Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - W 2 K 16.30415
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
II.
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
die Klage abzuweisen.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - W 2 K 16.30415
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - W 2 K 16.30415
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - W 2 K 16.30415 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei beiden Klägern die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger ¾, die Beklagte ¼ zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Qizilbash und schiitischen Glaubens, haben bereits am ... 2010 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 25. August 2010 ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 31. August 2011 mit der Begründung abgewiesen, dass der Sachvortrag des Klägers zu 1) wegen Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft erachtet werde. Auf diese Entscheidung und auf die Sitzungsniederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth
Mit Schreiben vom
Am
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung weiterer Asylverfahren nicht vorlägen. Das vorgelegte Dokument stelle kein geeignetes Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth habe den Klägern in ihrem Erstverfahren keinen Glauben geschenkt. Die bloße Vorlage eines Dokumentes, das die angeblichen Geschehnisse nunmehr bestätigen solle, sei nicht als geeignetes Beweismittel, sondern als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Ein Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei im vorliegenden Fall ebenfalls nicht möglich. Auch insoweit seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben. Gründe nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48 oder 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bestünden ebenfalls nicht. Diesbezüglich sei von den Klägern nichts vorgetragen worden und sei auch sonst nichts ersichtlich, so dass ein Bescheid gleichen Inhalts wieder ergehen müsste.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage. Sie beantragen,
1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Kläger subsidiäre Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG sind,
3. höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf das Vorbringen der Kläger in der schriftlichen Begründung ihres Folgeantrags nebst der im Behördenverfahren überreichten Schriftstücke und Dokumente Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2014 trägt der Klägerbevollmächtigte vor, dass der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 rechtswidrig sei und die Kläger in ihren Rechten verletze. Die Kläger hätten nunmehr einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 31 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 3 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien gegeben. Den Klägern liege nunmehr ein neues Beweismittel vor. Sie hätten dem Bundesamt mit Schreiben vom ... 2012 schriftlich mitgeteilt, dass sie von der Schwester des Klägers zu 1), Frau ..., ein Originaldokument erhalten hätten. Das Dokument, welches auf den ... 2012 datiert sei, sei dem Bundesamt am ... 2012 übergeben worden, so dass die Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG unzweifelhaft eingehalten hätten. Der Übersetzung des Dokuments sei zu entnehmen, dass der Bruder des Klägers zu 1) früher für die Hezb-e-Wahdat gegen die Taliban gearbeitet habe. Die Kläger seien von den Taliban verfolgt worden. Diese Angaben würden durch den Leiter des „Rates für soziale Gerechtigkeit in ...“, Herrn ..., bestätigt. Soweit das Bundesamt die Ansicht vertrete, dass das vorgelegte Dokument kein geeignetes Beweismittel sei, weil das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth im Erstverfahren den Vortrag der damaligen Kläger teilweise als widersprüchlich angesehen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn das streitgegenständliche Dokument belege gerade durch die Bestätigung des Leiters des „Rates für soziale Gerechtigkeit in ...“, dass die Kläger von den Taliban verfolgt worden sein und deshalb hätten fliehen müssen. Nach der Auskunftslage sei davon auszugehen, dass Racheansprüche aus einer Blutrache nach der traditionellen afghanischen Denkweise nicht verjähren. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013 (Seite 13) gehe die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans von den Taliban und lokalen Machthabern aus, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet seien, die sie häufig missbrauchen würden. Die Zentralregierung habe auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und könne deren Taten nur begrenzt untersuchen oder verurteilen. Dass der Kläger zu 1) und seine Familie aufgrund der Aktivitäten seines Bruders in der Hezb-e-Wahdat in den Fokus der Taliban geraten seien, werde nunmehr durch das vorgelegte Dokument belegt und könne somit nicht als ungeeignetes Beweismittel angesehen werden. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass Dritte davon ausgingen, dass alle Angehörigen einer Familie in eine bestimmte politische Richtung arbeiten würden, sobald auch nur ein Familienangehöriger eine bestimmte politische Strömung unterstütze. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten des Bruders des Klägers zu 1) bei der Hezb-e-Wahdat auch den Klägern zugerechnet würden und im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Anlass für Verfolgungsmaßnahmen sein könnten. Gegen die Gefahr der Verfolgung spreche auch nicht der Umstand, dass die Kläger in ... gelebt hätten. Insoweit sei den Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die Taliban über ein weit gestreutes und funktionierendes Informationsnetzwerk verfüge, das bis nach ... reiche. Die neuen Auskünfte würden eine hohe Präsenz der Taliban belegen. Den Taliban sei es auch in ... jederzeit möglich Rachemaßnahmen gegen einzelne Personen auszuüben. Aufgrund dessen sei den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zumindest hätten die Kläger jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG blieben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 VwVfG und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Im vorliegenden Fall ergebe sich für die Kläger daher zunächst ein Anspruch darauf, das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser grundsätzlich auf Neubescheidung gerichtete Anspruch verdichte sich im vorliegenden Fall im Wege einer Ermessensreduzierung auf null auf einen zwingenden Anspruch, das Verfahren wiederaufzugreifen, weil die Aufrechterhaltung der nach altem Recht ergangenen Entscheidung schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, U. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08, NVwZ 2010, 656 f.). Der Kläger zu 1) habe eine Bestätigung des Leiters des „Rates für soziale Gerechtigkeit in ...“ vorgelegt, die dem Kläger zu 1) attestiere, dass er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders in der Hezb-e-Wahdat Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban erlitten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan Folter oder erniedrigender und unmenschlicher Behandlung bzw. Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ausgesetzt wären, weshalb das Festhalten an der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Zustand führen würde. Jedenfalls hätten die Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.5, 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebung sei nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unzulässig, weil den Klägern in Afghanistan Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Taliban drohe. Außerdem bestünde für die Kläger die tatsächliche Gefahr, in Afghanistan auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem drohe dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Erkrankung eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 1) habe am ... 2014 einen akuten Herzinfarkt erlitten. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. ... vom ... 2014. Eine Abschiebung des Klägers zu 1) nach Afghanistan würde zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und gegebenenfalls zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen. Zudem führe der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) dazu, dass er nicht in der Lage wäre, in Afghanistan durch eigene Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum zu sichern. Mit dem ärztlichen Attest vom ... 2014 liege ebenfalls ein neues Beweismittel vor, weshalb die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben sei. Auch der Kläger zu 2) habe einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da er als minderjähriges Kind nicht in der Lage sei, ohne familiäre Unterstützung sein Existenzminimum zu sichern und in Afghanistan zu überleben.
In seinem Attest vom ... 2014 führt Herr Dr. med. ... aus, dass es beim Kläger zu 1) am ... 2014 zu einem akuten Herzinfarkt gekommen sei. Die Koronarangiographie habe einen Gefäßverschluss ergeben. Es sei ein Koronarstenting durchgeführt und eine doppelte Blutverdünnungsbehandlung sowie eine weitere medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Engmaschige fachärztlich-kardiologische Kontrollen seien zumindest ein Jahr lang erforderlich, neben Fortsetzung der speziellen Medikation. Eine solche Versorgung sei in Afghanistan keineswegs gewährleistet, so dass bei einer Rückkehr dorthin die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der koronaren Herzerkrankung bestehe.
Mit Schriftsatz vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Beschluss vom 26. Januar 2015
Mit Schriftsatz vom
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet, soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG begehren. Denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Insoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 21. Oktober 2014 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist jedoch begründet, soweit in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren keinen Erfolg.
1.1 Den Klägern kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG nicht zuerkannt werden, weil das neu vorgelegte Dokument nicht geeignet ist, die Widersprüche, die im Asylerstverfahren zur Abweisung der Klage geführt haben, auszuräumen. Das vorgelegte Dokument vom ... 2012 ist kein taugliches Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil auch unter Einbeziehung dieses Dokuments das Vorbringen des Klägers zu 1) zu seinem Verfolgungsschicksal widersprüchlich und unglaubwürdig bleibt.
In dem Dokument vom ... 2012 hat die Schwester der Klägers zu 1) im Wesentlich ausgeführt, dass der Kläger zu 1) und seine Familie von den Taliban verfolgt worden seien. Diesen Sachvortrag hat bereits die Einzelrichterin im Asylerstverfahren als nicht glaubhaft erachtet (siehe Urteil vom 31. August 2011, Seite 9). Dies hat die damalige Einzelrichterin damit begründet, dass die Kläger nicht in der Lage gewesen sind, ihr fluchtauslösendes Ereignis detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Widersprüchlich sei u. a. gewesen, dass hinsichtlich der Anzahl und der Personenidentität der vermeintlichen Verfolger unterschiedliche Angaben gemacht worden seien (siehe Urteil vom 31. August 2011, Seite 9). Diese Widersprüche werden durch das Dokument vom ... 2012 nicht aufgelöst, so dass es nicht geeignet ist, den Klägern im Asylfolgeverfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen.
Abgesehen von den verbleibenden Widersprüchlichkeiten ist das Dokument vom ... 2012 auch deshalb nicht als taugliches Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen, weil es - seine Echtheit unterstellt - lediglich beweist, dass eine Erklärung des Inhalts, wie er in dem Dokument enthalten ist, von der Schwester des Klägers zu 1) abgegeben worden ist, nicht aber, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Übrigen kommt Dokumenten aus dem Heimatland, die eine behauptete (politische) Verfolgung belegen sollen, nur eingeschränkter Beweiswert zu; sie sind wegen der Unmöglichkeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, ohne Hinzutreten weiterer Beweismittel oder Erkenntnisquellen nicht geeignet, die Tatsachenbehauptungen des Asylbewerbers glaubhaft zu machen (vgl. hierzu VG Köln, U. v. 27.11.2014 - 23 K 4370/13.A - juris Rn. 25).
1.2 Entsprechendes gilt für den von den Klägern begehrten subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG. Auch insofern haben die Kläger kein neues Beweismittel vorgelegt, das geeignet ist, die Widersprüche des Klägers zu 1) aus dem Asylerstverfahren zu beseitigen. Mithin steht den Kläger auch kein Anspruch auf Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG zu.
2. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dies beruht darauf, dass sie nach § 51 Abs. 5, § 49 VwVfG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge haben. Dieser Anspruch verdichtet sich dann von Verfassungs wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes und erlaubt damit eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten der Kläger, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist (VG Augsburg, U. v. 22.11.2012 - Au 6 K 12.30289 - juris Rn. 25). Ausgehend hiervon haben die Kläger einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
2.1 Der Kläger zu 1) kann sich bereits mit Erfolg auf einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen berufen.
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris Rn. 16). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch, dass eine an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen im Zielstaat rein tatsächlich nicht erlangt werden kann (BVerwG, U. v. 17.10.2006 a. a. O. Rn. 20).
Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 17.2.2015 - 6a L 1901/14.A - juris Rn. 18).
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Atteste davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte und wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes erleiden wird, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten und lebensbedrohlichen Gesundheitsgefahr führt.
Der Kläger zu 1) leidet nachweislich an einer koronaren Herzkrankheit. Dies ergibt sich aus dem Arztschreiben der ... Dr. med. ... vom ... 2015 sowie aus den ärztlichen Attesten des Herrn Dr. med. ... vom ... 2014 und ... 2015. Aus den ärztlichen Attesten des Herrn Dr. med. ... ergibt sich nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er diese Diagnose gestellt hat und wie sich die koronare Herzkrankheit des Klägers zu 1) im konkreten Fall darstellt. So führt Herr Dr. med. ... zur Begründung seiner fachärztlichen Diagnose aus, dass es beim Kläger zu 1) am ... 2014 aufgrund eines Gefäßverschlusses zu einem akuten Herzinfarkt gekommen ist. Aufgrund dessen wurden eine doppelte Blutverdünnungsbehandlung sowie eine weitere medikamentöse Therapie eingeleitet. Außerdem lässt sich den ärztlichen Attesten ein noch immer bestehender Behandlungsbedarf entnehmen. Engmaschige fachärztlich-kardiologische Kontrollen seinen laut ärztlichem Attest vom ... 2015 zumindest noch ein Jahr lang erforderlich. Die spezielle Medikation müsse fortgesetzt werden. Schließlich ist den ärztlichen Attesten des Herrn Dr. med. ... vom ... 2014 und ... 2015 zu entnehmen, dass bei einer Rückkehr des Klägers zu 1) nach Afghanistan die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung der koronaren Herzkrankheit bestehe. Außerdem befindet sich der Kläger zu 1) laut einer nervenärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. med. ... vom ... 2014 wegen eines depressiven Symptomenkomplexes in nervenärztlicher Behandlung. Aus der nervenärztlichen Bescheinigung vom ... 2014 ergibt sich auch, dass aufgrund der schwer ausgeprägten Depression des Klägers zu 1) eine intensive medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und eine gesprächstherapeutische Therapie notwendig seien. Diese nervenärztliche Diagnose des Herrn Dr. med. ... wird zudem durch eine Stellungnahme der ... Dr. med. ... vom ... 2015 bestätigt. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der fachärztlichen Feststellungen zu zweifeln, gibt es nicht.
Das Gericht hält es aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel für ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) wegen seiner koronaren Herzerkrankung und seines depressiven Syndroms in Afghanistan adäquat und ausreichend behandelt werden kann. Denn die medizinische Versorgung in Afghanistan leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals. Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. einer Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Zwar gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten. Diese ist aber zum einen stets erheblich überfüllt. Zum anderen mangelt es in Afghanistan traditionell an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“ (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, Stand: Februar 2014 - im Folgenden: Lagebericht 2014 - S. 20 f.). Neben dem Auswärtigen Amt geht auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon aus, dass in weiten Teilen Afghanistans keine ausreichende medizinische Versorgung besteht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 5. Oktober 2014, Die aktuelle Sicherheitslage, S. 20). Angesichts dieser unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in sein Heimatland jedenfalls wegen seiner koronaren Herzerkrankung alsbald eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht, so dass ihm bereits deshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist.
Im Übrigen wäre für den Kläger zu 1) eine medizinische Versorgung in Afghanistan aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht erreichbar. Staatliche soziale Sicherungssysteme - wie z. B. eine Krankenversicherung - existieren in Afghanistan praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Hinzu kommt, dass Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden. Außerdem müssen Patienten sich Medikamente in aller Regel selbst beschaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, Stand: Januar 2012, S. 27). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er wegen seiner koronaren Herzerkrankung täglich sieben verschiedene Medikamente bzw. Wirkstoffe einnehmen müsse. Diese Medikamente seien ihm auch von seinen Ärzten Herrn Dr. ... und Herrn Dr. ... verschrieben worden. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sein Arzt zu seiner (dolmetschenden) Ehefrau gesagt hätte, dass er auch in Zukunft die Tabletten „immer nehmen müsse“ (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 3 f.). Der Kläger zu 1) geht wegen seiner koronaren Herzkrankheit alle zwei Wochen zu seinem Internisten. Zudem muss der Kläger zu 1) wegen seiner Depressionen einmal täglich den Wirkstoff Amitriptylinhydrochlorid einnehmen. Er befindet sich wegen seiner Depressionen in nervenärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. med. ..., den er alle drei Wochen besucht und in dessen Praxis er auch eine Spritze bekommt (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 4). Das Gericht geht angesichts dieser Vielzahl von Medikamenten und Arztbesuchen, die das Gericht aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste auch für notwendig und erforderlich hält, davon aus, dass der Kläger zu 1) die Kosten hierfür in Afghanistan nicht aufbringen könnte. Der Kläger wäre schon aufgrund seines Gesundheitszustandes und wegen der in ... bestehenden schwierigen Arbeitsmarktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden, um seine Medikamente und Behandlungskosten zu finanzieren. Als ungelernte Arbeitskraft (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 4 f.) wird selbst eine Tagelöhnerarbeit für den Kläger zu 1) in ... kaum zu finden sein, weil dort bereits eine große Zahl Tagelöhner, die ihm gesundheitlich überlegen sind, Arbeit sucht. Vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Probleme ist nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 1) die nötige Energie und das Durchsetzungsvermögen im Kampf um einen Arbeitsplatz aufbringen kann. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger zu 1) sein Auto verkauft hat, um seine Ausreise zu finanzieren (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 5). Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Verwandten der Kläger aufgrund ihres Alters zu einer (ausreichenden) finanziellen Unterstützung des Klägers zu 1) in der Lage sind. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes liegt aktuell die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nur bei 60 Jahren (Lagebericht 2014, S. 20). Die in ... wohnende Schwester des Klägers zu 1) ist 55 Jahre alt. Der letzte noch in Afghanistan lebende Onkel des Klägers zu 1) ist bereits 60 Jahre alt. Von ihnen ist aufgrund ihres Alters eine (dauerhafte) finanzielle Unterstützung des Klägers zu 1) mithin nicht zu erwarten. Eine medizinische Versorgung in Afghanistan wäre für den Kläger zu 1) - abgesehen von den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten - also auch finanziell nicht erreichbar.
2.2 Außerdem droht beiden Klägern unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Eine solche Gefahr kann grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppen, denen die Kläger angehören, nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, z. B.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für beide Kläger derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt (st. Rspr. des BayVGH, z. B.
Zwar ist vorliegend im Hinblick auf die allgemeine gesamtwirtschaftliche Lage in Afghanistan zu berücksichtigen, dass sich Afghanistan in fast allen Bereichen positiv entwickelt hat. Die Bewertung Afghanistans im Human Development Index (HDI) hat sich kontinuierlich verbessert. Die afghanische Wirtschaft ist - nach einer Dekade starken Wachstums - im Jahr 2013 immerhin noch um 3% gewachsen (Lagebericht 2014, S. 19).
Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan gestaltet sich aber nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass ein Anteil von rund 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebe. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehle es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht 2014, S. 19). Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe die Regierung in Kabul mit der Verstädterung besonders bei den sanitären Bedingungen nicht Schritt halten können. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche, die deswegen besonders verletzlich seien (SFH-Update vom 11. August 2010 zur aktuellen Sicherheitslage, S. 16 ff.). Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage (SFH-Update vom 23. August 2011 zur aktuellen Sicherheitslage, S. 18). Viele Menschen könnten nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Etwa zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Die Kinder- und Müttersterblichkeit sei sehr hoch, die medizinische Versorgung sehr schlecht (SFH-Update vom 23. August 2011, S. 18 f.).
In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach ... erleiden müsste (vgl. BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.;
2.2.1 Gemessen an diesen Maßstäben kann sich der Kläger zu 1) auch aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan wegen der ihm drohenden extremen Gefahrenlage auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Kläger zu 1) aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der harten Arbeitsmarktsituation in Afghanistan schon nicht in der Lage, seine erforderlichen Medikamente und ärztlichen Behandlungen durch eigene Erwerbstätigkeit bzw. familiäre Unterstützung zu finanzieren. Er wird deshalb erst recht nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage in der Person des Klägers zu 1) spricht also insbesondere, dass dieser aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit und seiner Depressionen zum besonders schutzbedürftigen Personenkreis der afghanischen Rückkehrer zählt.
2.2.2 Neben dem Kläger zu 1) ist aber auch dem minderjährigen Kläger zu 2) aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Der am ... 2003 in ... geborene Kläger zu 2) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade einmal 12 Jahre alt. Da - wie bereits ausführlich dargelegt - der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat und dieser deswegen nicht nach Afghanistan abgeschoben werden kann, wäre der Kläger zu 2) im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen. Als auf sich allein gestellter Minderjähriger würde der Kläger zu 2) in Afghanistan zum besonders schutzbedürftigen Personenkreis der afghanischen Rückkehrer gehören. Das Gericht hat zwar in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich beim Kläger zu 2) um ein normal entwickeltes Kind ohne körperliche und geistige Reifedefizite handelt. Das Gericht ist aber aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers zu 2) ebenfalls davon überzeugt, dass der Kläger zu 2) entsprechend seiner körperlichen, sittlichen und geistigen Reife eindeutig nicht mit einem jungen Erwachsenen gleichgestellt werden kann. Die Sprache, der Ausdruck und das Verhalten des Klägers zu 2) zeigten typische kindliche bzw. jugendliche Merkmale auf. Das Gericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Kläger zu 2) über genügend Lebenserfahrung und (Allgemein-)Wissen verfügt, um sich (allein) in Afghanistan durchzuschlagen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zu 2) an die örtlichen Gegebenheiten in ... nicht mehr erinnern kann (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 6). Der Kläger zu 2) kann „die Sprache Dari nur ganz wenig sprechen“ (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 5). Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat das Gericht daneben auch entscheidend berücksichtigt, dass sich der Kläger zu 2) mit den afghanischen Verhaltensregeln, Riten und Wertvorstellungen nicht auskennt, weil er Afghanistan verlassen hat, als er noch sehr klein war (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 6). Der Kläger zu 2) kann auch nicht auf ein belastbares Familiennetz in Afghanistan zurückgreifen. Seine Verwandten väterlicherseits sind - wie bereits dargelegt - aufgrund ihres für afghanische Verhältnisse höchst fortgeschrittenen Alters zu einer (dauerhaften) finanziellen Unterstützung des Klägers zu 2) nicht mehr in der Lage. Denn die in ... wohnende Tante des Klägers zu 2) ist schon 55 Jahre alt. Auch der letzte väterlicherseits noch in Afghanistan lebende Großonkel des Klägers zu 2) ist bereits 60 Jahre alt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Verwandten des Klägers zu 2) mütterlicherseits. Die Großtante des Klägers zu 2) ist nämlich auch schon 50 Jahre alt (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 5). Es kann also auch insoweit nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Klägers zu 2) eine hinreichende (finanzielle) Unterstützung durch seine Verwandten mütterlicherseits zu erwarten hat. Außerdem hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er insbesondere die Verwandten seiner Mutter nicht so gut kenne (Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015, Seite 6). Der minderjährige Kläger zu 2) wäre also bei einer Abschiebung nach Afghanistan (maßgeblich) darauf angewiesen, seine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dies dürfte dem Kläger zu 2) aber aller Voraussicht nach nicht gelingen. In sämtlichen einschlägigen Erkenntnismitteln wird immer wieder auf die hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan hingewiesen. Die Arbeitsmöglichkeiten sind sehr begrenzt. Da es in Folge dessen in Afghanistan ausreichend Arbeitskräfte gibt, findet ein großer Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen statt. Die Experten gehen davon aus, dass am ehesten noch junge erwachsene Männer einfache Jobs finden, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt ist. Hingegen sind die Chancen Minderjähriger im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen im Vergleich zu denen (junger) Erwachsener als aussichtslos einzuschätzen (vgl. hierzu VG München, U. v. 2.4.2014 - M 16 K 13.30970 - juris Rn. 24).
Aus den dargelegten Gründen ist die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch für den minderjährigen Kläger zu 2) gegeben sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5402/154.A) wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
4Die Klage gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 21. November 2014 (Az.: 5703752-422 – betreffend die Antragsteller zu 1. – 4.) und vom 1. Dezember 2014 (Az.: 5855673-422 – betreffend den Antragsteller zu 5.) enthaltenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen haben gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
5Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
6Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
7Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR2709/93 –, DVBl. 1994, 921.
8Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (jeweilige Ziffer 1 der Bescheide), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides vom 21. November 2014), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides vom 21. November 2014, Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2014) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides vom 21. November 2014, Ziffer 3 des Bescheides vom 1. Dezember 2014) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der Ablehnungsbescheide vom 21. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
9Die Antragsteller haben keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Für die Antragsteller zu 3. bis 5. sind bereits keine sie selbst betreffenden Umstände vorgetragen. Aber auch das Vorbringen der Antragsteller zu 1. und zu 2. rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
10Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6a L 1814/14.A –, www.nrwe.de.
11Vorliegend haben die Antragsteller eine politische Verfolgung im vorgenannten Sinne nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Angaben des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. zu ihrer „Verfolgungsgeschichte“ im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt weisen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die im angegriffenen Bescheid vom 21. November 2014 teilweise aufgeführt worden sind. Diese bestehen nicht nur zwischen den Angaben des Antragstellers zu 1. und denjenigen der Antragstellerin zu 2. Auch die Angaben des Antragstellers zu 1., dessen Verfolgung vorliegend in erster Linie in Rede steht, sind zum Teil in sich widersprüchlich, so etwa – ungeachtet der Frage eines etwaigen direkten Intervenierens Dritter – im Hinblick auf die geschilderten Geschehnisse bei der Bürgermeisterwahl. Das Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren führt im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nicht zuletzt bleibt auch unklar, aus welchem Grund die geschilderten „Verfolgungshandlungen“ gegen den Antragsteller zu 1. überhaupt begangen worden sein sollen, nachdem die vom Antragsteller zu 1. angeblich verhinderte Wahlfälschung offenbar ohne Einfluss auf das Ergebnis der Wahl geblieben ist: der angeblich von den „Verfolgern“ des Antragstellers zu 1. unterstützte Kandidat wurde letztlich zum Bürgermeister gewählt. Auf dieser Grundlage vermag das Gericht eine Verfolgung nicht festzustellen. Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht.
12Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar.
13Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris.
15Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
17Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris.
19Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger bzw. Antragsteller, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
20Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 –M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
21Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragsteller liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Antragsteller an Erkrankungen leiden, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Der im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. vorgelegten undatierten Bescheinigung der Behandlungsdienstleistungen GmbH „U. J. “ über die stationäre Behandlung des Antragstellers zu 1. in der Abteilung Traumatologie vom 13. August 2013 bis zum 23. August 2013 fehlt es an hinreichender Aussagekraft, da sie sich allein auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. im August 2013 bezieht. Die Bescheinigung der Onkologischen Dispensaire vom 4. August 2014 enthält keine Angaben zu einem konkreten Behandlungsbedarf der darin diagnostizierten fibrozystischen Mastopathie der Milchdrüsen und der Zyste der linken Milchdrüse der Antragstellerin zu 2. Die Angabe, dass diese dort vom 10. Oktober 2012 bis zum 4. August 2014 wegen der vorgenannten Erkrankungen behandelt worden ist, begegnet darüber hinaus – jedenfalls im Hinblick auf die Zeit ab Dezember 2013 – ernsthaften Zweifeln, da die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren.
22Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 2. und zu 3. sind nicht substantiiert geltend gemacht. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
23Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff., juris, und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, juris.
24Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. vorgelegten Terminszettel und Überweisungsträger enthalten nicht einmal eine Diagnose. Die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. aus E. vom 22. Januar 2015 lässt bereits die Grundlage der dort gestellten Diagnosen – rezidivierende mittelgradige Episode einer reaktiven Depression, depressives Adaptionssyndrom, nichtorganische Hyposomie – nicht erkennen.
25Die in der Bescheinigung des Dr. N. vom 22. Januar 2015 angesprochene Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. betrifft ein – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähiges – inländisches Abschiebungshindernis.
26Schließlich hat das Gericht – auch unter Berücksichtigung des dahingehenden Antrags der Antragsteller – im vorliegenden Eilverfahren keinen Erörterungstermin durchgeführt, da dies nicht angezeigt war.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.