Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70

bei uns veröffentlicht am25.06.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid vom 6. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2018 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Zahlung von Beihilfe für die Wahlleistung Zweibettzimmer nicht gewährt worden ist.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.667,51 EUR zu gewähren.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten zu 3/5 zu tragen, der Kläger zu 2/5.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Er begehrt die Zahlung von Beihilfe.

Der Kläger befand sich in dem Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 18. Oktober 2018 stationär in der Privatklinik B.. Er nahm dort die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erhielt er vor Antritt des Krankenhausaufenthaltes Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten eines Krankenhausaufenthaltes. In einer Zwischenabrechnung für die Beihilfe vom 17. August 2018 wurde dem Kläger von der Privatklinik B. unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 50 Prozent 1.078,24 EUR in Rechnung gestellt. Auf den Antrag des Klägers hin vom 17. August 2018 wurde ihm mit Bescheid vom 6. September 2018 eine Beihilfe in Höhe von 778,24 EUR für die allgemeinen Krankenhauskosten gewährt. Für die Wahlleistung Zweibettzimmer wurde keine Beihilfe gewährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11. September 2018 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 zurückgewiesen wurde. Für den Zeitraum 16. August bis 31. August 2018 wurde dem Kläger ebenfalls eine Zwischenabrechnung für die Beihilfe erstellt in Höhe von 2.156,48 EUR. Auf den Antrag des Klägers vom 3. September 2018 hin wurde dem Kläger auch für diese Rechnung mit Bescheid vom 13. September 2018 eine Beihilfe gewährt für die allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe von 1.556,48 EUR. Für die Wahlleistung Zweibettzimmer wurde die Gewährung von Beihilfe abermals abgelehnt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 stellte die Privatklinik B. dem Kläger in einer Endabrechnung für die Beihilfe für den gesamten Aufenthalt 8.794,74 EUR in Rechnung, wobei 2.662,50 EUR auf der Wahlleistung Zweibettzimmer beruhten. Berücksichtigt wurde bei diesem Rechnungsbetrag ebenfalls bereits der Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent. Der Gesamtrechnungsbetrag, ohne Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes, betrug 17.589,48 EUR.

Mit Antrag vom 27. Oktober 2018 machte der Kläger die Zahlung von Beihilfe für diese Rechnung geltend. Mit Bescheid vom 6. November 2018 wurde dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 3.797,52 EUR für die allgemeinen Krankenhausleistungen gewährt. Für die Wahlleistung Zweibettzimmer wurde ihm keine Beihilfe gewährt.

Mit Schreiben vom 21. November 2018 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2018 zurückgewiesen wurde. Bei dem Schreiben vom 12. Juni 2018 handele es sich um ein Auskunftsschreiben, welches die grundsätzliche Rahmenbedingungen für den Aufenthalt in einer Privatklinik nenne, und nicht um einen Bescheid. Bei Privatkliniken, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen würden, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, seien Aufwendungen nach § 28 Abs. 2 BayBhV höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Die Privatklinik B. sei nicht nach § 108 Abs. 5 SGB V zugelassen. Daher sei eine Vergleichsberechnung durchzuführen, vorliegend mit dem Universitätsklinikum E.. Die Vergleichskosten würden nach billigem Ermessen festgestellt. Eine entsprechende Begrenzung sei gerechtfertigt. Bei dem Kostenvergleich seien jeweils die Bruttobeträge heranzuziehen. Da die Kosten der Privatklinik B. hinter denen der Vergleichsklinik zurückgeblieben seien, seien nur die tatsächlich entstandenen Kosten beihilfefähig. Beihilfefähig seien als allgemeine Krankenhauskosten maximal 70 Tage a 194,56 EUR, somit 13.619,20 EUR. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 12.264,48 EUR sei niedriger, sodass dieser in vollem Umfang beihilfefähig sei. Abzuziehen seien hiervon die bereits berücksichtigten Beträge von 1.556,48 EUR (8. August bis 15. August 2018) und 3.112,96 EUR (16. August bis 31. August 2018). Somit würden beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.595,04 EUR verbleiben. Dem Grunde nach beihilfefähig sei ferner die Wahlleistung gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich der Eigenbeteiligung. Die Kosten der Wahlleistung Unterbringung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn die Wahl eines Zweibettzimmers sowohl im Privatklinikum als auch im Vergleichskrankenhaus möglich sei. In der Vergleichsklinik sei ein Zweibettzimmer Regelleistung, sodass hierfür keine weiteren Kosten entstünden. Ein Kostenvergleich könne daher nicht durchgeführt werden. Ein Zweibettzimmerzuschlag könne und dürfe daher hier nicht als beihilfefähiger Betrag angesetzt werden. Beihilfefähig seien somit Kosten in Höhe von 7.595,04 EUR, bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent ergäbe sich eine auszuzahlende Beihilfe von 3.797,52 EUR.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben. Der Beklagte habe mit Schreiben an den Kläger vom 12. Juni 2018 ausgeführt, dass Wahlleistungen bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig seien. Es handele sich hierbei um eine verbindliche Auskunft, im Vertrauen darauf habe der Kläger die Leistungen in Anspruch genommen. Zudem würden die Privatklinik und die Vergleichsklinik nach dem PEPP-(Entgelt) System abrechnen, sodass diese direkt miteinander vergleichbar seien. Durch die Vergleichsberechnung solle ein Beamter weder schlechter noch besser gestellt werden. Die Beklagte hätte den Tagessatz in der Vergleichsklinik in Höhe von 338,90 EUR voll bezahlt, bei dem Tagessatz in der Privatklinik, welcher nur 269,34 EUR betrage, ziehe die Beklagte noch 75 EUR ab. Dies sei vom Gesetzgeber weder gewollt noch rechtlich haltbar. Der Kläger werde nur benachteiligt, weil die Klinik das Zweibettzimmer extra ausweisen müsse. Zudem sei nicht bereits über Teilbeträge bestandskräftig entschieden worden, vielmehr sei nochmals über den gesamten Beihilfeanspruch des Klägers entschieden worden.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet an den Kläger Beihilfe i.H.v. 2.662,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zudem lägen für die Zeiträume 8. August 2018 bis 15. August 2018 sowie 16. August 2018 bis 31. August 2018 bereits bestandskräftige Bescheide vor, sodass der Kläger hiergegen nicht mehr vorgehen könne. Hätte der Kläger einen Anspruch auf Beihilfeleistungen so wären diese zumindest um den Eigenbehalt Zweitbettzimmer zu kürzen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für die Wahlleistung Zweibettzimmer ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Beihilfe in Höhe von 1.667,51 EUR zu. Der Beihilfebescheid sowie der Widerspruchsbescheid sind daher insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist vollumfänglich zulässig. Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Beihilfebescheid nur insoweit angegriffen wird, als die Zahlung von Beihilfe für die Wahlleistung Zweibettzimmer abgelehnt wurde, wie sich auch aus der Höhe des mit der Klage begehrten Zahlbetrages ergibt. Der Bescheid vom 6. November 2018 wird hingegen nicht auch in dem Teil angegriffen, der dem Kläger Beihilfe für die allgemeinen Krankenhausleistungen gewährt. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) muss eine getrennte Betrachtung zwischen den allgemeinen Krankenhauskosten und den Mehrkosten für eine Wahlleistung vorgenommen werden. § 28 BayBhV unterscheidet in jedem seiner Absätze zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und gesondert berechneten Wahlleistungen für die Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer (VG Würzburg, U. v. 18.2.2013 - W 1 K 11.621 - juris; so auch VG Bayreuth, U. v. 12.9.2017 - B 5 K 16.21 - juris). Der Beihilfebescheid ist somit teilbar. Im Hinblick auf die allgemeinen Krankenhauskosten ist der Beihilfebescheid bestandskräftig geworden.

Die Klage ist auch insbesondere nicht in Teilen verfristet. Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung von Beihilfe für die Wahlleistung Zweibettzimmer für den Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 17. Oktober 2018 geltend. Er wendet sich dafür gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2018. Zwar wurde über die Zeiträume vom 8. August 2018 bis 15. August 2018 sowie 16. August 2018 bis 31. August 2018 bereits mit Beihilfebescheiden vom 6. und 13. September 2018 entschieden, wogegen der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte. Hieraufhin erging ein Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger sich nicht zur Wehr setzte. Bei dem Bescheid vom 6. November 2018 handelt es sich jedoch um einen Zweitbescheid und nicht lediglich um eine wiederholende Verfügung. Die Abgrenzung hängt vom objektiven Erklärungswert des jeweiligen Bescheids ab (Kopp/Ramsauer, 19. Auflage 2018, VwVfG, § 35 Rn. 97). Ein Zweitbescheid liegt vor, wenn die Behörde das von Amts wegen an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und eine neue Sachprüfung vorgenommen wird. Ob dabei eine abweichende Sachregelung getroffen wird oder trotz neuer Sachprüfung zu demselben Ergebnis gelangt wird, ist unerheblich (Kopp/Ramsauer, aaO., § 35 Rn. 97). Im Falle des Zweitbescheids liegt ein neuer Verwaltungsakt vor, gegen den der Betroffene den regulären Rechtsschutz erlangen kann. Der unanfechtbare Verwaltungsakt aus der Vergangenheit steht nicht entgegen (Kopp/Ramsauer, aaO., § 35 Rn. 97).

In dem Bescheid vom 6. November 2018 wird nicht thematisiert, dass über die oben genannten Zeiträume bereits bestandskräftige Verwaltungsakte vorliegen. Vielmehr wird nur angegeben, dass eine Beihilfegewährung hinsichtlich des Zweibettzimmers aufgrund einer Vergleichsberechnung gemäß § 28 Abs. 2 BayBhV nicht erfolgen konnte. Zudem wird in dem Bescheid die Gesamtrechnungssumme erwähnt und nicht lediglich ein aufgrund bereits gewährter Beihilfe verminderter Betrag. Aus dem objektiven Erklärungswert ergibt sich daher, dass hinsichtlich der Beihilfeleistung eine neue Sachprüfung vorgenommen wurde und der Antrag nicht nur aufgrund der Bestandskraft abgelehnt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Widerspruchsbescheid angegeben wurde, dass bereits Beihilfe gewährt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um die Darstellung der Verrechnungsmodalitäten. Da ein Zweitbescheid vorliegt, konnte der Kläger hiergegen mit den regulären Rechtsschutzmöglichkeiten vorgehen.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2018 wahrt daher die Frist des § 74 VwGO hinsichtlich des gesamten Zeitraums des Klinikaufenthalts des Klägers. Bestandskräftige Bescheide im Hinblick auf die Wahlleistung Zweibettzimmer liegen somit aufgrund des Zweitbescheids nicht vor.

II.

Die Klage ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge der Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Vorliegend ist somit die ab dem 1. September 2017 geltende Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 24. Juli 2017 maßgeblich, da die Aufwendungen ausweislich der Rechnung am 23. Oktober 2018 entstanden sind. Gemäß § 7 Abs. 1 BayBhV werden Aufwendungen erstattet, die dem Grunde nach medizinisch notwendig waren (Nr. 1), der Höhe nach angemessen waren (Nr. 2) und bei denen die Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3).

Für Krankenhausleistungen enthält § 28 BayBhV nähere Regelungen zur Frage der Angemessenheit der entsprechenden Aufwendungen.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV sind bei nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, beihilfefähig die allgemeinen Krankenhausleistungen i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer (Nr. 1) sowie gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG (Nr. 2). § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV ist hingegen bei allen anderen Indikationen einschlägig, also bei solchen, die nicht von dem DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst werden.

Vorliegend muss auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV zurückgegriffen werden und, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht auf § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV. Die dem Kläger gestellte Diagnose ist, auch nach Ansicht des Beklagten, nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der Gruppe F 30-39 zugeordnet. Die Gruppe F 30-39 führt zu der Anwendbarkeit der DRG-Fallpauschale U 63Z bzw. U 64Z (so der webgrouper der Universität Münster, www.drg-research-group.de). Da eine DRG-Fallpauschale jeweils einschlägig ist, ist somit vorliegend § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV anwendbar. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Behandlung des Klägers eine psychosomatische Erkrankung zu Grunde lag. Der DRG-Fallpauschalenkatalog hat auch bei psychosomatischen Erkrankungen Relevanz (BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris).

Für diese Auslegung spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV, der explizit nur „bei allen anderen Indikationen“ gilt, was sich von der systematischen Stellung her nur auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV beziehen kann. § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV ist also von seinem Wortlaut her nur anwendbar, wenn die jeweilige Indikation nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV umfasst ist. Deshalb ist stets zunächst zu klären, ob ein Fall von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV vorliegt. Dieses schon vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV vorgezeichnete Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV auf alle Indikationen bezogen ist, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. § 108 SGB V vom DRG-Fallpauschalenkatalog „erfasst wären“. Die Verwendung des Konjunktivs deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit gerade nicht auf die tatsächliche Abrechnungspraxis abstellt. Außerdem spricht auch § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV für die besagte Auslegung. Denn der Umstand, dass dort weder auf den einheitlichen Basisfallwert i.S.v. § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG), sondern stattdessen auf die obere Korridorgrenze i.S.v. § 10 Abs. 9 KHEntgG Bezug genommen wird, zeigt, dass es sich um eine pauschalierende Regelung handelt. Gerade dieser deutlich erkennbare Wille des Beihilfeverordnungsgebers zur Pauschalierung würde relativiert, wenn stattdessen eine im Wortlaut nicht angelegte Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen/psychosomatischen Erkrankungen zum zentralen Abgrenzungskriterium zwischen Satz 1 und Satz 3 gemacht würde. Dass sich durch eine solche Auslegung der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV verkleinert, ist vom bayerischen Beihilfeverordnungsgeber gerade so gewollt und deshalb kein Argument für eine vom klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 BayBhV abweichende Auslegung (BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris, zu einer vorherigen Fassung der BayBhV).

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV einen noch nicht erfüllten Beihilfeanspruch in Höhe von 1.667,51 EUR. Die obere Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG betrug im Jahr 2018 3.553,98 EUR. 1,5 v.H. dieses Wertes betragen somit 53,31 EUR, welche pro Belegungstag angesetzt werden müssen (BVerwG, U.v. 23.4.2015 - 5 V 2/14 - juris, für das rheinland-pfälzische Beihilferecht). Der Kläger befand sich in dem Zeitraum vom 8. August 2018 bis zum 18. Oktober 2018 in der Privatklinik, somit für 72 Tage. Entsprechend der Nr. 6 der VV-BayBhV zu § 28 BayBhV wurde die Wahlleistung Zweibettzimmer jedoch nicht für den Entlassungstag und somit nur für 71 Tage berechnet. Bei einer Belegdauer von 71 Tagen ergibt sich somit zunächst ein beihilfefähiger Betrag von 3.785,01 EUR (71 Tage x 53,31 EUR).

Zu berücksichtigen ist zudem die Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, welche entsprechend des Wortlauts des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes von dem bereits ermittelten beihilfefähigen Betrag abzuziehen ist. Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Nach Anwendung des Bemessungssatzes ergibt sich somit zunächst eine Beihilfe von 1.892,51 EUR, von dem nunmehr die Eigenbeteiligung abzuziehen ist. In der hier maßgeblichen Fassung des BayBG betrug die Eigenbeteiligung für die Wahlleistung Zweibett-Zimmer 7,50 EUR pro Aufenthaltstag, wobei höchstens 30 Tage im Kalenderjahr für die Berechnung der Eigenbeteiligung berücksichtigt werden dürfen. Da der Kläger sich mehr als 30 Tage in der Privatklinik befand, sind für die Berechnung der Eigenbeteiligung nur 30 Tage anzusetzen. Daraus ergibt sich vorliegend eine Eigenbeteiligung von 225,00 EUR. Letztlich ergibt sich somit für die Wahlleistung Zweibettzimmer eine zu zahlende Beihilfe in Höhe von 1.667,51 EUR (1.892,51 EUR - 225 EUR). Für die Wahlleistung Zweibettzimmer wurde dem Kläger bisher keine Beihilfe gewährt.

Der Kläger hat somit für die Wahlleistung Zweibettzimmer einen noch nicht erfüllten Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.667,51 EUR.

Aufgrund der getrennt vorzunehmenden Betrachtung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Zweibettzimmer ist der Kläger durch die Nichtgewährung von Beihilfe für die Wahlleistung Zweibettzimmer, trotz der Gewährung von Beihilfe für die allgemeinen Krankenhauskosten, auch in seinen Rechten verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 10 Vereinbarung auf Landesebene


(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Juni 2019 - W 1 K 19.70 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - 14 BV 17.1251

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18. November 2015 in Gestalt

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Sept. 2017 - B 5 K 16.21

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt weitere Beihilfeleistungen f

Referenzen

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfeleistungen für einen stationären Aufenthalt in einer Privatklinik.

1. Die 1954 geborene Klägerin steht als verbeamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt. Die Klägerin befand sich wegen einer depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) sowie einer Binge-Eating-Disorder (ICD-10 F50.8) in stationärer Behandlung in der Klinik in . Für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 31.10.2015 stellte die Klinik der Klägerin mit Zwischenabrechnung vom 02.11.2015 einen Betrag von 2.875,44 EUR in Rechnung. Dabei entfiel ein Betrag von 2.275,44 EUR auf den hälftigen allgemeinen Krankenhauspflegesatz (50 v.H. von 189,62 EUR * 24 Tage) und ein Betrag von 600,00 EUR auf die Wahlleistung Zweibettzimmer (50 v.H. von 50,00 EUR * 24 Tage); die andere Hälfte dieser Kosten rechnete die Klinik direkt mit der privaten Krankenversicherung der Klägerin ab. Weiter stellte die Klinik der Klägerin unter dem Datum des 03.12.2015 für in Anspruch genommene stationäre wahlärztliche Leistungen im Zeitraum vom 08.10.2015 bis 19.11.2015 einen Betrag von 2.891,50 EUR in Rechnung.

Für die Aufwendungen aus der Zwischenabrechnung vom 02.11.2015 in Höhe von 2.875,44 EUR gewährte die Beklagte der Klägerin mit Beihilfebescheid vom 23.11.2015 eine Beihilfe von 1.675,44 EUR. Zur Erläuterung heißt es in diesem Bescheid, dass gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung – hier dem Universitätsklinikum E – abzüglich der Eigenbeteiligung beihilfefähig seien. Da die allgemeinen Krankenhausleistungen im Universitätsklinikum E als Regelleistung die Unterbringung in einem Zweibettzimmer umfassten, seien die Mehrkosten für das Zweibettzimmer in der Privatklinik nicht beihilfefähig. Wegen der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen während des Klinikaufenthalts sei eine Eigenbeteiligung von insgesamt 600,00 EUR (25,00 EUR je Aufenthaltstag) abzuziehen. Den gegen den Beihilfebescheid vom 23.11.2015 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 zurück.

2. Die Klägerin erhob mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 11.01.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte zuletzt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Bezug auf die Mehrkosten für das Zweibettzimmer sowie eine weitere Beihilfe in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass sie wegen ihrer Essstörung einer besonderen Behandlung bedurft habe, welche sie im Universitätsklinikum E nicht hätte erhalten können. Die Klinik sei auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung als für die Behandlung auf Essstörungen spezialisiertes Krankenhaus anerkannt. Die nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung, die einen entsprechenden Behandlungsschwerpunkt anbiete, sei in M gelegen.

Auch erhebe das Universitätsklinikum E Zuschläge für ein Zweibettzimmer in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Klinik in Höhe von 23,48 EUR pro Tag. Diesbezüglich sei unklar, ob dieser Zuschlag bei jedem Zweibettzimmer automatisch anfalle. Es sei ferner unklar, ob die Klinik als Privatklinik anzusehen sei, u. a. auch aufgrund der Tatsache, dass dort nicht privat liquidiert, sondern nach DRG-Fallpauschalen abgerechnet werde. Von der Klinik selbst habe die Klägerin hierzu keine klare Auskunft erhalten.

Bereits aus Gründen des Gleichheitssatzes könne aber bei der Festsetzung der Kosten für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer nicht auf das Universitätsklinikum E abgestellt werden, da dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Beamten mit Wohnsitz in Oberbayern führe. In deren Fall würden die Tagessätze der Klinik der Maximalversorgung in M herangezogen und damit Kosten für die Wahlleistung Zweibettzimmer in Höhe von 50,00 EUR als beihilfefähig anerkannt. Der Beklagte hätte der Klägerin somit einen Betrag von 420,00 EUR (600,00 EUR abzüglich 7,50 EUR Eigenbeteiligung pro Aufenthaltstag) für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer gewähren müssen. Darüber hinaus hätte keine Eigenbeteiligung für Wahlleistungen (600,00 EUR) in Abzug gebracht werden dürfen, da die Zwischenabrechnung der Klinik vom 02.11.2015 außer dem Zweibettzimmer keine weiteren Wahlleistungen enthalte.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 10.02.2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es sich bei der Klinik nicht um ein nach § 108 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus handele. Die Beihilfegewährung richte sich daher bei psychosomatischen/psychotherapeutischen Indikationen wie vorliegend nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Danach seien gesondert berechenbare Wahlleistungen für die Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG beihilfefähig. Da nicht jedes Krankenhaus der Maximalversorgung tatsächlich auch eine breite Behandlungsmöglichkeit von Indikationen aus dem psychischen bzw. psychosomatischen Formenkreis anbiete, könne die nächstgelegene objektiv geeignete Behandlungsmöglichkeit im Einzelfall durchaus nicht „wohnortnah“ im üblichen Sprachgebrauch sein. Aus Gründen des pragmatischen Verwaltungsvollzugs gelte als objektiv geeignetes Krankenhaus der Maximalversorgung bei Beihilfeberechtigten mit Wohnort in den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie der Oberpfalz – und damit auch im Fall der Klägerin – das Universitätsklinikum E. Im Rahmen des nach Kostenarten getrennt durchzuführenden Kostenvergleichs ergebe sich, dass der Tagessatz für allgemeine Krankenhausleistungen in der gewählten Klinik unter dem Satz des Universitätsklinikums E liege und damit in voller Höhe erstattungsfähig sei. Hinsichtlich der Kostenart „Unterkunft“ sei die Unterbringung in einem Zweibettzimmer in der Vergleichsklinik aber Regelleistung, sodass dort keine Kosten für ein Zweibettzimmer anfallen würden. Bei dem von der Klägerin angeführten Zuschlag handele es sich nur um einen Komfortzuschlag. Daher seien die Kosten für das Zweibettzimmer in der Privatklinik nicht erstattungsfähig.

Die Klägerin habe während ihres Aufenthalts in der Klinik wahlärztliche Leistungen in Anspruch genommen. Daher sei nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze eine Eigenbeteiligung von 25,00 EUR je Aufenthaltstag in Abzug zu bringen. Dieser Abzug müsse nicht erst bei der Beihilfefestsetzung zu den entsprechenden ärztlichen Rechnungen erfolgen, sondern könne nach den Verwaltungsvorschriften des Beklagten auch bereits bei der Krankenhausabrechnung vorgenommen werden. Eine finanzielle Benachteiligung der Klägerin sei damit nicht verbunden.

3. Das Gericht hat in dieser Sache am 31.01.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt wurde. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 05.07.2017 haben die beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen für den streitgegenständlichen Aufenthalt in der Klinik in (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Nach Art. 96 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.V.m. den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hiernach stehen der Klägerin für die streitgegenständlichen Kosten des Zweibettzimmers keine Beihilfeleistungen zu (hierzu unter Buchst. a). Auch stehen der Klägerin weitere Beihilfeleistungen nicht deshalb zu, weil bei der Festsetzung des Beihilfeanspruchs im streitgegenständlichen Bescheid ein von der Klägerin zu tragender Eigenanteil für in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistungen berücksichtigt wurde (hierzu unter Buchst. b).

a) Der Klägerin steht für die während des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts in Anspruch genommene Wahlleistung eines Zweibettzimmers kein Beihilfeanspruch zu. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 BayBhV in der für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fassung (gültig vom 01.10.2014 bis 31.08.2017) sind in allen anderen (nicht nach § 108 SGB V zugelassenen) Krankenhäusern bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären, gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG beihilfefähig.

aa) Bei der Klinik handelt es sich um eine Privatklinik und damit um ein anderes - nicht nach § 108 SGB V zugelassenes - Krankenhaus im Sinne des § 28 Abs. 2 BayBhV. Dies ergibt sich schon aus der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der Klinik vom 23.09.2016 (Bl. 75 der Gerichtsakte) über den streitgegenständlichen Aufenthalt der Klägerin. Hiernach ist die Klinik zwar auch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und insofern auch zur Behandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zugelassen. Die Klägerin befand sich allerdings in der Privatklinik der Klinik , in der ausschließlich privatversicherte Patienten untergebracht werden.

bb) Die bei der Klägerin vorliegenden Indikationen, welche den streitgegenständlichen Klinikaufenthalt veranlassten, wären bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV (einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus) nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst gewesen. Sowohl bei der depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) sowie der Binge-Eating-Disorder (ICD-10 F50.8) handelt es sich um Erkrankungen aus dem psychischen bzw. psychosomatischen Bereich, die nicht vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst sind; im Falle der Behandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus wäre die Beihilfebemessung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBhV i.V.m. § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nach Tagessätzen erfolgt. Daher erfolgt die Beihilfebemessung für den streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt der Klägerin hier nach der Kostenvergleichsrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV.

cc) Die Universitätsklinik E ist als nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus der Maximalversorgung das heranzuziehende Vergleichskrankenhaus. Zwar handelt es sich beim Klinikum B, welches örtlich näher am Wohnort () der Klägerin liegt, ebenfalls um ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Jedoch verfügt das Klinikum B nicht über eine psychosomatische Abteilung, so dass dieses schon mangels Eignung im vorliegenden Fall als Vergleichskrankenhaus ausscheidet. Insoweit ergibt sich auch hier bereits aus der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, dass das Universitätsklinikum E das heranzuziehende Vergleichskrankenhaus der Maximalversorgung ist, so dass es auf die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift des Beklagten, wonach lediglich die Universitätskliniken in E und M (aber keine sonstigen Krankenhäuser der Maximalversorgung) als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehen sind, nicht ankommt.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie wegen ihrer Erkrankung einer besondere Behandlung bedurft habe, die es im Universitätsklinikum E nicht gegeben habe, und dass die Klinik auch im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse als hierfür spezialisiertes Krankenhaus anerkannt sei, kann dies die Eignung der Universitätsklinik E im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht in Frage stellen. Die Universitätsklinik E verfügt über eine psychosomatische Abteilung. Insoweit ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die dort - in einer Universitätsklinik - durchgeführten Behandlungen nicht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erfolgen würden. Dabei mag es durchaus sein, dass von anderen Kliniken andere Behandlungsmethoden angewandt werden, die im Universitätsklinikum E nicht angeboten werden, und auch Behandlungsschwerpunkte für spezielle Erkrankungen gebildet werden. Indes kann dies nicht zum Entfallen der Eignung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV führen. Denn für eine Vielzahl von Krankheitsbildern gibt es im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit anerkannte und zugleich voneinander abweichende Behandlungsmethoden, so dass nicht erwartet werden kann, dass ein Krankenhaus der Maximalversorgung alle möglichen Behandlungsmethoden für ein Krankheitsbild anbieten kann. Gleiches gilt für die in Rede stehende Spezialisierung, bei der es einem Krankenhaus der Maximalversorgung ebenfalls nicht möglich ist, für jedes Krankheitsbild einen Behandlungsschwerpunkt zu bilden. Es muss daher für die Eignung eines Krankenhauses der Maximalversorgung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV im Hinblick auf den mit dieser Norm verfolgten Regelungszweck ausreichend sein, wenn eine Abteilung für das entsprechende Krankheitsbild vorhanden ist und eine mögliche Behandlungsmethode hierfür anbietet.

dd) Aufgrund des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV getrennt zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Mehrkosten für ein Zweibettzimmer durchzuführenden Kostenvergleichs ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Klägerin für die Mehrkosten des Zweibettzimmers während ihres streitgegenständlichen Klinikaufenthalts kein Beihilfeanspruch zusteht, da in der psychosomatischen Abteilung des Vergleichsklinikums das Zweibettzimmer Standardleistung ist und deshalb hierfür keine (zusätzlichen) Kosten entstehen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass hier seitens des Universitätsklinikums E ebenfalls ein Zuschlag für das Zweibettzimmer erhoben werde, handelt es sich ausweislich der Auskunft der Universitätsklinik E an den Beklagten vom 20.02.2017 (Bl. 120 der Gerichtsakte) lediglich um einen Komfortzuschlag. Dieser kann wahlweise in Anspruch genommen werden und umfasst zusätzliche Leistungen wie Wahlverpflegung, Zusatzverpflegung, täglicher Hand- und Badetuchwechsel und häufigeren Bettwäschewechsel; das Zweibettzimmer wird aber regelmäßig ohne diesen Komfortzuschlag und ohne die genannten Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt.

Auch verlangt die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBHV ausdrücklich diesen getrennten Kostenvergleich von allgemeinen Krankenhausleistungen und gesondert berechneten Kosten für ein Zweibettzimmer, was - wie im vorliegenden Fall - dazu führt, dass keine Beihilfeleistungen für Mehrkosten eines Zweibettzimmers gewährt werden, wenn das Zweibettzimmer im Vergleichskrankenhaus bereits als Standardleistung in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthalten ist. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entwicklung der Norm sowie des damit verfolgten Regelungszwecks des Normgebers. In der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung des § 28 Abs. 3 BayBhV war noch ein Gesamtkostenvergleich (Tagessatz plus Wahlleistung Unterbringung) zwischen Privatklinik und Vergleichskrankenhaus vorgesehen. In der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zum 01.04.2011 war dann ein getrennter Kostenvergleich zwischen den Tagessätzen der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistung Unterbringung vorgesehen. Seit der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV zum 01.10.2014 hat dieser getrennt durchzuführende Kostenvergleich ausdrücklich mit dem nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung zu erfolgen. Dass vom Staatsministerium der Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) als dem nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG zuständigen Normgeber der BayBhV dieser getrennt durchzuführende Kostenvergleich beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der ebenfalls vom StMFLH erlassenen Verwaltungsvorschrift zu § 28 Abs. 2 BayBhV, welche diesen ebenfalls vorsieht.

ee) Ferner hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 01.10.2015 (Bl. 1 f., Beiakte I) auch vor dem Klinikaufenthalt darauf hingewiesen, dass Mehrkosten für ein Zweibettzimmer in der Klinik nicht beihilfefähig seien, so dass der Klägerin dieser Umstand auch bekannt war und sie nicht auf eine Berücksichtigung dieser Mehrkosten bei der Beihilfefestsetzung vertrauen durfte.

ff) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) vereinbar. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV normiert schon keine Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Beihilfeberechtigten auf Grund ihres Wohnsitzes in unterschiedlichen Regionen Bayerns. Die Regelung stellt lediglich in abstrakt genereller Weise auf einen Kostenvergleich im Hinblick auf die Unterbringung in einem Zweibettzimmer mit dem zum Wohnsitz des Beihilfeberechtigten nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung im konkreten Krankheitsfall ab. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass hierbei - je nach Kostenabrechnung bezüglich eines Zweibettzimmers in der vom Beihilfeberechtigten gewählten Privatklinik und der aktuell geltenden Kostenregelung für ein Zweibettzimmer in der entsprechenden Abteilung des heranzuziehenden Vergleichskrankenhauses - die Beihilfeansprüche unterschiedlicher Beihilfeberechtigter für die gleiche Krankenhausbehandlung in der Höhe variieren können. Damit ist aber keine generelle Benachteiligung für Beamte mit einem bestimmten Wohnort, wie hier im „Sprengel“ des Universitätsklinikums E als heranzuziehendes Vergleichskrankenhaus verbunden. Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber einem Beihilfeberechtigten aus dem „Sprengel“ der Klinik der Maximalversorgung in M, weil auf Grund des dort für ein Zweibettzimmer in der Psychosomatik zu zahlenden Zuschlags auch entsprechende Aufwendungen für einen Aufenthalt in einer Privatklinik beihilfefähig sind. Wegen der unterschiedlichen Kostenregelungen für ein Zweibettzimmer schon innerhalb einer Klinik der Maximalversorgung in deren verschiedenen Abteilungen und den Unterschieden zwischen den als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehenden Kliniken der Maximalversorgung insgesamt kann sich aber schon im nächsten Beihilfefall aus dem „Sprengel“ des Universitätsklinikums E eine Besserstellung gegenüber dem Vergleichskrankenhaus in M ergeben. Hierzu ist es lediglich erforderlich, dass die betreffende Abteilung im Universitätsklinikum E einen höheren Zweibettzimmerzuschlag als die entsprechende Abteilung des Vergleichskrankenhauses in M erhebt, so dass dann beim Beihilfeberechtigten aus dem „Sprengel E " dann auch entsprechend höhere Aufwendungen für ein Zweibettzimmer bei einem Aufenthalt in einer Privatklinik berücksichtigungsfähig wären.

Soweit man hier dennoch in der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBhV eine Ungleichbehandlung der Klägerin sehen wollte, so wäre diese jedenfalls gerechtfertigt und würde die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Gleichbehandlungsanspruch verletzen. Bei der Beihilfe handelt es sich um eine die Alimentation des Dienstherren ergänzende Fürsorgeleistung, die nur anlassbezogen einen Teil der Kosten (ergänzend zur zumutbaren Eigenvorsorge) abdeckt und insbesondere keinen vollständigen Kostenersatz gewährt (vgl. BeckOK, BayBG, Art. 96 Rn. 1 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass ein Beamter - wie hier die Klägerin - im Einzelfall auch ungünstiger gestellt sein kann, als ein Beihilfeberechtigter mit anderem Wohnsitz, wenn dies wie im hier vorliegenden Fall alleine auf Grund der Umstände des Einzelfalls erfolgt, aber beim nächsten Beihilfeantrag ebenso eine Besserstellung des Beamten möglich ist.

Da es - wie dargestellt - auf die Verwaltungsvorschrift des Beklagten, wonach lediglich die Universitätskliniken in E und M als Vergleichskrankenhäuser heranzuziehen sind, im vorliegen Fall nicht ankommt, kann hier die Frage offen bleiben, ob auch diese Verwaltungsvorschrift mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre.

gg) Im Ergebnis hat die Klägerin daher keinen Beihilfeanspruch bezüglich ihrer Aufwendungen für die Mehrkosten des Zweibettzimmers im streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung zusätzlicher Beihilfeleistungen im Hinblick darauf, dass bei der Festsetzung des Beihilfeanspruchs im streitgegenständlichen Bescheid ein von der Klägerin zu tragender Eigenanteil für in Anspruch genommene ärztliche Wahlleistungen von 600,00 EUR berücksichtigt wurde.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG sind bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze 25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus als Eigenbeteiligung abzuziehen. Dass die Klägerin derartige ärztliche Wahlleistungen während des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts im Zeitraum vom 08.10.2015 bis 19.11.2015 tatsächlich in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechnung der Klinik (Beiakte I, Bl. 23 ff). Auch wird die Inanspruchnahme der ärztlichen Wahlleistungen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin bringt lediglich vor, dass die Eigenbeteiligung für den Zeitraum vom 08.10.2015 bis 31.10.2015 von 600,00 EUR (25,00 EUR * 24 Aufenthaltstage) bereits bei der Beihilfefestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2015 berücksichtigt wurde, obwohl dem zugrundeliegenden Antrag nur die Zwischenabrechnung der Klinik vom 02.11.2015 beigefügt war, die aber keine wahlärztlichen Leistungen enthielt.

Der auf eine Bewilligung einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 600,00 EUR gerichtete Klageantrag kann aber keinen Erfolg haben, da im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 die Klägerin im Saldo jedenfalls keinen diesbezüglichen Beihilfeanspruch (mehr) gegen den Beklagten hatte. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 31.01.2017 war der streitgegenständliche Klinikaufenthalt beendet. Die wahlärztlichen Leistungen hat die Klinik der Klägerin bereits unter dem Datum des 03.12.2015 in Rechnung gestellt. Es besteht daher im Hinblick auf den gestellten Klageantrag der Klägerin kein Unterschied, ob die in jedem Fall von der Klägerin zu tragenden 600,00 EUR Eigenbeteiligung bereits bei der Beihilfebemessung für die Rechnung vom 02.11.2015 oder erst bei der Rechnung vom 03.12.2015 berücksichtigt wurden. Die Frage, ob es rechtmäßig war, wie vom Beklagten entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften so praktiziert, die Eigenbeteiligung für die wahlärztlichen Leistungen bereits bei der Beihilfebemessung für die Zwischenabrechnung vom 02.11.2015 zu berücksichtigen, ist hier deshalb nicht streitentscheidend und kann daher offen bleiben. Denn in jedem Fall hätte dann diese Eigenbeteiligung für die ersten 24 Tage des Klinikaufenthalts spätestens bei der Beihilfefestsetzung für die Rechnung der Klinik vom 03.12.2015 berücksichtigt werden müssen.

Damit fehlt es jedenfalls an einer nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Rechtsverletzung der Klägerin, so dass die Klage auch im Hinblick auf weitere Beihilfeleistungen wegen der im streitgegenständlichen Bescheid in Ansatz gebrachten Eigenbeteiligung keinen Erfolg haben kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2015 über den Beihilfeantrag des Klägers vom 27. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 54% und der Beklagte 46%.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Beihilfefähigkeit einer Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 €, die eine private, nicht nach § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV zugelassene Klinik dem Kläger - einem im Dienst des Beklagten stehenden Beamten, dessen Beihilfebemessungssatz im Zeitpunkt der Rechnungstellung 50% betrug - für eine psychosomatische Behandlung stellte, wobei die Privatklinik nicht nach DRG(diagnosis related group)-Fallpauschalen, sondern nach Pflegesätzen abgerechnet hat. Umstritten ist die Abgrenzung von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung, die sie mit der im Zeitpunkt der Rechnungstellung vom 22. Oktober 2015 letzten Änderung durch die Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447) erhalten hatte (nachfolgend: BayBhV) einerseits und § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV andererseits. Im Kern geht es um die Frage, ob bei psychosomatischen Erkrankungen, für die eine DRG-Fallpauschale existiert, die Beihilfe zwingend gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV zu bestimmen ist (so der Beklagte) oder ob sich trotz der Existenz einer DRG-Fallpauschale gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV der Beihilfeanspruch nach den im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für psychische Erkrankungen vorgesehenen „Pflegesätzen im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung“ bemisst (so der Kläger). Für den Fall, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV maßgeblich sein sollte, geht es um die Folgefrage, ob die dort vorgesehene Verweisung auf Teil a) des Fallpauschalenkatalogs nur die auf Basis der mittleren Verweildauer ermittelte Bewertungsrelation für die Hauptabteilung erfasst (so der Beklagte) oder auch die übrigen Bewertungsrelationen für kürzere und längere Verweildauern einschließlich der sog. Langliegerzuschläge (so der Kläger). Dabei ist im DRG-Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2015 im Kapitel (Major Diagnostic Category - MDC) 19 (Psychische Krankheiten und Störungen) unter anderem die DRG „U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen) vorgesehen.

Der Kläger wurde in der Privatklinik in der Zeit vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt. In der diesbezüglichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 finden sich Diagnosen in folgender Reihenfolge: „Einschlafstörung [F51.0], Schwer einstellbare art. Hypertonie [I10.00], Tinnitus aurium links [H93.1], Chron. Fatigue-Syndrom [G93.3], Rez. Cephalgien [R51], Chronische Sinusitis frontalis [J32.1], Psoriasis vulgaris [L40.0], Allergische Rhinopathie [J30.1].“ Der Endbetrag der Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 € setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: 1.932,00 € Basispflegesatz (14 Tage x 138,00 €), 2.604,00 € Abteilungspflegesatz (14 Tage x 186,00 €), 1.267,00 € Einzelzimmerzuschlag (14 Tage x 90,50 €).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, eingegangen am 28. Oktober 2015, beantragte der Kläger für die Rechnung vom 22. Oktober 2015 beim Beklagten Beihilfe.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Beihilfebehörde mittels eines Computerprogramms (sog. Grouper) eine (hypothetische) DRG-Fallgruppen-Berechnung vorgenommen. Als Gruppierungsergebnis zeigte der Grouper die DRG-Fallpauschale „U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störung) als einschlägig an.

Mit Bescheid vom 18. November 2015 wurde dem Kläger eine Beihilfe i.H.v. 638,63 € bewilligt, und zwar auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Im Beihilfebescheid wurde die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in Bezug genommene „Obere Korridorgrenze“ von 3.311,98 €, wie sie in der „Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntG für den Vereinbarungszeitraum 2015“ zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung - gemeinsam - und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über den dort ebenfalls vorgesehenen „einheitlichen Basisfallwert“ von 3.231,20 € hinausgehend dargestellt ist, multipliziert mit der in Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 bei der DRG-Fallgruppe U64Z in Spalte 4 für die Hauptabteilung vorgesehenen Bewertungsrelation von 0,597, so dass beihilfefähige Aufwendungen i.H.v. 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597) angesetzt wurden. Langliegerzuschläge wegen Überschreitens der sog. oberen Grenzverweildauer (Spalte 10 zu U64Z) wurden dagegen nicht angesetzt. Auf den Betrag von 1.977,25 € wurde der damalige Beihilfesatz des Klägers von 50% angewandt und von dem sich so ergebenden Betrag von 988,63 € die Eigenbeteiligungspauschale des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG für 14 Tage Verweildauer i.H.v. zusammen 350,00 € (14 Tage x 25 €) abgezogen, was zu einer Beihilfeleistung von 638,63 € führte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 wurde der gegen den Bescheid vom 18. November 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, wogegen am 14. Dezember 2015 Klage erhoben wurde. Das Klagebegehren war dabei auf eine Erstattung i.H.v. 1.901,50 € anstatt der festgesetzten 638,63 € gerichtet, wurde aber mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 auf Zahlung von 2.268,00 € anstatt der festgesetzten 638,63 € erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 wurde klägerseits beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, über den Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Urteil vom 11. April 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Neuverbescheidung. Das Verwaltungsgericht ging dabei von der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung aus und wandte darauf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV an, während es § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht für einschlägig hielt. Bei Behandlungen in somatischen Abteilungen finde das DRG-Fallpauschalensystem, bei Behandlungen in psychischen bzw. psychosomatischen Abteilungen das sog. PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) Anwendung. Dass auch DRG-Fallpauschalen für psychische bzw. psychosomatische Krankheitsbilder existieren würden, ändere daran nichts. Wäre die bloße Existenz einer DRG-Fallpauschale zu einer nach der ICD 10-Klassifikation diagnostizierten psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung ausschlaggebend, würde weitgehend nur noch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV abgerechnet und die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, die gerade auf die Abrechnung psychischer bzw. psychosomatischer Erkrankungen abziele, hätte weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, was auch eine deutliche Diskrepanz bei der Beihilfebemessung zwischen Behandlungen in gemäß § 108 SGB V zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern hervorrufen würde.

Der Beklagte hat am 16. Juni 2017 gegen das ihm am 1. Juni 2017 zugestellte Urteil vom 11. April 2017 die dort zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen vorgetragen, die Beihilfe bemesse sich vorliegend nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV. Nach der Diagnose des Arztes, der seinerzeit die Einweisung in die Klinik veranlasst habe, und nach Rechnungen des Klinikchefarztes, die neben der hier streitgegenständlichen Krankenhausrechnung angefallen seien, sei von einer somatischen Erkrankung auszugehen. Dabei stelle nicht nur § 28 Abs. 2 BayBhV, sondern auch der DRG-Fallpauschalenkatalog auf Indikationen ab, so dass eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht schon deshalb scheitere und eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht schon deshalb zwingend sei, weil § 28 Abs. 2 BayBhV anstatt auf Diagnosen auf Indikationen abstelle. Die Änderung des früheren § 28 Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) BayBhV zum 1. Januar 2019 sei zur Gewährleistung einer pragmatischen Anwendung erfolgt. Weil Krankenhäuser der Maximalversorgung ihre Leistungen unter anderem in den Bereichen Psychotherapie und Psychosomatik in zunehmendem Maß nicht mehr nach tagesgleichen Pflegesätzen abrechnen würden, sondern nach Fallpauschalen, deren Höhe in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer variiere, sei der bisherige Bezug auf das nächstgelegene geeignete Krankenhaus der Maximalversorgung nicht mehr praxisgerecht gewesen. Unabhängig davon sei die Klinik gemäß § 30 GewO vom Landratsamt als Privatkrankenanstalt, nicht aber als Privatnervenklinik genehmigt worden. Dabei sei der Klinikleiter Biochemiker und Arzt für Naturheilverfahren, verfüge aber nicht über die Qualifikation eines Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie oder Psychotherapie. Weil auch andere entsprechend qualifizierte Fachärzte in der Klinik nicht tätig seien, könne diese auch nicht als Privatnervenklinik eingestuft werden. Der Klinik fehle bereits die Fachkompetenz für die Durchführung der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (Nr. 861 bis 865 GOÄ) sowie der Verhaltenstherapie (Nr. 870, 871 GOÄ), wobei §§ 11, 12 BayBhV auch im Rahmen des § 28 BayBhV anzuwenden seien. Eine Erstattung sei im Beihilfebescheid erfolgt, weil sich auf dem Grouper die Fallpauschale U64Z ergeben habe. Innerhalb des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sei die mittlere Verweildauer anzusetzen. Das habe bereits ein finanzministerielles Schreiben vom 12. November 2013 vorgegeben und finde sich seit 1. September 2017 auch in der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.E. BayBhV. Bei Behandlungen in Privatkliniken habe der Beihilfeberechtigte in der Regel einen Teil aus Eigenmitteln zu finanzieren. Eine Abschätzung dieses Eigenbehalts im Vorfeld der Behandlung sei nur bei Anwendung der mittleren Verweildauer möglich, weswegen weder „Kurzzeit-Lieger-Abschläge“ noch „Langzeit-Lieger-Zuschläge“ berücksichtigt würden. Erst dadurch werde die Entscheidung möglich, ob angesichts der verbleibenden Eigenfinanzierung dennoch eine Behandlung in der Privatklinik gewünscht oder einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus der Vorzug gegeben werde. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Beihilfevorgaben so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beihilfeberechtigten immer wirtschaftlich neutral ausfalle. Härten und Nachteile, die sich aus der zulässigen Pauschalierung ergäben, müssten hingenommen werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht läge, zumal durch die Wahl einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus die Nachteile der Pauschalierung vermieden werden könnten. Der Beihilfeverordnungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbare Merkmale, sondern an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Dies sei hier der Fall, weil es einem Beihilfeberechtigten freistehe, ob er sich für eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer Privatklinik entscheide. In diesem Fall käme es nur darauf an, ob das Unterscheidungskriterium willkürlich sei, wovon hier nicht auszugehen sei. Wegen des föderalen Charakters des Beihilferechts sei das Beihilferecht des Bundes und seine Anwendung durch Beihilfestellen des Bundes im Fall bayerischen Beihilferechts - wie vorliegend - nicht maßgebend.

Klägerseits wird beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die Hauptdiagnose und damit auf eine psychosomatische Erkrankung abgestellt. Auch die Chefarztrechnungen stünden dem nicht entgegen, weil in diesen der gesamte pflegerische Bereich keinen Niederschlag gefunden habe. Die Klinik sei gemäß § 30 GewO ohne jede Einschränkung zugelassen, was ein Schreiben des zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 bestätige. Die GOÄ-Nummern (Nr. 861 bis 865, 870, 871 GOÄ), für die der Beklagte die Qualifikation der Klinik in Zweifel ziehe, seien von der Klinik nicht angeboten und auch nirgends abgerechnet worden. Trotzdem habe aus Sicht der Klinik eine psychosomatische Behandlung vorgelegen, die unter GOÄ-Nr. 847 abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der in § 28 Abs. 2 BayBhV verwendete Begriff der „Indikation“ von dem der „Diagnose“ zu unterscheiden sei, spreche dafür, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzurechnen. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht zwischen einerseits somatischen und andererseits psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen unterschieden und auf letztere zutreffend § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV angewandt. Die zum 1. Januar 2019 erfolgte Änderung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, wo anstatt der bisherigen Pflegesätze des nächsten Krankenhauses der Maximalversorgung jetzt Tagespflegesätze festgelegt seien, spreche für die klägerische Auffassung, dass psychosomatische Erkrankungen nach Tagessätzen abzurechnen seien, auch wenn es eine DRG-Fallpauschale gebe, und zwar gleichgültig, ob das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen sei oder nicht, wovon auch die Verwaltungsgerichte bislang ausgegangen seien. Zu Unrecht sei im Beihilfebescheid nur die mittlere Verweildauer angesetzt worden. Diese vom Beklagten vorgenommene Deckelung finde in der zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers maßgeblichen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung keine Grundlage. Ob sich nach Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung die Deckelung auf die mittlere Verweildauer aufrechterhalten lassen könne, werde gegebenenfalls in künftigen Verfahren zu entscheiden sein, wobei insoweit erhebliche Bedenken bestünden. Bei Beihilfeberechtigten, die eine stationäre Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik wählten, entspreche es jahrzehntelanger bewährter Praxis, zur Bemessung der Obergrenze der Beihilfefähigkeit einen Vergleich mit den entsprechenden Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung durchzuführen. Nach Einführung des Fallpauschalenkatalogs durch das Krankenhausentgeltgesetz sei davon auszugehen, welche Kosten bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus in Rechnung gestellt worden wären. Ein sachlicher Grund, hiervon für die nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser abzuweichen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr verstoße diese Verfahrensweise gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Unterscheidung danach, ob ein Beihilfeberechtigter sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lasse oder in einer Privatklinik, sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch nicht durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Lediglich im bayerischen und im Bundesbeihilferecht würde auf die mittlere Verweildauer abgestellt. Die Unterstellung höherer Kosten in Privatkliniken sei nicht belegt und lasse sich durch eine ordnungsgemäße Vergleichsberechnung korrigieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Beihilfeakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar steht dem Kläger ein Beihilfeanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen, wohl aber in einem über den im Beihilfebescheid festgesetzten Betrag hinausgehenden Umfang zu, der seinerseits hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Der ursprüngliche Klageantrag der Klageschrift ist bereits in erster Instanz zulässig im Klagebegründungsschriftsatz erweitert und sodann in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung in einen Verbescheidungsantrag umgestellt worden (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Auch im Rahmen der umgestellten Klage betrifft das klägerische Begehren die Frage, ob der Kläger verlangen kann, ihm anstatt der im Beihilfebescheid festgesetzten 638,63 € eine Beihilfe i.H.v. 2.268,00 € zu bewilligen, so dass letztlich 1.629,37 € als Differenz dieser Beträge streitgegenständlich sind. Weil seitens des Klägers aber nur eine Verbescheidung beantragt ist, kommt auch nur eine Verbescheidung in Betracht (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage bezieht sich dabei ausschließlich auf die Rechnung vom 22. Oktober 2015, weshalb als Prüfungsmaßstab allein auf das im Zeitpunkt der Rechnungstellung in Kraft befindliche bayerische Beihilferecht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12 m.w.N.).

2. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV scheitert entgegen dem Einwand des Beklagten nicht daran, dass keine Genehmigung als Privatnervenklinik vorliegt. Denn durch das aktenkundige Schreiben des gewerberechtlich zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 ist klargestellt, dass eine einschränkungslose gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, die von der Einführung der vorliegend angewandten Behandlungsmethoden nicht betroffen ist. Es muss deshalb vorliegend nicht untersucht werden, inwieweit die Beihilfeverwaltung und die diese überprüfende Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt befugt sind, die gewerberechtliche Wirksamkeit oder gar Rechtmäßigkeit gewerberechtlicher Genehmigungen für Krankenhäuser anlässlich eines beihilferechtlichen Verwaltungsverfahrens, an dem die Kliniken regelmäßig nicht beteiligt sind, zu überprüfen und Beihilfeansprüche davon abhängig zu machen.

3. Der genannte Beihilfeanspruch lässt sich auch nicht mit dem Argument des Beklagten verneinen, der Klinik fehle die gemäß §§ 11, 12 BayBhV erforderliche Qualifikation für die Abrechnung der GOÄ-Nummern 861 bis 865, 870 und 871. Denn diese Nummern sind - wie klägerseits zutreffend eingewandt - mit der vorliegend allein streitgegenständlichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 nicht abgerechnet worden. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob §§ 11, 12 BayBhV im Zusammenhang mit Beihilfeansprüchen für stationäre Behandlungskosten überhaupt anwendbar sind, obwohl § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, der §§ 9 bis 13 BayBhV in Bezug nimmt, sich explizit nur auf „ambulante“ Leistungen bezieht.

4. Entgegen der vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung kommt es nach den Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB V zur Formulierung der Klassifikation bei Diagnosen und Prozeduren berufen ist, und dessen Perspektive dem DRG-Fallpauschalenkatalog zugrunde liegt, auf den § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade verweist, für die Subsumtion des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht auf die Diagnose des einweisenden Arztes, sondern auf die Schlussdiagnose des behandelnden Klinikums an (DIMDI, Basiswissen Kodieren, Stand 2010, abrufbar auf www.dimdi.de, S. 26; vgl. zur sog. objektiven ex-post-Betrachtung auch BSG, U.v. 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - NZS 2016, 903 Rn. 14 ff.). Es ist deshalb aufgrund der maßgeblichen Erkenntnisse der Klinik am Ende der Behandlung, und zwar entsprechend der Hauptdiagnose der Klinik von einer psychosomatischen Erkrankung auszugehen, wie sie auch die Beihilfeverwaltung im Verwaltungsverfahren bei der Bedienung des Groupers zugrunde gelegt hat, wobei keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, dass die Gruppierung fehlerfrei gehandhabt worden ist.

5. Hinsichtlich der somit anzunehmenden psychosomatischen Erkrankung und Behandlung richtet sich der Beihilfeanspruch des Klägers - anders als vom Verwaltungsgericht und der Klagepartei angenommen - nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, weil die Anwendung des dort in Bezug genommenen Teils a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs in der seinerzeit gültigen Fassung unter Verwendung des entsprechenden Groupers zur Einschlägigkeit der Fallpauschale U64Z führt.

5.1. Für diese Auslegung spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der explizit nur „bei allen anderen Indikationen“ gilt, was sich von der systematischen Stellung her nur auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV beziehen kann. § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist also von seinem Wortlaut her nur anwendbar, wenn die jeweilige Indikation nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV umfasst ist. Deshalb ist stets zunächst zu klären, ob ein Fall von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorliegt. Dieses schon vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV vorgezeichnete Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV auf alle Indikationen bezogen ist, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. § 108 SGB V vom DRG-Fallpauschalenkatalog „erfasst wären“. Die Verwendung des Konjunktivs deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit gerade nicht auf die tatsächliche Abrechnungspraxis abstellt. Außerdem spricht auch § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV für die besagte Auslegung. Denn der Umstand, dass dort weder auf den einheitlichen Basisfallwert i.S.v. § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG), der im Jahr 2015 3.231,20 € betrug, noch auf die für die praktisch bei Krankenhäusern nach § 108 SGB V maßgeblichen Landesbasisfallwerte, sondern statt dessen auf die obere Korridorgrenze i.S.v. § 10 Abs. 9 KHEntgG, die im Jahr 2015 3.311,98 € betrug, Bezug genommen wird, zeigt, dass es sich um eine pauschalierende Regelung handelt. Gerade dieser deutlich erkennbare Wille des Beihilfeverordnungsgebers zur Pauschalierung würde relativiert, wenn statt dessen eine im Wortlaut der im Jahr 2015 gültigen Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht angelegte Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen/psychosomatischen Erkrankungen zum zentralen Abgrenzungskriterium zwischen Satz 1 und Satz 2 gemacht würde.

Dass sich durch eine solche Auslegung der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV verkleinert, ist vom bayerischen Beihilfeverordnungsgeber gerade so gewollt und deshalb - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Klagepartei - kein Argument für eine vom klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 BayBhV abweichende Auslegung.

An diesem Auslegungsergebnis ändert es entgegen der Auffassung der Klagepartei nichts, dass aufgrund von § 1 Nr. 15 i.V.m. § 2 der Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl S. 794) seit 1. Januar 2019 in § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV auf den „Gesamtbetrag des Basis- und des Abteilungspflegesatzes“ abgestellt wird, während die in der Vorgängerregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV enthaltene Formulierung „…allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung…“ nicht mehr enthalten ist. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Hinzu kommt, dass auch die seit 1. Januar 2019 geltende Neufassung unverändert die einleitende Wendung „…bei allen anderen Indikationen…“ enthält. Es muss vorliegend nicht abschließend beurteilt werden, ob damit die besagte Spezialität des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV unverändert fortbesteht. Jedenfalls sprechen die genannten Aspekte dagegen, die besagte Auslegung der im Jahr 2015 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV angesichts der seit 1. Januar 2019 geltenden Änderung zu modifizieren.

5.2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist nicht entscheidend, ob bei hypothetischer Betrachtung eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses eine Abrechnung nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt wäre. Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist die Eigenständigkeit des Beihilferechts gegenüber dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Allein der Beihilfegesetz- bzw. -verordnungsgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Beihilferechts auf Vorschriften aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Bezug genommen wird. Deshalb kommt dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der - wie auch die in § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV verwandte konjunktivische Formulierung „…erfasst wären…“ - klar für eine Vorrangigkeit des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV spricht (siehe Nr. 5.1.), größeres Gewicht zu als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus nach Pflegesätzen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet wird, wenn der bayerische Beihilfeverordnungsgeber dem kein maßgebliches Gewicht beimisst, wie es - wie gezeigt - jedenfalls nach der im Jahr 2015 gültigen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung der Fall war. Es muss deshalb im vorliegenden Kontext auch nicht entschieden werden, ob entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV bei psychischen oder psychosomatischen Behandlungen jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn die jeweilige Privatklinik - wie vorliegend - nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 BPflV fällt und auch keine selbständige Abteilung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BPflV „für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen)“ oder „für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen)“ hat.

5.3. Auch Verfassungsrecht gebietet keine andere Auslegung des § 28 Abs. 2 BayBhV.

5.3.1. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt.

Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/232). Auch die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233). Dabei ist das zugehörige Alimentationsprinzip erst dann verletzt, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen würden, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei die Lösung insoweit allerdings nicht im Beihilfe-, sondern im Besoldungs- und Versorgungsrecht zu sehen wäre (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233). Inhaltlich darf zwar aus Fürsorgegesichtspunkten der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden - eine lückenlose Erstattung aller Kosten ist aber nicht geboten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 19 f.). Insbesondere ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfällt (BVerwG, B.v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7).

Dem wird § 28 BayBhV gerecht, weil er den Beihilfeberechtigten jedenfalls insoweit eine angemessene Kostenerstattung sichert, als diese sich in Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V behandeln lassen können. Zwar sind nach dem gegenwärtigen System Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, U.v. 28.5.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380 Rn. 26 m.w.N.), so dass es unzulässig wäre, es bei der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung zu belassen, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person medizinisch notwendige Behandlung ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar sein sollte. Jedoch könnte dieser verfassungsrechtlichen Problematik über eine verfassungskonforme Auslegung des § 49 Abs. 2 BayBhV Rechnung getragen werden. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, weil nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Privatklinik eine medizinisch notwendige Leistung angeboten haben könnte, die in keinem der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V gleichwertig verfügbar gewesen wäre.

5.3.2. Auch der Gleichheitssatz steht der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung hinsichtlich der von Privatkliniken in Rechnung gestellten Kosten nicht entgegen.

Es ist zunächst zu sehen, dass die Deckelung der Erstattungsmöglichkeiten von Privatkliniken keines der in Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - NJW 2002, 2045) oder Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249) genannten Diskriminierungsverbote betrifft, sondern allein den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Dabei ist im Beihilferecht - insoweit abweichend von der These des Beklagten, es finde eine bloße Willkürkontrolle statt - bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu beachten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 29), wobei aber bereits sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 30 ff.).

So liegt es hier, wobei der Beklagte vornehmlich Aspekte der Verwaltungsvereinfachung geltend gemacht hat. Dieses Motiv ist im Ausgangspunkt angesichts der Komplexität sowohl des DRG-Fallpauschalensystems als auch des Pflegesatzsystems nach der Bundespflegesatzverordnung legitim. Denn Privatkliniken sind im Ausgangspunkt gerade nicht verpflichtet, Leistungsdokumentationen und entsprechende Klassifikationen nach diesen Systemen vorzunehmen, was dazu führt, dass „hypothetische“ Vergleichsüberlegungen für die Beihilfestellen nicht nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand, sondern auch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein können. Demgegenüber bleibt bei Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V diese Klassifikation und Dokumentation eben diesen Krankenhäusern überlassen. Darin liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die - mit der in § 28 Abs. 2 BayBhV vorgesehenen Pauschalierung und Deckelung einhergehende - Ungleichbehandlung solcher Beihilfeberechtigter, die sich in nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken behandeln lassen. Diese Ungleichbehandlung erscheint dabei im Ergebnis hinreichend sachlich gerechtfertigt, wobei mehrere Aspekte ineinandergreifen. Zunächst ist zu sehen, dass den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit bleibt, durch Wahl eines Krankenhauses i.S.v. § 108 SGB V die pauschalierende Deckelungsregelung des § 28 Abs. 2 BayBhV zu vermeiden. Knüpft eine Ungleichbehandlung an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen an, spricht dies für einen entsprechenden normgeberischen Spielraum (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/282 Rn. 11). Dabei ist unter spezifisch gleichheitsbezogenem Blickwinkel zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 BayBhV nicht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre medizinische Leistung als solche ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249), sondern lediglich einen Teil des Spektrums möglicher Anbieter solcher Leistungen für Beihilfeberechtigte unattraktiver macht. Denn im Bereich der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV findet anders als bei Privatkliniken keine Deckelung statt. Außerdem geht es selbst bei den nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken nicht um einen kompletten Ausschluss, sondern nur um eine Deckelung der Beihilfefähigkeit. Damit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/283 Rn. 11 a.E.), nicht verlassen. Außerdem wird für diejenigen Beihilfeberechtigten, die sich gleichwohl für eine Privatklinik entscheiden, die mit § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verbundene Deckelung durch den Beihilfeverordnungsgeber in mehrfacher Hinsicht gemildert. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht bloß der auf Landesebene vereinbarte Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntG und auch nicht der bundesweit einheitliche Basisfallwert im Sinne der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG, sondern die obere Korridorgrenze des bundesweit einheitlichen Basisfallwertkorridors (vgl. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 5 KHEntgG) anzuwenden ist, worin eine zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierung zu sehen ist. Außerdem sind jedenfalls nach der vorliegend einschlägigen Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade in den für die Beihilfeberechtigten wirtschaftlich belastenden Fällen überdurchschnittlich langer Verweildauern auch die Langliegerzuschläge nach Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 beihilfefähig (siehe unten Nr. 6).

5.3.3. Der Grundsatz der Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, wird trotz des klägerischen Hinweises auf jahrzehntelange bewährte Praxis des Vergleichs mit Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus durch § 28 Abs. 2 BayBhV in der besagten Auslegung nicht verletzt. Denn der Beamte darf insbesondere im Beihilferecht - angesichts der bloß ergänzenden Funktion der Beihilfe - nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/241 f.). Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehene Deckelung erscheint unter Vertrauensgesichtspunkten nicht illegitim, zumal sie - wie gezeigt - durch den Aspekt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, durch eine freie Entscheidung der Beihilfeberechtigten vermeidbar und in mehrfacher Hinsicht durch zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierungen abgemildert ist (siehe Nr. 5.3.2.).

5.4. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV aus, weil für die in der umstrittenen Rechnung genannten Angaben die DRG-Fallpauschale U64Z vom Grouper angesteuert wurde und daher einschlägig ist.

Dabei ist zu sehen, dass dem als „Gruppierung“ bezeichneten Prozess der Fallgruppenzuordnung (sog. DRG-Zuordnung) nach der vom DIMDI aufgebauten Systematik ein festgelegter Gruppierungsalgorithmus zugrunde liegt, der mittels zertifizierter Software-Programme (sog. Grouper) anzuwenden ist (BSG, U.v. 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 Rn. 13; BSG, U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 20). Welche DRG-Fallgruppe einschlägig (und daher abzurechnen) ist, ergibt sich allein daraus, welche DRG-Positionen der Grouper nach Eingabe der entsprechenden Daten ansteuert (vgl. BSG, U.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 19 f.). Vorliegend hat die Beihilfeverwaltung eine derartige Gruppierung vorgenommen, wobei keiner der Beteiligten die Ansicht vertreten hat, die DRG-Fallpauschale sei aufgrund fehlerhafter Eingaben bestimmt worden.

6. Nach dem somit anzuwendenden § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV hat der Kläger über den im Beihilfebescheid bewilligten Betrag hinaus einen Beihilfeanspruch hinsichtlich der in Spalten 9 und 10 des Teils a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 für die Fallpauschale U64Z vorgesehenen Zuschläge (sog. Langliegerzuschläge).

6.1. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV spricht vom Produkt der oberen Korridorgrenze, die - ausweislich der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung einerseits und der Deutschen Krankenhausgesellschaft andererseits - für den Vereinbarungszeitraum 2015 einen Wert von 3.311,98 € hatte, „mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs“. Letzteres ist auslegungsbedürftig, weil in Teil a) des tabellenförmig aufgebauten DRG-Fallpauschalenkatalogs der Terminus „Bewertungsrelation“ in mehreren Spalten verwendet wird, nämlich in Spalte 4 als „Bewertungsrelation bei Hauptabteilung“, die mit der in Spalte 6 genannten „mittleren Verweildauer“ - also der Zahl derjenigen Belegungstage, die nach Fußnote 1 des Fallpauschalenkatalogs der Kalkulation der Fallpauschale zugrunde gelegt wurden - korrespondiert, sowie in Spalte 8 als Bewertungsrelation für Abschläge pro Tag i.S.v. Spalte 7 bei kürzerer als mittlerer Verweildauer, außerdem in Spalte 10 als Bewertungsrelation für Zuschläge pro Tag i.S.v. Spalte 9 bei längerer als mittlerer Verweildauer und schließlich in Spalte 11 für Abschläge pro Tag bei externer Verlegung.

Dabei enthält der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV keine hinreichend bestimmte Formulierung, die darauf hindeuten könnte, dass - wie der Beklagte meint - nur auf Spalte 4 verwiesen sein sollte. Der bloße Umstand, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV von „der Bewertungsrelation“, also im Singular, spricht, während der DRG-Fallpauschalenkatalog bei Teil a) den Plural wählt („Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen“), spricht jedenfalls nicht für die These des Beklagten, weil rein sprachlich jede der Spalten mit dem Terminus „Bewertungsrelation“ gemeint sein könnte. Vielmehr deutet gerade der Singular darauf hin, dass mit dem Begriff „Bewertungsrelation“, wie ihn die im Jahr 2015 geltende Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verwendet, das jeweilige Gesamtergebnis gemeint ist, das sich bei Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs ergibt. Zwar wäre es rechnerisch einfacher, nur auf Spalte 4 abzustellen und auf Zu- und Abschläge vollständig zu verzichten. Allerdings findet dies im Verordnungswortlaut der 2015 geltenden Fassung keine hinreichende Stütze - vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV, der einen ausdrücklichen Ausschluss verlangt - und wäre auch in Bezug auf Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Verwaltungsvereinfachung (s.o. Nr. 5), kein starkes Argument, weil es insoweit um einen rein arithmetischen Vorgang geht, der nicht mit komplizierteren Bewertungen oder Gruppierungen verbunden ist. Dass das finanzministerielle Schreiben vom 12. November 2013 - 25-P 1820-0500-41448/13 - eine andere Auffassung vertritt, ändert an dem beschriebenen Auslegungsbefund zur Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, der insoweit vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, nichts (ebenso VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 31 m.w.N.).

Unberührt bleibt dieses Auslegungsergebnis auch im Hinblick darauf, dass sich aufgrund von § 2 Nr. 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 418) seit dem 1. September 2017 in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV die Formulierung findet: „…Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer…“. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Angesichts des geschilderten Auslegungsergebnisses zur alten Fassung kommt es auch nicht in Betracht, die Neufassung des Jahres 2017 nur als eine deklaratorische Klarstellung eines bereits zuvor geltenden Verordnungsstands zu interpretieren.

Es kann angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses dahinstehen, inwieweit verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere solche der Gleichbehandlung, zusätzlich für eine derartige Auslegung sprechen (vgl. hierzu VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 30).

6.2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen noch nicht erfüllten Beihilfeanspruch von 745,19 €.

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV führt zu insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 €. Zunächst verbleibt es bei der im Beihilfebescheid zutreffend ermittelten Fallpauschale nach Spalte 4 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) von 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597). Hinzu kommen aber Langliegerzuschläge gemäß Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) i.H.v. 1.490,39 €. Nachdem der Kläger vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt wurde, beträgt die Verweildauer nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung 2015 (FPV 2015) 14 Belegungstage. Nach der in § 1 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 bezeichneten Formel sind 5 (14 + 1 - 10) Belegungstage für Langliegerzuschläge zusätzlich abrechenbar. Aus den bei der Fallpauschale U64Z in Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) genannten Werten ergibt sich daraus ein Langliegerzuschlag von 1.490,39 € (3.311,98 € x [0,09 x 5]). In der Summe führt dies zu beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 € (1.977,25 € + 1.490,39 €).

Auf diesen Betrag ist der Beihilfesatz des Klägers (50%) anzuwenden, was zu einem Wert von 1.733,82 € führt.

Von diesen 1.733,82 € ist die in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG vorgesehene Eigenbeteiligung (25 € pro Tag) abzuziehen, bei 14 Belegungstagen also 350,00 € (14 x 25 €), was zu einem Betrag von 1.383,82 € (1.733,82 € - 350,00 €) führt.

Hiervon ist die bereits festgesetzte Beihilfe (638,38 €) abzuziehen, so dass ein unerfüllter Beihilfeanspruch von 745,19 € (1.383,82 € - 638,63 €) verbleibt.

7. Trotz des feststehenden Umfangs des Anspruchs kommt im Hinblick auf § 88 VwGO nur ein Verbescheidungsausspruch in Betracht, weil klägerseits nur Verbescheidung beantragt ist.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist als Streitwert die Differenz zwischen dem begehrten Beihilfebetrag (2.268,00 €) und der bewilligten Beihilfe (638,63 €), also 1.629,37 € anzusetzen. Dass der klägerische Antrag nur auf Verbescheidung gerichtet ist, rechtfertigt keine Herabsetzung dieses Wertes, weil § 28 Abs. 2 BayBhV kein Ermessen einräumt und es bei der somit gebundenen Entscheidung in der Sache um vorgegebene Währungsbeträge geht. Der Kläger obsiegt mit 745,19 € von 1.629,37 €, also mit 45,73% (rund 46%). Er unterliegt deshalb entsprechend mit 54%, weshalb die Verfahrenskosten zu 54% vom Kläger und zu 46% vom Beklagten zu tragen sind.

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

10. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2015 über den Beihilfeantrag des Klägers vom 27. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 54% und der Beklagte 46%.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Beihilfefähigkeit einer Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 €, die eine private, nicht nach § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV zugelassene Klinik dem Kläger - einem im Dienst des Beklagten stehenden Beamten, dessen Beihilfebemessungssatz im Zeitpunkt der Rechnungstellung 50% betrug - für eine psychosomatische Behandlung stellte, wobei die Privatklinik nicht nach DRG(diagnosis related group)-Fallpauschalen, sondern nach Pflegesätzen abgerechnet hat. Umstritten ist die Abgrenzung von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung, die sie mit der im Zeitpunkt der Rechnungstellung vom 22. Oktober 2015 letzten Änderung durch die Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447) erhalten hatte (nachfolgend: BayBhV) einerseits und § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV andererseits. Im Kern geht es um die Frage, ob bei psychosomatischen Erkrankungen, für die eine DRG-Fallpauschale existiert, die Beihilfe zwingend gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV zu bestimmen ist (so der Beklagte) oder ob sich trotz der Existenz einer DRG-Fallpauschale gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV der Beihilfeanspruch nach den im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung für psychische Erkrankungen vorgesehenen „Pflegesätzen im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung“ bemisst (so der Kläger). Für den Fall, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV maßgeblich sein sollte, geht es um die Folgefrage, ob die dort vorgesehene Verweisung auf Teil a) des Fallpauschalenkatalogs nur die auf Basis der mittleren Verweildauer ermittelte Bewertungsrelation für die Hauptabteilung erfasst (so der Beklagte) oder auch die übrigen Bewertungsrelationen für kürzere und längere Verweildauern einschließlich der sog. Langliegerzuschläge (so der Kläger). Dabei ist im DRG-Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2015 im Kapitel (Major Diagnostic Category - MDC) 19 (Psychische Krankheiten und Störungen) unter anderem die DRG „U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störungen) vorgesehen.

Der Kläger wurde in der Privatklinik in der Zeit vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt. In der diesbezüglichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 finden sich Diagnosen in folgender Reihenfolge: „Einschlafstörung [F51.0], Schwer einstellbare art. Hypertonie [I10.00], Tinnitus aurium links [H93.1], Chron. Fatigue-Syndrom [G93.3], Rez. Cephalgien [R51], Chronische Sinusitis frontalis [J32.1], Psoriasis vulgaris [L40.0], Allergische Rhinopathie [J30.1].“ Der Endbetrag der Rechnung vom 22. Oktober 2015 über 5.803,00 € setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: 1.932,00 € Basispflegesatz (14 Tage x 138,00 €), 2.604,00 € Abteilungspflegesatz (14 Tage x 186,00 €), 1.267,00 € Einzelzimmerzuschlag (14 Tage x 90,50 €).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, eingegangen am 28. Oktober 2015, beantragte der Kläger für die Rechnung vom 22. Oktober 2015 beim Beklagten Beihilfe.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Beihilfebehörde mittels eines Computerprogramms (sog. Grouper) eine (hypothetische) DRG-Fallgruppen-Berechnung vorgenommen. Als Gruppierungsergebnis zeigte der Grouper die DRG-Fallpauschale „U64Z“ (Angststörungen oder andere affektive und somatoforme Störung) als einschlägig an.

Mit Bescheid vom 18. November 2015 wurde dem Kläger eine Beihilfe i.H.v. 638,63 € bewilligt, und zwar auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Im Beihilfebescheid wurde die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in Bezug genommene „Obere Korridorgrenze“ von 3.311,98 €, wie sie in der „Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntG für den Vereinbarungszeitraum 2015“ zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung - gemeinsam - und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über den dort ebenfalls vorgesehenen „einheitlichen Basisfallwert“ von 3.231,20 € hinausgehend dargestellt ist, multipliziert mit der in Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 bei der DRG-Fallgruppe U64Z in Spalte 4 für die Hauptabteilung vorgesehenen Bewertungsrelation von 0,597, so dass beihilfefähige Aufwendungen i.H.v. 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597) angesetzt wurden. Langliegerzuschläge wegen Überschreitens der sog. oberen Grenzverweildauer (Spalte 10 zu U64Z) wurden dagegen nicht angesetzt. Auf den Betrag von 1.977,25 € wurde der damalige Beihilfesatz des Klägers von 50% angewandt und von dem sich so ergebenden Betrag von 988,63 € die Eigenbeteiligungspauschale des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG für 14 Tage Verweildauer i.H.v. zusammen 350,00 € (14 Tage x 25 €) abgezogen, was zu einer Beihilfeleistung von 638,63 € führte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 wurde der gegen den Bescheid vom 18. November 2015 eingelegte Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, wogegen am 14. Dezember 2015 Klage erhoben wurde. Das Klagebegehren war dabei auf eine Erstattung i.H.v. 1.901,50 € anstatt der festgesetzten 638,63 € gerichtet, wurde aber mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 auf Zahlung von 2.268,00 € anstatt der festgesetzten 638,63 € erweitert. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2017 wurde klägerseits beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, über den Beihilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Urteil vom 11. April 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Neuverbescheidung. Das Verwaltungsgericht ging dabei von der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung aus und wandte darauf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV an, während es § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht für einschlägig hielt. Bei Behandlungen in somatischen Abteilungen finde das DRG-Fallpauschalensystem, bei Behandlungen in psychischen bzw. psychosomatischen Abteilungen das sog. PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) Anwendung. Dass auch DRG-Fallpauschalen für psychische bzw. psychosomatische Krankheitsbilder existieren würden, ändere daran nichts. Wäre die bloße Existenz einer DRG-Fallpauschale zu einer nach der ICD 10-Klassifikation diagnostizierten psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung ausschlaggebend, würde weitgehend nur noch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV abgerechnet und die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, die gerade auf die Abrechnung psychischer bzw. psychosomatischer Erkrankungen abziele, hätte weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr, was auch eine deutliche Diskrepanz bei der Beihilfebemessung zwischen Behandlungen in gemäß § 108 SGB V zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern hervorrufen würde.

Der Beklagte hat am 16. Juni 2017 gegen das ihm am 1. Juni 2017 zugestellte Urteil vom 11. April 2017 die dort zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen vorgetragen, die Beihilfe bemesse sich vorliegend nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV. Nach der Diagnose des Arztes, der seinerzeit die Einweisung in die Klinik veranlasst habe, und nach Rechnungen des Klinikchefarztes, die neben der hier streitgegenständlichen Krankenhausrechnung angefallen seien, sei von einer somatischen Erkrankung auszugehen. Dabei stelle nicht nur § 28 Abs. 2 BayBhV, sondern auch der DRG-Fallpauschalenkatalog auf Indikationen ab, so dass eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV nicht schon deshalb scheitere und eine Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV nicht schon deshalb zwingend sei, weil § 28 Abs. 2 BayBhV anstatt auf Diagnosen auf Indikationen abstelle. Die Änderung des früheren § 28 Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) BayBhV zum 1. Januar 2019 sei zur Gewährleistung einer pragmatischen Anwendung erfolgt. Weil Krankenhäuser der Maximalversorgung ihre Leistungen unter anderem in den Bereichen Psychotherapie und Psychosomatik in zunehmendem Maß nicht mehr nach tagesgleichen Pflegesätzen abrechnen würden, sondern nach Fallpauschalen, deren Höhe in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer variiere, sei der bisherige Bezug auf das nächstgelegene geeignete Krankenhaus der Maximalversorgung nicht mehr praxisgerecht gewesen. Unabhängig davon sei die Klinik gemäß § 30 GewO vom Landratsamt als Privatkrankenanstalt, nicht aber als Privatnervenklinik genehmigt worden. Dabei sei der Klinikleiter Biochemiker und Arzt für Naturheilverfahren, verfüge aber nicht über die Qualifikation eines Facharztes für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie oder Psychotherapie. Weil auch andere entsprechend qualifizierte Fachärzte in der Klinik nicht tätig seien, könne diese auch nicht als Privatnervenklinik eingestuft werden. Der Klinik fehle bereits die Fachkompetenz für die Durchführung der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie (Nr. 861 bis 865 GOÄ) sowie der Verhaltenstherapie (Nr. 870, 871 GOÄ), wobei §§ 11, 12 BayBhV auch im Rahmen des § 28 BayBhV anzuwenden seien. Eine Erstattung sei im Beihilfebescheid erfolgt, weil sich auf dem Grouper die Fallpauschale U64Z ergeben habe. Innerhalb des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sei die mittlere Verweildauer anzusetzen. Das habe bereits ein finanzministerielles Schreiben vom 12. November 2013 vorgegeben und finde sich seit 1. September 2017 auch in der Neufassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.E. BayBhV. Bei Behandlungen in Privatkliniken habe der Beihilfeberechtigte in der Regel einen Teil aus Eigenmitteln zu finanzieren. Eine Abschätzung dieses Eigenbehalts im Vorfeld der Behandlung sei nur bei Anwendung der mittleren Verweildauer möglich, weswegen weder „Kurzzeit-Lieger-Abschläge“ noch „Langzeit-Lieger-Zuschläge“ berücksichtigt würden. Erst dadurch werde die Entscheidung möglich, ob angesichts der verbleibenden Eigenfinanzierung dennoch eine Behandlung in der Privatklinik gewünscht oder einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus der Vorzug gegeben werde. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Beihilfevorgaben so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses für den Beihilfeberechtigten immer wirtschaftlich neutral ausfalle. Härten und Nachteile, die sich aus der zulässigen Pauschalierung ergäben, müssten hingenommen werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht läge, zumal durch die Wahl einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus die Nachteile der Pauschalierung vermieden werden könnten. Der Beihilfeverordnungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, also von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbare Merkmale, sondern an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Dies sei hier der Fall, weil es einem Beihilfeberechtigten freistehe, ob er sich für eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus oder einer Privatklinik entscheide. In diesem Fall käme es nur darauf an, ob das Unterscheidungskriterium willkürlich sei, wovon hier nicht auszugehen sei. Wegen des föderalen Charakters des Beihilferechts sei das Beihilferecht des Bundes und seine Anwendung durch Beihilfestellen des Bundes im Fall bayerischen Beihilferechts - wie vorliegend - nicht maßgebend.

Klägerseits wird beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die Hauptdiagnose und damit auf eine psychosomatische Erkrankung abgestellt. Auch die Chefarztrechnungen stünden dem nicht entgegen, weil in diesen der gesamte pflegerische Bereich keinen Niederschlag gefunden habe. Die Klinik sei gemäß § 30 GewO ohne jede Einschränkung zugelassen, was ein Schreiben des zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 bestätige. Die GOÄ-Nummern (Nr. 861 bis 865, 870, 871 GOÄ), für die der Beklagte die Qualifikation der Klinik in Zweifel ziehe, seien von der Klinik nicht angeboten und auch nirgends abgerechnet worden. Trotzdem habe aus Sicht der Klinik eine psychosomatische Behandlung vorgelegen, die unter GOÄ-Nr. 847 abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der in § 28 Abs. 2 BayBhV verwendete Begriff der „Indikation“ von dem der „Diagnose“ zu unterscheiden sei, spreche dafür, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzurechnen. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht zwischen einerseits somatischen und andererseits psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen unterschieden und auf letztere zutreffend § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV angewandt. Die zum 1. Januar 2019 erfolgte Änderung des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, wo anstatt der bisherigen Pflegesätze des nächsten Krankenhauses der Maximalversorgung jetzt Tagespflegesätze festgelegt seien, spreche für die klägerische Auffassung, dass psychosomatische Erkrankungen nach Tagessätzen abzurechnen seien, auch wenn es eine DRG-Fallpauschale gebe, und zwar gleichgültig, ob das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen sei oder nicht, wovon auch die Verwaltungsgerichte bislang ausgegangen seien. Zu Unrecht sei im Beihilfebescheid nur die mittlere Verweildauer angesetzt worden. Diese vom Beklagten vorgenommene Deckelung finde in der zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers maßgeblichen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung keine Grundlage. Ob sich nach Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung die Deckelung auf die mittlere Verweildauer aufrechterhalten lassen könne, werde gegebenenfalls in künftigen Verfahren zu entscheiden sein, wobei insoweit erhebliche Bedenken bestünden. Bei Beihilfeberechtigten, die eine stationäre Krankenhausbehandlung in einer Privatklinik wählten, entspreche es jahrzehntelanger bewährter Praxis, zur Bemessung der Obergrenze der Beihilfefähigkeit einen Vergleich mit den entsprechenden Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus der Maximalversorgung durchzuführen. Nach Einführung des Fallpauschalenkatalogs durch das Krankenhausentgeltgesetz sei davon auszugehen, welche Kosten bei einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus in Rechnung gestellt worden wären. Ein sachlicher Grund, hiervon für die nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser abzuweichen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr verstoße diese Verfahrensweise gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Unterscheidung danach, ob ein Beihilfeberechtigter sich in einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lasse oder in einer Privatklinik, sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch nicht durch den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Lediglich im bayerischen und im Bundesbeihilferecht würde auf die mittlere Verweildauer abgestellt. Die Unterstellung höherer Kosten in Privatkliniken sei nicht belegt und lasse sich durch eine ordnungsgemäße Vergleichsberechnung korrigieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Beihilfeakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar steht dem Kläger ein Beihilfeanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen, wohl aber in einem über den im Beihilfebescheid festgesetzten Betrag hinausgehenden Umfang zu, der seinerseits hinter dem klägerischen Begehren zurückbleibt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Der ursprüngliche Klageantrag der Klageschrift ist bereits in erster Instanz zulässig im Klagebegründungsschriftsatz erweitert und sodann in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung in einen Verbescheidungsantrag umgestellt worden (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Auch im Rahmen der umgestellten Klage betrifft das klägerische Begehren die Frage, ob der Kläger verlangen kann, ihm anstatt der im Beihilfebescheid festgesetzten 638,63 € eine Beihilfe i.H.v. 2.268,00 € zu bewilligen, so dass letztlich 1.629,37 € als Differenz dieser Beträge streitgegenständlich sind. Weil seitens des Klägers aber nur eine Verbescheidung beantragt ist, kommt auch nur eine Verbescheidung in Betracht (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 88 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage bezieht sich dabei ausschließlich auf die Rechnung vom 22. Oktober 2015, weshalb als Prüfungsmaßstab allein auf das im Zeitpunkt der Rechnungstellung in Kraft befindliche bayerische Beihilferecht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12 m.w.N.).

2. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV scheitert entgegen dem Einwand des Beklagten nicht daran, dass keine Genehmigung als Privatnervenklinik vorliegt. Denn durch das aktenkundige Schreiben des gewerberechtlich zuständigen Landratsamts vom 24. Oktober 2016 ist klargestellt, dass eine einschränkungslose gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, die von der Einführung der vorliegend angewandten Behandlungsmethoden nicht betroffen ist. Es muss deshalb vorliegend nicht untersucht werden, inwieweit die Beihilfeverwaltung und die diese überprüfende Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt befugt sind, die gewerberechtliche Wirksamkeit oder gar Rechtmäßigkeit gewerberechtlicher Genehmigungen für Krankenhäuser anlässlich eines beihilferechtlichen Verwaltungsverfahrens, an dem die Kliniken regelmäßig nicht beteiligt sind, zu überprüfen und Beihilfeansprüche davon abhängig zu machen.

3. Der genannte Beihilfeanspruch lässt sich auch nicht mit dem Argument des Beklagten verneinen, der Klinik fehle die gemäß §§ 11, 12 BayBhV erforderliche Qualifikation für die Abrechnung der GOÄ-Nummern 861 bis 865, 870 und 871. Denn diese Nummern sind - wie klägerseits zutreffend eingewandt - mit der vorliegend allein streitgegenständlichen Rechnung vom 22. Oktober 2015 nicht abgerechnet worden. Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob §§ 11, 12 BayBhV im Zusammenhang mit Beihilfeansprüchen für stationäre Behandlungskosten überhaupt anwendbar sind, obwohl § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV, der §§ 9 bis 13 BayBhV in Bezug nimmt, sich explizit nur auf „ambulante“ Leistungen bezieht.

4. Entgegen der vom Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung kommt es nach den Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB V zur Formulierung der Klassifikation bei Diagnosen und Prozeduren berufen ist, und dessen Perspektive dem DRG-Fallpauschalenkatalog zugrunde liegt, auf den § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade verweist, für die Subsumtion des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht auf die Diagnose des einweisenden Arztes, sondern auf die Schlussdiagnose des behandelnden Klinikums an (DIMDI, Basiswissen Kodieren, Stand 2010, abrufbar auf www.dimdi.de, S. 26; vgl. zur sog. objektiven ex-post-Betrachtung auch BSG, U.v. 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R - NZS 2016, 903 Rn. 14 ff.). Es ist deshalb aufgrund der maßgeblichen Erkenntnisse der Klinik am Ende der Behandlung, und zwar entsprechend der Hauptdiagnose der Klinik von einer psychosomatischen Erkrankung auszugehen, wie sie auch die Beihilfeverwaltung im Verwaltungsverfahren bei der Bedienung des Groupers zugrunde gelegt hat, wobei keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, dass die Gruppierung fehlerfrei gehandhabt worden ist.

5. Hinsichtlich der somit anzunehmenden psychosomatischen Erkrankung und Behandlung richtet sich der Beihilfeanspruch des Klägers - anders als vom Verwaltungsgericht und der Klagepartei angenommen - nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, sondern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, weil die Anwendung des dort in Bezug genommenen Teils a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs in der seinerzeit gültigen Fassung unter Verwendung des entsprechenden Groupers zur Einschlägigkeit der Fallpauschale U64Z führt.

5.1. Für diese Auslegung spricht zunächst der klare Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der explizit nur „bei allen anderen Indikationen“ gilt, was sich von der systematischen Stellung her nur auf § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV beziehen kann. § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist also von seinem Wortlaut her nur anwendbar, wenn die jeweilige Indikation nicht von § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV umfasst ist. Deshalb ist stets zunächst zu klären, ob ein Fall von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorliegt. Dieses schon vom Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV vorgezeichnete Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV auf alle Indikationen bezogen ist, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 28 Abs. 1 BayBhV i.V.m. § 108 SGB V vom DRG-Fallpauschalenkatalog „erfasst wären“. Die Verwendung des Konjunktivs deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber insoweit gerade nicht auf die tatsächliche Abrechnungspraxis abstellt. Außerdem spricht auch § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV für die besagte Auslegung. Denn der Umstand, dass dort weder auf den einheitlichen Basisfallwert i.S.v. § 10 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG), der im Jahr 2015 3.231,20 € betrug, noch auf die für die praktisch bei Krankenhäusern nach § 108 SGB V maßgeblichen Landesbasisfallwerte, sondern statt dessen auf die obere Korridorgrenze i.S.v. § 10 Abs. 9 KHEntgG, die im Jahr 2015 3.311,98 € betrug, Bezug genommen wird, zeigt, dass es sich um eine pauschalierende Regelung handelt. Gerade dieser deutlich erkennbare Wille des Beihilfeverordnungsgebers zur Pauschalierung würde relativiert, wenn statt dessen eine im Wortlaut der im Jahr 2015 gültigen Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV nicht angelegte Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen/psychosomatischen Erkrankungen zum zentralen Abgrenzungskriterium zwischen Satz 1 und Satz 2 gemacht würde.

Dass sich durch eine solche Auslegung der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV verkleinert, ist vom bayerischen Beihilfeverordnungsgeber gerade so gewollt und deshalb - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Klagepartei - kein Argument für eine vom klaren Wortlaut des § 28 Abs. 2 BayBhV abweichende Auslegung.

An diesem Auslegungsergebnis ändert es entgegen der Auffassung der Klagepartei nichts, dass aufgrund von § 1 Nr. 15 i.V.m. § 2 der Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2018 (GVBl S. 794) seit 1. Januar 2019 in § 28 Abs. 2 Satz 3 BayBhV auf den „Gesamtbetrag des Basis- und des Abteilungspflegesatzes“ abgestellt wird, während die in der Vorgängerregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV enthaltene Formulierung „…allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung…“ nicht mehr enthalten ist. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Hinzu kommt, dass auch die seit 1. Januar 2019 geltende Neufassung unverändert die einleitende Wendung „…bei allen anderen Indikationen…“ enthält. Es muss vorliegend nicht abschließend beurteilt werden, ob damit die besagte Spezialität des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV unverändert fortbesteht. Jedenfalls sprechen die genannten Aspekte dagegen, die besagte Auslegung der im Jahr 2015 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV angesichts der seit 1. Januar 2019 geltenden Änderung zu modifizieren.

5.2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist nicht entscheidend, ob bei hypothetischer Betrachtung eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses eine Abrechnung nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt wäre. Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist die Eigenständigkeit des Beihilferechts gegenüber dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Allein der Beihilfegesetz- bzw. -verordnungsgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang im Rahmen des Beihilferechts auf Vorschriften aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Bezug genommen wird. Deshalb kommt dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV, der - wie auch die in § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV verwandte konjunktivische Formulierung „…erfasst wären…“ - klar für eine Vorrangigkeit des § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV spricht (siehe Nr. 5.1.), größeres Gewicht zu als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus nach Pflegesätzen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet wird, wenn der bayerische Beihilfeverordnungsgeber dem kein maßgebliches Gewicht beimisst, wie es - wie gezeigt - jedenfalls nach der im Jahr 2015 gültigen Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung der Fall war. Es muss deshalb im vorliegenden Kontext auch nicht entschieden werden, ob entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV bei psychischen oder psychosomatischen Behandlungen jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn die jeweilige Privatklinik - wie vorliegend - nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 BPflV fällt und auch keine selbständige Abteilung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BPflV „für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen)“ oder „für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen)“ hat.

5.3. Auch Verfassungsrecht gebietet keine andere Auslegung des § 28 Abs. 2 BayBhV.

5.3.1. Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht verletzt.

Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/232). Auch die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233). Dabei ist das zugehörige Alimentationsprinzip erst dann verletzt, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen würden, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei die Lösung insoweit allerdings nicht im Beihilfe-, sondern im Besoldungs- und Versorgungsrecht zu sehen wäre (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233). Inhaltlich darf zwar aus Fürsorgegesichtspunkten der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden - eine lückenlose Erstattung aller Kosten ist aber nicht geboten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 19 f.). Insbesondere ist der Dienstherr nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfällt (BVerwG, B.v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7).

Dem wird § 28 BayBhV gerecht, weil er den Beihilfeberechtigten jedenfalls insoweit eine angemessene Kostenerstattung sichert, als diese sich in Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V behandeln lassen können. Zwar sind nach dem gegenwärtigen System Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, U.v. 28.5.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380 Rn. 26 m.w.N.), so dass es unzulässig wäre, es bei der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung zu belassen, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person medizinisch notwendige Behandlung ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV verfügbar sein sollte. Jedoch könnte dieser verfassungsrechtlichen Problematik über eine verfassungskonforme Auslegung des § 49 Abs. 2 BayBhV Rechnung getragen werden. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, weil nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Privatklinik eine medizinisch notwendige Leistung angeboten haben könnte, die in keinem der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V gleichwertig verfügbar gewesen wäre.

5.3.2. Auch der Gleichheitssatz steht der in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehenen Deckelung hinsichtlich der von Privatkliniken in Rechnung gestellten Kosten nicht entgegen.

Es ist zunächst zu sehen, dass die Deckelung der Erstattungsmöglichkeiten von Privatkliniken keines der in Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - NJW 2002, 2045) oder Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249) genannten Diskriminierungsverbote betrifft, sondern allein den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Dabei ist im Beihilferecht - insoweit abweichend von der These des Beklagten, es finde eine bloße Willkürkontrolle statt - bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu beachten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 29), wobei aber bereits sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 30 ff.).

So liegt es hier, wobei der Beklagte vornehmlich Aspekte der Verwaltungsvereinfachung geltend gemacht hat. Dieses Motiv ist im Ausgangspunkt angesichts der Komplexität sowohl des DRG-Fallpauschalensystems als auch des Pflegesatzsystems nach der Bundespflegesatzverordnung legitim. Denn Privatkliniken sind im Ausgangspunkt gerade nicht verpflichtet, Leistungsdokumentationen und entsprechende Klassifikationen nach diesen Systemen vorzunehmen, was dazu führt, dass „hypothetische“ Vergleichsüberlegungen für die Beihilfestellen nicht nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand, sondern auch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sein können. Demgegenüber bleibt bei Krankenhäusern i.S.v. § 108 SGB V diese Klassifikation und Dokumentation eben diesen Krankenhäusern überlassen. Darin liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die - mit der in § 28 Abs. 2 BayBhV vorgesehenen Pauschalierung und Deckelung einhergehende - Ungleichbehandlung solcher Beihilfeberechtigter, die sich in nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken behandeln lassen. Diese Ungleichbehandlung erscheint dabei im Ergebnis hinreichend sachlich gerechtfertigt, wobei mehrere Aspekte ineinandergreifen. Zunächst ist zu sehen, dass den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit bleibt, durch Wahl eines Krankenhauses i.S.v. § 108 SGB V die pauschalierende Deckelungsregelung des § 28 Abs. 2 BayBhV zu vermeiden. Knüpft eine Ungleichbehandlung an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen an, spricht dies für einen entsprechenden normgeberischen Spielraum (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/282 Rn. 11). Dabei ist unter spezifisch gleichheitsbezogenem Blickwinkel zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 BayBhV nicht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre medizinische Leistung als solche ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249), sondern lediglich einen Teil des Spektrums möglicher Anbieter solcher Leistungen für Beihilfeberechtigte unattraktiver macht. Denn im Bereich der Krankenhäuser i.S.v. § 108 SGB V i.V.m. § 28 Abs. 1 BayBhV findet anders als bei Privatkliniken keine Deckelung statt. Außerdem geht es selbst bei den nicht unter § 108 SGB V fallenden Privatkliniken nicht um einen kompletten Ausschluss, sondern nur um eine Deckelung der Beihilfefähigkeit. Damit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/283 Rn. 11 a.E.), nicht verlassen. Außerdem wird für diejenigen Beihilfeberechtigten, die sich gleichwohl für eine Privatklinik entscheiden, die mit § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verbundene Deckelung durch den Beihilfeverordnungsgeber in mehrfacher Hinsicht gemildert. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht bloß der auf Landesebene vereinbarte Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntG und auch nicht der bundesweit einheitliche Basisfallwert im Sinne der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 Satz 1 KHEntgG, sondern die obere Korridorgrenze des bundesweit einheitlichen Basisfallwertkorridors (vgl. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 5 KHEntgG) anzuwenden ist, worin eine zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierung zu sehen ist. Außerdem sind jedenfalls nach der vorliegend einschlägigen Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gerade in den für die Beihilfeberechtigten wirtschaftlich belastenden Fällen überdurchschnittlich langer Verweildauern auch die Langliegerzuschläge nach Teil a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 beihilfefähig (siehe unten Nr. 6).

5.3.3. Der Grundsatz der Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, wird trotz des klägerischen Hinweises auf jahrzehntelange bewährte Praxis des Vergleichs mit Krankenhauskosten im nächstgelegenen zugelassenen Krankenhaus durch § 28 Abs. 2 BayBhV in der besagten Auslegung nicht verletzt. Denn der Beamte darf insbesondere im Beihilferecht - angesichts der bloß ergänzenden Funktion der Beihilfe - nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/241 f.). Die in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorgesehene Deckelung erscheint unter Vertrauensgesichtspunkten nicht illegitim, zumal sie - wie gezeigt - durch den Aspekt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, durch eine freie Entscheidung der Beihilfeberechtigten vermeidbar und in mehrfacher Hinsicht durch zugunsten der Beihilfeberechtigten wirkende Pauschalierungen abgemildert ist (siehe Nr. 5.3.2.).

5.4. Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV aus, weil für die in der umstrittenen Rechnung genannten Angaben die DRG-Fallpauschale U64Z vom Grouper angesteuert wurde und daher einschlägig ist.

Dabei ist zu sehen, dass dem als „Gruppierung“ bezeichneten Prozess der Fallgruppenzuordnung (sog. DRG-Zuordnung) nach der vom DIMDI aufgebauten Systematik ein festgelegter Gruppierungsalgorithmus zugrunde liegt, der mittels zertifizierter Software-Programme (sog. Grouper) anzuwenden ist (BSG, U.v. 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 Rn. 13; BSG, U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 20). Welche DRG-Fallgruppe einschlägig (und daher abzurechnen) ist, ergibt sich allein daraus, welche DRG-Positionen der Grouper nach Eingabe der entsprechenden Daten ansteuert (vgl. BSG, U.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 19 f.). Vorliegend hat die Beihilfeverwaltung eine derartige Gruppierung vorgenommen, wobei keiner der Beteiligten die Ansicht vertreten hat, die DRG-Fallpauschale sei aufgrund fehlerhafter Eingaben bestimmt worden.

6. Nach dem somit anzuwendenden § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV hat der Kläger über den im Beihilfebescheid bewilligten Betrag hinaus einen Beihilfeanspruch hinsichtlich der in Spalten 9 und 10 des Teils a) des Fallpauschalenkatalogs 2015 für die Fallpauschale U64Z vorgesehenen Zuschläge (sog. Langliegerzuschläge).

6.1. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV spricht vom Produkt der oberen Korridorgrenze, die - ausweislich der Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung einerseits und der Deutschen Krankenhausgesellschaft andererseits - für den Vereinbarungszeitraum 2015 einen Wert von 3.311,98 € hatte, „mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs“. Letzteres ist auslegungsbedürftig, weil in Teil a) des tabellenförmig aufgebauten DRG-Fallpauschalenkatalogs der Terminus „Bewertungsrelation“ in mehreren Spalten verwendet wird, nämlich in Spalte 4 als „Bewertungsrelation bei Hauptabteilung“, die mit der in Spalte 6 genannten „mittleren Verweildauer“ - also der Zahl derjenigen Belegungstage, die nach Fußnote 1 des Fallpauschalenkatalogs der Kalkulation der Fallpauschale zugrunde gelegt wurden - korrespondiert, sowie in Spalte 8 als Bewertungsrelation für Abschläge pro Tag i.S.v. Spalte 7 bei kürzerer als mittlerer Verweildauer, außerdem in Spalte 10 als Bewertungsrelation für Zuschläge pro Tag i.S.v. Spalte 9 bei längerer als mittlerer Verweildauer und schließlich in Spalte 11 für Abschläge pro Tag bei externer Verlegung.

Dabei enthält der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV keine hinreichend bestimmte Formulierung, die darauf hindeuten könnte, dass - wie der Beklagte meint - nur auf Spalte 4 verwiesen sein sollte. Der bloße Umstand, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV von „der Bewertungsrelation“, also im Singular, spricht, während der DRG-Fallpauschalenkatalog bei Teil a) den Plural wählt („Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen“), spricht jedenfalls nicht für die These des Beklagten, weil rein sprachlich jede der Spalten mit dem Terminus „Bewertungsrelation“ gemeint sein könnte. Vielmehr deutet gerade der Singular darauf hin, dass mit dem Begriff „Bewertungsrelation“, wie ihn die im Jahr 2015 geltende Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV verwendet, das jeweilige Gesamtergebnis gemeint ist, das sich bei Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs ergibt. Zwar wäre es rechnerisch einfacher, nur auf Spalte 4 abzustellen und auf Zu- und Abschläge vollständig zu verzichten. Allerdings findet dies im Verordnungswortlaut der 2015 geltenden Fassung keine hinreichende Stütze - vgl. hierzu auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV, der einen ausdrücklichen Ausschluss verlangt - und wäre auch in Bezug auf Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Verwaltungsvereinfachung (s.o. Nr. 5), kein starkes Argument, weil es insoweit um einen rein arithmetischen Vorgang geht, der nicht mit komplizierteren Bewertungen oder Gruppierungen verbunden ist. Dass das finanzministerielle Schreiben vom 12. November 2013 - 25-P 1820-0500-41448/13 - eine andere Auffassung vertritt, ändert an dem beschriebenen Auslegungsbefund zur Tatbestandsseite des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, der insoweit vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, nichts (ebenso VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 31 m.w.N.).

Unberührt bleibt dieses Auslegungsergebnis auch im Hinblick darauf, dass sich aufgrund von § 2 Nr. 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 418) seit dem 1. September 2017 in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV die Formulierung findet: „…Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer…“. Denn diese Änderung ist nicht mit Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Rechnungstellung versehen worden. Angesichts des geschilderten Auslegungsergebnisses zur alten Fassung kommt es auch nicht in Betracht, die Neufassung des Jahres 2017 nur als eine deklaratorische Klarstellung eines bereits zuvor geltenden Verordnungsstands zu interpretieren.

Es kann angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses dahinstehen, inwieweit verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere solche der Gleichbehandlung, zusätzlich für eine derartige Auslegung sprechen (vgl. hierzu VG München, U.v. 27.10.2016 - M 17 K 15.4816 - juris Rn. 30).

6.2. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen noch nicht erfüllten Beihilfeanspruch von 745,19 €.

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV führt zu insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 €. Zunächst verbleibt es bei der im Beihilfebescheid zutreffend ermittelten Fallpauschale nach Spalte 4 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) von 1.977,25 € (3.311,98 € x 0,597). Hinzu kommen aber Langliegerzuschläge gemäß Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) i.H.v. 1.490,39 €. Nachdem der Kläger vom 18. August 2015 bis zum 1. September 2015 stationär behandelt wurde, beträgt die Verweildauer nach § 1 Abs. 7 der Fallpauschalenvereinbarung 2015 (FPV 2015) 14 Belegungstage. Nach der in § 1 Abs. 2 Satz 3 FPV 2015 bezeichneten Formel sind 5 (14 + 1 - 10) Belegungstage für Langliegerzuschläge zusätzlich abrechenbar. Aus den bei der Fallpauschale U64Z in Spalten 9 und 10 des DRG-Fallpauschalenkatalogs 2015 (Teil a) genannten Werten ergibt sich daraus ein Langliegerzuschlag von 1.490,39 € (3.311,98 € x [0,09 x 5]). In der Summe führt dies zu beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 3.467,64 € (1.977,25 € + 1.490,39 €).

Auf diesen Betrag ist der Beihilfesatz des Klägers (50%) anzuwenden, was zu einem Wert von 1.733,82 € führt.

Von diesen 1.733,82 € ist die in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG vorgesehene Eigenbeteiligung (25 € pro Tag) abzuziehen, bei 14 Belegungstagen also 350,00 € (14 x 25 €), was zu einem Betrag von 1.383,82 € (1.733,82 € - 350,00 €) führt.

Hiervon ist die bereits festgesetzte Beihilfe (638,38 €) abzuziehen, so dass ein unerfüllter Beihilfeanspruch von 745,19 € (1.383,82 € - 638,63 €) verbleibt.

7. Trotz des feststehenden Umfangs des Anspruchs kommt im Hinblick auf § 88 VwGO nur ein Verbescheidungsausspruch in Betracht, weil klägerseits nur Verbescheidung beantragt ist.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist als Streitwert die Differenz zwischen dem begehrten Beihilfebetrag (2.268,00 €) und der bewilligten Beihilfe (638,63 €), also 1.629,37 € anzusetzen. Dass der klägerische Antrag nur auf Verbescheidung gerichtet ist, rechtfertigt keine Herabsetzung dieses Wertes, weil § 28 Abs. 2 BayBhV kein Ermessen einräumt und es bei der somit gebundenen Entscheidung in der Sache um vorgegebene Währungsbeträge geht. Der Kläger obsiegt mit 745,19 € von 1.629,37 €, also mit 45,73% (rund 46%). Er unterliegt deshalb entsprechend mit 54%, weshalb die Verfahrenskosten zu 54% vom Kläger und zu 46% vom Beklagten zu tragen sind.

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

10. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2.
voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3.
Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
7.
erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.

(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.

(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für

1.
den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
2.
den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
3.
den ärztlichen Personalbereich
jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen und strukturellen Steigerungen sowie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten linearen Steigerungen und Einmalzahlungen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu vereinbarende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate zu erhöhen. Sofern der Basisfallwert bereits vereinbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu berücksichtigen. Neben der Berichtigung des Basisfallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen.

(6) Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.

(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis

1.
16,67 Prozent im Jahr 2016,
2.
20,00 Prozent im Jahr 2017,
3.
25,00 Prozent im Jahr 2018,
4.
33,34 Prozent im Jahr 2019,
5.
50,00 Prozent im Jahr 2020,
6.
100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden. Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zusätzlich berücksichtigt worden ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden für das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den unteren Grenzwert angeglichen; die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende absenkende Berücksichtigung von Sicherstellungszuschlägen, die auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes beruhen, bleibt hiervon unberührt. Nach der vollständigen Angleichung nach Satz 3 oder Satz 7 sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen; Fehlschätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sind nur insoweit umzusetzen, als dies der vollen Erreichung des jeweiligen Grenzwerts nicht entgegensteht. Die Vertragsparteien ermitteln die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. November nicht zustande kommt.

(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.

(12) Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 Prozent auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. Absatz 4 gilt insoweit nicht.

(13) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.