Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.900

published on 08.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.900
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Straße …, 9. G. a. Main, Flur.-Nr. …1, Gemarkung S., das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 20. November 2014 (Bescheidnummer: …43), dem Kläger am 21. November 2014 zugegangen, erhob der Beklagten für dieses Grundstück unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), i.V.m. der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 7. Dezember 2009 (VES/EWS) i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2014 einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von brutto 238,89 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:

Grundstücksfläche 279,00 m² x 0,26 EUR = 279,00 EUR

Geschossfläche 132,02 m² x 1,26 EUR = 166,35 EUR

Netto = 238,89 EUR

Brutto (zzgl. 7% Umsatzsteuer) = 238,89 EUR.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2014, am gleichen Tag beim Beklagten eingegangen, Widerspruch, den er mit dem Fehlen eines besonderem Vorteils i.S.v. Art. 5 KAG begründete. Da die durch den Verbesserungsbeitrag finanzierten Investitionen sich auf andere Stadtteile bezogen hätten, sei der Beitrag entsprechend abzustufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellt, wie das Landratsamt ... diesen als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Der Kläger habe keinen Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1. Die einzelnen Bauvorhaben bzw. Maßnahmen kämen jeweils nur den einzelnen betroffenen Ortsteilen bzw. betreffenden Anliegern im Sinne eines besonderen Vorteils i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugute, somit nicht dem Kläger.“

Der Kläger lässt beantragen,

„Der an den Kläger gerichtete Verbesserungsbescheid des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main vom 20. November 2014 (Entwässerung) für das Grundstück Fl.Nr. …1, Gemarkung S.in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ..., Az. 21-632/863 SO VB G. vom 1. Februar 2016 wird aufgehoben.“

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Seit dem Anschluss des Stadtteils S. an die Kläranlage in G. betreibe der Beklagte die öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Entwässerungssatzung – EWS) vom 8. April 2014 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (BVBl S. 335) im Rahmen einer Einrichtungseinheit. Dem Kläger erwachse bereits aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nunmehr verbesserten – öffentlichen Entwässerungseinrichtung ein beitragspflichtiger Vorteil. Hierfür genüge es, dass die Entwässerungseinrichtung als solche verbessert worden sei, ohne dass sich dies unmittelbar auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die betreffende öffentliche Einrichtung subjektiv als Vorteil ansehe oder von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebrauch mache. Der besondere Vorteil i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG werde schon dadurch begründet, dass das Grundstück des Klägers an die verbesserte Entwässerungseinrichtung angeschlossen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5. Mai 2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde vom Verfahren W 2 K 17.900 (damals unter dem Az. W 2 K 16.242) das Verfahren W 2 K 17.901 (damals unter dem Az. W 2 K 16.243) abgetrennt, in dem Verfahrensgegenstand ein für das Grundstück des Klägers erhobener Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung ist.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie den beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335, W 2 K 15.336, W 2 K 17.898, W 2 K 17.899 und W 2 K 17.901, auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamts ... in diesem wie den vorgenannten Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Verbesserungsbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 2009.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Diese Befugnis hat die Stadt G. a. Main gemäß Art. 23 S. 1, 89 Abs. 3 GO i.V.m. der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl S. 220; BayRS 2023-15-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. b der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt G. a. Main vom 6. Dezember 2011 (Unternehmenssatzung) i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 wirksam auf den Beklagten übertragen. Die Unternehmenssatzung selbst sowie die Änderungssatzung wurden gem. Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 50/11 und Nr. 19/14) veröffentlicht.

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Verbesserungsbeitragssatzung vom 7. Dezember 2009 erlassen. Sowohl die Verbesserungsbeitragssatzung selbst als auch die beiden darauf bezogenen Änderungssatzungen vom 19. Oktober 2012 und vom 8. April 2014 sind jeweils gemäß Art. 26 Abs. 2 GO ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Stadt G. am Main (Nr. 50/09, Nr. 43/12 und Nr. 17/14) veröffentlicht.

Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Die Entstehung eines Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn gültiges Herstellungsbeitragsrecht vorliegt (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 20. November 2014 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS/EWS) vom 14. Dezember 2012, gem. Art. 26 Abs. 2 GO im Mitteilungsblatt der Stadt G. (Nr. 51/12) veröffentlicht, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (Entwässerungssatzung – EWS) vom 8. April 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 17/14).

Auch wurden die in der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke G. a. Main (BGS-EWS) vom 14. Dezember 2012 festgesetzten Herstellungsbeiträge für Neuanschließer mit Änderungssatzung vom 7. Oktober 2014, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt G. a. Main (Nr. 13/14) in Höhe der Gebührensätze der verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeiträge angepasst, so dass die Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern gewährleistet ist.

Weitere Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Verbesserungsbeitragsbescheides dienenden Satzungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere geht der Vortrag, das an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossene Grundstück habe keinen „besonderen Vorteil“ i.S.d. Art. 5 KAG, weil sich die zugrunde liegenden Verbesserungsmaßnahmen nicht alle auf den Ortsteil des Klägers bezögen, an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Gem. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 betreibt der Beklagte die Entwässerungseinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt G. a. Main, ohne dass einzelne Ortsteile davon ausgenommen wären. Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Klägers bzw. der betroffene Ortsteil ist seit 1996 auch technisch an die zentrale kommunale Kläranlage angeschlossen, so dass es sich bereits technisch um eine einzige Anlage handelt. Selbst bei einem vollständig getrennten Kanalnetz im Ortsteil des Klägers würde es sich schon deshalb nicht um getrennte Anlagen handeln, so dass eine rechtliche Trennung der Einrichtung nach Art. 21 Abs. 2 GO rechtlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 23 ZB 03.2935 – zit. nach Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV Fr. 9 Ziff. 1.3.1) und im Übrigen satzungsrechtlich in § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 8. April 2014 auch nicht vorgesehen ist. Damit steht das klägerische Grundstück – wie alle anderen an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke im Gemeindegebiet – in Bezug auf die Entwässerungseinrichtung in einer Solidargemeinschaft, deren Ausfluss eine gleichmäßige Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen zu einem einheitlichen Beitragssatz ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Ortsteile konkret von welcher Verbesserungsmaßnahme betroffen sind. Denn jede Verbesserung eines Einrichtungsteils bedeutet notwendig auch die Verbesserung der Gesamteinrichtung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 30.5.2000 – 23 B 98.88 – GK 2000 Rn 248). Für eine Differenzierung der Beitragssätze oder die nur abschnittsweise Heranziehung einzelner Ortsteil verbleibt rechtlich kein Raum.

Die Befugnis des Beklagten die Verbesserungsbeiträge mittels Verwaltungsakt festzusetzen und einzufordern ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Unternehmenssatzung vom 6. Dezember 2011.

Der formell rechtmäßige Verbesserungsbeitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Der Beklagte hat nach Abschluss der in § 1 VES-EWS vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2014 beschriebenen Maßnahmen die sich aus § 6 VES-WES vom 7. Dezember 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2014 ergebenden Beitragsätze sowie die Grundstücks- und Geschossfläche nach Aufmaßblatt vom 22. März 2006 herangezogen und daraus den vom Kläger als Eigentümer und damit Beitragsschuldner zu entrichtenden Verbesserungsbeitrag errechnet.

Einwendungen gegen diese Berechnung, insbesondere gegen die angenommene Grundstücksgröße sowie die anrechenbare Geschossfläche wurden in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Im Übrigen wird hinsichtlich der anrechenbare Geschossfläche auf das im beigezogenen Verfahren W 2 K 15.335 eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Mai 2017 verwiesen, dass für das Grundstück zu einer anrechenbaren Geschossfläche von 137,7 m² feststellt. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 3. Juni sind dem Kläger seit Mitte Juni 2017 bekannt und wurden seinem Klägerbevollmächtigten in diesem Verfahren nochmals unter dem 20. Oktober 2017 zusammen mit dem Gutachten übermittelt. Das Gericht hat keinen Anlass am Ergebnis der Vermessung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln.

Da die vom Beklagten im verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheid veranschlagte Geschossfläche mit 132,03 m² unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liegt und sich somit für den Kläger allenfalls begünstigend auf die Höhe des Beitrags ausgewirkt hat, kann offen bleiben, ob der Bescheid wegen der Differenz weniger Quadratmeter bereits teilweise rechtswidrig ist. Jedenfalls führt die Abweichung nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.