Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 16.229

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...9 der Gemarkung W..., welches sowohl an der A...straße als auch an der L... Straße gelegen ist. Der Kläger hat dieses Grundstück an die Beklagte verkauft. Die Parteien streiten um eine Ablösung von Straßenausbaubeiträgen.

Im Rahmen von Planungen hinsichtlich des Ausbaus der A...straße und der Gestaltung des Ortskerns trat die Beklagte an den Kläger hinsichtlich des Verkaufs seines Grundstücks heran. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks in Auftrag gegeben, das der Bausachverständige Z. unter dem 26. Mai 2009 erstellte; hierbei ermittelte er unter Berücksichtigung der Marktsituation einen Verkehrswert in Höhe von 145.000,00 EUR.

Im Protokoll der Gemeinderatsitzung der Beklagten vom 24. September 2009 heißt es:

„Bezugnehmend auf TOP 13b der Sitzung des Gemeinderates vom 28.5.2009 wurde ein Gutachterpreis von 145.000,00 Euro ermittelt. Das Grundstück ist von der A...straße sowie der L... Straße aus erschlossen und wird daher an beiden Straßen in den kommenden Jahren mit Straßenausbaubeiträgen belastet. Mit dem Grundstückseigentümer wurde im Gespräch durch 1. Bürgermeister G. ein Grundstückswert incl. Gebäude in Höhe von 114.000,00 Euro für realistisch angesehen.“

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009 verkaufte der Kläger der Beklagten das Grundstück Fl.Nr. ...9 der Gemarkung W... zu einem Kaufpreis in Höhe von 114.000,00 EUR. Unter Ziffer VII. des Vertrages ist Folgendes geregelt:

„Erschließungskosten: Alle das Vertragsgrundstück betreffenden Erschließungsbeiträge, Herstellungsbeiträge und Anschlusskosten für gemeindliche oder sonstige öffentliche Einrichtungen oder Anlagen, sowie Kosten nach den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität, für die von heute ab Rechnungen zugehen oder Bescheide zugestellt werden, trägt der Erwerber. Dem Erwerber ist bekannt, dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen Aufwand aus früherer Zeit ergehen können.“

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, wegen des nicht unerheblichen Kaufpreisabzugs von 31.000,00 EUR habe er Erkundigungen eingeholt; er habe erfahren müssen, dass das Grundstück, auf dem ein Museum geplant gewesen sei, als öffentlicher Platz umgewidmet worden sei. Die Beklagte werde daher für dieses Grundstück nicht mehr mit Ausbaubeiträgen belastet. Ein Teil des Grundstücks werde zur Herstellung einer neuen Gehwegfläche verwendet und bleibe somit beitragsfrei. Unabhängig davon sei der Abzugsbetrag von 31.000,00 EUR von Anfang an zu hoch gegriffen. Für das Grundstück gelte eine Eckgrundstücksvergünstigung, der Beitragssatz für die A...straße liege deutlich unter 10,00 EUR pro m². Für die L... Straße seien nur Gehweg und Straßenbeleuchtung beitragspflichtig. Geschäftsgrundlage für den Kaufpreisabzug sei nicht die künftige Ersparnis des Klägers gewesen, sondern die künftige Belastung der Beklagten mit Ausbaubeiträgen nach Erwerb des Grundstücks. Diese Geschäftsgrundlage sei zumindest nachträglich nicht mehr gegeben, so dass der Kläger einen Anspruch auf Kaufpreisberichtigung in Höhe von 31.000,00 EUR habe.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ließ die Beklagte das Ansinnen des Klägers zurückweisen mit der Argumentation, diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, man habe sich im Sinne eines freien Marktes auf den gegenständlichen Kaufpreis geeinigt.

II.

Am 1. März 2016 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 31.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger mache die Nichtigkeit, hilfsweise die Anpassung einer Ablösungsvereinbarung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend. Bei den Verkaufsverhandlungen habe man vereinbart, dass für den Kaufpreis der objektive Verkehrswert gemäß Wertermittlungsgutachten maßgeblich sein solle. Nach Vorlage des Gutachtens habe der 1. Bürgermeister der Beklagten im Juli 2009 den Kläger und seine Familie zu einem Gespräch eingeladen, in welchem er auf anstehende Straßenausbaubeiträge für die A...straße und die L... Straße hingewiesen habe. Vom Gutachterpreis von 145.000,00 EUR müssten die voraussichtlichen Straßenausbaubeiträge abgezogen werden, so dass ein Kaufpreis von 114.000,00 EUR als „realistisch“ angesehen werden könne. Am 28. Oktober 2009 sei der Kaufvertrag notariell beurkundet worden.

Ende 2009 habe die Beklagte mit der Planung über den Ausbau der A...straße begonnen und es sei zunächst zu Kostenschätzungen mit Beitragssätzen von 14,66 EUR pro m² bzw. 15,96 EUR pro m² gekommen. Im Verlaufe der Planung seien die geschätzten Gesamtkosten für den Ausbau der A...straße von 578.712,40 EUR auf 418.122,61 EUR reduziert worden. Zuletzt sei ein endgültiger Beitragssatz auf 8,08539 EUR pro m² festgelegt worden, der im Verwaltungsstreitverfahren eines Anliegers standgehalten habe. Der endgültige Beitragssatz bezogen auf alle drei Bauabschnitte des Ausbaus der A...straße stehe noch nicht fest. Auf dieser Grundlage habe der Kläger eine Kaufpreisberichtigung geltend machen lassen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 sei dies zurückgewiesen worden.

Streitgegenständlich sei somit der öffentlich-rechtliche Teil der Gesamtpreisvereinbarung. Der den Gesamtpreis bestimmende Ablösungsteil sei Inhalt eines Gemeinderatsbeschlusses gewesen. Teil der privatrechtlichen Kaufpreisvereinbarung sei eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

Die Ablösungsvereinbarung sei nichtig. Die Beklagte sei lediglich nach Art. 5 Abs. 9 KAG berechtigt, bei einem Grundstücksverkauf einen Ausbaubeitrag vor Entstehen der Beitragspflicht kaufpreiserhöhend ablösen zu lassen. Nach § 11 Satz 2 ABS bemesse sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des Ausbaubeitrags. Kaufe die Beklagte ein Grundstück, habe sie die Lastenverteilungsregelung nach § 436 BGB zu beachten, die auch für die Straßenausbaubeiträge gelte. Demnach sei der Verkäufer eines Grundstücks nur verpflichtet, Beiträge für Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen worden seien, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Im Rahmen der Ablösungsvereinbarung wäre die Beklagte von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Lastenverteilungsregelung des § 436 BGB zu beachten und den Kläger hierauf hinzuweisen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der 1. Bürgermeister sei vielmehr hoheitlich aufgetreten und habe den für „realistisch“ gehaltenen Kaufpreisabzug für die Straßenausbaubeiträge einseitig vorgegeben. Die Ablösungsvereinbarung missachte § 436 BGB i.V.m. § 11 Satz 2 ABS und sei daher nach Art. 56 BayVwVfG nichtig. Im Jahr 2009 sei mit dem Ausbau der A...straße noch nicht begonnen gewesen. Die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung lasse den zivilrechtlichen Teil des Kaufvertrages unberührt. Die Beklagte sei hinsichtlich der unzulässigen Kaufpreisreduzierung ungerechtfertigt bereichert.

Hilfsweise sei die Beklagte zu verpflichten, den Kaufpreis nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG anzupassen, da die Schätzungen der Beklagten über die Höhe der voraussichtlichen Ausbaubeiträge total verfehlt gewesen seien.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt sei eine Diskussion über die Frage einer Ablösung der Straßenausbaubeiträge geführt worden. Der vom Gutachter ermittelte Wert von 145.000,00 EUR habe keineswegs dem tatsächlichen, auf dem Markt erzielbaren Wert entsprochen, da das Gebäude – wie der Sachverständige ausgeführt habe – zahlreiche Mängel aufgewiesen habe und ein allgemeiner Pflege- und Unterhaltungsrückstand an den Außenanlagen festzustellen gewesen sei. Zu einem anderen Preis als dem vereinbarten hätte die Beklagte das Anwesen niemals erworben. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Ablösungsvereinbarung gesprochen worden. Eine solche hätte ihren Niederschlag im notariellen Vertrag finden müssen. Ziffer VII. des Kaufvertrages enthalte eine solche Regelung nicht. Dass mit Straßenausbaubeiträgen für ein Grundstück zu rechnen sei, sei auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt ein hinsichtlich der Kaufpreishöhe durchaus zu berücksichtigender Umstand. Eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung sei damit jedenfalls nicht verbunden.

Hierauf ließ der Kläger replizieren, das nach Art. 57 BayVwVfG i.V.m. § 311b BGB festgelegte Schriftformerfordernis sei verfehlt worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Ablösungsvereinbarung zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 24. September 2009. Hier seien für eine Reduzierung des Gutachterpreises lediglich die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge genannt worden. Weitere Kaufpreisminderungsgründe seien nicht angegeben worden. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss sei die Beklagte daran gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit der Ablösungsvereinbarung zu berufen.

Hierzu ließ die Beklagte ausführen, es sei keinerlei Anhaltspunkt für eine Ablösungsvereinbarung ersichtlich. Die Beklagte sei lediglich nicht bereit gewesen, den vom Gutachter ermittelten Preis zu zahlen. Der für die Beklagte realistische Kaufpreis, der noch dazu in Raten zu zahlen gewesen sei, habe bei 114.000,00 EUR gelegen. Eine wie auch immer geartete Berücksichtigung künftiger Straßenausbaubeiträge sei nicht erfolgt. Eine Ablösungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Der Kläger sei nicht zu einem Vertragsabschluss zum von der Beklagten angebotenen Preis gezwungen worden.

Dem ließ der Kläger widersprechen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Als Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Kläger im Klageschriftsatz den öffentlich-rechtlichen Teil der Gesamtpreisvereinbarung im Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009, nämlich eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 9 KAG i.V.m. § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen und Grünanlagen (Ausbaubeitragssatzung – ABS –) der Beklagten vom 17. Mai 2010 bezeichnet.

Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.

Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es auf seinen Gegenstand und seinen Zweck an. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 67 f. m.w.N.). Begründet ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche wie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen, so kommt es auf die Rechtsnatur des jeweils strittigen Vertragsanspruchs an (Rennert, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Zwar ist ein Grundstückskaufvertrag zwischen einer Gemeinde und einer natürlichen Person in der Regel rein privatrechtlicher Natur; allerdings kann ein solcher Grundstückskaufvertrag hinsichtlich seines kaufrechtlichen Teils privatrechtlicher Natur, hinsichtlich seiner Ablösungsabrede hingegen öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, dieser eigentlich privatrechtliche Vertrag beinhalte eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung, welche der Gegenstand des Klagebegehrens sei (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 22 Rn. 3).

Damit ist im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben, dies unabhängig von der Frage, ob der Kaufvertrag tatsächlich eine öffentlich-rechtliche Ablösevereinbarung enthält. Denn ist die Existenz einer Anspruchsgrundlage zweifelhaft, so ist entscheidend, welche Rechtsnatur sie hätte, wenn es sie denn gäbe.

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Ablösungsvereinbarung geschlossen worden wäre, aus welcher der Kläger nunmehr irgendwelche Rechte herleiten könnte.

Nach Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG kann im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach Art. 5 Abs. 1 KAG – und dies gilt auch auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bei der Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen – der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor Erstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Nach Art. 5 Abs. 9 Satz 2 KAG ist das Nähere in der Beitragssatzung zu bestimmen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in § 11 ABS festgelegt, dass der Beitrag im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden kann, dass ein Rechtsanspruch auf Ablösung nicht besteht und dass der Ablösungsbetrag sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags bemisst.

Eine derartige Ablösung ist ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet, sachliche Beitragsschulden nicht erst entstehen zu lassen. Die Ablösung ist ein vom Gesetzgeber in erster Linie zugunsten der Gemeinde begründetes Vorfinanzierungsinstitut. Die mit der Zahlung auf einen Ablösungsvertrag eintretende Ablösungswirkung nimmt einerseits dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich die Möglichkeit, später – im Hinblick auf die Höhe der anderenfalls entstandenen Beitragspflicht – eine Überzahlung erstattet zu bekommen, und andererseits der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Abschluss eines Ablösungsvertrages Entwicklungen eingetreten sind, die – weil jenseits ablösungstypischer Risiken liegend – die Grundlage des Ablösungsvertrages erschüttern. Soweit das ausnahmsweise zutrifft, führt das nicht zur Nichtigkeit des ursprünglich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgeschlossenen Ablösungsvertrages, sondern zur Erschütterung von dessen Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass ein Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse begründet ist. Unabhängig von diesen Risiken setzt das Ausbaubeitragsrecht der Verbindlichkeit von Ablösungsverträgen eine absolute Missbilligungsgrenze, die überschritten ist, wenn sich bei einer Beitragsberechnung herausstellt, dass der Beitrag, der dem „abgelösten“ Grundstück zuzuordnen ist, dass Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Überschreitung der Missbilligungsgrenze führt zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages (vgl. im Einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 22 Rn. 1 ff. insbesondere Rn. 6 und Rn. 7 m.w.N.).

Allerdings kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf einen Anspruch auf Anpassung an veränderte Verhältnisse berufen noch die Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung wegen Überschreitung der Missbilligungsgrenze geltend machen. Denn es existiert keine derartige Ablösungsvereinbarung zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Grundgedanke eines Ablösungsvertrages besteht – wie oben schon ausgeführt – darin, dass derjenige, der als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der entsprechenden Ausbaubeitragssatzung für die Erneuerung oder Verbesserung einer Orts Straße künftig beitragspflichtig werden wird, diese in der Zukunft liegende gesetzliche Beitragspflicht bereits vorher auf vertraglicher Grundlage durch die Vereinbarung und Zahlung eines Ablösebetrages ausschließen kann. Dem Ablösungsvertrag ist es also immanent, dass der Vertragspartner der Gemeinde voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Grundstückseigentümer ist und damit der persönlichen Beitragspflicht unterfallen wird. Ist er allerdings voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht (mehr) Eigentümer eines der sachlichen Beitragspflicht unterfallenden Grundstücks, kann zu seinen Lasten auch keine persönliche Beitragspflicht entstehen, die schon vorzeitig mittels eines Ablösungsvertrages abgelöst werden könnte.

So liegt der Fall hier. Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...9 war, hat dieses Grundstück mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 2009 an die Beklagte verkauft, zu einem Zeitpunkt also, zu welchem zu Lasten des Grundstücks Fl.Nr. ...9 (noch) keine sachliche Beitragspflicht entstanden war. Damit liegt auf der Hand, dass die zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zu Lasten des Grundstücks Fl.Nr. ...9 entstehende sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der L... Straße oder der A...straße nicht mehr den Kläger als – als Grundstückseigentümer – persönlich Beitragspflichtigen gemäß § 4 Satz 1 ABS treffen kann; denn nach dieser Vorschrift ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Damit kann keiner wie auch immer gearteten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks vom Kläger an die Beklagte die Rechtsnatur einer Ablösungsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 9 KAG i.V.m. § 11 ABS zukommen. Dies bedeutet, dass auch keine wie auch immer gearteten Ansprüche des Klägers auf Anpassung einer Ablösungsvereinbarung oder aus der Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung bestehen können. In dieser Hinsicht kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des Gemeinderats vom 24. September 2009 berufen. Aus dem Text des Beschlusses geht hervor, dass der Gemeinderat der Beklagten gerade keine Ablösungsvereinbarung mit dem Kläger schließen wollte, sondern über den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beraten wurde und in diesem Zusammenhang (auch) die voraussichtlich künftig zu Lasten des Grundstücks entstehenden sachlichen Beitragspflichten in den Blick genommen wurden. Dementsprechend ist auch Ziffer VII. des notariellen Kaufvertrages vom 28. Oktober 2009 formuliert, der damit den Vorgaben des § 436 BGB folgt. Die in dieser Vorschrift festgeschriebene Lastenverteilungsregelung bei Grundstückskaufverträgen, die, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, kann sich in Bezug auf eine Gemeinde – im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beklagte – lediglich dann auswirken, wenn die Gemeinde als Verkäufer auftritt (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Kommentar, Stand: Januar 2016, Rn. 1535).

All dies führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar behauptet, es sei eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch rechtlich nicht möglich war und dass das Vertragsverhältnis tatsächlich rein privatrechtlich ausgestaltet ist. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis sind somit nicht vorhanden.

Die weiteren Ausführungen des Klägers, es müsse doch in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt werden können, dass die im Gemeinderatsbeschluss und in den Vertragsverhandlungen zu Lasten des Klägers ins Spiel gebrachten Ausbaubeiträge eine Reduzierung des Kaufpreises um 31.000,00 EUR nicht rechtfertigten, mögen sich auf privatrechtlicher Ebene bewegen und betreffen damit nicht den gemäß den klägerischen Angaben ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordneten Streitgegenstand.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
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10.
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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.