Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2016 - W 2 K 14.1107

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

1. Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten, 890 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) der Gemarkung T. Das Grundstück entstand durch am 21. Juni 2002 im Grundbuch eingetragene Verschmelzung von Teilflächen des 942 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …7 (alt), des 950 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …8 (alt) und des 278 m2 großen Grundstücks …1 (alt). Gleichzeitig wurden die verbliebenen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. …7 (alt) und eine weitere Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. …8 (alt) zum 943 m2 großen Grundstück Fl.Nr. …7 (neu) und die verbliebenen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. …8 (alt) und …1 (alt) sowie die Fläche des 185 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …0 (alt) zum 522 m2 großen Grundstück Fl.Nr. …0 (neu) verschmolzen. Die Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), …0 (alt), …1 (alt), …7 (neu) und …0 (neu) standen und stehen nicht im Eigentum des Klägers.

Ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …8 (in seinem früheren Zuschnitt = alt) war Frau H.. Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Oktober 2000 erwarb der Kläger das Grundstück Fl.Nr. …8 von Frau H. mit dem früheren Zuschnitt und unter der „Zusicherung“, dass sämtliche Beiträge bezahlt seien.

2. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 setzte die Verwaltungsgemeinschaft Röttingen für die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu), W …straße … einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung i.H.v. 2.577,98 EUR (799 m2 Grundstücksfläche zu 1,30 EUR/m2; 266 m2 Geschossfläche zu 4,45 EUR/m2) fest. Diese Berechnung wurde nachträglich dahingehend reduziert, dass der reine Zufahrtsbereich zur W …straße hin herausgenommen wurde. Dies führte zur Reduzierung des Herstellungsbeitrages auf 2.464,77 EUR. Der Bescheid stützte sich auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 (BGS-WAS 1995).

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Das Grundstück Fl.Nr. …8 sei bereits in der Vergangenheit für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung mit seiner gesamten Grundstücksfläche, also ohne Tiefenbegrenzung, herstellungsbeitragspflichtig geworden und vermutlich auch zu Herstellungsbeiträgen veranlagt worden. Es könne damit nicht mehr erneut herangezogen werden. Selbst wenn das frühere Satzungsrecht nichtig gewesen wäre und erst mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen worden sei, hätte die Beklagte entweder alle beitragspflichtigen Grundstücke im Gemeindegebiet unter Anrechnung früher geleisteter Zahlungen erneut heranziehen müssen - was aber unterblieben sei - oder im Wege einer Übergangsregelung alle unter früherem, nichtigem Satzungsrecht verwirklichten Beitragstatbestände als abgeschlossen behandeln müssen. Von letzterem Fall sei wohl auszugehen bzw. die Beklagte habe sich durch eine dementsprechende Verwaltungspraxis selbst gebunden. Das Grundstück des Klägers hätte dann aber nicht als einziges zum Herstellungsbeitrag herangezogen werden dürfen, während alle übrigen in Frage kommenden Grundstücke nicht veranlagt worden seien. Darüber hinaus liege bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein gültiges Herstellungsbeitragsrecht vor, weil die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 im Beitragsmaßstab eine unzulässige Tiefenbegrenzung enthalte.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Oktober 2014, hob das Landratsamt Würzburg den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Dezember 2006 auf, soweit er einen höheren Herstellungsbeitrag als 2.330,67 EUR festsetzte (Ziff. 1). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beitragsteil der Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Februar 1967 (WAS 1967) sei aufgrund eines unzulässigen Beitragsmaßstabs (Anschlussgebühr, die sich aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem nach Wasseranteilen berechneten Betrag zusammensetzt - § 22 WAS 1967), nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs als ungültig anzusehen. Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 (BGS-WAS 1980) sei nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs als ungültig anzusehen, da § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-WAS 1980 bestimme, dass Nebengebäude nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen würden, die eine Abwasserableitung zum Kanal haben.

Erst mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 (BGS-WAS 1995) habe die Beklagte über eine gültige Beitragssatzung verfügt. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS enthaltene Tiefenbegrenzung führe entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht zur Ungültigkeit des Beitragsteils, denn gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36), sei in nach dem 1. Januar 1994 erlassenen Beitragssatzungen für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten in der Satzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen. Die Tiefenbegrenzung stelle eine zulässige Form der Flächenbegrenzung dar. Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 14. Dezember 1995 sei der Beitrag für die Grundstücksflächen der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt) und …8 (alt) nur bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m entstanden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS 1995). Es sei demnach für die Fläche der unbebauten Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt) und …8 (alt), die zwischen deren Grenze zur B …straße und einer 40 Meter westlich dazu verlaufenden Linie liege, sowie für eine nach § 5 Abs. 5 BGS-WAS 1995 für die beiden Grundstücke jeweils zu ermittelnde fiktive Geschossfläche die Herstellungsbeitragspflicht mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 am 1. Januar 1996 entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Festsetzungverjährung eingetreten, falls der Beitrag nicht festgesetzt worden sei. Für die Grundstücks- und (fiktive) Geschossfläche des Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt) gelte Entsprechendes.

Mit der Bildung des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) am 21. Juni 2002 sei somit die Beitragspflicht nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 für dessen Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGS-WAS 1995 und für dessen fiktive Geschossfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGS-WAS 1995 unter Anrechnung der im Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) enthaltenen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. …7 (alt), …8 (alt) und …1 (alt) einschließlich der auf diese Teilflächen entfallenden anzurechnenden beitragspflichtigen (fiktiven) Geschossflächen der Grundstücke Fl.Nrn. …7 (alt), …8 (alt) und …1 (alt), entstanden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für den Herstellungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) habe demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet, womit die Beitragsfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt sei. Die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG sei gewahrt. Die Vorteilslage sei für die im Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) enthaltenen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), …8 (alt) und …1 (alt) mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 am 1. Januar 1980 entstanden. Denn im Gegensatz zum nichtigen Beitragsteil der Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Februar 1967 habe der Beitragsteil dieser Satzung nicht nur die angeschlossenen, sondern alle bebaubaren und bebauten Grundstücke, die ein Anschlussrecht gemäß § 4 der Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 (WAS 1980) gehabt hätten, also erschlossen gewesen seien, der Beitragspflicht unterworfen. Da die Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), …8 (alt) und …1 (alt) bereits am 1. Januar 1980 im unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB gelegen hätten, seien sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits bebaubar gewesen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt in der B …straße bzw. W …straße bereits verlegten Wasserversorgungsleitungen seien sie auch erschlossen gewesen. Damit hätten sie über ein Anschlussrecht verfügt und seien daher erschlossen gewesen. Als bebaubare bzw. bebaute Grundstücke hätten sie mit ihrer gesamten Grundstücksfläche - § 5 BGS-WAS 1980 habe keine Flächenbegrenzung vorgesehen - zum Beitrag veranlagt werden können. Somit sei mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 am 1. Januar 1980 für die heute das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) bildenden Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), …8 (alt) und …1 (alt) die Vorteilslage entstanden, da diese Grundstücke am 1. Januar 1980 von der Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, bebaubar bzw. bebaut gewesen seien und von einer (nichtigen) Beitragssatzung erstmals einer Herstellungsbeitragspflicht unterworfen werden sollten.

Der angegriffene Bescheid setze eine zu hohe beitragspflichtige Grundstücksfläche fest, weil zwar die seit dem 21. Juni 2002 im Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) enthaltenen, innerhalb der Tiefenbegrenzungslinie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS 1995 gelegenen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt) und …8 (alt), insgesamt 91 m2, nicht aber die 34 m2 große Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt), die ebenfalls seit dem 21. Juni 2002 im Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) enthalten sei (Zufahrt des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) zur W …straße), als beitragsmäßig abgegolten berücksichtigt worden sei. Denn für diese Flächen sei mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Festsetzungsverjährung eingetreten, falls nicht ohnehin bereits der Beitrag festgesetzt worden sei. Der Grundstücksflächenbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) errechne sich somit nicht auf Grundlage einer bereits abgegoltenen Grundstücksfläche von nur 91 m2, woraus sich eine noch beitragspflichtige Grundstücksfläche von 799 m2 (= 890 m2 - 91 m2) ergäbe, sondern auf Grundlage einer bereits abgegoltenen Grundstücksfläche von 125 m2 (= 91 m2 + 34 m2), woraus sich eine noch beitragspflichtige Grundstücksfläche von 765 m2 (= 890 m2 - 125 m2) ergebe. Der Grundstücksflächenbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) betrage netto anstatt 1.038,70 EUR (= 799 m2x 1,30 EUR/m2) nur 994,50 EUR (= 765 m2x 1,30 EUR/m2).

Es könne offen bleiben, ob die von der Beklagten für das 890 m2 große Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) angesetzte fiktive Geschossfläche i.H.v. 266 m2 korrekt sei, da sie unter Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nr. A und …5 als zur „näheren Umgebung“ i.S.v. § 5 Abs. 5 BGS-WAS 1995 gehörend und unter Außerachtlassen der Grundstücke Fl.Nr. …4 und …9 als zur „näheren Umgebung“ gehörend erfolgt sei. Denn dadurch habe die Beklagte voraussichtlich eine zu niedrige fiktive Geschossfläche bei der Herstellungsbeitragsveranlagung des am 21. Juni 2002 neu geschaffenen selbständig bebaubaren und von der Wasserversorgungseinrichtung erschlossenen Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) berücksichtigt, wodurch der Kläger nicht beschwert sei.

Es sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7% anzuwenden. Daher betrage die zum Herstellungsbeitrag i.H.v. netto 2.178,20 EUR (= 765 m2x 1,30 EUR/m2 + 266 m2x 4,45 EUR/m2) zu erhebende Umsatzsteuer 152,47 (= 2.178,20 EUR x 7%), der Herstellungsbeitrag brutto belaufe sich damit auf 2.330,67 EUR. Der angegriffene Bescheid vom 29. Dezember 2006 sei dementsprechend aufzuheben, soweit er einen höheren Herstellungsbeitrag als 2.330,67 EUR einschließlich 7% Umsatzsteuer festsetzte.

Der Veranlagung des am 21. Juni 2002 durch Eintragung in das Grundbuch neu gebildeten Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) stünden keine von der Beklagten getroffenen Übergangsregelungen innerhalb oder außerhalb der Beitragssatzungen entgegen. In den Satzungen seien keine Übergangsreglungen enthalten. Für eine außerhalb der Satzungen getroffene Übergangsregelung fehlten entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse. Selbst wenn andere Grundstücke in vergleichbaren Fällen nicht zum Beitrag herangezogen worden seien, wirke sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsfestsetzung aus, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.

Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit komme nicht in Betracht. Die Beitragsfestsetzung entspreche dem Willen des Gesetz- bzw. Satzungsgebers. Regelungslücken oder ein Ergebnis das der Gesetz- oder Satzungsgeber bei Kenntnis des vorliegenden Falles so nicht gewollt habe, seien nicht ersichtlich. Die für den Kläger unvorteilhafte Situation, für das am 21. Juni 2002 neu gebildete Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden und diese Beitragszahlung nicht (anteilig) von den an der Neuordnung der Zuschnitte der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), …8 (alt), …0 (alt) und …1 (alt) beteiligten Grundstückseigentümern ausgeglichen zu bekommen, sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass es von diesen Grundstückseigentümern - also auch dem Kläger - versäumt worden sei, sicherheitshalber untereinander eine privatrechtliche Ausgleichsregelung für den Fall zu vereinbaren, dass durch den Flächentausch für einen der beteiligten Grundstückseigentümer Beitragspflichten entstünden.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen:

Die Herstellungsbeiträge seien bereits in den 60er, 70er oder 80er Jahren des 20. Jahrhunderts vollständig entrichtet worden. Von wann die zugrunde liegenden Bescheide datierten und welche Grundstücksflächen in die Abrechnung eingeflossen seien, lasse sich nach Aussage der Beklagten nicht mehr rekonstruieren; die Bescheide seien nicht auffindbar. Es sei davon auszugehen, dass die Heranziehung des Grundstücks zur Entrichtung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung nach Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 (BGS-WAS 1980) erfolgt sei. Diese Satzung habe keine Tiefenbegrenzung vorgesehen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Grundstück - ebenso wie die Nachbargrundstücke - mit seiner vollen Fläche angesetzt worden sei. Aus § 2 BGS-WAS 1980 gehe hervor, dass ein Beitrag nicht nur für solche Grundstücke entstanden sei, auf denen gerade gebaut oder ausgebaut worden sei. Eine Aufhebung der damaligen Beitragsbescheide infolge der angeblichen, nachträglich erkannten Nichtigkeit der entsprechenden Beitragsregelungen sei nicht erfolgt, und zwar weder im Hinblick auf das klägerische Grundstück noch im Hinblick auf die weiteren auf dieser Grundlage herangezogenen Grundstücke. Selbst bei Unterstellung der Unwirksamkeit der Satzungen aus dem Jahr 1980 sei die Heranziehung des Klägers zu dem mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 festgesetzten erneuten Herstellungsbeitrag nicht rechtmäßig. Hierzu werde auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2024, verwiesen. Übergangsreglungen zur Unterstellung der Gültigkeit der als nichtig erkannten Satzung seien mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 nicht normiert worden. Dem Kläger sei nicht bekannt, ob ein Gemeinderatsbeschluss betreffend die Behandlung der jeweiligen Altanschließer vorliege. Allerdings sollte in Anbetracht der langen Zeitdauer mit angeblich nichtigem Satzungsrecht von 15 Jahren und der Anzahl der in diesem Zeitraum veranlagten Anschließer davon auszugehen sein, dass eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen worden sei. Hierfür spreche, dass nach Kenntnis des Klägers kein einziger Altanschließer aus dem Zeitraum vor 1995 nach Erlass der angeblich erstmals gültigen Satzungen nach den Regelungen derselben neu herangezogen worden sei.

Selbst wenn jedoch ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss nicht vorläge, habe sich die Beklagte durch jahrelanges Unterlassen einer Neuveranlagung der Altanschließer einer Selbstbindung unterworfen, die eine Ungleichbehandlung einzelner Beitragspflichtiger ausschließe. Im Hinblick auf die Selbstbindung sei insoweit die separate Heranziehung des Klägers unzulässig. Der Bescheid sei auch dann rechtswidrig, wenn eine Selbstbindung der Beklagten aufgrund einer unterbliebenen Übergangsregelung vorliegend nicht angenommen werden würde: In diesem Fall seien alle Altanschließer neu zu veranlagen, wobei die bereits geleisteten Beitragszahlungen jedenfalls anzurechnen wären. Hieraus ergäbe sich ein unzutreffender und neu zu ermittelnder Beitragsmaßstab, der im Zweifel zur Unwirksamkeit des neuen Beitragssatzes und damit wiederum zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen führen würde. Jedenfalls bestünde die Verpflichtung, nachträglich noch sämtliche Altanschließer zu Beiträgen heranzuziehen.

Zudem sei die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b. Doppelbuchstabe b Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG bei Erlass des Bescheids abgelaufen gewesen. Es komme nicht auf die Satzungslage an, sondern auf den Eintritt des tatsächlichen „greifbaren“ Vorteils der jeweiligen - beitragspflichtigen - Anlage. Maßgeblich sei, wann das Grundstück des Klägers erstmals mit einer Wasserversorgungseinrichtung erschlossen gewesen sei, wann also die Wasserleitung in der B …straße verlegt und betriebsfertig gewesen sei. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Wasserversorgungseinrichtung in der B …straße und damit zugleich die Erschließung des klägerischen Grundstücks (in seiner damaligen Form) mit der Möglichkeit des Anschlusses sei jedenfalls bis 1975 erfolgt. Dies gelte gleichermaßen für das Grundstück Fl.Nr. …7 (alt), das in Teilen im Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) aufgegangen sei. Allein die Tatsache, dass die Grundstücke ursprünglich anders zugeschnitten gewesen seien, stehe dem Eintritt der Vorteilslage nicht entgegen. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für den Erlass wegen Unbilligkeit gegeben.

Der Kläger ließ durch seine Bevollmächtigten beantragen,

  • 1.den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Röttingen als Behörde der Gemeinde T. vom 29. Dezember 2006 über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung für das Grundstück Fl.Nr. …8 der Gemarkung T., … in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Würzburg vom 22. September 2014, …, aufzuheben;

  • 2.die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen:

Mit Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 seien lediglich die Grundstücke herangezogen worden, auf denen gebaut oder ausgebaut worden sei, nicht aber unbebaute Grundstücke, die an einer Versorgungsleitung angrenzten. Daher sei der Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 erstmals zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden. Es liege auch kein Gemeinderatsbeschluss für eine Übergangsregelung vor, mit der die Gültigkeit der als nichtig erkannten Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 10. Januar 1980 unterstellt werde und alle damals erfüllten Tatbestände als abgeschlossen behandelt und demgemäß die Altanschließer von einer Heranziehung nach der neuen Satzung auszunehmen seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach nach seiner Kenntnis kein einziger Altanschließer nach Erlass der angeblich erstmals gültigen Satzung nach den Regelungen derselben neu herangezogen worden sei, treffe nicht zu. Der Kläger unterstelle zu Unrecht, dass es um mehrere Grundstücke gehe. Nach dem Lageplan sei zu erkennen, dass nach der Herausnahme der Grundstücke, die dem Außenbereich in der M …straße, welches teilweise Überschwemmungsgebiet sei, zugeordnet seien, lediglich schmale Grundstücksstreifen, die erst nach der Zusammenlegung eine sinnvolle Bebauung ermöglichten, verblieben seien. Eine Selbstbindung durch Unterlassen liege nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass andere Grundstücke in vergleichbaren Fällen nicht zum Beitrag herangezogen worden seien. Aufgrund der Atypik des Falles erscheine dies auch nicht naheliegend. Zudem bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bislang seien keine Beitragszahlungen für das streitgegenständliche Grundstück geleistet worden, weshalb kein Abzug berücksichtigt werden könne. Eine Verjährung liege nicht vor, da die Vorteilslage frühestens mit der Neubildung des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) mit Wirkung zum 21. Juni 2002 auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Beklagten vom 12. Mai 2015 habe entstehen können. Eine Unbilligkeit liege nicht vor. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 20. Januar 2004 (BGS-WAS 2004) bezweckten insbesondere die Herstellungsbeitragspflichtigkeit von bebaubaren Grundstücken. Gerade im vorliegenden Fall, in dem in der Vergangenheit noch keine Herstellungsbeiträge geleistet worden seien, seien eine Regelungslücke oder ein Ergebnis, das vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber so nicht gewollt wäre, nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 wurde vom Verfahren W 2 K 14.1106 das Klagebegehren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung wendet, und unter dem neuen Aktenzeichen W 2 K 14.1107 fortgeführt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 brachte der Bevollmächtigte der Beklagten die Wasserabgabesatzung (WAS) sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Beklagten vom 12. Mai 2015 zur Vorlage.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2016, auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten und des Landratsamtes Würzburg, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 22. September 2014 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von der Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Wasserversorgungseinrichtung.

Es kann dahinstehen, ob die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995, auf die der angegriffene Bescheid vom 29. Dezember 2006 gestützt ist, rechtmäßig ist, wobei im Hinblick auf die Nichtigkeit des vorangegangenen Satzungsrechts gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 22. September 2014 verwiesen wird. Zwar ist ein auf einer ungültigen Satzung basierender Beitragsbescheid rechtswidrig. Jedoch kann er durch eine wirksame neu erlassene Satzung mit einer Rechtsgrundlage versehen werden, die ihn rechtmäßig macht. Ein Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt werden, ist nicht schützenswert (BayVGH, U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 108). Die Gemeinde ist auch berechtigt, während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine gültige Rechtsgrundlage zu schaffen (st. Rspr., BayVGH, B.v. 16.2.2006 - 23 CS 06.135 - BeckRS 2009, 34886; U.v. 16.3.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 108). Einer derartigen Satzung braucht auch keine Rückwirkung beigemessen zu werden (st. Rspr., B.v. 1.3.2007 - 23 CS 06.135 - BeckRS 2009, 34886). Vorliegend verfügte die Beklagte jedenfalls mit der auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 KAG erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde T. vom 12. Mai 2015 (BGS-WAS 2015) über gültiges Satzungsrecht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

1.2 Die Nichtigkeit des vorangegangenen Satzungsrechts steht der Beitragspflichtigkeit des Klägers nicht entgegen. Vorliegend existiert keine Übergangsregelung innerhalb oder außerhalb der Satzung (in Gestalt eines Gemeinderatsbeschlusses), wonach die Herstellungsbeitragspflicht mit der erfolgten Beitragserhebung auf der Grundlage nichtiger Satzungen abgegolten ist. Einer derartigen Übergangsregelung bedarf es auch nicht zwingend. Im Falle der Ersetzung einer ungültigen durch eine gültige Beitragssatzung ist es grundsätzlich zulässig, die Altanschließer nach dem erstmals gültigen Satzungsrecht - ggf. unter Anrechnung von früher geleisteten Beiträgen - zu veranlagen (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band I, Stand Juli 2016, Teil IV, Frage 21, Ziff. 7; Kraheberger in Driehaus, KAG, Stand September 2015, § 8 Rn. 727). Die Entscheidung, von einer Übergangsregelung abzusehen, die Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen, unterliegt der Bindung an den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, Art. 118 BV). Demgegenüber verlangt dieser Grundsatz keine schematische Gleichbehandlung, sondern erlaubt aus sachlichen Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen. Es unterliegt dem Ermessen des Satzungsgebers, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird (umfassend Kraheberger in Driehaus, KAG, Stand September 2015, § 8 Rn. 727). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt demnach vor, wenn innerhalb der Neuveranlagung ein Einzelfall aufgegriffen wird und der Beitrag nach neuem Satzungsrecht berechnet wird, bei allen anderen vergleichbaren Fällen hingegen von einer erneuten Heranziehung abgesehen wird (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand: Juli 2016, Kennz. 20.03 Nr. 26 b).

Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Der Vortrag des Klägers, wonach eine Selbstbindung der Beklagten aufgrund ihrer Verwaltungspraxis vorliege, da andere Altanschließer in mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden seien, dringt nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass es mit der Konstellation des klägerischen Grundstücks, vergleichbare Fälle gibt. Schließlich handelt es sich aufgrund der Neubildung des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) um einen atypischen Sachverhalt. Zutreffend wird in dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 22. September 2014 darauf hingewiesen, die zum Beitrag herangezogene Grundstücksfläche des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) entspreche der jeweils westlich der Tiefenbegrenzungslinie der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt) und …8 (alt) liegenden Fläche, für die in der Vergangenheit noch keine Herstellungsbeiträge geleistet worden seien. Darüber hinaus bestünde insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BayVGH, U.v. 6.7.2010 - 20 B 10.121 - juris; s.a. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band I, Stand Juli 2016, Teil IV, Frage 21, Ziff. 7.3). Infolgedessen ist auch der klägerischen Auffassung, wonach unter Anrechnung bereits geleisteter Beitragszahlungen alle Altanschließer neu zu veranlagen seien, woraus sich ein unzutreffender und neu zu ermittelnder Beitragsmaßstab ergebe, der im Zweifel zur Unwirksamkeit des neuen Beitragssatzes und damit wiederum zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen führen würde, nicht zu folgen, weil eine solche Übergangsregelung nicht zwingend erforderlich ist.

1.3 Die Auffassung des Klägers, wonach der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2006 aufgrund des unterbliebenen Abzugs von bereits geleisteten Beitragszahlungen der Höhe nach fehlerhaft sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat schon nicht den Nachweis erbracht, dass für das streitgegenständliche, neu gebildete Grundstück in der Vergangenheit Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten entrichtet worden sind.

1.4 Im Hinblick auf die veranlagte Grundstücks- und (fiktive) Geschossfläche wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 22. September 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

1.5 Eine Festsetzungsverjährung liegt nicht vor.

Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Hier begann die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen. Denn die Herstellungsbeitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstand mit Inkrafttreten des gültigen Herstellungsbeitragsrechts in Gestalt der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 12. Mai 2015 am 22. Mai 2015 (§ 16 Abs. 1 BGS-WAS 2015). Selbst wenn man von der Gültigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 14. Dezember 1995 ausginge, erfolgte die Festsetzung des Herstellungsbeitrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Denn die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für den Herstellungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) hätte dann mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet. Die Zustellung des angegriffenen Bescheides der Beklagten erfolgte am 29. Dezember 2006 und damit innerhalb der Festsetzungsfrist.

1.6 Auch die Verjährungshöchstgrenze von 20 bzw. 30 Jahren ist gewahrt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Vorschrift des § 169 Abs. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist; im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG beträgt die Frist 25 Jahre. Allerdings beläuft sich die Verjährungshöchstgrenze für Beiträge, die wie hier vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt wurden, gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG einheitlich auf 30 Jahre (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band I, Stand Juli 2016, Teil III, Frage 9, Ziff. 10.1).

Entgegen der im Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 22. September 2014 vertretenen Auffassung ist für den Eintritt der Vorteilslage nicht die Satzungslage maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr - nur insoweit ist der Klägerseite zu folgen - auf die tatsächlichen Verhältnisse. Denn der Begriff der Vorteilslage soll an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen und rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld außer Acht lassen (VG Regensburg, U.v. 14.7.2014 - RN 3 K 13.1812 - juris; s.a. Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, 15. Aktualisierung 2015, Art. 13, Rn. 128d). Dies geht auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG hervor (LT-Drs. 17/370, S. 13):

„Der Eintritt der Vorteilslage ist - so das Bundesverfassungsgericht - für den Beitragsschuldner erkennbar, so dass er auch selbst feststellen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er damit rechnen muss, noch zu einem Beitrags herangezogen zu werden. Der Begriff der Vorteilslage knüpft damit nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld wie etwa den vollständigen Grunderwerb, die formelle Widmung oder auch die Wirksamkeit der Beitragssatzung außen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht bei leitungsgebundenen Einrichtungen in ständiger Rechtsprechung (z.B. U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240) - aufgegriffen durch das Bundesverwaltungsgericht - den Eintritt der Vorteilslage in dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung. […]“

Demnach tritt die Vorteilslage bei einer leitungsgebundenen Einrichtung zunächst ein, wenn das Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung erschlossen ist (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band I, Stand Juli 2016, Teil III, Frage 9, Ziff. 9; Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, 15. Aktualisierung 2015, Art. 13, Rn. 128d; VG Regensburg, U.v. 14.7.2014 - RN 3 K 13.1812 - juris). Ein Grundstück ist durch eine leitungsgebundene Einrichtung erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme besteht. Dies ist der Fall, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Kanal bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris). Zudem muss das Grundstück bebaut oder zumindest bebaubar sein (VG Regensburg, U.v. 14.7.2014 - RN 3 K 13.1812 - juris).

Die Klägerseite stellt in Bezug auf den Eintritt der Vorteilslage zwar zutreffend auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Allerdings verkennt sie, dass eine Veränderung am betreffenden Grundstück eine neue Vorteilslage begründen kann. Hierzu zählen die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks, aber auch die Erweiterung einer bestehenden Bebauung oder eine Veränderung der Grundstücksgröße (Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, 15. Aktualisierung 2015, Art. 13, Rn. 128d). Demzufolge kann die Veränderung des Grundstückszuschnitts den Eintritt einer neuen Vorteilslage begründen. Schließlich kann auf diese Weise beispielsweise eine anderweitige Bebaubarkeit ermöglicht werden. Dies hat zur Folge, dass das Grundstück durch die leitungsgebundene Einrichtung nunmehr einen anderen, d.h. höherwertigen Vorteil erfährt. In dem Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (LT-Drs. 17/370, S. 13) ist zum Eintritt der Vorteilslage Folgendes ausgeführt:

„Aus dem Begriff der „Vorteilslage“ ist jedenfalls abzuleiten, dass auf den jeweils durch die Einrichtung vermittelten Vorteil für das Grundstück abzustellen ist. Anerkannte Maßstäbe zur Abbildung des Vorteils, den eine öffentliche Einrichtung vermittelt, sind Grund- und Geschossfläche. Der Vorteil, den ein unbebautes Grundstück durch eine öffentliche Einrichtung hat, ist ein anderer - geringerer - Vorteil als ein bebautes Grundstück vermittelt bekommt. Daher kann im Laufe der Zeit durch Veränderungen am Grundstück eine neue - andere - Vorteilslage eintreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut wird oder wenn ein bebautes Grundstück eine bauliche Erweiterung erfährt. Denkbar sind auch Veränderungen bei der Grundstücksgröße. Derartige tatsächliche Entwicklungen, die nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG Auswirkungen auf den Vorteil und damit auf die Beitragsbemessung haben, bewirken auch eine neue Vorteilslage. Der Eintritt einer neuen Vorteilslage setzt hinsichtlich des neu hinzugekommenen Vorteils (z.B. hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Erweiterung entstandenen Geschoss- oder Grundstücksfläche) die Ausschlussfrist gesondert in Gang. […] Den Vorteil vermittelt jeweils die hergestellte, angeschaffte, verbesserte oder erneuerte Einrichtung.“

Unter Zugrundelegung dieser gesetzgeberischen Erwägungen ist für den Eintritt der Vorteilslage nicht, wie die Klägerseite meint, auf die Erschließung des klägerischen Grundstücks in seiner ursprünglichen Form ausgehend von den Wasserleitungen der B …- bzw. W …straße im Jahr 1975 abzustellen. Denn die Bildung des 890 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) durch die am 21. Juni 2002 im Grundbuch eingetragene Verschmelzung von Teilflächen des 924 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …7 (alt), des 950 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …8 (alt) und des 278 m2 großen Grundstücks Fl.Nr. …1 (alt) führte zum Eintritt einer neuen Vorteilslage. Hierdurch wurde die 30-jährige bzw. 20-jährige Ausschlussfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG neu ausgelöst.

Der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, wonach der „zusätzlich entstandene Vorteil“ maßgeblich sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. In der diesbzgl. angeführten Kommentierung (Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, 15. Aktualisierung 2015, Art. 13, Rn. 128d) wird ausgeführt: „Der Eintritt einer solchen neuen Vorteilslage setzt hinsichtlich der aufgrund der zusätzlichen, durch die Bebauung oder Erweiterung entstandenen Geschoss- oder Grundstücksfläche, die Ausschlussfrist neu und gesondert in Gang.“ Vorliegend wurde die 30 bzw. 20-jährige Verjährungsfrist jedoch durch die Bildung des Grundstück Fl.Nr. …8 (neu) im Jahr 2002 bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche neu ausgelöst. Denn es erfolgte gerade keine bloße Grundstückserweiterung, die einen lediglich zusätzlichen Vorteil zeitigte. Durch die Bildung des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) entstand vielmehr eine völlig neue, anders geartete Vorteilslage.

Auch die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015 (20 ZB 14.1723 - juris) führt zu keiner anderen Bewertung. In diesem Beschluss hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof erneut hervor, dass der Eintritt der Vorteilslage unabhängig von den rechtlichen Entstehensvoraussetzungen des Beitrags sei. Im konkreten Fall müsse im Hinblick auf den Eintritt der Vorteilslage nicht berücksichtigt werden, dass nach dem damaligen Satzungsrecht eine Beitragspflicht noch nicht entstanden gewesen sei und dass die streitgegenständlichen Grundstücke nach dem maßgeblichen Bebauungsplan nur gemeinsam bebaubar gewesen seien, die Eigentümeridentität jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt und damit erst dann als ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne baulich nutzbar geworden sei. Zudem führte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zwar nur im Falle einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit - abgesehen von einer selbständigen Nutzbarkeit - ein Vorteil i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung vermittelt werde. Für den Begriff der „Bebaubarkeit“ seien baurechtliche Kriterien maßgeblich. Demgegenüber komme es nicht darauf an, dass das Eigentum beim selben Rechtsinhaber zusammenfalle, zumal jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, dass sich die Eigentümer hinsichtlich einer gemeinsamen Bebauung einigten, weshalb es auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht ankomme. Die dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Konstellation unterscheidet sich aber von dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem mit der Bildung des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) im Jahr 2002 durch die Verschmelzung von Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. …7 (alt), Fl.Nr. …8 (alt) und Fl.Nr. …1 (alt) ein völlig neues Grundstück entstand.

Da schon die Zwanzigjahresfrist bei der streitgegenständlichen Festsetzung ersichtlich nicht überschritten wurde, kann die Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG mit den Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV dahinstehen (hierzu Kraheberger in Driehaus, KAG, Stand September 2015, § 8 Rn. 727).

1.7 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit der Beitragsfestsetzung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 227 AO. Danach können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Klägerbevollmächtigten, wonach zumindest dann, wenn vorliegend die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG nicht eingreifen würde, eine Unbilligkeit i.S.d. § 227 AO bestehe, nicht überzeugt. Schließlich wurde durch die Bildung des Grundstücks Fl.Nr. …8 (neu) - wie zuvor erläutert - eine neue Vorteilslage begründet, die die Verjährungshöchstfrist neu auslöste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass es sich insoweit um ein Ergebnis handelt, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des vorliegenden Falles nicht gewollt hätte, zumal das den Eintritt der neuen Vorteilslage auslösende Ereignis in Gestalt des Flächentauschs auf einem privatrechtlichen, dem freien Willen des Klägers unterliegenden Handeln beruhte.

Eine abweichende Beitragsfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Doppelbuchst. aa KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Somit war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2016 - W 2 K 14.1107

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2016 - W 2 K 14.1107

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2016 - W 2 K 14.1107 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 118


Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zusta

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.