Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 6 ZB 18.123

published on 22.03.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 6 ZB 18.123
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2017 – W 3 K 16.229 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 31.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO‚ auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)‚ liegt nicht vor.

Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 859 der Gemarkung W.‚ welches er mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009 zu einem Kaufpreis in Höhe von 114.000‚- Euro an die Beklagte verkauft hat. Das im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erstellte Gutachten vom 26. Mai 2009 über den Verkehrswert des Grundstücks hatte unter Berücksichtigung der Marktsituation einen Verkehrswert in Höhe von 145.000‚- Euro ermittelt.

Nachdem die Beklagte den erstmals mit Schreiben vom 26. Januar 2016 erhobenen Anspruch auf Kaufpreisberichtigung in Höhe von 31.000‚- Euro zurückgewiesen hatte‚ ließ der Kläger am 1. März 2016 Leistungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung trug der Kläger vor‚ sein Anspruch auf Kaufpreisberichtigung folge aus der Nichtigkeit der im Rahmen des Kaufvertrags getroffenen Ablösungsvereinbarung‚ hilfsweise auf seinem Anspruch auf deren Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der erste Bürgermeister der Beklagten habe im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen auf anstehende Straßenausbaubeiträge für die Straßen hingewiesen‚ an denen das Grundstück anliege. Die zu erwartenden Beiträge seien daher von dem vom Gutachter gefundenen Verkehrswert abgezogen worden. Die damit getroffene Ablösungsvereinbarung sei nichtig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen‚ es sei nicht erkennbar‚ dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Ablösungsvereinbarung geschlossen worden sei‚ da ein solcher Abschluss zum einen rechtlich nicht möglich und das Vertragsverhältnis zum anderen tatsächlich rein privatrechtlich ausgestaltet sei.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf‚ denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Soweit der Kläger meint‚ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne eine (versteckte) Ablösungsvereinbarung auch dann getroffen werden‚ wenn die Gemeinde als Grundstückskäuferin auftrete‚ verkennt er den Charakter einer solchen Vereinbarung und die mit ihre bezweckte Wirkung. Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG stellt (nur) der Gemeinde – als Beitragsberechtigte im Sinn dieser Vorschrift – in Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots von vertraglichen Vereinbarungen über die Erhebung von Abgaben (vgl. dazu: BVerwG‚ U.v. 12.12.2012 – 9 C 12.11 – juris Rn. 11) ein Vorfinanzierungsinstrument zur Verfügung, welches auf die Tilgung der künftigen gemeindlichen Beitragsforderung zielt (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 61). Der Ablösungsvertrag bewirkt‚ dass die sachliche Beitragspflicht gar nicht erst entsteht‚ indem schon zuvor zu einem Zeitpunkt‚ in dem die Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen noch gar nicht begonnen haben und daher auch die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist‚ eine abschließende Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Ausbaukosten getroffen wird (vgl. BVerwG‚ U.v. 21.1.2015 – 9 C 1.14 – juris Rn. 10).

Die Ablösung aufgrund eines wirksamen Ablösungsvertrags ist daher eine vorweggenommene Tilgung der Beitragsforderung und bewirkt – auch zu Gunsten eines etwaigen Rechtsnachfolgers im Grundeigentum –‚ dass diese gar nicht erst entsteht. Als Folge einer wirksamen Ablösung verliert grundsätzlich einerseits die Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung und andererseits der jeweilige Eigentümer die Möglichkeit‚ später im Hinblick auf die Höhe der andernfalls entstehenden Beitragspflicht eine Überzahlung erstattet zu erhalten (Schmitz, a.a.O., Rn. 70).

Dies alles macht deutlich‚ dass eine (öffentlich-rechtliche) Ablösungsvereinbarung im Sinn von Art. 5 Abs. 9 KAG nur dann im Rahmen eines Grundstücksgeschäfts getroffen werden kann‚ wenn die Gemeinde als Verkäuferin auftritt‚ da nur sie sich als „Beitragsberechtigte“ ihres Rechtes begeben kann‚ künftig entstehende Ausbaubeiträge gegenüber dem Grundstückskäufer mittels Bescheids festzusetzen. Der Bürger als Verkäufer kann dagegen den Käufer – auch wenn dies eine Gemeinde ist – nicht davon befreien‚ durch einen Beitragsbescheid zu künftig entstehenden Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden, weil er nicht „Beitragsberechtigter“ im Sinn von Art. 5 Abs. 9 KAG ist.

Der Sache nach trägt der Kläger vielmehr vor‚ dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die künftig erwarteten Ausbaubeiträge den Kaufpreis abweichend vom Ergebnis des Wertgutachtens niedriger festgesetzt haben: es kam somit allein deshalb zu der Kaufpreisreduzierung, weil das Grundstück nach Auffassung der Gemeinde wegen der in naher Zukunft zu erwartenden, von ihr zu tragenden Ausbaubeiträge in nicht unerheblicher Höhe weniger wert gewesen war als der Gutachter angenommen hatte. Eine Tilgungswirkung im Hinblick auf künftig entstehende Beiträge kommt einer solchen Vereinbarung entgegen der Auffassung des Klägers offensichtlich nicht zu; denn die Gemeinde als Grundstückseigentümerin wäre bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen trotz der Reduzierung des Kaufpreises beitragspflichtig geworden.

Das Verwaltungsgericht hat daher diesen Streit der Sache nach zu Recht als rein privatrechtliche Streitigkeit qualifiziert. Denn ob die Vertragsparteien wegen möglicherweise noch zu erwartenden Ausbaubeiträgen von einem Verkehrswert-Gutachten abweichen und sich auf einen niedrigeren Kaufpreis für das Grundstück einigen, ist Verhandlungssache im Rahmen des allein dem Privatrecht unterfallenden Kaufvertrags. Der Umstand, dass eine Gemeinde einer der Vertragspartner ist, macht das Verhandlungsergebnis nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertragsbestandteil.

Ohne dass es nach alledem hierauf ankäme‚ weist der Senat darauf hin‚ dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch dann nicht zustünde‚ wenn man mit dem Kläger das Vorliegen einer einem Ablösungsvertrag entsprechenden Vereinbarung unterstellt. Der Kläger selbst trägt vor‚ dieser Vertrag sei nichtig‚ und leitet daraus seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Kaufpreisminderung ab. Ein solcher Anspruch wäre jedoch bei Klageerhebung bereits erloschen gewesen. Für Ansprüche aufgrund beitragsrechtlicher Ablösungsvereinbarungen finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung (BayVGH‚ U.v. 29.09.2008 – 6 BV 05.3193 – juris). Gemäß Art. 10‚ Art.13 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (vgl. auch BayVGH‚ U.v. 21.10.2010 – 6 BV 06.3254 – juris Rn. 22). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres‚ in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO)‚ hier also mit Ablauf des Jahres 2009. Mit Ablauf des Jahres 2014 wäre damit der behauptete Zahlungsanspruch wegen der auf der Grundlage der – unterstellten – nichtigen Ablösungsvereinbarung erfolgten rechtsgrundlosen Kaufpreisreduzierung verjährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 07.12.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.