I.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einem „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“.
Die Beklagte erstellte unter dem … 2009 das „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“. Sie stellte darin verschiedene Forderungen über insgesamt 89.511,76 EUR ein und erklärte es für vollstreckbar.
Auf Klage des Klägers vom 15. Dezember 2009 hin, verurteilte das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Dezember 2011 (W 2 K 09.1228) die Beklagte, „die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“ vom … … 2009 für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen, soweit darin Grundsteuern in Höhe von 8.793,85 EUR, Wasserverbrauchsgebühren in Höhe von 1.513,17 EUR, Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 2.783,84 EUR, Hundesteuern in Höhe von 1.572,12 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 11.952,00 EUR vollstreckt werden.“
Am 1. August 2016 ließ die Beklagte den Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht … mit der Zwangsvollstreckung aus dem - unveränderten - „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“ in das bewegliche Vermögen des Klägers beauftragen.
Mit Schreiben vom 16. September 2016 kündigte der Obergerichtsvollzieher dem Kläger an, ihn am 5. Oktober 2016 wegen der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis Nr. …2009 aufzusuchen. Bei Abwesenheit könne der Gläubiger einen richterlichen Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss beantragen. Der Schuldbetrag belaufe sich auf (zum 5. Oktober 2016) 89.548,14 EUR.
II.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2016, beim Verwaltungsgericht Würzburg am 11. Oktober 2016 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus dem „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“ und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Ausstandsverzeichnis sei unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Kriterien einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Die Beklagte habe ihre vermeintlichen Forderungen bereits vor etwa einem Jahrzehnt gegenüber dem Kläger erhoben. In diesem Rechtsstreit sei die Forderung in etwa halbiert worden. Der Kläger habe die Forderung damals ausgeglichen. Damit sei das „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“ gegenstandslos geworden. Mittlerweile sei bereits ein Beschluss zur Öffnung und Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers ergangen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9. Oktober 2016 und 14. Januar 2017 verwiesen.
Er beantragt,
die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem „Ausstandsverzeichnis Nr. …2009“ für unzulässig beziehungsweise unbegründet zu erklären.
Die Beklagte stellte keinen Antrag.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ließ sie im Wesentlichen vortragen: Die Forderung mindere sich gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 28. Dezember 2001 um 26.614,98 EUR, so dass noch ein Betrag in Höhe von 62.896,78 EUR offenstehe. Die Forderungsminderung sei beim Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. August 2016 versehentlich nicht berücksichtigt worden. Es werde aber versichert, dass bei künftigen Vollstreckungsmaßnahmen lediglich aus dem geminderten Hauptsachebetrag vollstreckt werde.
Im Verfahren W 2 E 16.1015 stellte das Gericht mit Beschluss vom 16. Januar 2017 die Zwangsvollstreckung aus dem „Ausstandverzeichnis Nr. …2009“ bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein.
Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte in den Verfahren W 2 K 16.1014 und W 2 E 16.1015, die beigezogene Behördenakte sowie die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren W 2 K 09.1228 und W 2 E 09.1269 Bezug genommen.
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit den Schreiben der Beteiligten vom 20. Januar 2017 und 2. Februar 2017 vor.
Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags richtet sich das Klagebegehren darauf, dass die Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, die Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. statt vieler: BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - juris). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken (ebenso: VG Augsburg, G.v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Die Klage ist mithin als Verpflichtungsklage statthaft.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht gem. § 121 Nr. 1 VwGO die materielle Rechtskraft des Urteils vom 28. Dezember 2011 entgegen, da der Kläger gerade kein Abweichen vom dortigen Tenor begehrt.
Trotz der bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Dezember 2011 ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28. Dezember 2011 bis heute nicht nachgekommen, sondern hat auf der Grundlage des unverändert gebliebenen Ausstandsverzeichnisses Nr. …2009 vom … … 2009 erneut die Vollstreckung betrieben. Der Kläger hat mithin ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage. Da es unbillig wäre, ihn wegen seines Begehrens allein auf die Möglichkeiten der Voll-streckung aus dem Urteil vom 28. Dezember 2011 zu verweisen, ist die erneute Klageerhebung auch unter Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft des Urteils vom 28. Dezember 2011 zulässig. Weder hat die Beklagte ein schützenswertes Interesse, nicht in einem erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren damit befasst zu werden, noch ist - angesichts des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung - von vornherein davon auszugehen, dass die Beklagte auch eine weitere Verurteilung ignorieren würde, so dass allein die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil zu dem vom Kläger angestrebten Ziel führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf ein erneutes verwaltungsgerichtliches Urteil reagieren wird.
Die Klage ist auch begründet. Das Unterlassen der Beklagten, die Voll-streckung aus dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis Nr. …2009 vom … … 2009 für unzulässig zu erklären, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Dies ergibt sich schon aus der materiellen Rechtskraft des formell rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. Dezember 2011, das die Beklagte dem Kläger gegenüber bereits dazu verurteilt, die Zwangsvoll-streckung aus dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis Nr. …2009 vom … … 2009 für unzulässig zu erklären, § 121 Nr. 1 VwGO.
Damit ist über die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der dort tenorierten und im hiesigen Verfahren erneut begehrten Erklärung abschließend entschieden. Sie ist auch in einem erneuten Gerichtsverfahren keiner - nochmaligen - rechtlichen Überprüfung zugänglich.
Anhaltspunkte für eine nach Rechtskraft des Urteils vom 28. Dezember 2011 eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtlage, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft bzw. einem anderen Streitgegenstand führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mithin war vom Gericht nicht erneut zu prüfen, ob es an den gem. Art. 26 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwZVG notwendigen besonderen Vollstreckungsvoraussetzung für eine Vollstreckungsanordnung fehlt. Auch das Gericht ist an die Rechtskraft des Urteils vom 28. Dezember 2011 gebunden und hat sie von Amts wegen zu beachten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 2015, § 121/Rn. 3 und 12).
Im Übrigen weist das Gericht - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.1015 - darauf hin, dass der Beklagen die weitere Vollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Ausstandsverzeichnis - auch bezüglich der im Urteil vom 28. Dezember 2011 unbeanstandet gebliebenen Forderungen - verwehrt ist, bis sie das Ausstandsverzeichnis dem Urteil entsprechend korrigiert und auf der korrigierten Basis erneut für vollstreckbar erklärt hat. Macht die Anordnungsbehörde von ihrer Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Zwangsvollstreckung mehrerer durch Leistungsbescheid festgesetzte Geldforderungen in einem für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnis zusammenzufassen, um sie so einer einheitlichen Vollstreckung zugänglich zu machen, sind Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Bescheide, sondern diese werden von der Vollstreckungsanordnung, d.h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. VG Augsburg, a.a.O. unter Verweis auf LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris). Mithin besteht auch nicht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines fehlerhaften Ausstandsverzeichnisses dadurch zu „heilen“, dass die Vollstreckung nachträglich auf die gerichtlich als rechtmäßig gewerteten Forderungen beschränkt wird. Denn ein Rückgriff auf die einzelnen bestandskräftigen Leistungsbescheide ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Anordnungsbehörde den Vollsteckungsauftrag - wie hier - auf der Grundlage des gesamten Ausstandsverzeichnisses erteilt hat.