Einen wirksamen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG hat die Beklagte nicht gebildet. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2011 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhaltet (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es - aktuell - an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der nördlichen Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ein Ausbau des nördlichen Bereichs der Schäfersgasse in absehbarer Zeit geplant wäre. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 beschlossene Abschnittsbildung ist daher schon aus diesem Grund unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der Schäfersgasse ändert daran nichts. Es ist beitragsrechtlich unbeachtlich, dass der nördliche Bereich der Schäfersgasse bereits in den Jahren 1989/1990 erneuert worden war und damals die mittlerweile weiter verdichtete und präzisierte Rechtsprechung des Senats zur Abschnittsbildung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 10). Zu dieser Zeit verfügte die Beklagte noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung, so dass weder die beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung fanden noch die beitragsrechtliche Rechtsprechung einschlägig war. Auch die von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Ausführungen zur Abschnittsbildung von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2. Aufl. 1987, Rn. 855 und 907) setzen die Existenz einer Beitragssatzung voraus. Die Beklagte hat somit 1989/1990 anlässlich der Erneuerung der nördlichen Teilstrecke keinen Abschnitt im beitragsrechtlichen Sinn gebildet, selbst wenn sie sich an topographischen Merkmalen orientiert haben sollte.

Bei der Erneuerung des 151 m langen südlichen Teilbereichs der insgesamt etwa 480 m langen Schäfersgasse handelt es sich jedoch um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Verwaltungsgericht zu Recht in das Abrechnungsgebiet die Anliegergrundstücke des nördlichen Teils der Schäfersgasse mit einbezogen hat (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471; B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.958,61 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 3107/10 für die Erneuerung und Umgestaltung der T. Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des H-wegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.487,63 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des H-wegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die W-straße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des H-wegs an die T. Straße/Z-hgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug T. Straße/Z-graben vom S-weg bis zur Einmündung in die W-straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der T. Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des H-wegs bis zur Einmündung in die W. Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis H-weg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von H-weg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der T. Straße zwischen den Einmündungen H-weg und S-weg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur W-straße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße/Z-graben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der T. Straße (zwischen S-weg und H-weg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug T. Straße/Z-graben (vom S-weg bis zur W-straße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des H-wegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (H-weg und Sch-straße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der T. Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2014 - Au 2 K 13.2034 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.030 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt beschloss am 21. März 2013, die W.-K.-Straße (FlNr. .../6) im nördlichen Bereich von der Einmündung in die R. Straße (Staatsstraße ...) bis zur H-straße (im Folgenden: nördlicher Bereich der W.-K.-Straße) auf einer Länge von 160 m erneuern zu lassen. Der südlich anschließende 181 m lange Teil der W.-K.-Straße von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße (FlNr. .../9) wurde nicht ausgebaut. Das Abrechnungsgebiet wurde auf die an den nördlichen Bereich angrenzenden Anliegergrundstücke (sowie auf die ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) beschränkt.

Für diese Straßenausbaumaßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 22. November 2013 für ihr (gefangenes Hinterlieger-)Grundstück FlNr. .../6 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.700 € heran.

Auf deren Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 den Bescheid vom 22. November 2013 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 4.740 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass der Straßenzug W.-K.-Straße von der Einmündung in die Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die M-straße eine einheitliche Ortsstraße darstelle. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung lägen nicht vor, weil ein Ausbau der W.-K.-Straße im südlichen Streckenteil weder beabsichtigt noch absehbar sei. Bei diesem sog. Teilstreckenausbau erfasse das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke der Ortsstraße, unabhängig davon, ob diese unmittelbar an den erneuerten Teil angrenzten oder nicht. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher aufgrund des größeren Abrechnungsgebietes entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass das ausgebaute 160 m lange Teilstück der insgesamt 341 m langen W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur kreuzenden H-straße nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise keine eigenständige Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG sei, sondern diese weiter bis zur Einmündung in die M-straße reiche. Insbesondere stelle die Kreuzung mit der H-straße keine Zäsur im einheitlichen Erscheinungsbild des Straßenzuges W.-K.-Straße dar, wie der Augenscheinstermin, die gefertigten Lichtbilder und die Lagepläne zeigten. Der Zulassungsantrag zieht die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffenen Feststellungen nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel. Diese werden auch durch den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Beschluss des Stadtrats vom 16. Dezember 2014 nicht erschüttert, wonach die ausgebaute Strecke der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur Einmündung in die H-straße als eigene Erschließungsanlage angesehen werde. Der Stadtratsbeschluss vermag an der nach ständiger Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Ortsstraßen anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Kriterien wie Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie der Ausstattung mit Teileinrichtungen richtet, nichts zu ändern (u. a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470).

Der Annahme eines durchgehenden Straßenzuges steht auch nicht entgegen, dass der nördliche Bereich der W.-K.-Straße von der Staatsstraße ... bis zur H-straße in den 1930er Jahren durch die Firma K. & B. gebaut und hierfür keine Erschließungsbeiträge erhoben worden waren, während der südliche Bereich von der H-straße bis zur Einmündung in die M-straße durch die Beklagte 1976 erstmals endgültig hergestellt und von den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben worden waren. Zwar ist die Verlängerung einer i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandenen Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren und ihre erstmalige Herstellung nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen, wie das die Beklagte für den südlichen Bereich der W.-K.-Straße auch getan hat. Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts hingegen ist die Verlängerungsstrecke Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung, wenn dies die anzustellende natürliche Betrachtungsweise - wie hier - ergibt (BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 12).

Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Bauausschusses vom 21. März 2013, 11. Juli 2013 und vom 16. Dezember 2014 eine deutliche und unmissverständliche Bekundung des Willens zur Bildung eines Abrechnungsabschnitts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese jedenfalls nicht wirksam einen Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B.v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlt es an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont. Die Beklagte hat im Augenscheinstermin vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass ein Ausbau des südlichen Bereichs der W.-K.-Straße derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht geplant sei, sondern „evtl. in 20 bis 30 Jahren“. Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2014 beschlossene Abschnittsbildung zwischen nördlichem und südlichem Bereich der W.-K.-Straße ist daher unwirksam. Die im Zulassungsantrag geschilderte Historie der Herstellung der W.-K.-Straße ändert daran nichts.

Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im südlichen Bereich der W.-K.-Straße (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte nicht dargelegt. Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 6. April 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring.

Die abgerechnete Ortsstraße verbindet mit einer Länge von etwa 57 m die Egerstraße im Süden mit dem Straßenzug Schachter Straße/Dorfring (Ost) im Norden und umfasst einen nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil („Stichstraße“). An dessen Ende schließt sich ein insgesamt 138 m langer asphaltierter Privatweg (Spiegelweg) an, der von der Familie der Klägerinnen in den 1960er Jahren errichtet worden war, um eine Bebauung der damals im Außenbereich gelegenen Flächen zu ermöglichen. Dieser Weg führt mit einer befestigten Breite von durchschnittlich ca. 2,60 bis 2,80 m vom Dorfring aus zunächst etwa 50 m nach Südwesten, schwenkt dann nach Westen. Er verläuft über die Grundstücke FlNrn. 64, 190/3 sowie 64/1 und endet schließlich auf dem Grundstück FlNr. 188/7. Im Grundbuch sind Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte für die Eigentümer der jeweiligen Hinterliegergrundstücke eingetragen. Die Ortsstraße Dorfring wurde von der beklagten Stadt in den Jahren 2008/2009 im Zug der Dorferneuerung grundlegend saniert.

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des vom Dorfring etwa 75 m entfernten Grundstücks FlNr. 64/1, über das der Spiegelweg führt und das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 jeweils als Gesamtschuldnerin für den Ausbau des Dorfrings zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von (insgesamt) 3.605,90 € herangezogen. Ihre Widersprüche wurden vom Landratsamt jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) beitragsfähig. Die Beklagte habe sowohl die Ausdehnung der abzurechnenden Ortsstraße als auch den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt. Insbesondere gehöre das Grundstück der Klägerinnen zu den bevorteilten Grundstücken und unterliege deshalb der Beitragspflicht, auch wenn es nicht unmittelbar am Dorfring, sondern am Spiegelweg liege. Die Beitragspflicht beurteile sich bei einer solchen Fallgestaltung danach, ob der Spiegelweg ausbaubeitragsrechtlich als selbstständig oder als unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der er abzweige, aus. Nach dem Gesamteindruck handele es sich bei dem Spiegelweg jedoch um ein nur unselbstständiges Anhängsel des Dorfrings. Seiner Länge komme kein entscheidendes Gewicht zu. Denn er weise lediglich eine notdürftige Teerdecke ohne Randbefestigung mit einer geringen Breite auf und erreiche damit nicht die Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage, auch wenn er den an ihm gelegenen Grundstücken die Bebaubarkeit vermittele. Er diene der Verbindung von nur drei Wohngrundstücken mit dem gewidmeten Dorfring und verfüge an keiner Stelle über eine Wendemöglichkeit. Außer für die Anwohner und deren Besucher bestehe weder ein Anlass noch das Recht, den Weg zu nutzen. Deshalb handele es sich nur um eine verlängerte Zufahrt.

Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Einwände.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 abzuändern und die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts vom 6. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die abgerechnete Ortsstraße und den Spiegelweg in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über den Augenschein vom 19. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 6. April 2016 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück FlNr. 64/1 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (KAG a.F.), die gemäß der Überleitungsregelung des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung findet. Die Bescheide sind deshalb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

1. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme am Dorfring handelt es sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für welche die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 24. Februar 2011 von den Eigentümern derjenigen Grundstücke Straßenausbaubeiträge verlangen darf (und muss), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).

Für einen solchen Sondervorteil sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (etwa BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 6 ZB 17.1099 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 404). Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).

Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen (bereits) selbstständiger Verkehrseinrichtung einerseits und (bloß) unselbstständiger Zufahrt oder Zuwegung andererseits („Anhängsel“) ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Danach sind - öffentliche wie private - Stichstraßen grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 11; B.v. 15.1.2018 - 6 B 17.1436 - juris Rn. 11). Ob die Stichstraße mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann oder darf, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Zwar kann nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Privatweg ein ausschließlich an ihm gelegenes Grundstück von der nächsten öffentlichen Anbaustraße nur dann abkoppeln, wenn er als selbstständige Erschließungsanlage im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist, was die Vermittlung der bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks voraussetzt (im Einzelnen Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018 § 13 Rn. 84 ff. m.w.N.). Diese vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze lassen sich auf das Straßenausbaubeitragsrecht aber wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragstatbestände nicht uneingeschränkt übertragen. Da im Straßenausbaubeitragsrecht zur Begründung eines relevanten Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche genügt, kommt es auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht an. Deshalb ist für ein Grundstück ausbaubeitragsrechtlich auch dann grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung maßgebend, wenn diese nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 22).

2. Gemessen an diesen straßenausbaubeitragsrechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Spiegelweg nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, die das nur an ihm gelegene Grundstück der Klägerinnen von der Ortsstraße Dorfring beitragsrechtlich abkoppelt.

Mit einer Länge von 138 m und einer deutlich sichtbaren Kurve nach etwa 50 m erweckt er aus jedem Blickwinkel den Eindruck einer selbstständigen Verkehrseinrichtung. Das gilt umso mehr im Vergleich mit der abgerechneten Ortsstraße Dorfring, von der er abzweigt. Denn diese besteht aus der nur etwa 57 m langen asphaltierten Verbindungsstrecke (von der Egerstraße zur Schachter Straße/ Dorfring) und dem nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil. Der daran anschließende Spiegelweg ist dagegen nicht nur deutlich länger, sondern kann wegen der Kurve auch nicht bis zum Ende eingesehen werden. Nicht nur wegen Ausdehnung und Verlauf, sondern auch mit Blick auf die durchgehende Oberflächenbefestigung mit Asphalt in einem durchschnittlichen Ausbauzustand wirkt er - zumal nach dem gepflasterten Stichweg des Dorfrings - nicht wie eine bloße Grundstückszufahrt, sondern erweckt den Eindruck einer neuen, eigenständigen Verkehrseinrichtung.

Es besteht kein Grund, von der 100 m-Regel zur Abgrenzung zwischen bloßer Zufahrt und selbstständiger Verkehrseinrichtung abzuweichen. Dass der Spiegelweg stellenweise nur um die 2,65 m breit ist und keine Wendemöglichkeit aufweist, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob er die - primäre - wegemäßige Erschließung vermittelt, also nicht nur mit Personen-, sondern auch mit kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann. Denn selbst wenn ihm die Befahrbarkeit in diesem Sinn fehlen sollte, würde er gleichwohl straßenausbaubeitragsrechtlich, wie oben ausgeführt, die nur an ihm gelegenen Grundstücke von der Ortsstraße Dorfring abkoppeln. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass er „nur“ drei Wohngrundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet, rechtfertigt keine Ausnahme von der 100 m-Regel. Abgesehen davon sind im Straßenausbaubeitragsrecht nicht nur die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen, sondern sämtliche sinnvoll nutzbare Grundstücke, mithin auch die den drei Wohngrundstücken am Spiegelweg gegenüber liegenden Flächen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das zwischen der K. Straße (im Norden), der Straße Der A. Berg (im Westen) und der V.-S.-Straße (im Süden) liegt. Die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an. Ihre Fahrbahn ist von dem zunehmend tiefer liegenden Grundstück des Klägers durch einen zur Straße gehörenden, immer steiler abfallenden Grünstreifen getrennt. Mit Bescheid vom 2. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für den 2009 durchgeführten Ausbau der K. Straße heran.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Beitragsbescheid mit Urteil vom 15. Juli 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf die K. Straße bestanden. Es grenze zwar auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Straßengrundstücke (FlNrn. .../4 und 859/1) an. Es sei aber von der Fahrbahn durch den nach Osten immer breiter werdenden und steiler zum Grundstück abfallenden Grünstreifen getrennt. Dieser Grünstreifen könne zwar nicht durchgehend als tatsächliches Hindernis für einen Zugang von der Straße auf das Grundstück angesehen werden‚ weil er zumindest auf den ersten ca. 20 m von Westen aus gesehen weder zu breit noch zu steil sei, um ein Betreten als unzumutbar anzusehen. Es bestehe aber ein rechtliches Zugangshindernis‚ denn im Hinblick auf die vom Gemeinderat am 13. Juli 2010 beschlossene und später auch beschlussgemäß verwirklichte Bepflanzung des Grünstreifens könne nur der Schluss gezogen werden‚ dass dieser Streifen nicht in der Weise dem Gemeingebrauch gewidmet sei‚ dass dem Kläger eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück verschafft werden sollte. Aufgrund der Steilheit der bestehenden Böschung sei nach dem Pflanzplan eine durchgehende Hecke mit heimischen Sträuchern‚ am Anfang der K. Straße wegen der geringeren Böschungshöhe lediglich eine Baumreihe mit vier Bäumen vorgesehen worden. Darin komme der Wille der Gemeinde zum Ausdruck, dass der Grünstreifen dem Natur- und Umweltschutz sowie der Erscheinung des Ortsbildes dienen solle und er in diesem Sinn gewidmet sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass das klägerische Grundstück nach der erstmaligen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem ErsNchließungsbeitrag herangezogen worden sei.

Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Entscheidung über den Pflanzplan entlang der K. Straße befasse sich inhaltlich nicht mit dem Thema der Beschränkung der Widmung aus dem Jahr 1978‚ mit der der maßgebliche Grünstreifen Bestandteil der gewidmeten K. Straße geworden sei. Den Gemeinderatsbeschlüssen hinsichtlich der Bepflanzung des Grünstreifens komme keinesfalls die Rechtswirkung einer Reduzierung dieser bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung des Gesamtgrundstückes zu. Auch könne nicht darauf abgestellt werden‚ dass das klägerische Grundstück anlässlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Dies verbiete sich deshalb‚ weil die umfassende Widmung einschließlich des zu bepflanzenden Grünstreifens erst fünf Jahre später‚ nämlich 1978 erfolgt sei. Eine Teileinziehung‚ d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung liege vorliegend zweifelsfrei nicht vor‚ so dass das klägerische Grundstück zu Recht zu dem verlangten Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht‚ dass der Grünstreifen auf seiner gesamten Länge ein beachtliches tatsächliches und rechtliches Zugangshindernis darstelle und sein Grundstück deshalb nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße unterfallen könne.

Der Senat hat am 10. November 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Straße und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dort gefertigten Lichtbilder sowie die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig‚ aber nicht begründet.

Der streitige Bescheid vom 2. März 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück FlNr. .../18 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße verlangt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Ausbaumaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. März 2003 beitragsfähig. Das Grundstück des Klägers unterliegt aber nicht der Beitragspflicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil sich über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Zugangshindernis auf Straßengrund befindet.

1. Für einen Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH‚ U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags genügt zur Annahme eines Sondervorteils - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Zugrundezulegen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht, das die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen erschlossenen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bebaubaren (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Grundstücken nicht kennt, sind nämlich an der Aufwandsverteilung und damit zugleich an der Beitragserhebung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt einen aktuellen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf den Straßengrundstücken (FlNrn. .../4 und .../1) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches (a) sowie rechtliches (b) Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt (c).

a) Dass der Grünstreifen schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen hindert, steht für den östlichen Grundstücksbereich außer Frage. Denn die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an, sodass das zunächst höhengleiche klägerische Grundstück zunehmend tiefer liegt und die Böschung dementsprechend immer breiter und steiler wird. Dort ist die bis zu acht Meter breite und um mehrere Meter abfallende Böschung nicht begehbar. In Betracht kommt eine Zugangsmöglichkeit nur im westlichen Bereich unmittelbar an der Abzweigung von der Straße Der A. Berg. Das verlangt zunächst die Bestimmung, wo genau die Straße Der A. Berg endet und die K. Straße beginnt. Denn dass das Grundstück - unstreitig - von ersterer aus zugänglich ist, vermittelt keine Erreichbarkeit auch von der K. Straße aus. Um der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße als der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG zu unterliegen, muss das Grundstück unmittelbar von dieser aus zugänglich sein.

Wo eine beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Verkehrsanlage übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B.v. 17.11.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs beginnt die K. Straße - anders als die Planunterlagen auf den ersten Blick vermuten lassen könnten - nicht bereits an der Grenze zwischen den Straßengrundstücken FlNr. .../3 und .../26 einerseits (Der A. Berg) und der sich östlich anschließenden FlNr. .../4 andererseits, die durch den westlichen der dort auf einer Linie befindlichen drei Grenzsteine zum klägerischen Grundstück hin markiert wird. Die K. Straße beginnt vielmehr erst etwas weiter im Osten an dem östlichen der drei Grenzsteine. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben. Denn die Straße Der A. Berg schwenkt, nachdem sie vor dem klägerischen Grundstück von der W. Straße (B ...) abzweigt, zunächst leicht nach Nordosten und reicht mit ihrer Trassenführung aus sämtlichen Blickwinkeln optisch etwas in den Einmündungsbereich der K. Straße hinein. Die trichterförmige Aufweitung im Bereich des Straßengrundstücks FlNr. .../4 gehört deshalb überwiegend nicht schon zur K. Straße, sondern noch zur Straße Der A. Berg.

Am Beginn der K. Straße, also auf der Höhe des östlichen der drei Grenzsteine (Nrn. 11 und 12 der beim Augenschein gefertigten Fotos), ist der zur Straße gehörende Grünstreifen zwischen Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück ca. 70 cm breit‚ mit Gras bewachsen und eben. Bezogen auf diesen Punkt dürfte der Grünstreifen in tatsächlicher Hinsicht noch kein beachtliches Hindernis darstellen, weil er die ortübliche Breite wohl nicht überschreitet und in zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10). Für die erforderliche Zugänglichkeit genügt eine bloß punktförmige Betrachtung aber nicht. Denn um das Heranfahren- und Betretenkönnen sicherzustellen, muss eine angemessene Breite zur Verfügung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. OVG Lüneburg‚ B.v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bezogen auf diese Mindestbreite bildet der Grünstreifen jedoch bereits ein beachtliches tatsächliches Zugangshindernis. Denn unmittelbar nach dem Beginn der K. Straße wird der Grünstreifen nicht nur zunehmend breiter, sondern auch deutlich abschüssig und ist zudem mit einer immer breiter werdenden Hecke auch auf dem Straßengrundstück bepflanzt. Schon auf der Mindestbreite kann er deshalb, zumal bei Nässe und Schnee, nicht mehr in zumutbarer Weise und verkehrssicher überquert werden, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen.

b) Unabhängig davon bildet der Grünstreifen‚ wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat‚ auch ein rechtliches Zugangshindernis.

Der Gemeinderat der Beklagten hat - vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - am 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 einen Bepflanzungsplan für den Böschungsbereich der K. Straße beschlossen. Danach soll der Bereich in seiner gesamten Ausdehnung entlang des klägerischen Grundstücks weder allgemein zum fußläufigen Begehen noch als Zugang für das klägerische Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die K. Straße selbst einschließlich des Grünstreifens als Straßenbestandteil straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist‚ schließt das für den Kläger noch nicht zwangsläufig das Recht ein‚ die K. Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs von seinem Grundstück aus über den Grünstreifen bzw. bestimmte Teilflächen zu erreichen. Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (Art. 14 BayStrWG)‚ wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks‚ sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße‚ auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. ThürOVG‚ B.v. 10.2.2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Grünstreifen entlang der K. Straße ist zwar Straßenbestandteil‚ aber mit Blick auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 weder dazu bestimmt noch wegen der vorgegebenen Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dazu geeignet‚ als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Ein „Sich-durchfädeln-müssen“ durch den Bewuchs entspricht nicht den Anforderungen an einen Zugang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.12.2016 - 9 B 1.15 - juris Rn. 16) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses auch den Gemeinderatsbeschlüssen widersprechen‚ mit denen „aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Ortsbildes und nicht zuletzt des Vertrauensschutzes in den - bisherigen - Bestand“ der ursprüngliche‚ vor Beginn der Ausbaumaßnahme existierende Zustand wiederhergestellt werden sollte. Wie die vorgelegten Fotos zeigen, befand sich vor Beginn der Ausbaumaßnahmen auf dem Grünstreifen eine üppige, undurchdringliche Bepflanzung, die den klägerischen Betrieb vor der gegenüberliegenden Wohnbebauung völlig verbarg. Eben diese Abschirmung wollte die Beklagte zum Schutze der Wohnbebauung vor dem Gewerbebetrieb erneut schaffen. Dieser im beschlossenen Pflanzplan manifestierte Wille der Beklagten verhindert gleichzeitig die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von der K. Straße aus, da auch eine nur schmale Zuwegung die Durchbrechung des als Abschirmung gedachten Pflanzstreifens bewirken würde. Dem Kläger kann auch kein gesteigertes Recht als Straßenanlieger zustehen, weil sein Grundstück bereits eine anderweitige Zufahrt über die Straße Der A. Berg hat und zur Nutzung nicht auf einen weiteren Zugang zur K. Straße angewiesen ist.

c) Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus.

Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres - hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks - beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein (BayVGH München, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 14) Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.772,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.772,25 Euro zur Finanzierung der Erneuerung der Albert-Schweitzer-Straße rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der von den streitgegenständlichen Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen betroffene westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei von der Beklagten Anfang der 1960er Jahre erstmalig endgültig hergestellt worden, so dass es außer Frage stehe, dass dieser zum Zeitpunkt der durchgeführten Baumaßnahmen erneuerungsbedürftig gewesen sei und die Baumaßnahmen damit eine beitragsfähige Erneuerung darstellten. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitrags- und damit der Vorauszahlungspflicht, auch wenn die den Grund für die Erhebung der Vorauszahlung bildende Erneuerungsmaßnahme nicht den erst unmittelbar zuvor erstmals endgültig hergestellten östlichen Teil der Albert-Schweitzer-Straße erfasse, an dem das klägerische Grundstück anliege. Die Verlängerungsstrecke, hier der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße, sei lediglich erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren; aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sei die Verlängerungsstrecke aber nach ihrer Fertigstellung zu einer Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung (Albert-Schweitzer-Straße) geworden. Dies habe zur Folge, dass das Abrechnungsgebiet bei einer nur teilweisen Erneuerung dieser Einrichtung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon erfasse, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzten oder davon mehr oder weniger weit entfernt lägen. Einen solchen Abschnitt habe die Beklagte jedoch unstreitig nicht gebildet, was wohl rechtlich ohnehin nicht zulässig gewesen sei.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wecken und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen würde.

a) Wenn der Kläger vorträgt, die Erhebung eines Ausbaubeitrags nach Art. 5 KAG sei hier nicht zulässig, da der westliche (alte) Teil der Albert-Schweitzer-Straße als ein in den 60er Jahren nicht fertiggestellter Torso anzusehen sei, geht er offensichtlich davon aus, dass diese Teilstrecke bis zur Herstellung der östlichen (neuen) Verlängerung nicht als erstmals endgültig hergestellt angesehen werden kann.

Mit diesem Vorbringen wird die rechtliche Bedeutung der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB verkannt. Ob eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist (und damit eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist), richtet sich nach den Planungen der Gemeinde und der Frage, ob die Anlage in ihrer gesamten - geplanten - Ausdehnung den Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsmäßig festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht (§ 132 Nr. 4 BauGB; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).

Dass der Ausbau der Albert-Schweitzer-Straße in den 60er Jahren die entsprechenden satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale (wie Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem notwendigen technischen Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung und Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße) nicht erfüllt hätte, macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Vielmehr ist er wohl der Meinung, dass damals lediglich ein „Straßenabschnitt“ hergestellt worden sei, und unterstellt, dass die Beklagte damals ganz bewusst zunächst (ohne Beschluss über eine Abschnittsbildung) nur einen Torso ohne Wendehammer gebaut habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier aber eine solche Abschnittsbildung nicht - also auch nicht pflichtwidrig - erfolgt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte vor der Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße eine Verlängerung über den Abschnitt hinaus geplant hätte, d. h. dass sie mit anderen Worten damals die Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße nicht in einem Zuge, sondern in Etappen hätte verwirklichen wollen. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass es Anfang der 60er Jahre insoweit ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung der Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße innerhalb eines konkreten zeitlichen Horizonts gegeben hätte. Im Gegenteil widerspricht diese Auffassung den bisherigen Einlassungen des Klägers, wonach „der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße ein seit über 50 Jahren geschlossener Wohnbereich war, wobei nach dem Erschließungsbeitragsrecht deren Erschließung definitiv abgeschlossen war“. Auch hatte der Kläger bisher vorgetragen, „der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei bis vor wenigen Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt worden, eine Einbeziehung sei über Jahrzehnte nicht vorgesehen gewesen“ (Schreiben vom 22.7.2013 an die Beklagte). Aus welchem Grund der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße als „nicht fertig gestellter Torso“ gewertet werden sollte, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers zur Antragsbegründung demgegenüber nicht.

Der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße mit einer Länge von ca. 230 m reichte von der Abzweigung der Leibnizstraße bis zur Ostgrenze der Grundstücke FlNr. 913/15 bzw. 913/52 und endete damit an der Grenze zum Außenbereich. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe damals die Absicht gehabt, die Straße in absehbarer Zeit weiter fortführen zu wollen. Auch die erhebliche Zeitspanne von beinahe 50 Jahren bis zum Erlass der Einbeziehungssatzung des Außenbereichs in den Innenbereich spricht gegen eine bereits damals bestehende Verlängerungsabsicht.

Nach alledem ist bezüglich des westlichen Teilstücks der Albert-Schweitzer-Straße mit dem Verwaltungsgericht von einer erstmaligen endgültigen Herstellung in den 60er Jahren auszugehen.

b) Nicht überzeugen kann damit auch der weitere Einwand des Klägers, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht einerseits und im Erschließungsbeitragsrecht andererseits seien widersprüchlich. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Beklagte in den 1960er Jahren mit der endgültigen erstmaligen Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße gerade keinen Abschnitt gebildet hatte (s.o.). Der Kläger verkennt insoweit, dass die (erstmalige endgültige) „Herstellung einer Erschließungsanlage“ (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) und die „Erneuerung einer Ortsstraße“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) zwei rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Sachverhalte sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag im vorliegenden Fall in Bezug auf die (erstmalige endgültige) Herstellung des östlichen (Verlängerungs-)Teils einerseits und die Erneuerung des westlichen Teils andererseits keine einheitliche und daher auch keine einheitlich abzurechnende Baumaßnahme vor. Wird - wie hier - ein zum Anbau bestimmtes, bereits endgültig hergestelltes Teilstück einer Straße, für das die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden waren, verlängert oder fortgeführt, liegen - unabhängig von dem bei natürlicher Betrachtungsweise gewonnenen tatsächlichen Erscheinungsbild - zwei nach dem Erschließungsbeitragsrecht selbstständige Anlagen vor (BVerwG, U. v. 5.10.1984 - 8 C 41.83 - juris LS 3; BayVGH, B. v. 27.6.2001 - 6 ZB 98.1724 - juris Rn. 7; B. v. 22.3.2010 - 6 CS 10.161 - juris). Nur solange eine Straße vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst wird, ist angesichts des Vorrangs dieses Rechtsgebietes kein Raum für eine Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts (Driehaus, a. a. O. § 12 Rn. 16). Das ändert sich in dem Moment, in dem die entsprechende Straße infolge einer erstmaligen endgültigen Herstellung aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen wird („logische Sekunde“ nach dem Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht); ab diesem Zeitpunkt ist die Erschließungsanlage einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Betrachtung zugänglich.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) - wenn auch zeitlich nur knapp - noch vor Beendigung aller erforderlichen Arbeiten am westlichen Teil erstmals endgültig fertiggestellt. Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Damit war sie aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen und ist aus Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts zu einer Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße als einer (bei natürliche Betrachtungsweise) einheitlichen Einrichtung geworden mit der Folge, dass die Albert-Schweitzer-Straße nunmehr mit dem westlichen und dem östlichen Teil eine einzige Ortsstraße bildet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es vorliegend ausgeschlossen, die „erneuerte“ Teilstrecke als Abschnitt der (Gesamt-)Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ rechtlich zu verselbstständigen und gesondert abzurechnen. Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (st. Rspr.. vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12 m. w. N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Im Falle einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - wie hier Erneuerung nur des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße - erfasst das Abrechnungsgebiet mithin sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5; U. v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23), wenn eine Erneuerung im Rechtssinne vorliegt, d. h. wenn die von den Bauarbeiten erfasste Teilstrecke „innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst“ (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.). Das ist hier ganz offensichtlich der Fall.

Eine wirksame Abschnittsbildung, wie sie durch Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ABS ermöglicht wird, ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wären. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.1.2005 - 6 CS 03.3248 - juris Rn. 10; U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 16). Das war vorliegend gerade nicht der Fall, da der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße erst kurz zuvor erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb noch nicht erneuerungsbedürftig war. Eine Abschnittsbildung im Rahmen der Abrechnung der Ausbaukosten wie der Kläger sie sich wünscht, hätte vielmehr einen Verstoß gegen das Willkürverbot bedeutet, da eine solche nicht dazu dienen darf, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Da die von den Erneuerungsmaßnahmen betroffene Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße weitaus mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasste (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 14), liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung der Straße i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG vor und keine beitragsfreie Instandsetzung.

d) Der Vortrag, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen den Umfang der vertraglich gegenüber dem Voreigentümers S. zugesagten Abgeltung, begründet ebenfalls keinen Zulassungsgrund. Bei der zeitlich vor Beendigung der Erneuerungsmaßnahmen auf dem westlichen Teil fertiggestellten Verlängerung (östlicher Teil) der schon seit ca. 50 Jahren bestehenden Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ handelte es sich - wie oben dargelegt - erschließungsbeitragsrechtlich um eine selbstständige Anbaustraße, so dass ihre erstmalige Herstellung grundsätzlich nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen war. Vorliegend hat die Erbengemeinschaft die Finanzierung der Kosten für diese erstmalige Herstellung mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages übernommen.

Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ist die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) mit ihrer Fertigstellung bei der erforderlichen natürlichen Betrachtungsweise zu einer Teilstrecke der einheitlichen Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ geworden. Einwände hiergegen hat auch der Kläger nicht erhoben. Das hat zur Folge, dass die Beklagte das klägerische Grundstück zu Recht in das Abrechnungsgebiet für den Straßenausbau miteinbezogen hat. Die einheitliche Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ zerfällt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb in straßenausbaubeitragsrechtlicher Sicht in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil der östliche Teil zeitlich nur knapp vor Beendigung der Ausbaumaßnahmen auf dem westlichen Teil erstmals endgültig hergestellt worden ist. Denn aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der hier anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die westliche und die östliche Teilstrecke nach deren erstmaliger Herstellung zu einer einheitlichen Einrichtung geworden (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 8).

Auch der Einwand des Klägers, „eine einheitliche, gleichzeitig errichtete Baumaßnahme einer einheitlichen Straße“ könne doch keine Beiträge aus zweierlei Satzungen auslösen, beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung der unterschiedlichen Maßnahmen (s.o.). Wie oben dargelegt, kann eine erschließungsbeitragrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizierende Anlage durchaus aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts als Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung anzusehen sein, wenn dies - wie hier ohne vernünftige Zweifel - die anzustellende natürliche Betrachtungsweise ergibt (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 12).

Die beitragsrechtlichen Folgen sind auch mit Blick auf den zeitlichen Zusammenhang der beiden Straßenbaumaßnahmen (Herstellung einer Erschließungsanlage und Erneuerung einer Ortsstraße) keineswegs unbillig. Die Baumaßnahme an der (alten) westlichen Teilstrecke vermittelt auch den am (neuen) östlichen Teil gelegenen Grundstücken, wie dem des Klägers, einen uneingeschränkten Sondervorteil, nämlich die Inanspruchnahmemöglichkeit einer erneuerten Ortsstraße. Dass der Kläger die westliche (alte) Teilstrecke in den vergangenen Jahren nicht genutzt und daher auch nicht zu ihrem schlechten Zustand beigetragen hat, kann dagegen keine Rolle spielen - schließlich haben sich der Kläger und seine Rechtsvorgänger auch nicht an den in den 1960er Jahren angefallenen Erschließungskosten beteiligen müssen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Im Übrigen verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegt, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.809,79 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 6 ZB 11.79 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 251/2 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Christoph-Scheffler-Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.323,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies das Landratsamt Kelheim den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid vom 19. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 7.809,79 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil. Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände des Klägers begründen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass sein Grundstück keinen Sondervorteil durch den Ausbau der Christoph-Scheffler-Straße habe, weil es in erster Linie an der Bahnhofstraße und der Schüsselhauser Straße anliege und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im März 2010 von der abgerechneten Straße durch ein eigenständiges Flurstück getrennt gewesen sei.

Für den Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - juris Rn. 27; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos ergibt, liegt das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute klägerische Grundstück unmittelbar an der Christoph-Scheffler-Straße an und hat durch deren Erneuerung und Verbesserung einen besonderen Vorteil. Der im Eigentum der Beklagten stehende, schmale spitzwinklige Grundstücksstreifen des früheren Grundstücks FlNr. 256/11 war nach natürlicher Betrachtungsweise von Anfang an Bestandteil des Straßenkörpers der Christoph-Scheffler-Straße, auch wenn er zunächst eine eigene Flurnummer aufwies und erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit dem übrigen Straßengrundstück FlNr. 279 verschmolzen worden ist. Selbst wenn man beim Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von einem Hinterliegergrundstück ausgehen würde, hätten dem Überqueren des schmalen Streifens keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Dass das klägerische Grundstück auch an die Bahnhofstraße grenzt und dorthin Zugang wie Zufahrt orientiert sind, ist beitragsrechtlich unerheblich; maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B. v. 18.12.2012 - 6 CS 12.2550 - juris Rn. 10).

b) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, es seien zu Unrecht Kosten für die Kanalerneuerung in die Abrechnung einbezogen worden. Bei der Erneuerung einer Straße zählen die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Nach der Kostenzusammenstellung vom 11. Juni 2012 wurden lediglich 25% der Kosten des Mischwasserkanals anteilig als Straßenentwässerungsanteil angesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 16). Die von der Beklagten erhobenen Kanalbenutzungsgebühren sind ausbaubeitragsrechtlich nicht relevant.

c) Die Beklagte hat durch die Schlussrechnung der Firma S. vom 17. Februar 2010 hinreichend nachgewiesen, dass für die Entfernung und Entsorgung belasteten Materials Gesamtkosten in Höhe von 40.117,05 € entstanden sind. Die Gesamtkosten sind in den Positionen 2.3.4, 2.3.6, 2.3.8 und 3.2.10 der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt und setzen sich zusammen aus Zulagen für die Lösung, Zwischenlagerung und Entsorgung der belasteten Böden und des teerhaltigen Asphalts. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 10/11 des Urteils), ergibt eine Addition der Kosten für die Einzelposten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und nach Abzug von 3% Skonto exakt den Gesamtbetrag von 40.117,05 €, wie er nach der Kostenzusammenstellung der Beklagten vom 11. Juni 2012 der Endabrechnung zugrunde liegt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil „auch für die Teerarbeiten bereits Kosten in erheblicher Höhe abgerechnet worden“ seien, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

d) Der Einwand, dass nach der Planung der Beklagten ein „Gefälle von 4% nicht überschritten werden sollte“, dies „aber geschehen“ sei, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Aufwand beispielsweise für die Gehwege in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag enthält keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Funktionstauglichkeit der Gehwege oder Parkflächen ausgeschlossen wäre (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 29). Dies gilt selbst dann, wenn das Seitengefälle - wie erstinstanzlich vom Kläger vorgetragen - gegenüber der Planung - geringfügig - erhöht sein sollte. Auch die in den Akten befindlichen Fotos vermitteln nicht den Eindruck der Funktionsuntauglichkeit. Der im Zulassungsantrag erwähnte Unfall (im Februar 2013) kann zahlreiche, beispielsweise auch witterungsbedingte Ursachen haben und zeugt ebenfalls nicht von einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Gehweg- oder Parkflächen.

e) Die Rüge, dass sich das Erstgericht nicht mit einer gewerblichen Nutzung bei den Grundstücken der Anliegerinnen R. und J. auseinandergesetzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 11 Nr. 3) damit befasst und festgestellt, dass ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung bei den Grundstücken FlNr. 279/2 (Anliegerin R.) und 281/3 (Anliegerin J.) nicht in Betracht komme, weil diese - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 - nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden seien (§ 8 Abs. 11 Satz 1 ABS). Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen.

f) Nicht überzeugen kann auch der Einwand des Klägers, dass sein Wohn- und Geschäftshaus lediglich drei und nicht vier Vollgeschosse aufweise, wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem auf die Niederschrift vom 13. Dezember 2011 über die mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2009 verwiesen, in der die Beklagte erklärt hatte, dass bei der - nunmehr strittigen - Endabrechnung bei unveränderter Grundstücksfläche und unverändertem Gebäude ebenfalls von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werde. Der Kläger hatte erklärt, er erhebe hiergegen keine Einwendungen. Auch wenn diese Erklärung keine prozessrechtliche Bindungswirkung hat, stellt sie doch zumindest ein Indiz dafür dar, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich vier Vollgeschosse aufweist. Wenn der Kläger von der damaligen Erklärung abrücken will, hätte es ihm oblegen, durch konkrete Angaben zur Zahl der Vollgeschosse im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) Stellung zu beziehen. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keinerlei substantiierte Angaben zur Zahl der Vollgeschosse und weder einen Plan mit Maßangaben noch aussagekräftige Fotos.

g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass bei dem Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 ein Gewerbezuschlag hätte angesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 keine gewerbliche Nutzung mehr bestanden habe und deshalb kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gerechtfertigt sei. In den Akten befindet sich dementsprechend eine Erklärung des ehemaligen Gewerbetreibenden vom 21. Juli 2015, wonach das Gewerbe im Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 nur bis Ende Oktober 2007 ausgeübt worden sei. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass das „Objekt bis 2013 als Gewerbeobjekt bestanden“ habe, ohne dies allerdings durch Fakten zu untermauern. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Foto (Anlage K 7) zeigt lediglich einen - offenbar leer stehenden - Anbau an ein kleines Wohnhaus. Dass das Verwaltungsgericht keine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung eingeholt hat, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich, weil es allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ankommt. Fehl geht auch der Vortrag, dass der Gewerbezuschlag nicht allein von der tatsächlichen Nutzung abhänge, sondern von der rechtlichen Nutzbarkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit angesichts der langjährigen gewerblichen Nutzung außer Frage stehen dürfte. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken allein auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20; B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.).

h) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kelheim vom 23. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Beiträge richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 €. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Widerspruch gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.323,59 € mit einer Widerspruchsbescheidsgebühr von 320 € der durch Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten wurde. Die Gebührenhöhe wurde unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausreichend begründet. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris Rn. 15).

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

Abgesehen davon sind die Gutachterkosten in vierstelliger Höhe deshalb angefallen, weil der Kläger die Anzahl der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosse bei etlichen Anwesen im Abrechnungsgebiet bestritten und eine Überprüfung durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ verlangt hat. Eine - kostengünstigere - Nachprüfung durch das Landratsamt hat er abgelehnt (Schriftsatz vom 15.9.2014). Der Beklagten kann auch keine verschuldete unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, die zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13). Die nochmalige Überprüfung der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosszahlen durch die Sachverständige ergab lediglich einen Korrekturbedarf in Höhe von 513,80 € zugunsten des Klägers, was nur etwa 1/16 des geforderten Straßenausbaubeitrags entspricht und im Rahmen der Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbar ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt habe. Dies gelte insbesondere für die „weitere Beweiserhebung zum Nutzungsfaktor des Klägers selbst“.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B. v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (u. a. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U. v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 17). Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Er legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 - W 2 K 10.1146 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.852‚22 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Am Schindanger“ durch den beklagten Markt.

Das Grundstück der Klägerin FlNr. 1584/3 liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Frankenwarte Nord - 1. Änderung“ und grenzt im Südosten an den Friedbergweg, im Südwesten an die abgerechnete Straße Am Schindanger, die aus nordwestlicher Richtung kommend in den Friedbergweg einmündet. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Garage befindet sich auf der Ostseite mit einer Zufahrt zum Friedbergweg. Ursprünglich war die Verkehrsanbindung von Westen her über den damaligen Schindangerweg angelegt. Als Folge der Baulandumlegung wurde die Grundstückszufahrt an die heutige Stelle verlegt. Mit Bescheid vom 5. August 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.852‚22 Euro für die Erschließungsanlage Am Schindanger heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 zurück.

Das von der Klägerin daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin werde (auch) durch die abgerechnete Straße erschlossen. Es liege mit weit mehr als 2‚50 m Breite an der Straße Am Schindanger an. Von dieser sei trotz der hängigen Lage ein Herauffahren auf das Grundstück möglich. Die Modalitäten des Umlegungsverfahrens könnten nicht dazu führen, dass kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend‚ in dem kurzen und unübersichtlichen Einmündungsbereich‚ in dem ihr Grundstück an die Straße Am Schindanger angrenze‚ dürfe nach verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht angehalten werden. Von dort könne ihr Grundstück auch weder betreten noch aufgrund des abfallenden Geländes in zumutbarer Weise befahren werden. Zwischen dem Straßenniveau und dem Grundstück bestehe ein Höhenunterschied von über 0,69 m bis 1,42 m; das tatsächliche Geländeniveau liege noch viel tiefer. Ein Zugang dürfe im Übrigen nicht angelegt werden. Denn dazu müsse eine Treppe außerhalb der Baugrenze errichtet werden, worauf die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Mithin bestehe ein beachtliches Hindernis, das ein Erschlossensein des Grundstücks und damit eine Beitragserhebung ausschließe. Abgesehen davon müsse die Klägerin nach dem Bebauungsplan und der ihr erteilten Baugenehmigung sämtliche Stellplätze auf ihrem Grundstück herstellen und nachweisen. Deswegen sehe der Bebauungsplan auch für sämtliche erschlossenen Grundstücke des Baugebiets vor, dass diese von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus angefahren werden könnten. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Erschließung ein bloßes Heranfahrenkönnen gerade nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Herauffahrenkönnen. Schließlich müsse zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass der Beklagte im Umlegungsverfahren gegenüber ihren Rechtsvorgängern immer wieder betont habe, dass das Grundstück nicht über den Schindanger erschlossen werde. Am 22. Juli 1994 sei ein Vergleich vor der Baulandkammer geschlossen worden, wonach ihre Rechtsvorgänger einen Ausgleich in Geld in Höhe von 6.860 DM für den Umlegungsnachteil zugesprochen bekommen hätten, welcher sich daraus ergeben habe, dass das Grundstück nur noch über den Friedbergweg und nicht mehr über den Schindanger erschlossen worden sei. Dementsprechend habe die Klägerin ihr Grundstück so bebaut, dass dieses nur über den Friedbergweg befahrbar und begehbar sei. Jegliche Erschließung über den Schindanger sei vom Beklagten und vom Landratsamt verwehrt worden. Auch der Beklagte habe sich zunächst an den Vergleich gehalten und keinen Vorauszahlungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag erlassen. Die nunmehrige Beitragserhebung verstoße gegen Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juni 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 14. April 2015 die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Klägerin in Augenschein genommen. Er hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. Juni 2015 nach § 130a VwGO darauf hingewiesen‚ dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht komme‚ weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Klägerin hat sich dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss‚ weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten schließt diese Verfahrensweise nicht aus (BVerwG‚ B. v. 19.1.2001 - 3 B 113.00 - juris Rn. 4 f.; s. auch Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 130a Rn. 33). Auch die Beweisaufnahme durch Augenschein am klägerischen Grundstück steht einer Entscheidung nach § 130a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Die Beteiligten hatten im Beweistermin am 14. April 2015 und anschließend nach Übersendung der Niederschrift Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aus dem Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 3 Satz 2 VwGO vom 29. Juni 2015 geht hervor, wie der Senat das Beweisergebnis würdigt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. August 2015 gibt keinen Anlass für eine erneute Anhörung, eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid für die Herstellung der Erschließungsstraße Am Schindanger findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit den §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 11. November 1985. Das Grundstück der Klägerin unterliegt der Beitragspflicht, weil es bebaubar ist und durch die abgerechnete Anlage entgegen der Ansicht der Berufung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB wird (a). Der Beitragserhebung stehen auch nicht andere Gründe entgegen (b).

a) Das klägerische Grundstück wird durch die Erschließungsstraße Am Schindanger erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

(1) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich den Friedbergweg, grenzt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, d. h. unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

(2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m. w. N.). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger‚ nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang)‚ genügen lässt oder mehr verlangt‚ nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt‚ dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG‚ U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13).

Für das in einem reinen Wohngebiet gelegene Grundstück der Klägerin genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen. Der Bebauungsplan setzt keine höheren Anforderungen an die Erreichbarkeit fest. Er weist zwar nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für die Garage an der Ostseite mit Einfahrt zum Friedbergweg aus. Mit der Gestattung von Garagen oder Stellplätzen trifft ein Bebauungsplan aber keine Aussage darüber, welche bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks mit baulichen Hauptanlagen zu stellen sind. Bauplanungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin nicht davon ab, dass auf ihm ein Stellplatz oder eine Garage errichtet und von der Straße aus erreicht werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70/75; BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 7). Erst recht kann aus dieser Festsetzung nicht geschlossen werden, dass die verkehrliche Erschließung des klägerischen Grundstücks nur durch den Friedbergweg, nicht aber von der Straße Am Schindanger aus erfolgen dürfe. Auch aus der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht lässt sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit des Herauffahrenkönnens ableiten, weil sie in verschiedener Form auch außerhalb des Baugrundstücks erfüllt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 3 BayBO). Auf den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung kommt es nicht an; denn erschließungsbeitragsrechtlich ist nicht die konkret genehmigte bauliche Nutzung eines Grundstücks maßgebend, sondern die abstrakte Nutzbarkeit.

(3) Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind für das Grundstück der Klägerin erfüllt. Einem Heranfahrenkönnen von der Straße Am Schindanger her stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 11). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; OVG NW‚ B. v. 30.8.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 24). Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich.

Diese Grundform der bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeit ist gegeben. Auf der Straße Am Schindanger kann ohne weiteres bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin darf und kann dort auch zumindest kurzfristig gehalten werden. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben.

Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich nicht um ein „klassisches“ Eckgrundstück, weil die Straße Am Schindanger nicht rechtwinklig in den Friedbergweg einmündet, sondern in einem stumpfen Winkel. Es grenzt (nur) mit seiner Südwest-Ecke an den Einmündungsbereich. Wo die - stumpf einmündende - Straße Am Schindanger endet und der - quer verlaufende - Friedbergweg beginnt, bestimmt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Trennlinie wird durch die Straßenführung des Friedbergwegs vorgegeben und verläuft im Einmündungsbereich in der sichtbaren Flucht dieser Verkehrsanlage. Von der gegenüber liegenden (südlichen) Seite des Friedbergwegs aus gesehen reicht diese Straße 4,70 m nach Norden in den Einmündungsbereich (vgl. Niederschrift über den Ortstermin S. 2 und Bild 13). Der jenseits dieser Fluchtlinie gelegene Straßenraum gehört entgegen der Auffassung der Klägerin bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zum Friedbergweg, sondern bereits zur einmündenden Straße Am Schindanger. Mithin beträgt die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße Am Schindanger 11,10 m (S. 2 der Niederschrift). Die Fahrbahn im Einmündungsbereich der Straße Am Schindanger ist ausreichend dimensioniert, um auf Höhe des westlichen Bereichs des klägerischen Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Friedbergwegs mit einem Kraftfahrzeug oder einem kleineren Versorgungsfahrzeug zu halten. Das hat das beim Augenscheinstermin dort abgestellte Fahrzeug - eindeutig - erkennen lassen. Die Fahrbahnbreite der Straße Am Schindanger beträgt dort 10,40 m und öffnet sich weiter in den Friedbergweg.

An dieser Stelle ist das Halten verkehrsrechtlich weder durch Einzelanordnung (Vorschriftzeichen) noch gesetzlich verboten. An Einmündungen ist zwar das Parken (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), nicht aber das Halten unzulässig. Es besteht insbesondere kein gesetzliches Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, weil die Straßenstelle weder eng noch unübersichtlich im Sinn dieser Vorschrift ist. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (Heß in Murmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 12 StVO Rn. 6). Davon kann keine Rede sein. Denn, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, verbleibt im Einmündungsbereich für vorbeifahrende Fahrzeuge eine Fahrbahnbreite von 6,30 m bis 8,10 m. Die Stelle ist zudem trotz des Gefälles nicht unübersichtlich. Ein Fahrzeugführer kann, egal von welcher Seite er auf den Einmündungsbereich zufährt, auch bei einem abgestellten Fahrzeug bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen.

Es bestehen auch keine beachtlichen (Betretens-)Hindernisse auf dem Grundstück der Klägerin. Dass das Gelände mehr oder weniger stark abfällt und das Grundstück von der höher liegenden Straße - von Osten nach Westen - durch eine 0‚69 m bis 1‚42 m hohe Stützmauer zu einem Vorgarten hin abgesichert wird‚ ist erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich.

Ein solches Hindernis kann der Annahme des Erschlossenseins nicht entgegenstehen, wenn es mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist. Zumutbar ist der Aufwand, den ein „vernünftiger“ Eigentümer aufbringen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d. h. um aus nicht bebaubarem Land Bauland zu machen (zum Maßstab im Einzelnen BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 6 ZB 09.2997 - juris Rn. 8). Dass die Errichtung einer (Wege-)Treppe, mit deren Hilfe der eher geringe Höhenunterschied überwunden werden kann, in diesem Sinn zumutbar ist, liegt auf der Hand. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine solche Treppe auch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze baurechtlich zulässig. Zwar findet § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Gebäude und Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn Anwendung (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Es kann indes dahinstehen, ob eine dem Zugang von der Straße auf das Grundstück dienende (Wege-)Treppe als bauliche Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu werten ist. Jedenfalls müsste sie dann als (grundstücksbezogene) Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO oder mangels gebäudegleicher Wirkung (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) als in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlage ohne weiteres nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden.

Ob darüber hinaus auch eine Zufahrt mit der dazu erforderlichen Aufschüttung auf dem südwestlichen Grundstücksbereich angelegt werden könnte und dürfte, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

b) Die weiteren Einwände, die die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vorbringt, können unter keinem Gesichtspunkt durchgreifen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Umstände des Umlegungsverfahrens, insbesondere der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Vergleichsvertrag vom 22. Juli 1994, würde die Beitragserhebung nach Treu und Glauben ausschließen, kann nicht überzeugen. Der Vertrag betraf eine finanzielle Kompensation für den Wegfall der ursprünglichen Zufahrt vom früheren Schindangerweg an der Westseite des Grundstücks. Ihm kann schon inhaltlich nichts dafür entnommen werden, dass er die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die neu und im fraglichen Bereich auf einer geänderten Trasse anzulegende Erschließungsstraße (Am Schindanger) ausschließen sollte. Er vermag auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, entgegen der Rechtslage nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.