Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2015 - AN 3 K 14.01554

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 und Ziffer 3, soweit sie die Klägerin betrifft, werden aufgehoben.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je die Hälfte.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Der Beigeladene ist Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., T.-Straße ... der Gemarkung ..., das mit einem Reihenhaus bebaut ist, sowie des Grundstücks Fl.Nr. ..., das mit einer Garage bebaut ist, sowie zu 1/11 Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das als Garagengrundstück genutzt wird.

Jeweils mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 wurden der Beigeladene und auch dessen Ehefrau für die Erneuerung und Verbesserung der D.-straße für das Wohngrundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 1.224,58 EUR, für das Garagengrundstück und für das Grundstück Fl.Nr. ... zu einer Vorauszahlung in Höhe von 138,22 EUR bzw. von 92,96 EUR herangezogen.

Der Garagenhof und die darauf befindliche Garage liegen unmittelbar an der D.-straße an, das Wohngrundstück Fl.Nr. ... grenzt an das als Eigentümerweg gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. ... an, dieser Eigentümerweg mündet im Westen in die T.-Straße ein, setzt sich nach Osten fort, knickt im rechten Winkel nach Süden ab und mündet in die D.-straße ein. Von der Einmündung in die D.-straße bis zum Wohngrundstück des Beigeladenen beträgt die Entfernung ca. 55 m. Gemäß Eintragungsverfügung vom 1. April 1981 sind die jeweiligen Eigentümer Baulastträger des Eigentümerwegs.

Mit Schriftsatz vom 1. November 2013 ließen der Beigeladene und dessen Ehefrau gegen die genannten Bescheide Widerspruch erheben und daneben mit einem am 10. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragen, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... (AN 3 S 14.00066) und hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... (AN 3 S 14.00069) anzuordnen.

Auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchs und der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 11. März 2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wurden die Anträge abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (6 CS 14.716) mit Beschluss vom 4. Juni 2014, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 hob die Regierung von Mittelfranken den Bescheid der Klägerin vom 4. Oktober 2013 über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge für das Grundstück Fl.Nr. ... in Höhe von 1.224,58 EUR auf (Ziffer 1).

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 2) und der Klägerin 5/6 der Kosten des Widerspruchsverfahren auferlegt (Ziffer 3).

Zur Begründung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides wird ausgeführt, der Bescheid vom 4. Oktober 2013 hinsichtlich Grundstück Fl.Nr. ... sei rechtswidrig, da das Grundstück nicht von der D.-straße erschlossen werde. Dieses Grundstück liege an keiner befahrbaren Straße direkt an. Es werde im Norden über einen längeren Privatweg mit der T.-Straße verbunden, im Süden verlaufe ebenfalls ein Privatweg von ca. 60 m Länge, ca. 3 m Breite gerade zur T.-Straße. Ein weiterer Privatweg (W 3, Länge ca. 60 m, leicht geknickt, Breite ca. 1,5 m) laufe von der D.-straße nach Norden, berühre den südlichen Privatquerweg an dessen Ende und treffe auf den nördlichen Privatquerweg ebenfalls an dessen Ende. Dort ende dieser Weg, an diesem Weg liege das Grundstück Fl.Nr. ... nicht an. Bei dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 bezüglich des Erschlossenseins des Grundstücks Fl.Nr. ... sei man offensichtlich von der sogenannten Wohnwegerechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, da man ersichtlich die erschlossenen Grundstücke an dem Weg auf solche mit weniger als 80 m Distanz zur D.-straße begrenzt habe. In diesen Fällen vermittelten Wohnwege von begrenzter Länge den Grundstücken eine Bebaubarkeit von der Anliegerstraße (hier: D.-straße) aus. Erschlossen sei ein Grundstück von einer Erschließungsanlage, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße den Grundstückseigentümern besondere Vorteile biete. Einem Grundstück werde im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare Verkehrseinrichtung vermittelt. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde also ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Dies könne auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Ohne Bedeutung bleibe es, wenn dieser Weg nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden könne. Ein selbstständiger Weg kopple ein Grundstück von davor liegenden anderen Anlagen ab (BayVGH v. 14.4.2011). Ausschlaggebend für den Begriff der Selbstständigkeit sei der Gesamteindruck der Einrichtung. Besondere Bedeutung komme deren Ausdehnung und Beschaffenheit, sowie dem Maß der Abhängigkeit zu. Selbstständige Anlagen seien augenfällige Elemente des gemeindlichen Straßennetzes. Als Regelmaß für die Länge von Stichstraßen habe sich eine Länge von 100 m herausgebildet. Bis dahin sehe eine Stichstraße ungefähr wie eine Zufahrt aus. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011 sei zu entnehmen, dass bei Verbindungswegen eine Unselbstständigkeit nicht in Betracht komme. Grund hierfür dürfte sein, dass ein Verbindungsweg keiner anderen Straße eindeutig als deren unselbstständiger Teil zugeordnet werden könne, denn er münde in zwei Straßen ein. Fraglich erscheine vorliegend die Natur der Wege, über die man vom vorliegenden Grundstück aus befahrbare Straßen erreichen könne. Der Weg 1 sei über 100 m lang und ausreichend breit. Aufgrund des Knicks sei am Anfang dessen Ende nicht zu sehen. Die Argumente sprächen für eine Selbstständigkeit dieses Weges. Dies würde bedeuten, dass das vorliegende Grundstück jedenfalls von dieser (privaten) Anlage erschlossen sei. Der Weg 2 sei nur 60 m lang, am Anfang könne man dessen Ende sehen. Dies spräche eher für eine Unselbstständigkeit, also eine Zugehörigkeit zur T.-Straße. Der dritte Weg zweige von der D.-straße ab, aufgrund seiner geringen Länge, seiner engen Ausführung und geringen Breite stelle er eher einen zurechenbaren Teil der D.-straße dar, berühre aber das streitbefangene Grundstück nicht.

Im Erschließungsbeitragsrecht werde eine solche Fragestellung im Rahmen der Wohnwegrechtsprechung gelöst. Nach Art. 4 BayBO sei ein Grundstück nur bebaubar, wenn es an einer befahrbaren Straße liege. Allerdings würden nicht befahrbare Wohnwege (auch nicht öffentlich gewidmete) mit begrenzter Länge die Bebaubarkeit eines Grundstücks sichern. Dort würden also Grundstücke von einer befahrbaren Straße erschlossen, wenn sie über Wohnwege mit dieser verbunden seien. Eine Abkoppelung durch den Wohnweg finde nicht statt. Der Vorteil im Erschließungsbeitragsrecht beruhe jedoch auf der Bebaubarkeit eines Grundstücks, welche das Vorhandensein einer befahrbaren Straße voraussetze. Im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts lägen allerdings schon bebaubare (und auch bebaute) Grundstücke vor. Die Bebaubarkeit spiele keine Rolle. Zur Nutzung anderer Vorteile bedürfe es keiner befahrbaren Straße. Es genüge eine Erschließung auch durch eine unbefahrbare Anlage. Entscheidend sei hierbei somit nicht, ob ein Grundstück über ein Wegesystem mit einer Anbaustraße verbunden sei, sondern welche Anlage (ob befahrbar oder nicht befahrbar, privat oder öffentlich, BayVGH v. 14.4.2011) die dem Grundstück nächste sei. Die Wohnwegerechtsprechung komme somit nicht zum Zug.

Das vorliegende Grundstück liege zum einen an Weg 1 an, und werde von diesem erschlossen. Dieser stelle eine selbstständige Anlage dar und kopple somit von anderen Anlagen (T.-Straße und .-straße) ab. Würde man eine Unselbstständigkeit annehmen, wäre er allenfalls Teil der T.-Straße. Das Grundstück liege weiterhin am Weg 2 an, hier sei von dessen Unselbstständigkeit auszugehen, dieser sei Teil der T.-Straße und kopple ab. Am dritten Weg, welcher unselbstständiger Teil der D.-straße sei, liege das betroffene Grundstück aber nicht an. Soweit man den Weg 3 als Teil eines zwei Straßen verbindenden Gesamtwegs sehen wollte, könne ein solcher Verbindungsweg aber nicht einer der beiden Straßen zugeordnet werden und müsse daher eine eigene Verkehrsanlage darstellen. Dies würde dann das Grundstück von der D.-straße abkoppeln und auch somit die Beitragspflicht für die D.-straße verhindern.

Mit einem am 25. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 in Ziffer 1 und insoweit betreffend Ziffer 3 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausgegangen seien der Entscheidung der Regierung von Mittelfranken im Rechtsbehelfsverfahren, die Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 S 14.00066 und AN 3 S 14.00069 sowie das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. In keinem dieser Verfahren sei die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke angezweifelt worden. Die Thematik habe in den Verfahren keinerlei Anklang gefunden. Der von der Regierung von Mittelfranken in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids getroffenen Entscheidung könne somit nicht gefolgt werden.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen erfahre einen nicht unerheblichen Vorteil durch die tatsächliche Inanspruchnahme der D.-straße. Konkret diene diese als einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Garagenhof Fl.Nr. ... sowie zur Garage des Beigeladenen. Es sei naheliegend, dass der Beigeladene von dort aus über den Weg Fl.Nrn. ... und ... von der D.-straße aus Zugang zu seinem Hausgrundstück nehme und nicht den weitaus längeren Weg zurück über die D.-straße erst in die T.-Straße und dann über die Wege Fl.Nrn. ... oder ... zu seinem Hausgrundstück. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße liege damit auf der Hand und werde nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit auch in nicht unerheblichem Maße beansprucht. Es werde deshalb auch im Interesse der anderen Beitragspflichtigen daran festgehalten, dass der Beigeladene als tatsächlicher Nutzer der D.-straße zum Kreis der Beitragspflichtigen gehört.

Bei den Wegen handele es sich um öffentlich gewidmete Eigentümerwege und nicht wie von der Regierung angenommen um Privatwege. Die Straßenbaulast liege damit nicht bei der Stadt ..., sondern bei den jeweiligen Eigentümern der Wegegrundstücke. Die Argumentation der Regierung, die Wege könnten eventuell Bestandteil der D.-straße bzw. der T.-Straße sein, könne damit nicht nachvollzogen werden.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 führte die Regierung von Mittelfranken aus, die von der Regierung von Mittelfranken als Widerspruchsbehörde angeführten Gründe, welche zur Aufhebung des Bescheids bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ... geführt hätten, seien in den genannten Gerichtsentscheidungen nicht abgehandelt worden, weil der Beigeladene diese zur Begründung nicht herangezogen habe.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung der Stadt ..., dass der Beigeladene bei Benutzung seiner Garage sein Wohnhaus über den von der D.-straße abzweigenden Weg aufsuche. Jedoch führe nicht jede regelmäßige Benutzung eines Wegs zum Erschlossensein des Zielgrundstücks von diesem Weg bzw. von noch weiter hinter diesem Weg liegenden Straßen. Im Straßenausbaubeitragsrecht werde ein Grundstück grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung erschlossen. Das streitbefangene Grundstück Fl.Nr. ... liege an jeweils einem nördlich und einem südlich von ihm anliegenden Weg direkt an. Stellten diese Wege selbstständige Verkehrsanlagen dar - wie von der Stadt ... im letzten Absatz ihrer Klagebegründung dargelegt - würden sie jede Erschließung des Grundstücks durch weitere Straßen oder Wege ausschließen. Würden diese unselbstständige Teile einer anderen Erschließungsanlage darstellen, wäre das Grundstück von dieser anderen Straße erschlossen. Hinweise, dass diese andere Straße die D.-straße sein könnte, seien nicht erkennbar, da diese Wege nicht direkt zur D.-straße führen würden. Sie würden in einem rechten Winkel in einen anderen Weg einmünden, der dann zur D.-straße führe. Der Wegfall des Grundstücks Fl.Nr. ... aus dem Kreis der erschlossenen Grundstücke würde natürlich zu einem erhöhten Beitrag für die erschlossenen Grundstücke führen. Dies treffe jedoch die Nichtberücksichtigung aller Grundstücke, egal, ob sie nun tatsächlich von der D.-straße erschlossen seien oder nicht und könne kein Argument für das Erschlossensein des streitbefangenen Grundstücks sein. Entscheidend sei lediglich, ob das Grundstück erschlossen sei oder nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da Ziffer 1 und Ziffer 3, soweit diese die Klägerin betrifft, des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 rechtwidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insoweit war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014 aufzuheben.

Das Wohngrundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... wurde zu Recht zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung bzw. Erneuerung der D.-straße herangezogen. Weder das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Beschluss vom 11. März 2014 noch insoweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 4. Juni 2014 hatten Zweifel daran, dass das Grundstück Fl.Nr. ... grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Grundstücken bezüglich eines Straßenausbaubeitrags für die D.-straße gehört, auch wenn die grundsätzliche Beitragspflicht dieses Grundstücks in den genannten Gerichtsverfahren von der Beigeladenenseite nicht thematisiert worden ist. Das erkennende Gericht ging ebenso wie offensichtlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Grundstück des Beigeladenen Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Verbesserung bzw. die Erneuerung der D.-straße gehört, denn sonst wäre es unverständlich, wenn die Gerichte sich zwar mit den Argumenten des Beigeladenen in den vorhergegangenen Verfahren auseinandergesetzt hätten, nicht jedoch aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch ohne Thematisierung durch den Beigeladenen zur grundsätzlichen Beitragspflicht des Grundstücks nicht Stellung genommen hätten, wenn sich dies als das grundlegende Problem erwiesen hätte.

Dass das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für eine Vorauszahlung für die Erneuerung bzw. Verbesserung der D.-straße gehört, ergibt sich aus Folgendem:

Bei den Baumaßnahmen an der D.-straße handelt es sich um die Verbesserung bzw. Erneuerung einer Ortsstraße, was wohl aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Verfahren nunmehr unstrittig ist. Dafür kann die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung (SAB-S) vom 24. November 2003 in der Fassung der 4. Änderung zur Satzung vom 17. November 2008 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Für den Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße, genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt dem Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris).

Diese Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil sind für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... erfüllt. Zwar liegt das Grundstück nicht an der abzurechnenden D.-straße an, aber es erfolgt eine vorteilsrelevante „Anbindung“ des Grundstücks an die D.-straße sowohl durch den als Eigentümerweg gewidmeten Gehweg auf der gesamten Fl.Nr. ... bzw. durch den Weg, der aus dem Nord-Süd-Ast des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... und dem nordöstlich abknickenden Teil des Eigentümerwegs auf Fl.Nr. ... gebildet wird. Es erscheint für das Gericht offensichtlich, dass der Beigeladene aufgrund der Lage seines Grundstücks über diese Wege die D.-straße fußläufig erreicht, z. B. um zu seinem Garagenstandort oder über die D.-straße Richtung Stadtpark zu gelangen bzw. bei einer Rückkehr mit dem Fahrzeug von der D.-straße aus auf sein Wohngrundstück zu gelangen. Insoweit wird also das Grundstück des Beigeladenen über die genannten Wege an die D.-straße angebunden und das Grundstück erfährt von der D.-straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, genauso wie von der T.-Straße, da die Entfernung vom Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr. ... zu beiden Straßen ungefähr gleich lang ist.

Bei den genannten Wegen handelt es sich auch nicht um selbstständige Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Beigeladenen beitragsrechtlich von der D.-straße „abkoppeln“ würden. Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein. Grenzt ein Grundstück an einem von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (vgl. BayVGH v. 14.4.2011, a. a. O.).

Entscheidend für die Frage, ob die genannten Eigentümerwege das Grundstück des Beigeladenen von der D.-straße abkoppeln können, ist es jedoch, ob diese Wege ausbaubeitragsrechtlich als eine selbstständige Verkehrseinrichtung angesehen werden können. Dafür ist entscheidend, ob die Klägerin für den Ausbau dieser gewidmeten Eigentümerwege aufgrund ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge verlangen kann. In der Rechtsprechung des

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird ein Abkoppeln zweier selbstständiger Einrichtungen, die auch nicht zu einer Abrechnungseinheit verbunden werden können, damit begründet, dass sie unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen bei der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen führen. In allen Entscheidungen, die dem Gericht bekannt sind, auch bei öffentlichen oder privaten Gehwegen, handelt es sich immer um solche, für deren Ausbau die Gemeinde Straßenausbaubeiträge aufgrund ihrer Straßenausbeitragssatzung erheben konnte. So auch bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, da der dort in dieser Entscheidung genannte Weg Fl.Nr. ... als selbstständiger Fußweg von der Gemeinde nach deren Satzung beitragsrechtlich abgerechnet werden konnte. Bei den vorliegenden Eigentümerwegen Fl.Nrn. ... und ... sind jedoch die Eigentümer Träger der Straßenbaulast und zum anderen enthält die Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin keine Grundlage, die Verbesserung bzw. Erneuerung von Eigentümerwegen straßenausbaubeitragsrechtlich abzurechnen, da § 1 der SAB-S einen Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung oder Erneuerung von Eigentümerwegen nicht vorsieht und damit Eigentümerwege straßenausbaubeitragsrechtlich, mit welchem Anteil auch immer, nicht abgerechnet werden können, ausbaubeitragsrechtlich also nicht relevant sind. Das Gericht hat bereits mit Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 18 K 05.04391 - entschieden, dass sich der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2004

- 6 CS 04.1417 - entnehmen lässt, dass es die unterschiedlichen Gemeindeanteile bei einer Abrechnung der Grund der Aufspaltung mehrerer Einrichtungen in selbstständige Einrichtungen ist, wenn diese unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und damit folgerichtig bei der Abrechnung auch zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Gemeindeanteile bei Ausbauarbeiten für eine Anliegerstraße und einen Eigentümerweg nicht in Betracht kommen, da dieser Eigentümerweg von der Klägerin nicht ausgebaut werden kann, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 BayStrWG und der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt, sondern bei den Eigentümern dieses Weges liegt, was bedeutet, dass Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen können, so dass insoweit eine Abkoppelung im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht möglich ist und somit die ausbaubeitragsrechtlich abzurechnende Straße insoweit für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist. Dies bedeutet vorliegend, dass somit die D.-straße wie auch die T.-Straße die jeweils nächste erreichbare selbstständige Straße für das Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. ... darstellt und dem Beigeladenen folgerichtig bei der Abrechnung der D.-straße auch eine Eckgrundstücksermäßigung gewährt worden ist.

Würde man der Auffassung der Regierung im Widerspruchsbescheid folgen, könnten möglicherweise auch sehr große Grundstücke, die nicht unmittelbar an einer Straße anliegen, nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, wenn sie lediglich über private Wohnwege bzw. gewidmete Eigentümerwege an diese Straße angrenzen und diese Wege aufgrund ihrer Länge als selbstständige Verkehrseinrichtungen im Sinne des Straßenausbaubeitrags gelten würden, allerdings diese ausbaubeitragsrechtlich niemals abgerechnet werden könnten, da widmungs- bzw. satzungsgemäß diese Wege nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen bzw. satzungsgemäß nicht abgerechnet werden können. Dies würde das Vertrauen der übrigen Beitragspflichtigen wohl zu Recht massiv erschüttern, wenn solche Grundstücke künftig zu keinerlei Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden könnten, weil sie durch ausbaubeitragsrechtlich nicht relevante selbstständige Einrichtungen abgekoppelt wären.

Das Gericht hat auch an der Bildung des Abrechnungsgebiets für die Abrechnung der D.-straße keine Bedenken. Die Klägerin hat insoweit ein schlüssiges Konzept für die herangezogenen Grundstücke vorgelegt. Sie hat bei der Abrechnung der D.-straße all die Grundstücke herangezogen, die unmittelbar an dem Weg Fl.Nr. ... anliegen, also folgerichtig nicht das Grundstück Fl.Nr. ... und auch nicht ..., da dies nur mit einer Breite von 1 m, also nicht in ausreichender Breite, anliegt. Dies stellt eine nachvollziehbare Abgrenzung hinsichtlich der Grundstücke dar, für die eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der D.-straße besteht, da die weiter nördlich gelegenen Grundstücke doch im Wesentlichen nur zur T.-Straße als der nächsten selbstständigen Verkehrseinrichtung hin ausgerichtet sind. Dies gilt im Prinzip auch für die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung genannten Grundstücke L.-straße ..., ..., ... und ..., die ebenfalls nicht in die Abrechnung für die D.-straße einbezogen worden sind. Zum einen können die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... den Eigentümerweg auf Fl.Nr. ... nicht nutzen, da insoweit eine denkmalgeschützte Mauer eine Zugangsmöglichkeit zu diesem Weg verwehrt, also Zugänge auch nicht geschaffen werden können, und das Grundstück L.-straße ... bei der Betrachtung aller Umstände nicht zur D.-straße hin ausgerichtet ist, sondern für dieses Grundstück die L.-straße die nächste erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung darstellt.

Nach alledem war daher der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 25. August 2014, soweit angefochten, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.