Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 6 ZB 18.123

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2017 – W 3 K 16.229 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 31.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO‚ auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)‚ liegt nicht vor.

Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks FlNr. 859 der Gemarkung W.‚ welches er mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009 zu einem Kaufpreis in Höhe von 114.000‚- Euro an die Beklagte verkauft hat. Das im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erstellte Gutachten vom 26. Mai 2009 über den Verkehrswert des Grundstücks hatte unter Berücksichtigung der Marktsituation einen Verkehrswert in Höhe von 145.000‚- Euro ermittelt.

Nachdem die Beklagte den erstmals mit Schreiben vom 26. Januar 2016 erhobenen Anspruch auf Kaufpreisberichtigung in Höhe von 31.000‚- Euro zurückgewiesen hatte‚ ließ der Kläger am 1. März 2016 Leistungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung trug der Kläger vor‚ sein Anspruch auf Kaufpreisberichtigung folge aus der Nichtigkeit der im Rahmen des Kaufvertrags getroffenen Ablösungsvereinbarung‚ hilfsweise auf seinem Anspruch auf deren Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der erste Bürgermeister der Beklagten habe im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen auf anstehende Straßenausbaubeiträge für die Straßen hingewiesen‚ an denen das Grundstück anliege. Die zu erwartenden Beiträge seien daher von dem vom Gutachter gefundenen Verkehrswert abgezogen worden. Die damit getroffene Ablösungsvereinbarung sei nichtig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen‚ es sei nicht erkennbar‚ dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Ablösungsvereinbarung geschlossen worden sei‚ da ein solcher Abschluss zum einen rechtlich nicht möglich und das Vertragsverhältnis zum anderen tatsächlich rein privatrechtlich ausgestaltet sei.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf‚ denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Soweit der Kläger meint‚ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne eine (versteckte) Ablösungsvereinbarung auch dann getroffen werden‚ wenn die Gemeinde als Grundstückskäuferin auftrete‚ verkennt er den Charakter einer solchen Vereinbarung und die mit ihre bezweckte Wirkung. Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG stellt (nur) der Gemeinde – als Beitragsberechtigte im Sinn dieser Vorschrift – in Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots von vertraglichen Vereinbarungen über die Erhebung von Abgaben (vgl. dazu: BVerwG‚ U.v. 12.12.2012 – 9 C 12.11 – juris Rn. 11) ein Vorfinanzierungsinstrument zur Verfügung, welches auf die Tilgung der künftigen gemeindlichen Beitragsforderung zielt (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 61). Der Ablösungsvertrag bewirkt‚ dass die sachliche Beitragspflicht gar nicht erst entsteht‚ indem schon zuvor zu einem Zeitpunkt‚ in dem die Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen noch gar nicht begonnen haben und daher auch die Höhe des dafür anfallenden Aufwands nicht bekannt ist‚ eine abschließende Regelung über die Belastung eines Grundstücks mit Ausbaukosten getroffen wird (vgl. BVerwG‚ U.v. 21.1.2015 – 9 C 1.14 – juris Rn. 10).

Die Ablösung aufgrund eines wirksamen Ablösungsvertrags ist daher eine vorweggenommene Tilgung der Beitragsforderung und bewirkt – auch zu Gunsten eines etwaigen Rechtsnachfolgers im Grundeigentum –‚ dass diese gar nicht erst entsteht. Als Folge einer wirksamen Ablösung verliert grundsätzlich einerseits die Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung und andererseits der jeweilige Eigentümer die Möglichkeit‚ später im Hinblick auf die Höhe der andernfalls entstehenden Beitragspflicht eine Überzahlung erstattet zu erhalten (Schmitz, a.a.O., Rn. 70).

Dies alles macht deutlich‚ dass eine (öffentlich-rechtliche) Ablösungsvereinbarung im Sinn von Art. 5 Abs. 9 KAG nur dann im Rahmen eines Grundstücksgeschäfts getroffen werden kann‚ wenn die Gemeinde als Verkäuferin auftritt‚ da nur sie sich als „Beitragsberechtigte“ ihres Rechtes begeben kann‚ künftig entstehende Ausbaubeiträge gegenüber dem Grundstückskäufer mittels Bescheids festzusetzen. Der Bürger als Verkäufer kann dagegen den Käufer – auch wenn dies eine Gemeinde ist – nicht davon befreien‚ durch einen Beitragsbescheid zu künftig entstehenden Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden, weil er nicht „Beitragsberechtigter“ im Sinn von Art. 5 Abs. 9 KAG ist.

Der Sache nach trägt der Kläger vielmehr vor‚ dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die künftig erwarteten Ausbaubeiträge den Kaufpreis abweichend vom Ergebnis des Wertgutachtens niedriger festgesetzt haben: es kam somit allein deshalb zu der Kaufpreisreduzierung, weil das Grundstück nach Auffassung der Gemeinde wegen der in naher Zukunft zu erwartenden, von ihr zu tragenden Ausbaubeiträge in nicht unerheblicher Höhe weniger wert gewesen war als der Gutachter angenommen hatte. Eine Tilgungswirkung im Hinblick auf künftig entstehende Beiträge kommt einer solchen Vereinbarung entgegen der Auffassung des Klägers offensichtlich nicht zu; denn die Gemeinde als Grundstückseigentümerin wäre bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen trotz der Reduzierung des Kaufpreises beitragspflichtig geworden.

Das Verwaltungsgericht hat daher diesen Streit der Sache nach zu Recht als rein privatrechtliche Streitigkeit qualifiziert. Denn ob die Vertragsparteien wegen möglicherweise noch zu erwartenden Ausbaubeiträgen von einem Verkehrswert-Gutachten abweichen und sich auf einen niedrigeren Kaufpreis für das Grundstück einigen, ist Verhandlungssache im Rahmen des allein dem Privatrecht unterfallenden Kaufvertrags. Der Umstand, dass eine Gemeinde einer der Vertragspartner ist, macht das Verhandlungsergebnis nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertragsbestandteil.

Ohne dass es nach alledem hierauf ankäme‚ weist der Senat darauf hin‚ dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch dann nicht zustünde‚ wenn man mit dem Kläger das Vorliegen einer einem Ablösungsvertrag entsprechenden Vereinbarung unterstellt. Der Kläger selbst trägt vor‚ dieser Vertrag sei nichtig‚ und leitet daraus seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Kaufpreisminderung ab. Ein solcher Anspruch wäre jedoch bei Klageerhebung bereits erloschen gewesen. Für Ansprüche aufgrund beitragsrechtlicher Ablösungsvereinbarungen finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung (BayVGH‚ U.v. 29.09.2008 – 6 BV 05.3193 – juris). Gemäß Art. 10‚ Art.13 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (vgl. auch BayVGH‚ U.v. 21.10.2010 – 6 BV 06.3254 – juris Rn. 22). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres‚ in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO)‚ hier also mit Ablauf des Jahres 2009. Mit Ablauf des Jahres 2014 wäre damit der behauptete Zahlungsanspruch wegen der auf der Grundlage der – unterstellten – nichtigen Ablösungsvereinbarung erfolgten rechtsgrundlosen Kaufpreisreduzierung verjährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Dez. 2017 - W 3 K 16.229

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger war Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...9 der Gemarkung W..., welches sowohl an der A...straße als auch an der L... Straße gelegen ist. Der Kläger hat dieses Grundstück an die Beklagte verkauft. Die Parteien streiten um eine Ablösung von Straßenausbaubeiträgen.

Im Rahmen von Planungen hinsichtlich des Ausbaus der A...straße und der Gestaltung des Ortskerns trat die Beklagte an den Kläger hinsichtlich des Verkaufs seines Grundstücks heran. In diesem Zusammenhang wurde ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks in Auftrag gegeben, das der Bausachverständige Z. unter dem 26. Mai 2009 erstellte; hierbei ermittelte er unter Berücksichtigung der Marktsituation einen Verkehrswert in Höhe von 145.000,00 EUR.

Im Protokoll der Gemeinderatsitzung der Beklagten vom 24. September 2009 heißt es:

„Bezugnehmend auf TOP 13b der Sitzung des Gemeinderates vom 28.5.2009 wurde ein Gutachterpreis von 145.000,00 Euro ermittelt. Das Grundstück ist von der A...straße sowie der L... Straße aus erschlossen und wird daher an beiden Straßen in den kommenden Jahren mit Straßenausbaubeiträgen belastet. Mit dem Grundstückseigentümer wurde im Gespräch durch 1. Bürgermeister G. ein Grundstückswert incl. Gebäude in Höhe von 114.000,00 Euro für realistisch angesehen.“

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009 verkaufte der Kläger der Beklagten das Grundstück Fl.Nr. ...9 der Gemarkung W... zu einem Kaufpreis in Höhe von 114.000,00 EUR. Unter Ziffer VII. des Vertrages ist Folgendes geregelt:

„Erschließungskosten: Alle das Vertragsgrundstück betreffenden Erschließungsbeiträge, Herstellungsbeiträge und Anschlusskosten für gemeindliche oder sonstige öffentliche Einrichtungen oder Anlagen, sowie Kosten nach den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität, für die von heute ab Rechnungen zugehen oder Bescheide zugestellt werden, trägt der Erwerber. Dem Erwerber ist bekannt, dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen Aufwand aus früherer Zeit ergehen können.“

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, wegen des nicht unerheblichen Kaufpreisabzugs von 31.000,00 EUR habe er Erkundigungen eingeholt; er habe erfahren müssen, dass das Grundstück, auf dem ein Museum geplant gewesen sei, als öffentlicher Platz umgewidmet worden sei. Die Beklagte werde daher für dieses Grundstück nicht mehr mit Ausbaubeiträgen belastet. Ein Teil des Grundstücks werde zur Herstellung einer neuen Gehwegfläche verwendet und bleibe somit beitragsfrei. Unabhängig davon sei der Abzugsbetrag von 31.000,00 EUR von Anfang an zu hoch gegriffen. Für das Grundstück gelte eine Eckgrundstücksvergünstigung, der Beitragssatz für die A...straße liege deutlich unter 10,00 EUR pro m². Für die L... Straße seien nur Gehweg und Straßenbeleuchtung beitragspflichtig. Geschäftsgrundlage für den Kaufpreisabzug sei nicht die künftige Ersparnis des Klägers gewesen, sondern die künftige Belastung der Beklagten mit Ausbaubeiträgen nach Erwerb des Grundstücks. Diese Geschäftsgrundlage sei zumindest nachträglich nicht mehr gegeben, so dass der Kläger einen Anspruch auf Kaufpreisberichtigung in Höhe von 31.000,00 EUR habe.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ließ die Beklagte das Ansinnen des Klägers zurückweisen mit der Argumentation, diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, man habe sich im Sinne eines freien Marktes auf den gegenständlichen Kaufpreis geeinigt.

II.

Am 1. März 2016 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 31.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger mache die Nichtigkeit, hilfsweise die Anpassung einer Ablösungsvereinbarung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend. Bei den Verkaufsverhandlungen habe man vereinbart, dass für den Kaufpreis der objektive Verkehrswert gemäß Wertermittlungsgutachten maßgeblich sein solle. Nach Vorlage des Gutachtens habe der 1. Bürgermeister der Beklagten im Juli 2009 den Kläger und seine Familie zu einem Gespräch eingeladen, in welchem er auf anstehende Straßenausbaubeiträge für die A...straße und die L... Straße hingewiesen habe. Vom Gutachterpreis von 145.000,00 EUR müssten die voraussichtlichen Straßenausbaubeiträge abgezogen werden, so dass ein Kaufpreis von 114.000,00 EUR als „realistisch“ angesehen werden könne. Am 28. Oktober 2009 sei der Kaufvertrag notariell beurkundet worden.

Ende 2009 habe die Beklagte mit der Planung über den Ausbau der A...straße begonnen und es sei zunächst zu Kostenschätzungen mit Beitragssätzen von 14,66 EUR pro m² bzw. 15,96 EUR pro m² gekommen. Im Verlaufe der Planung seien die geschätzten Gesamtkosten für den Ausbau der A...straße von 578.712,40 EUR auf 418.122,61 EUR reduziert worden. Zuletzt sei ein endgültiger Beitragssatz auf 8,08539 EUR pro m² festgelegt worden, der im Verwaltungsstreitverfahren eines Anliegers standgehalten habe. Der endgültige Beitragssatz bezogen auf alle drei Bauabschnitte des Ausbaus der A...straße stehe noch nicht fest. Auf dieser Grundlage habe der Kläger eine Kaufpreisberichtigung geltend machen lassen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 sei dies zurückgewiesen worden.

Streitgegenständlich sei somit der öffentlich-rechtliche Teil der Gesamtpreisvereinbarung. Der den Gesamtpreis bestimmende Ablösungsteil sei Inhalt eines Gemeinderatsbeschlusses gewesen. Teil der privatrechtlichen Kaufpreisvereinbarung sei eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

Die Ablösungsvereinbarung sei nichtig. Die Beklagte sei lediglich nach Art. 5 Abs. 9 KAG berechtigt, bei einem Grundstücksverkauf einen Ausbaubeitrag vor Entstehen der Beitragspflicht kaufpreiserhöhend ablösen zu lassen. Nach § 11 Satz 2 ABS bemesse sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des Ausbaubeitrags. Kaufe die Beklagte ein Grundstück, habe sie die Lastenverteilungsregelung nach § 436 BGB zu beachten, die auch für die Straßenausbaubeiträge gelte. Demnach sei der Verkäufer eines Grundstücks nur verpflichtet, Beiträge für Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen worden seien, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Im Rahmen der Ablösungsvereinbarung wäre die Beklagte von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Lastenverteilungsregelung des § 436 BGB zu beachten und den Kläger hierauf hinzuweisen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der 1. Bürgermeister sei vielmehr hoheitlich aufgetreten und habe den für „realistisch“ gehaltenen Kaufpreisabzug für die Straßenausbaubeiträge einseitig vorgegeben. Die Ablösungsvereinbarung missachte § 436 BGB i.V.m. § 11 Satz 2 ABS und sei daher nach Art. 56 BayVwVfG nichtig. Im Jahr 2009 sei mit dem Ausbau der A...straße noch nicht begonnen gewesen. Die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung lasse den zivilrechtlichen Teil des Kaufvertrages unberührt. Die Beklagte sei hinsichtlich der unzulässigen Kaufpreisreduzierung ungerechtfertigt bereichert.

Hilfsweise sei die Beklagte zu verpflichten, den Kaufpreis nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG anzupassen, da die Schätzungen der Beklagten über die Höhe der voraussichtlichen Ausbaubeiträge total verfehlt gewesen seien.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt sei eine Diskussion über die Frage einer Ablösung der Straßenausbaubeiträge geführt worden. Der vom Gutachter ermittelte Wert von 145.000,00 EUR habe keineswegs dem tatsächlichen, auf dem Markt erzielbaren Wert entsprochen, da das Gebäude – wie der Sachverständige ausgeführt habe – zahlreiche Mängel aufgewiesen habe und ein allgemeiner Pflege- und Unterhaltungsrückstand an den Außenanlagen festzustellen gewesen sei. Zu einem anderen Preis als dem vereinbarten hätte die Beklagte das Anwesen niemals erworben. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Ablösungsvereinbarung gesprochen worden. Eine solche hätte ihren Niederschlag im notariellen Vertrag finden müssen. Ziffer VII. des Kaufvertrages enthalte eine solche Regelung nicht. Dass mit Straßenausbaubeiträgen für ein Grundstück zu rechnen sei, sei auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt ein hinsichtlich der Kaufpreishöhe durchaus zu berücksichtigender Umstand. Eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung sei damit jedenfalls nicht verbunden.

Hierauf ließ der Kläger replizieren, das nach Art. 57 BayVwVfG i.V.m. § 311b BGB festgelegte Schriftformerfordernis sei verfehlt worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass keine Ablösungsvereinbarung zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 24. September 2009. Hier seien für eine Reduzierung des Gutachterpreises lediglich die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge genannt worden. Weitere Kaufpreisminderungsgründe seien nicht angegeben worden. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss sei die Beklagte daran gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit der Ablösungsvereinbarung zu berufen.

Hierzu ließ die Beklagte ausführen, es sei keinerlei Anhaltspunkt für eine Ablösungsvereinbarung ersichtlich. Die Beklagte sei lediglich nicht bereit gewesen, den vom Gutachter ermittelten Preis zu zahlen. Der für die Beklagte realistische Kaufpreis, der noch dazu in Raten zu zahlen gewesen sei, habe bei 114.000,00 EUR gelegen. Eine wie auch immer geartete Berücksichtigung künftiger Straßenausbaubeiträge sei nicht erfolgt. Eine Ablösungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Der Kläger sei nicht zu einem Vertragsabschluss zum von der Beklagten angebotenen Preis gezwungen worden.

Dem ließ der Kläger widersprechen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Als Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Kläger im Klageschriftsatz den öffentlich-rechtlichen Teil der Gesamtpreisvereinbarung im Kaufvertrag vom 28. Oktober 2009, nämlich eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 9 KAG i.V.m. § 11 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkanlagen und Grünanlagen (Ausbaubeitragssatzung – ABS –) der Beklagten vom 17. Mai 2010 bezeichnet.

Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.

Für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es auf seinen Gegenstand und seinen Zweck an. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 67 f. m.w.N.). Begründet ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche wie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen, so kommt es auf die Rechtsnatur des jeweils strittigen Vertragsanspruchs an (Rennert, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Zwar ist ein Grundstückskaufvertrag zwischen einer Gemeinde und einer natürlichen Person in der Regel rein privatrechtlicher Natur; allerdings kann ein solcher Grundstückskaufvertrag hinsichtlich seines kaufrechtlichen Teils privatrechtlicher Natur, hinsichtlich seiner Ablösungsabrede hingegen öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, dieser eigentlich privatrechtliche Vertrag beinhalte eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung, welche der Gegenstand des Klagebegehrens sei (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 22 Rn. 3).

Damit ist im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben, dies unabhängig von der Frage, ob der Kaufvertrag tatsächlich eine öffentlich-rechtliche Ablösevereinbarung enthält. Denn ist die Existenz einer Anspruchsgrundlage zweifelhaft, so ist entscheidend, welche Rechtsnatur sie hätte, wenn es sie denn gäbe.

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Ablösungsvereinbarung geschlossen worden wäre, aus welcher der Kläger nunmehr irgendwelche Rechte herleiten könnte.

Nach Art. 5 Abs. 9 Satz 1 KAG kann im Rahmen der Erhebung von Beiträgen nach Art. 5 Abs. 1 KAG – und dies gilt auch auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bei der Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen – der Beitragsberechtigte die Ablösung des Beitrags vor Erstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Nach Art. 5 Abs. 9 Satz 2 KAG ist das Nähere in der Beitragssatzung zu bestimmen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte in § 11 ABS festgelegt, dass der Beitrag im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden kann, dass ein Rechtsanspruch auf Ablösung nicht besteht und dass der Ablösungsbetrag sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags bemisst.

Eine derartige Ablösung ist ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet, sachliche Beitragsschulden nicht erst entstehen zu lassen. Die Ablösung ist ein vom Gesetzgeber in erster Linie zugunsten der Gemeinde begründetes Vorfinanzierungsinstitut. Die mit der Zahlung auf einen Ablösungsvertrag eintretende Ablösungswirkung nimmt einerseits dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich die Möglichkeit, später – im Hinblick auf die Höhe der anderenfalls entstandenen Beitragspflicht – eine Überzahlung erstattet zu bekommen, und andererseits der Gemeinde das Recht zur Erhebung einer Nachforderung. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Abschluss eines Ablösungsvertrages Entwicklungen eingetreten sind, die – weil jenseits ablösungstypischer Risiken liegend – die Grundlage des Ablösungsvertrages erschüttern. Soweit das ausnahmsweise zutrifft, führt das nicht zur Nichtigkeit des ursprünglich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgeschlossenen Ablösungsvertrages, sondern zur Erschütterung von dessen Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass ein Anspruch des einen oder anderen Vertragspartners auf Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse begründet ist. Unabhängig von diesen Risiken setzt das Ausbaubeitragsrecht der Verbindlichkeit von Ablösungsverträgen eine absolute Missbilligungsgrenze, die überschritten ist, wenn sich bei einer Beitragsberechnung herausstellt, dass der Beitrag, der dem „abgelösten“ Grundstück zuzuordnen ist, dass Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Überschreitung der Missbilligungsgrenze führt zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages (vgl. im Einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 22 Rn. 1 ff. insbesondere Rn. 6 und Rn. 7 m.w.N.).

Allerdings kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf einen Anspruch auf Anpassung an veränderte Verhältnisse berufen noch die Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung wegen Überschreitung der Missbilligungsgrenze geltend machen. Denn es existiert keine derartige Ablösungsvereinbarung zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Grundgedanke eines Ablösungsvertrages besteht – wie oben schon ausgeführt – darin, dass derjenige, der als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der entsprechenden Ausbaubeitragssatzung für die Erneuerung oder Verbesserung einer Orts Straße künftig beitragspflichtig werden wird, diese in der Zukunft liegende gesetzliche Beitragspflicht bereits vorher auf vertraglicher Grundlage durch die Vereinbarung und Zahlung eines Ablösebetrages ausschließen kann. Dem Ablösungsvertrag ist es also immanent, dass der Vertragspartner der Gemeinde voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Grundstückseigentümer ist und damit der persönlichen Beitragspflicht unterfallen wird. Ist er allerdings voraussichtlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht (mehr) Eigentümer eines der sachlichen Beitragspflicht unterfallenden Grundstücks, kann zu seinen Lasten auch keine persönliche Beitragspflicht entstehen, die schon vorzeitig mittels eines Ablösungsvertrages abgelöst werden könnte.

So liegt der Fall hier. Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...9 war, hat dieses Grundstück mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 2009 an die Beklagte verkauft, zu einem Zeitpunkt also, zu welchem zu Lasten des Grundstücks Fl.Nr. ...9 (noch) keine sachliche Beitragspflicht entstanden war. Damit liegt auf der Hand, dass die zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zu Lasten des Grundstücks Fl.Nr. ...9 entstehende sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der L... Straße oder der A...straße nicht mehr den Kläger als – als Grundstückseigentümer – persönlich Beitragspflichtigen gemäß § 4 Satz 1 ABS treffen kann; denn nach dieser Vorschrift ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Damit kann keiner wie auch immer gearteten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks vom Kläger an die Beklagte die Rechtsnatur einer Ablösungsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 9 KAG i.V.m. § 11 ABS zukommen. Dies bedeutet, dass auch keine wie auch immer gearteten Ansprüche des Klägers auf Anpassung einer Ablösungsvereinbarung oder aus der Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung bestehen können. In dieser Hinsicht kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des Gemeinderats vom 24. September 2009 berufen. Aus dem Text des Beschlusses geht hervor, dass der Gemeinderat der Beklagten gerade keine Ablösungsvereinbarung mit dem Kläger schließen wollte, sondern über den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beraten wurde und in diesem Zusammenhang (auch) die voraussichtlich künftig zu Lasten des Grundstücks entstehenden sachlichen Beitragspflichten in den Blick genommen wurden. Dementsprechend ist auch Ziffer VII. des notariellen Kaufvertrages vom 28. Oktober 2009 formuliert, der damit den Vorgaben des § 436 BGB folgt. Die in dieser Vorschrift festgeschriebene Lastenverteilungsregelung bei Grundstückskaufverträgen, die, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, kann sich in Bezug auf eine Gemeinde – im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beklagte – lediglich dann auswirken, wenn die Gemeinde als Verkäufer auftritt (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Kommentar, Stand: Januar 2016, Rn. 1535).

All dies führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar behauptet, es sei eine öffentlich-rechtliche Ablösungsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch rechtlich nicht möglich war und dass das Vertragsverhältnis tatsächlich rein privatrechtlich ausgestaltet ist. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis sind somit nicht vorhanden.

Die weiteren Ausführungen des Klägers, es müsse doch in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt werden können, dass die im Gemeinderatsbeschluss und in den Vertragsverhandlungen zu Lasten des Klägers ins Spiel gebrachten Ausbaubeiträge eine Reduzierung des Kaufpreises um 31.000,00 EUR nicht rechtfertigten, mögen sich auf privatrechtlicher Ebene bewegen und betreffen damit nicht den gemäß den klägerischen Angaben ausschließlich dem öffentlichen Recht zugeordneten Streitgegenstand.

Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.